REPUBLIK ÖSTERREICH Fernschreib-Nr DATENSCHUTZRAT DVR:
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1 A-1010 Wien, Ballhausplatz 1 Tel. (01) /0 Fax: (01) /2690 REPUBLIK ÖSTERREICH Fernschreib-Nr DATENSCHUTZRAT DVR: GZ /002 -DSR/01 An das Präsidium des Nationalrates Dr. Karl Renner-Ring Wien Betrifft: Entwurf eines E-Commerce-Gesetzes Stellungnahme des Datenschutzrates In der Anlage werden 25 Ausfertigungen der Stellungnahme des Datenschutzrates zum im Betreff genannten Gesetzesentwurf übermittelt. Beilage Für die Richtigkeit der Ausfertigung: 10. September 2001 Für den Datenschutzrat Der Vorsitzende: HALLER
2 - 2 A-1010 Wien, Ballhausplatz 1 Tel. (01) /0 Fax: (01) /2690 REPUBLIK ÖSTERREICH Fernschreib-Nr DATENSCHUTZRAT DVR: GZ /002-DSR/2001 An das Bundesministerium für Justiz Museumstrasse 7 A-1070 Wien Betrifft: Entwurf eines E-Commerce-Gesetzes zu do. GZ 7.051F/92-I 2/2001 Stellungnahme des Datenschutzrates Der Datenschutzrat hat in seiner 153. Sitzung am 7. September 2001 beschlossen, zu dem im Betreff genannten Gesetzesentwurf folgende Stellungnahme abzugeben: Zu 1 und 2: Die Aussage in Abs. 1, dass das vorliegende Gesetz (nur) bestimmte Aspekte des elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehrs regle, scheint wenig glücklich, da sich sofort die Frage erhebt, welche Aspekte dies sind. Man müsste wohl entweder diese unbestimmte Aussage streichen, oder an diese unbestimmte Aussage eine Aufzählung der geregelten Aspekte zwecks Klarstellung anschließen. Die Aufzählung der nicht geregelten Aspekte aus 2 sollte jedenfalls unmittelbar in den 1 aufgenommen werden, um dort die Aspektfrage abschließend zu behandeln. Der derzeitige Abs. 2 des 1 wäre besser in einem eigenen Paragraphen zu regeln, da er ja ein anderes Thema betrifft als Abs. 1. Zu 8 Abs. 2: Der Text von Art. 7 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr 2000/31/EG lautet:
3 - 3 "Artikel 7 - Nicht angeforderte kommerzielle Kommunikationen (1) Zusätzlich zu den sonstigen Anforderungen des Gemeinschaftsrechts stellen Mitgliedstaaten, die nicht angeforderte kommerzielle Kommunikation mittels elektronischer Post zulassen, sicher, dass solche kommerziellen Kommunikationen eines in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Diensteanbieters bei Eingang beim Nutzer klar und unzweideutig als solche erkennbar sind. (2) Unbeschadet der Richtlinien 97/7/EG und 97/66/EG ergreifen die Mitgliedstaaten Maßnahmen um sicherzustellen, dass Diensteanbieter, die nicht angeforderte kommerzielle Kommunikation durch elektronische Post übermitteln, regelmäßig sog. Robinson-Listen konsultieren, in die sich natürliche Personen eintragen können, die keine derartigen kommerziellen Kommunikationen zu erhalten wünschen, und dass die Diensteanbieter diese Listen beachten." Zunächst wäre zu klären, wie sich die Idee einer Robinson-Liste mit dem in Österreich geltenden Spam-Verbot vereinbaren lässt. Anstelle des vorliegenden Abs. 3 sollte besser das Verhältnis des 8 zum Spam-Verbot ausdrücklich geklärt werden. Die Erläuterungen führen dazu richtig aus, dass es europaweit unterschiedliche Bestimmungen gibt. In 8 selbst sollte festgehalten werden, dass 8 für ausländische Absender geschaffen wurde, aber in Österreich selbst 101 TKG gilt. Hinsichtlich des 8 wird vorgeschlagen, Abs. 1 und 2 zu straffen. In Abs. 1 ist die Rede von einer elektronisch abrufbaren Liste, während in Abs. 2 die Veröffentlichung im Internet angeordnet ist. Es sollte besser