Einleitung Überblick über die wesentlichen Inhalte des LSD-BG Begriffe. ASoK-Spezial Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG)
|
|
- Hertha Hauer
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 1. Einleitung Einleitung 1.1. Überblick über die wesentlichen Inhalte des LSD-BG 1.1. Überblick über die wesentlichen Inhalte des LSD-BG 1.2. Begriffe 1.2. Begriffe Ein Bindestrich mit Bedeutung (LSDB-G und LSD-BG) Am wurde unter dem Titel Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz LSDB G im BGBl ein Sammelgesetz kundgemacht, das Novellen zum AVRAG, zum IESG, zum LAG, zum AÜG und zum ASVG enthielt (BGBl I 2011/24). Wesentlichster Teil dieses Gesetzes war die Einführung von Bestimmungen gegen Lohn- und Sozialdumping im AVRAG. Um diese Bestimmungen begrifflich von anderen Regelungen im selben Gesetz abgrenzen zu können, hat sich in den einschlägigen Verkehrskreisen der Begriff LSDB-G gehalten. Auch die umfassende Änderung dieses Regelungskomplexes durch das Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 2014 (ASRÄG 2014, BGBl I 2014/94), das formal dazu geführt hatte, dass die im LSDB-G enthaltenen Normen seither gar nicht mehr geltendes Recht waren, haben nicht dazu geführt, den Begriff LSDB- G aus dem Sprachgebrauch zu verdrängen. Das nunmehr ab geltende Gesetz zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping, kurz Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz LSD-BG (BGBl I 2016/44) ist ein eigenes Gesetz (also keine bloße Novelle zum AVRAG) und unterscheidet sich vom LSDB-G bei der Bezeichnung nur durch die Lage des Bindestrichs (zur Entwicklung der Bestimmung noch genauer unter 1.3.2). Das AVRAG enthält ab diesem Stichtag keine Bestimmungen zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping. Demnach werden sich bei schlampiger Verwendung von Abkürzungen (zb LSDBG) in der Praxis kaum Probleme ergeben, denn die Bestimmungen des LSDB-G müssten korrekt als Paragraphen aus dem AVRAG zitiert werden, sodass die Abkürzung LSDBG in Verbindung mit einem konkreten Paragraphen auf das LSD-BG hindeutet. Ist nur pauschal vom LSDBG die Rede, geht es ohnehin stets um dieselbe Thematik. LSD-BG im weiteren Sinn Mit dem LSD-BG im weiteren Sinn wurden neben der Schaffung des LSD-BG im engeren Sinn (das eben diese Bezeichnung trägt) zehn weitere Gesetze novelliert. Kern der neuen Bestimmungen ist aber das LSD-BG im engeren Sinn. LSD-BG im engeren Sinn Das LSD-BG hat einen etwas martialischen Namen, weil es nicht nur die Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping regelt. Im Wesentlichen lässt sich der Inhalt des LSD-BG in drei Gruppen teilen: Entgeltanspruch entsandter AN. Materiell-rechtliche Bestimmungen zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping. Verfahrensrechtliche Bestimmungen zur faktischen Durchsetzung von behördlichen Maßnahmen bei der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping, insbesondere zur Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden. Lohn- und Sozialdumping Unter Lohndumping wird die Verkürzung des Entgeltanspruchs eines AN verstanden, also nicht nur die Verkürzung des Entgeltbestandteils Lohn selbst, sondern auch die der übrigen Entgeltbestandteile (siehe zu den einzelnen Bestandteilen näher unter ). Diese Entgeltverkürzung führt aber auch in weiterer Folge iar dazu, dass der AG jedenfalls geringere Sozialabgaben leistet, nämlich nur auf Basis des verkürzten Entgelts, was somit uno actu zu einer weiteren Verkürzung von Ansprüchen des AN führt, zb zu einem geringeren Pensionsanspruch. Dieses Phänomen ist Sozialdumping. Da Lohn- Seite 8 November 2016
2 1. Einleitung dumping also praktisch immer zu Sozialdumping führt, werden die beiden Termini als Begriffspaar verwendet. Verkürzt der AG die Lohnnebenkosten über diesen Umfang hinaus, spricht man von Sozialbetrug. Sozialbetrug Während bei Lohn- und Sozialdumping der Entgeltanspruch des AN im Mittelpunkt steht, fallen unter den Sozialbetrugsbegriff Handlungen zu Lasten der öffentlichen Hand. Lohn- und Sozialdumping kann in der Praxis gemeinsam mit Sozialbetrug vorkommen, muss es aber nicht zwangsläufig. Das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz 1 (BGBl I 2015/113), kurz SBBG, hat erstmals eine Legaldefinition für den Begriff Sozialbetrug gebracht, wiewohl dieser Begriff schon Jahre zuvor im Sprachgebrauch existierte, ohne dass klar war, was eigentlich genau darunter zu verstehen war. Man kann Sozialbetrug nämlich wie auch das SBBG zeigt einerseits in der Schädigung von Sozialversicherungsträgern durch die Nichtabfuhr von Beiträgen als erfüllt ansehen, andererseits aber auch als den ungerechtfertigten Bezug von Sozialleistungen. Selbst der Gesetzgeber hat den Begriff Sozialbetrug schon vor mehr als zehn Jahren verwendet. Das Wort Sozialbetrug tauchte erstmals im Sozialbetrugsgesetz (SozBeG, BGBl I 2004/152) auf, das va eine Sammelnovelle mehrerer Gesetze war und den Begriff Sozialbetrug eigentlich nur als programmatischen Titel verwendet hat. Namentlich führte es drei neue Straftatbestände im StGB ein, und zwar Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung ( 153c StGB, wobei dieses nur eine Transferierung des früheren 114 ASVG in das StGB war), Betrügerisches Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz ( 153d StGB) und Organisierte Schwarzarbeit ( 153e StGB). Auch die Verpflichtung des AG zur Anmeldung des AN beim Krankenversicherungsträger vor Arbeitsbeginn ( 33 ASVG) wurde mit dem SozBeG umgesetzt. Das SBBG trat neben die bereits bestehenden Maßnahmen und stellt somit keine Kodifikation der Sozialbetrugsbekämpfungsmaßnahmen dar. Das eigentliche SBBG enthält eine eher programmatische Sozialbetrugsdefinition, Bestimmungen zu einer verbesserten Behördenzusammenarbeit und eine Definition des Begriffs Scheinunternehmen samt der Feststellung dieser