Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz. Dr. Christoph Wiesinger

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1 (SBBG) Dr. Christoph Wiesinger

2 BGBl I 2015/113 (vom ) Art 1 SBBG - SBBG im engeren Sinn - Inhalt Sozialbetrugsdefinition Bestimmungen zu einer verbesserten Behördenzusammenarbeit Formale Feststellung der Scheinunternehmereigenschaft Haftung bei Beauftragung von Scheinunternehmen. Art 2-11 SBBG - Novellen anderer Gesetze (va ASVG, AVRAG, BUAG) - stehen tw in Zusammenhang mit dem SBBG ies. In-Kraft-Treten: Folie 2

3 Sozialbetrugsbegriff ( 1-2 SBBG) Folie 3

4 Legaldefinition Sozialbetrug ( 2 SBBG) Sozialbetrug isd SBBG bezeichnet alle Verhaltensweisen, die eine - Verletzung von Pflichten zum Gegenstand haben, die DN, DG, versicherungspflichtigen Selbständigen und Beziehern von Versicherungs-, Sozial- oder sonstige Transferleistungen auferlegt sind und die der - Sicherung des Sozialversicherungsbeitrags-, des Steuer- sowie des Zuschlagsaufkommens nach dem BUAG und dem IESG und dem Bezug von Versicherungs-, Sozial- oder sonstige Transferleistungen dienen. Folie 4

5 Sozialbetrug Das SozBeG (BGBl I 2004/152) führte unter diesem Titel drei Delikte im StGB ein: - Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur SV ( 153c StGB, zuvor 114 ASVG); - Betrügerisches Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem BUAG ( 153d StGB); Bisher nahezu totes Recht, da als unrechtsgeprägtes Sonderdelikt konstruiert; Daher: neu geregelt durch StrafrechtsänderungsG 2015 (BGBl I 2015/112). - Organisierte Schwarzarbeit ( 153e StGB). Folie 5

6 Sozialbetrug Sozialbetrug - ist im Rahmen der 153c-153e StGB, aber nicht nach 2 SBBG strafbar; - umschreibt den Umfang der Behördenzusammenarbeit. Sozialbetrug (isd SBBG) hat va die Hinterziehung von Abgaben im Visier; die oftmals damit zusammenhängende Unterentlohnung wird als Lohn- und Sozialdumping bezeichnet. Folie 6

7 Behördenzusammenarbeit ( 3-7 SBBG) Folie 7

8 Kooperationsstellen Kooperationsstellen sind - Finanzstraf- und Abgabenbehörden des Bundes - GKKen - BUAK - IEF Service GmbH - Sicherheitsbehörden Aufgaben - Information an andere Kooperationsstellen bei konkretem Sozialbetrugsverdacht. - Allgemeiner Informationsaustausch über Sozialbetrugs- Trends. - Koordination von Ermittlungen. Sozialbetrugsbekämpfungsbeauftragter jeder Kooperationsstelle für jedes Bundesland als zentraler Ansprechpartner. Folie 8

9 Informationsstellen Informationsstellen sind - Bezirksverwaltungsbehörden - Gewerbebehörden - Arbeitsinspektion - AMS Unterschied zu den Kooperationsstellen: - Informationsstellen müssen nur Informationen weitergeben, nicht aber erhalten. - Haben daher auch keinen Sozialbetrugsbekämpfungsbeauftragten. Folie 9

10 Beirat Beirat ist auf Spitzenebene angesiedelt. - Vorsitz BMASK - Weitere Mitglieder: BMF, BMI, BMJ, BMG, BMWFW, HVSVTr, BUAK, IEF. Soll weitere Maßnahmen zur Sozialbetrugsbekämpfung erarbeiten und ist daher ein reines Beratungsgremium. Folie 10

11 Verfolgung gerichtlich strafbarer Taten Besondere Bestimmungen für Verfahren nach den 153c-153e StGB. Datenaustausch ( 5 SBBG) - Bestimmungen des DSG sind zu beachten. - Sozialbetrugsdatenbank beim BMF (nicht zu verwechseln mit dem Risiko-Analyse-Tool) Ermittlungsbefugnisse der Finanzstraf- und Abgabenbehörden für die StA ( 6 SBBG). Privatbeteiligtenstellung der GKKen und Abgabenbehörden besteht ex lege ( 7 SBBG). Folie 11

