Kurz-Skriptum für den Handel mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F1 und F2

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1 Kurz-Skriptum für den Handel mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F1 und F2 Verfasser: Wirtschaftskammer Tirol Sparte Handel Dr. Karolina Holaus Die Richtigkeit der Inhalte ist ohne Gewähr. Trotz sorgfältiger Prüfung aller Informationen, sind Fehler nicht auszuschließen. Stand: November

2 INHALTSVERZEICHNIS 1. Einleitung Pyrotechnikgesetz Einteilung der pyrotechnischen Gegenstände Mindestalter für Besitz und Verwendung, Ausbildung und Pyrotechnik Ausweis Verbote und Sicherheitsabstände Gewerbeanmeldung Unterlagen Gewerbeanmeldung Befähigungsnachweis Betriebsanlagengenehmigung Baubewilligung Lagerverordnung Begriffsbestimmungen Allgemeine Lagerungsbestimmungen Lagerungsverbote Lagerung Kategorie F1 und F Verkaufs Vorrats und Lagerräume Verkaufscontainer und Verkaufsstand Lagercontainer und Lagergebäude Gefahrgutbeförderung Kleinmengentransporte Beförderungspapier Anhang Pyrotechnikgesetz Lagerverordnung

3 1. Einleitung Pyrotechnische Gegenstände (pg) sind Unterhaltungs- oder technischen Zwecken dienende Erzeugnisse, die einen oder mehrere pyrotechnische Sätze enthalten. Dazu zählen auch Anzündmittel sowie geformte Pulverkörper oder geformte Sätze (Halb- oder Vorerzeugnisse). Bei deren willkürlich (gewollter) ausgelöster chemischen Reaktion (insbesondere Umwandlung von festen Stoffen in Gase unter Druckentwicklung) werden bestimmte Wirkungen in Form von Bewegung, Licht, Knall, Rauch, Nebel, Druck, Gas oder Reiz bzw. eine Kombination dieser Wirkungen erzielt. Die Inhaltsstoffe dieser Gegenstände sind großteils reibungs-, druck und wärmeempfindlich und somit leicht entzündbar und explosiv. Der Umgang mit solchen Gegenständen verlangt daher Fachkenntnisse und Verlässlichkeit der handelnden Personen. Aus diesem Grund ist der Handel mit pyrotechnischen Artikeln nicht jedermann frei zugänglich, sondern an die Bewilligungspflicht der Gewerbeordnung 1994 gebunden. Die Gewerbeordnung verbietet zudem sowohl den Versandhandel als auch das Aufsuchen von Privatpersonen hinsichtlich pyrotechnischer Gegenstände (vgl. 50,57 GewO 1994). Inhaber des Waffengewerbes sind gem. 142 Abs. 2 GewO 1994 auch zum Handel mit pyrotechnischen Artikeln berechtigt. Das vorliegende Skriptum bietet im Folgenden eine Übersicht über die verschiedenen Rechtsgrundlagen, die im Zusammenhang mit dem Verkauf und der Lagerung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F1 und F2 wichtig sind. Diese Zusammenfassung hat allerdings keinen Anspruch auf Vollständigkeit. 3