Eigenschaft durch eine Behörde in einem offiziellen Verfahren. Die an eine solche Feststellung geknüpften Rechtsfolgen sind tw im eigentlichen SBBG, tw auch in anderen Gesetzen (va im ASVG) zu finden. Was unter Sozialbetrug zu verstehen ist, wird in 2 SBBG näher ausgeführt, wobei das Gesetz den Sozialbetrug zunächst mit einer aus drei verschiedenen Grundtatbeständen bestehenden Generalklausel definiert und dann demonstrativ sechs Tatbestände, die jedenfalls unter Sozialbetrug zu subsumieren sind, nennt. Die drei Grundtatbestände des Sozialbetrugs sind somit vereinfacht: Anmeldung von AN bei der GKK oder bei der BUAK, jedoch mit dem Vorsatz, die SV-Beiträge bzw BUAG-Zuschläge nicht oder nicht vollständig abzuführen; Anmeldung von Nicht-AN ( Schein-AN ) bei der GKK mit dem Vorsatz, dass diese dadurch Versicherungs-, Sozial- oder Transferleistungen beziehen können; Nichtmeldung von AN bei der GKK, letztlich ebenfalls mit dem Vorsatz, keine SV- Beiträge abzuführen. Ein weiterer zentraler Begriff des SBBG ist der des Scheinunternehmens. Dieses agiert zwar sozialbetrügerisch, doch enthält 8 SBBG eine konkrete Legaldefinition des 1 Zum SBBG umfassend: Wiesinger, Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG), ASoK spezial Oktober November 2016 Seite 9
3 Scheinunternehmens, sodass nicht jeder Rechtsträger, der Sozialbetrüger ist, zwingend ein Scheinunternehmen sein muss. Zu den Änderungen im SBBG durch das LSD-BG siehe näher unter 9.2., zum Verhältnis von Scheinunternehmereigenschaft und Lohn- und Sozialdumping unter 7.5. Illegale Ausländerbeschäftigung Unter illegaler Ausländerbeschäftigung ist die Beschäftigung einer Person ohne österreichische Staatsbürgerschaft ( 2 Abs 1 AuslBG) als AN oder arbeitnehmerähnlicher freier Dienstnehmer ohne entsprechende arbeitsmarktbehördliche Bewilligung zu verstehen ( 2 Abs 2 AuslBG). Da Personen, die aufgrund eines Rechtsakts der EU Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen, vom AuslBG faktisch ausgenommen sind ( 1 Abs 2 lit l AuslBG), reduziert sich der Geltungsbereich des AuslBG mehr oder weniger auf Drittstaatsangehörige (und vorerst auch kroatische Staatsbürger). Die illegale Ausländerbeschäftigung muss nicht zwangsläufig mit Lohn- und Sozialdumping oder Sozialbetrug verbunden sein, weshalb Strafen wegen illegaler Ausländerbeschäftigung und wegen Lohn- und Sozialdumping oder Sozialbetrug nach Ansicht des VwGH auch nebeneinander verhängt werden können Entwicklung der Bestimmungen Entwicklung der Bestimmungen Entsendung Der Mindestlohnanspruch war jahrzehntelang nicht vom tatsächlichen Arbeitsort abhängig, sondern von der Anwendbarkeit einer bestimmten Rechtsordnung, die ihrerseits wieder auf den gewöhnlichen Arbeitsort abstellte ( 44 IPRG und Nachfolgebestimmungen siehe dazu auch unter 3.1.1). Der EuGH erachtete zwar auch schon vor Erlassung der Entsende-RL (96/71/EG) Bestimmungen, die den AG bei Entsendungen zur Einhaltung eines bestimmten Mindestentgelts verpflichteten, für unionsrechtskonform, doch hat die Entsende-RL zur Notwendigkeit geführt, entsprechende Bestimmungen gesetzlich zu verankern. Diese dienen nicht nur dem Schutz des AN, sondern auch dem Schutz anderer Unternehmen vor Wettbewerbsverzerrungen durch die Entsendung kostengünstigerer AN durch einen anderen Marktteilnehmer. 3 Die Umsetzung der Entsende-RL in österreichisches Recht erfolgte zunächst durch die Nov BGBl I 1999/120, die die 7 7c AVRAG neu einführte, wobei 7b AVRAG wohl die wichtigste der genannten Bestimmungen war, weil diese den Entgeltanspruch von aus einem anderen EU-Staat nach Österreich entsandten AN normierte. Sie wurde bis zur Überführung der Bestimmung in das LSD-BG insgesamt neunmal novelliert (BGBl I 1999/179, I 2001/98, I 2002/68, I 2005/103, I 2007/78, I 2009/150, I 2011/24, I 2012/98 und I 2014/94), wobei manche dieser Änderungen marginal waren. In rechtsdogmatischer Hinsicht handelte es sich dabei um zivilrechtliche Eingriffsnormen, die lediglich auf die Ansprüche der Vertragsparteien (AG und AN) Einfluss hatten und haben Lohn- und Sozialdumping AVRAG idfd LSDB-G ( ) Die Nichteinhaltung vertraglicher Pflichten wird vom Staat iar nicht verfolgt, sondern es ist vielmehr Angelegenheit der Parteien, ihren Anspruch aus eigenem Antrieb wenn 2 VwGH , 2008/09/0203 (im Anlassfall gerichtliche Verurteilung nach 153e Abs 1 Z 1 StGB und verwaltungsstrafrechtliche Bestrafung nach 28 AuslBG). 3 Fuchs/Marhold, Europäisches Arbeitsrecht 4 (2014), Die Entstehungsgeschichte der Entsende-RL selbst ist bei Windisch-Graetz in Franzen/Gallner/Oetker, Kommentar zum europäischen Arbeitsrecht (2016), Art 1 RL 96/71/EG, Rz 1 5 umfassend dargestellt. Seite 10 November 2016
4 1. Einleitung auch unter Anrufung staatlicher Gerichte durchzusetzen oder eben darauf zu verzichten. Dies galt jahrzehntelang auch für den Arbeitsvertrag. Verwaltungsstrafen zur Durchsetzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften sind zwar seit Jahrzehnten Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung, doch die Durchsetzung des Entgeltanspruchs selbst blieb dem AN überlassen. Erst die Öffnung des Arbeitsmarktes am für Staatsbürger der neuen Mitgliedstaaten und die Befürchtung, dass sich diese als AN entgegen ihrem zivilrechtlich Anspruch auf das in Österreich geltende Mindestentgelt faktisch mit einem deutlich geringeren Entgelt zufrieden geben würden, haben den Gesetzgeber dazu bewogen, die Nichteinhaltung des Mindestentgelts unter Verwaltungsstrafe zu stellen. Die Regelung erfolgt durch das am in Kraft getretene LSDB-G, das seinerseits eine Novelle des AVRAG war. In den Mat dazu hieß es: Für regulär arbeitende Firmen werden damit faire Konkurrenzbedingungen geschaffen. Indem die Maßnahmen zur Verhinderung von Lohn- und Sozialdumping im Ergebnis gleiche Lohnbedingungen für in Österreich tätige AN sichern und