DES LANDKREISES WÜRZBURG

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1 DES LANDKREISES WÜRZBURG 45. Jahrgang 16. September 2015 Nummer 14 Inhalt: Sitzung des Umwelt- und Bauausschusses Zweckvereinbarung zwischen der Gemeinde Thüngersheim und der Gemeinde Veitshöchheim zur kommunalen Verkehrsüberwachung Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Zweckverbandes Abwasserbeseitigung Taubertal für das Haushaltsjahr 2015 Offenlegung des Jahresabschlusses für das Kommunalunternehmen des Landkreises Würzburg für das Geschäftsjahr 2014 Az.: FB 11 H /048 Zweckvereinbarung zwischen der Gemeinde Thüngersheim und der Gemeinde Veitshöchheim zur kommunalen Verkehrsüberwachung Die Gemeinde Thüngersheim und die Gemeinde Veitshöchheim haben eine Zweckvereinbarung zur kommunalen Verkehrsüberwachung vom / abgeschlossen. Die Zweckvereinbarung wurde mit Bescheid vom , Az.: FB 11 H /048, vom Landratsamt Würzburg genehmigt. Nachfolgend werden die Zweckvereinbarung und die Genehmigung amtlich bekannt gemacht. I. Az.: SFB Sitzung des Umwelt- und Bauausschusses Sitzung des Umwelt- und Bauausschusses am Freitag, den , um 09:00 Uhr, Landratsamt Würzburg, Zeppelinstraße 15, Sitzungssaal II, im Haus II Tagesordnung: ZWECKVEREINBARUNG zwischen der GEMEINDE VEITSHÖCHHEIM Erwin-Vornberger-Platz 1, Veitshöchheim vertreten durch den 1. Bürgermeister Jürgen Götz und der GEMEINDE THÜNGERSHEIM Untere Hauptstraße 14, Thüngersheim vertreten durch den 1. Bürgermeister Markus Höfling 1. LIFE+ Naturprojekt MainMuschelkalk, Stand der Umsetzung und weitere Planungen 2. Förderung von Radwegen durch den Landkreis Würzburg, Antrag des Marktes Rimpar zum Lückenschluss im Bereich der Günterslebener Straße 3. Förderung von Radwegen durch den Landkreis Würzburg, Antrag der Gemeinde Kleinrinderfeld zum Lückenschluss zwischen Kist und Limbachshof 4. Förderung von Radwegen durch den Landkreis Würzburg, Erweiterung des Antrages des Marktes Gelchsheim 5. Kreisstraße Wü 46; WÜ 34 (Allersheim) - St 2270 (Tückelhausen), Sondierungen im Bereich des Flugplatzes Giebelstadt auf Kampfmittel 6. Sonstiges Gemäß Art 7 ff. des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit KommZG in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl S. 555, ber S. 98, BayRS I), zuletzt geändert durch Verordnung vom (GVBl. S. 286) schließen die oben genannten Körperschaften folgende Zweckvereinbarung zur Übertragung der hoheitlichen Tätigkeiten bei der Aufgabenerfüllung im Rahmen der gemeindlichen Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 24 des Straßenverkehrsgesetzes 1 Aufgaben (allgemein) (1) Die Gemeinde Veitshöchheim und die Gemeinde Thüngersheim sind zuständig, die nach 2 Abs. 3 und 4 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht (ZuVOWiG) übertragenen Aufgaben zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 24 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in gleicher Weise wie die Dienststellen der Bayerischen Landespolizei und 83

2 das Bayer. Polizeiverwaltungsamt durchzuführen. Dies betrifft die Verstöße im ruhenden Verkehr, die Verstöße gegen die Vorschriften über die zulässige Geschwindigkeit von Fahrzeugen, die Verkehrsordnungswidrigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit der verkehrsrechtlichen Anordnung des verkehrsberuhigten Bereiches im Altort Thüngersheim sowie die Verfolgung und Ahndung der dabei festgestellten Ordnungswidrigkeiten nach 24 StVG, soweit die Gemeinden die Zuständigkeiten auch tatsächlich wahrnehmen. (2) Beide Körperschaften führen die Verkehrsüberwachung im übertragenen Wirkungskreis nach Maßgabe der für die Polizei geltenden Vorschriften durch. (3) Umfang und Zeitraum der Überwachung durch die Gemeinden bestimmen sich nach den Vereinbarungen dieser Gemeinden mit den zuständigen Polizeibehörden. 