BRANDSCHUTZORDNUNG. INTERNE SICHERHEITSRICHTLINIEN Verhalten im Brandfall Bürogebäude Langenzersdorf. Rev. 7v
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1 INTERNE SICHERHEITSRICHTLINIEN Verhalten im Brandfall Bürogebäude Langenzersdorf Modul 4.3 a Rev. 7v BRANDSCHUTZORDNUNG 1. VERANTWORTUNG UND ZUSTÄNDIGKEIT Für die interne Organisation und Kontrolle der Brandsicherheit der Arbeitsstätte, insbes. der Einhaltung behördlich vorgeschriebener Brandschutzmaßnahmen und den Bestimmungen der Brandschutzordnung, sind der disziplinäre Betriebsleiter, der lokale Werkverantwortliche und der Brandschutzbeauftragte: Herr Kaindl sein StellvertreterInnen: Frauen Mayer, Franta, Zeman verantwortlich. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass alle Arbeitnehmer der Arbeitsstätte über die Brandschutzordnung unterwiesen sind und dass an der Informationstafel die Informationsblätter Verhalten im Brandfall (Beilage 1) und Richtige Anwendung von Handfeuerlöschern (Beilage 2) ausgehängt sind. Alle MitarbeiterInnen haben die den Brandschutz betreffenden Weisungen dieser Personen unverzüglich zu befolgen und ihnen alle Wahrnehmungen von Mängeln auf dem Gebiet der Brandsicherheit bekanntzugeben. Für die Räumung des Gebäudes im Brand- und Katastrophenfall sind verantwortlich: Brandschutzwarte Bereich Elfriede Mayer 1.+2.BT/EG/Keller Sabrina Richter 1.+2.BT/EG/Keller Sabine Gebhardt 1.+2.BT/EG Anna-Maria Schiffer 1. BT 1.OG Manuela Teuschel 1. BT 1.OG Josef Grader 1. BT 2.OG Petra Wittmann 1. BT 2.OG Martina Richter 1. BT 3.OG Martin Petersberger 1. BT 3.OG Regina Hofer 1.+2 BT DG Küche 2. BT DG Ratko Dujmouic BL/EG/Werkstätte/Keller Anton Edletzberger BL/EG/Werkstätte/Keller Franz Dannhauser BL 1.OG Werner Doppelhofer BL 1.OG Werner Reich BL 2.OG Gernot Fohleitnet BL 2.OG Fr. Eßmeister 2. BT 1.OG Hr. Schalkhammer 2. BT 2.OG Hr. Fochler 2. BT 3.OG BT... Bauteil EG... Erdgeschoss OG...Obergeschoss Seite 1 von 5
2 2. VORBEUGENDE MASSNAHMEN / ALLGEMEINES VERHALTEN Die Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes sollen verhindern, dass Schadenfeuer entsteht und sich ausbreiten kann. Sie werden daher ersucht stets dafür zu sorgen, dass alle vorbeugenden Brandschutzmaßnahmen beachtet werden und wirkungsvoll erhalten bleiben. Alle MitarbeiterInnen der Arbeitsstätte haben bei ihrer täglichen Arbeit die Brandsicherheit stets zu beachten. 2.1 Die Einhaltung von Ordnung und Sauberkeit auf allen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen ist ein grundlegendes Erfordernis des Brandschutzes. 2.2 Fluchtwege und sonstige Verkehrswege sind in ihrer vollen Breite von Lagerungen aller Art freizuhalten. 2.3 Brandschutztüren und Brandschutzklappen sind funktionsfähig zu halten. Sie sind von Gegenständen aller Art freizuhalten. Sie sind, soweit sie nicht durch Haltemagnete offen gehalten werden, geschlossen zu halten. Die Selbstschließvorrichtungen der Brandschutztüren dürfen nicht blockiert oder außer Funktion gesetzt werden. 2.4 Hinweisschilder und Hinweiszeichen für Fluchtwege, Brandbekämpfungseinrichtungen und ähnliches, sowie Bodenmarkierungen sind zu beachten und dürfen nicht der Sicht entzogen, beschädigt, verdeckt oder entfernt werden. 2.5 Löschgeräte und Löschmittel müssen gut sichtbar (mit entsprechender Kennzeichnung) und leicht zugänglich sein. Sie dürfen nicht zweckwidrig verwendet, verdeckt oder verstellt werden. 2.6 Fahrzeuge sind so abzustellen, dass die Betriebsstraßen sowie Ein-, Aus- und Zufahrten frei bleiben und somit Verkehrs- und Fluchtwege sowie die Zufahrt von Einsatzfahrzeugen nicht behindert werden. Auf dem Betriebsgelände dürfen Fahrzeuge nur mit Genehmigung des lokalen Werksverantwortlichen abgestellt werden. 