zugleich einen fairen Wettbewerb zwischen den inländischen Unternehmen einerseits sowie im Verhältnis zu Unternehmen ohne Sitz in Österreich andererseits ermöglichen, sind daraus positive Auswirkungen auf den österreichischen Arbeitsmarkt zu erwarten. Geringere Arbeitslosigkeit und mehr reguläre Beschäftigungsverhältnisse haben einen verminderten Aufwand für Arbeitslosengeld und höhere Beitragseinnahmen zur Folge. Die Verdrängung österreichischer oder in Österreich ansässiger AN aus dem EWR-Raum durch neuzuströmende Arbeitssuchende nach der Öffnung des Arbeitsmarktes im Mai 2011 wird durch die verstärkte Kontrolle der Einhaltung des gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Grundlohns verhindert. Durch die Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit zwischen den Unternehmen können alle auf dem Arbeitsmarkt verfügbaren Ressourcen optimal genützt werden. Mittelfristig kann daher neben höheren Beitrags- und Steuereinnahmen durch die Verhinderung eines Verdrängungswettbewerbs auf dem Arbeitsmarkt mit einem stabileren und durchschnittlich höheren Beschäftigungsniveau gerechnet werden. 4 Nach dem LSDB-G war nur die Nichtentrichtung des Grundlohns strafbar, die Nichtentrichtung anderer Entgeltbestandteile jedoch nicht. Zum Grundlohn isd LSDB-G zählten der kollv-liche Mindestlohn (Mindestgehalt), nicht aber zb Zulagen, Zuschläge oder Sonderzahlungen. 5 Dieses Auseinandergehen zwischen dem zivilrechtlichen Entgeltanspruch und dem verwaltungsstrafbewehrten Teil stieß in der Lit auf heftige Kritik und wurde gar als Einladung zum Lohndumping gesehen 6, wobei Letzteres me allerdings übertrieben war, denn vor dem war nicht einmal die Grundlohnunterschreitung 4 RV 1076 BlgNR 24. GP. 5 Kapek, Neues Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz LSDB-G, ecolex 2011, 440; Windisch-Graetz, Fairer Wettbewerb durch das LSDB-G, ecolex 2011, 443 ( ); Födermayr, Der Grundlohnbegriff des LSDB-G, Formen von Lohn- und Sozialdumping und privatrechtliche Instrumentarien gegen Lohndumping, RdW 2011/694, 664; Kühteubl/Wieder, Das neue Lohn- und Sozialdumping-BekämpfungsG, ZAS 2011/36, 208 (210); Rath, Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, ASoK 2012, 282 ( ); Firlei, Die im LSDB-G vorgesehenen öffentlich-rechtlichen Instrumentarien gegen Lohndumping, in Resch, Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (2012), (63 74); aa Felten, Maßnahmen zur Einhaltung der Mindestlohnbedingungen nach dem neuen Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz, wbl 2011, 405 ( ), doch wurde diese Ansicht (Grundlohn ist Entgelt) in der Lit auch ausdrückl abgelehnt (ua von Födermayer und Firlei siehe die vorgenannten Zitate). 6 Windisch-Graetz, Fairer Wettbewerb durch das LSDB-G, ecolex 2011, 443; Födermayr, Der Grundlohnbegriff des LSDB-G, Formen von Lohn- und Sozialdumping und privatrechtliche Instrumentarien gegen Lohndumping, RdW 2011/694, 664; Stadler, Sanktionen im Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz 2011, RdW 2011/695, 668 (669). November 2016 Seite 11
5 strafbewehrt. 7 Daneben waren auch bestimmte weitere Handlungen unter Strafandrohung gestellt, damit nicht derjenige AG besser aussteigen konnte, der Kontrollmaßnahmen von vornherein verhinderte, um das Feststellen einer Unterentlohnung unmöglich zu machen. AVRAG idfd ASRÄG 2014 ( ) Aufgrund der nicht verstummenden Kritik am Grundlohn als Prüfungsmaßstab enthielt das Regierungsprogramm folgende Passage: Überarbeitung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSDBG) [sic!] nach Evaluierung, insbesondere Verschärfung hinsichtlich der Bereithaltung von Lohnunterlagen, und der Einbeziehung aller Lohnbestandteile, Entschärfung bezüglich Verjährung. 8 Dementsprechend erfolgte mit dem ASRÄG 2014 eine grundlegende Überarbeitung der Bestimmungen. Das ASRÄG 2014 brachte zum einen eine Verschärfung der Bestimmungen, weil nunmehr nicht bloß die Unterschreitung des Grundlohns strafbewehrt war, sondern die Unterschreitung des gesamten Mindestentgelts als Prüfungsmaßstab diente. Das ASRÄG 2014 brachte auf der anderen Seite aber auch eine Entschärfung, weil seither jede tatsächliche Zahlung des AG auf das Mindestentgelt angerechnet wird. Ob man die Einführung einer ausdrücklichen Verjährungsbestimmung als Entschärfung ansieht, hängt davon ab, wie man die Rechtslage nach dem AVRAG idfd LSDB-G interpretiert. Vertritt man die Ansicht, dass die Unterentlohnung ein Dauerdelikt ist, das erst mit der Nachzahlung verjährt, würden viele LSDB-Delikte wohl nie verjähren. 9 Folgt man dieser Rechtsansicht, stellt das ASRÄG eine Entschärfung dar. Mit dem SBBG (BGBl I 2015/113) schärfte der Gesetzgeber einige Bestimmungen im AVRAG nach, namentlich: AN wurden gem 7g Abs 3 AVRAG (Inlandsfälle) bzw 7e Abs 1a Z 6 AVRAG (Entsendungen) von einer Anzeige über eine Unterentlohnung informiert (zuvor erfolgte eine Information erst bei einer rechtskräftigen Bestrafung). Beim Zahlungsstopp wurde die Frist von drei auf zehn Tage verlängert und das Verfahren etwas gestrafft ( 7l, 7m AVRAG). Die Auskunft des Kompetenzzentrums LSDB an öffentliche Auftraggeber über LSDB-Bestrafungen wurde explizit normiert ( 7n AVRAG); in diesem Zusammenhang ist auch die Nov des BVergG 2006 BGBl I 2016/7 zu erwähnen, die den öffentlichen Auftraggeber zur Einholung einer Auskunft verpflichtete ( 72 BVergG). Die Änderungen galten ab dem Folgetag der Kundmachung im BGBl, also seit , für Auskunftsersuchen in Vergabeverfahren und für beantragte Sicherheitsleistungen insoweit, als diese nach dem erfolgt sind. LSD-BG (ab ) Die Änderungen des LSD-BG im Bereich Lohn- und Sozialdumping sind in materiellrechtlicher Hinsicht im Vergleich zu den grundlegenden Änderungen des ASRÄG Firlei (Die im LSDB-G vorgesehenen öffentlich-rechtlichen Instrumentarien gegen Lohndumping, in Resch, Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, [65]) sieht die Kritik zt als überzogen an; auch Ritzberger-Moser, Neues aus der Gesetzgebung 2011, ZAS 2012/21, 107 (109) zählt Gründe für eine derartige Regelung auf. 8 Bundeskanzleramt, Bundespressedienst, Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung , Kritisch dazu Meissnitzer, Die verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung von Lohndumping, in Wiesinger, Sozialbetrugsbekämpfung in der Bauwirtschaft (2015), 29 (40 44); ggt zumindest bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses: VwGH , Ra 2014/11/0063. Seite 12 November 2016
Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz. Dr. Christoph Wiesinger
(SBBG) Dr. Christoph Wiesinger BGBl I 2015/113 (vom 13.8.2015) Art 1 SBBG - SBBG im engeren Sinn - Inhalt Sozialbetrugsdefinition Bestimmungen zu einer verbesserten Behördenzusammenarbeit Formale Feststellung
Merkblatt. zu Beschäftigung von Arbeitskräften aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten nach dem bzw
Merkblatt zu Beschäftigung von Arbeitskräften aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten nach dem 30.04.2011 bzw. 31.12.2011 1 Mit 01.05.2004 sind folgende Staaten der EU beigetreten: Estland, Lettland, Litauen,
Arbeitsrechtliche Maßnahmen gegen Lohn- und Sozialdumping
Arbeitsrechtliche Maßnahmen gegen Lohn- und Sozialdumping Vortrag im Rahmen der Arbeitsrechtlichen Praxisdialoge Salzburg, 26. 1. 2012 Univ.-Prof. Dr. Walter J. Pfeil Übersicht 1. Problemstellung: Wer
Checkliste für Beschäftiger
[1] Checkliste für Beschäftiger Die folgenden Punkte sind Ihre Pflichten wenn Sie mit ausländischen Personaldienstleistern zusammenarbeiten. Bei nicht Einhaltung drohen hohe Verwaltungsstrafen und/oder
Subunternehmer und Arbeitskräfteüberlassung aus dem Ausland
Subunternehmer und Arbeitskräfteüberlassung aus dem Ausland Christoph Wiesinger Dr. Christoph Wiesinger Bedeutung des Binnenmarkts Gilt nur innerhalb des EWR - EU-Mitgliedstaaten dzt hinsichtlich des Arbeitsmarkts
Infoabend Neuerungen AR und SV-Recht
Infoabend Neuerungen AR und SV-Recht Mag. Friedrich Schrenk StB Dr. Stefan Steiger Februar 2015 Sozialversicherung Änderungen AGH Aufnahme HFU-Liste für natürliche Personen ohne Dienstnehmer Voraussetzungen:
Das neue internationale Erbrecht der Europäischen Union
Das neue internationale Erbrecht der Europäischen Union Sarah Nietner Gliederung I. Hintergründe und Beispielsfall... 1 II. Anwendbares Recht... 2 1. Mangels Rechtswahl anwendbares Recht... 2 2. Rechtswahl...
Grenzüberschreitende Überlassung Neuerungen der arbeitsvertraglichen Vorschriften (Rom I-VO)
Grenzüberschreitende Überlassung Neuerungen der arbeitsvertraglichen Vorschriften (Rom I-VO) Am 17.6.2008 hat das Europäische Parlament und der Rat die (Nr. 593/2008) erlassen. Diese VO legt fest, welches
Beilage Nr. 23/2006 LG /0001 ENTWURF. eines Gesetzes, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz WPGG geändert wird
Beilage Nr. 23/2006 LG 01950-2006/0001 ENTWURF eines Gesetzes, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz WPGG geändert wird Entwurf: Gesetz, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz WPGG geändert wird Der Wiener
LOHN- UND SOZIALDUMPING- BEKÄMPFUNGSGESETZ
LOHN- UND SOZIALDUMPING- BEKÄMPFUNGSGESETZ Informationen für Betriebsräte zu den gesetzlichen Neuerungen Stand: Oktober 2015 ooe.arbeiterkammer.at Gemeinsam für eine erfolgreiche Bekämpfung von Lohn- und
Überassung vom Ausland nach Österreich Überlassung von Österreich ins Ausland
Überassung vom Ausland nach Österreich Überlassung von Österreich ins Ausland Graz, 24.6.2014 AÜ-Ausland, hr-consulting 1 Inbound und Outbound Inbound : Überlassung vom Ausland nach Österreich Outbound
Stolperfallen vermeiden: Dienstund Werkverträge vs. Arbeitnehmerüberlassung und Scheinselbständigkeit
02.06.2016 Stolperfallen vermeiden: Dienstund Werkverträge vs. Arbeitnehmerüberlassung und Scheinselbständigkeit Der BDU Größter Berufs- und Wirtschaftsverband der Consultingwirtschaft in Europa 500 Mitgliedsunternehmen,
Warum das LSDB-G geschaffen wurde
Warum das LSDB-G geschaffen wurde Mit dem EU-Beitritt von Bulgarien und Rumänien hat Österreich eine Ausnahme erwirkt, indem diesen Ländern für sieben Jahre das EU-Grundrecht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit
Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung nach Schwarzgeldbekämpfungsgesetz
Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung nach Schwarzgeldbekämpfungsgesetz - Checkliste RA Benedikt Kröger, Sendenhorst www.kroeger-ra.de A. Einführung I. Steuerstraftaten
Organisation und Aufgaben Verhalten bei Kontrollen Illegale Konkurrenz
Organisation und Aufgaben Verhalten bei Kontrollen Illegale Konkurrenz Aufgaben und Zuständigkeiten der Finanzpolizei Was tun bei einer Kontrolle? Wie bereite ich mich vor Illegale Konkurrenz? Aufgaben
Inhaltsübersicht. Schwarzarbeit - Strafrechtliche Verfolgung
Schwarzarbeit - Strafrechtliche Verfolgung Inhaltsübersicht 1. Vorbemerkungen 2. Tatbestandsverwirklichung durch positives Tun 2.1 Fallkonstellationen 2.2 Formalverstöße 2.3 Intention des Gesetzgebers
V O R T R A G. gehalten von RA Dr. Erich Schwarz vor der Salzburger Wirtschaftskammer am 08.05.2014
V O R T R A G gehalten von RA Dr. Erich Schwarz vor der Salzburger Wirtschaftskammer am 08.05.2014 Veranstaltung der Wirtschaftskammer Österreich, Gremium Handelsagenten Vertretungsbörse zwischen Unternehmern
G e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird
G e s e t z vom 26.5.2011, mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, beschlossen: Artikel
Novelle Bundesvergabegesetz November 2015, GESTRATA
Novelle Bundesvergabegesetz 2015 10. November 2015, GESTRATA 2 Vergaberechtsnovelle 2015 Die Novelle 2015 wurde von der Initiative Faire Vergaben sichern Arbeitsplätze inhaltlich ausgearbeitet und vorgeschlagen.