4 2. Pyrotechnikgesetz 2010 Am 4. Jänner 2010 sind das Pyrotechnikgesetz 2010 und die Pyrotechnikgesetz- Durchführungsverordnung PyroTG-DV in Kraft getreten. Sie regeln Besitz, Verwendung, Überlassung und Inverkehrbringen von pyrotechnischen Gegenständen. Weiters enthalten sie Vorschriften zur Sachkunde-Ausbildung für den Besitz und die Verwendung bestimmter Pyrotechnika Einteilung der pyrotechnischen Gegenstände Das Pyrotechnikgesetz 2010 unterteilt Feuerwerkskörper entsprechend ihrer Verwendungsart oder Zweck, dem Grad der Gefährlichkeit und dem Lärmpegel in verschiedene Kategorien. Die Klasseneinteilung wurde abgeschafft. Kategorie F1: Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen und in geschlossenen Bereichen und Wohngebäuden verwendet werden können; vernachlässigbarer Lärmpegel Kategorie F2: Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Lärmpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind; Kategorie F3: Feuerwerkskörper, die eine mittlere Gefahr darstellen, die zur Verwendung in weiten, offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet; Kategorie F4: Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, nur zur Verwendung durch Personen mit entsprechenden Fachkenntnissen vorgesehen sind und deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet; Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater werden je nach Gefährlichkeit in die Kategorie T1 bis T2, sonstige pyrotechnische Gegenstände je nach Gefährlichkeit in die Kategorie P1 bis P2 eingeteilt. Das Gesetz unterteilt weiters lose pyrotechnische Sätze je nach Gefährlichkeit in die Kategorie S1 bis S2. Das Gesetz erfasst damit auch pyrotechnische Gegenstände, die nicht unter das bisher geltende Pyrotechnikgesetz 1974 fielen (zb Sicherheitseinrichtungen wie Airbags oder Gurtstraffer) Mindestalter für Besitz und Verwendung, Ausbildung und Pyrotechnik-Ausweis Das Mindestalter für Besitz und Verwendung beträgt bei der Kategorie F1: 12 Jahre Kategorien F2 und S1: 16 Jahre Kategorien F3, F4, T1, T2, P1, P2, S2: 18 Jahre 4

5 Hinweis: Die Abgabe von pg der Klasse 1 (alt) als Kategorie F1 an Personen ab 12 Jahren ist erlaubt; ebenso der Verkauf der Klasse II (alt) als Kategorie F2 ab 16 Jahren, auch wenn dort die Abgabebeschränkung erst ab 18 Jahren vermerkt ist. Der Verkauf von Kat. F1 und F2 durch Lehrlinge ist zulässig, sobald das Alter von 16 Jahren erreicht ist und eine Unterweisung erfolgt ist. 1 Für pyrotechnischer Gegenstände und Sätze der Kategorien F3, F4, T2, S2 und P2 sind zusätzlich Sach- und/oder Fachkenntnisse sowie eine behördliche Bewilligung erforderlich. Die Behörde hat auf Antrag einen Pyrotechnik-Ausweis für eine oder mehrere der betreffenden Kategorien auszustellen, wenn der Antragsteller die erforderlichen Sachoder Fachkenntnisse nachweisen kann Verbote und Sicherheitsabstände Der Besitz und die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen, die nicht richtig und gut lesbar gekennzeichnet (CE-Kennzeichen, Name und Typ des Satzes, Kategorie) bzw. die nicht verkehrsfähig sind, sind grundsätzlich verboten. Aufgrund der Übergangsbestimmungen dürfen pyrotechnische Gegenstände, die vor dem 4. Juli 2010 nach Österreich eingeführt wurden, aber noch die alte Kennzeichnung tragen ( 47 Abs. 1 PyroTG 2010). Reizerzeugende pyrotechnische Gegenstände sind generell verboten. Knallkörper mit Blitzknallsatz der Kategorie F2 (zb Schweizer Kracher) sind verboten. Diese Gegenstände dürfen aber noch bis 4. Juli 2013 besessen, verwendet und überlassen werden ( 47 Abs. 6 PyroTG 2010). Ab 2016 ist auch Besitz und Verwendung verboten! Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1, F2, T1 und P1 dürfen im Allgemeinen nur einzeln und voneinander getrennt angezündet werden. Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 ist im Ortsgebiet prinzipiell verboten. Der Bürgermeister kann per Verordnung Ausnahmen festlegen. Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze innerhalb und in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenanstalten, Altersheimen etc. sowie bei Brandoder Explosionsgefahr (zb in der Nähe von Tankstellen) ist verboten. In geschlossenen Räumen dürfen nur pyrotechnische Gegenstände verwendet werden, die dafür ausdrücklich vorgesehen sind. Generell sind bei der Verwendung die in der Kennzeichnung angegebenen Mindestabstände zu Personen, Tieren und explosions- oder brandgefährdeten Objekten einzuhalten. 1 Vgl. 3 Abs 4 Z 3 KJBG-VO. 5