2 Übertragung von Aufgaben und Befugnissen (1) Die Gemeinde Thüngersheim überträgt und die Gemeinde Veitshöchheim übernimmt die hoheitlichen Tätigkeiten bei der Aufgabenerfüllung im Rahmen der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 24 StVG im nachfolgenden Umfang: Verfolgung von Verstößen im ruhenden Verkehr und gegen Vorschriften über die zulässige Geschwindigkeit von Fahrzeugen sowie Verstöße gegen die Vorschriften im Bereich des verkehrsberuhigten Bereichs im Altort Thüngersheim seit dem , sowie die Verfolgung und Ahndung der dabei festgestellten Ordnungswidrigkeiten (Bußgeldstelle) für die genannten Bereiche. (2) Die Gemeinde Thüngersheim überträgt und die Gemeinde Veitshöchheim übernimmt im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde Thüngersheim alle notwendigen hoheitlichen Befugnisse bei der Durchführung des in Abs. 1 genannten Übertragungsumfangs. (3) Die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden wird, mit Ausnahme des Antrages auf Anordnung der Erzwingungshaft gem. 96 OWiG, von der Gemeinde Veitshöchheim vorbereitet und zur weiteren Entscheidung der Gemeinde Thüngersheim übergeben ( 89 bis 108 OWiG). (4) Die Gemeinde Thüngersheim entscheidet ungeachtet der Übertragung der Aufgaben der Verkehrsüberwachung über den örtlichen und zeitlichen Umfang der Mess- und Überwachungstätigkeit sowie dessen Änderungen; sie ist dabei an keine Vorgaben gebunden. Sie kann jederzeit die Überwachung aussetzen und bei Bedarf wieder aufnehmen. Die hierfür notwendigen Erklärungen bedürfen der Schriftform. Die Überwachungs- und Messzeit im Außendienst wird auf durchschnittlich 5 Stunden pro Woche festgelegt. Im Krankheitsfalle und während des Urlaubs der Politessen verringert sich die durchschnittliche Stundenzahl entsprechend. 3 Dienststelle (1) Die Durchführung der Aufgaben der Verkehrsüberwachung (vgl. 4) erfolgt durch den Verkehrsüberwachungsdienst (VÜD) der Gemeinde Veitshöchheim, Erwin-Vornberger- Platz 1, Veitshöchheim. (2) Die Einrichtung der Dienststelle des VÜD, einschließlich deren technischen Ausstattung, sowie der Betrieb des VÜD obliegt der Gemeinde Veitshöchheim. Dies gilt ebenfalls für den Abschluss aller mit dem Betrieb zusammenhängenden Verträge (z.b. Software). Soweit die Anschaffung von technischen Gerätschaften für die Verkehrsüberwachung oder die EDV-technische Ausstattung der Dienststelle des VÜD einen Betrag von mehr als 1.000,00 pro Jahr, ist eine vorherige Abstimmung mit der Gemeinde Thüngersheim erforderlich. 4 Aufgaben der Dienststelle (1) Aufgabe des VÜD ist die Durchführung der Überwachung des ruhenden und des fließenden Verkehrs, die Durchführung der Überwachung der Ge- und Verbote des verkehrsberuhigten Bereichs im Altort der Gemeinde Thüngersheim (VZ 325 StVO), sowie die verwaltungsmäßige Abwicklung sämtlicher damit zusammenhängender Aufgaben im Innendienst (wie z. B. Einsprüche, Mahnungen, Bußgeldbescheide, Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft, Aufbewahrung der Akten usw.). (2) Der VÜD erstellt in Absprache mit der Gemeinde Thüngersheim einen monatlichen Dienstplan, in dem die Einsatzzeiten und Einsatzorte festgelegt werden. (3) Die Durchführung der Überwachung des ruhenden Verkehrs innerorts einschl. des verkehrsberuhigten Bereichs (VZ 325 StVO) erfolgt durch die bei der Gemeinde Veitshöchheim angestellten Politessen. Da der VÜD nicht über die notwendige Ausstattung