2.7 Brennbare Abfälle sind spätestens bei Arbeitsschluß aus den Arbeitsräumen zu entfernen und brandsicher zu lagern. Brennbare Abfälle (z.b. öl- und lackgetränkte Putzlappen etc.) sind in nicht brennbaren, mit selbstschließendem Deckel versehenen Behältern aufzubewahren. Für einen rechtzeitigen Abtransport ist zu sorgen. Aschenbecher dürfen nicht in Papierkörbe entleert werden. Achtloses Wegwerfen von Putzabfällen, Verpackungsmaterial, Rauchzeug und ähnlichem erhöht die Brandgefahr und ist daher verboten. 2.8 Brennbare Gegenstände (insbes. auch Reifen) dürfen nicht in der Nähe von Feuerstätten und in Garagen gelagert werden. 2.9 Die für die einzelnen Lagerräume zugelassenen Lagermengen dürfen nicht überschritten werden Die Lagerung von leicht brennbaren Gegenständen und Lösungsmitteln bzw. Reinigungsmitteln ist nur in den dafür vorgesehenen Räumen und in der jeweils zulässigen Menge gestattet Brennbare, leicht entzündliche, ätzende und giftige Chemikalien dürfen nur in den dafür entsprechend gekennzeichneten Behältnissen aufbewahrt bzw. bereitgehalten werden. Am Arbeitsplatz darf nur die zum täglichen Bedarf erforderliche Menge vorhanden sein Ortsbewegliche Druckgasbehälter sind vor Wärmeeinwirkung zu schützen sowie standsicher zu lagern bzw. aufzustellen. Sie dürfen die Flucht auf Seite 2 von 5
3 Fluchtwegen nicht behindern Elektrische Anlagen sind vorschriftsmäßig instand zu halten. Änderungen und Reparaturen dürfen nur hiezu befugten Personen vorgenommen werden. Das Herstellen provisorischer Installationen (insbes. das Überbrücken durchgebrannter Schmelzsicherungen) ist verboten Maschinen und maschinelle Antriebe sind nach Anweisungen des Herstellers zu betreiben Antriebe, Elektromotoren und Getriebe etc. sind stets von (Ab-) Lagerungen jeglicher Art freizuhalten Im Bereich von Tankstellen besteht gesetzliches Rauchverbot. Sonstige Räume und Plätze, für ein Rauchverbot gilt, sind durch Hinweisschilder gekennzeichnet.im gesamten Gebäude gilt Rauchverbot. Ausnahme sind Gangbereiche in den Stiegenhäusern. Alle MitarbeiterInnen der Arbeitsstätte sind dafür verantwortlich, dass MitarbeiterInnen, Lieferanten und Kunden dieses Rauchverbot einhalten Heiz-, Koch- und Wärmegeräte dürfen nur mit Genehmigung des lokalen Werksverantwortlichen und nach dessen Kontrolle aufgestellt und in Betrieb genommen werden. Kocher mit offenem Heizdraht sind verboten Elektrogeräte wie Kaffeemaschinen, Elektrokocher, Heizlüfter etc. dürfen nicht auf brennbaren Unterlagen sowie in unmittelbarer Nähe von leicht entzündlichen Gegenständen wie Papierkörben, Vorhängen oder ähnlichem aufgestellt werden. Nach Dienstschluß müssen diese Geräte abgeschaltet und wenn möglich vom Netz getrennt werden. Alle elektrischen Anlagen sind entsprechend den Betriebsanweisungen nach Dienstschluß abzuschalten Nach Betriebsschluß sind alle Fenster und Türen zu schließen Nach Betriebsschluß ist der Aufenthalt in der Arbeitsstätte nur mit Genehmigung des lokalen Werksverantwortlichen zulässig Installationen und Reparaturen aller Art dürfen nur durch hiezu befugte Personen vorgenommen werden Maschinen, Werkzeuge und sonstige Arbeitsvorrichtungen dürfen nicht bestimmungswidrig verwendet werden und sind ordnungsgemäß zu bedienen Das Schmieren der maschinellen Einrichtungen hat nach dem Wartungsplan zu erfolgen Feuergefährliche Arbeiten: In allen Räumen der Arbeitsstätte ist der Umgang mit offenem Feuer und Licht sowie die Durchführung von Schweiß- und sonstigen Feuerarbeiten (z.b. Schleifen und Trennen) nur mit Zustimmung des lokalen Werksverantwortlichen sowie mit dem Freigabeschein für brandgefährliche Tätigkeiten (Interne Sicherheitsrichtlinien Modul 3.1) erlaubt. Mittel für die erste Löschhilfe sind jedenfalls bereitzustellen Dem Brandschutzverantwortlichen ist im Rahmen der betrieblichen Eigenkontrolle der Zutritt zu allen Räumen zu ermöglichen Alle ArbeitnehmerInnen sind mindestens einmal jährlich im Zuge der Unterweisungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz hinsichtlich des Verhaltens im Brandfall und den Bestimmungen der internen Brandschutzordnung zu informieren. Seite 3 von 5