6 3. Gewerbeanmeldung Die Anmeldung des Gewerbes ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft/Gewerbereferat bzw. Stadtmagistrat Innsbruck/Berufsrecht) schriftlich einzubringen. Mit der Ausübung dieses Gewerbes darf erst nach Rechtskraft des Feststellungsbescheides der Bezirksverwaltungsbehörde begonnen werden. Der Gewerbewortlaut in der Anmeldung kann eingeschränkt oder auch uneingeschränkt beantragt werden. Der Gewerbewortlaut kann wie folgt lauten: Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (Pyrotechnikunternehmen) gemäß 94 Z 18 GewO 1994, eingeschränkt auf den Handel mit pyrotechnischen Artikeln der Kategorien F1 und F2. Voraussetzungen: Zuverlässigkeit (keine schwerwiegenden Verwaltungsstrafen) Keine Bedenken aus Sicht der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit Volljährigkeit Österreichische oder EWR-Staatsbürgerschaft (oder gültiger Aufenthaltstitel) Keine gerichtlichen Vorstrafen (mehr als 3 Monate oder 180 Tagessätze) oder Finanzstrafen Kein Konkurs, der mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wurde Befähigungsnachweis Juristische Personen, Personengesellschaften oder natürliche Personen ohne Eigenberechtigung oder Befähigungsnachweis müssen einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen! wenn notwendig Betriebsanlagengenehmigungsbescheid bzw. Bauanzeige Hinweis: Der Handel mit harmlosen pyrotechnischen Scherzartikeln (F1) ist seit Inkrafttreten des neuen Pyrotechnikgesetzes nicht mehr von der Bewilligungspflicht ausgenommen. Das freie Handelsgewerbe ist für Antragsteller, die nach dem 4. Jänner 2010 das Gewerbe anmelden wollen, nicht mehr ausreichend, vielmehr muss auch für F1 ein Befähigungsnachweis erbracht werden. 6

7 3.1. Unterlagen Gewerbeanmeldung Natürliche Personen Erklärung betreffend Gewerbeausschließungsgründe Befähigungsnachweis wenn notwendig Betriebsanlagengenehmigungsbescheid Juristische Personen, Personengesellschaften: Für die Gesellschaft: Firmenbuchausdruck Gesellschaftsvertrag Erklärung über die Geschäftsführerbestellung Erklärung betreffend Gewerbeausschließungsgründe für handelsrechtlichen Geschäftsführer und Gesellschafter mit mehr als 50 % wenn notwendig Betriebsanlagengenehmigungsbescheid Für den gewerberechtlichen Geschäftsführer: Anmeldung bei der TGKK (falls Arbeitnehmer) Erklärung betreffend Gewerbeausschließungsgründe Befähigungsnachweis Die Unterlagen sind im Original oder gerichtlich bzw. notariell beglaubigt vorzulegen Befähigungsnachweis Gemäß BGBl. II Nr. 43/2003 (Pyrotechnikunternehmen-Verordnung) ist die Befähigung für den Handel nachzuweisen durch eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter oder eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter und vorangegangene dreijährige einschlägige Ausbildung oder eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter und vorangegangener dreijähriger einschlägiger Tätigkeit als Unselbständiger oder eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger und vorangegangene dreijährige einschlägige Ausbildung Hinweis: Für den Handel mit den Kategorien F1 und F2 bietet das WIFI Tirol den Kurs Lagerung und Verkauf pyrotechnischer Gegenstände an. Dieses Seminar wird idr im Rahmen der individuellen Befähigung für den Handel mit F1 und F2 von den Gewerbebehörden akzeptiert! 7