zur Durchführung der Geschwindigkeitsüberwachung verfügt, werden zu diesem Zweck im Rahmen des rechtlich möglichen die Technik und das Personal eines Privatunternehmens (z.b. Fa. ERA, Heilbronn, Franz-Reichle-Str. 3) in Anspruch genommen. Als Zeugen des Messvorganges wird das bei der Gemeinde Veitshöchheim Verkehrsüberwachungsdienst beschäftigte Personal eingesetzt. (4) Der Datenaustausch mit dem Kraftfahrtbundesamt (KBA) in Flensburg zur Ermittlung der Halterdaten und zur Anfrage an das Verkehrszentralregister (VZR) erfolgt durch den VÜD. (5) Die Übertragung weiterer Tätigkeiten kann nur im Einvernehmen mit der Gemeinde Thüngersheim erfolgen. 5 Personal (1) Die Leitung der VÜD - Dienststelle obliegt einem/einer Beamten/Beamtin des gehobenen oder mittleren Dienstes oder einem/einer vergleichbaren Angestellten der Gemeinde Veitshöchheim. 84

3 (2) Das weitere für die Durchführung der Aufgaben benötigte Personal wird von der Gemeinde Veitshöchheim angestellt und vergütet. (3) Für die Durchführung der Aufgaben kann auch Personal eingesetzt werden, welches von der beteiligten Gemeinde überlassen wird oder im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungs-Gesetzes (AUG) von einem Privatunternehmen zur Verfügung gestellt wird. Die entsprechenden Verträge sind von der Gemeinde Veitshöchheim abzuschließen. 6 Kostenverteilung (1) Für den/die während des Überwachungs- bzw. Messvorgangs eingesetzte/n Mitarbeiter/in (Außendienst) werden die tatsächlichen Lohn-, Ausbildungs- und Fortbildungskosten, sowie die Sachkosten für die erforderliche Ausrüstung (z.b. Bekleidung) entsprechend der geleisteten Einsatzstunden in Rechnung gestellt. (2) Die Abrechnung der Personal- und Sachkosten für den Innendienst erfolgt mittels einer Fallpauschale, die sich aus dem Gesamtaufwand (Personal- und Sachkosten) des VÜD, dividiert durch die Anzahl aller vom VÜD zu bearbeitender Fälle pro Jahr errechnet. (3) Die Gesamtabrechnung der Personal- und Verwaltungskosten erfolgt jeweils zum Jahresende. Auf Grund dieser Jahresabrechnung werden für das folgende Jahr vierteljährliche Abschlagzahlungen berechnet. (4) Bei Kündigung der Zweckvereinbarung besteht die Verpflichtung zur Kostenerstattung für Fälle die vor Beendigung der Zusammenarbeit eröffnet wurden solange weiter bis diese abgeschlossen wurden. 7 Verteilung der Verwarnungs- und Bußgelder (1) Die bei der Verkehrsüberwachung anfallenden Verwarnungs- und Bußgelder stehen jeweils der Gemeinde zu, in deren Gebiet der Verkehrsverstoß begangen wurde. Sie werden direkt auf ein hierfür eingerichtetes Konto überwiesen. (2) Der VÜD erstellt zum Jahresende eine Abrechnung aus der sich die Anzahl und Höhe der Verwarnungs- und Bußgelder bezogen auf die jeweilige Kommune ergibt. 9 Streitigkeiten und Schlichtung Bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten der an dieser Vereinbarung Beteiligten soll die Aufsichtsbehörde (Landratsamt Würzburg, Art. 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KommZG) angerufen werden. 10 Inkrafttreten Vorbehaltlich der rechtsaufsichtlichen Genehmigung wird diese Zweckvereinbarung zum wirksam. Veitshöchheim, den Thüngersheim, den Gemeinde Veitshöchheim Gemeinde Thüngersheim Jürgen Götz Markus Höfling 1. Bürgermeister 1. Bürgermeister II. Bekanntmachung der Genehmigung Der Bescheid über die Genehmigung der Zweckvereinbarung vom , Az.: FB 11 H /048, wird hiermit auszugsweise bekanntgemacht: Das Landratsamt Würzburg erlässt folgenden Bescheid: 1. Die Zweckvereinbarung zwischen der Gemeinde Thüngersheim und der Gemeinde Veitshöchheim zur Übertragung der Aufgabe der kommunalen Verkehrsüberwachung für den ruhenden Verkehr und fließenden Verkehr und von Verkehrsverstößen, die im verkehrsberuhigten Bereich im Altort von Thüngersheim begangen werden, sowie von hoheitlichen Befugnissen bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 24 Straßenverkehrsgesetz für das Gebiet der Gemeinde Thüngersheim auf die Gemeinde Veitshöchheim vom / wird genehmigt. 