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1 Technische Grundlage für die Beurteilung von Lagerungen pyrotechnischer Gegenstände in gewerblichen Betriebsanlagen ausgenommen Erzeugungsbetriebe

2 Inhalt Vorwort Einleitung Begriffe und Definitionen Gefahren im Zusammenhang mit der Lagerung Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F3 und F Pyrotechnische Sätze S1 und S Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater der Kategorien T1 und T Sonstige pyrotechnische Gegenstände der Kategorien P1 und P Voraussetzungen f. d. Lagerung pyrotechnischer Gegenstände Allgemeine Lagerverbote Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen Kategorie F Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen Kategorie F Allgemeine Bestimmungen Bis zu 60 kg (Bruttomasse), davon 30 kg im Verkaufsraum und 30 kg in einem Vorratsraum Bis zu 120 kg (Bruttomasse), davon 40 kg im Verkaufsraum und je 40 kg in zwei Vorratsräumen Bis zu 100 kg (Bruttomasse) in einem Lagerraum in Gebäuden Bis zu 100 kg (Bruttomasse) im Freien in Verkaufscontainern oder Verkaufsständen Bis zu 800 kg (Bruttomasse) in einem eigenen Lagergebäude oder Lagercontainer aus nicht brennbaren Baustoffen Bis zu 5000 kg (Bruttomasse) in eigenen, in Massivbauweise errichteten Lagergebäuden Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen Kategorie F Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen Kategorie F Allgemeine Bestimmungen Bis 500 kg (Bruttomasse) der Kategorie F

3 4.5.3 Über 500 kg (Bruttomasse) der Kategorie F Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater der Kategorien T1 und T Lagerung von sonstigen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien P1 und P Allgemeine Bestimmungen Bis 50 g Nettoexplosivstoffmasse je pyrotechnischem Gegenstand Über 50 g bis 250 g Nettoexplosivstoffmasse je pyrotechnischem Gegenstand Über 250 g Nettoexplosivstoffmasse je pyrotechnischem Gegenstand Lagerung von pyrotechnischen Einheiten für Kraftfahrzeuge Lagerung von pyrotechnischen Sätzen Kategorien S1 und S Literatur Anhänge Übersichtstabelle für die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F1 - F Übersichtstabelle für die Lagerung von Hagelabwehrraketen, Knallraketen und Knallpatronen zur Starenabwehr sowie von rauch- oder nebelerzeugenden pyrotechnischen Gegenständen.. 45

4 Vorwort Die vorliegende Technische Grundlage wurde von den technischen Amtssachverständigen auf Grund ihrer Erfahrungen in gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren erarbeitet. Wo es als zweckdienlich erschien, wurden auch externe Experten gehört bzw. mit Detailfragen befasst. Die Technische Grundlage bietet eine Zusammenfassung des für die Beurteilung des Sachgebietes notwendigen Basiswissens und gibt eine Übersicht über etwaig auftretende Gefahren, Emissionen oder Beeinträchtigungen und zeigt mögliche Abhilfemaßnahmen auf. Sie reflektiert die vielfältigen Erfahrungen einer langjährigen Verwaltungspraxis und dient dem Schutz von Personen und dem Schutz der Umwelt. Die Technische Grundlage stellt die zu manchen Fragen zum Teil auch unterschiedlichen Auffassungen der technischen Amtssachverständigen auf eine gemeinsame Basis und ist grundsätzlich als Maximalbetrachtung des gestellten Themas zu sehen. Die in der Technischen Grundlage enthaltenen Inhalte sind daher nicht unbedingt in jedem Fall gegeben und vorgeschlagene Abhilfemaßnahmen sind nicht überall im gesamten Umfang notwendig. Andererseits können im Einzelfall vorliegende Umstände andere als in der Technischen Grundlage vorgesehene bzw. zusätzliche Maßnahmen rechtfertigen. Es obliegt daher dem technischen Amtssachverständigen im gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren, den jeweils konkret vorliegenden Sachverhalt nach den Erfordernissen des Einzelfalles zu beurteilen. Der Technischen Grundlage kommt kein verbindlicher Charakter zu. Der Inhalt der Technischen Grundlage basiert auf dem zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung im Arbeitskreis verfügbaren Wissen. 1

5 1 Einleitung In Österreich wird die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände in gewerblichen Betriebsanlagen durch die Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 Pyr- LV 2004 BGBl. II Nr. 252/2004 in der Fassung BGBl. II Nr. 399/2011 geregelt. Durch die neue Kategorie-Einteilung des Pyrotechnikgesetzes 2010 PyroTG 2010 (BGBl. I Nr. 131/2009) wurde eine Überarbeitung der Technischen Grundlage für die Beurteilung von Lagerungen pyrotechnischer Gegenstände in gewerblichen Betriebsanlagen ausgenommen Erzeugerbetriebe (Ausgabe BMWA 2005) erforderlich. Dabei wurden zusätzlich zu den Erfahrungen der Arbeitsgruppenmitglieder die im Kapitel 5 (Literatur) genannten ausländischen Bestimmungen (gesetzliche Regelungen und Technische Richtlinien) verwendet. Für die Lagerungsbestimmungen für pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F4 und S2 wurden die deutschen Bestimmungen über die Lagerung von Sprengstoffen herangezogen. Die Normenreihe ÖNORM EN (Teile 1 bis 5) regelt Begriffe, Einteilung sowie Anforderungen und Prüfverfahren für Feuerwerkskörper der Kategorie F1 - F3. Für die anderen Kategorien sind die Europäischen Normen erst in Arbeit. 2

6 2 Begriffe und Definitionen Aufenthaltsraum: Ein Raum, der dem ständigen oder vorübergehenden Aufenthalt von Personen dient. Bruttomasse: Gesamtmasse eines pyrotechnischen Gegenstandes inklusive der Ursprungsverpackung, angegeben in kg. Feuerwerkskörper: sind pyrotechnische Gegenstände für Unterhaltungszwecke, die der Kategorie F1, F2, F3 oder F4 zugeordnet sind. Kategorie- bzw. Klasseneinteilung: Tabelle 1: Kategorie-Einteilung nach dem PyroTG 2010 Kategorie F1 Kategorie F2 Kategorie F3 Kategorie F4 Kategorie T1 Kategorie T2 Kategorie P1 Kategorie P2 Kategorie S1 Kategorie S2 Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Lärmpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden können, einschließlich Feuerwerkskörper, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind. Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Lärmpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind. Feuerwerkskörper, die eine mittlere Gefahr darstellen, die zur Verwendung in weiten, offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet. Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, nur zur Verwendung durch Personen mit entsprechenden Fachkenntnissen vorgesehen sind und deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet. Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen und in Theatern, die eine geringe Gefahr darstellen. Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen und in Theatern, die nur von Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden dürfen. Sonstige pyrotechnische Gegenstände, die eine geringe Gefahr darstellen. Sonstige pyrotechnische Gegenstände, die zur Verwendung Personen mit Fachkenntnissen vorbehalten sind. Pyrotechnische Sätze, von denen nur geringe Gefahr ausgeht Pyrotechnische Sätze, die nur von Personen mit Fachkenntnis verwendet werden dürfen. Tabelle 2: Klasseneinteilung nach ADR (gilt für den Transport) Unterklasse 1.1 Unterklasse 1.2 Unterklasse 1.3 Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsfähig sind. Stoffe und Gegenstände, die die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind. Stoffe und Gegenstände, die eine Feuergefahr besitzen und die entweder eine geringe Gefahr durch Luftdruck oder eine geringe Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke oder durch beides aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind, 3