8 3.3. Betriebsanlagengenehmigung Eine gewerbliche Betriebsanlage unterliegt der Genehmigungspflicht, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, ihrer Betriebsweise, ihrer Ausstattung oder sonst geeignet ist, folgende Gefährdungen oder Belästigungen oder nachteilige Einwirkungen zu verursachen: 1. Gefährdung des Lebens und der Gesundheit sowie Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte der Nachbarn. Die Verminderung des Verkehrswertes zb von Grundstücken stellt keine Gefährdung des Eigentums dar. 2. Belästigung der Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise. 3. Beeinträchtigung der Religionsausübung in Kirchen, des Unterrichtes in Schulen, des Betriebes von Kranken- und Kuranstalten oder der Verwendung oder des Betriebes anderer öffentlichen Interessen dienender Anlagen oder Einrichtungen. 4. Wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr. 5. Herbeiführung einer nachteiligen Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist. Für die Begründung der Genehmigungspflicht genügt die bloße Eignung der Betriebsanlage, eine dieser Einwirkungen hervorrufen zu können (abstrakte Gefährdung, Belästigung). Die Lagerung und der Verkauf von pg bedürfen in folgenden Fällen jedenfalls einer gewerblichen Betriebsanlagengenehmigung gemäß 74 ff Gewerbeordnung 1994 (vgl 4-6 Lagerverordnung 2004): Lagerung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F1 und F2 im Sinne des Pyrotechnikgesetzes von mehr als 60 kg pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F1 und F2, wenn die Betriebsanlage bereits aufgrund anderer Tätigkeiten (zb Schlosserei) genehmigungspflichtig ist in Verkaufsständen, Verkaufscontainern oder Lagercontainern (auch bei zeitlicher Befristung) pyrotechnischer Gegenstände im Sinne des Pyrotechnikgesetzes zugleich mit Waren, die der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten VbF BGBl. Nr. 240/1991, oder den Bestimmungen der Druckgaspackungslagerungsverordnung 2002 DGPLV 2002, BGBl. II Nr. 489/2002, unterliegen (vgl. sonstige Lagerverbote 3 PyroTG) pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F3 und F4, pyrotechnischer Gegenstände der Art Bengalfeuer und Schellackfeuer Im Fall der Genehmigungspflicht der Betriebsanlage ist umgehend bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft/Stadtmagistrat) ein Ansuchen um die Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung einzubringen. Nähere Informationen betreffend Ansuchen sowie beizuschließende Unterlagen erhalten Sie beim Gewerbereferat der Bezirkshauptmannschaft bzw. beim Stadtmagistrat. Dem Ansuchen sind jedenfalls 8

9 Pläne des Gebäudes mit den eingezeichneten Lagerstandorten sowie eine Betriebsbeschreibung beizufügen. Die positive Feststellung über die Gewerbeanmeldung für den Handel mit pyrotechnischen Artikeln kann erst nach Vorliegen einer rechtskräftigen Betriebsanlagengenehmigung (wenn diese erforderlich ist siehe oben) erfolgen Baubewilligung Bei der Widmungsänderung eines Raumes (zb Umgestaltung eines Raumes zur Lagerung pg) ist eine Bewilligung der Baubehörde (Bürgermeister) zu erwirken. Für bauliche Anlagen 2 (jedenfalls Container und teilweise auch Verkaufsstände), die aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt sind, kann anstelle eines Bauansuchens oder einer Bauanzeige gemäß 44 Tiroler Bauordnung (TBO 2001) um die Erteilung einer befristeten, höchstens jedoch 5- jährigen Bewilligung angesucht werden. Bei der Erteilung der Bewilligung kann unter Bedachtnahme insbesondere auf die Lage und den Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlage von der Einhaltung bestimmter bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften (zb Flächenwidmung, Grenzabstände) abgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass sowohl den maßgebenden bautechnischen Erfordernissen als auch den durch diese Vorschriften geschützten Interessen, insbesondere dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Sicherheit von Sachen durch anderweitige Vorkehrungen hinreichend entsprochen wird. Um die Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Im Ansuchen sind der vorgesehene Verwendungszweck und die Dauer, für die die betreffende bauliche Anlage errichtet werden soll, anzugeben. Dem Ansuchen sind weiters die im 21 Abs. 2 TBO genannten Unterlagen und eine technische Beschreibung des Bauvorhabens, erforderlichenfalls ergänzt durch entsprechende planliche Darstellungen, in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Die befristete Bewilligung kann auf Antrag einmal um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Nach Ablauf der Bewilligung ist die bauliche Anlage zu beseitigen und der Bauplatz wieder in den ursprünglichen Zustand zu versehen. 2 Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechte Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind ( 2 TBO 2011). 9