12 Scheinunternehmen ( 8 SBBG) Folie 12

13 Überblick Definition des Begriffs in 8 Abs 1 SBBG. Scheinunternehmereigenschaft kann förmlich festgestellt werden ( 8 Abs 4-12 SBBG). Wichtigste Rechtsfolgen - Haftung für nicht bezahltes Entgelt der Arbeitnehmer eines Scheinunternehmens. - Ende des sv-rechtlichen Versicherungsverhältnisses ab formaler Feststellung der Scheinunternehmereigenschaft. - SV-rechtliche DG-Eigenschaft des Auftraggebers ab formaler Feststellung der Scheinunternehmereigenschaft. Folie 13

14 Arten von Scheinunternehmen Eigentliches und uneigentliches Scheinunternehmen - Uneigentliches Scheinunternehmen: Anmeldung von Arbeitnehmern mit dem Vorsatz der Abgabenhinterziehung ( 8 Abs 1 Z 1 SBBG). - Eigentliches Scheinunternehmen: reines Anmeldevehikel für Schein-Arbeitnehmer ( 8 Abs 1 Z 2 SBBG). Scheinunternehmen im materiellen und im formellen Sinn - Scheinunternehmen im materiellen Sinn: Rechtsträger erfüllt die Scheinunternehmereigenschaft. - Scheinunternehmen im formellen Sinn: Scheinunternehmereigenschaft ist auch rechtskräftig festgestellt. Folie 14

15 Verdachtsmomente für die Scheinunternehmereigenschaft Auffälligkeiten im Rahmen einer Risiko- und Auffälligkeitsanalyse ( 8 Abs 3 Z 1 SBBG). Unauffindbarkeit von für das Unternehmen tätigen Personen an der Geschäftsadresse ( 8 Abs 3 Z 2 SBBG). Unmöglichkeit des Herstellens eines persönlichen Kontakts zur Geschäftsführung ( 8 Abs 3 Z 3 SBBG). Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden oder Beweismittel ( 8 Abs 3 Z 4 SBBG). Nichtvorhandensein von dem Geschäftszweig angemessenen Betriebsmitteln oder Betriebsvermögen ( 8 Abs 3 Z 5 SBBG). Vorliegen nicht bloß geringer Rückstände an SV-Beiträgen im Zeitpunkt einer Anmeldung von DN zur SV ( 8 Abs 3 Z 6 SBBG). Folie 15

16 Vorrangige Ausrichtung Scheinunternehmen ist vorrangig ausgerichtet - Arbeitnehmer anzumelden & keine Beiträge abzuführen; - reines Anmeldevehikel für Schein-Arbeitnehmer ( 8 Abs 1 SBBG). Das bedeutet, dass die Erfüllung eines der Verdachtsmomente per se noch nicht zum Vorliegen eines Scheinunternehmens führt. Begriff vorrangige Ausrichtung - in Gesetz und Mat nicht näher umschrieben; - Vorrangig ist mehr als überwiegen. Folie 16

17 Grundzüge des Feststellungsverfahrens Zuständigkeit: Betriebsstättenfinanzamt Grundzüge des Verfahrens - Mitteilung der Abgabenbehörde an einen Rechtsträger über den Verdacht der Qualifikation als Scheinunternehmen. - Möglichkeit, Widerspruch zu erheben: Kein Widerspruch, Behörde hat Scheinunternehmereigenschaft bescheidmäßig festzustellen. Widerspruch: Behörde hat Ermittlungsverfahren durchzuführen und anschließend bescheidmäßig zu entscheiden. - Nach Bescheid: Aufnahme in die Liste der Scheinunternehmer (BMF). - Rechtsmittelverfahren beim Bundesfinanzgericht. Folie 17

18 Zustellungen im Feststellungsverfahren Allgemeine Regelung im ZustellG - Zustellung an eine Abgabestelle oder elektronische Zustellung. - Problem: Abgabestelle setzt regelmäßige Anwesenheit voraus, Scheinunternehmen haben oft keine Abgabestelle, die dem ZustellG entspricht. - 8 ZustellG hilft nicht weiter, weil diese Bestimmung bei der ersten Zustellung nicht anwendbar ist. Daher eigenes Zustellrecht in 8 Abs 5 und 6 SBBG - Zustellung an der im Firmenbuch eingetragenen und dem FA bekannt gegebenen Adresse ist jedenfalls möglich. - Zustellung ist auch dann wirksam, wenn festgestellt wird, dass die Adresse inexistent ist. Folie 18

