ALTENHEIME IM BEZIRK MÜRZZUSCHLAG
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- Christoph Maus
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1 A-8680 mürzzuschlag, wiener straße 9 alfons.red@mzz.at Telefon: / Telefax: / Erdgeschoss, Zimmer Nr. 1 Informationen zum Thema ALTENHEIME IM BEZIRK MÜRZZUSCHLAG Name Anschrift Telefon/Fax/ BEZIRKSPENSIONISTENHEIM MÜRZZUSCHLAG Dr.-Josef-Pommer-Gasse 1, 8680 Mürzzuschlag Tel.: (03852) Fax: (03852) BEZIRKSPENSIONISTENHEIM Badgasse 24, Tel.: (03855) KRIEGLACH 8670 Krieglach VOLKSHILFE SENIORENZENTRUM VEITSCH Dr.-Erich-Barthelt-Siedl. 6, 8664 Veitsch Tel.: (03856) Fax: (03856) PFLEGEHEIM BUCHMAYER Waltraud BEZIRKSPENSIONISTENHEIM KINDBERG LANDESALTENPFLEGEHEIM KINDBERG Schulstraße 10, 8662 Mitterdorf im Mürztal Altenheimstraße 12, 8650 Kindberg Wiener Straße 53, 8650 Kindberg Mail: haus-veitsch@stmk.volkshilfe.at Tel.: (03858) Fax: (03858) Mail: pflegeheim.buchmayer@planetuniqua.at Tel.: (03865) Tel.: (03865) Bei allen oa. Pflegeheimen ist beim Gemeindeamt des Hauptwohn-sitzes das Heimansuchen zu stellen, wenn die ZUZAHLUNG durch die Stmk. Landesregierung gewünscht wird. Beim Antrag auf Aufnahme in ein Pflegeheim/Altersheim sind folgende Unterlagen mitzubringen: Von der aufnzunehmenden Person: Versicherungsnummer, Geburtsdatum, pensionsauszahlende Stelle, Höhe der Pension, Höhe des Pflegegeldes bzw. Höhe sonstiger Einkommen. Alle im Haushalt lebenden Personen und alle Verwandten in gerader Linie (Eltern und Kinder) und der/die Ehegatten/gattin: Geburtsdatum, Familienstand, Anzahl der Kinder, Wohnadresse, Arbeitgeber, Einkommens- und Vermögensbestätigungen, gegebenenfalls Telefonnummer(n) einer/mehrerer Kontaktpersonen.
2 ALTENHEIM-ANTRAG Wie funktioniert das Ansuchen um Aufnahme ins Altenheim? 1. Herunterladen des Antragformulares bzw. Stellen des Antrages um Heimaufnahme im Bürgerbüro der Stadtgemeinde Mürzzuschlag, Erdgeschoss. 2. Vollständiges Ausfüllen dieses Formulares und persönliche Unterschrift des Antragsstellers (persönliches Ansuchen oder Ansuchen durch Ehepartner/Lebensgef. oder Kinder möglich). 3. Vorbeibringen dieses Antrags-Formulares im Bürgerbüro der Stadtgemeinde Mürzzuschlag. Dieses gibt den Antrag gleich nach Fertigbearbeitung an die Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag weiter. 4. Auf der Bezirkshauptmannschaft wird die Zuteilung des Heimplatzes durchgeführt und der Antragssteller davon schriftlich in Kenntnis gesetzt. Auf der Bezirkshauptmannschaft erfolgt auch die Berechnung der Heimkosten und werden die Gemeindeämter der Wohnsitze der Kinder/Eltern/Ehepartner des im Heim Aufgenommenenen beauftragt, diese vorzuladen und die Vermögensverhältnisse genau aufzunehmen (sämtliche Einkommen bzw. Ausgaben). Danach wird dann der sozial gestaffelte Altenheim-Beitrag der Verwandten von der Bezirkshauptmannschaft berechnet. Weitere Informationen betreffend Altersheime des Bezirkes Mürzzuschlag können Sie finden unter Für Rückfragen bzw. detailliertere Informationen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bürgerbüros der Stadtgemeinde Mürzzuschlag gerne während der Öffnungszeiten persönlich oder telefonisch zur Verfügung! Öffnungszeiten des Bürgerbüros: Mo./Di./Do Uhr Uhr Mi./Fr Uhr Uhr