10 4. Lagerverordnung Die Pyrotechnik-Lagerverordnung (Pyr-LV 2004 geändert durch BGBl. Nr. 399/2011 und BGBl133/2015) gilt für genehmigungspflichtige und bereits genehmigte Betriebsanlagen, in denen pyrotechnische Gegenstände gelagert werden. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind immer zu beachten, auch wenn keine Betriebsanlagengenehmigungspflicht gegeben ist. Eine Lagerung im Sinne dieser Verordnung liegt auch vor, wenn pyrotechnische Gegenstände nur kurzzeitig vorrätig gehalten, zur Schau gestellt oder zum Verkauf bereitgehalten werden. Im Zuge der Neugestaltung des Pyrotechnikgesetzes wurde auch die Lagerverordnung 2004 novelliert. Allerdings wurden bisher nur eher formelle Anpassungen durchgeführt, wesentliche inhaltliche Änderungen sind erst in einigen Jahren zu erwarten. Mit der Novelle 2015 wurden zwar die Lagermengen erhöht, allerdings kommen diese nur bei ausschließlicher Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Gefahrenklasse 1.4 G zur Anwendung Begriffsbestimmungen 3 Verkaufsräume: Räume, in denen pyrotechnische Gegenstände oder neben anderen Waren auch pyrotechnische Gegenstände zum Verkauf bereitgehalten werden; Vorratsräume: Räume, die der Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen und der Lagerung anderer Waren dienen; Verkaufscontainer: im Freien aufgestellte begehbare Behälter aus nicht brennbaren Materialien, die dem Verkauf ausschließlich von pyrotechnischen Gegenständen dienen; Verkaufsstände: im Freien aufgestellte begehbare Einrichtungen ohne besonderer Brandschutzanforderung (zb Holzhütte), die dem Verkauf ausschließlich von pyrotechnischen Gegenständen dienen; Schutzzone: ein Gebiet, in dem sich kein anderes Gebäude befinden darf und das von Lagerungen, Abstellungen von Fahrzeugen und von dürrem Bewuchs freizuhalten ist; Brandschutzmauer: eine öffnungslose, brandbeständig in Massivbauweise hergestellte Mauer, die den Lagercontainer oder das Lagergebäude gemäß 10 um mindestens 50 cm allseitig überragen muss; Gesamtbruttomasse: Masse (Gewicht) einschließlich der Ursprungsverpackung 3 Vgl. 1 Abs. 3 Lagerverordnung

