Besteuerungsfragen zu berieblich genutzten Kraftfahrzeugen. Eine Gesamtübersicht.
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- Christian Eberhardt
- vor 7 Jahren
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1 Besteuerungsfragen zu berieblich genutzten Kraftfahrzeugen. Eine Gesamtübersicht. Wir stellen Ihnen die Details der Verfügung des BayLfSt v in einer 3-teiligen Serie dar. Danach gilt: Gehört das Fahrzeug zum Betriebsvermögen? Die erste Weichenstellung für weitere steuerliche Überlegungen erfolgt bei der Frage, ob ein Kraftfahrzeug (KfZ) überhaupt zum Betriebsvermögen gehört. Hierbei sind die allgemeinen Zuordnungsgrundsätze aus R 4.2 Abs. 1 EStR zu beachten, wonach gilt: notwendiges Betriebsvermögen: Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt werden oder dazu bestimmt sind, gehören zum notwendigen Betriebsvermögen. Hierzu gehören auch Wirtschaftsgüter, die zu mehr als 50 % eigenbetrieblich genutzt werden (außer Grundstücke, Grundstücksteile). gewillkürtes Betriebsvermögen: Wirtschaftsgüter, die in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und ihn zu fördern bestimmt und geeignet sind, können als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden. Bei einer betrieblichen Nutzung von 10 % bis 50 % können Wirtschaftsgüter dem gewillkürten Betriebsvermögen zugerechnet werden. notwendiges Privatvermögen: Wirtschaftsgüter, die zu mehr als 90 % privat genutzt werden, gehören zum notwendigen Privatvermögen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass auch die Nutzung eines Fahrzeugs für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten (gemäß 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG) zur betrieblichen Nutzung gehört. Versteuerung der Privatnutzung Die private Nutzung von betrieblichen KfZ kann nach der 1 %-Regelung ( 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) versteuert werden, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Hiervon erfasst werden auch gemietete/ geleaste Kraftfahrzeuge und Gelände-KfZ. Nicht unter die 1 %-Regelung fallen hingegen Zugmaschinen und LKW (die kraftfahrzeugsteuerrechtlich andere Fahrzeuge sind). Anscheinsbeweis für Privatnutzung Der Steuerpflichtige kann die Versteuerung eines privaten Nutzungsanteils nicht mit der bloßen Behauptung abwenden, dass das Fahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt wird bzw. für solche Fahrten nur andere KfZ genutzt werden. Will er die ausschließlich betriebliche Nutzung des einzigen betrieblichen KfZ geltend machen (untypischer Sachverhalt), trifft ihn hierfür die objektive Beweislast. Abzugsverbot für Pendel- und Familienheimfahrten Die Anwendung des Betriebsausgabenabzugsverbots für Pendel- und Familienheimfahrten ( 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG) setzt voraus, dass ein KfZ für solche Fahrten genutzt wird. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass das KfZ zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehört.
2 Sofern das KfZ dem Privatvermögen zuzurechnen ist, lässt das Gesetz im Ergebnis nur die Aufwendungen in Höhe der Entfernungspauschale zum Abzug zu. Nachweis der betrieblichen Nutzung bei der 1 %-Regelung Will der Steuerpflichtige die 1 %-Regelung anwenden, kann er den hierfür erforderlichen betrieblichen Nutzungsumfang von mehr als 50 % in jeder geeigneten Form nachweisen (z. B. durch Terminkalender, Reisekostenabrechnung etc.). Sind solche Unterlagen nicht vorhanden, kann er die betriebliche Nutzung auch mit formlosen Aufzeichnungen über einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum (von regelmäßig drei Monaten) glaubhaft machen, die folgende Angaben zu betrieblichen Fahrten enthalten: der Anlass der Fahrten, die jeweils zurückgelegte Strecke und die Kilometerstände zu Beginn und Ende des Aufzeichnungszeitraums. Wer eine typische Reisetätigkeit ausübt oder ein ausgedehntes Tätigkeitsgebiet abfahren muss, kann