3 Pflegeheim Mürzzuschlag insgesamt 109 Betten, alle Pflegestufen, ausschließlich 1-Bett- und 2-Bettzimmer, im Ortsgebiet von Mürzzuschlag: 8680 Mürzzuschlag, Dr.Pommergasse 1 Tel.: / 26 78, FAX: DW 6 bph-muerzzuschlag@muerznet.at Heimleiter: Peter Krebs Pflegedienstleiterin: DGKS Maria Tarkus Die Heimgebühren finden Sie auf der Seite Kosten, weitere Details über das Pflegeheim bei den Statuten. Die Aufnahmeansuchen werden von der Geschäftsstelle des Sozialhilfeverbandes koordiniert: Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag, 8680 Mürzzuschlag, DDr. Schachner-Platz 1 Tel.: / , 274; bhmz@stmk.gv.at
4 Pflegeheim insgesamt 54 Betten, alle Pflegestufen, vorwiegend 1-Bett- und 2-Bettzimmer, im Ortsgebiet von Krieglach: 8670 Krieglach, Badgasse 24 Tel.: / 22 72, FAX: DW 4 Heim- und Stationsleitung: DGKS Katharina Dröxler Die Heimgebühren finden Sie auf der Seite Kosten, weitere Details über das Pflegeheim bei den Statuten. Die Aufnahmeansuchen werden von der Geschäftsstelle des Sozialhilfeverbandes koordiniert: Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag, 8680 Mürzzuschlag, DDr. Schachner-Platz 1 Tel.: / , 274; bhmz@stmk.gv.at
5 Pflegeheim insgesamt 96 Betten, alle Pflegestufen, vorwiegend 1-Bett- und 2-Bettzimmer, im Ortsgebiet von Kindberg: 8650 Kindberg, Altenheimstraße 12 Tel.: / 22 29, FAX: DW 15 Heimleiterin: Franziska Köck PflegedienstleiterIn: Die Heimgebühren finden Sie auf der Seite Kosten, weitere Details über das Pflegeheim bei den Statuten. Die Aufnahmeansuchen werden von der Geschäftsstelle des Sozialhilfeverbandes koordiniert: Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag, 8680 Mürzzuschlag, DDr. Schachner-Platz 1 Tel.: / , 274; bhmz@stmk.gv.at
6 Als Grundlage für die Brechnung der Heimkosten gelten die Richtlinien des SOZIALHILFEVERBANDES MÜRZZUSCHLAG Geschäftsstelle: BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT, DDr. Schachner Platz 1, 8680 Mürzzuschlag und werden die Heimkosten durch diese oa. Stelle wie folgt berechnet: Auszug aus dem Heimvertrag betreffend die Kosten in den Pflegeheimen des Sozialhilfeverbandes Mürzzuschlag gemäß der Vereinbarung zwischen dem Land Steiermark und dem Heimträger im Sinne des Punktes E-IX.7. auf Grund der Bestimmung des 13 Abs. 1 Stmk. Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 29/1998, in der Fassung LGBl. Nr. 103/2005 (SHG). 1. Entgelt (Hotelkomponente, Pflegezuschlag, Einbettzimmerzuschlag) A) Die Hotelkomponente beträgt pro Tag im Jahr 2007: Euro 52,66; im Jahr 2008: Euro 56,26 oder Euro 56,16 (Erfüllung BAGS); B) Der Pflegezuschlag 2006 bei: Pflegegeldstufe I Euro 7,88 Pflegegeldstufe II Euro 12,16 Pflegegeldstufe III Euro 17,26 Pflegegeldstufe IV Euro 24,49 Pflegegeldstufe V Euro 32,26 Pflegegeldstufe VI Euro 42,98 Pflegegeldstufe VII Euro 56,37 Der Pflegezuschlag 2007 bei: Pflegegeldstufe I Euro 10,48 Pflegegeldstufe II Euro 14,76 Pflegegeldstufe III Euro 19,86 Pflegegeldstufe IV Euro 27,09 Pflegegeldstufe V Euro 34,86 Pflegegeldstufe VI Euro 45,58 Pflegegeldstufe VII Euro 58,97
