Aspekte des Aufenthalts in Alten - und Pflegeheime n

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1 Kapitel 4 Aspekte des Aufenthalts in Alten - und Pflegeheime n Die meisten Menschen möchten zu Hause gepflegt werden. Allerdings bleibt manchmal als einzige Möglichkeit der Umzug in ein Pflegeheim. Wie Sie das passende Heim finden und was es beim Abschluss des Heimvertrags zu beachten gilt, erfahren Sie in diesem Kapitel. 113

2 Wie finde ich ein Pflegeheim? Setzen Sie sich rechtzeitig in der Familie mit dem Thema Pflege und der Möglichkeit eines Heimaufenthalts auseinander und treffen Sie entsprechende Entscheidungen nach Möglichkeit im Konsens und unter Einbeziehung des Betroffenen. Beachten Sie, dass eine Aufnahme gegen den Willen des Betroffenen weder möglich noch sinnvoll ist. In Österreich schwankt die Ausstattung mit Heimplätzen je nach Region. Entgegen landläufiger Meinung gibt es nicht überall eine Pflegeplatzknappheit, in Großstädten kann es aber teilweise sehr wohl lange Wartezeiten geben. Das Infoservice des Sozialministeriums bietet einen Überblick über das Angebot an Alten- und Pflegeheimen in Österreich unter: Die Broschüre Alten- und Pflegeheime in Österreich können Sie auf kostenlos bestellen. Einige Serviceseiten der Länder im Internet bieten Bettenbörsen, wo Sie sehen können, welche Heime freie Heimplätze anbieten. Sie finden diese Seiten auf unter Themenbereiche in den Rubriken Alten- und Pflegeheime sowie Serviceseiten der Länder. Der Pflege-Ratgeber Sinnvoll ist es auch, im Bekanntenkreis nach Erfahrungen mit Alten- und Pflegeheimen zu fragen sowie im Internet Informationen über die konkreten Heime einzuholen. Soll der Aufenthalt durch die Sozialhilfe finanziert werden, ist die Auswahl an Heimen eingeschränkt. Entweder bietet der Sozialhilfeträger als Heimträger selbst Heimplätze an oder er unterstützt den Aufenthalt in einem privat geführten Heim. Das ist grundsätzlich dann möglich, wenn der private Heimträger vom Sozialhilfeträger anerkannt ist und mit diesem entsprechende Vereinbarungen über den Kostenersatz abgeschlossen hat. 114

3 Man sollte jedenfalls abklären, ob der Sozialhilfeträger den Aufenthalt im Wunschheim finanziert bzw. was passiert, wenn man zunächst noch nicht pflegebedürftig ist, zu einem späteren Zeitpunkt aber eine höhere Pflegebedürftigkeit eintritt. Unterschreiben Sie den Heimvertrag erst, wenn Sie die Zusage des Sozialhilfeträgers in Händen halten. Nicht jedes Heim, das Ihnen vielleicht zusagt, ist für die pflegebedürftige Person geeignet es empfiehlt sich daher zunächst aufzulisten, welche Bedürfnisse Ihr Angehöriger hat. Auch wenn Ihnen das Heim gefällt, weil es schöne Zimmer und große Aufenthaltsräume hat und viele Ausflüge organisiert werden, kann es sein, dass es für eine demente Person, die Einzelbetreuung braucht, nicht das richtige ist. Die Pflege in einem romantischen, abgelegenen Bauernhof in wunderschöner Natur, wo sich qualifizierte Pflegefachkräfte um eine geringe Anzahl an Bewohnern kümmern, kann absolut ungeeignet sein, weil die schlechte Erreichbarkeit regelmäßige Besuche erschwert. Die folgenden Fragen sollten Sie auf jeden Fall stellen, bevor Sie ein Heim auswählen: Lage/Infrastruktur: Ist das Heim in Ortsnähe gelegen und gut erreichbar, damit Angehörige, Freunde und Bekannte die betroffene Person weiterhin gut besuchen können? Vergessen Sie nicht, dass ältere Menschen in ihrer Mobilität oft sehr eingeschränkt sind das betrifft sowohl die Pflegebedürftigen als auch deren Besucher. Wie ist die Infrastruktur in der Umgebung? Gibt es Geschäfte, Cafés, Friseure etc. in erreichbarer Nähe? Wie ist die Anbindung an das gesellschaftliche Leben draußen? Gibt es Alternativen zu Dienstleistungen im Heim (externe Putzerei, Wäscherei, Friseur, Massage etc.)? Qualität der Pflege: Wie ist das Verhältnis von Bewohner- und Pflegekräftezahl und welche Qualifikation hat das Pflegepersonal? Wie ist das Verhältnis zwischen ausgebildetem Fachpersonal und Hilfspersonal? Gibt es ein Qualitätsmanagement bzw. eine Zertifizierung? 115