7 a) bei deren Verbrennung beträchtliche Strahlungswärme entsteht oder b) die nacheinander so abbrennen, dass eine geringe Luftdruckwirkung oder Splitter-, Sprengstück-, Wurfstückwirkung oder beide Wirkungen entstehen. Unterklasse 1.4 Unterklasse 1.5 Unterklasse 1.6 Stoffe und Gegenstände, die im Falle der Entzündung oder Zündung während der Beförderung nur eine geringe Explosionsgefahr darstellen. Die Auswirkungen bleiben im Wesentlichen auf das Versandstück beschränkt, und es ist nicht zu erwarten, dass Sprengstücke mit größeren Abmessungen oder größerer Reichweite entstehen. Ein von außen einwirkendes Feuer darf keine praktisch gleichzeitige Explosion des nahezu gesamten Inhalts des Versandstückes nach sich ziehen. Sehr unempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe, die so unempfindlich sind, dass die Wahrscheinlichkeit einer Zündung oder des Überganges eines Brandes in eine Detonation unter normalen Beförderungsbedingungen sehr gering ist. Als Minimalanforderung für diese Stoffe gilt, dass sie beim Außenbrandversuch nicht explodieren dürfen. Extrem unempfindliche Gegenstände, die nicht massenexplosionsfähig sind. Diese Gegenstände enthalten nur extrem unempfindliche detonierende Stoffe und weisen eine zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit einer unbeabsichtigten Zündung oder Fortpflanzung auf. Tabelle 3: Feuerwerkskörper der Kategorien F1, F2 und F3 gemäß ÖNORM EN ,5 Bezeichnung Kurz.B.eschreibung Kategorie Nettoexplosivmasse Batterien Bengalfackeln Bengalfeuer Bengalhölzer Zusammengesetzter Gegenstand aus mehreren Feuerwerkskörpern des gleichen Typs, die einem der in dieser Liste aufgeführten Feuerwerkskörpertypen entsprechen sowie in Übereinstimmung mit 4.3 von EN sind, mit einer oder zwei Anzündstelle(n) Holzstab, der teilweise (an einem Ende) mit einem langsam brennenden pyrotechnischen Satz überzogen ist und der zum Halten in der Hand vorgesehen ist Hülse, die einen langsam brennenden pyrotechnischen Satz enthält Kurzer Holzstab, der teilweise (an einem Ende) mit einem langsam brennenden pyrotechnischen Satz überzogen ist, mit einem Tropfen eines reibempfindlichen pyrotechnischen Satzes an der Spitze und der zum Halten in der Hand vorgesehen ist g (ohne Fontänen) 600 g (mit Fontänen) 1000 g (ohne Fontänen) 3000 g (mit Fontänen) 7,5 g 50 g 20g 250 g 1000 g 1 3 g 4

8 Blitzknallkörper Blitztabletten Bodenfeuerwirbel Doppelschläge Feuertöpfe Feuerwerksrohre Fontänen Knallbonbons Knallerbsen Knallfrösche Knallkörper Nichtmetallische Hülle, die einen metallhaltigen pyrotechnischen Satz enthält Tablette aus oszillierend abbrennendem pyrotechnischem Satz Nichtmetallische Hülse oder Hülsen, die einen gas- und funkenerzeugenden pyrotechnischen Satz enthält (enthalten), mit oder ohne Geräusch erzeugendem pyrotechnischen Satz Hülse, die zwei Portionen Schwarzpulver enthält, die durch eine Verzögerung verbunden sind Hülse, die eine Treibladung und pyrotechnische Bauteile oder nicht pyrotechnische Objekte enthält und zum Stellen auf den Boden oder zur Befestigung im Boden vorgesehen ist Rohr, das Treibladung und ein pyrotechnisches Bauteil enthält, mit oder ohne Zerlegerladung Nichtmetallische Hülse, die einen funken- und flammenerzeugenden pyrotechnischen Satz enthält und zum Stellen auf den Boden, zum Befestigen im Boden oder zur Befestigung an einer Halterung oder zum Halten in der Hand vorgesehen ist Hülse aus Papier oder Folie, die an beiden Enden gebördelt ist und Kleinteile und Scherzartikel umschließt, mit einem oder mehreren Knallziehbändern, die über die Länge der Hülse verlaufen Schlagempfindlicher pyrotechnischer Satz und körniger Inertstoff, umhüllt mit Seidenpapier oder Folie Papierhülse, die Schwarzpulver enthält, mehrfach gefaltet und zusammengebunden ist Nichtmetallische Hülle, die Schwarzpulver enthält g (Nitrat/Metall-Knallsatz) oder 0,5 g (Perchlorat/Metall-Knallsatz) Wie oben, 10 g bzw. 5 g 2 g 30 g 5 g 25 g 2 10 g (nur Schwarzpulver) g oder 8 g (Nitrocellulose) 200 g 25 g 40 g 7,5 g 250 g 1000 g 1 16 mg (Kaliumchlorat+roter Phosphor) oder 1,6 mg (Ag- Fulminat) 1 2,5 mg Ag-Fulminat 2 10 g (nur Schwarzpulver) g Schwarzpulver 10 g Schwarzpulver 5

9 Knallziehbänder Zwei überlappende Streifen aus Pappe oder Papier oder zwei Schnüre, durch die ein reibempfindlicher pyrotechnischer Satz in gleitendem Kontakt mit einer Reibfläche gebracht wird und die zum Halten in der Hand vorgesehen sind 1 16 mg (Kaliumchlorat+roter Phosphor) oder 1,6 mg (Ag-Fulminat) Knatterartikel Tüte oder anderes Behältnis, die/das kleine Körnchen mit pyrotechnischem Satz umschließt g 15 g Kombinationen Zusammengesetzter Gegenstand aus mehreren Feuerwerkskörpern, die nicht alle vom gleichen Typ sind, aber jeweils einem der in dieser Liste aufgeführten Feuerwerkskörpertypen sowie 4.3 von EN entsprechen, mit einer oder zwei Anzündstelle(n) g (ohne Fontänen) 600 g (mit Fontänen) 1000 g (ohne Fontänen) 3000 g (mit Fontänen) Mini-Rakete Party-Knaller Pyrodrifter Hülse, die pyrotechnischen Satz enthält und mit einem oder mehreren Leitstab/- stäben versehen ist und zum Aufstieg in die Luft vorgesehen ist Gegenstand, der durch eine Reißschnur mit Reibfläche, die in gleitendem Kontakt mit einem reibempfindlichen Satz steht, betätigt wird und zum Halten in der Hand vorgesehen ist Scherzartikel, der eine oder mehrere nichtmetallische Hülse(n) mit gas- oder funken- oder flammenerzeugendem pyrotechnischen Satz enthält und so konstruiert ist, dass er sich auf dem Boden bewegt 2 1,5 g 1 16 mg (Kaliumchlorat+roter Phosphor) 2 25 g Räder Zusammengesetzter Gegenstand, der aus einer oder mehreren nichtmetallischen Hülse(n) besteht, die einen pyrotechnischen Satz enthält (enthalten) und mit einer Einrichtung zur Befestigung an einer Halterung versehen ist, die ein Drehen gestattet g 900 g 6

