EINFUHR PYROTECHNISCHEN GEGENSTÄNDEN

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1 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Polizei fedpol Abteilung Ausweise und besondere Aufgaben Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik EINFUHR VON PYROTECHNISCHEN GEGENSTÄNDEN ZU ZIVILEN ZWECKEN Das vorliegende Merkblatt regelt den Import von pyrotechnischen Gegenständen und weist auf die zu beachtenden verbindlichen Vorschriften hin. Das Merkblatt kann unter Themen, Sicherheit, Sprengstoff / Pyrotechnik als PDF Datei herunter geladen werden. EINFUHR VON PYROTECHNISCHEN GEGENSTÄNDEN ZU ZIVILEN ZWECKEN Seite 1 von 8

2 Inhaltsverzeichnis 1. Gesetzliche Grundlagen Gesetz Verordnung Merkblätter / Technische Anforderungen Geltungsbereich und Zweck Begriffsbestimmung Bewilligungspflicht Einfuhr Einfuhrverbot Produktevoraussetzung Produktbeschaffenheit Nachweis der Konformität oder Zulassung pyrotechnischer Gegenstände Beschriftung der Gegenstände und deren Verpackung Gebrauchsanweisung Bewilligungsverfahren Zuständigkeit Bewilligungsgesuch... 6 a) Form... 6 b) Inhalt des Gesuches... 6 c) Verwendungszweck Nachweis der Konformität bzw. Zulassung pyrotechnischer Gegenstände Bewilligungsvoraussetzungen Behandlung des Gesuches Gültigkeit der Bewilligung Missbrauch und Widerhandlungen Gebühren Schlussbestimmungen... 8 EINFUHR VON PYROTECHNISCHEN GEGENSTÄNDEN ZU ZIVILEN ZWECKEN Seite 2 von 8

3 1. Gesetzliche Grundlagen 1.1. Gesetz Bundesgesetz vom 25. März 1977 (Stand 1. Juli 2010) über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz, SR [SprstG] Verordnung Verordnung des Bundesrates vom 27. November 2000 (Stand 1. Juli 2010) über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffverordnung, SR [SprstV] Erhältlich beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern 1.3. Merkblätter / Technische Anforderungen - Zulassungsverfahren für pyrotechnischen Gegenständen (Stand ) - Versandhandel von pyrotechnischen Gegenständen (Stand ) - Voraussetzung für das Inverkehrbringen Feuerwerkskörper der Kategorien 1 3 (Stand ) - Technische Anforderungen (Für Feuerwerkskörper die ausschliesslich in der Schweiz in Verkehr gebracht werden) 2. Geltungsbereich und Zweck Wer mit pyrotechnischen Gegenständen umgeht ist verpflichtet, zu ihrer Sicherung sowie zum Schutze von Leben und Gut alle nach den Umständen gebotenen und zumutbaren Massnahmen zu treffen (Art. 17 SprstG), unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 2 SprstG. Die Einfuhr von pyrotechnischen Gegenständen aller Art ist grundsätzlich bewilligungsund gebührenpflichtig. (Art. 9 Abs. 2 SprstG und Art. 31 und 113 Abs. 1b SprstV): Das in diesem Merkblatt beschriebene Bewilligungsverfahren soll sicherstellen, dass handhabungsunsichere oder in der Schweiz nicht zugelassene oder nicht Identifizierte pyrotechnische Gegenstände nicht in den Handel oder in private Hände gelangen. Es hat somit den Zweck, bei der Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen Unfällen vorzubeugen 1. Nicht geregelt werden mit vorliegendem Merkblatt Lagerung, Transport, Verkauf, Gebrauch und Zulassung, Konformität von pyrotechnischen Gegenständen. Die hierfür geltenden Bestimmungen der Sprengstoffgesetzgebung und der diesbezüglichen kantonalen Vollzugsverordnungen sind in jedem Fall zu beachten. 1 Zu beachten sind ferner die Bestimmungen der Zoll- und Güterkontrollgesetzgebung EINFUHR VON PYROTECHNISCHEN GEGENSTÄNDEN ZU ZIVILEN ZWECKEN Seite 3 von 8