7 Der Pflegezuschlag 2008 (Achtung Alternative weiter unten) bei: Pflegegeldstufe I Euro 10,48 Pflegegeldstufe II Euro 14,76 Pflegegeldstufe III Euro 19,86 Pflegegeldstufe IV Euro 27,09 Pflegegeldstufe V Euro 34,86 Pflegegeldstufe VI Euro 45,58 Pflegegeldstufe VII Euro 58,97 Der Pflegezuschlag 2008 (bei Erfüllung BAGS) bei: Pflegegeldstufe I Euro 13,08 Pflegegeldstufe II Euro 17,36 Pflegegeldstufe III Euro 22,46 Pflegegeldstufe IV Euro 29,69 Pflegegeldstufe V Euro 37,46 Pflegegeldstufe VI Euro 48,18 Pflegegeldstufe VII Euro 61,57 Als Entgelt für die Pflegeleistungen wird der im Vertrag zwischen Land Steiermark und der Einrichtung festgelegte Pflegezuschlag vereinbart, der sich am Pflegebedarf orientiert. Abschlag für Zimmer ohne direkten Zugang (2006, 2007) zu einer Nasszelle: pro Tag Euro 0,40 Der Heimträger ist verpflichtet, über Leistungen, die von der Hotelkomponente und dem Pflegezuschlag abgedeckt werden, keine Zusatzvereinbarungen über Zuschläge mit den Bewohnern oder Dritten abzuschließen. C) Einbettzimmerzuschlag: Für die Zurverfügungstellung eines Einbettzimmers wird im Sinne nachfolgender Richtlinien ein Zuschlag von max. 120,00 pro Monat verrechnet. Dieser Zuschlag ist nach dem Einkommen (verbleibendes monatliches Taschengeld) gestaffelt. Als Grundbetrag werden unabhängig vom verbleibenden Einkommen 20,00 vorgeschrieben. Bei entsprechendem Einkommen wird zuzüglich der 170,00 übersteigende Betrag (bis max. insgesamt 120,00) herangezogen. Der sich somit insgesamt ergebende Zuschlag wird auf ganze 5,00 abgerundet. Beispiel: verbleibendes monatliches Taschengeld (ohne Sonderzahlungen) Euro 198,00; Einbettzimmerzuschlag: Grundbetrag Euro 20,00 + Euro 28,00 (Euro 198,00 - Euro 170,00) = Euro 48,00; Abgerundet werden Euro 45,00 pro Monat eingehoben. Für Dachgeschosszimmer wird der Zuschlag um 50 % reduziert.
8 Der Einbettzimmerzuschlag ist keine Heimgebühr im Sinne des Sozialhilfegesetzes (kann nicht vom Sozialhilfeverband übernommen werden) und ist somit von der Heimbewohnerin / vom Heimbewohner von ihrem / seinem verbleibenden Einkommen (Taschengeld) zu bezahlen und ein entsprechender Abbuchungsauftrag (eine Abtretungserklärung muss vorliegen) einzurichten. Diese Regelung gilt für Neueintritte ab Für BewohnerInnen der Bezirkspensionistenheime (Stichtag ) tritt diese Änderung erst mit in Kraft. Für SozialhilfeempfängerInnen gilt diese Regelung nicht. Der Einbettzimmerzuschlag ist von der Bewohnerin / dem Bewohner monatlich im Vorhinein zu entrichten. 2. Verrechnung und Bezahlung der Gebühren Als Grundlage für die Bezahlung des Entgelts werden das gesamte monatliche Pensionseinkommen sowie sonstige Einkünfte (z.b. Pflegegeld, Mieteinnahmen, usw.) abzüglich des Taschengeldes (Punkt 10.) herangezogen. Durch eigene Einkommen oder Vermögen (z.b. Pensionen, Mieteinnahmen, Fruchtgenuss, Ausgedinge und dgl., Pflegegeld, Haus- und Grundbesitz sowie Spar- und Barvermögen) nicht gedeckte Gebühren werden vorerst aus den Mitteln der Sozialhilfe getragen. Ein entsprechender Sozialhilfeantrag ist bei der bisherigen Wohnsitzgemeinde zu stellen. Bei der jeweiligen Pensionsversicherungsanstalt wird der Antrag gestellt, 80 % der Pension und das Pflegegeld (abzüglich Taschengeld vom Pflegegeld) bis maximal zur Höhe der Heimgebühren im Vorhinein direkt an den Sozialhilfeverband Mürzzuschlag zu überweisen. Sollte die Bewohnerin / der Bewohner über Einkommen verfügen, für das keine direkte Abbuchung durchgeführt werden (eine Abtretungserklärung muss unterfertigt werden), ist ein Bankauftrag auf das Konto des Sozialhilfeverbandes Mürzzuschlag Konto-Nr.: bei der Sparkasse Mürzzuschlag, BLZ: einzurichten. Die Bezahlung aus anderen Einkünften und Vermögenswerten hat nach Übereinkunft mit der Geschäftsstelle