II. Materiellrechtlicher Teil
II. Materiellrechtlicher Teil A. Rehabilitationsgeld A. Rehabilitationsgeld 1. Grund des Anspruchs a) Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen Anspruch auf Rehabilitationsgeld hat die versicherte Person, wenn
So verstoßen Arbeitgeber nicht gegen das Anti-Lohn- und Sozialdumping- Gesetz
Newsletter Impressum & Mediadaten E-Paper Abo Suche Anmelden oder Registrieren WIRTSCHAFT POLITIK FINANZEN SERVICE TECHNIK format.at Service Steuern So verstoßen Arbeitgeber nicht gegen das Anti-Lohn-
Verbandsgeldbuße im allgemeinen Ertrag- und Umsatzsteuerrecht. Steuerwissenschaft und Steuerpraxis, 21. Mai 2014 Robert Jahn
Verbandsgeldbuße im allgemeinen Ertrag- und Umsatzsteuerrecht Steuerwissenschaft und Steuerpraxis, 21. Mai 2014 Robert Jahn 1 Verbandsgeldbuße ertragsteuerliche Aspekte 2 Verbandsgeldbuße im Ertragsteuerrecht
Rundschreiben zu parallelen Pensionslösungen
zu parallelen Pensionslösungen EINLEITUNG Dieses Rundschreiben richtet sich an alle von der FMA beaufsichtigten Pensionskassen und an alle von der FMA beaufsichtigten Versicherungsunternehmen, die die
Abschnitt 2 Verjährung
25 Abschnitt 2 Verjährung 194 Gegenstand der Verjährung (1) Das Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung. (2) Die Vergütung des Sachverständigen
Entschließung des Bundesrates zu Maßnahmen der EU zum verbesserten Schutz geistigen Eigentums
Bundesrat Drucksache 598/08 (Beschluss) 10.10.08 Beschluss des Bundesrates Entschließung des Bundesrates zu Maßnahmen der EU zum verbesserten Schutz geistigen Eigentums Der Bundesrat hat in seiner 848.
Gesetz über Arbeitsbedingungen für entsandte Arbeitnehmer in der EU
Gesetz über Arbeitsbedingungen für entsandte Arbeitnehmer in der EU Am 18. Juni 2016 ist in den Niederlanden das Gesetz über Arbeitsbedingungen für entsandte Arbeitnehmer in der Europäischen Union (WagwEU)
Entsendungen zwischen Österreich und der Slowakei. WKO Wien Entsendungen
Entsendungen zwischen Österreich und der Slowakei WKO Wien 19.5.2016 Entsendungen Gliederung 2 Begriffsbestimmungen Entsendung aus der Slowakei nach Österreich Entsendung aus Österreich in die Slowakei
Dr. jur. Frank Lorenz, Rechtsanwalt Herausforderungen, Chancen und Handlungsfelder für Betriebsräte
Dr. jur. Frank Lorenz, Rechtsanwalt Herausforderungen, Chancen und Handlungsfelder für Betriebsräte DGB Region Schleswig-Holstein Südost Lübeck, 15. Juni 2011 silberberger.lorenz, kanzlei für arbeitsrecht,
Einleitung. 1. Untersuchungsgegenstand und Relevanz. Gegenstand der hier vorliegenden Arbeit ist die Mediation als Instrument der Konfliktlösung
Einleitung 1. Untersuchungsgegenstand und Relevanz Gegenstand der hier vorliegenden Arbeit ist die Mediation als Instrument der Konfliktlösung 1 und damit v.a. als Mittel außergerichtlicher Konfliktbeilegung
Ergänzungen zur 8. Auflage des Studienbuchs Sozialrecht
Ergänzungen zur 8. Auflage des Studienbuchs Sozialrecht Neue Werte in der Sozialversicherung ab 1. 1. 2016: Geringfügigkeitsgrenze nach ASVG: 415,72 monatlich bzw 31,92 täglich Geringfügigkeitsgrenze neue
770 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP. des Ausschusses für Arbeit und Soziales
1 von 6 770 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über die Regierungsvorlage (692 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem
BSW LAW. Update Werkvertrag und Ausländerbeschäftigung Teil November 2015
BSW LAW Update Werkvertrag und Ausländerbeschäftigung Teil 1 5. November 2015 Prof. Dr. Christian P. Winternitz, LL.M., Rechtsanwalt Mag. Veronika Schmid, Rechtsanwaltsanwärterin Überblick 1.Teil: Werk-
Korruption, unrechtmäßiges Handeln und die Notwendigkeit von Compliance im Unternehmen
Korruption, unrechtmäßiges Handeln und die Notwendigkeit von Compliance im Unternehmen Allgemeine Stimmungslage zu diesem Thema Größere Sensibilität durch Medien, Unternehmen, größere Aufmerksamkeit in
Die Kündigung des Arbeitsvertrages nach liechtensteinischem Recht unter besonderer Berücksichtigung des Kündigungsschutzes
Die Kündigung des Arbeitsvertrages nach liechtensteinischem Recht unter besonderer Berücksichtigung des Kündigungsschutzes Mag. iur. rer. oec. Dr. iur. Albert Kaufmann 2012 INHALTSVERZEICHNIS Abkürzungsverzeichnis
3/9 Stellensuche welche
0309 24.01.2004 19:03 Uhr Seite 1 3/9 Stellensuche welche Pflichten hat der Noch-Arbeitgeber? 3/9 Seite 1 Neue Rechtslage Seit dem 1.7.2003 müssen sich Arbeitgeber noch mehr als bisher um ihre Noch-Mitarbeiter
4510/AB. vom 23.06.2015 zu 4691/J (XXV.GP)
4510/AB vom 23.06.2015 zu 4691/J (XXV.GP) 1 von 5 Frau Präsidentin des Nationalrates Doris Bures Parlament 1017 Wien Wien, am 18. Juni 2015 GZ. BMF-310205/0087-I/4/2015 Sehr geehrte Frau Präsidentin! Auf
Persönlicher Geltungsbereich des MiLoG 22 MiLoG
Mindestlohn Persönlicher Geltungsbereich des MiLoG 22 MiLoG Vollzeitkräfte Praktikanten/ innen (Definition in 22 Abs. 1 S. 3 MiLoG) Mindestlohn 8,50 brutto pro Zeitstunde Arbeitnehmerbeschäftigu ng in
Stellungnahme V/2012 Ist-Lohnerhöhung KV Metallindustrie
06.04.2012 Stellungnahme V/2012 Ist-Lohnerhöhung KV Metallindustrie I. Ausgangslage Der Arbeiterkollektivvertrag für die eisen- und metallerzeugende und verarbeitende Industrie (Stand 1. November 2011;
1 Allgemeines... 2. 4 Lohnzettelübermittlung bis Ende Februar... 5 5 Verschärfung der Vorschriften gegen Lohndumping... 5
