Zivilprozeß heute und morgen
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- Nicole Maier
- vor 5 Jahren
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1 E-Justice Universität Frankfurt am Main Dr. Thomas Lapp, Frankfurt am Main Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Informationstechnologierecht E-Justice - - Uni Frankfurt am Main 1
2 Zivilprozeß heute und morgen Was muss man heute über den Zivilprozess der Zukunft wissen? Wie läuft ein elektronisch geführter Zivilprozess heute ab und was kommt in naher Zukunft? E-Justice - - Uni Frankfurt am Main 2
3 Noch faxen wir
4 Modernisierungsdruck Legal Tribune Online, ,
5 Zivilprozeß heute und morgen Wie funktioniert der elektronische Rechtsverkehr mit den Gerichten und Behörden, was ist das besondere elektronische Anwaltspostfach? Welche speziellen Regelungen müssen Anwälte in der Kommunikation mit Gerichten beachten? Kann man per Klage erheben? E-Justice - - Uni Frankfurt am Main 5
6 Zivilprozeß heute und morgen Elektronische Beweisführung Was kann man mit elektronischen Dokumenten beweisen und wie macht man das genau? Wie können elektronische Daten vor Verfälschung geschützt werden und wie erkennt man unbefugte Veränderungen? E-Justice - - Uni Frankfurt am Main 6
7 Erhebung einer Klage ZPO (1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten: 1. die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; 2. die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag E-Justice - - Uni Frankfurt am Main 7
8 253 Abs. 2 ZPO Die Klageschrift soll ferner enthalten: 1. die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; E-Justice - - Uni Frankfurt am Main 8
9 130 ZPO Pflichtangaben Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten: 1. die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen; 1a. die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist; E-Justice - - Uni Frankfurt am Main 9
10 130a ZPO elektronische Dokumente (1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der folgenden Absätze als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden E-Justice - - Uni Frankfurt am Main 10
11 130a ZPO elektronische Dokumente (2) 1Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. 2Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen E-Justice - - Uni Frankfurt am Main 11
12 130a ZPO elektronische Dokumente (3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden E-Justice - - Uni Frankfurt am Main 12
13 Sichere Übermittlungswege D Besonderes elektronisches Anwaltspostfach bea Besonderes elektronisches Behörden Postfach bebpo sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege (Rechtsverordnung erforderlich -> Authentizität und Integrität der Daten sowie Barrierefreiheit) E-Justice - - Uni Frankfurt am Main 13
14 130a Abs. 5 ZPO Eingang 1Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. 2Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen E-Justice - - Uni Frankfurt am Main 14
15 Übermittlungsfehler - 130a Abs. 6 ZPO 1Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und auf die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen E-Justice - - Uni Frankfurt am Main 15
16 Übermittlungsfehler - 130a Abs. 6 ZPO 2Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt E-Justice - - Uni Frankfurt am Main 16
17 Elektronischer Rechtsverkehr BEA DIE ZUKUNFT DES ELEKTRONISCHEN RECHTSVERKEHRS
18 Probleme beim bea I Zertifikat falsch eingesetzt Zertifikat wurde nach einer Prüfung durch den Chaos Computer Club gesperrt, weil die Software der BRAK es kompromittiert hatte der zugehörige private Schlüssel war verteilt worden
19 Probleme beim bea II Danach ein fataler Schnellschuß der BRAK auf Anraten von ATOS: neues Zertifikat, gegen alle Sicherheitswarnungen des Computers Auf Hinweis: komplette Abschaltung des bea
20 Probleme beim bea III Verwundbarkeit der einzelnen Rechner durch die Client Security genannte Software der BRAK Nach dem beathon Aufforderung zu deinstallieren
21 Probleme beim bea IV Ende-zu-Ende-Verschlüsselung (E2EE) angekündigt, tatsächlich für Anwälte mit HSM realisiert, Änderung der Schlüssel im zentralen Server HSM ist prinzipell anerkanntes Vorgehen D wechselt sogar zwei mal die Schlüssel
22 Fehler im EGVP EGVP ist die von der Justiz bereitgestellte Infrastruktur, an die das bea lediglich anknüpft. Begrenzung auf 60 MB ist Vorgabe der Justiz, für die meisten Verfahren völlig ausreichend.
23 Missverständnisse Es gibt keine Vorgabe, nur eine Nachricht pro 15 Minuten zu senden oder nur alle 15 Minuten abzurufen. EGVP-Client steht weiter zur Verfügung und wird auch gepflegt von der Justiz
24 Weitere Info Jörn Erbguth, beathon - das Drama geht weiter, (JurPC Web- Dok. 13/2018) Jörn Erbguth: EGVP: Vorbildliches Sicherheitsmanagement aber konzeptuelle Schwachstellen - Update zu "beathon - das Drama geht weiter" (JurPC Web-Dok. 13/2018)
25 Nach dem Gewitter bea ist im Normalbetrieb Nutzung steigt Begeisterung noch begrenzt Alltags- und Bedienungsprobleme Aktuell am neueste Version regenbogen_by_angelina S..._pixelio.de
26 Eingangszahlen NRW Justiz über bea Sep Nov Jan Peter Lichtenberg, Vizepräsident des OLG Köln, am
27
28 31a Besonderes elektronisches Anwaltspostfach (1) 1Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet nach Überprüfung der Zulassung und Durchführung eines Identifizierungsverfahrens in dem Gesamtverzeichnis nach 31 für jeden eingetragenen Rechtsanwalt ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach ein. 2Das besondere elektronische Anwaltspostfach soll barrierefrei ausgestaltet sein E-Justice - - Uni Frankfurt am Main 28
29 bea Für jeden Rechtsanwalt Unabhängig vom Bedarf Keine Kanzleipostfächer E-Justice - - Uni Frankfurt am Main 29
30 IT-Kanzlei dr-lapp.de Dr. Thomas Lapp Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für IT-Recht, Datenschutzbeauftragter Corinna Lapp Rechtsanwältin und Mediatorin, Fachanwältin für IT- Recht, Datenschutzbeauftragte Berkersheimer Bahnstraße 5, Frankfurt am Main Tel.: 069/ E-Justice - - Uni Frankfurt am Main 155
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