Informationsbroschüre. Einzug in eine Einrichtung der. Stiftung Liebenau Österreich

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1 Informationsbroschüre Einzug in eine Einrichtung der Stiftung Liebenau Österreich Version 2/2017 L:\QM-Ordner\2016-QM-Ordner\1.1 Heimeinzug Seite 1 von 7

2 Information für Aufnahmewerber/innen, Bewohner/innen und Angehörige Wer ist für Alten- und Pflegeheime rechtlich zuständig? Nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 ist es Aufgabe der Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut (nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten) dafür zu sorgen, dass für pflegebedürftige Personen Plätze in Alten- und Pflegeheimen zur Verfügung stehen. Derzeit gibt es in Oberösterreich 132 Alten- und Pflegeheime mit insgesamt rund Plätzen, die von Sozialhilfeverbänden, Städten mit eigenem Statut, Gemeinden und Orden bzw. kirchlichen Institutionen betrieben werden. Die Liebenau Österreich gemeinnützige GmbH führt zwei Alten- und Pflegeheime in Oberösterreich: Sozialzentrum Kloster Nazareth in Stadl-Paura mit 80 Wohneinheiten Haus St. Josef in Gmunden mit 94 Wohneinheiten An wen kann man sich wegen einer Heimaufnahme (auch Kurzzeitpflege) wenden? Kontaktstelle ist die jeweilige Bezirkshauptmannschaft oder der Magistrat (Sozialamt) bzw. die Heimleitung des gewünschten Hauses. Maßgeblich ist dabei der Wohnsitz des Aufnahmewerbers. Auch die Sozialberatungsstellen und die Gemeindeämter beraten bzw. informieren. Nach welchen Kriterien werden Heimplätze vergeben? Heimplätze sind grundsätzlich nach dem objektiven Bedarf zu vergeben, das heißt, es muss geprüft werden, ob die notwendige Pflege nicht auch durch andere Maßnahmen (z.b. verschiedene Soziale Dienste) gesichert werden kann. Zur Abklärung können auch die Sozialberatungsstellen beitragen. Neben der (voraussichtlichen) Pflegegeldeinstufung ist dabei vor allem auch die Wohnsituation zu berücksichtigen und das soziale Umfeld (z.b. Alleinlebend oder im Familienverband). Es kommt nicht darauf an, ob man schon lange angemeldet ist oder die Kosten selbst bezahlt. Version 2/2017 L:\QM-Ordner\2016-QM-Ordner\1.1 Heimeinzug Seite 2 von 7

3 Besteht ein Anspruch auf die Aufnahme in ein bestimmtes Heim? Die Wünsche der pflegebedürftigen Personen und/oder ihrer Angehörigen werden soweit als möglich berücksichtigt. Ein Anspruch auf Aufnahme in ein bestimmtes Heim besteht aber nicht. Gibt es Unterschiede in der Ausstattung der Heime? Bei mehr als 130 Heimen, die zum Teil bereits Jahrzehnte bestehen, zum Teil aber gerade neu gebaut oder generalsaniert wurden, sind Ausstattungsunterschiede zwangsläufig gegeben. Ziel der Sozialpolitik ist es, dass in Oberösterreich bald alle Heimplätze jenen Standard erfüllen, der in der Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung 1996 festgelegt wurde: Alle Wohneinheiten müssen nach dieser Verordnung über einen Vorraum, Dusche und WC, sowie einen Wohn- und Schlafraum mit mindestens 17 m² verfügen. Die Norm ist das Einzelzimmer, nur 10 % aller Heimplätze dürfen in Doppelzimmern (z.b. für Ehepaare) angeboten werden. Diese baulichen Standards werden zum Großteil bereits erreicht, für einige Heime gibt es zeitlich befristete Ausnahmebewilligungen. Wie wird die Pflege sichergestellt? Das Oö. Sozialhilfegesetz und die darauf beruhende Oö. Alten- und Pflegeheim-Verordnung gehen davon aus, dass jeder Heimplatz pflegegerecht sein muss, damit der/die Heimbewohner/in auch bei zunehmender Pflegebedürftigkeit nach Möglichkeit in seiner/ihrer bisherigen Wohneinheit verbleiben kann. Die Mindestanzahl des Pflegepersonales richtet sich nach dem Pflegebedarf (=Pflegegeldeinstufung) der Heimbewohner/innen; die Qualität der Pflege wird durch besonders ausgebildetes Fachpersonal sichergestellt. Was kostet ein Heimplatz? Version 2/2017 L:\QM-Ordner\2016-QM-Ordner\1.1 Heimeinzug Seite 3 von 7