10 Raketen Römische Lichter Scherzzündhölzer Schlangen Sprungräder Steigende Kronen Tischfeuerwerke Wirbel, steigend Wunderkerzen Hülse, die einen pyrotechnischen Satz und/oder pyrotechnische Bauteile enthält, mit einem Leitstab oder Leitstäben oder anderen Mitteln zur Flugstabilisierung ausgerüstet ist und zum Aufstieg in die Luft vorgesehen ist Rohr, das abwechselnd Ausstoßladungen, pyrotechnische Bauteile und Überzündungen enthält Zündholz mit einem Tropfen pyrotechnischen Satzes, das zum Halten in der Hand vorgesehen ist Vorgeformter pyrotechnischer Satz, mit oder ohne Halterung Nichtmetallische Hülse, die einen gas- und funkenerzeugenden pyrotechnischen Satz enthält, mit oder ohne Pfeifsatz Hülsen, die Treibladungen, funken-, flammen- und/oder geräuscherzeugende pyrotechnische Sätze enthalten und an einer Trägerkonstruktion befestigt sind Papier-, Papp- oder Kunststoffrohr mit festem Boden und geschlossenem Deckel, das eine Ausstoßladung und nicht pyrotechnische Gegenstände enthält Hülse oder Hülsen, die einen pyrotechnischen Satz enthalten, mit oder ohne daran befestigte Tragflächen Fester Draht, der entlang eines Endes mit einem langsam abbrennenden pyrotechnischen Satz überzogen ist, mit oder ohne Anzündkopf, und der zum Halten in der Hand vorgesehen ist g 200 g 50 g 250 g 1 50 mg (oder 2,5 mg Ag- Fulminat) 1 3 g 2 25 g g 1 2 g Nitrocellulose 2 30 g 1 2 7,5 g 50 g Lagercontainer: Ein im Freien aufgestellter transportabler begehbarer Behälter aus nicht brennbarem Material, der nur zur Lagerung pyrotechnischer Gegenstände dient. 7

11 Lagergebäude: Gebäude aus nicht brennbaren Baustoffen, das aus einem oder mehreren Lagerräumen besteht, die nur zur Lagerung pyrotechnischer Gegenstände dienen. Lagerraum: Ein brandabschnittsmäßig abgetrennter Raum für die alleinige Lagerung pyrotechnischer Gegenstände. In diesem Raum dürfen mit Ausnahme der Ein- und Auslagerungsarbeiten keine sonstigen Manipulationen durchgeführt werden. Lagerung: Lagern sowie jedes Bereithalten für den Verkauf einschließlich kurzzeitigem Vorrätighalten oder zur Schau stellen. Massenexplosion: Eine Massenexplosion ist eine Explosion, die nahezu die gesamte Ladung (Anmerkung: hier Lagermenge) praktisch gleichzeitig erfasst (ADR, ). Nettoexplosivstoffmasse: ist die Summe der Massen aller Sätze in einem pyrotechnischen Gegenstand ohne Anzündung. Nicht brennbar: Ein Material oder Baustoff (Bauprodukt), welches oder welcher der Klasse A1 der ÖNORM EN entspricht; als nicht brennbar gelten ohne Nachweis jene Produkte, die im Anhang der Entscheidung der Kommission 96/603/EG vom , geändert mit 2000/605/EG und 2004/424/EG, genannt sind. Prallwand: Eine vor Öffnungen aus Lagergebäuden in Massivbauweise hergestellte und entsprechend gegründete Wand, die im Falle einer Explosion des Lagergutes der zu erwartenden Druckwelle und allfällig daraus resultierenden Wurfstücken standhält. Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge: sind Komponenten von Sicherheitsvorrichtungen in Fahrzeugen, die pyrotechnische Stoffe enthalten, die zur Aktivierung dieser oder anderer Vorrichtungen verwendet werden. Deren pyrotechnischer Satz ist der Gefahrengruppe 1.4 gemäß ADR zuzuordnen (z.b. Airbag, Gurtstraffer, pyrotechnische Sicherheitsbatterieklemmen, Überrollschutzsysteme). Pyrotechnischer Gegenstand: ist jeder Gegenstand, der einen oder mehrere pyrotechnische Sätze enthält, einschließlich Anzündmittel sowie geformte Pulverkörper oder geformte Sätze (Halb- oder Vorerzeugnisse). Sätze, pyrotechnische Sätze: sind lose Stoffe oder Stoffgemische, die infolge einer selbstunterhaltenden exothermen, chemischen Reaktion eine 8

12 Wirkung in Form von Wärme, Licht, Schall, Gas, Nebel, Rauch, Bewegung, Druck oder Reiz oder eine Kombination dieser Wirkungen erzielen. Schleuse: Ein als Unterbrandabschnitt ausgeführter Raum, in dem nichts gelagert werden darf. Schutzzone: Bereich, in dem sich kein anderes Gebäude befinden darf und welcher von jeglicher Lagerung, Kfz-Abstellung und dürrem Bewuchs freizuhalten und durch eine Markierung oder Umzäunung zu begrenzen ist. Sicherheitsabstand: Mindestentfernung zu Gebäuden, öffentlichen Verkehrsflächen und Freizeiteinrichtungen (zb Freibäder, Badeseen, Sportplätze) Unterwiesene Person: Eine Person, die hinsichtlich der Gefahren im Zusammenhang mit pyrotechnischen Gegenständen und über die gesetzlichen Bestimmungen für Lagerung und Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen sowie über allfällige diesbezügliche Bescheidauflagen nachweislich unterwiesen wurde. Verkaufscontainer, Verkaufsstand: Eine im Freien aufgestellte, ausschließlich dem Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen dienende begehbare und transportable oder fahrbare Einrichtung mit Wänden und einem Dach. Sind die Wände und das Dach nicht aus festem Material (z.b. Holz oder Metall), so gelten sie als Öffnungen im Sinne des Abschnitts Vorratsraum: Eigener, nicht dem Verkauf dienender Raum, in dem pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2 neben anderen Gegenständen gelagert werden. 9