4 3. Begriffsbestimmung Als pyrotechnische Gegenstände gelten gebrauchsfertige Erzeugnisse, die einen Explosivoder Zündsatz enthalten und nicht zu Sprengzwecken dienen (Art. 7 SprstG). 4. Bewilligungspflicht 4.1. Einfuhr Für folgende pyrotechnische Gegenstände kann, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einfuhrbewilligung erteilt werden: Pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken (Art. 6 SprstV) wie z.b. Leucht- und Signalmittel, Pyro-Knallpatronen, Vogelschreck, Industriekartuschen, etc. Sie werden vom Hersteller nach den Kriterien von Anhang 1 Ziffer 1 SprstV in die Kategorien T1, T2, P1, P2, oder P3 eingeteilt. Pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken (Feuerwerkskörper) (Art. 7 SprstV) wie z.b. Tischbomben, Vulkane, Raketen, etc. Sie werden vom Hersteller nach den Kriterien von Anhang 2 Ziffer 1 SprstV in die Kategorien 1-4 eingeteilt; Die ZSP kann in besonderen Fällen einen pyrotechnischen Gegenstand einer anderen Kategorie zuweisen, wenn es aus Gründen der Ordnung, der Sicherheit oder des Umweltschutzes erforderlich ist. Mit Ausnahme des unten stehenden Einfuhrverbots können pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken (Feuerwerkskörper der Kategorie 1-3) bis zu einem Bruttogewicht von 2,5 kg im Reisenden- und Grenzverkehr frei eingeführt werden Einfuhrverbot Pyrotechnische Gegenstände, die nicht handhabungssicher sind im Sinne von Art. 31 Abs. 2a SprstV, dürfen wegen ihrer Gefährlichkeit nicht eingeführt werden: - am Boden knallende Feuerwerkskörper sog. Knallkörper, welche nicht vor deren Umsetzung durch eine Antreib- oder Ausstossladung über eine definierte Strecke wegbefördert werden; - Lady-Crackers, die länger als 22 mm (7/8 Zoll) sind und/oder einen Durchmesser grösser als 3 mm (1/8 Zoll) aufweisen; Das Einfuhrverbot für am Boden knallende Feuerwerkskörper gilt auch dann, wenn diese bis zu einem Bruttogewicht von 2,5 kg im Reisenden- und Grenzverkehr eingeführt werden. Die Zollorgane sind berechtigt, nicht handhabungssichere pyrotechnische Gegenstände sicherzustellen (Art. 28 Abs. 2 SprstG). EINFUHR VON PYROTECHNISCHEN GEGENSTÄNDEN ZU ZIVILEN ZWECKEN Seite 4 von 8

5 5. Produktevoraussetzung 5.1. Produktbeschaffenheit Nachweis der Konformität oder Zulassung pyrotechnischer Gegenstände Pyrotechnische Gegenstände müssen in ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit dem Stand der Technik entsprechen und bei bestimmungsgemässer Verwendung handhabungssicher sein. Sie dürfen keine gefährlichen Splitter bilden und keine selbstzündenden Sätze aufweisen. Pyrotechnische Gegenstände bedürfen den Nachweis der Konformität (Art. 24 und 25 SprstV) oder einer Zulassung (Art. 119a Anh. 16 SprstV) durch die ZSP Beschriftung der Gegenstände und deren Verpackung Auf jeder Verpackungseinheit von pyrotechnischen Gegenständen (Einzel- oder Sortimentsverpackung) und, wenn immer möglich, auf jedem einzelnen Gegenstand sind mindestens anzugeben (Art. 26 SprstV): die Bezeichnung, der Typ und die Kategorie des Gegenstandes sowie die Altersbeschränkung; die Gebrauchanweisung und gegebenenfalls der minimale Sicherheitsabstand; der Name und die Adresse des Herstellers oder, wenn der Hersteller nicht im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist, des Importeurs; das Herstellungsjahr; das Bruttogewicht und die Nettomenge an aktivem Explosivstoff; die entsprechenden Angaben nach Anhang 2 der SprstV; bei pyrotechnischen Gegenständen zu gewerblichen Zwecken: der Verwendungszweck und das vom Hersteller festgelegte Verfalldatum; bei Feuerwerkskörpern der Kategorien 1 3: die von der ZSP zugewiesene CH-Identifikationsnummer; 5.3. Gebrauchsanweisung Die Gegenstände sind mit einer Gebrauchsanweisung zu versehen, welche Handhabung und Sicherheitsvorkehren umschreibt und auf produktespezifische Risiken aufmerksam macht. Die Gebrauchsanweisung kann auch in eine bildliche Darstellung gekleidet werden, die eine fehlerhafte Handhabung ausschlissen lässt (Art. 26 SprstV). Die Angaben müssen in übersichtlicher Form in den drei Amtssprachen gemacht werden. EINFUHR VON PYROTECHNISCHEN GEGENSTÄNDEN ZU ZIVILEN ZWECKEN Seite 5 von 8

