EINFUHR VON PYROTECHNISCHEN GEGENSTÄNDEN

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1 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Polizei fedpol Dienst für Analyse und Prävention Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik EINFUHR VON PYROTECHNISCHEN GEGENSTÄNDEN ZU ZIVILEN ZWECKEN Das vorliegende Merkblatt regelt den Versandhandel von pyrotechnischen Gegenständen zu Vergnügungszwecken (Feuerwerk) und weist auf die zu beachtenden verbindlichen Vorschriften hin. Das Merkblatt kann unter Themen, Sicherheit, Sprengstoff / Pyrotechnik als PDF Datei herunter geladen werden. EINFUHR VON PYROTECHNISCHEN GEGENSTÄNDEN ZU ZIVILEN ZWECKEN Seite 1 von 9

2 Inhaltsverzeichnis 1.1. Gesetz Verordnung Geltungsbereich und Zweck Begriffsbestimmung Bewilligungspflicht Einfuhr Einfuhrverbot Produktvoraussetzungen Grundsatz Produktbeschaffenheit zugelassener pyrotechnischer Gegenstände Beschriftung der Gegenstände und deren Verpackung Gebrauchsanweisung Bewilligungsverfahren Zuständigkeit Bewilligungsgesuch...6 a) Form...6 b) Inhalt des Gesuches...6 c) Verwendungszweck Zulassung pyrotechnischer Gegenstände Bewilligungsvoraussetzungen Behandlung des Gesuches Gültigkeit der Bewilligung Missbrauch und Widerhandlungen Gebühren Schlussbestimmungen...9 EINFUHR VON PYROTECHNISCHEN GEGENSTÄNDEN ZU ZIVILEN ZWECKEN Seite 2 von 9

3 1. Gesetzliche Grundlagen 1.1. Gesetz Bundesgesetz vom 25. März 1977 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz, SR [SprstG] Erhältlich beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern 1.2. Verordnung Verordnung des Bundesrates vom 27. November 2000 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffverordnung, SR [SprstV] Erhältlich beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern 2. Geltungsbereich und Zweck Die Einfuhr von pyrotechnischen Gegenständen aller Art ist grundsätzlich bewilligungsund gebührenpflichtig. Das in diesem Merkblatt beschriebene Bewilligungsverfahren soll sicherstellen, dass handhabungsunsichere oder in der Schweiz nicht zugelassene pyrotechnische Gegenstände nicht in den Handel oder in private Hände gelangen. Es hat somit den Zweck, bei der Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen Unfällen vorzubeugen 1. Nicht geregelt werden mit vorliegendem Merkblatt Lagerung, Transport, Verkauf, Gebrauch und Zulassung von pyrotechnischen Gegenständen. Die hierfür geltenden Bestimmungen der Sprengstoffgesetzgebung und der diesbezüglichen kantonalen Vollzugsverordnungen sind in jedem Fall zu beachten. Ausgenommen von der vorliegenden Regelung sind überdies pyrotechnische Gegenstände, die dem Kriegsmaterialgesetz unterstehen. 3. Begriffsbestimmung Als pyrotechnische Gegenstände gelten gebrauchsfertige Erzeugnisse, die einen Explosiv- oder Zündsatz enthalten und nicht zu Sprengzwecken dienen. 1 Zu beachten sind ferner die Bestimmungen der Zoll- und Güterkontrollgesetzgebung EINFUHR VON PYROTECHNISCHEN GEGENSTÄNDEN ZU ZIVILEN ZWECKEN Seite 3 von 9

