Lagerung von Flüssiggasen

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1 Lagerung von Flüssiggasen Dipl.-Ing. Klaus VANIC Landesstelle für Brandverhütung in Steiermark Roseggerkai 3, 8010 Graz Tel: +43 (0) 316/ , Durch den Anstieg der Anforderungsprofile an produktionstechnische Abläufe wird vor allem bei innovativen Betrieben und in der Industrie ein größer werdender Einsatz von technischen Gasen und insbesondere Flüssiggasen verzeichnet. Die Lagerung von Flüssiggasen wird in der Flüssiggas- Verordnung 2002 (FGV) geregelt. In dieser werden zwei Schutzinteressen mit Ausweisung zweier Schutzzonen behandelt: Zum einen die Explosionsschutzzone, bei welcher die Umwelt vor eventuell austretendem Gas geschützt wird, zum anderen die Brandschutzzone, bei welcher die gelagerten Gase vor einer gefahrbringenden Erwärmung von der Umwelt geschützt werden. Die Explosionsschutzzone wird je nach Behälterart (Versandbehälter oder ortsfeste Behälter) und Lagermenge (kg) mit unterschiedlichen Schutzabständen definiert. Diese Zone ist jedenfalls durch bauliche Maßnahmen gegen unbefugtes Betreten abzugrenzen (z. B. Maschendrahtzaun mit mindestens 1,5 m Höhe). Bei der Brandschutzzone sind gegenüber den Brandlasten die in der ÖNORM M 7323/A1 festgelegten Schutzabstände einzuhalten. Für die Versandbehälter bis 33 kg sind in Abhängigkeit der Gesamtlagermenge nachfolgende Schutzbereiche unbedingt einzuhalten: Explosionsschutzzone bis 200 kg = mindestens 1 m Statistisch gesehen sind Brände, bei welchen brennbare Gase eine Hauptrolle spielen, eher selten, wobei generell angemerkt wird, dass brennbare Gase (Flüssiggase) keine selbst-entzündlichen Eigenschaften aufweisen. Explosionsschutzzone > kg = mindestens 3 m Explosionsschutzzone > kg = mindestens 5 m Grundsätzlich ist für die Entzündung von Flüssiggasen eine Zündquelle mit ausreichender Zündenergie notwendig. Außerdem muss zusätzlich das richtige Milieu, das heißt, das richtige Gemisch bzw. Konzentration von Luft und brennbarem Gas vorhanden sein. Die Brandschutzzone hat bei einer Gesamtlagermenge von mehr als 200 kg mindestens 5 m zu betragen. 82

2 LAGERVERBOTE Flüssiggas ist schwerer als Luft, darum darf Flüssiggas grundsätzlich nicht unter Niveau gelagert werden. Ein generelles Lagerverbot gilt für nachfolgend beispielhaft angeführte Bereiche: Räume, deren Fußböden allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegen nutzungsbezogene Unterbrandabschnitte, wie Triebwerksräume, Klima- und Lüftungszentralen, Technikräume, Maschinenräume,... Räume, in welchen sich Zündquellen befinden (z. B. Aufstellungsort von Einzelöfen) sämtliche Fluchtwege wie Gänge, Treppenanlagen, Korridore, Ein-/Aus-/Durchgänge,... sämtliche Aufenthaltsräume wie Schlafräume, Sozialräume, Sanitärräume,... enge Höfe, wie Lichthöfe oder sonstig allseits geschlossenen Höfe, die nicht ausreichend natürlich belüftet sind Räume, in denen Kraftfahrzeuge oder Schienenfahrzeuge wenn auch nur vorübergehend abgestellt werden Räume oder Bereiche, in denen Flüssiggasbehälter einer gefahrbringenden Erwärmung ausgesetzt sein könnten, z. B. Schaufenster, unausgebaute Dachböden,... Hinsichtlich der richtigen Verwendung von Flüssiggasen wird einerseits auf die angeführten Punkte des gegenständlichen Brandschutz-Plakates sowie auf die Herstellerangaben und die Verwendungsgrundsätze der einzelnen Interessensvertretungen (ÖVGW-Richtlinien) verwiesen. EIGENKONTROLLEN Als Brandschutzorgan ist darauf zu achten, dass die ausgewiesenen Lagerplätze für Flüssiggasbehälter in den Brandschutzplänen dargestellt sind. Weiters sind die brandschutztechnischen Maßnahmen für die Flüssiggaslagerstätte (insbesondere in Hinblick auf die Explosions- und Brandschutzzone) einzuhalten. Gemäß TRVB O 120/06 ist monatlich auf die richtige Lagerung von Druckgasbehältern zu achten, ein Mal im Quartal auf die Freihaltung der Brandschutzzonen. Quelle: Brandschutzbrief 01/2014 der Landesstelle für Brandverhütung in Steiermark Abwehrender Brandschutz 83

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