Weitere Auskünfte: Ansprech partner/-in. Zimmer/ Telefon Fr. Ostendorff Abteilungsleiterin. Aufgabenbereich
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- Benjamin Egger
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1 Weitere Auskünfte: Kreis Borken, Fachbereich Soziales Burloer Str. 93, Borken Telefon: ( ) 82-0 Telefax: ( ) Internet: Ansprech partner/-in Aufgabenbereich Zimmer/ Telefon Fr. Ostendorff Abteilungsleiterin Pflege Fr. Höing B+N Hr. Schichel C+E+L+P+Q Wa Hr. Keimeier J+S+Sch+U, Z Hr. Plat G+I+O Hr. Reining D+K+M+V,W Hr. Schmeink F+H Hr. Hertog G, I, O Hr. Hertog A+R+St+T+X Y Frau Kapell Hr. Hellwig K+M vertragliche Ansprüche Auskünfte rund um die Pflege erhalten Sie außerdem bei den Pflegeberatern/Pflegeberaterinnen der Städte und Gemeinden im Kreis Borken (siehe Broschüre Pflegeberatung sowie durch die weiteren Informationsblätter des Themenbereiches Pflege). Impressum: Herausgeber: Kreis Borken Fachbereich Soziales Burloer Str. 93, Borken Stand: 01/2015 Druck: Kreis Borken
2 Hilfe zur Pflege in Einrichtungen Eine Leistung nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) häusliche Pflege Heimpflege Pflegeberatung Heimaufsicht Pflegewohngeld Wohnraumberatung
3 Was heißt eigentlich Hilfe zur Pflege in Einrichtungen? Jeder pflegebedürftige Mensch, der nicht mehr in der Lage ist, sich selbst zu helfen und auch von Angehörigen nicht mehr zu Hause gepflegt werden kann, kann in einem Alten- und Pflegeheim den notwendigen Lebensunterhalt, die Grundsicherung und die Pflege, Versorgung und Betreuung erhalten. Wer hilft bei der Suche nach einem Heimplatz? Pflegeberatungsstellen der Städte und Gemeinden Fachbereich Soziales, Abteilung Pflege, des Kreises Borken Sozialämter bzw. Bürgerbüros der Städte und Gemeinden Sozialdienste der Krankenhäuser Altenpflegeheime Ambulante Pflegedienste Die Investitionskosten werden von Heim zu Heim in unterschiedlicher Höhe erhoben. Einkommen und Vermögen des Heimbewohners/der Heimbewohnerin Einkommen und Vermögen des Heimbewohners/der Heimbewohnerin sind einzusetzen. Näheres hierzu auf den folgenden Seiten. Wer stellt die Pflegebedürftigkeit fest? Die Medizinischen Dienste der Krankenkassen (MDK) und bei nicht pflegeversicherten Personen der Fachbereich Gesundheit des Kreises Borken stellen vor einer Heimaufnahme fest, ob die Heimbetreuung notwendig ist und in welchem Umfang die Pflege erforderlich wird (insbesondere Ermittlung der Pflegestufe). Diese Einstufung ist für die Einrichtung, für die Pflegekasse und den Fachbereich Soziales des Kreises Borken bindend. Pflegeversicherte Personen oder deren Angehörige müssen sich daher an die Pflegekasse wenden. Nicht pflegeversicherte Personen oder deren Angehörige sollten sich mit dem Fachbereich Soziales des Kreises Borken (Ansprechpartner/-innen siehe letzte Seite dieser Broschüre) in Verbindung setzen, damit von dort aus der Fachbereich Gesundheit eingeschaltet werden kann. Wer trägt die Kosten für den Heimplatz? Pflegekasse Die Pflegekasse gewährt folgende Leistungen: Pflegestufe laut Einstufung des MDK Leistungen der Pflegekasse: I erheblich Pflegebedürftige II schwer Pflegebedürftige III schwerst Pflegebedürftige Darüber hinaus kann Pflegebedürftigkeit der Stufe 0 unterhalb der Schwelle der erheblichen Pflegebedürftigkeit vorliegen. Pflegewohngeld Pflegewohngeld dient zur Deckung der Investitionskosten eines Heimes und ist eine Sozialleistung des Kreises Borken, die von Altenpflegeheimen für ihre Bewohner/-innen beim Kreis Borken, Fachabteilung Pflege, beantragt wird. Pflegewohngeld erhält nur, wer mindestens in Pflegestufe I eingestuft ist. Was ist zu tun, wenn der Heimplatz nicht voll von diesen Leistungen bezahlt werden kann? Wenn die Leistungen der Pflegekasse, das Pflegewohngeld und das Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um den Heimplatz voll zu bezahlen, kann unterstützend Sozialhilfe beantragt werden. Hilfe zur Pflege im Heim wird aus Sozialhilfemitteln gewährt, soweit dem Heimbewohner/der Heimbewohnerin und seinem/ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist. Wer ist zuständig? Für die Bearbeitung der Sozialhilfeanträge von Personen, die vor der Heimaufnahme im Kreisgebiet wohnen, ist der Kreis Borken, Fachbereich Soziales, zuständig. Die Anträge können aber auch bei den Städten und Gemeinden gestellt werden.