4 4. Bewilligungspflicht 4.1. Einfuhr Für folgende pyrotechnische Gegenstände kann, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einfuhrbewilligung erteilt werden (Art. 5 SprstV): Pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken (Art. 6 SprstV) wie z.b. Leucht- und Signalmittel, Pyro-Knallpatronen, Vogelschreck, Industriekartuschen, etc. Sie werden von der Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik (ZSP) in die Kategorien G1 bis G3 eingeteilt; Pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken (Art. 7 SprstV) wie z.b. Tischbomben, Vulkane, Raketen, Bomben, etc. Sie werden von der ZSP in die Kategorien I- IV eingeteilt. Mit Ausnahme des unten stehenden Einfuhrverbots können pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken bis zu einem Bruttogewicht von 2,5 kg im Reisenden- und Grenzverkehr frei eingeführt werden Einfuhrverbot Pyrotechnische Gegenstände, die nicht als handhabungssicher im Sinne von Art. 25 SprstV gelten, werden ihrer Gefährlichkeit wegen zur Einfuhr grundsätzlich nicht zugelassen. Es handelt sich hierbei insbesondere um folgende pyrotechnischen Gegenstände: Am Boden knallendes Feuerwerk: (das heisst, alle Knallkörper, welche nicht vor deren Explosion durch eine Antrieb- oder Ausstossladung über eine definierte Strecke wegbefördert werden); Lady-Crakers, die länger als 22 mm (7/8 Zoll) sind und/oder einen Durchmesser grösser als 3 mm (1/8 Zoll) aufweisen; Knallteufel mit einem Satzgewicht über 2,5 mg. Das Einfuhrverbot für die genannten Produkte gilt auch dann, wenn sie bis zu einem Bruttogewicht von 2,5 kg im Reisenden- und Grenzverkehr eingeführt werden. Die Zollorgane sind berechtigt, nicht handhabungssichere pyrotechnische Gegenstände sicherzustellen (Art. 28 Abs. 2 SprsG). 5. Produktvoraussetzungen 5.1. Grundsatz Wer mit pyrotechnischen Gegenständen umgeht, ist verpflichtet, zu ihrer Sicherung sowie zum Schutze von Leben und Gut alle nach den Umständen gebotenen und zumutbaren Massnahmen zu treffen (Art. 17 SprstG), unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 2 SprstG. EINFUHR VON PYROTECHNISCHEN GEGENSTÄNDEN ZU ZIVILEN ZWECKEN Seite 4 von 9

5 5.2. Produktbeschaffenheit zugelassener pyrotechnischer Gegenstände Pyrotechnische Gegenstände müssen in ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit dem Stand der Technik entsprechen und bei bestimmungsgemässer Verwendung handhabungssicher sein. Sie dürfen keine gefährlichen Splitter bilden und keine selbstzündenden Sätze aufweisen. Pyrotechnische Gegenstände bedürfen einer Zulassung (Art. 24 SprstV) durch die Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik (ZSP) Beschriftung der Gegenstände und deren Verpackung Auf jeder Verpackungseinheit von pyrotechnischen Gegenständen (Einzel- oder Sortimentsverpackung) und, wenn immer möglich, auf jedem einzelnen Gegenstand sind mindestens anzugeben (Art. 26 SprstV): Art der Gegenstände; Hersteller, oder dessen Identifikationszeichen, Ort/Land und Jahr der Herstellung; das Bruttogewicht; die dem Produkt zugewiesene CH-Zulassungsnummer; bei pyrotechnischen Gegenständen zu gewerblichen Zwecken der vom Hersteller festgelegte äusserste Verwendungstermin. Bei pyrotechnischen Gegenständen zu Vergnügungszwecken der Kategorie III müssen die Gegenstände selbst und deren kleinste Verpackungseinheit zusätzlich folgende Angaben und Bezeichnungen aufweisen: Darf nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden Ne peut être remis à des personnes de moins de 18 ans Non può essere fornito a persone di meno di 18 anni Auf jeder Verpackung von pyrotechnischen Gegenständen zu gewerblichen Zwecken ist ebenfalls gut sichtbar folgende Beschriftung anzubringen: Bei pyrotechnischen Gegenständen zu gewerblichen Zwecken der Kategorie G1: Darf nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden. Es ist gesetzlich verboten, diesen Gegenstand für andere als den vorgesehenen Zweck zu verwenden Ne peut être remis à une personne de plus de 18 ans. Il est interdit par la loi d employer cet engin à des fins autres que celles pour lesquelles il est prévu Non può essere fornito a persone di meno di 18 anni. È vietato per legge utilizzare il presente pezzo per scopi diversi da quello previsto Bei pyrotechnischen Gegenständen zu gewerblichen Zwecken der Kategorie G2: Darf nur gegen Vorlage eines Erwerbscheines und nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden. Es ist gesetzlich verboten, diesen Gegenstand für andere als den vorgesehenen Zweck zu verwenden EINFUHR VON PYROTECHNISCHEN GEGENSTÄNDEN ZU ZIVILEN ZWECKEN Seite 5 von 9