19 Widerspruch im Feststellungsverfahren Widerspruch muss vom Rechtsträger (bei juristischen Personen vom Organ) persönlich erhoben werden ( 8 Abs 7 SBBG). Widerspruchsfrist: eine Woche ab Zustellung. Unterlassung der Widerspruchserhebung: - Behörde hat Scheinunternehmereigenschaft bescheidmäßig festzustellen. - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich spätestens zwei Wochen ab Wegfall des Hinderungsrundes; spätestens sechs Wochen nach Zustellung. Nur nach Widerspruch wird ein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Folie 19

20 Folgen der rechtskräftigen Feststellung der Scheinunternehmereigenschaft Führung auf der Liste der Scheinunternehmen (BMF, Liste ist im Internet zu veröffentlichen). Rechtspersönlichkeit geht nicht automatisch verloren! - Zuverlässigkeit ist nicht mehr gegeben. - Verträge mit Scheinunternehmen bleiben daher grdstzl wirksam, aber evtl anfechtbar, je nach Sachverhaltskonstellation wegen List wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Haftung (dazu näher 9 SBBG, 35a ASVG). Folie 20

21 Entgelthaftung ( 9 SBBG) Folie 21

22 Überblick über die Haftung Scheinunternehmen - Scheinunternehmereigenschaft muss im Zeitpunkt der Geltendmachung der Haftung rk festgestellt sein. - Bei Vertragsabschluss musste Scheinunternehmereigenschaft erkennbar sein (nicht auch rk festgestellt). Haftung - Haftung des Auftrag gebenden Unternehmens. - Haftung als Bürge und Zahler. - Haftung für nichtbezahltes Mindestentgelt der Arbeitnehmer des Scheinunternehmens. - Haftung auch bei Entsendung. Folie 22

23 Auftrag Haftung des Auftrag gebenden Unternehmens Problem: Was ist ein Auftrag isd 9 SBBG? - AGH: Verweis auf Bauleistungsbegriff des 19 Abs 1a UStG. - Bürgerliches Recht: Vornahme von Rechtshandlungen. - Vergaberecht: Auftrag ist jeder Vertrag. - Umgangssprache: Vornahme von Rechtshandlungen oder faktischen Handlungen. Haftung besteht nur für AN, die zur Erfüllung des Auftrags eingesetzt werden. Folie 23

24 Haftungsumfang Mindestentgelt (Gesetz, V, KollV): - Unterschied zu LSDB: Auch beitragsfreie Entgeltbestandteile sind Mindestentgelt. - Entgeltbestandteile Lohn/Gehalt Zulagen Zuschläge Sonderzahlungen (dabei: Problem der Zuordnung) - Keine Haftung für Entgeltfortzahlung (keinem Auftrag zuordenbar) Aufwandsersatz SV-Beiträge (beachte aber 35a ASVG!) BUAG-Zuschläge. Folie 24

25 Entgeltbestandteile Anspruch bei Entsendung LSDB ( 7i AVRAG) 9 SBBG Lohn/Gehalt x x x Schmutzzulagen x x Andere Zulagen x x x Zuschläge x x x Sonderzahlungen x x x Entgeltfortzahlung BUAG-Zuschläge x x Taggelder x Folie 25

26 Verhältnis zu anderen Haftungen Mindestentgelt Beschäftiger- Bürgschaft Bürge (Ausfallsbürge) Auftraggeberhaftung Generalunternehmerhaftung Haftung des Auftraggebers Voraussetzung Umfang Art 14 AÜG Arbeitskräfteüberlassung 67a ff ASVG 7c AVRAG 29a AuslBG Bauleistung Entgelthaftung 9 SBBG Scheinunternehmer Entgelt, SV, BUAG 25% der Zahlung Unzulässige Weitergabe an Subunternehmer Mindestentgelt Entgelt Bürge und Zahler Haftung sui generis Bürge Duldung illegaler Ausländerbeschäftigung Ausfallsbürge Folie 26

27 Durchsetzung / Verjährung Durchsetzung der Haftung vor dem ASG Verjährung: gemeinsam mit der Forderung aus dem Arbeitsverhältnis (3 Jahre) Kein Zurückbehaltungsrecht des Auftrag gebenden Unternehmens an Forderungen des Scheinunternehmens (kein Synallagma zwischen Werklohnanspruch und drohender Haftung). Folie 27

