Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII Merkblatt zur Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege)
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- Leander Heinrich Rothbauer
- vor 6 Jahren
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1 Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII Merkblatt zur Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege) Für Sie steht die Aufnahme in eine Pflege-/Betreuungseinrichtung unmittelbar bevor, bzw. ist bereits erfolgt. Dieses Merkblatt soll Sie über die sozialhilferechtliche Abwicklung, die im Zusammenhang mit Ihrer Einrichtungsaufnahme entsteht, informieren. Das kann natürlich nur im groben Überblick geschehen. Einzelfragen sollten Sie daher mit Ihrem Sachbearbeiter oder Ihrer Sachbearbeiterin des zuständigen Sozialamtes (Amt für Soziales und Versorgung) klären. Grundsatz Sozialhilfe können Sie nur erhalten, wenn Sie alle anderen Möglichkeiten ausschöpfen, um Sozialhilfe entbehrlich zu machen. Vorrangige Ansprüche gegen Dritte, sowie Ihr Einkommen und Vermögen müssen Sie grundsätzlich bis auf wenige Ausnahmen einsetzen. Das Sozialamt prüft die Notwendigkeit der Heimunterbringung: hier gilt der Grundsatz ambulant vor stationär Beginn der Sozialhilfe Sozialhilfeansprüche haben Sie immer erst ab dem Zeitpunkt, zu dem Ihr Bedarf dem Sozialamt bekannt gegeben worden ist. Den Antrag können Sie bei dem für Sie zuständigen Sozialamt in Ihrer Stadt / Gemeinde stellen. Danach prüft das Sozialamt des Ortenaukreises, ob und in welcher Höhe Ansprüche Ihrerseits bestehen. Es ist daher unerlässlich, Ihrem Antrag folgende Unterlagen in Kopie beizufügen oder umgehend nachzureichen. Checkliste benötigter Unterlagen: 1 / 5
2 Allgemeines Ο Peronalausweis / Meldebescheinigung Ο Betreuerausweis / Vollmacht Ο Schwerbehindertenausweis (Kopie immer beidseitig) Einkommen und Absetzungen Ο Rentennachweise aller Renten (auch des Ehegatten/Lebensgefährten) Ο Lohnnachweise der letzten drei bis sechs Monate inklusive Urlaubs- und Weihnachtsgeld (auch des Ehegatten/Lebensgefährten) Ο Kindergeldnachweis Ο Unterhaltszahlungen (Nachweise über Festsetzung der Unterhaltshöhe und -zahlung, eventuell Scheidungsurteil) Ο Wohngeldbescheid Ο Beitragsbescheide und Police d. lfd. Jahres für Hausratsversicherung, Haftpflichtversicherung, Unfallversicherung Ο Bescheid über freiwilligen oder privaten Krankenversicherungsschutz bzw. Kopie Versicherungskarte Vermögen Ο Vermögenserklärung (nach Vordruck) Ο Bankanfrage (bei Bedarf) oder Saldenbestätigung bzw. Kundenfinanzstatus der Bank Ο aktualisierte Sparbücher (auch des Ehegatten /Lebensgefährten) Ο Kontoauszüge aller Konten (auch des Ehegatten/Lebensgefährten) der letzten drei Monate Ο Vermögensnachweise der letzten 10 Jahre, z. B. Sparverträge, Sparbriefe, Bausparverträge (Kontoauszug des Vorjahres), Aktien, Fonds, Depotauszüge o.ä. (auch des Ehegatten/Lebensgefährten) Ο Zulassungsbescheinigung Teil I (auch des Ehegatten/Lebensgefährten), Ο Wertermittlung Kfz Ο Grundbuchauszug für bebaute und unbebaute Grundstücke, hierzu auch Grundsteuerbescheide (auch des Ehegatten/Lebensgefährten) Ο Nachweis über eventuelle Schenkung von Geldleistungen, Verkauf oder Schenkung von Grundvermögen, Bausparverträgen o. ä. (innerhalb der letzten 10 Jahre). Ο Übergabeverträge (auch älter als 10 Jahre) Ο Bestattungsvorsorgevertrag Ο Nachweis über Rückkaufswerte von Lebensversicherungen, Unfallversicherungen,Sterbegeldversicherungen 2 / 5