gleich in Abs. 1 angeordnet werden, dass die Liste im Internet abrufbar sein soll, wobei der RTR-GmbH die Pflicht auferlegt werden sollte, dass sie diese Liste so zu gestalten habe, dass sie zwar zugänglich ist, aber nicht von Programmen zur Beschaffung von -Adressen ausgewertet werden kann. Weiters wäre zu überlegen, ob die Liste nicht so gestaltet werden könnte, dass die Betroffenen selbst ihre Daten eintragen dies würde den Aktualisierungsaufwand minimieren. In der Richtlinie wird gefordert, dass die Gewerbetreibenden die Robinson-Liste regelmäßig konsultieren müssen. Der Entwurf enthält keine Hinweise zu diesem Punkt. Es wird vorgeschlagen, eine Regelung über die Weiterverwendung von Daten aufzunehmen, die in der Robinson-Liste verzeichnet sind, wonach die Verwendung der Daten der Liste für andere Zwecke als die Vermeidung der Zusendung von Werbematerial verboten ist.
4 - 4 Es wird angeregt, am Anfang der Liste einen mehrsprachigen Hinweis auf das Spam-Verbot in Österreich gemäß 101 TKG anzubringen. Zu 14-16: In diesen Bestimmungen wird es dem Diensteanbieter zur Pflicht gemacht, von ihm im Auftrag eines anderen - gespeicherte Informationen zu entfernen, sobald er von bestimmten Umständen Kenntnis erlangt. Sofern diese Kenntnis mit der Notwendigkeit verbunden ist, die Wertung durchzuführen, ob eine Tätigkeit oder Information rechtswidrig ist, scheint diese Pflicht überzogen: Wie soll ein Diensteanbieter eine derartige Wertung mit einiger Aussicht auf Bestand im Falle eines Rechtsstreites vornehmen können? Angesichts der unendliche Fülle an Informationen, die online angeboten werden kann, erschiene es sinnvoller, eine Instanz zu schaffen, die mit Hilfe einstweiliger Verfügungen die (vorläufige) Entfernung von Informationen in rechtlich klarer Weise anordnen könnte. Das Haftungsrisiko bei Entfernung von Inhalten durch den Diensteanbieter aufgrund eigener Wertung erscheint sonst unangemessen hoch. Natürlich kann der Diensteanbieter in seinen AGB's Rechte vorsehen, die es ihm gestatten, selbst einzugreifen, wenn er bestimmte Inhalte nicht akzeptieren will (z.b. Beleidigungen in einem Online-Forum), aber er soll nicht zur Zensur gezwungen werden, umso mehr als der vorliegende Text nicht auf spezielle allenfalls leicht erkennbare Fälle von Rechtswidrigkeit abstellt, wie etwa Kinderpornographie oder Hasspropaganda. Auch wenn der Text des vorliegenden Gesetzentwurfs weitgehend aus der Richtlinie übernommen wurde, muss doch der rechtsstaatliche und grundrechtliche Kontext gesehen werden, in dem auch dem Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit entsprechender Raum zuerkannt werden muss. In der gegenwärtigen Formulierung muss wohl die Frage nach der Verhältnismäßigkeit der Regelung gestellt werden. Weiters scheint der datenschutzrechtliche Status der Diensteanbieter unklar. Es ist mit der Rechtsstellung eines datenschutzrechtlichen Dienstleisters an sich unvereinbar, Dispositionen über die ihm vom Auftraggeber überantworteten Daten zu treffen. Zu 17, 18 und 20 Abs. 2: Es sollte angeregt werden, gesetzliche Beschränkungen für Suchmaschinen und Hyperlinksammlungen auf die vorsätzliche Verbreitung illegaler Inhalte einzuschränken, sowie auf die Fälle, wo schon der Besitz bestimmter Inhalte strafbar sein kann (z.b. Kinderpornografie gemäß 207a Abs. 3). Es wird vorgeschlagen, die Regelung in Analogie zu 282 StGB (Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen) zu formulieren oder überhaupt zu streichen.