4 Wann muss der Sozialhilfeantrag gestellt werden? Sozialhilfe wird frühestens ab dem Zeitpunkt gezahlt, ab dem dem Fachbereich Soziales des Kreises Borken oder den Städten und Gemeinden bekannt ist, dass die Kosten für das Heim vom Heimbewohner/von der Heimbewohnerin nicht gedeckt werden können. Um keine Fristen zu versäumen, sollten die Betroffenen oder deren Angehörige daher möglichst vor Heimaufnahme den Fachbereich Soziales informieren. Wie errechnet sich die Sozialhilfe? Zunächst stellt der Fachbereich Soziales fest, wie hoch die ungedeckten Heimkosten sind. Diese Kosten setzen sich zusammen aus: Heimkosten: Diese sind von Heim zu Heim verschieden und hängen auch von der Pflegestufe ab. Barbetrag (Taschengeld) des Heimbewohners/der Heimbewohnerin: Der Barbetrag (z. Zt. 107,73 ) dient zur Deckung des persönlichen Bedarfs des täglichen Lebens, z. B. für Schreibwaren, Porto, Zeitungen usw. Blindengeldempfänger/-innen erhalten keinen Barbetrag, da ihnen das Blindengeld zur Verfügung steht. Von dem Gesamtbedarf werden das Pflegegeld der Pflegekasse und das Pflegewohngeld abgezogen. Dann wird festgestellt, welche Einkommen und Vermögen vorhanden sind. Wie das im Einzelnen geschieht, wird Ihnen im Folgenden erklärt. Was zählt zum Einkommen? alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, insbesondere: Renten / Pensionen sonstiges Erwerbseinkommen Wohngeld Einkünfte aus vertraglichen Ansprüchen Miet- oder Pachteinnahmen Beihilfeansprüche Zinseinkünfte sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen Zuwendungen Dritter Was zählt nicht zum einzusetzenden Einkommen? Kindererziehungsleistungen Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz Blindengeld Wer muss welches Einkommen einsetzen? Alleinstehende / beide Ehegatten leben in einem Heim: Das gesamte einzusetzende Einkommen ist zur Finanzierung der Heimkosten einzusetzen. nicht getrennt lebende Ehegatten (ein Partner lebt in einem Heim, einer verbleibt im häuslichen Bereich): Der Ehepartner zu Hause hat unter Umständen einen Teil des gesamten Einkommens (Kostenbeitrag) zur Deckung der Heimkosten seines Partners im Heim zu zahlen. Bei der Berechnung dieses Kostenbeitrages werden der Lebensunterhalt und die laufenden Kosten des Ehepartners zu Hause weiterhin sichergestellt. Was zählt zum einzusetzenden Vermögen? Vermögen ist die Gesamtheit aller in Geld bewertbaren Güter, z. B. Bargeld Guthabenbestände auf Spar- und Girokonten Wertpapiere Bausparverträge Genossenschaftsanteile Rückkaufswerte von Lebensversicherungen Pkw Haus- und Grundbesitz