Sonderausgabe 1/2015 Aktuelle Highlights: 1 Allgemeines... 2 2 Änderungen im Bereich der Auftraggeberhaftung..3 3 Neuregelung USt-Leistungsort für elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer..4
K l i e n t e n r u n d s c h r e i b e n
K l i e n t e n r u n d s c h r e i b e n Wien, im Juni 2015 Inhaltsverzeichnis: Kündigung eines Handelsvertreters (HV) wegen vorzeitiger Alterspension kein Ausgleichsanspruch Seite 1 Geschäftsführerhaftung
Die Bedeutung der Niedrigbesteuerung
Die Bedeutung der Niedrigbesteuerung Mag. Lukas Mechtler (WU) 21. Jänner 2015 5. Wiener Symposium zum Unternehmenssteuerrecht Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht www.wu.ac.at/taxlaw
II. Gemäß 52 Abs. 8 VwGVG hat der Rechtsmittelwerber keinen Beitrag zu den Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu leisten. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
03.03.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 03.03.2014 Geschäftszahl VGW-041/008/7914/2014 Text I M N A M E N D E R R E P U B L I K Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin
Anfrage. In diesem Zusammenhang stellen die unterzeichneten Abgeordneten folgende. Anfrage
2150/J XX.GP Anfrage der Abgeordneten Kier, Gredler und Partner/innen an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales betreffend Nichtgewährung der Notstandshilfe an Ausländer Der Europäische
KOLLEKTIVVERTRAG über die Ausbildung von Bauhandwerkerschülern
KOLLEKTIVVERTRAG über die Ausbildung von Bauhandwerkerschülern abgeschlossen zwischen den Bundesinnungen der Baugewerbe, der Zimmermeister und der Steinmetzmeister, sowie dem Fachverband der Bauindustrie
Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.
Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und
Die Situation der Praktikanten und Praktikantinnen in Österreich aus arbeitsrechtlicher Sicht
Die Situation der Praktikanten und Praktikantinnen in Österreich aus arbeitsrechtlicher Sicht Ass-Prof. Dr. Elias Felten Universität Salzburg Elias.Felten@sbg.ac.at Phänomen Praktikum/Volontariat Erscheinungsformen:
Das neue Energieausweis-Vorlagegesetz 2012
Das neue Energieausweis-Vorlagegesetz 2012 RA Mag. Rainer FRANK Fritsch, Kollmann, Folk & Partner Rechtsanwälte Mag. Rainer FRANK, 1 Entwicklung 01.01.2008 Inkrafttreten des EAVG 01.01.2009 EAVG gilt für
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) DIENSTGEBERINFORMATION
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) DIENSTGEBERINFORMATION September 2005 2 Inhaltsverzeichnis: Geringfügig Beschäftigte bei der BVA... 3 Wegfall der Mindestbeitragsgrundlage... 11 Beitragsnachweisungen
Vorblatt der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt und Erläuterungen 1 von 6
2012 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt und Erläuterungen 1 von 6 Vorblatt Problem: 2 des Kollektivvertrages über den Zusatzurlaub bei Schichtarbeit sieht für Arbeitnehmer/innen, die
Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien G 62/05-4 B E S C H L U S S :
Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien G 62/05-4 B E S C H L U S S : Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. K o r i n e k, in Anwesenheit der Vizepräsidentin Dr.
des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Landtag von Baden-Württemberg 12. Wahlperiode Drucksache 12 / 4009 28. 04. 99 Antrag der Abg. Gerhard Bloemecke u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Klinikum
Inhaltsverzeichnis Vorwort Abkürzungen 1. Einleitung 2. Die Bedeutung der Zeit im Rechtsverkehr das Rechtsinstitut der Verjährung
Vorwort... 5 Abkürzungen... 13 1. Einleitung... 17 2. Die Bedeutung der Zeit im Rechtsverkehr das Rechtsinstitut der Verjährung... 21 2.1. Wesen und Legitimation des Rechtsverlusts infolge Zeitablaufs...
Publikations- und Vortragsliste Barbara Födermayr
Publikations- und Vortragsliste Barbara Födermayr I. Monographie Geminderte Arbeitsfähigkeit, Dezember 2009, MANZ-Verlag, XXXIX, 257 Seiten (Veröffentlichung der Dissertation) II. Beiträge in Sammelbänden
Das neue Energieausweis-Vorlagegesetz 2012
Das neue Energieausweis-Vorlagegesetz 2012 RA Mag. Rainer FRANK Fritsch, Kollmann, Folk & Partner Rechtsanwälte Mag. Rainer FRANK, 1 Entwicklung 01.01.2008 Inkrafttreten des EAVG 01.01.2009 EAVG gilt für
Grundsätze der Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht...5
Abkürzungsverzeichnis...XIII I. Einleitung und Gang der Untersuchung...1 II. Grundsätze der Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht...5 1. Einleitung...5 2. Gegenstand der Angemessenheitskontrolle...6
Kremser Wirtschaftsgespräche
Kremser Wirtschaftsgespräche - Ein Generalthema pro Jahr - Mehrere Veranstaltungen zu diesem Thema - Kurzvorträge von Top Expertinnen und Experten aus Wissenschaft und Praxis - Fallbeispiele direkt aus
Senat I der Gleichbehandlungskommission Prüfungsergebnis gemäß 12 GBK/GAW-Gesetz (BGBl. I Nr. 108/1979 idf BGBl. I Nr. 98/2008)
GBK I/280/10 Senat I der Gleichbehandlungskommission Prüfungsergebnis gemäß 12 GBK/GAW-Gesetz (BGBl. I Nr. 108/1979 idf BGBl. I Nr. 98/2008) Der Senat I der Gleichbehandlungskommission (GBK) gelangte am
ALLGEMEINE EIGNUNGSANFORDERUNGEN DER WIENER STADTWERKE
WSTW 4310 Teil 1 Ausgabe: 01.03.2016 Ersatz für Ausgabe 02.04.2014 ALLGEMEINE EIGNUNGSANFORDERUNGEN DER WIENER STADTWERKE bei Vergaben im klassisch öffentlichen Bereich gemäß BVergG 2006 idgf Fortsetzung
Ergänzungen zur 8. Auflage des Studienbuchs Sozialrecht