11 4.2. Allgemeine Lagerungsbestimmungen 4 Es dürfen nur pyrotechnische Gegenstände gelagert werden, die dem Pyrotechnikgesetz 2010 entsprechen. Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur in den Ursprungsverpackungen der Hersteller gelagert werden. In Verkaufsräumen, Verkaufscontainern oder Verkaufsständen dürfen pyrotechnische Gegenstände nur in geschlossenen Schaukästen oder in Klarsichtpackungen zur Schau gestellt werden und müssen so gelagert werden, dass sie von Kunden nicht frei entnommen oder berührt werden können (keine Selbstbedienung). In allen Räumen, in denen pyrotechnische Gegenstände gelagert werden, ist das Rauchen und Hantieren mit offenem Licht und Feuer verboten auf dieses Verbot muss in den Räumen selbst oder an deren Eingangstüren durch entsprechende Aufschriften hingewiesen werden Türen aus Räumen, in denen pyrotechnische Gegenstände gelagert werden, müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und mindestens brandhemmend sein (Achtung Ausnahmen). In Lagerräumen dürfen keine Öfen für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe sowie keine elektrischen Heizkörper mit freiliegenden Glühdrähten verwendet werden. Für die Erste Löschhilfe muss in oder vor jedem Raum, in dem pyrotechnische Gegenstände gelagert werden, ein funktionsfähiger Tragbarer Feuerlöscher (Wasser- oder Schaumlöscher mit einer Mindestfüllmenge von 9 l) gut sichtbar und leicht erreichbar bereitgehalten werden. In jedem Raum, in dem pyrotechnische Gegenstände gelagert werden, muss eine Sicherheitsbeleuchtung angebracht sein (Ausnahme Verkaufscontainer und Verkaufsstände sowie Lagercontainer und Lagergebäude) Lagerungsverbote 5 Die Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen ist verboten in Stiegenhäusern, in Stiegenhausvorräumen, in der Nähe von Ausgängen aus Stiegenhäusern,unterhalb von Stiegen, in der Nähe des einzigen Ausganges eines Aufenthaltsraumes, von Notausgängen und auf Fluchtwegen, in Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten/Gase/ätzende Stoffe/Druckgaspackungen oder sonstige explosionsgefährliche Stoffe oder Zubereitungen in Heizräumen und Brennstofflagerräumen, Triebwerksräumen, Technikräumen, Pufferräumen und Schleusen, Garagen, Lüftungs- und Klimazentralen, in Tankstellen einschließlich Servicebereiche und Shop und in Betriebsanlagen, bei denen mit großen Menschenansammlungen zu rechnen ist und die mehr als 2000 m² Verkaufsfläche aufweisen (zb Einkaufszentren, Baumärkte); Ausnahme: Lagerung in Verkaufscontainern etc. im Freien. In Schaufenstern oder auf allgemein zugänglichen Verkaufspulten oder Regalen dürfen keine pyrotechnischen Gegenstände, sondern lediglich Leerpackungen oder Attrappen zur Schau gestellt werden. 4 Vgl 2 Lagerverordnung Vgl. 3 Lagerverordnung

12 4.4. Lagerung Kategorie F1 und F2 6 Die Anforderung an Lagerräume variiert je nach gewünschter Lagermenge (Bruttoexplosivstoffmenge). Details, wie zb Ausstattung von Türen und Wänden, Sicherheitsbeleuchtung und Kennzeichnung, sind in der Lagerverordnung geregelt. Nachstehend finden Sie eine Übersicht über die zulässige Lagermenge in bestimmten Räumen. Werden ausschließlich pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2 der Gefahrengutunterklasse 1.4 gelagert, erhöht sich das höchstzulässige Gewicht in Verkaufsräumen und Vorratsräumen. Im Verkaufsraum Im Vorratsraum Max. in einem Gebäude Verkaufsstand im Freien Lagerung in nicht genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen 5 10 kg F1 10 kg F1-20 kg F kg F1/F2 30 kg F1/F2-60 kg F1/F2 - - Lagerung in genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen In Lagerräumen Lagercontainer Lagergebäude 7 40 kg F1/F2 2x40 kg F1/F2-120 kg F1/F kg F1/F2 3x 100 kg F1/F kg F1/F kg F1/F kg F1/F Verkaufs- Vorrats- und Lagerräume In Verkaufs- und Vorratsräumen dürfen jeweils bis zu 10 kg (Gesamtbruttomasse) pg der Kategorie F1 gelagert werden, wobei von Öfen für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe sowie von deren Rauch- oder Abgasfängen ein Abstand von mind. 2 m eingehalten werden muss. 7 6 Vgl. 4 ff Lagerverordnung Die nachstehenden (farbigen) Bilder wurden aus der Checkliste der Vorarlberger Landesregierung, Abteilung VIc-Maschinenwesen, Brandverhütungsstelle und Arbeitsinspektorat Bregenz entnommen. Die Grundriss- Zeichnungen wurden von Frau Holzer Ines zur Verfügung gestellt. 7 Max. 1 Verkaufs- und 1 Vorratsraum; Vgl. 5 Lagerverordnung