5 Was gehört z.b. nicht zum einzusetzenden Vermögen? angemessenes Einfamilienhaus bzw. angemessene Eigentumswohnung, so lange diese dem Partner des Heimbewohners weiterhin als Wohnung dient kleinere Barbeträge oder Geldwerte bis zur Höhe von bei Alleinstehenden und bei Ehepaaren. Was versteht man unter Ansprüchen gegen Dritte? Sozialhilfe wird grundsätzlich nur nachrangig gezahlt, das heißt, dass zunächst alle Ansprüche gegenüber anderen durchgesetzt werden müssen. Dieses soll durch den Heimbewohner/die Heimbewohnerin selbst oder seine/ihre Angehörigen erfolgen. Nur, wenn dem Heimbewohner/der Heimbewohnerin und seinen/ihren Angehörigen die Durchsetzung nicht selbst möglich oder zuzumuten ist, tritt das Sozialamt an dessen/deren Stelle und setzt für ihn/sie die Ansprüche durch. Diese können z. B. sein: Schenkungsherausgabe bei Verarmung: Aus Schenkungen, die in den letzten 10 Jahren vor Eintritt der Sozialhilfebedürftigkeit vorgenommen wurden, hat der Heimbewohner/die Heimbewohnerin einen Rückforderungsanspruch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Vertrag: Vertragliche Ansprüche können sich unter anderem aus Übertragungen von Haus- und Grundbesitz ergeben. Bei diesen vertraglichen Ansprüchen kann es sich z. B. um Kost, Hege und Pflege, Bekleidung, standesgemäßen Unterhalt, Nießbrauch, Rentenzahlungen und Wohnrecht handeln. Unterhalt: Der Heimbewohner/die Heimbewohnerin hat nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches einen Unterhaltsanspruch gegen Verwandte in gerader Linie, z. B. Kinder. Ein Unterhaltsanspruch besteht auch gegen den getrennt lebenden bzw. geschiedenen Ehegatten. Welche Unterlagen sind für den Sozialhilfeantrag erforderlich? Sozialhilfegrundantrag *) Bankbescheinigung *) Kopien der Sparbücher Vollmacht, falls gewünscht *) Betreuungsurkunde, falls Betreuer vom Amtsgericht bestellt ist Kopien der Einkommens- und Vermögensnachweise Kopien vorhandener Verträge (z. B. bei Vermögensübertragungen von Haus- und Grundbesitz) Bescheinigung über die Heimbetreuungsbedürftigkeit vom Medizinischen Dienst der Krankenkasse bzw. von der Pflegekasse Bescheid der Pflegekasse Nachweise über die Höhe der Versicherungsbeiträge (z. B. Haftpflichtversicherung) Policen von Lebens- und Sterbeversicherungen Mietvertrag Wohngeldbescheid Namen und Anschriften der Kinder, getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten *) Vordrucke sind beim Fachbereich Soziales des Kreises Borken erhältlich.
6 Beispiel: Frau S., verwitwet, 80 Jahre, Pflegestufe II, 3 Kinder, Witwenrente 400, Altersrente 150, kein Vermögen, keine vertraglichen Ansprüche, kommt in ein Heim. Heimkosten z. B mtl. (Pflegekosten 1.500, Investitionskosten 500, Unterkunft und Verpflegung 500 ). Ermittlung des Sozialhilfeanspruchs: Heimkosten monatlich: Geld für eigene Zwecke : Barbetrag ( Taschengeld ): Gesamtbedarf: Pflegekassenleistung: Investitionskosten = Pflegewohngeld, z. B.: anrechenbares Einkommen: Witwenrente: Altersrente: Sozialhilfeanspruch insgesamt: 2.500, , ,73./ ,00./. 500,00./. 400,00./. 150,00 227,73 Das Einkommen und Vermögen der drei Kinder wird überprüft, ob sie Unterhalt zahlen können. Es kann maximal ein Betrag in Höhe des errechneten Sozialhilfeanspruchs von 227,73 von allen Kindern zusammen gefordert werden.
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