6 6. Bewilligungsverfahren 6.1. Zuständigkeit Zuständig für die Erteilung einer Einfuhrbewilligung ist beim Bundesamt für Polizei (fedpol) die Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik (ZSP) Bewilligungsgesuch a) Form Sämtliche Bewilligungsgesuche sind schriftlich und unter der Verwendung des Formulars Einfuhr-Gesuch 2 im Doppel an folgende Stelle zu richten: Bundesamt für Polizei Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik 3003 Bern Tel / 27 Fax b) Inhalt des Gesuches Das Gesuch hat folgende Angaben zu enthalten: Name und vollständige Adresse bzw. Firmenname und adresse des Gesuchstellers. Genaue Menge und klare Deklaration der einzuführenden Produkte 3, das heisst: Menge 4 Art Genaue Artikelbezeichnung / Artikelnummer 4, 5 CH-Identifikationsnummer 6 Bruttogewicht in kg Warenwert in Schweizerfranken c) Verwendungszweck Der Verwendungszweck ist wie folgt anzugeben: HANDEL UND INDUSTRIE EIGENBEDARF SONDERFÄLLE Im Weiteren sind dem Gesuch Rechnungskopie(n) oder Proformarechnung(en) des Lieferanten beizulegen. Unvollständig ausgefüllte oder nicht alle geforderten Beilagen enthaltende Gesuche werden unbearbeitet retourniert. 2 Gesuchsformulare können beim Bundesamt für Polizei, Zentrale Sprengstoff und Pyrotechnik angefordert oder über Themen: Sprengstoff/Pyrotechnik herunter geladen werden 3 Bei gleichzeitiger Einfuhr von mehreren pyrotechnischen Gegenständen genügt ein Hinweis auf der(n) beigelegten Rechnung(en) bzw. die Rechnungsnummer(n) 4 Bei Grosslieferungen: Rechnungsnummer 5 Bei gleichzeitiger Einfuhr von mehreren pyrotechnischen Gegenständen genügt ein Hinweis auf der(n) beigelegten Rechnung(en) bzw. die Rechnungsnummer(n) 6 Bei Grosslieferungen kann die CH-Identifikationssnummer auch auf den beigelegten Rechnungen aufgeführt werden EINFUHR VON PYROTECHNISCHEN GEGENSTÄNDEN ZU ZIVILEN ZWECKEN Seite 6 von 8