13 Werden dort bis zu 60 kg (je 30 kg) der Kat. F1 und F2 gelagert, so müssen Wände und Decken zu anderen Gebäudeteilen mind. hochbrandhemmend, Türen brandhemmend sein. Außer Türöffnungen sind keine Lüftungsleitungen, Installationsschätze und dergleichen erlaubt. Die pg sind auf eigenen Regalen zu lagern. 8 8 Max. 1 Verkaufs- und 1 Vorratsraum; Vgl. 6 Lagerverordnung

14 Bei einer Lagermenge von 120 kg, dürfen 40 kg im Verkaufsraum und jeweils weitere 40 in den Vorratsräumen gelagert werden. Wände und Decken sind brandbeständig, die Türen wiederum brandhemmend auszugestalten. Verkaufs- und Lagerraum dürfen keine direkten Verbindunge zu betriebsfremden Gebäuden aufweisen. Weiters sind die pg auf eigenen Regalen zu lagern. 9 Zusätzlich dürfen in einem eigenen Lagerraum pg der Kat. F1 und F2 mit einer Gesamtbruttomasse von max. 100 kg gelagert werden, sofern die Voraussetzungen des 8 Lagerverordnung 2004 erfüllt sind (zb eigener Brandabschnitt, Kennzeichnung). Pro Gebäude sind max. 3 Lagerräume zulässig Max. 1 Verkaufs- und 2 Vorratsräume; Vgl. 7 Lagerverordnung Vgl. 8 Lagerverordnung

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16 Kombination von Verkaufs-, Vorrats- und Lagerraum 16

17 Verkaufscontainer und Verkaufsstand Bei der Lagerung von pg bis zu 100 kg in Verkaufscontainern/Verkaufsständen beträgt die Schutzzone mind. 5 Meter. Zwischen dem Container/Verkaufsstand und Ausgängen von Gebäuden muss ein Abstand von mind. 10 m eingehalten werden. Öffnungen des Verkaufscontainers/Standes dürfen nicht auf Ausgänge von Gebäuden weisen, die weniger als 20 m vom Verkaufscontainer oder Verkaufsstand entfernt und Hauptausgänge oder der einzige Fluchtweg aus diesem Gebäude sind. An der Außenseite der Zugangstüre muss folgender Anschlag gemäß Kennzeichnungsverordnung deutlich sichtbar angebracht sein: Lagerung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F1 und F2; Höchstlagermenge: 100 kg Weitere Anforderungen siehe 9 Lagerverordnung

18 18

19 Lagercontainer und Lagergebäude Die Lagerung von pg von bis zu 800 kg in Lagercontainern oder Lagergebäuden bedarf einer Schutzzone von mind. 5 Metern. Diese Schutzzone ist wirksam abzuschranken (zb durch Ständer und dazwischen gespannte Ketten). Diese Schutzzone darf an höchstens zwei Seiten durch eine Brandschutzmauer um höchstens 50 % verringert werden; befindet sich unmittelbar angrenzend an die verringerte Schutzzone ein Gebäude, das höher oder breiter als der Lagercontainer oder das Lagergebäude ist, so ist die Größe der Brandschutzmauer abweichend von 1 Abs. 4 Z 10 im Einzelfall festzulegen. 12 An der Außenseite der Zugangstüre des Lagercontainers oder des Lagergebäudes muss folgender Anschlag gemäß Kennzeichnungsverordnung deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein: Lagerung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F1 und F2; Höchstlagermenge: 800 kg. 12 Vgl. 10 Lagerverordnung

