SchiedsamtsZeitung 68. Jahrgang 1997, Heft 04 Online-Archiv Seite Organ des BDS
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- Katrin Dunkle
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1 Der geohrfeigte Schüler von Dr. Wolfgang Wieners Jede Behörde, die mit dem Antrag eines Bürgers befasst wird, hat zu prüfen, ob sie für das Verlangen des Bürgers sachlich zuständig ist. Das gilt auch für das Schiedsamt. In Strafsachen allein um diese geht es im folgenden darf es eine Schlichtungstätigkeit nur entfalten, wenn der Antragsteller gegen den Antragsgegner Privatklage nach 374 StPO erheben will wegen einer der Straftaten, deretwegen in 380 StPO ein Sühneversuch vorgeschrieben ist. Um dem Schiedsamt diese Prüfung zu ermöglichen, muss der Antragsteller in seinem Antrag unter anderem den»gegenstand des Streites» bezeichnen. So ist in 20 Abs. 1 des Schiedsamtsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zu lesen, ähnlich in den entsprechenden Vorschriften der anderen Landesgesetze. Dazu gehört in Strafsachen insbesondere die Angabe, in welchem Verhalten des Antragsgegners eine Straftat liegen soll. Das muss im Antrag möglichst genau und möglichst konkret dargestellt werden (Nicht:»Er hat mich körperlich verletzt«, sondern z. B.»Er hat mich mit einem Spazierstock zweimal auf die rechte Schulter geschlagen«; nicht:»er hat mich heftig beschimpft«; sondern z. B.»Er hat mir zugerufen: Du bist ein arbeitsscheuer Berufsschnorrer«). Das Schiedsamt muss dann beurteilen, ob der Antragsgegner mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten die abstrakt formulierten Tatbestandmerkmale eines der Delikte erfüllt hat, die in 380 StPO aufgelistet sind (Fragestellung in obigen Beispielsfällen: Sind zwei Stockschläge auf die Schulter eine Körperverletzung im Sinne des 223 StGB? Ist die Bezeichnung eines Menschen als arbeitsscheuer Berufsschnorrer beleidigend im Sinne des 185 StPO beides zu bejahen!). Aber mit dieser Gedankenarbeit ist es bei der Prüfung der sachlichen Zuständigkeit in Strafsachen nicht immer getan. Es kann vorkommen, dass der Antragsgegner nach dem Antragsvorbringen eindeutig alle Tatbestandsmerkmale erfüllt hat und dass trotzdem für einen Sühneversuch die sachliche Zuständigkeit des Schiedsamts fehlt. Das zeigt folgender Fall, der bei einem strafrechtlichen Fortbildungslehrgang des BDS-Seminars zur Sprache kam: Beim Schiedsamt erschienen die Eheleute Meyer. Für ihren 13-jährigen Sohn Ulf, Schüler der Städtischen Realschule, stellen sie Antrag auf Sühneversuch gegen Ulfs Klassenlehrer Herrn Kohler. Ulf sei gestern mit geschwollener linker Wange aus der Schule gekommen. Auf Befragen habe er angegeben, dass er von Herrn Kohler zwei kräftige Ohrfeigen bezogen habe. Auch wenn Ulf eingeräumt habe, dass er Herrn Nachdruck und Vervielfältigung Seite 1/5
2 Kohler durch eine ziemlich freche Antwort provoziert habe, liege im Verhalten des Lehrers wohl eine strafbare Körperverletzung, deretwegen Privatklage beabsichtigt sei. Wie hat das Schiedsamt auf einen solchen Antrag zu reagieren? In der Praxis hatte der Schiedsmann, der den hier natürlich verfremdeten Fall in die Diskussion einbrachte, nach Protokollierung des Antrags Termin zur Durchführung des Sühneversuchs angesetzt und in der Schlichtungsverhandlung einen Vergleich erzielt. Bei den Lehrgangsteilnehmern fand dies Vorgehen des Schiedsamts breite Zustimmung. Nur der Schulungsleiter runzelte die Stirn und musste darauf hinweisen, dass das Schiedsamt in diesem Fall seine Zuständigkeit in Strafsachen nur darum ging es zu Unrecht angenommen hatte. Wieso? Zweifellos hatte das Schiedsamt recht, als es annahm, Herr Kohler habe seinen Schüler Ulf Meyer mit der Verabreichung der beiden Ohrfeigen körperlich misshandelt und damit weil eindeutig Vorsatz gegeben war eine Körperverletzung im Sinne des 223 StGB begangen. Trotzdem kommt diese Strafbestimmung in einem solchen Fall nicht zur Anwendung. Die Besonderheit liegt in der Person des Täters: Als Lehrer an einer öffentlichen Schule ist Herr Kohler ein»amtsträger«im Sinne des 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Dazu gehören insbesondere Beamte, aber auch solche Personen, die als Nichtbeamte Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen haben, z. B. Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen. Begehen Amtsträger Straftaten, so wiegt das besonders schwer, weil sie damit nicht nur allgemeine strafrechtliche Belange verletzen, sondern weil sie durch den Missbrauch ihrer Amtsgewalt auch das Vertrauen der Bürger in die Sauberkeit und Korrektheit der Amtsführung schädigen. Allerdings gilt das nur, wenn die Straftat in einem»amtlichen Zusammenhang«steht. Für diese Fälle hat der Gesetzgeber im letzten Abschnitt des Strafgesetzbuches unter der Überschrift»Straftaten im Amt«besondere Strafvorschriften erlassen ( 331 ff. StGB). In diesem Abschnitt findet sich ein besonderer Tatbestand der»körperverletzung im Amt«( 340 StGB). Die Bestimmung lautet in ihrem hier interessierenden Teil (Absatz 1 Satz 1):»Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht..., wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft«. Damit droht die Vorschrift eine wesentlich schärfere Mindeststrafe (nämlich Freiheitsstrafe von drei Monaten) an als 223 StGB, der es ermöglicht, den Täter mit einer Geldstrafe davonkommen zu lassen. Daneben ergibt sich und das ist hier das Wesentliche, dass 340 Abs. 1 Satz 1 StGB gegenüber 223 StGB das speziellere Gesetz ist; denn neben der auch Nachdruck und Vervielfältigung Seite 2/5
3 in 223 StGB genannten Tathandlung (= Körperverletzung) stellt er zusätzlich auf eine besondere Eigenschaft des Täters ab: dieser muss Amtsträger sein. Für derartige Fälle, wie sie auch sonst im StGB gelegentlich vorkommen, gilt die Regel: Das speziellere Strafgesetz (hier: 340) drängt das allgemeinere Gesetz (hier: 223) zurück. Das allgemeinere wird nicht angewendet. In unserem Ausgangsfall bedeutet das: Indem Lehrer Kohler als Amtsträger während des Unterrichts, also während der Ausübung seines Dienstes, Ulf Meyer geohrfeigt hat, hat er eine Körperverletzung im Amt im Sinne des 340 Abs. 1 StGB begangen. Er kann nur nach dieser Bestimmung bestraft werden. 223 StGB wird verdrängt, bleibt also außen vor. Was folgt daraus für das Schiedsamt? Jede Schiedsperson sollte wissen, dass die Körperverletzung im Amt kein privatklagefähiges Delikt ist. 340 StGB wird in StPO nicht erwähnt. Das hat zur Folge: Ein Sühneversuch im Sinne dieser Vorschrift ist hier nicht zulässig. Das muss bedacht werden, wenn das Schiedsamt Anträge auf Sühneversuch wegen Körperverletzung entgegennimmt. Einem solchen Antrag darf nicht stattgegeben werden, wenn sich aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt, dass der beschuldigte Antragsgegner ein Amtsträger ist und dass der die Tat in dienstlichem Zusammenhang (»während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst«) begangen hat. Wenn das Schiedsamt dies übersieht und einen Sühneversuch durchführt, überschreitet es seine Zuständigkeit. Was ist in solchen Fällen zu tun? Selbstverständlich wird das Schiedsamt den Antragsteller über die Rechtslage im Sinne der vorstehenden Ausführungen belehren. Macht der Antragsteller daraufhin deutlich, dass es ihm unbedingt darauf ankommt, dass der Antragsgegner bestraft wird, muss ihm anheim gegeben werden, Strafanzeige zu erstatten; das kann mündlich oder schriftlich bei der Staatsanwaltschaft, der Polizei oder einem Amtsgericht geschehen ( 158 StPO). Aber es gibt eine Handlungsalternative: Jede Körperverletzung, auch die Körperverletzung im Amt, hat nicht nur eine strafrechtliche Bedeutung, sondern auch eine