4 Die oö. Alten- und Pflegeheime sind grundsätzlich kostendeckend zu führen. Die Gesamtkosten werden hauptsächlich vom Personalaufwand bestimmt. Nicht vom laufenden Heimbetrieb verursachte Kosten dürfen nicht in die Heimentgelte eingerechnet werden. Die Kosten eines Heimplatzes sind aus dem bei Bedarf nach Zimmerkategorien abgestuften Heimentgelt und dem Pflegezuschlag zu tragen. Die Heimentgelte werden meist mit Jahresbeginn neu festgesetzt. Ab Jän. 2017: Tagsatz inkl. 4 % Steuerausgleich: Stadl-Paura EUR 92,47 für ein Einzelzimmer; EUR 88,67 für einen Platz im Doppelzimmer Gmunden EUR 83,72 für ein Einzelzimmer; EUR 76,32 für einen Platz im Doppelzimmer plus 80% des Pflegegeldes der jeweils gewährten Stufe (Grundlage für den Pflegezuschlag ist die jeweilige Pflegegeldeinstufung des Heimbewohners) Grundsätzlich müssen die Bewohner/innen für die Heimkosten selbst aufkommen. Wenn das Einkommen (Pension, Rente, das Pflegegeld oder Miet- und Zinsverträge, etc.) und das Vermögen (Bargeld, Sparbücher, Liegenschaften, etc.) jedoch nicht ausreichen, übernimmt die Sozialhilfe die Kosten. Dem/r Bewohner/in verbleiben: 10% der Pflegegeldstufe 3 derzeit EUR 45,18 monatlich (unabhängig von der tatsächlichen Pflegegeldstufe) 20% der Pension und die Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) sowie EUR 7.300,- von einem allfälligen Barvermögen Welche Rechte haben Heimbewohner/innen? Jede/r Heimbewohner/in hat das Recht, alle Grundversorgungs-Leistungen in Anspruch zu nehmen und insbesondere die notwendigen Pflegeleistungen zu erhalten. Version 2/2017 L:\QM-Ordner\2016-QM-Ordner\1.1 Heimeinzug Seite 4 von 7

5 Der Betreiber des Heimes hat mit jedem/r Bewohner/in einen Heimvertrag einzugehen und zur Regelung des Zusammenlebens im Heim eine für Bewohner/in, Besucher/in und Personal geltende Heimordnung zu erlassen. Jede/r Heimbewohner/in hat das Recht, jederzeit Besuche zu empfangen. Dabei ist auf die übrigen Heimbewohner/innen und die Notwendigkeiten eines geordneten Heimbetriebes Rücksicht zu nehmen und die jeweilige Heimordnung zu beachten. Der/Die Heimbewohner/in hat das Recht auf Nachtruhe (jedenfalls von Uhr bis 6.00 Uhr), auf die Wahrung der Privat- und Intimsphäre, auf die Einsichtnahme in Aufzeichnungen, die die eigene Person betreffen (z.b. Pflegedokumentation) sowie auf die Namhaftmachung einer Vertrauensperson (Person, die Auskünfte verlangen und erhalten kann). Die Heimbewohner/innen haben freie Arztwahl. Die Heimbewohner/innen haben das Recht, aus ihrer Mitte bis zu fünf Bewohnervertreter/innen zu wählen, die dem Heimforum angehören. Dabei können sie Vertrauenspersonen (Angehörige) beiziehen. Das Heimforum (Bewohnervertreter/innen, Vertreter/innen des Heimbetreibers, Pflegedienstleiter/in, Heimleiter/in) soll einen partnerschaftlichen Heimbetrieb fördern und bei Problemen einvernehmliche Lösungsmöglichkeiten suchen. Wünsche, Anregungen, Beschwerden Der Heimbetreiber ist verpflichtet, durch Aushang im Heim jene Personen bekannt zu geben, die für Fragen des Heimbetriebes und damit auch für Anregungen und Beschwerden zur Verfügung stehen. Soweit als möglich sind die Ursachen für Beschwerden in erster Linie mit diesen Personen (Heimleiter/in, Pflegedienstleiter/in, Vertreter/innen des sog. "Heimträgers") abzuklären. Version 2/2017 L:\QM-Ordner\2016-QM-Ordner\1.1 Heimeinzug Seite 5 von 7

6 Ihre Ansprechpartner/innen: Regionalleitung OÖ Doris E. Kollar-Plasser, MAS, MSc Tel.: 0676 / doris.kollar-plasser@stiftung-liebenau.at Gmunden Haus St. Josef Thomas Adler Tel.: 0676 / thomas.adler@stiftung-liebenau.at Stadl-Paura Sozialzentrum Kloster Nazareth Mag. a (FH) Stefanie Freisler Tel.: 0676 / stefanie.freisler@stiftung-liebenau.at Version 2/2017 L:\QM-Ordner\2016-QM-Ordner\1.1 Heimeinzug Seite 6 von 7

7 Informationsblatt O Ö. P f l e g e v e r t r e t u n g Die oö. Pflegevertretung ist zuständig für Bewohner/innen von Alten und Pflegeheimen von Einrichtungen der Behindertenhilfe bei Streitfällen im Zusammenhang mit einer mangelnden Unterbringung Verpflegung oder Betreuung und Hilfe Die Unterstützung umfasst insbesondere 1. Die Entgegennahme der Beschwerden der Bewohner/innen oder von diesen nahestehenden Personen 2. Die umfassende anlassbezogene Beratung 3. Die Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes 4. Die Abgabe von Empfehlungen sowie 5. Die außergerichtliche Herbeiführung eines Interessenausgleiches mit der betroffenen Einrichtung Sollten Sie Beschwerden haben, können Sie diese schriftlich an die Oö. Pflegevertretung, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz oder an die adresse ppv.post@ooe.gv.at oder an die Fax Nr.: 0732 / richten oder einen Termin unter der Tel.Nr.: 0732/ bezüglich einer persönlichen Vorsprache im Landesdienstleistungszentrum per Adresse Bahnhofplatz 1, 4021 Linz vereinbaren. Version 2/2017 L:\QM-Ordner\2016-QM-Ordner\1.1 Heimeinzug Seite 7 von 7

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