die 1 %-Regelung auch ohne den Nachweis des betrieblichen Nutzungsumfangs in Anspruch nehmen (z. B. Taxiunternehmen, Handelsvertreter, Handwerker der Bau- und Baunebengewerbe, Landtierärzte). Bei ihnen besteht die Vermutung einer mehr als 50 %-igen betrieblichen Nutzung. Hält der Steuerpflichtige mehrere KfZ im Betriebsvermögen, gilt diese Vermutung allerdings nur für das KfZ mit der höchsten Jahreskilometerleistung. Für die anderen KfZ ist ein Nachweis der überwiegend betrieblichen Nutzung weiterhin erforderlich. Machen bereits die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie Familienheimfahrten mehr als 50 % der Jahreskilometerleistung aus, muss die betriebliche Nutzung nicht nachgewiesen werden. Hat der Steuerpflichtige den betrieblichen Nutzungsumfang eines KfZ erst einmal glaubhaft gemacht, können die Finanzämter diesen Nutzungsumfang (bei gleichbleibenden Verhältnissen) auch für die folgenden Veranlagungszeiträume unterstellen. Fahrtenbuch oder 1 %-Regelung? Bei mehr als 50 %iger betrieblicher Nutzung eines Fahrzeugs kann der Steuerpflichtige frei wählen, ob er den privaten Nutzungsvorteil nach der 1 %-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode versteuern will. Das Wahlrecht kann er in seiner Einkommensteuererklärung aber nur einheitlich für ein Wirtschaftsjahr ausüben. Nur wenn er das Fahrzeug während des Wirtschaftsjahres wechselt, können beide Methoden innerhalb eines Wirtschaftsjahres zur Anwendung kommen (z. B. 1 %-Regelung bis Juli, danach Fahrtenbuchmethode). Der Steuerpflichtige kann das Wahlrecht noch bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung ausüben (ein Fahrtenbuch somit auch erst im Einspruchswege nachreichen). 1 %-Regelung bei Fahrzeugwechsel Wechselt der Steuerpflichtige sein (privat mitgenutztes) Fahrzeug im Laufe eines Monats aus, ist der 1 %-Vorteil für den Monat des Fahrzeugwechsels nach dem Bruttolistenpreis desjenigen Fahrzeugs zu bestimmen, das nach der Anzahl der Tage überwiegend genutzt worden ist.
3 Hinweis: Die Verfügung des BayLfSt enthält keine neuen Grundsätze, sondern stimmt inhaltlich komplett mit den BMF-Schreiben vom (BStBl I, S. 1326) und vom (BStBl I, S. 1099) zur ertragsteuerliche Behandlung betrieblicher KfZ überein. Bruttolistenpreis bei reimportierten Fahrzeugen Ausgangspunkt für die Ermittlung des privaten Nutzungsvorteils nach der 1 %-Regelung ist der inländische Listenpreis des Kraftfahrzeugs (KfZ) im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung und einschließlich der Umsatzsteuer. Dieser Wert muss auch bei reimportierten Fahrzeugen angesetzt werden, dabei sind aber folgende Besonderheiten zu beachten: 1. Höherwertigere Ausstattung: Sofern das reimportierte Fahrzeug über Sonderausstattung verfügt, die sich nicht im inländischen Listenpreis niedergeschlagen hat, muss der Wert dieser Sonderausstattung zusätzlich angesetzt werden. Der Wertansatz ist dabei aus der Preisliste des Herstellers zu entnehmen. 2. Geringwertigere Ausstattung: Ist das reimportierte Fahrzeug geringwertiger ausgestattet, ist der Wert der Minderausstattung entsprechend abzuziehen. Dabei ist der inländische Listenpreis eines vergleichbaren inländischen KfZ heranzuziehen. Betriebliche Sonderausstattung wird ausgeklammert In die Bemessungsgrundlage des 1 %-Vorteils dürfen keine Kosten einfließen, die auf die betriebliche Sonderausstattung des Fahrzeugs entfallen (z. B. zweiter Pedalsatz in Fahrschulwagen). Maßgebender Stichtag für Wertermittlung Maßgeblich für die Nutzungsversteuerung ist der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung, also der Tag, an dem das jeweilige KfZ (nicht: der Fahrzeugtyp) erstmalig zum Straßenverkehr zugelassen worden ist. Dieser Tag ist auch bei gebraucht gekauften Fahrzeugen anzusetzen. Der Tag der Erstzulassung ergibt sich bei inländischen Fahrzeugen aus den Zulassungspapieren. Wer für importierte oder reimportierte Fahrzeuge einen