5 - 5 Solange fast alle Informationen bequem über internationale Suchmaschinen auffindbar sind 1, ist das Verbot wirkungslos oder könnte nur mit extremen, rechtsstaatlich nicht vertretbaren Zensurmaßnahmen durchgesetzt werden. Man müsste Österreich gegenüber dem Ausland elektronisch vollkommen abschotten und allen Verkehr filtern, wie z.b. in China oder Saudi- Arabien. Solche Maßnahmen stünden auch im Widerspruch zu 19 des Entwurfes und Art. 15 der E-Commerce-Richtlinie. Die User würden sonst einfach auf Suchmaschinen und Linksammlungen in anderen Ländern umsteigen. Im Endeffekt hätte das Verbot nur eine Schädigung der österreichischen Anbieter zur Folge, die vielleicht auch ohne Verbot, aus Rücksicht auf das Empfinden ihrer (Werbe-)Kunden auf fragwürdige Inhalte verzichten würden. Zu 19 Abs. 2 : Die Offenlegung der Identität eines Nutzers durch den Diensteanbieter ist an die Anordnung eines Gerichtes gebunden. Es fehlt eine Festlegung, für welche Zwecke ein Gericht eine solche Anordnung treffen könnte: auch im Zivilprozess oder nur in dem von öffentlichen Interessen bestimmten Strafprozess? Warum nicht auch über Anordnung einer Verwaltungsbehörde, wenn diese öffentliche Interessen wahrnimmt? Eine ausgewogenere durchdachte Lösung wäre erforderlich. Zu 23: Die Bestimmung ist fast wortgetreu Art. 3 Abs. 4 der E-Commerce-Richtlinie entnommen. In vielen Bereichen scheint eine Umsetzung nicht erforderlich, weil bereits entsprechende Sanktionen bestehen (z.b. Bestimmungen gegen Verhetzung). Bei 23 Abs. 2 Z 2 ("Schutz der Würde einzelner Menschen") scheint eine Konkretisierung erforderlich. Die Formulierung ist in einer Richtlinie zulässig, ein Gesetz hingegen sollte konkreter sein. Die Richtlinie spricht von Maßnahmen zur Einschränkung des freien Informationsflusses, aber das Gesetz sollte konkreter darstellen, welche Maßnahmen damit gemeint sind. Neben juristischen Maßnahmen werden früher oder später von Beschwerdeführern auch technische Maßnahmen verlangt werden. In diesem Zusammenhang ist an die erfolgreiche Klage gegen Yahoo wegen Auktion von NS-Devotionalien zu verweisen 2. 1 Z. B. die aktuellen Eintragungen zum Ku Klux Klan bei Yahoo: acialism/ku_klux_klan/ 2 oder
6 - 6 Zu 26: Die Bestimmung erscheint in ihrer Gesamtheit undeutlich und zu wenig determiniert. Die Verpflichtung zur Übermittlung von Daten gemäß Abs. 4 erscheint datenschutzrechtlich sehr bedenklich. Ein Grund für die Existenz dieser Bestimmung, die sich auf Nutzer bezieht, die ja nicht der Aufsicht durch die Aufsichtsstelle unterliegen, konnte nicht festgestellt werden. 19 enthält doch bereits Offenlegungspflichten betr. Nutzer gegenüber jenen Personen oder Stellen, die gegen Nutzer vorgehen können. Für die Richtigkeit der Ausfertigung: 10. September 2001 Für den Datenschutzrat Der Vorsitzende: HALLER
Zu dem mit do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf nimmt das Bundeskanzleramt- Verfassungsdienst wie folgt Stellung:
+++++++++++++++++++++++++++++++ +++++++++++++++++++ A-1014 Wien, Ballhausplatz 2 Tel. (01) 531 15/2375 REPUBLIK ÖSTERREICH Fax (01) 531 15/2616 BUNDESKANZLERAMT DVR: 0000019 An das Bundesministerium für
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