20 Die Lagerung von pg der Kategorie F1/F2 bis zu 5000 kg in Lagergebäuden bedarf noch höherer Schutzvorkehrungen. Lagergebäude müssen zueinander und zu Gebäuden, die dem ständigen Aufenthalt von Personen dienen, einen Abstand von mindestens 10 m aufweisen. Dieser Abstand kann an höchstens zwei Seiten eines Lagergebäudes um höchstens 50 % verringert werden, wenn die Wände des Lagergebäudes an diesen Seiten öffnungslos sind. Vor Gebäudeöffnungen des Lagergebäudes muss eine Schutzzone von mindestens 10 m eingerichtet und gekennzeichnet sein. 13 Unbefugten muss der Zutritt zum Lagergebäude und zu den Lagerräumen verboten sein. Darauf muss durch Anschlag gemäß Kennzeichnungsverordnung hingewiesen sein. Der Zugang zum Lagergebäude und zu den Lagerräumen muss versperrt gehalten oder ständig überwacht sein. 5. Gefahrgutbeförderung Die Beförderung von pg fällt unter die Gefahrguttransportbestimmungen. Demenstprechend gelten die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen (ADR 14, Gefahrgutbeförderungsgesetz sowie die Gefahrgutbeförderungsverordnung). Unter dem Begriff Freistellung enthält das ADR einige Ausnahmeregelungen, die in Bezug auf die Beförderungsart und -Menge relevant sind Kleinmengentransporte Erleichterungen Jedes gedeckte oder bedeckte Fahrzeug ist erlaubt Kein Beifahrer notwendig Keine Gefahrgutlenkerausbildung notwendig Keine Kennzeichnung (Aufkleber) des Fahrzeuges Personenbeförderung erlaubt Pflichten Beförderungspapier Zusammenladeverbot beachten Nur gekennzeichnete Verpackungen (Aufschrift, Gefahrzettel) Zugelassene Verpackung (u/n- Prüfzeichen) Kein anderes Gefahrgut transportieren 1 Feuerlöscher (2 kg) Max Punkte 1.3 G 20 kg netto 1.4 G 333 kg netto 1.4 S - unbegrenzt 13 Vgl. 11 Lagerverordnung Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße). Hier relevant: Unterabschnitt ADR. 15 Vgl. Csengel/Gartner/Keplinger/Szagmeister, Pyrotechnikgesetz (2010), 307 ff. 20

21 5.2. Beförderungspapier Als Beförderungspapier dienen Rechnung, Lieferschein, Frachtbrief, Transportschein usw. Folgende Angaben sind erforderlich: Bezeichnung Beförderungspapier muss ausdrücklich angeführt sein UN-Nummer Absender und Empfänger Anzahl und Art der Versandstücke (Wortlaut Kisten beachten) Masse jedes Versandstückes Handelsname des Stoffes Kennzeichnungsnummer Stoffbezeichnung Klassifizierungscode Verpackungsgruppe Nettoexplosivstoffmasse jedes Gutes Summe der Nettoexplosivstoffmassen Punkte laut ADR-Kleinmengentabelle (=Nettomasse der Feuerwerkskörper x Faktor) Absendererklärung Kleinmengenvermerk ( ADR) Referenznummer Beispiel Beförderungspapier Hinweis: Verwenden Sie das Beförderungspapier Ihres Lieferanten als Vorlage. Damit ist Ihr Transportdokument immer auf dem neuesten Stand! 21

22 6. Anhang 6.1. Pyrotechnikgesetz ummer= Lagerverordnung ummer=

Allgemeine Lagerbestimmungen für pyrotechnische Gegenstände ( 2)

Allgemeine Lagerbestimmungen für pyrotechnische Gegenstände ( 2) Die Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 (BGBl II 252/2004) wurde mit Juni 2015 (BGBl I 133/2015) novelliert. Die Pyrotechnik-Lagerverordnung folgend kurz Pyr-LV - regelt die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände;

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