bürgerlich-rechtliche. Denn sie ist immer auch eine zum Schadenersatz verpflichtende unerlaubte Handlung im Sinne des 823 Abs. 1 BGB (»Wer vorsätzlich oder fahrlässig... den Körper, die Gesundheit... eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet«). Da ein solcher Schadenersatzanspruch vermögensrechtlicher Natur ist, kann er Gegenstand eines bürgerlich-rechtlichen Schlichtungsverfahrens vor dem Schiedsamt sein. Bei der Ausgestaltung eines Vergleiches, der am Ende eines solchen Verfahrens stehen kann, haben die Parteien einen großen Gestaltungsspielraum: Sieht der Antrags- Nachdruck und Vervielfältigung Seite 3/5
4 gegner sein Fehlverhalten ein, wird er bereit sein, sich im Rahmen des Vergleichs förmlich zu entschuldigen oder sein Bedauern über den Vorfall ausdrücken. Zur Abgeltung eines Schmerzensgeldanspruchs, der bei Körperverletzung oft im Hintergrund steht, können die Parteien vereinbaren, dass der Antragsgegner einen Geldbetrag statt an den geschädigten Antragsteller an eine gemeinnützige Einrichtung zahlt. Damit wird im Rahmen der den Parteien zustehenden Vertragsfreiheit im Ergebnis dasselbe erreicht wie bei der in Strafsachen gebräuchlichen Zahlung eines sogenannten Sühnegeldes. In unserem Ausgangsfall hatte sich der beschuldigte Lehrer gern auf eine derartige Regelung eingelassen. Er hatte auch allen Grund dazu. Denn indem er sich zum Vergleich bereit fand, hielt er die Eltern Meyer von der Erstattung einer Strafanzeige ab. Dadurch gewann er nicht nur Aussicht, einem von der Staatsanwaltschaft betriebenen Strafverfahren zu entgehen. Er vermied vielmehr außerdem mit einiger Wahrscheinlichkeit die Einleitung eines dienstrechtlichen Disziplinarverfahrens. Denn bei Einschaltung der Staatsanwaltschaft wäre diese wie immer, wenn sie gegen öffentliche Bedienstete vorgeht zur Unterrichtung des Dienstvorgesetzten verpflichtet, um so die Prüfung der Disziplinarfrage zu ermöglichen. Lehrer Kohler war also wohlberaten, als er den Vergleich vor dem Schiedsamt schloss! Aber selbst wenn die Staatsanwaltschaft doch noch etwa aufgrund der Strafanzeige eines anderen Schülers strafrechtliche Ermittlungen gegen den Lehrer aufgenommen hätte, hätte Herr Kohler mit dem Abschluss des Schiedsamtsvergleiches Pluspunkte sammeln können: Im Abschluss des Vergleichs kann in jedem Fall ein geglückter Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne des 46a StGB gesehen werden. Damit hätte Herr Kohler eine gute Chance, in Anwendung dieser Vorschrift straflos aus dem Verfahren hervorzugehen, vielleicht sogar durch Einstellung des Ermittlungsverfahrens einer strafrechtlichen Anklage von vornherein zu entgehen. Für das Schiedsamt bleibt die Frage, ob es einen Antragsteller, der zunächst nur einen unzulässigen strafrechtlichen Sühneantrag im Sinn hat, zum»umschalten«auf ein bürgerlich-rechtliches Schlichtungsverfahren veranlassen darf. Der Antragsteller ist in dem Sinne»Herr des Verfahrens«, dass er Gegenstand und Ziel des Verfahrens zu bestimmen hat. Deshalb wäre jedes Drängen des Schiedsamts in eine bestimmte Richtung sicher unangebracht. Dagegen ist es Ehrenpflicht, die Parteien beide sachgemäß über die Möglichkeiten des Schlichtungsverfahrens zu unterrichten. Lässt der Antragsteller erkennen, dass es ihm mehr darauf ankommt, persönliche Genugtuung zu erhalten, als unbedingt eine Bestrafung des Antragsgegners zu erreichen, darf das Schiedsamt sicher dem Antragsteller mit dem gebotenen Takt! zu bedenken geben, ob ihm nicht mit einer bürgerlich-rechtlichen Erledigung des Nachdruck und Vervielfältigung Seite 4/5
5 Streits ebenso gedient ist. Auch so kann es seine Aufgabe erfüllen, den gestörten Frieden wiederherzustellen und zu einer Entlastung der Gerichte beizutragen. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 5/5
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