Konsumentenschutz Umzug ins Seniorenheim

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1 Konsumentenschutz Umzug ins Seniorenheim Das wichtigste zum Heimvertragsgesetz Stand: Jänner 2015

2 IMPRESSUM Medieninhaber und Herausgeber: Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Stubenring 1, A-1010 Wien Titelbild: Verlags- und Herstellungsort: Wien Layout: Günter Jexenflicker, Sozialministerium - Zentrale Dienste 1. Auflage: Jänner 2015 Druck: Sozialministerium ISBN: Alle Rechte vorbehalten: Jede Verwertung (auch auszugsweise) ist ohne schriftliche Zustimmung des Medieninhabers unzulässig. Dies gilt insbesondere für jede Art der Vervielfältigung, der Übersetzung, der Mikroverfilmung, der Wiedergabe in Fernsehen und Hörfunk, sowie der Verarbeitung und Einspeicherung in elektronische Medien, wie z.b. Internet oder CD-Rom. Zu beziehen über das kostenlose Bestellservice des Sozialministeriums unter der Telefonnummer sowie unter der Internetadresse:

3 Immer mehr Menschen sind heute auf die Betreuung in Alten- und Pflegeheimen angewiesen. Durch den Eintritt in ein Heim wird die gesamte Lebenssituation neu gestaltet. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten des Heimträgers (es handelt sich dabei mehrheitlich um Vereine, weswegen in der Folge die männliche Form gewählt wird) und der HeimbewohnerInnen werden vertraglich festgelegt. Viele HeimbewohnerInnen bzw. deren Angehörige sind jedoch mit der Beurteilung der zumeist vorformulierten Heimverträge überfordert. Das Heimvertragsgesetz trägt dem besonderen Schutzbedürfnis alter und pflegebedürftiger Menschen Rechnung und etabliert Rechte zum Schutz vor vertraglicher Übervorteilung. WICHTIG! Vertragsbestimmungen, die gegen diese Regelungen verstoßen, sind unwirksam! Für wen gilt das Heimvertragsgesetz? Die Bestimmungen gelten für Verträge zwischen Heimträgern und BewohnerInnen eines Seniorenheims, Pflege- oder Behindertenheims oder einer sonstigen Einrichtung, in die wenigstens drei Menschen aufgenommen werden können. Das Gesetz gilt gleichermaßen für private, öffentliche oder gemeinnützige Heime. 3

4 Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Gesetzes ist, dass vertraglich sowohl die Unterkunft, als auch die Betreuung und die Pflege vereinbart sind. Daher unterliegen auch Verträge mit Pflegefamilien mit mindestens drei Pflegeplätzen den Neuregelungen. Hingegen fallen Verträge mit Tagesstätten, in denen die BewohnerInnen nicht wohnen und nächtigen, nicht unter die neuen Bestimmungen. Auch Seniorenwohngemeinschaften sind davon ausgenommen, da hier keine Betreuung zugesagt wird. Es steht den VertragspartnerInnen ähnlicher Rechtsverhältnisse, auf die das Gesetz keine zwingende Anwendung findet, jedoch frei, im Interesse eines hohen Verbraucherschutzniveaus, dessen Bestimmungen für anwendbar zu erklären. Welche Ansprüche stehen Ihnen nach dem neuen Heimvertragsgesetz zu? Die konkreten Ansprüche umfassen im Wesentlichen: Die Informationspflicht Der Heimträger ist verpflichtet, InteressentInnen an einem Heimplatz bereits vor Abschluss des Vertrags ausreichend über sein Leistungsspektrum zu informieren. Insbesondere muss der Heimträger Angaben über das Leistungsangebot (Unterkunft, Grundbetreuung, besondere Pflegeleistungen, etc.), sowie über 4

5 das von BewohnerInnen zu zahlende Entgelt machen. Dadurch wird es erheblich einfacher, die Leistungen verschiedener Heime und die dafür zu entrichtenden Zahlungen zu vergleichen. Diese Informationspflicht besteht nur gegenüber InteressentInnen, die der Heimträger aufnehmen kann (zb. nur Informationspflicht gegenüber GemeindebürgerInnen, wenn nur diese aufgenommen werden können). Diese Informationen sind schriftlich zu erteilen (Informationen auf der Homepage reichen nicht aus!). Schriftlichkeit des Vertrages Alle Verträge müssen schriftlich abgeschlossen werden. (Bei unbefristeten Verträgen spätestens 3 Monate ab der Aufnahme). Den HeimbewohnerInnen, deren VertreterInnen und Vertrauenspersonen ist eine Abschrift auszufolgen. Keine Gebührenpflicht Heimverträge im oben definierten Sinn unterliegen nicht der Gebührenpflicht! Inhalt des Heimvertrages Der Heimvertrag muss bestimmte Mindestinhalte aufweisen, wie zb.: Name und Anschrift des Heimträgers; Dauer des Vertrages; Angaben über Räumlichkeiten (konkrete Unterbringung des Bewohners, wie zb.: Einzelzimmer; Gemeinschaftsräume) und deren Ausstattung; 5