13 3 Gefahren im Zusammenhang mit der Lagerung 3.1 Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2 Die Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen in Verkaufsräumlichkeiten und deren Nebenräumen birgt insbesondere die Gefahr, dass diese pyrotechnischen Gegenstände durch einen in der Nähe ausgebrochenen Entstehungsbrand gezündet werden können. Nach Zündung tritt starke Rauchentwicklung (Qualmbildung) auf, sodass die Fluchtwege sehr rasch unbenützbar sind. Zusätzlich gibt es beim Abbrennen der Feuerwerkskörper Licht- und Knalleffekte, wodurch es zu Panikreaktionen kommen kann. Es können somit für Kunden und Arbeitnehmer Gefahren für Leben und Gesundheit auftreten. Darüber hinaus kann durch die Zündung von Raketen eine rasche Brandausbreitung herbeigeführt werden. Die Raketen können sich von der Verpackung lösen, wodurch es zur Entzündung von brennbaren Materialien in weit entfernten Bereichen des Raumes kommen kann. Da die beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern auftretenden Temperaturen sehr hoch sind, ist auch eine Entzündung von schwerbrennbaren Materialien nicht auszuschließen. Dies wurde durch einen Brandversuch der Feuerwehr Bochum mit 2,5 t pyrotechnischen Gegenständen der Klassen I und II in Original - ADR - Verpackungen bestätigt. Er zeigte, dass bereits 3 Minuten nach Beflammung erste Pyroeffekte auftraten. Es kam zu einer extrem starken Verrauchung. Raketen erreichten Flugweiten von ca. 50 m (Möglichkeit einer Sekundärzündung). Nach ca Minuten waren keine weiteren Effekte mehr zu beobachten. Eine Massenexplosion trat nicht auf. Da die pyrotechnischen Gegenstände alle für den Verbrennungsprozess notwendigen Substanzen enthalten, ist die Brandbekämpfung mit allgemein zur Verfügung stehenden Löschmitteln erschwert. Hinsichtlich Brandmelde- und Sprinkleranlagen ist anzumerken, dass solche Anlagen zweifellos zu einer Erhöhung des Vorbeugenden Brandschutzes bei 10

14 den jeweiligen Objekten führen. Einen Ersatz für die in dieser Technischen Grundlage enthaltenen Bestimmungen stellen solche Anlagen aus den nachstehend genannten Gründen jedoch nicht dar. Sprinkleranlagen werden nach sogenannten Wirkflächen dimensioniert. Sollte die in Brand geratene Fläche die angenommene Wirkfläche überschreiten, muss mit einem Versagen der Sprinkleranlage gerechnet werden. Die höchste Wirkfläche liegt nach den einschlägigen Sprinklerrichtlinien bei ca. 300 m 2. Auch bei Vorhandensein einer Sprinkleranlage darf nicht erwartet werden, dass es durch die Wasserberieselung bei ausgelösten Sprinklern zu einer Eindämmung des Brandes von pyrotechnischen Gegenständen kommt. Durch wegfliegende, brennende pyrotechnische Gegenstände könnte möglicherweise mehr als die Wirkfläche rasch in Brand gesetzt werden, wodurch dann der von einer Sprinkleranlage erwartete Schutz nicht mehr gegeben ist. Ähnliche Überlegungen sind bei automatischen Brandmeldeanlagen anzustellen. Die automatische Brandmeldeanlage gewährleistet normalerweise eine Branderkennung im Frühstadium des Brandes (Entstehungsbrand) und ermöglicht dadurch der Feuerwehr eine Brandbekämpfung noch vor Eintritt des Vollbrandes. Im Fall eines Brandes von pyrotechnischen Gegenständen ist jedoch eine wesentlich raschere Brandausbreitung zu erwarten, sodass bis zum Eintreffen der Feuerwehreinsatzkräfte längst das Stadium des Entstehungsbrandes überschritten ist. Eine effiziente Bekämpfung des Entstehungsbrandes ist in diesem Fall nicht mehr gewährleistet. 3.2 Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F3 und F4 Zusätzlich zu den in Abschnitt 3.1 genannten Gefahren kann bei pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F3 und F4 auch die Gefahr einer Massenexplosion auftreten. Bei Kategorie F3 kann davon ausgegangen werden, dass nur einzelne pyrotechnische Gegenstände der gesamten Lagermenge aufgrund der Zusammensetzung massenexplosiv sind. Das ist bei der Bauweise des Lagergebäudes und der Bemessung des Sicherheitsabstands zu berücksichtigen. Bei Kategorie F4 muss jedoch damit gerechnet werden, dass prinzipiell alle gelagerten pyrotechnischen Gegenstände massenexplosiv sind, da das Ge- 11

15 samtsatzgewicht des Einzelgegenstandes nicht beschränkt ist und darüber hinaus der Anteil an explosiven Stoffen im Vergleich zu den anderen Kategorien überwiegt. So kann z.b. eine Kugelbombe (Kaliber 400) ca. 6 kg Schwarzpulver enthalten. Die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F4 ist daher wie eine Sprengstofflagerung zu behandeln. 3.3 Pyrotechnische Sätze S1 und S2 Beim Abbrennen von pyrotechnischen Sätzen treten hohe Temperaturen auf. Pyrotechnische Sätze der Kategorie S1 (Bengalpulver, Schellackpulver und Rauchpulver) bestehen im Gegensatz zu pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F1, F2 und teilweise F3 aus größeren zusammenhängenden Produktmassen, sind jedoch im Allgemeinen weniger gefährliche Gemische. Das Verhältnis Bruttomasse zu Nettoexplosivstoffmasse ist annähernd 1:1. Pyrotechnische Sätze der Kategorie S2 umfassen alle anderen Gemische zur Erzeugung pyrotechnischer Effekte oder pyrotechnischer Gegenstände. Sie besitzen je nach Art des Satzes unterschiedliche Gefährlichkeit (Explosion bereits in geringer Masse ohne Verdämmung bis Reaktion nur bei hoher thermischer und/oder starker mechanischer Belastung). 3.4 Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater der Kategorien T1 und T2 Die Gefahren bei der Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien T1 und T2 sind vergleichbar mit jenen, die durch die Lagerung von Feuerwerkskörpern der Kategorien F1 bis F3 entstehen können. Da pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater in der Regel elektrisch gezündet werden und die Zünder oft integriert sind, ist auch auf die Möglichkeit einer elektrostatischen Zündung zu achten. 3.5 Sonstige pyrotechnische Gegenstände der Kategorien P1 und P2 Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien P1 und P2 haben verschiedenste Anwendungen (z.b. Signal- und Böllerpatronen; Entwicklung von Rauch 12

16 oder Nebel; Raketen zur Staren- und Hagelabwehr; Modellbauraketen). Ihr Verkauf erfolgt fast nur in Spezialgeschäften. Grundsätzlich ist bei ihrer Lagerung von ähnlichen Gefahren wie bei der Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F1 bis F4 auszugehen, da die Nettoexplosivstoffmasse des Einzelgegenstandes nicht beschränkt ist. Es muss jedoch entsprechend der einzelnen Nettoexplosivstoffmasse auch das Gefahrenpotential abgeschätzt werden, d.h., nur bei hoher Nettoexplosivstoffmasse ist mit einer Massenexplosion zu rechnen. Bei niedrigen Nettoexplosivstoffmassen ist nur ein heftiger Abbrand mit den dem Lagergut entsprechenden Nebenerscheinungen zu erwarten. Eine Untergruppe der Kategorien P1 und P2 sind die pyrotechnischen Einheiten für Kraftfahrzeuge. Diese pyrotechnischen Gasentwickler (Gasgeneratoren) dienen nur der Entwicklung von Gas (z.b. Stickstoff) in großen Mengen innerhalb kürzester Zeit (z.b. für Airbags). Durch Aktivierung (elektrische Energie, Temperatureinwirkung, elektrostatische Ableitung udgl.) solcher Gasentwickler ist ein Sekundärbrand nicht zu erwarten, sodass sich das Gefahrenpotential auf die Möglichkeit eines raschen Druckaufbaues innerhalb der Verpackung oder des Lagerraumes oder auf die Gefährdung durch herumfliegende Teile beschränkt. 13