4 Wie sind die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter, wie viel Freizeit haben sie? Steht das Personal unter Zeitdruck? Wie hoch ist die Fluktuation des Betreuungspersonals? Sind die anderen Bewohner mehrheitlich stark pflegebedürftig oder noch eher selbstständig? Welche Aktivitäten werden genau angeboten und geht man auf die individuellen Bedürfnisse der Bewohner ein? Wie werden Angehörige in den Pflegealltag eingebunden und wie sieht es mit der Mitbestimmung von Heimbewohnern aus werden deren Anregungen, Vorschläge und Beschwerden berücksichtigt? Können die Bewohner ihren Alltag weitgehend selbst bestimmen, beispielsweise selbst entscheiden, wann sie aufstehen und schlafen gehen oder wann sie essen? Da das Essen in Heimen und Krankenhäusern immer wieder ein wichtiges Thema ist, lassen Sie sich auch die Menüpläne zeigen: Wie groß ist die Auswahl, gibt es alle zwei Wochen das gleiche Menü, wird auf individuelle Ernährungsbedürfnisse eingegangen? Werden die Bewohner beim Essen bei Bedarf unterstützt? Das Nationale Qualitätszertifikat (NQZ) für Alten- und Pflegeheime in Österreich soll durch ein österreichweit einheitliches, branchenspezifisches Fremdbewertungsverfahren eine objektive Bewertung der Pflegequalität von Alten- und Pflegeheimen bieten; es ergänzt somit bestehende Qualitätsmanagementsysteme. Details finden Sie unter (unter der Rubrik Soziales sowie der Unterrubrik Seniorinnen und Senioren-Lebensqualität und Würde ) sowie unter heim.at unter dem Punkt NQZ. Der Pflege-Ratgeber Bauliche Gegebenheiten: Die baulichen Anforderungen an Heime sind in den meisten Bundesländern relativ genau geregelt (siehe auch Seite 149 f.), vor allem müssen Heime barriere- 116

5 frei sein. Hier setzt das Behindertengleichstellungsgesetz strenge Vorgaben, allerdings gelten für bestehende Gebäude noch Übergangsfristen. Der schönste Außenbereich oder Balkon ist aber wertlos, wenn der Bewohner mit seinem Rollstuhl nicht durch die zu enge Tür kommt. Auch Mehrbettzimmer sind zwar in den meisten Bundesländern nur mehr begrenzt möglich, nachdem es aber auch hier für bestehende Heime Übergangsfristen gibt, sollte man sich die baulichen Gegebenheiten genau ansehen und auch fragen, wie die Privatsphäre der Bewohner gewahrt wird. Finanzielles: Welche Zusatzangebote gibt es (Therapien, Wäscheservice, Friseur etc.) und wie viel kosten diese? Wie erfolgt die Abrechnung? (Näheres dazu siehe Seite 122 ff.) Lassen Sie sich nicht von Werbeprospekten blenden und besuchen Sie die Heime nach Möglichkeit auch unangemeldet, zu unterschiedlichen Zeiten und unter der Woche, um sich einen realistischen Eindruck vom Alltag im Heim zu verschaffen. Sprechen Sie, wenn möglich, mit anderen Heimbewohnern und dem Heimpersonal. Der Heimvertrag Negative Schlagzeilen über furchtbare Zustände in Heimen machten in den letzten Jahren die Übersiedlung in ein Heim nicht gerade attraktiv. Doch die Situation der Pflegeheime hat sich gebessert, es gibt Mindeststandards und mehr Kontrolle, aber auch mehr Problembewusstsein für die Situation in Heimen, als das früher der Fall war. 117