Ergänzungen zur 8. Auflage des Studienbuchs Sozialrecht Neue Werte in der Sozialversicherung ab 1. 1. 2016: Geringfügigkeitsgrenze nach ASVG: 415,72 monatlich bzw 31,92 täglich Höchstbeitragsgrundlage
Durchsetzung von Sekundärzielen
Neues Tariftreue- und Vergabegesetz NRW Durchsetzung von Sekundärzielen Rechtsanwalt Dr. Stefan Gesterkamp Baumeister, Münster Einführung Ziele des EU-Vergaberechts ( 97 ff. GWB): freier Verkehr von Waren
Druckerei C. H. Beck. ... Revision, DJT Verhandlungen des Deutschen Juristentages. Gutachten B zum 68. Deutschen Juristentag Berlin 2010
1 Gutachten B zum 68. Deutschen Juristentag Berlin 2010 Revision 2 Verhandlungen des 68. Deutschen Juristentages Berlin 2010 Herausgegeben von der Ständigen Deputation des Deutschen Juristentages Band
0. Inhaltsübersicht. Inhaltsübersicht
0. Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht Vorwort... 5 Inhaltsübersicht... 7 Inhaltsverzeichnis... 9 Abkürzungsverzeichnis... 18 A. Einleitung und Problemverortung... 27 I.. Thema... i27 II. Bedeutung von Rückabwicklungsansprüchen
Familienhospizkarenz. Kinderbegleitung Sterbebegleitung. Riegerbank-Anleihe Lehrstück für Kridatare. Markenschutzgesetz und Domainregistrierung
FACHZEITSCHRIFT FÜR WIRTSCHAFTSRECHT JÄNNER 2003 1 1 7 2 Kinderbegleitung Sterbebegleitung Familienhospizkarenz Riegerbank-Anleihe Lehrstück für Kridatare Markenschutzgesetz und Domainregistrierung Aufklärungspflicht
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 B 191.05 VG 1 K 777/00 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
FINANZSTRAFGESETZ-NOVELLE 2010
RA DR. ISABELLA LECHNER FINANZSTRAFGESETZ-NOVELLE 2010 Mit Beschluss des Nationalrates vom 18. November 2010 wurde die Finanzstrafgesetz-Novelle 2010 (FinStrG-Novelle 2010) beschlossen; die Novelle ist
IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 96/13b
IM NAMEN DER REPUBLIK 9 ObA 96/13b 2 9 ObA 96/13b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als
Willst du mit mir wohnen?
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Dienstleistungen des,, Stand: Januar 2013 1. Geltungsbereich Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte des,, nachstehend Dienstleister
Auslandseinsatz / Arbeits-/ Steuer-/ Sozialversicherungsrecht Mobile Arbeitnehmer
FACHZEITSCHRIFT FÜR WIRTSCHAFTSRECHT MÄRZ 2006 03 177 260 Auslandseinsatz / Arbeits-/ Steuer-/ Sozialversicherungsrecht Mobile Arbeitnehmer ARÄG 2000 Alles beim Alten? Urlaubsverbrauch bei Kündigung Verfügung
Arbeitsvertrag angestellter Zahnarzt/Kieferorthopäde
Arbeitsvertrag angestellter Zahnarzt/Kieferorthopäde zwischen - im folgenden Praxisinhaber oder Arbeitgeber genannt - und - im folgenden Zahnarzt/Kieferorthopäde oder Angestellter genannt - wird folgendes
Abgrenzung (freier) Dienstverträge von Werkverträgen im Bereich Unternehmensberatung, IT Dienstleistung und Buchhaltung
Abgrenzung (freier) Dienstverträge von Werkverträgen im Bereich Unternehmensberatung, IT Dienstleistung und Buchhaltung Präsentation der Studie Univ.-Prof. Dr. Alexander Schopper Wiener Gespräche 5.11.2014
Gesetzestext (Vorschlag für die Verankerung eines Artikels in der Bundesverfassung)
Gesetzestext (Vorschlag für die Verankerung eines Artikels in der Bundesverfassung) Recht auf Bildung Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung. Bildung soll auf die volle Entfaltung der Persönlichkeit, der
Probleme bei der Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Prof. Dr. Christiane Brors Carl von Ossietzky Universität Oldenburg
Probleme bei der Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Prof. Dr. Christiane Brors Carl von Ossietzky Universität Oldenburg Überblick I. Probleme bei der Entsendung II. Sozialversicherungsrecht
Die gewerbs- oder bandenmäßige Steuerhinterziehung ( 370a AO) - ein Schreckensinstrument des Gesetzgebers?
Die gewerbs- oder bandenmäßige Steuerhinterziehung ( 370a AO) - ein Schreckensinstrument des Gesetzgebers? Von Susanne Schneider Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis 7. Teil Einleitung 17 A. Entstehungsgeschichte
Die Anknüpfung an die einstellende Niederlassung des Arbeitgebers im Internationalen Arbeitsvertragsrecht
Hannah Blefgen Die Anknüpfung an die einstellende Niederlassung des Arbeitgebers im Internationalen Arbeitsvertragsrecht Nomos Inhaltsverzeichnis A. Einleitung 13 I. Hintergrund der Arbeit 13 II. Fragestellungen
Internationale Bestechung (IntBestG, 299 Absatz 3 StGB, Entwurf neues Korruptionsbekämpfungsgesetz)
Internationale Bestechung (IntBestG, 299 Absatz 3 StGB, Entwurf neues Korruptionsbekämpfungsgesetz) Dr. Matthias Korte Köln, 6. Februar 2015 Internationale Bestechung Gliederung! Internationales Bestechungsgesetz!
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 591 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1983 Ausgegeben am 16. Feber 1983 37. Stück 81. Bundesgesetz: Änderung urlaubsrechtlicher
Verhaltenskodex. für Gesellschaften der Firmengruppe Liebherr und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Verhaltenskodex für Gesellschaften der Firmengruppe Liebherr und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Inhaltsverzeichnis I. Gegenstand und Geltungsbereich 4 II. Beachtung des geltenden Rechts 5 III.
Inhaltsverzeichnis. Einleitung: Einführung in die Problematik und Themenabgrenzung
Inhaltsverzeichnis Einleitung: Einführung in die Problematik und Themenabgrenzung I. Gegenstand und Ziel der Arbeit... 1 1. Gegenstand: Der Handelsbrauch... 1 2. Ziel der Arbeit... 4 II. Gang der Untersuchung...