17 4 Voraussetzungen für die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände Anmerkung: Dieses Kapitel ist so aufgebaut, dass mit Ausnahme des u.a. Gebotes (Anwesenheit einer unterwiesenen Person) und der allgemeinen Lagerungsverbote alle allgemeingültigen Maßnahmen für jede Klasse und sodann die für jedes Unterkapitel speziellen Maßnahmen genannt werden. Allfällige Wiederholungen wurden zu Gunsten einer leichteren Anwendbarkeit in Kauf genommen. Werden in einem Betrieb pyrotechnische Gegenstände gelagert, muss während der Betriebszeit eine unterwiesene Person anwesend sein. 4.1 Allgemeine Lagerverbote In Verkaufsräumen, Verkaufscontainern, Lagercontainern und Vorratsräumen ist die Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F3 und F4 verboten. In Verkaufsstätten, die eine Gesamtverkaufsfläche von mehr als m 2 haben und in denen mit größeren Menschenansammlungen zu rechnen ist (wie z.b. Verkaufsmärkten, Warenhäusern, Einkaufszentren, Fachmarktzentren, etc.), ist die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände verboten. Anmerkung: Der Begriff größere Menschenansammlung wird in den einzelnen Bauvorschriften der Bundesländer und technischen Regelwerken unterschiedlich definiert. Die Auslegung dieses Begriffs wird insofern flexibel sein müssen, als unabhängig von einer allfälligen zahlenmäßigen Begrenzung immer die jeweiligen örtlichen Verhältnisse und die durch die pyrotechnischen Gegenstände im Brandfall verursachten Effekte für die Entstehung von Flucht- und Panikreaktionen zu berücksichtigen sind. (Diverse Feuerwehrbestimmungen geben eine Grenze von > 120 Personen als "größere Menschenansammlung" an) In Tankstellen (Shops und Freiflächen) ist die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände verboten. Die Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen ist verboten in Stiegenhäusern, 14

18 Stiegenhausvorräumen, der Nähe (in einem Umkreis von 5 m) von Ausgängen aus Stiegenhäusern, unterhalb von Stiegen, der Nähe (in einem Umkreis von 5 m) des einzigen Ausganges eines Aufenthaltsraumes, in der Nähe (in einem Umkreis von 5 m) von Notausgängen und auf Fluchtwegen, Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten isd Verordnung über brennbare Flüssigkeiten VbF, BGBl. Nr. 240/1991, idgf, für brennbare oder ätzende Gase, für ätzende Flüssigkeiten, für sonstige ätzende Stoffe, für Druckgaspackungen isd Druckgaspackungslagerungsverordnung 2002 DGPLV 2002, BGBl. II Nr. 489/2002, oder für sonstige explosionsgefährliche, brandfördernde, hochentzündliche, leicht entzündliche, entzündliche oder ätzende Stoffe oder Mischungen is der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom , S. 1, Heizräumen und Brennstofflagerräumen, Aufzugstriebwerksräumen, Technikräumen, Pufferräumen und Schleusen, Garagen, Lüftungs- und Klimazentralen, Schaufenstern oder auf allgemein zugänglichen Verkaufspulten oder Regalen, innerhalb eines Umkreises von 50 cm um elektrische Heizgeräte. 4.2 Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F1 Anmerkung: Durch diesen Punkt soll der Handel mit wenig gefährlichen pyrotechnischen Gegenständen (nur Kategorie F1) in kleinen Geschäften (z.b. Trafiken, Spielwarenhandlungen) ermöglicht werden. 15

19 Es dürfen nur pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F1 gelagert und verkauft werden, welche den Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes 2010 entsprechen. Es dürfen höchstens 20 kg pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F1 gelagert werden, davon jeweils höchstens 10 kg im Verkaufsraum und im Vorratsraum. Ist kein Vorratsraum vorhanden, dürfen nur 10 kg pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F1 und zwar nur im Verkaufsraum gelagert werden. Die pyrotechnischen Gegenstände sind so zu lagern, dass sie von Kunden nicht selbst entnommen oder berührt werden können. In Schaufenstern oder auf allgemein zugänglichen Verkaufspulten oder Regalen dürfen nur Attrappen oder Leerpackungen zur Schau gestellt werden. Im Verkaufsraum und im Vorratsraum ist je ein Tragbarer Feuerlöscher (Wasser- oder Schaumlöscher, Mindestfüllmenge 9 l) gut sichtbar und leicht erreichbar bereitzuhalten. Der Tragbare Feuerlöscher muss der ÖNORM EN 3-7 entsprechen. Er ist unmittelbar nach jedem Gebrauch aber längstens alle zwei Jahre gemäß ÖNORM F 1053 überprüfen zu lassen. Die Standorte der Tragbaren Feuerlöscher sind mit Schildern gemäß Kennzeichnungsverordnung, ÖNORM Z und ÖNORM Z deutlich sichtbar zu kennzeichnen. Im Verkaufsraum und im Vorratsraum sind das Rauchen und das Hantieren mit offenem Licht und Feuer verboten. Darauf ist durch Anschlag gemäß Kennzeichnungsverordnung deutlich sichtbar hinzuweisen. Innerhalb eines Umkreises von 2 m um Öfen, welche mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beheizt werden, und deren Rauch- und Abgasrohre (Verbindungsstücke) ist die Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen verboten. Anmerkung: Dadurch soll ein Schutzabstand zu heißen Oberflächen sichergestellt werden. Elektrische Heizgeräte müssen mit einem Temperaturbegrenzer ausgestattet sein. 16

20 4.3 Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F Allgemeine Bestimmungen Es dürfen nur pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2 gelagert und verkauft werden, welche den Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes 2010 entsprechen. Der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen und das Hantieren mit diesen dürfen nur durch nachweislich unterwiesene Personen über 18 Jahre erfolgen. In Verkaufsräumen ist ein eigener Verkaufsplatz für pyrotechnische Gegenstände so einzurichten, dass diese von Kunden nicht selbst entnommen oder berührt werden können. In Verkaufsräumen dürfen pyrotechnische Gegenstände nur in geschlossenen Schaukästen oder in Klarsichtpackungen gelagert werden. In Schaufenstern dürfen nur Attrappen oder Leerpackungen zur Schau gestellt werden. Im Verkaufsraum beim Verkaufsplatz und/oder im Vorratsraum beim jeweiligen Lagerplatz für pyrotechnische Gegenstände ist je ein Tragbarer Feuerlöscher (Wasser- oder Schaumlöscher, Mindestfüllmenge 9 l) gut sichtbar und leicht erreichbar bereitzuhalten. Der Tragbare Feuerlöscher muss der ÖNORM EN 3-7 entsprechen. Er ist unmittelbar nach jedem Gebrauch aber längstens alle zwei Jahre gemäß ÖNORM F 1053 überprüfen zu lassen. Die Standorte der Tragbaren Feuerlöscher sind mit Schildern gemäß Kennzeichnungsverordnung, ÖNORM Z und ÖNORM Z deutlich sichtbar zu kennzeichnen. In Verkaufsräumen, Vorratsräumen und Lagerräumen für pyrotechnische Gegenstände sind das Rauchen, das Hantieren mit offenem Licht und Feuer und die Verwendung offener Flammen verboten. Darauf ist durch Anschlag gemäß Kennzeichnungsverordnung deutlich sichtbar hinzuweisen. Die Beheizung von Verkaufsräumen, Vorratsräumen und Lagerräumen für pyrotechnische Gegenstände darf nur mit Heizgeräten erfolgen, deren Ober- 17