2. Dieser Bescheid ergeht kostenfrei. 8 Dauer der Zweckvereinbarung, Kündigung Gerlach Regierungsrätin (1) Diese Vereinbarung gilt bis zum (2) Sie kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt werden. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sofern die Zweckvereinbarung nicht gekündigt wird, verlängert sie sich jeweils um ein Jahr. (3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 85

4 Az: FB 11 We-941/ Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Zweckverbandes Abwasserbeseitigung Taubertal für das Haushaltsjahr 2015 I. HAUSHALTSSATZUNG des Abwasserzweckverbandes Taubertal (Landkreis Würzburg) für das Haushaltsjahr 2015 Aufgrund der Art. 40 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) und Art. 63 ff. der Gemeindeordnung (GO) erläßt der Zweckverband folgende Haushaltssatzung: 1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit ,00 und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit ,00 ab. 2 Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf ,00 festgesetzt. 3 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. 4 Ermittlung und Berechnung der Umlage (Verwaltungsumlage und Investitionsumlage) Der Zweckverband erhebt für seinen durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Bedarf von den Verbandsmitgliedern eine Umlage, um seinen Finanzbedarf zu decken. Die Umlage wird gemäß der Verbandssatzung erhoben. A) Verwaltungsumlage Die Verbandsumlage für Betriebs- und Verwaltungskosten einschließlich des Schuldendienstes der für den Bau und die Erweiterung der Kläranlage einschließlich der Sonderbauwerke auf dem Kläranlagengrundstück aufgenommenen Darlehen, wird nach dem Verhältnis der von jeder Mitgliedsgemeinde in ihrem Gebiet abgegebenen Trinkwassermenge umgelegt, wobei der Wasserverbrauch für Sportplätze, Friedhöfe und Feuerwehrzwecke außer Ansatz bleibt. Der nicht gedeckte Bedarf zur Finanzierung der oben genannten Ausgaben (Umlagesoll) wird auf ,00 festgesetzt und auf die Verbandsmitglieder gemäß der genannten Verhältnisse aufgeteilt: abgegebene Trinkwassermenge: Röttingen mit Stadtteilen: cbm = ,00 Bieberehren mit OT Buch: cbm = , cbm = ,00 Die Kosten für den Unterhalt der Hauptsammler und Sonderbauwerke, die von einer Mitgliedsgemeinde allein oder von mehreren Gemeinden gemeinsam benutzt werden, sind von der jeweiligen Gemeinde selbst zu tragen bzw. dem Zweckverband in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten: Röttingen mit Stadtteilen: ,00 Bieberehren mit OT Buch ,00 Der Schuldendienst für Verbandsanlagen, die eine Gemeinde allein oder mehrere Gemeinden gemeinsam benutzen ist getrennt festzustellen und wird von der jeweiligen Gemeinde zusätzlich im Rahmen der Umlagenfestsetzung erhoben: Röttingen mit Stadtteilen: 6.300,00 Bieberehren mit OT Buch: 7.500,00 Die Betriebskostenumlage beträgt somit für Röttingen mit Stadtteilen: ,00 Bieberehren mit OT Buch: ,00 B) Investitionsumlage Die Verbandsumlagen für Investitionskosten für den Bau und für die Erweiterung der Kläranlage einschließlich der Sonderbauwerke auf dem Kläranlagengrundstück werden nach dem Verhältnis eines festen Anteils von Einwohnergleichwerten an der Gesamtkapazität der Kläranlage von Einwohnergleichwerten (EGW) erhoben. Dieser beträgt: Bieberehren: EGW = 23,53 % Röttingen: EGW = 76,47 % EGW = 100,00 % 2015 fällt keine Verbandsumlage für Röttingen und für Bieberehren an. Investitionskostenumlagen für Verbandsanlagen außerhalb des Kläranlagengrundstücks, die von einer Mitgliedsgemeinde alleine oder von mehreren Gemeinden gemeinsam benutzt werden, werden nur jeweils von der betreffenden Gemeinde erhoben. Die Investitionskostenumlage für die Stadt Röttingen mit den Stadtteilen Aufstetten und Strüth wird 2015 nicht erhoben. Die Investitionskostenumlage für die Gemeinde Bieberehren mit dem Ortsteil Buch wird 2015 nicht erhoben. 86

5 5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf ,00 festgesetzt. 6 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2015 in Kraft. Röttingen, Abwasserzweckverband Taubertal M. Umscheid, Vorsitzender II. Das Landratsamt Würzburg hat mit Schreiben vom , Az: FB11-We-941/ den Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen rechtsaufsichtlich genehmigt (Art. 40 Abs. 1 Satz 1 KommZG i.v.m. Art. 71 Abs. 2 GO). Der Haushaltsplan für das Jahr 2015 liegt in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes Abwasserbeseitigung Taubertal bei der Verwaltungsgemeinschaft Röttingen, Marktplatz 1, Röttingen, eine Woche lang öffentlich aus. Die Auflagefrist beginnt eine Woche nach dieser Bekanntmachung (Datum des Amtsblattes). Die verbandsangehörigen Gemeinden werden gebeten, in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen Form auf die Veröffentlichung hinzuweisen. Az.: KU-F/hu Offenlegung des Jahresabschlusses für das Kommunalunternehmen des Landkreises Würzburg für das Geschäftsjahr 2014 Der Verwaltungsrat des Kommunalunternehmens hat in seiner Sitzung am die Zustimmung zur Feststellung des Jahresabschlusses 2014 des Kommunalunternehmens erteilt. Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers: Wir haben den Jahresabschluss - bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang - unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht der Das Kommunalunternehmen des Landkreises Würzburg -Anstalt des öffentlichen Rechts-, Würzburg, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 geprüft. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen der Satzung liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter des Unternehmens. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht abzugeben. Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Unternehmens sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen des gesetzlichen Vertreters sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen der Satzung und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Unternehmens und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Nürnberg, den 22. April 2015 Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Vogel Wirtschaftsprüfer Langenbach Wirtschaftsprüfer Der Jahresabschluss liegt in der Zeit vom bis einschließlich öffentlich zur Einsichtnahme aus bei der Finanzabteilung im 1. Untergeschoss (Zimmer V-U1.12) des Verwaltungsgebäudes der Main-Klinik Ochsenfurt, Am Greinberg 25, Ochsenfurt. 87

6 L A N D R A T S A M T Haupt-Kreutzer, stellv. Landrätin Herausgeber und für den Inhalt verantwortlich: Landratsamt Würzburg, Zeppelinstraße 15, Würzburg, Telefon (09 31) Das Amtsblatt erscheint nach Bedarf, in der Regel wöchentlich. Der Bezugspreis beträgt im Abonnement jährlich 17,50 zuzüglich Portokosten. Bestellungen beim Landratsamt Würzburg, Postfach, Würzburg. Druck: Schnelldruck Wingenfeld, Ochsenfurt. 88

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