zu erfolgen. Fälligkeit, Verrechnungs- und Zahlungsmodalitäten bei Selbstzahlern Das Entgelt für Unterkunft, Verpflegung, Grundbetreuung und Pflegeleistungen sowie Zusatzleistung ist jeden Monat im Voraus zu zahlen. Alle Zahlungen erfolgen auf das Konto Nr bei der Sparkasse Mürzzuschlag, BLZ Zahlungsmöglichkeiten sind Abbuchungsauftrag (eine Abtretungserklärung muss vorliegen) sowie Einzahlung mittels Erlagscheins. Der Aufnahme- und der Austrittstag gelten ab einer Dauer von mehr als 12 Stunden als volle, sonst als halbe Verrechnungstage. Der Tag der Verlegung in eine andere Betreuungseinrichtung gilt als halber Verrechnungstag. Hinzu kommt noch das Entgelt für die vereinbarte Zusatzleistung (Einbettzimmerzuschlag) in der Höhe von derzeit max. Euro 120,00 pro Monat. Ein Einzelzimmerzuschlag ist bei BewohnerInnen ohne eigenen Pensionsanspruch unzulässig (gilt nicht für Selbstzahler). Für die Entrichtung eines eventuellen Einbettzimmerzuschlages wird das vom Pensionseinkommen verbleibende Taschengeld als Grundlage herangezogen. Ein Abbuchungsauftrag ist einzurichten (eine Abtretungserklärung muss vorliegen). Es wird darauf hingewiesen, dass der Einbettzimmerzuschlag nicht als Restkosten ausgewiesen werden kann und auf jeden Fall von der Heimbewohnerin / vom Heimbewohner selbst zu tragen ist. Unterhaltspflichtige Angehörige (Eltern, Kinder und Ehegatten) haben nach 28 SHG entsprechend ihrem Einkommen einen Kostenrückersatz zu leisten.
9 Gemäß 5 SHG ist Hilfe nur insoweit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Hilfeempfängerin / des Hilfeempfängers nicht ausreichen, um den Lebensbedarf zu sichern. Veränderungen der Einkommens- (z.b. Neueinstufung Pflegegeld) und Vermögensverhältnisse (z.b. Sparvermögen) sind unverzüglich dem Sozialhilfeverband Mürzzuschlag zu melden. 3. Taschengeld 13 (4) SHG: Dem Hilfeempfänger haben 20 % eines eigenen Einkommens sowie Sonderzahlungen, die mit einem Pensionsbezug im Zusammenhang stehen, zu verbleiben. Ausgenommen von dieser Regelung ist das Pflegegeld, da hievon der pflegebedürftigen Person - unabhängig von der Pflegegeldstufe - ein Anteil von 10 % des Pflegegeldes der Stufe 3 zu verbleiben hat. BewohnerInnen, die über kein eigenes Einkommen verfügen, gebührt ein monatliches Taschengeld von höchstens 20 % des Richtsatzes für den alleinstehenden Unterstützten ( 8 Abs. 8 lit. a SHG). In den Monaten Juni und November gebührt das Taschengeld in zweifacher Höhe. Die Auszahlung erfolgt am 1. jeden Monats. 4. Urlaub und Krankenhausaufenthalt von Vollzahlern Hinsichtlich des Urlaubsausmaßes und der zu entrichtenden Gebühren für die Sicherung des Heimplatzes gelten folgende Grundsätze: a) Bei Urlaub bis zu einer Woche (7 Tage) wird der volle Gebührenersatz verrechnet. b) Bis zum höchstzulässigen Urlaubsausmaß von 70 Tagen pro Kalenderjahr reduziert sich die Hotelkomponente ab dem achten Tag um 8,14 % pro Abwesenheitstag. In besonderen Härtefällen kann ein Antrag um Reduzierung an den Vorstand des Sozialhilfeverbandes gerichtet werden. Bei einem Krankenhausaufenthalt von mehr als 3 Tagen (maximal 70 Tage pro Kalenderjahr) reduziert sich die Hotelkomponente um 8,14 % pro Abwesenheitstag. Die Rückerstattung von Gewährleistungsansprüchen und Abwesenheitsvergütungen an die Bewohnerin / den Bewohner erfolgt im Nachhinein. 