21 flächentemperatur 120 C nicht übersteigt. Elektrische Heizgeräte müssen mit einem Temperaturbegrenzer ausgestattet sein. In Vorrats- und Lagerräumen oder Lagercontainern darf die Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen nur in der Originaltransportverpackung (gemäß ADR Unterklasse 1.4) des Lieferanten erfolgen. In Vorratsräumen müssen die pyrotechnischen Gegenstände auf eigenen, entsprechend bezeichneten Regalen und von sonstigen leicht brennbaren Materialien getrennt gelagert sein. Innerhalb eines Umkreises von 5 m um die Ein- und Ausgänge des Verkaufsraumes, um Aufzüge, um den einzigen Ausgang eines Aufenthaltsraumes sowie um Verkaufsplätze für brennbare Flüssigkeiten, Druckgaspackungen oder Flüssiggas dürfen keine pyrotechnischen Gegenstände gelagert werden Bis zu 60 kg (Bruttomasse), davon 30 kg im Verkaufsraum und 30 kg in einem Vorratsraum Im Verkaufsraum und im Vorratsraum dürfen jeweils höchstens 30 kg pyrotechnische Gegenstände gelagert werden. Die raumabschließenden Bauteile (Wände und Decken) des Verkaufsraumes und des Vorratsraumes gegenüber betriebsfremden Gebäudeteilen müssen zumindest in der Feuerwiderstandsklasse REI 60 oder EI 60 gemäß ÖNORM EN hergestellt sein und Durchdringungen (z.b. Lüftungsleitungen, Kabeldurchführungen) müssen die selbe Feuerwiderstandsklasse aufweisen. Türen in diesen Wänden müssen mindestens in der Feuerwiderstandsklasse EI 2 30-C gemäß ÖNORM EN ausgeführt sein und auf Fluchtwegen in Fluchtrichtung aufschlagen. Die Klasse (C0 bis C5) der Schließzyklen gemäß ÖNORM EN ist im Einzelfall festzulegen. Im Verkaufs- und Vorratsraum ist eine Notbeleuchtung mindestens in der Ausführung einer Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung gemäß TRVB E 102 anzubringen, zu betreiben und wiederkehrend zu prüfen. Diese muss das sichere Verlassen der Räumlichkeiten und des Gebäudes bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung gewährleisten. Im Verkaufsraum beim Verkaufsplatz und/oder im Vorratsraum beim jeweiligen Lagerplatz für pyrotechnische Gegenstände ist auf die Lagerung pyro- 18

22 technischer Gegenstände und auf die jeweils zulässige Lagermenge durch ein Schild deutlich sichtbar hinzuweisen Bis zu 120 kg (Bruttomasse), davon 40 kg im Verkaufsraum und je 40 kg in zwei Vorratsräumen Im Verkaufsraum dürfen höchstens 40 kg pyrotechnische Gegenstände und in den beiden Vorratsräumen höchstens je 40 kg pyrotechnische Gegenstände gelagert werden. Die raumabschließenden Bauteile (Wände und Decken) des Verkaufsraumes und des Vorratsraumes gegenüber betriebsfremden Gebäudeteilen müssen zumindest in der Klassifikation REI 90 oder EI 90 gemäß ÖNORM EN hergestellt sein und Durchdringungen (z.b. Lüftungsleitungen, Kabeldurchführungen) müssen die selbe Klassifikation aufweisen. Türen in diesen Wänden müssen mindestens in der Klassifikation EI 2 30-C gemäß ÖNORM EN ausgeführt sein und auf Fluchtwegen in Fluchtrichtung aufschlagen. Die Klasse (C0 bis C5) der Schließzyklen gemäß ÖNORM EN ist im Einzelfall festzulegen. Der Verkaufsraum und die Vorratsräume dürfen keine direkten Verbindungen zu betriebsfremden Gebäudeteilen aufweisen. Notwendige Verbindungen sind nur über Schleusen zulässig. In jedem Verkaufs- und Vorratsraum ist eine Notbeleuchtung mindestens in der Ausführung einer Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung gemäß TRVB E 102 anzubringen, zu betreiben und wiederkehrend zu prüfen. Diese muss das sichere Verlassen der Räumlichkeiten und des Gebäudes bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung gewährleisten. Im Verkaufsraum beim Verkaufsplatz und/oder im Vorratsraum beim jeweiligen Lagerplatz für pyrotechnische Gegenstände ist auf die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände und auf die jeweils zulässige Lagermenge durch ein Schild deutlich sichtbar hinzuweisen. 19

23 4.3.4 Bis zu 100 kg (Bruttomasse) in einem Lagerraum in Gebäuden In einem Gebäude sind höchstens drei Lagerräume zulässig. In einem von mehreren Betrieben genutzten Gebäude oder einem Wohngebäude ist nur ein Lagerraum zulässig. In einem Lagerraum dürfen höchstens 100 kg pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2 gelagert werden. Die Beilagerung von anderen Gegenständen und Stoffen ist unzulässig. Der Lagerraum muss als Brandabschnitt ausgeführt sein. Die raumabschließenden Bauteile müssen zumindest in der Feuerwiderstandsklasse REI 90 oder EI 90 gemäß ÖNORM EN hergestellt sein und Durchdringungen (z.b. Lüftungsleitungen, Kabeldurchführungen) müssen dieselbe Feuerwiderstandsklasse aufweisen. Türen in diesen Wänden müssen mindestens in der Feuerwiderstandsklasse EI 2 30-C gemäß ÖNORM EN ausgeführt sein. Die Klasse (C0 bis C5) der Schließzyklen gemäß ÖNORM EN ist im Einzelfall festzulegen. Der Lagerraum ist mit Lüftungsöffnungen ins Freie so auszustatten, dass eine Querdurchlüftung gegeben ist. Die Lüftungsöffnungen sind gegen das Einwerfen von brennenden Gegenständen durch Bauprodukte der Klassifikation A1 im Sinne der ÖNORM EN zu sichern (z.b. engmaschiges Gitter, Jalousie). Der Lagerraum darf keine direkten Verbindungen zu betriebsfremden Gebäudeteilen aufweisen. Notwendige Verbindungen sind nur über Schleusen zulässig. Der Lagerraum darf zum Verkaufsraum keine Türen oder sonstigen Öffnungen haben. An den Zugangstüren sind Gefahrenzeichen (Rauchen und die Verwendung offener Flammen verboten) gemäß Kennzeichnungsverordnung oder ÖNORM Z und ÖNORM Z anzubringen und die maximal zulässige Lagermenge sowie die Kategorien der gelagerten pyrotechnischen Gegenstände anzuschreiben. Im Zugangsbereich des Lagerraumes für pyrotechnische Gegenstände ist ein Tragbarer Feuerlöscher (Wasser- oder Schaumlöscher, Mindestfüllmenge 9 l) gut sichtbar und leicht erreichbar bereitzuhalten. Der Tragbare Feuerlö- 20