4 3. VERHALTEN BEI BRANDAUSBRUCH RUHE BEWAHREN, immer beachten: ALARMIEREN, RETTEN, LÖSCHEN Vorgangsweise nach Informationsblatt Verhalten im Brandfall, Beilage 1 (siehe Informationstafel) 3.1 Gefährdeten Hilfe leisten. Informationsblatt Erste Hilfe bei Brandunfällen" (Interne Sicherheitsrichtlinien "Verhalten bei Unfall" Modul 4.2) an Informationstafel. 3.2 Brandbekämpfung mit vorhandenen Löschgeräten (Erste Löschhilfe) entsprechend dem Informationsblatt Richtige Anwendung von Handfeuerlöschern (Beilage 2) an der Informationstafel. 3.3 Beim Verlassen des Gebäudes darf nur das Treppenhaus benutzt werden. Das Benutzen des Aufzuges ist im Brandfall verboten! Hinweis zum Feuerlöschergebrauch durch Betriebsangehörige: Wasser: bei Feststoff- (Papier) Bränden, nicht für elektrische Anlagen Schaum: bei Feststoffbränden (Flüssigkeitsbränden) (nicht für elektrische Anlagen) CO2 Löscher: bei Bränden von EDV-Anlagen Vorsicht CO2-Löschgeräte: Erstickungsgefahr in engen Räumen Erfrierungsgefahr bei Personenlöschung Pulverlöscher: bei Bränden von Elektroanlagen Bei Bränden elektrischer Anlagen <1.000 V: Pulver- und CO2-Löscher mit mind. 1 m Abstand. Bei Bränden elektrischer Anlagen >1.000 V: entsprechende Sicherheitsabstände einhalten Folgendes ist besonders zu beachten: - Türe von Brandräumen nur in Deckung öffnen - nicht in verrauchte Räume vordringen - Löschstrahl nicht in Rauch und Flammen, sondern direkt auf brennende Gegenstände zu richten - leicht brennbare Gegenstände aus der Nähe des Brandes entfernen und durch Kühlen mit Wasser vor Entzündung schützen - bei Flugfeuer und Funkenflug sämtliche Öffnungen insbesondere Türen, Fenster der gefährdeten Objekte (vor allem auf Dachböden) schließen. 3.4 Nach Möglichkeit Schieber und Absperrhähne von Gasleitungen und Leitungen mit brennbaren Flüssigkeiten schließen. 3.5 Die Feuerwehr ist schon außerhalb des Objektes vom Brandschutzverantwortlichen oder seinem Stellvertreter zu erwarten. Alle Zufahrten und Zugänge sind freizumachen, die Löschkräfte sind einzuweisen, ihren Anforderungen ist Folge zu leisten. 3.6 Für die Tätigkeit der Einsatzkräfte ist Platz zu machen. Seite 4 von 5
5 3.7 Dem Einsatzleiter der Feuerwehr ist ein mit der Anlage vertrauter Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen (z.b. der Brandschutzverantwortliche oder sein Stellvertreter). 3.8 Rettungsversuche sind nach Anweisung der Einsatzkräfte durchzuführen. 3.9 Nach dem Verlassen der vom Brand betroffenen Bereiche haben sich alle betroffenen Beschäftigten abteilungsweise zur Feststellung der Vollzähligkeit durch den lokalen Werksverantwortlichen im Bereich der Werkseinfahrt am Firmenparkplatz (ohne Behinderung der freien Zu- und Abfahrt) zu sammeln. 4. VERHALTEN NACH DEM BRAND 4.1 Vom Brand betroffene Räume und Betriebsteile vor Freigabe durch die Einsatzkräfte nicht betreten. 4.2 Alle Wahrnehmungen, die zur Ermittlung der Brandursache dienen können und sonstige Beobachtungen während des Brandverlaufes sind dem Einsatzleiter der Feuerwehr bzw. dem lokalen Werksverantwortlichen, Brandschutzverantwortlichen oder seinem Stellvertreter bekanntzugeben. 4.3 Aufräumarbeiten dürfen erst nach Freigabe durch die Feuerwehr- bzw. Sicherheitskräfte in Abstimmung mit dem lokalen Werksverantwortlichen, Brandschutzverantwortlichen oder seinem Stellvertreter erfolgen. 4.4 Das Wiedereinschalten von elektrischen Anlagen und die Wiederinbetriebnahme von Maschinen/Anlagen ist erst nach Beseitigung gefährlicher Stoffe und Freigabe durch Einsatzkräfte gestattet. Das gilt auch für die im Einsatzbereich gelegenen Kanalsysteme, Schächte und Kabelkanäle. 4.5 Benutzte Feuerlöscher sind zur Wiederbefüllung zu melden; sie dürfen vor Wiederbefüllung nicht an ihren Standorten angebracht werden. Seite 5 von 5
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