5. Guthaben von Teilzahlern Auf Grund von Krankenhausaufenthalten oder Urlauben entstehende Guthaben werden an BewohnerInnen, die nicht die gesamte Gebühren bezahlen können (TeilzahlerInnen), nicht ausbezahlt, sondern zur Abdeckung der Restkosten herangezogen. 6.Tariferhöhung und -senkung Das Entgelt ändert sich jeweils entsprechend dem vom Land Steiermark festgesetzten Leistungspreis (Hotelkomponente und Pflegezuschlag). Die Festlegung und Veränderung des Leistungspreises orientiert sich an der Kostendeckung einer durchschnittlichen Einrichtung. Die Anpassung erfolgt durch das Land Steiermark auf Vorschlag einer paritätisch besetzten Kommission bzw. einer Schlichtungsstelle jährlich in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres. Eine Entgelterhöhung kann auch vor dem Ablauf des Jahres 2008 erfolgen, wenn Umstände eintreten (etwa die gesetzliche Erhöhung von Leistungspflichten der Einrichtung), die bei Ermittlung des kostendeckenden Leistungspreises mangels Vorhersehbarkeit keine Berücksichtigung finden konnten. Die Erhöhungen der Tagsätze müssen sachlich gerechtfertigt sein. Das gilt auch für den Einzelzimmerzuschlag.Das Entgelt für andere Zusatzleistungen wird jährlich zum 1. Jänner entsprechend den Veränderungen des Verbraucherpreisindex 2000 oder einem an seine Stelle tretenden Index angepasst, wenn er sich gegenüber der letzten Entgeltfestlegung um mehr als 5 % verändert hat. Eine Tariferhöhung für andere Zusatzleistungen wird frühestens sechs Wochen nach der Ankündigung wirksam. Tarifsenkungen wirken ab Eintritt der Voraussetzungen.
10 H E I M S T A T U T des Sozialhilfeverbandes Mürzzuschlag für die Bezirkspensionistenheime Mürzzuschlag, Krieglach und Kindberg 1 Heimträger Heimträger der Bezirkspensionistenheime Mürzzuschlag, Krieglach und Kindberg ist der Sozialhilfeverband Mürzzuschlag (Gemeindeverband gemäß Art. 116 Abs.4 B- VG, Zusammenschluss aller Gemeinden des Bezirkes Mürzzuschlag). Geschäftsstelle des Sozialhilfeverbandes Mürzzuschlag ist die Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag, DDr.Schachner-Platz 1, 8680 Mürzzuschlag. Die Führung der laufenden Geschäfte obliegt dem Bezirkshauptmann. Die Vertretung nach außen obliegt dem Verbandsobmann. 2 Art und Widmungszweck der Bezirkspensionistenheime Die Aufnahme in ein Bezirkspensionistenheim erfolgt grundsätzlich nur auf Antrag bei der bisherigen Wohnsitzgemeinde. Über die Aufnahme entscheidet der Bezirkshauptmann nach ev. amtsärztlicher Untersuchung. Aufgenommen werden können hilfs- und pflegebedürftige Personen aus dem Bezirk Mürzzuschlag, wenn Art und Ausmaß der im Einzelfall erforderlichen Betreuung und Pflege gewährleistet werden können. Personen aus anderen Bezirken und Bundesländern können nur dann aufgenommen werden, wenn kein Bedarf aus dem Bezirk Mürzzuschlag besteht und der zuständige Sozialhilfeträger die Erklärung abgibt, nicht gedeckte Kosten zu übernehmen. 