anderen Stichtag geltend machen will, trägt hierfür die objektive Beweislast. Mehrere Fahrzeuge bzw. mehrere Nutzungsberechtigte Für die Praxis sehr aufschlussreich sind die Ausführungen zu der Frage, wie oft und in welcher Höhe ein 1 %iger Nutzungsvorteil bei mehreren betrieblichen Fahrzeugen bzw. mehreren nutzungsberechtigten Personen anzusetzen ist. Die Verfügung unterscheidet dabei wie folgt zwischen Einzelunternehmern und Personengesellschaften: Einzelunternehmer Im Grundsatz gilt: Gehören mehrere Fahrzeuge zum Betriebsvermögen, muss der Einzelunternehmer für jedes Fahrzeug, das von ihm oder seinen Angehörigen für Privatfahrten genutzt wird, einen 1 %igen Vorteil versteuern. Einzelne Fahrzeuge können bei der Vorteilsberechnung nur dann außen vor bleiben, wenn
4 der Einzelunternehmer für diese Fahrzeuge wegen ihrer Beschaffenheit eine ausschließlich betriebliche Nutzung glaubhaft machen kann (z. B. bei Werkstattwagen), sie ausschließlich eigenen Arbeitnehmern zur Nutzung überlassen werden oder sie wegen ihrer betrieblichen Nutzungszuweisung nicht für eine private Nutzung zur Verfügung stehen (z. B. Vorführwagen eines KfZ-Händlers, Leihwagen, sowie Firmenwagen von Erwerbstätigen, die keinen festen Tätigkeitsort haben oder die ihre Leistungen nur durch den Einsatz eines KfZ erbringen können). Sofern der Steuerpflichtige in den vorgenannten Fällen den 1 %-Vorteil auf sein teuerstes KfZ berechnet, sollen die Finanzämter für alle weiteren KfZ aus Vereinfachungsgründen keinen zusätzlichen Nutzungswert ansetzen. Sofern ein Fahrzeug gemeinsam vom Einzelunternehmer und einem seiner Arbeitnehmer für Privatfahren genutzt werden kann, muss der 1 %-Vorteil jeweils hälftig angesetzt werden. Personengesellschaften Bei Personengesellschaften gelten die Grundsätze für Einzelunternehmer entsprechend. Sofern sich mehrere KfZ im Betriebsvermögen der Gesellschaft befinden, muss der Nutzungsvorteil bei demjenigen Gesellschafter angesetzt werden, dem die private KfZ- Nutzung zuzurechnen ist. Ein Gesellschafter muss sich den Nutzungsvorteil zurechnen lassen, der aus einer privaten KfZ-Nutzung seiner Angehörigen resultiert. Nur gelegentliche Privatnutzung Der 1 %-Vorteil und das Betriebsausgabenabzugsverbot für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind auch dann für jeden Monat zu ermitteln, wenn ein betriebliches Fahrzeug nur gelegentlich privat oder für Pendelfahrten genutzt wird. Nur sofern für einen kompletten Monat keine Privatnutzung bzw. keine Nutzung für Pendelfahrten stattgefunden hat, scheidet ein Nutzungsvorteil für diesen Monat aus. Abzugsverbot für Pendelfahrten bei mehreren Betriebsstätten Die nicht abziehbaren Betriebsausgaben für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ( 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG) müssen bei mehreren vorhandenen Betriebsstätten durch eine komplexe zweistufige Berechnung ermittelt werden. Dabei kann der nicht abzugsfähige Betrag im ersten Schritt anhand der Entfernung zur näher (zur Wohnung) gelegenen Betriebsstätte berechnet werden. Ein Aufschlag ist im Anschluss zu errechnen, indem noch 0,002 % des inländischen Bruttolistenpreises für jeden weiteren Entfernungskilometer (= Differenz zwischen den Entfernungen der Wohnung zur jeweiligen Betriebsstätte) angesetzt werden. Die komplizierte Berechnung wird in der Verfügung anhand eines Fallbeispiels veranschaulicht. Fahrzeugnutzung bei Multijobbern Sofern der Steuerpflichtige ein betriebliches Fahrzeug auch für andere Einkunftsarten nutzt (z. B. für Fahrten zum Vermietungsobjekt), muss für diese (außerbetriebliche und außerprivate) Nutzung grundsätzlich eine Entnahme mit 0,001 % des Bruttolistenpreises je gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Dieser Entnahmewert kann spiegelbildlich bei der anderen Einkunftsart als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden (wenn keine Abzugsbeschränkung besteht).