6 Wäscheversorgung (Bettwäsche, Handtücher und Waschlappen, Ober- und Unterbekleidung mit Ausnahme chemischer Reinigung); Reinigung; allgemeine Verpflegung (Anzahl der Mahlzeiten, typische Verpflegung); Leistungen im Rahmen der Grundbetreuung (Hilfe bei kurzfristigen Krankheiten, bei persönlichen Angelegenheiten etc.); Höhe und Fälligkeit des Entgelts samt dessen Aufschlüsselung (Unterkunft, Verpflegung, Grundbetreuung, besondere Pflegeleistungen, zusätzliche Leistungen); Vorgangsweise bei Beendigung des Heimvertrages (Entgeltabrechnung, Räumung der Wohneinheit, Lagerung von Gegenständen der HeimbewohnerInnen nach deren Tod etc.). Über spezielle Leistungen sind detaillierte Angaben zu machen, bzw. anzumerken, dass derartige Leistungen nicht erbracht werden: besondere Verpflegungsleistungen (Diätkost, vegetarische Kost); besondere Pflegeleistungen inklusive Pflegestandards (Pflegestufen); medizinische und therapeutische Leistungen (Anwesenheit bzw. Erreichbarkeit von ÄrztInnen bzw. Pflegepersonal und Ausstattung zur Leistungserbringung); 6

7 sonstige Dienstleistungen (FriseurIn); soziale und kulturelle Betreuung (Kurse, Beschäftigungsprogramme); Angaben darüber, ob und in welcher Weise eine Kaution verlangt wird. Eine Entgeltpflicht der BewohnerInnen gegenüber dem Heimträger besteht nur für die konkret von ihnen gewählten Zusatzleistungen wie beispielsweise Ausflüge, besondere Bildungs-, Beschäftigungsund Kulturveranstaltungen (keine Verpflichtung, die vom Heimträger angebotenen Zusatzleistungen als Gesamtpaket zu bezahlen). Im Heimvertrag ist auch anzugeben, welche Leistungen gegebenenfalls von der Sozial- oder Behindertenhilfe bezahlt werden und wofür der/ die HeimbewohnerIn selbst aufkommen muss. Der Gesetzgeber weist ausdrücklich auf die Pflicht zu Entgeltaufschlüsselungen in zumindest 5 Entgeltblöcke (Unterkunft, Verpflegung, Grundbetreuung, besondere Pflegeleistungen und zusätzliche Leistungen) hin. Die Inhalte des Vertrages sind einfach und verständlich, aber doch umfassend und genau zu umschreiben! Persönlichkeitsrechte Im Heimvertrag sind Feststellungen über die den Bewohner Innen zustehenden Persönlichkeitsrechte zu treffen (zb. Recht 7

8 auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, auf anständige Begegnung und auf Selbstbestimmung; Recht auf politische und religiöse Selbstbestimmung; Recht auf Verkehr mit der Außenwelt und auf Besuch von Angehörigen; Recht auf Gleichstellung; Recht auf zeitgemäße medizinische Versorgung etc.) Vertrauensperson Alle HeimbewohnerInnen haben das Recht, eine Vertrauensperson zu benennen, die der Heimträger in wichtigen (zivil-) rechtlichen Angelegenheiten beiziehen oder informieren muss. Bei gröblicher Pflichtverletzung (Entgeltrückstand) oder schwerer Störung des Betriebes (zb. unzumutbares Verhalten gegenüber MitbewohnerInnen) ist die Vertrauensperson einer Ermahnung des Heimbewohners, bzw. der Heimbewohnerin nachweislich beizuziehen. Darüber hinaus muss den HeimbewohnerInnen, ihren VertreterInnen und der Vertrauensperson eine Abschrift der Ermahnung ausgefolgt werden bzw. mit eingeschriebenem Brief übersendet werden ( Vorwarnung ). Geschieht dies nicht, ist zb. eine nachfolgende Kündigung durch den Heimträger unwirksam! HeimbewohnerInnen können namhaft gemachte Vertrauenspersonen auch nachträglich durch andere ersetzen. Entgeltminderung Im Falle einer Abwesenheit von mehr als 3 Tagen (zb. Krankenhaus, Urlaub) oder im Fall der mangelhaften Leistungserbringung (Gewährleistungsfall) ist das Entgelt entsprechend zu mindern. 8