3 Leistungen Vom Heimträger werden folgende Leistungen erbracht: a) Wohnraumüberlassung Es besteht kein Anspruch auf ein bestimmtes Zimmer. Begründeten Anordnungen für eine Verlegung sind unbedingt Folge zu leisten. b) Reinigung der Zimmer c) Verpflegung Es werden 5 Mahlzeiten zu den von der Heimleitung festgelegten Zeiten angeboten. Die Mahlzeiten sind in den hiefür vorgesehenen Räumlichkeiten einzunehmen. d) Wäscheversorgung Die Bettwäsche wird zur Verfügung gestellt und gereinigt. Die persönliche Wäsche und Bekleidung wird gereinigt, wobei für die Reinigung von Wäschestücken und Bekleidungen, die einer besonderen Behandlung bedürfen, selbst zu sorgen ist. Die persönlichen Bekleidungsstücke, die gereinigt werden sollen, werden auf Kosten der Heimbewohner gekennzeichnet. e) Pflegeleistungen Bei Unterbringung in einem Pflegezimmer wird die erforderliche Pflege erbracht. Hilfsmittel für die Pflege sind von den Bewohnern selbst zu tragen. f) kulturelle und gesellige Veranstaltungen Von der Heimleitung werden diverse Veranstaltungen, Vorträge und Feiern für die Bewohner der Bezirkspensionistenheime angeboten. Eine Nichtinanspruchnahme eines Teiles der angebotenen Leistungen bedingt keine Reduzierung der Heimgebühren. Sonderleistungen (z.b. Friseur, Fußpflege, eigenes Telefon, u.dgl.) sind von den Bewohnern selbst zu tragen.
11 4 Heimgebühren und Zahlungen Die Heimgebühren werden von der Verbandsversammlung des Sozialhilfeverbandes Mürzzuschlag festgelegt. Die diesbezüglichen Richtlinien werden bei Änderungen allen Bewohnern zur Kenntnis gebracht und bei Neueintritten mit der Verständigung von der Aufnahme übermittelt. In den Richtlinien betreffend die Deckung der Heimgebühren sind die täglichen Heimgebühren, die Deckung der Heimgebühren, das Taschengeld, die Vergütung im Abwesenheitsfall (Urlaub, Krankenhausaufenthalt) und die Einhebung der Verpflegsgebühren enthalten. 5 Allgemeine Rechte der Heimbewohner Die Heimbewohner haben jedenfalls Recht auf: 1.) höflichen Umgang und Anerkennung der Würde und Persönlichkeit, insbesondere der Privat- und Intimsphäre; 2.) Pflege und Betreuung im Umfang der Leistungsangebote und auf Einwilligung bzw. Ablehnung von therapeutischen Maßnahmen; 3.) Einsichtnahme in die Pflegedokumentation 4.) Namhaftmachung einer Vertrauensperson, die in wesentlichen Belangen zu verständigen ist; 5.) Abhaltung von Heimbewohnerversammlungen und die Wahl von Heimbewohnervertretern; 6.) Behandlung und Erledigung von Beschwerden (Beschwerden können bei der Heimleitung oder der Geschäftsstelle des Sozialhilfeverbandes vorgebracht werden); 7.) freie Arztwahl; 8.) Beiziehung einer hausexternen Beratung; 9.) Besuchszeiten außerhalb der Nachtruhezeit (22 Uhr bis 6 Uhr) und Einräumung der Besuchsmöglichkeit während der Nachtruhezeit in besonders gelagerten Einzelfällen; 10.) Mahl- und Ruhezeiten, die den üblichen Lebensverhältnissen entsprechen (Speisepläne); 11.) angemessenen Zugang zu einem Telefon; 12.) persönliche Kleidung; 13.) Zahlungsbelege über Sonderleistungen; 6 Besondere Rechte und Pflichten der Bewohner Die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten sind soweit als möglich sauber zu halten. Das Zubereiten von eigenen Mahlzeiten in den Zimmern unter Verwendung von Elektrogeräten (Elektrokocher, u.dgl.) ist nicht gestattet. Kleinere Mahlzeiten können in den hiefür vorgesehenen Teeküchen zubereitet werden (6 Uhr bis 21 Uhr). Der Aufenthalt im Küchenbereich ist nicht gestattet. Kellerräume, Lager und dergleichen dürfen nur mit Genehmigung der Heimleitung betreten werden. Während der Nachtruhezeit (20 Uhr bis 6 Uhr) und der Mittagszeit (12 Uhr bis 14 Uhr) ist darauf zu achten, dass die in der Hausgemeinschaft lebenden Personen in keiner Weise gestört werden. Den Anordnungen der Heimleitung ist Folge zu leisten.