6 Was regelt das Heimvertragsgesetz? Mit dem Heimvertragsgesetz (HVertG) hat der Gesetzgeber erstmals bundesweit einheitliche Vorschriften erlassen, um die vertragsrechtliche Situation für die Heimbewohner durch die Einführung von vertraglichen Mindeststandards zu verbessern. Zukünftige Bewohner sollen im Vorhinein über ihre Rechte informiert werden und darüber, welche Leistungen erbracht werden, wofür das Entgelt verwendet wird oder unter welchen Voraussetzungen der Vertrag gekündigt werden kann. Das Heimvertragsgesetz ist am 1. Juli 2004 in Kraft getreten und im Konsumentenschutzgesetz geregelt. RECHTLICHE GRUNDLAGEN 27b i KSchG (Konsumentenschutzgesetz) Das Heimvertragsgesetz soll möglichst viele Einrichtungen erfassen und regelt die Verträge zwischen den Trägern und Bewohnern von Alten- und Pflegeheimen sowie anderen Einrichtungen, in denen wenigstens drei Menschen aufgenommen werden können. Es macht keinen Unterschied, ob die Bewohner dauerhaft oder nur vorübergehend (Kurzzeitpflege) aufgenommen werden, wesentlich ist aber, dass die drei Leistungskomponenten Unterkunft, Betreuung und Pflege vereinbart sind. Das Heimvertragsgesetz gilt unter anderem für Altenheime, Pflegeheime, Behindertenheime, betreute Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderung sowie für Pflegeplätze (mehr als drei) in Pflegefamilien. Wissenswertes vor Vertragsabschluss Der Pflege-Ratgeber Informationen vor Vertragsabschluss und Mindestinhalte des Heimvertrags Der Heimträger muss den Interessenten, die er aufnehmen kann, auf ihr Verlangen schriftlich alle notwendigen Informationen über die von ihm angebotenen Leistungen geben. Die Betroffenen und ihre Angehörigen sollen so die 118

7 Angebote mehrerer Heime vergleichen und eine informierte Entscheidung treffen können. Die Angaben des Heimträgers müssen natürlich auch korrekt sein, ansonsten stehen Bewohnern unter Umständen Gewährleistungsansprüche zu. Wirbt der Heimträger für sein Angebot, muss er in der Werbung angeben, wo man diese Informationen erhält. Er darf allerdings einen Kostenbeitrag für die Übermittlung der Information verlangen, wenn er in seiner Werbung darauf hinweist. Jeder Heimvertrag muss über die gleichen Mindestinhalte verfügen. Neben den Namen und der Anschrift der Vertragspartner sowie der Dauer des Vertragsverhältnisses dürfen Angaben zu den im Folgenden aufgezählten Leistungen nicht fehlen. Räumlichkeiten Darunter versteht man die Wohnräume, in denen der Bewohner untergebracht wird, Gemeinschaftsräume und -einrichtungen und deren Ausstattung. Der Vertrag muss festhalten, welche Räume konkret dem Bewohner überlassen werden, um ihn vor nachträglichen Änderungen (aus betrieblichen oder organisatorischen Gründen) zu schützen. Kleinere Reparaturen im Wohnbereich wie das Wechseln von Glühbirnen sind vom Entgelt für die Unterkunft gedeckt und müssen vom Bewohner nicht extra gezahlt werden. Gleiches gilt für Strom, Wasser oder Heizung. Wäscheversorgung und Reinigung der Wohnräume Der Vertrag muss Angaben über die Reinigung der Bewohnerräume (z.b. in welchen Abständen diese erfolgt) und zur Wäscheversorgung enthalten. Wie oft gereinigt und gewaschen werden muss, legt das Heimvertragsgesetz nicht fest. Klauseln, die vorsehen, dass die Wäsche regelmäßig gewaschen wird, sind zu unbestimmt und entsprechen nicht den besonders hohen 119

