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13 ZwVollstrAufklRefG), 2.1 Informationsbeschaffung des Gläubigers bei Vollstreckungsbeginn
14 2.2 Das Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft
15 2.3 Das Zentrale Schuldnerverzeichnis
16 2.4 Das Zentrale Vollstreckungsgericht
17 2.5 Die gütliche Erledigung
18 2.6 Änderungen der Zivilprozessordnung und deren Stellung im Gesetz
19 2.7 Formularzwang beim Zwangsvollstreckungsauftrag 4 GVGA Form des Auftrags ( 161 GVG; 167, 168, 753 Absatz 2 und 3, 754, 802a Absatz 2 ZPO) Aufträge an den Gerichtsvollzieher bedürfen keiner Form, solange nicht durch Rechtsverordnung gemäß 753 Absatz 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) verbindliche Formulare für den Auftrag eingeführt sind. Nicht schriftlich erteilte Aufträge sind aktenkundig zu machen. 753 Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; Verordnungsermächtigung (1) Die Zwangsvollstreckung wird, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, die sie im Auftrag des Gläubigers zu bewirken haben. (2) Der Gläubiger kann wegen Erteilung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung die Mitwirkung der Geschäftsstelle in Anspruch nehmen. Der von der Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als von dem Gläubiger beauftragt. (3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verbindliche Formulare für den Auftrag einzuführen. Für elektronisch eingereichte Aufträge können besondere Formulare vorgesehen werden. (4) 130a Absatz 1 und 2 gilt für die elektronische Einreichung von Aufträgen beim Gerichtsvollzieher entsprechend. (Absatz 4 wird ab 1. Januar 2018 ersetzt durch Absatz 4 und 5): (4) Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der folgenden Absätze als elektronisches Dokument beim Gerichtsvollzieher eingereicht werden. (5) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch den Gerichtsvollzieher geeignet sein. Zur Festlegung der für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen gilt 130a Absatz 2 Satz 2. Im Übrigen gelten 130a Absatz 3 bis 6 und 174 Absatz 3 und 4 entsprechend. (Ab 1. Januar 2022 wird folgender Absatz 6 hinzugefügt): (6) 130d gilt entsprechend.
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25 754 Vollstreckungsauftrag und vollstreckbare Ausfertigung (1) Durch den Vollstreckungsauftrag und die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung wird der Gerichtsvollzieher ermächtigt, Leistungen des Schuldners entgegenzunehmen und diese zu quittieren sowie mit Wirkung für den Gläubiger Zahlungsvereinbarungen nach Maßgabe des 802b zu treffen. (2) Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Zwangsvollstreckung und der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen durch den Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung ermächtigt. Der Mangel oder die Beschränkung des Auftrags kann diesen Personen gegenüber von dem Gläubiger nicht geltend gemacht werden.
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29 Der Antrag auf Auskunftserholung bei Drittstellen ist nur in (direkter oder indirekter) Kombination mit einem Antrag auf Vermögensauskunft möglich, weil 802l Abs. 1 ZPO voraussetzt, dass der Schuldner entweder seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist oder sich aus dem Vermögensverzeichnis eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten ist ( Selbstauskunft geht vor Fremdauskunft ). Ein isolierter Antrag nach 802l ZPO ist somit nur möglich, wenn der Schuldner bereits die Vermögensauskunft geleistet hat 13/14.
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