12 7 Vertrag zwischen Heimbewohner und Heimträger Der Eintritt in ein Bezirkspensionistenheim des Sozialhilfeverbandes Mürzzuschlag hat die Wirkung des Vertragsabschlusses zwischen Heimbewohner und Heimträger. Der Bewohner anerkennt mit dem Eintritt die im Organisationsstatut und den Richtlinien betreffend die Deckung der Heimgebühren festgelegten Rechte und Pflichten. Der Vertrag gilt als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, wenn nicht ausdrücklich eine bestimmte Dauer vereinbart wird. 8 Kündigung durch den Heimbewohner Der Heimbewohner kann den Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen lösen. 9 Kündigung durch den Heimträger Der Heimträger (Sozialhilfeverband Mürzzuschlag) kann den Vertrag nur aus wichtigen Gründen kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn 1.) der Betrieb des Heimes eingestellt, wesentlich eingeschränkt oder in seiner Art verändert wird, oder 2.) der Heimbewohner mit der Bezahlung der Heimkosten zwei Monate in Verzug ist und der Heimträger den Heimbewohner schriftlich und in Anwesenheit einer Vertrauensperson des Heimbewohners unter Androhung der Kündigung und Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen erfolglos gemahnt hat, oder 3.) der Heimbewohner für den Heimbetrieb eine unzumutbare Belastung darstellt, oder 4.) der Pflegebedarf des Bewohners infolge Verschlechterung seines Zustandes nicht mehr gedeckt werden kann. Die Kündigung durch den Heimträger hat schriftlich zu erfolgen. Der Heimträger hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Sozialhilfeverband Mürzzuschlag kann den Vertrag fristlos aufkündigen, wenn der Heimbewohner sein Verhalten ( 9 Ziffer 3) nach Hinweis auf die Vertragsauflösung fortsetzt. 10 Ausstattung der Zimmer Nach Möglichkeit und mit Einverständnis der Heimverwaltung können die Zimmer mit eigenen Möbeln ausgestattet werden. Dies gilt nicht für Pflegezimmer. Eigene Möbel sind nach Beendigung des Aufenthaltes unverzüglich und auf eigene Kosten zu entfernen, sofern sie nicht mit Zustimmung des Trägers dem Heim überlassen werden. Ein Kostenersatz wird nicht geleistet. Die vom Heimträger zur Verfügung gestellten Ausstattungsgegenstände, Einrichtungen, Wäsche, Geschirr, usw. sind schonend zu behandeln. Für grob fahrlässige oder mutwillige Beschädigung sowie Verlust von Heimeigentum ist der Bewohner haftbar und ersatzpflichtig. Außer dem im eigenen Zimmer bestehenden Platz für persönliche Gegenstände und Bekleidung besteht kein Anspruch auf weitere Lagermöglichkeiten.
13 11 Tierhaltung Die Haltung von eigenen Tieren in den Bezirkspensionistenheimen Mürzzuschlag, Krieglach und Kindberg ist nur mit Genehmigung durch die Geschäftsstelle des Sozialhilfeverbandes gestattet. 12 Haftung, Wertsachen Der Bewohner haftet für alle außer der normalen Abnützung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden. Der Bewohner haftet für Schäden, die er einem anderen Bewohner zugefügt hat. Wertgegenstände und größere Geldbeträge sind mit Zustimmung bei der Heimverwaltung oder einem Bankinstitut zu verwahren. Für nicht bei der Heimleitung befindliche Gegenstände und Geldbeträge kann der Heimträger keine Haftung übernehmen. Mürzzuschlag, Für den Sozialhilfeverband Mürzzuschlag Der Bezirkshauptmann: Dr.Ofner e.h.
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