6 Ne peut être remis que sur présentation d un permis d acquisition et seulement à une personne de moins de 18 ans. Il est interdit par la loi d employer cet engin à des fins autres que celles pour lesquelles il est prévu Può essere fornito soltanto dietro presentazione di un permesso d acquisto e non a persone di meno di 18 anni. È vietato per legge utilizzare il presente pezzo per scopi diversi da quello previsto 5.4. Gebrauchsanweisung Die Gegenstände sind mit einer Gebrauchsanweisung zu versehen, welche Handhabung und Sicherheitsvorkehren umschreibt und auf produktionsspezifische Risiken aufmerksam macht. Die Gebrauchsanweisung kann auch in eine bildliche Darstellung gekleidet werden, die eine fehlerhafte Handhabung ausschliessen lässt (Art. 26 Abs. 3 SprstV). Die Angaben müssen in übersichtlicher Form in den drei Amtssprachen gemacht werden. Für die Kategorien G1 bis G3 genügt es, wenn die Angaben auf der Verpackungseinheit in einer Amtssprache abgefasst sind, sofern eine Gebrauchsanweisung in allen drei Amtssprachen beiliegt (Art. 26 Abs. 4 SprstV). 6. Bewilligungsverfahren 6.1. Zuständigkeit Zuständig für die Erteilung einer Einfuhrbewilligung ist beim Bundesamt für Polizei (fedpol) die Zentrale Sprengstoff und Pyrotechnik (ZSP) Bewilligungsgesuch a) Form Sämtliche Bewilligungsgesuche sind schriftlich und unter der Verwendung des Formulars Einfuhr-Gesuch 2 im Doppel an folgende Stelle zu richten: Bundesamt für Polizei Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik 3003 Bern Tel / 27 Fax b) Inhalt des Gesuches Das Gesuch hat folgende Angaben zu enthalten: Name und vollständige Adresse bzw. Firmenname und adresse des Gesuchstellers. 2 Gesuchsformulare können beim Bundesamt für Polizei, Zentrale Sprengstoff und Pyrotechnik angefordert oder über Themen: Sprengstoff/Pyrotechnik herunter geladen werden EINFUHR VON PYROTECHNISCHEN GEGENSTÄNDEN ZU ZIVILEN ZWECKEN Seite 6 von 9

7 Genaue Menge und klare Deklaration der einzuführenden Produkte 3, das heisst: Menge 4 Art Genaue Artikelbezeichnung / Artikelnummer 4, 5 CH-Zulassungsnummer 6 Bruttogewicht Warenwert in Schweizerfranken c) Verwendungszweck Der Verwendungszweck ist wie folgt anzugeben: HANDEL UND INDUSTRIE EIGENBEDARF SONDERFÄLLE Im Weiteren sind dem Gesuch Rechnungskopie(n) oder Proformarechnung(en) des Lieferanten beizulegen. Unvollständig ausgefüllte oder nicht alle geforderten Beilagen enthaltende Gesuche werden unbearbeitet retourniert Zulassung pyrotechnischer Gegenstände Pyrotechnische Gegenstände bedürfen der Zulassung durch die ZSP (Art. 24 SprstV). Die ZSP kann von einem Zulassungsverfahren absehen, wenn die Sicherheit durch andere Vorkehren gewährleistet ist. Keiner Zulassung bedürfen pyrotechnische Gegenstände, die in Produkte verbaut sind, die ihrerseits einer anerkannten Prüfung unterliegen. Das Verfahren über die Zulassung für pyrotechnische Gegenstände wird in einem separaten Merkblatt geregelt Bewilligungsvoraussetzungen Pyrotechnische Gegenstände für den HANDEL UND DIE INDUSTRIE (natürliche oder juristische Personen, welche Handel mit pyrotechnischen Gegenständen betreiben oder diese weiter verarbeiten): Der Gesuchsteller muss Inhaber einer kantonalen Verkaufsbewilligung oder einer Bewilligung zur Herstellung von pyrotechnischen Gegenständen sein. Dem ersten Gesuch ist eine Fotokopie dieser Bewilligungen beizulegen (Ausnahmen: pyrotechnische Gegenstände der Kategorie I und G3); Es bestehen keine Einfuhrlimiten. Für den EIGENBEDARF (natürliche oder juristische Personen, welche die pyrotechnischen Gegenstände ausschliesslich zum Eigenbedarf einführen): 3 Bei gleichzeitiger Einfuhr von mehreren pyrotechnischen Gegenständen genügt ein Hinweis auf der(n) beigelegten Rechnung(en) bzw. die Rechnungsnummer(n) 4 Bei Grosslieferungen: Rechnungsnummer 5 Bei gleichzeitiger Einfuhr von mehreren pyrotechnischen Gegenständen genügt ein Hinweis auf der(n) beigelegten Rechnung(en) bzw. die Rechnungsnummer(n) 6 Bei Grosslieferungen kann die CH-Zulassungsnummer auch auf den beigelegten Rechnungen aufgeführt werden EINFUHR VON PYROTECHNISCHEN GEGENSTÄNDEN ZU ZIVILEN ZWECKEN Seite 7 von 9