28 Insolvenzentgelt Anspruch des AN auf Insolvenzentgelt - nicht beim eigentlichen Scheinunternehmen (absolutes Scheingeschäft) - nicht bei Sittenwidrigkeit des Vertrags (dh, wenn klar war, dass der IEF oder ein Dritter einspringen wird müssen). Übergang des Entgeltanspruchs und der Sicherungsmittel (= Anspruch aus der Entgelthaftung) nach 11 IESG auf den IEF. Folie 28

29 Änderungen im ASVG Folie 29

30 Überblick Sozialbetrug im Sozialversicherungsbereich: - Beitragsbetrug: Hinterziehung von Beiträgen. - Leistungsbetrug: Inanspruchnahme von Leistungen durch Nichtversicherte. - Abrechnungsbetrug: Vorspiegeln einer Leistungserbringung. Maßnahmen im SBBG - Risiko- und Auffälligkeitsanalyse-Tool: Frühzeitige Erkennung von Scheinunternehmen ( 42b ASVG). - Versicherungsverhältnis (Beendigung und ggf Feststellung des wahren Dienstgebers dazu näher 35a ASVG). - Ausweiskontrolle durch Arzt ( 148, 149 ASVG). - Leistungskontrolle, sog. Mystery-Shopping ( 32a, 32b ASVG). Folie 30

31 Scheinunternehmen & SV-Versicherungsverhältnis Feststellung der Scheinunternehmereigenschaft auch für SV- Träger bindend. Scheinunternehmerfeststellung - Führt zum Ende des Versicherungsverhältnisses ( 11 ASVG), aber: - KV-Träger hat DN zu laden & über eine allfällige Beschäftigung zu befragen ( 42a ASVG). - Bei fristgerechter Auskunftserteilung: Versicherungsverhältnis lebt wieder auf, KV-Träger muss DG feststellen ( 35a ASVG); wenn nicht möglich: DG-Eigenschaft des Auftrag gebenden Unternehmens. Folie 31

32 Änderungen im AVRAG (va LSDB!) Folie 32

33 Überblick Information des AN über Anzeige wegen Unterentlohnung (bisher erst im Falle einer Bestrafung). Zahlungsstopp von drei auf zehn Tage verlängert. Auskunftserteilung an öffentliche Auftraggeber explizit geregelt. Getrennte Betrachtung der Bestrafungen nach dem AVRAG und AuslBG. BVergG-Novelle bringt Verpflichtung zur Abfrage. Folie 33

34 Auftragssperre Kompetenzzentrum LSDB (eingerichtet bei WGKK) hat öff AG Auskunft über Bestrafungen zu erteilen: - Erste Bestrafung ist nicht zu beauskunften. - Zweite Bestrafung: Auftragssperre ein Jahr ab Rechtskraft. - Mehr als zwei Bestrafungen: Auftragssperre zwei Jahre ab Rechtskraft der letzten Bestrafung. Möglichkeit, durch vertrauensbildende Maßnahmen die Zuverlässigkeit wiederherzustellen ( 73 BVergG 2006). Folie 34

35 Änderungen im BUAG Folie 35

36 Änderungen im BUAG BUAG-Zuschläge können nur mehr bargeldlos entrichtet werden ( 13k, 13o, 21a BUAG). Auskunftspflicht des AN ggü BUAK über Beschäftigungsverhältnisses. Baustellendatenbank - bisher: Meldungen der Arbeitgeber. - neu: Möglichkeit für öffentliche Auftraggeber, Subunternehmervergaben zu melden. Folie 36

37 Weitere Neuerungen & Ausblick Folie 37

38 Weitere Neuerungen Unabhängig vom SBBG enthalten weitere neuere Gesetze Bestimmungen zur Sozialbetrugsbekämpfung, zb - StrafrechtsänderungsG 2015 (BGBl I 2015/112): Neuregelung des 153d StGB. - Steuerreformgesetz 2015/2016 (BGBl I 2015/118): 48 EStG Barzahlungsverbot für Löhne aus der Erbringung von Bauleistungen (steht schon bisher in 8 Z 3 KollV Bauindustrie/Baugewerbe). Folie 38

39 Ausblick Novelle des BVergG (RV 776 BlgNR 25. GP). - Bestbieterprinzip. - Verpflichtung des öff AG zur Einholung einer Auskunft beim Kompetenzzentrum LSDB. Umsetzung der Durchsetzungs-RL zur Entsende-RL (RL 2014/67/EU). Folie 39

40 Danke für die Aufmerksamkeit! Folie 40

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