5 Sofern der Steuerpflichtige die Fahrzeugnutzung bei der anderen Einkunftsart nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten verbucht (und keine entsprechende Abzugsbeschränkung besteht), darf er aus Vereinfachungsgründen vom Ansatz einer Entnahme absehen. Kostendeckelung Der pauschale 1 %-Vorteil und die nicht abziehbaren Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung-Betriebstätte/ Familienheimfahrten können höher sein, als die tatsächlichen Gesamtaufwendungen des KfZ. Sofern der Steuerpflichtige dies nachweist, wird der anzusetzende Nutzungsvorteil bzw. der Betrag der nicht abziehbaren Betriebsausgaben auf den Betrag der tatsächlichen Kosten begrenzt (sog. Kostendeckelung). Wenn mehrere betriebliche KfZ privat mitgenutzt werden, darf der Steuerpflichtige die Summe aller pauschalen Wertansätze mit den tatsächlichen Kosten aller KfZ gegenüberstellen und den Wertansatz dann auf die tatsächlichen Gesamtkosten deckeln. Die Kostendeckelung darf alternativ auch fahrzeugbezogen erfolgen. Hinweis: Die Verfügung des BayLfSt enthält keine neuen Grundsätze, sondern gibt die Inhalte der BMF-Schreiben vom (BStBl I, S 1326) und vom (BStBl I, S. 1099) zur ertragsteuerlichen Behandlung betrieblicher KfZ inhaltsgleich wieder. Danach gilt: Werden mehrere (zu mehr als 50 % betrieblich genutzte) Fahrzeuge vom Unternehmer oder seinen Angehörigen für Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder Familienheimfahrten genutzt, kann für jedes Fahrzeug einzeln zwischen der Fahrtenbuchmethode und der 1 %-Regelung gewählt werden. Sofern ein Fahrtenbuch nur für einzelne Fahrzeuge geführt wird, muss für die anderen (privat mitgenutzten) Fahrzeuge ein pauschaler Ansatz erfolgen: Der private Nutzungsvorteil ist für diese Fahrzeuge nach der 1 %-Regelung und der Betrag der nicht abziehbaren Betriebsausgaben für Fahrten Wohnung-Betriebsstätte nach 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG zu ermitteln. Allerdings sind die Besteuerungsgrundsätze entsprechend zu beachten, die für die Nutzung mehrerer KfZ bzw. durch mehrere Nutzungsberechtigte aufgestellt wurden ( siehe Teil 2 dieses Beitrags). Elektronisches Fahrtenbuch Ein elektronisch geführtes Fahrtenbuch kann nur dann steuerlich anerkannt werden, wenn nachträgliche Veränderungen dokumentiert werden oder von Vornherein technisch ausgeschlossen sind. Form und Inhalt des Fahrtenbuchs Die Verfügung listet die allgemeinen Anforderungen auf, die an ein steuerlich ordnungsgemäßes Fahrtenbuch gestellt werden. Insbesondere muss das Fahrtenbuch fortlaufend, zeitnah und in geschlossener Form geführt werden und folgende Mindestangaben enthalten: Datum und Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder einzelnen betrieblich/beruflich veranlassten Fahrt, Reiseziel, Reisezweck sowie die aufgesuchten
6 Geschäftspartner. Auch weist die Verfügung auf Aufzeichnungserleichterungen hin, die für reisende Berufsgruppen, wie beispielsweise Handelsvertreter, Kurierdienste und Taxifahrer gelten. Wenn das Fahrtenbuch verworfen wird Stuft die Finanzverwaltung ein Fahrtenbuch bei mehr als 50 %iger betrieblicher KfZ-Nutzung als nicht ordnungsgemäß ein, muss der private Nutzungsanteil nach der 1 %-Regelung berechnet werden; die nicht abziehbaren Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung- Betriebsstätte bzw. für Familienheimfahrten sind pauschal nach den Regelungen in 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG zu errechnen. Wird ein Fahrzeug nur zu 10 bis 50 % betrieblich genutzt, ist die 1 %-Regelung nicht anwendbar. Ohne Fahrtenbuch muss der private Nutzungsanteil in diesem Fall als Entnahme mit den anteiligen tatsächlichen Selbstkosten berechnet werden, sodass zunächst die Gesamtaufwendungen