8 Maximale Einfuhrmenge: 20 kg Bruttogewicht pro Person und Jahr; Der Gesuchsteller muss mündig sein. Dem ersten Einfuhrgesuch ist die Fotokopie eines amtlichen Ausweises beizulegen; Der Gesuchsteller muss bei jedem Einfuhrgesuch schriftlich erklären, die pyrotechnischen Gegenstände allein zum privaten Gebrauch einzuführen, und diese weder in den Handel zu bringen noch unberechtigten Personen weiterzugeben oder zugänglich zu machen. Diese Erklärung ist auf dem Einfuhrgesuch anzubringen oder diesem beizulegen. Ist für das Abfeuern eine Bewilligung durch die zuständige Behörde notwendig, ist diese dem Gesuch beizulegen. SONDERFÄLLE (z.b. Grossfeuerwerke wie Seenachtsfeste und dergleichen, industrielle Versuche, Einwanderung, Erbschaft, etc.) Hierfür kann das Bundesamt für Polizei nach freiem Ermessen weitere Einfuhrbewilligungen erteilen Behandlung des Gesuches Die Gesuche werden in der Regel am Tage ihres Einganges behandelt; Telefonische Freigaben werden nicht erteilt; Bewilligungen können direkt an ein Zollamt oder an einen Grenz-Spediteur gesandt werden. In diesem Fall ist dem Gesuch ein adressierter und frankierter Briefumschlag beizulegen Gültigkeit der Bewilligung Die Bewilligung ist ab Ausstellungsdatum 3 Monate gültig. Die Bewilligungsdauer kann in Ausnahmefällen verlängert werden. Sie ist bei der Einfuhr den schweizerischen Zollorganen zur Löschung auszuhändigen. Nicht mehr benötigte oder abgelaufene Bewilligungen sind an die ZSP zu retournieren. 7. Missbrauch und Widerhandlungen Bei Missbrauch der Bewilligungen, nicht bestimmungsgemässem Gebrauch der eingeführten Produkte sowie nachgewiesenen Falschangaben im Bewilligungsverfahren kann die Bewilligung verweigert oder widerrufen werden. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten. 8. Gebühren Die Bewilligungen (inklusive Verlängerungen) sind gebührenpflichtig (Art. 113 SprstV). Ansätze: Pro Bewilligung CHF 60.- bis CHF EINFUHR VON PYROTECHNISCHEN GEGENSTÄNDEN ZU ZIVILEN ZWECKEN Seite 8 von 9

9 Die auf der Bewilligung bzw. Rechnung angegebene Gebühr ist mit dem beigelegten o- range farbigen Einzahlungsschein (ESR) innert 30 Tagen einzuzahlen. Wird die Gebühr nicht fristgerecht bezahlt, kann das Bundesamt für Polizei die erteilte Bewilligung jederzeit widerrufen oder die Erteilung weiterer Bewilligungen verweigern. 9. Schlussbestimmungen Das vorliegende Merkblatt ersetzt alle vorgängigen Ausgaben Bern, 1. November 2006 Claude Muller Chef Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik EINFUHR VON PYROTECHNISCHEN GEGENSTÄNDEN ZU ZIVILEN ZWECKEN Seite 9 von 9

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