9 Kautionen und unzulässige Vereinbarungen Wenn die Hinterlegung einer Kaution vereinbart wird, so darf diese betragsmäßig eine bestimmte Höhe nicht überschreiten: Die Höchstbetragsgrenze ist für SelbstzahlerInnen mit einem Monatsentgelt und für SozialhilfeempfängerInnen mit 300, festgelegt. Die Kaution darf nur in bestimmten Fällen in Anspruch genommen werden (Entgeltansprüche-, Schadenersatz- und Bereicherungsansprüche gegen BewohnerInnen). HeimbewohnerInnen (bzw. auch Vertreter Innen) und die Vertrauensperson sind davon vorher unter Angabe der Gründe schriftlich zu verständigen. Zahlungen ohne gleichwertige Gegenleistung ( Eintrittsgelder und Reservierungsentgelte für Heimplätze) sind verboten und können zurückverlangt werden. Vereinbarungen, nach denen Sachen der HeimbewohnerInnen nach Vertragende in unangemessen kurzer Zeit verfallen (Entsorgung), sind unwirksam. Beendigung des Vertrages durch Kündigung Eine Kündigung durch den Heimträger ist nur bei Vorliegen wichtiger, im Gesetz aufgezählter Gründe zulässig. Diese sind im Einzelnen: 1. Einstellung des Heimbetriebes; 2. Verschlechterung des Gesundheitszustandes, wodurch im Heim eine gebotene Pflege nicht mehr durchgeführt werden kann; 9

10 3. fortgesetzte unzumutbare Störung des Heimbetriebes durch den Bewohner, bzw. die Bewohnerin trotz Ermahnung; 4. Verzug mit der Entgeltzahlung von mindestens 2 Monaten trotz Ermahnung; Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsletzten erfolgt. Bei Einstellung oder Einschränkung des Betriebes ist eine Kündigungsfrist von drei Monaten vorgesehen. Setzen HeimbewohnerInnen einen Kündigungsgrund (Entgeltrückstand, schwere Störung durch die HeimbewohnerInnen) müssen sie vorweg unter Beiziehung der VertreterInnen und der Vertrauenspersonen nachweislich ermahnt worden sein. Andernfalls ist die Kündigung unwirksam! Der Heimträger ist überdies verpflichtet, die örtlich zuständigen Träger der Sozial- und Behindertenhilfe von der Kündigung zu informieren, damit diese rechtzeitig für eine Ersatzunterbringung sorgen können. Kündigungen durch die HeimbewohnerInnen sind formfrei und ohne Begründung unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Monatsletzten zulässig. Beendigung des Vertrags durch den Tod der BewohnerInnen Durch den Tod der HeimbewohnerInnen endet der Vertrag automatisch. Ein im Voraus bezahltes Entgelt ist anteilig zu erstatten. 10

11 Musterheimvertrag Wichtig: Der Musterheimvertrag des Sozialministerium ist ein Vertragsformular, das von den VertragspartnerInnen freiwillig verwendet werden kann. Das Formular regelt im Detail die gegenseitigen Rechte und Pflichten des Heimträgers und der BewohnerInnen und steht im Einklang mit den Bestimmungen des Heimvertragsgesetzes. Der Musterheimvertrag kann kostenlos von der Homepage des Sozialministeriums sozialministerium.at Suchbegriff Seniorinnen und Senioren heruntergeladen werden. Wichtig für SachwalterInnen SachwalterInnen von HeimbewohnerInnen agieren ausschließlich im Namen der Betroffenen. Manchmal enthalten Vertragsformulare Formulierungen, die eine versteckte Eigenverpflichtung der SachwalterInnen vorsehen. Eine solche Selbstverpflichtung sollte jedoch nicht freiwillig übernommen werden. Die entsprechenden Bestimmungen finden Sie in den 27b 27i Konsumentenschutzgesetz auf der Website www. ris.bka.gv.at INFORMATIONEN FÜR KONSUMENTiNNEN 11

12 BUNDESMINISTERIUM FÜR ARBEIT, SOZIALES UND KONSUMENTENSCHUTZ Stubenring 1, 1010 Wien Tel.: sozialministerium.at

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