3 Ο Nachweis über bisherige Miet- oder Unterkunftskosten (sofern diese noch geltend gemacht werden) Mietvertrag/Mietbescheinigung Zum Nachweis der Heimpflegebedürftigkeit Ο Pflegeeinstufung/-feststellung der Heimpflegebedürftigkeit der Pflegekasse Ο Pflegegutachten des MDK Ο schriftliche Stellungnahme über bisheriges soziales Umfeld und weshalb ambulante Versorgung nicht in Betracht kommt (nur bei Pflegegrad 1 bis 3) Ο Heimvertrag mit Aufnahmedatum (sofern Heimaufnahme bereits erfolgt ist) Nach abschließender Prüfung erhalten Sie (oder Ihr/e Betreuer/in) einen Bewilligungsbescheid, aus dem Sie Ihren Anspruch erkennen können, bzw. einen Ablehnungsbescheid, wenn kein Anspruch besteht. Dieser setzt Sie auch über die endgültige Höhe des von Ihnen an die Einrichtung abzuführenden Einkommens in Kenntnis. Sofern ein Anspruch besteht, werden die verbleibenden Kosten direkt zwischen Sozialamt und Einrichtung abgerechnet. Vermögenseinsatz Eine Sozialhilfegewährung ist nicht nur vom Einsatz des Einkommens abhängig, sondern auch vom Einsatz des Vermögens. Gesetzliche Regelungen belassen Ihnen aber bei Geldvermögen einen Freibetrag, der sich auf Euro beläuft. Bei Ehepaaren beträgt das Schonvermögen (Stand ) Taschengeld Als Pflegeheimbewohner/in steht Ihnen ein monatlicher Barbetrag (Taschengeld) zur Verfügung, der entweder aus dem eigenen Vermögen und Einkommen finanziert wird oder bei bewilligter Hilfe zur Pflege vom Sozialamt im Rahmen der Leistungsgewährung als Bedarf berücksichtigt wird. Die Höhe des vom Sozialamt zu bewilligendem Barbetrages beläuft sich auf derzeit 112,32 Euro (Stand ). Vom Barbetrag sind u.a. auch die Zuzahlungen zu den Leistungen Ihrer Krankenversicherung zu 3 / 5
4 entrichten. Sofern Sie als Pflegeheimbewohner/in jedoch Sozialhilfe erhalten, ist die Zuzahlung auf eine jährliche Höchstgrenze von derzeit 99,84 Euro (bzw. 49,92 Euro für chronisch Kranke) begrenzt. Diese Zuzahlung kann ggf. von Ihrem Sozialamt darlehensweise übernommen werden; der Barbetrag würde dann entsprechend anteilig gekürzt. Unterhalt Eltern, Kinder und getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten sind grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet, sofern sie leistungsfähig sind. Die Betroffenen erhalten daher im Falle der Sozialhilfegewährung eine schriftliche Aufforderung, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen (Einkommen, Vermögen, Belastungen). Unterhalt von Kindern, deren Eltern mit Hilfe von Sozialhilfe in einem Pflegeheim leben Wenn Ihre Eltern Sozialhilfe im Heim erhalten, werden Sie als Kinder auf Zahlung von Unterhalt überprüft. Das heißt nicht automatisch, dass Sie die ungedeckten Kosten im Heim zahlen müssen. Vielmehr wird auf Basis Ihrer ganz persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse eine individuelle Unterhaltsüberprüfung vorgenommen. Pflichten Sie sind verpflichtet, Angaben über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse richtig und vollständig zu machen und Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Leistungen, die auf vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtigen oder unvollständigen Angaben beruhen, sind daher an den Sozialhilfeträger zu erstatten. Ggf. kann ein Strafverfahren wegen Betruges eingeleitet werden. Unterlassen Sie die erforderliche Mitwirkung, verlieren Sie unter Umständen Ihren Anspruch auf Sozialhilfe. Verfahrensablauf / Ansprechpartner 4 / 5
5 Der Sozialhilfeantrag ist grundsätzlich bei dem für Sie zuständigen Sozialamt am bisherigen Wohnort zu stellen. Hilfreiche Adressen: Informations-, Anlauf- und Vermittlungsstelle für Pflege und Versorgung Kinzigtal (IAV) + Demenzagentur + Pflegestützpunkt Ortenaukreis Außenstelle Kinzigtal Herr Allgaier Sandhaasstr Haslach Tel: Mail: kontakt@iav-kinzigtal.de Landratsamt Ortenaukreis - Außenstelle Wolfach - Amt für Soziales und Versorgung Hauptstr Wolfach Tel: (Frau Schoch) Tel: (Frau Geiger) Tel: (Frau Dold) Sämtliche Antragsformulare gibt es auch auf der Homepage des Ortenaukreises 5 / 5
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