24 scher muss der ÖNORM EN 3-7 entsprechen. Er ist unmittelbar nach jedem Gebrauch aber längstens alle zwei Jahre gemäß ÖNORM F 1053 überprüfen zu lassen. Die Standorte der Tragbaren Feuerlöscher sind mit Schildern gemäß Kennzeichnungsverordnung, ÖNORM Z und ÖNORM Z deutlich sichtbar zu kennzeichnen. Im Lagerraum ist eine Notbeleuchtung mindestens in der Ausführung einer Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung gemäß TRVB E 102 anzubringen, zu betreiben und wiederkehrend zu prüfen. Diese muss das sichere Verlassen des Lagerraums bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung gewährleisten. Die elektrische Anlage muss den Bestimmungen für brandgefährdete Räume gemäß der österreichischen elektrotechnischen Vorschrift ÖVE/ÖNORM E entsprechen. Die Beheizung des Lagerraums darf nur mit Heizgeräten (z.b. Radiatoren) erfolgen, deren Oberflächentemperatur 120 C nicht überschreitet. Elektrische Heizgeräte müssen mit einem Temperaturbegrenzer ausgestattet sein. Heizeinrichtungen für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe sind im Lagerraum verboten Bis zu 100 kg (Bruttomasse) im Freien in Verkaufscontainern oder Verkaufsständen In einem Verkaufscontainer oder Verkaufsstand dürfen höchstens 100 kg pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2 gelagert werden. Die Beilagerung von anderen Gegenständen und Stoffen ist unzulässig. Zwischen dem Verkaufscontainer oder Verkaufsstand und den Ausgängen von Gebäuden ist ein Sicherheitsabstand von 10 m einzuhalten. Öffnungen des Verkaufscontainers oder Verkaufsstandes dürfen nicht auf Ausgänge von Gebäuden weisen, die weniger als 20 m vom Verkaufscontainer oder Verkaufsstand entfernt und Hauptausgänge oder der einzige Fluchtweg aus diesem Gebäude sind. Wände aus textilen Materialien oder Kunststofffolien gelten als Öffnungen, da solche Seitenwände gezündete pyrotechnische Gegenstände nicht sicher zurück halten können. Um den Verkaufscontainer oder Verkaufsstand ist eine Schutzzone von 5 m einzuhalten. Die Schutzzone ist durch Abschrankungen (zumindest Ständer und dazwischen gespannte Ketten) erkenntlich zu machen. Innerhalb der 21

25 Schutzzone dürfen keinerlei Lagerungen vorgenommen und keine Kraftfahrzeuge abgestellt werden. Die elektrische Anlage muss den Bestimmungen für brandgefährdete Räume gemäß der österreichischen elektrotechnischen Vorschrift ÖVE/ÖNORM E entsprechen. Für die Beheizung dürfen nur elektrisch betriebene Einrichtungen verwendet werden, deren Oberflächentemperatur 120 C nicht überschreiten darf und die mit einem Temperaturbegrenzer ausgestattet sind. Die Montage- und Gebrauchsanweisung für das Heizgerät sind einzuhalten. Beim Zugang zum Verkaufscontainer oder Verkaufsstand ist auf das Verbot des Rauchens und Hantierens mit offenem Licht und Feuer durch Verbotszeichen entsprechend der Kennzeichnungsverordnung hinzuweisen. Die pyrotechnischen Gegenstände müssen so gelagert oder dargeboten werden, dass sie von Kunden weder frei entnommen noch berührt werden können. Kunden ist das Betreten des Verkaufscontainers oder des Verkaufsstandes durch deutlich sichtbaren Anschlag zu verbieten. Beim Zugang sind Gefahrenzeichen gemäß Kennzeichnungsverordnung oder ÖNORM Z und ÖNORM Z anzubringen und die maximal zulässige Lagermenge sowie die Kategorien der gelagerten pyrotechnischen Gegenstände anzuschreiben. Im Bereich des Verkaufscontainers oder Verkaufsstandes für pyrotechnische Gegenstände ist ein Tragbarer Feuerlöscher (Wasser- oder Schaumlöscher, Mindestfüllmenge 9 l) gut sichtbar und leicht erreichbar bereitzuhalten. Der Tragbare Feuerlöscher muss der ÖNORM EN 3-7 entsprechen. Er ist unmittelbar nach jedem Gebrauch aber längstens alle zwei Jahre gemäß ÖNORM F 1053 überprüfen zu lassen. Die Standorte der Tragbaren Feuerlöscher sind mit Schildern gemäß Kennzeichnungsverordnung, ÖNORM Z und ÖNORM Z deutlich sichtbar zu kennzeichnen. 22

26 4.3.6 Bis zu 800 kg (Bruttomasse) in einem eigenen Lagergebäude oder Lagercontainer aus nicht brennbaren Baustoffen Anmerkung: Bei diesen Lagergebäuden ist z.b. an Fertigteilkonstruktionen aus Metall oder Beton gedacht. In einem Lagergebäude/Lagercontainer dürfen höchstens 800 kg pyrotechnische Gegenstände gelagert werden. Die Beilagerung von anderen Gegenständen und Stoffen ist unzulässig. Das Lagergebäude bzw. der Lagercontainer muss aus Bauprodukten der Klassifikation A1 im Sinne der ÖNORM EN bestehen; ein Fußbodenbelag aus Holz ist zulässig. Um Lagergebäude/Lagercontainer ist eine Schutzzone von 5 m einzuhalten. Die Schutzzone ist erkenntlich zu machen; bei allgemein zugänglichen Flächen ist sie zumindest durch Ständer und dazwischen gespannte Ketten abzuschranken. Anmerkung: Stehen zwei oder mehrere Lagergebäude/Lagercontainer nebeneinander, so ist eine gemeinsame Schutzzone von 5 m zwischen diesen ausreichend. Wird nur ein Lagergebäude / ein Lagercontainer aufgestellt, so darf die Schutzzone zu betriebseigenen Gebäuden an höchsten zwei Seiten um höchstens 50 % durch eine Schutzwand verringert werden. Eine Schutzwand ist eine öffnungslose in der Klassifikation REI 90 gemäß ÖNORM EN aus Bauprodukten der Klassifikation A1 im Sinne der ÖNORM EN hergestellte Wand, die den Lagercontainer / das Lagergebäude um mindestens 50 cm allseitig überragen muss. Befindet sich unmittelbar angrenzend an die verringerte Schutzzone ein Gebäude, das höher oder breiter als der Lagercontainer / das Lagergebäude ist, so ist die Größe der Schutzwand im Einzelfall festzulegen. Eine Verringerung der Schutzzone zu Fremdgrund oder öffentlichen Verkehrsflächen ist unzulässig. Lagergebäude/Lagercontainer müssen fensterlos sein. Im Lagergebäude/Lagercontainer dürfen sich keine Beheizungseinrichtungen befinden. Die elektrische Anlage der Lagergebäude/Lagercontainer muss den Bestimmungen für brandgefährdete Räume gemäß der österreichischen elektro- 23