8 Anforderungen, die der Gesetzgeber an die Transparenz von Heimverträgen stellt. Die Vereinbarung eines Pauschalpreises von zum Beispiel 70 Euro für die Endreinigung des Zimmers bei Vertragsbeendigung ist unzulässig, weil die Reinigung zur Grundleistung Unterkunft zählt und daher vom monatlichen Entgelt abgedeckt ist. Die Wäscheversorgung ist grundsätzlich von der Sozial- und Behindertenhilfe abgedeckt, das heißt, der Heimträger kann sie dem Sozial-(Behinderten-) Hilfeträger direkt verrechnen. Man kann (als Bezieher von Sozial- oder Behindertenhilfe) davon ausgehen, dass die Reinigung von Kleidungsstücken, die als pflegeleicht gekennzeichnet sind, in der Maschine gewaschen werden können und sich auch ohne gröberen Aufwand bügeln lassen, mit dem Entgelt für den Heimaufenthalt abgegolten ist. Hat der Bewohner dem Heimträger die Wäscheversorgung trotzdem extra bezahlt, liegt eine unzulässige Doppelverrechnung vor und der Bewohner kann die Zahlung zurückfordern. Nicht der Fall wird das aber bei Kleidung sein, die aufwändiger, beispielsweise chemisch, zu reinigen ist. Sofern sich der Heimträger nicht vertraglich verpflichtet hat, auch solche Kleidungsstücke ohne Aufpreis zu reinigen, kann er die Reinigung als Zusatzleistung in Rechnung stellen. Erkundigen Sie sich unbedingt vor Vertragsabschluss, welche Leistungen der Heimträger extra verrechnet, und berücksichtigen Sie diese Kosten, wenn Sie mehrere Heime vergleichen. Eventuell kommt es günstiger, die Wäsche von Angehörigen waschen zu lassen. Sozialhilfebezieher verfügen im Heim nur über ein geringes Taschengeld, das von ein paar Zusatzleistungen schnell aufgefressen wird. Der Pflege-Ratgeber Verpflegung Der Heimträger muss schon im Vertrag darüber informieren, welche Verpflegung im Heim üblicherweise angeboten wird. Eine Verpflichtung, spezielle 120

9 Kost wie Diätessen, eine vegetarische oder religiös gebotene Ernährung anzubieten, besteht nach dem Heimvertragsgesetz nicht (eventuell aber nach den Pflegeheimvorschriften der Länder, siehe Seite 148). Erbringt der Heimträger aber grundsätzlich und auch dem konkreten Bewohner gegenüber besondere Verpflegungsleistungen, ist das sehr wohl im Vertrag festzuhalten. Wird die Verpflegung, etwa ärztlich verordnete Diätkost, vom Sozial- oder Behindertenhilfeträger bezahlt, ist auch das im Heimvertrag zu erwähnen. Grundbetreuung Bei den Leistungen im Rahmen der Grundbetreuung handelt es sich beispielsweise um die Pflege bei kurzzeitigen vom Träger beherrschbaren Erkrankungen, die Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes oder die Unterstützung des Bewohners in persönlichen Angelegenheiten, das heißt die Unterstützung von an sich nicht dauernd pflegebedürftigen Bewohnern, die in gewissen Bereichen auf fremde Hilfe angewiesen sind. Beispiel Herr Grau hat sich beim Spazierengehen so stark verkühlt, dass er nicht selber zur Apotheke gehen kann, um sich Hustensaft und Nasenspray zu kaufen. Er ist so schwach auf den Beinen, dass er es nicht einmal mehr schafft, sich zum Mittagessen in den Speisesaal zu begeben. Ein Heimhelfer besorgt ihm die rezeptfreien Medikamente und bringt ihm auch das Essen ins Zimmer. Die Unterstützung bei der Erledigung persönlicher Angelegenheiten des Bewohners kann etwa darin bestehen, dass Mitarbeiter des Heims ihn bei Behördengängen begleiten oder seine Gelder (z.b. ein Sparbuch, Depotgeld für Medikamente) verwalten. Von der Grundbetreuung zu unterscheiden sind die besonderen Pflegeleistungen für pflegebedürftige Bewohner (siehe Seite 124). 121

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