für das KfZ ermittelt werden müssen. Die nicht abziehbaren Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung-Betriebsstätte bzw. für Familienheimfahrten errechnen sich pauschal nach den Regelungen in 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 2. Alternative EStG. Mehrfache Pendelfahrten zur Betriebsstätte Wer täglich mehrfach zwischen Wohnung und Betriebsstätte hin- und herpendelt, muss nicht befürchten, dass sich auch die nicht abziehbaren Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung-Betriebsstätte erhöhen. Auswirkung haben mehrfache tägliche Pendelfahrten aber auf den betrieblichen Nutzungsumfang des KfZ (dieser erhöht sich entsprechend). Kostenabzug bei Behinderten Behinderte Menschen können ihre tatsächlichen KfZ-Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie Familienheimfahrten als Betriebsausgaben geltend machen. Voraussetzung ist, dass ihnen ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 70 zuerkannt worden ist (oder mindestens GdB 50 mit erheblich beeinträchtigter Bewegungsunfähigkeit im Straßenverkehr). Eine Gewinnerhöhung um die Unterschiedsbeträge des 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG erfolgt in diesen Fällen nicht. Hinweis: Die Verfügung des BayLfSt enthält keine neuen Grundsätze, sondern gibt die Inhalte aus den BMF-Schreiben vom (BStBl I, S 1326) und vom (BStBl I, S. 1099) zur ertragsteuerlichen Behandlung betrieblicher KfZinhaltsgleich wieder.
7 Ein aktueller Verwaltungserlass gibt wichtige Hinweise für die steuerliche Anerkennung elektronischer Fahrtenbücher. Ein elektronisches Fahrtenbuch wird von der Finanzverwaltung nur anerkannt, wenn sich daraus dieselben Erkenntnisse wie aus einem manuell geführten Fahrtenbuch gewinnen lassen. Nachträgliche Veränderungen müssen nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sein oder zumindest in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt werden. Nach diesen Maßstäben ist ein mit Excel geführtes Fahrtenbuch kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch (vgl. BFH, Urteil vom , VI R 64/04, BStBl 2006 II S. 410). Ergänzungen innerhalb von 7 Tagen vorzunehmen Allerdings lässt die Finanzverwaltung ausnahmsweise eine nachträgliche elektronische Ergänzung zu: Der Fahrer kann den dienstlichen Fahrtanlass innerhalb eines Zeitraums von bis zu 7 Kalendertagen nach Abschluss der jeweiligen Fahrt in einem Webportal eintragen. Dabei müssen aber auch die Person und der Zeitpunkt der nachträglichen Eintragung im Webportal dokumentiert werden. Beim Ausdrucken von elektronischen Aufzeichnungen müssen nachträgliche Veränderungen der aufgezeichneten Angaben grundsätzlich technisch ausgeschlossen sein - oder zumindest im System dokumentiert werden. Aufzeichnungen dürfen nachträglich nicht mehr veränderbar sein Die Finanzverwaltung hat nun darauf hingewiesen, dass die eindeutige Kennzeichnung einer geänderten Eingabe sowohl in der Anzeige des elektronischen Fahrtenbuchs am Bildschirm als auch in seinem Ausdruck unverzichtbare Voraussetzung für die Anerkennung eines elektronischen Fahrtenbuchs ist. Es muss darüber hinaus sichergestellt sein, dass die Daten des elektronischen Fahrtenbuchs bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für ein Fahrtenbuch unveränderlich aufbewahrt und (ggf. wieder unverändert) lesbar gemacht werden können. Bei eventuellen Änderungen müssen die Änderungshistorie mit Änderungsdatum/-daten und (jeweils) ursprünglichem Inhalt ersichtlich sein. Auch die Änderungshistorie darf nicht nachträglich veränderbar sein. (Oberfinanzdirektionen Rheinland und Münster, Kurzinfo für den Lohnsteuer-Außendienst Nr. 02/2013 vom ) Haufe Online Redaktion
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