7 6.3. Nachweis der Konformität bzw. Zulassung pyrotechnischer Gegenstände Pyrotechnische Gegenstände bedürfen den Nachweis der Konformität (Art. 24 und 25 SprstV) oder einer Zulassung (Art. 119a Anh. 16 SprstV) durch die ZSP Bewilligungsvoraussetzungen Pyrotechnische Gegenstände die für den HANDEL UND DIE INDUSTRIE bestimmt sind: Natürliche oder juristische Personen, welche Handel mit pyrotechnischen Gegenständen betreiben oder diese weiter verarbeiten: - Der Gesuchsteller muss Inhaber einer kantonalen Verkaufsbewilligung oder einer Bewilligung zur Herstellung von pyrotechnischen Gegenständen sein. Dem ersten Gesuch ist eine Fotokopie dieser Bewilligungen beizulegen (Ausnahmen: pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 1 und P3). - Es bestehen keine Einfuhrlimiten, aber die maximal vorhandenen Lagerkapazitäten sind zu berücksichtigen Für den EIGENBEDARF (natürliche oder juristische Personen, welche die pyrotechnischen Gegenstände ausschliesslich zum Eigenbedarf einführen): - Maximale Einfuhrmenge: 20 kg Bruttogewicht pro Person und Jahr. - Der Gesuchsteller muss mündig sein. Dem ersten Einfuhrgesuch ist die Fotokopie eines amtlichen Ausweises beizulegen. - Der Gesuchsteller muss bei jedem Einfuhrgesuch schriftlich erklären, die pyrotechnischen Gegenstände allein zum privaten Gebrauch einzuführen, und diese weder in den Handel zu bringen noch unberechtigten Personen weiterzugeben oder zugänglich zu machen. Diese Erklärung ist auf dem Einfuhrgesuch anzubringen oder diesem beizulegen. - Ist für das Abfeuern eine Bewilligung durch die zuständige Behörde notwendig, ist diese dem Gesuch beizulegen. - Für die Kategorie 4 ist ein entsprechender Verwenderausweis vorzulegen (Art. 119a Absatz 7 SprstV) SONDERFÄLLE (z.b. Grossfeuerwerke wie Seenachtsfeste und dergleichen, industrielle Versuche, Einwanderung, Erbschaft, etc.). Hierfür kann das Bundesamt für Polizei nach Prüfung der Voraussetzungen weitere Einfuhrbewilligungen erteilen Behandlung des Gesuches Die Gesuche werden in der Regel innerhalb einer Woche ab Eingang behandelt; Telefonische Freigaben werden in der Regel nicht erteilt; Bewilligungen können direkt an ein Zollamt oder an einen Grenz-Spediteur gesandt werden. In diesem Fall ist dem Gesuch ein adressierter und frankierter Briefumschlag beizulegen. EINFUHR VON PYROTECHNISCHEN GEGENSTÄNDEN ZU ZIVILEN ZWECKEN Seite 7 von 8

8 6.6. Gültigkeit der Bewilligung Die Bewilligung ist ab Ausstellungsdatum 3 Monate gültig. Die Bewilligungsdauer kann in Ausnahmefällen verlängert werden. Sie ist bei der Einfuhr den schweizerischen Zollorganen zur Löschung auszuhändigen. Nicht mehr benötigte oder abgelaufene Bewilligungen sind an die ZSP zu retournieren. 7. Missbrauch und Widerhandlungen Bei Missbrauch der Bewilligungen, nicht bestimmungsgemässem Gebrauch der eingeführten Produkte sowie nachgewiesenen Falschangaben im Bewilligungsverfahren kann die Bewilligung verweigert oder widerrufen werden. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten. 8. Gebühren Die Bewilligungen (inklusive Verlängerungen) sind gebührenpflichtig (Art. 113 SprstV). Ansätze: Pro Bewilligung CHF 60 bis CHF 1000 Die auf der Bewilligung bzw. Rechnung angegebene Gebühr ist mit dem beigelegten orange farbigen Einzahlungsschein (ESR) innert 30 Tagen einzuzahlen. Wird die Gebühr nicht fristgerecht bezahlt, kann das Bundesamt für Polizei die erteilte Bewilligung jederzeit widerrufen oder die Erteilung weiterer Bewilligungen verweigern. 9. Schlussbestimmungen Das vorliegende Merkblatt ersetzt alle vorgängigen Ausgaben Bern, 1. Dezember 2011 Claude Muller Chef Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik EINFUHR VON PYROTECHNISCHEN GEGENSTÄNDEN ZU ZIVILEN ZWECKEN Seite 8 von 8

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