Das gemeinschaftsrechtliche Kartellverbot im internationalen Handelsschiedsverfahren
Münchener Universitätsschriften Band 211 Das gemeinschaftsrechtliche Kartellverbot im internationalen Handelsschiedsverfahren Anwendung und gerichtliche Kontrolle von Dr. Katharina Hilbig 1. Auflage Das
DIENSTVERTRAG FREIER DIENSTVERTRAG WERKVERTRAG
DIENSTVERTRAG FREIER DIENSTVERTRAG WERKVERTRAG ALLGEMEINES Der moderne Arbeitsmarkt ist zunehmend gekennzeichnet durch sog. a-typische Arbeitsverhältnisse. Neben dem Dienstvertrag gibt es immer mehr sog.
Analyse des Sachverhalts:
Fall 11 (Marco Donatsch, 5./6. Dezember 2011) Analyse des Sachverhalts: befristetes Anstellungsverhältnis bei einem Bundesamt «ungenaue» Arbeitszeiterfassung durch Angestellten Vertrauensverlust des Vorgesetzten
R U N D S C H R E I B E N 2/14. Ausländerbeschäftigung 2014; Verordnung über Erntehelfer in der Landwirtschaft
Arbeitgeberverband der Land- und Forstwirtschaft in Niederösterreich, Burgenland und Wien 1010 Wien, Schauflergasse 6, Telefon 01/ 533 51 06 Telefax: 01/53441/8709 An alle land- und forstw. Betriebe inkl.
Webdesign & FiBu, Schmiedestr. 21f, 45991 Gelsenkirchen
Provider- & Domain-Beschaffungs-Vertrag Zwischen Webdesign & FiBu, Schmiedestr 21f, 45991 Gelsenkirchen im folgenden Anbieter genannt und im folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen:
Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird. Artikel I
Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird Der Wiener Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, zuletzt geändert
KNH Rechtsanwälte Sonder-Newsletter September 2014
KNH Rechtsanwälte Sonder-Newsletter September 2014 KNH Rechtsanwälte Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in Kraft getreten! Der Bundestag hat am 02.04.2014 den Entwurf des Gesetzes
I Formular für Anträge auf Prozesskostenhilfe in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
I Formular für Anträge auf Prozesskostenhilfe in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Anleitung 1. Bitte lesen Sie diese Anleitung sorgfältig durch, bevor Sie das Antragsformular ausfüllen.
Religions- / Geschlechtszugehörigkeit Gleichbehandlung im Arbeitsrecht
FACHZEITSCHRIFT FÜR WIRTSCHAFTSRECHT JUNI 2004 06 425 504 Religions- / Geschlechtszugehörigkeit Gleichbehandlung im Arbeitsrecht Produktfehler Raucherschäden Zeitlicher Anwendungsbereich Eigenkapitalersatz-Gesetz
"Der Geschäftsführer" Inhaltsverzeichnis
Vorwort 3 Kapitel 1 Rechtliche Rahmenbedingungen 1.1 Das Wesen und die Organe einer GmbH... 11 1.2 Die Position des Geschäftsführers als Organ der Gesellschaft... 14 1.3 Der Geschäftsführer im Gesetz...
Institut Österreichischer iwp Wirtschaftsprüfer. Anlage
Anlage Stellungnahme zum Initiativantrag der Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker und Dr. Johannes Jarolim sowie Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, das
E n t w u r f. Gesetz zur Vereinheitlichung landesrechtlicher Verjährungsvorschriften.
E n t w u r f Gesetz zur Vereinheitlichung landesrechtlicher Verjährungsvorschriften. Artikel 1 Änderung des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt 9 des Verwaltungskostengesetzes des Landes
Erfahrungen mit dem 326 Abs. 2 Nr. 1 StGB bei der Verfolgung von Verstößen gegen Abfallverbringungsrecht
Erfahrungen mit dem 326 Abs. 2 Nr. 1 StGB bei der Verfolgung von Verstößen gegen Abfallverbringungsrecht Pfrogner, LUNG Oktober 2014 Abfallverbringung: Gliederung des Vortrages 1. Einführung in die grenzüberschreitende
Informationen zum Tarifpaket / Mindestlohn
Informationen zum Tarifpaket / Mindestlohn Berlin, April 2014 Mindestlohn Peter Weiß Mitglied des Deutschen Bundestages Vorsitzender der Arbeitnehmergruppe der CDU/CSU- Bundestagsfraktion Gliederung 1.
"Wegweiser für die Personalabrechnung" Inhaltsverzeichnis. Vorwort Wichtiges bei Einstellung eines Arbeitnehmers
Inhaltsverzeichnis Vorwort... 3 Kap 1 Wichtiges bei Einstellung eines Arbeitnehmers 1.1 Allgemeines... 10 1.2 Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse 10 1.3 Meldung bei der Gemeinde... 11 1.4 Meldung beim
Das neue Kündigungs- und Befristungsrecht
Aktuelles Recht für die Praxis Das neue Kündigungs- und Befristungsrecht von Dr. Josef Biebl 1. Auflage Das neue Kündigungs- und Befristungsrecht Biebl wird vertrieben von beck-shop.de Thematische Gliederung:
Arbeitspapier 11: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten II
Arbeitspapier 11: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten II I. Betriebsänderungen ( 111-113 BetrVG) (zweiter Teil) 1. Begriff der Betriebsänderung ( 111 BetrVG) a) Grundsatzpositionen zur Betriebsänderung
Gesetz vom, mit dem das Burgenländische Luftreinhalte-, Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetz 2008 geändert wird
20 390 Gesetz vom, mit dem das Burgenländische Luftreinhalte-, Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetz 2008 geändert wird Der Landtag hat beschlossen: Das Burgenländische Luftreinhalte-, Heizungsanlagen-
Dr. Martin Bahr INTERNET-GEWINNSPIELE: GRUNDLEGENDE ÄNDERUNG DER RECHTSPRECHUNG. Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr INTERNET-GEWINNSPIELE: GRUNDLEGENDE ÄNDERUNG DER RECHTSPRECHUNG - ANMERKUNG ZUR GAMBELLI-ENTSCHEIDUNG DES EUGH (URT. V. 06.11.2003 - AZ.: C-243/0) Kanzlei RA Dr. Bahr Sierichstr.
Mindestlohn. Matthias Dörsam Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Mannheim
Mindestlohn Matthias Dörsam Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Mannheim Gliederung I. Vorbemerkung II. Anwendungsbereich: Für wen gilt der Mindestlohn? III. 20: Pflichten des Arbeitgebers zur
Ein schmaler Grat? Häufige Fälle im FinSTRG
Ein schmaler Grat? Häufige Fälle im FinSTRG StB Dr. Thomas Röster Donnerstag 05.03.2015 Raiffeisenbank Krems Überblick Strafen im Steuerrecht Überblick Häufige Praxisfälle* Was ist strafbar? Was ist nicht