27 technischen Vorschrift ÖVE/ÖNORM E entsprechen. Metallene Lagergebäude/Lagercontainer sind zu erden. Das Erfordernis einer Blitzschutzanlage ist im Einzelfall zu prüfen. Lüftungsöffnungen sind gegen das Einwerfen von brennenden Gegenständen durch Bauprodukte der Klassifikation A1 im Sinne der ÖNORM EN zu sichern (z.b. engmaschiges Gitter, Jalousie). Beim Zugang zum Lagergebäude oder Lagercontainer ist auf das Verbot des Rauchens und Hantierens mit offenem Licht und Feuer durch Verbotszeichen entsprechend der Kennzeichnungsverordnung hinzuweisen. Beim Zugang sind Warnzeichen gemäß Kennzeichnungsverordnung oder ÖNORM Z und ÖNORM Z anzubringen und die maximal zulässige Lagermenge sowie die Kategorie der gelagerten pyrotechnischen Gegenstände anzuschreiben. Im Zugangsbereich des Lagergebäudes oder Lagercontainers für pyrotechnische Gegenstände ist ein Tragbarer Feuerlöscher (Wasser- oder Schaumlöscher, Mindestfüllmenge 9 l) gut sichtbar und leicht erreichbar bereitzuhalten. Der Tragbare Feuerlöscher muss der ÖNORM EN 3-7 entsprechen. Er ist unmittelbar nach jedem Gebrauch aber längstens alle zwei Jahre gemäß ÖNORM F 1053 überprüfen zu lassen. Die Standorte der Tragbaren Feuerlöscher sind mit Schildern gemäß Kennzeichnungsverordnung, ÖNORM Z und ÖNORM Z deutlich sichtbar zu kennzeichnen Bis zu 5000 kg (Bruttomasse) in eigenen, in Massivbauweise errichteten Lagergebäuden Die Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen bis zu 5000 kg darf nur in einem eigenen (nicht anders genutzten), in Massivbauweise errichteten, ebenerdigen, nicht überbauten Lagergebäude mit insgesamt höchstens fünf Lagerräumen erfolgen. In einem Lagerraum dürfen höchstens 1000 kg pyrotechnische Gegenstände gelagert werden. Die Beilagerung von anderen Gegenständen und Stoffen ist unzulässig. Es dürfen keine Räume, die dem ständigen Aufenthalt von Personen dienen, im Lagergebäude eingerichtet sein. 24

28 Ein Abstand von 10 m zu anderen Gebäuden, welche dem ständigen Aufenthalt von Personen dienen, ist einzuhalten; dieser Abstand kann maximal an 2 Seiten eines Lagergebäudes auf bis zu 5 m reduziert werden, wenn die Wände des Lagergebäudes an diesen Seiten öffnungslos sind. Vor Gebäudeöffnungen des Lagergebäudes ist eine Schutzzone von 10 m einzurichten und zu kennzeichnen. Das Lagergebäude ist mit einer Blitzschutzanlage gemäß ÖVE/ÖNORM E auszustatten. Zum Schutz von Personen und Objekten gegenüber Überspannungen in Folge von direktem oder indirektem Blitzschlag ist gemäß ÖVE/ÖNORM E und ÖVE/ÖNORM E unter Einbeziehung der IEC ein Blitzschutzkonzept zu erarbeiten und den Einreichunterlagen anzuschließen. Nach Fertigstellung der Blitzschutzanlage ist ein Abnahmebefund gemäß Blitzschutzkonzept im Sinne der ÖVE/ÖNORM E über den äußeren und inneren Blitzschutz inklusive Potentialausgleichsteuerung durch einen hiezu befugten Sachverständigen oder Ziviltechniker auszustellen. Der Befund und die Ergebnisse der wiederkehrenden Überprüfungen sind zur Behördeneinsicht vom Anlagenbetreiber aufzubewahren. Die elektrische Anlage des Lagergebäudes muss den Bestimmungen für brandgefährdete Räume gemäß der österreichischen elektrotechnischen Vorschrift ÖVE/ÖNORM E entsprechen. Jeder Lagerraum muss als Brandabschnitt ausgeführt sein. Die raumabschließenden Bauteile müssen zumindest in der Klassifikation REI 90 oder EI 90 gemäß ÖNORM EN hergestellt sein und Durchdringungen (z.b. Lüftungsleitungen, Kabeldurchführungen) müssen dieselbe Klassifikation aufweisen. Türen in diesen Wänden müssen mindestens in der Klassifikation EI 2 30-C gemäß ÖNORM EN ausgeführt sein. Die Klasse (C0 bis C5) der Schließzyklen gemäß ÖNORM EN ist im Einzelfall festzulegen. Die Lagerräume dürfen miteinander nicht in direkter Verbindung stehen und müssen jeweils einen Ausgang unmittelbar ins Freie besitzen. Die Lagerräume müssen fensterlos sein. Die Lagerräume sind mit Lüftungsöffnungen direkt ins Freie auszustatten. Die Lüftungsöffnungen sind gegen das Einwerfen von brennenden Gegen- 25

29 ständen durch Bauprodukte der Klassifikation A1 im Sinne der ÖNORM EN zu sichern (z.b. engmaschiges Gitter, Jalousie). Beim Zugang zu jedem Lagerraum ist auf das Verbot des Rauchens und Hantierens mit offenem Licht und Feuer durch Verbotszeichen entsprechend der Kennzeichnungsverordnung hinzuweisen. An den Zugangstüren (Lagergebäude und Lagerräume) sind Gefahrenzeichen gemäß Kennzeichnungsverordnung oder ÖNORM Z und ÖNORM Z anzubringen und die maximal zulässige Lagermenge sowie die Kategorie der gelagerten pyrotechnischen Gegenstände anzuschreiben. Für jeden Lagerraum ist beim Zugang ein Tragbarer Feuerlöscher (Wasseroder Schaumlöscher, Mindestfüllmenge 9 l) gut sichtbar und leicht erreichbar bereitzuhalten. Der Tragbare Feuerlöscher muss der ÖNORM EN 3-7 entsprechen. Er ist unmittelbar nach jedem Gebrauch aber längstens alle zwei Jahre gemäß ÖNORM F 1053 überprüfen zu lassen. Die Standorte der tragbaren Feuerlöscher sind mit Schildern gemäß Kennzeichnungsverordnung, ÖNORM Z und ÖNORM Z oder ÖNORM F 2030 deutlich sichtbar zu kennzeichnen. In jedem Lagerraum ist eine Notbeleuchtung mindestens in der Ausführung einer Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung gemäß TRVB E 102 anzubringen, zu betreiben und wiederkehrend zu prüfen. Diese muss das sichere Verlassen des Lagergebäudes bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung gewährleisten. Die Beheizung der Lagerräume darf nur mit Heizgeräten (z.b. Radiatoren) erfolgen, deren Oberflächentemperatur 120 C nicht überschreitet. Elektrische Heizgeräte müssen mit einem Temperaturbegrenzer ausgestattet sein. Heizeinrichtungen für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe sind in den Lagerräumen verboten. Unbefugten ist der Zutritt zum Lagergebäude bzw. zu den Lagerräumen durch Anschläge gemäß Kennzeichnungsverordnung zu verbieten. Der Zugang zum Lagergebäude und zu den Lagerräumen muss versperrt gehalten oder ständig überwacht sein. 26

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