brandschutzverordnung
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- Hedwig Waldfogel
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1 brandschutzverordnung Gemeindeverband Altenwohnheim Telfs, Wiesenweg 4, 6410 Telfs Telefon , Telefax , Verbandsgemeinden: Flaurling, Leutasch, Oberhofen, Pettnau, Pfaffenhofen, Reith, Rietz, Scharnitz, Seefeld, Telfs
2 Impressum Herausgeber: Gemeindeverband Altenwohnheim Telfs Wiesenweg 4, 6410 Telfs Herausgegeben: Telfs, im Dezember 2011
3 BRANDSCHUTZORDNUNG Die Brandschutzordnung enthält die erforderlichen Maßnahmen zur Brandverhütung und für das Verhalten im Brandfalle. I. Z w e c k : Die Brandschutzordnung dient der Vermeidung der Brandentstehung und der Sicherstellung einer wirksamen Brandbekämpfung. Sie gibt Hinweise zur Vermeidung der Gefährdung der Gesundheit der Bewohner, Besucher und Bediensteten sowie zur Verhinderung folgenschwerer Schäden und Brände. Die Bestimmungen der Brandschutzordnung sind von den Bediensteten, Bewohnern und Besuchern genau einzuhalten. II G e l t u n g s b e r e i c h : 1/ In örtlicher Hinsicht: Alle Liegenschaften und Betriebsanlagen des Gemeindeverbandes Altenwohnheim Telfs 2/ In personeller Hinsicht: Alle im Altenwohnheim Telfs beschäftigten Personen, Bewohnern und anwesenden Besuchern, sowie allen Fremdarbeitskräften. III. Technische und organisatorische Einrichtungen : Im Altenwohnheim Telfs sind Feuerlöscheinrichtungen in ausreichender Zahl vorhanden. Das Pflegeheim verfügt außerdem über eine vollautomatische Brandmeldeanlage. Diese Anlage ist an die Leitstelle Tirol angeschlossen. Die Brandschutzpläne für das Pflegeheim befinden sich zum Einen beim Feuerwehrbedienfeld (Haupteingang) und bei der Brandmeldehauptanlage. Sämtliche Brandschutzpläne enthalten Angaben über die vorhandenen Brandbekämpfungseinrichtungen, die Brandmeldeeinrichtungen, verschiedene Gefahrenstellen, Fluchtwegenetze, Evakuierungsmöglichkeiten usw. Auf allen Abteilungen liegen Merkblätter und Informationen über das Verhalten im Brandfall auf. Über das Feuerwehrbedienfeld kann das Personal feststellen wo ein Brandalarm ausgelöst wurde, es erfolgt eine akustische Alarmierung und eine optische Information. Der akustische Alarm kann quittiert werden. Brandschutzordnung des Gemeindeverband Altenwohnheim Telfs Seite 1 von 5
4 IV. Verhaltensregeln zur Brandverhütung: 1. Ordnung und Reinlichkeit in allen Bereichen sind grundlegende Erfordernisse zur Verhütung von Bränden. 2. Die Hausordnung muss eingehalten werden. 3. Feuerwehrzufahrten und Feuerwehrzonen sind stets freizuhalten. 4. Das Hantieren mit offenem Licht und Feuer ist grundsätzlich verboten. 5. Feuerarbeiten wie Schweißen, Schneiden, Löten usw. sind nur gegen vorherige Meldung an den Brandschutzbeauftragten zulässig. Diese Bestimmung gilt besonders für betriebsfremde Personen, die auf diese Regelung aufmerksam zu machen sind. 6. Jedes unbefugte Hantieren an elektrischen Anlagen und an Gasvorrichtungen ist strengstens untersagt. 7. Die Verwendung von elektrischen Wärmegeräten ist nur mit Sondergenehmigung der Heimleitung und des Brandschutzbeauftragten erlaubt. 8. Verboten ist das Liegenlassen leicht entzündbarer bzw. brennbarer Abfälle (Watte, ölgetränkter Putzlappen usw.). Derartige Abfälle sind in nichtbrennbaren, mit selbstverschließendem Deckel versehenen Behälter, zu verwahren. 9. Besondere Vorsicht ist in diversen Lagerräumen, in der technischen Werkstätte, in Küchen und Elektrischen Betriebsräumen geboten. 10. Die innerbetrieblichen Verkehrs - und Fluchtwege und die Ausgänge sind von der Lagerung von Materialien aller Art jederzeit freizuhalten. 11. Besondere Vorsicht ist geboten bei der Verwendung von: Heizkissen und Wärmematten (nur unter Aufsicht, wenn solche Einrichtungen bei Bewohnern verwendet werden); Heiz- und Wärmegeräten aller Art (z.b. Bügeleisen, Kochplatten usw.) 12. Löschgeräte oder Hinweisanschläge dürfen weder verstellt, der Sicht entzogen, noch entfernt oder zweckwidrig verwendet werden. 13. Im gesamten Gebäude gilt striktes Rauchverbot. Ausgenommen sind ausschließlich die eigens ausgewiesenen Raucherräume. 14. Das Lagern brennbarer Gegenstände wie Papier, Kartonagen, Brennstoffe, Matratzen sowie ausgeschiedener Möbelstücke in Stiegenhäusern, Gängen, Dachböden und Garagen ist verboten. 15. Das Entleeren von Aschenbechern in Papierkörbe und leicht brennbare Behältnisse ist verboten. 16. Druckbehälter aller Art sind kühl und standsicher zu lagern (Med. Sauerstoffflaschen, Industriegase usw.). 17. Den Weisungen des Brandschutzbeauftragten und seinem Stellvertreter ist unbedingt Folge zu leisten. 18. Das Abbrennen von Zierkerzen oder ähnlichen brennbaren Leuchtmitteln darf nur in sicheren Behältnissen wie geeigneten Gläsern, Wasserbädern, standsicheren Duftlampen usw. geschehen. Das Entzünden von Kerzen (auf Adventkränzen, Gestecken und Christbäumen) ist strengstens untersagt. (elektrische Beleuchtungen verwenden!!!) Brandschutzordnung des Gemeindeverband Altenwohnheim Telfs Seite 2 von 5
5 V. Verhalten im Brandfalle: a. Bei Brandausbruch: * Ruhe und Besonnenheit wahren!! * Sofort über das Feuerwehrbedienfeld ablesen wo der Brand liegt. * Folgende Angaben sind für die eintreffenden Hilfskräfte sehr wichtig. 1. Wo brennt es? 2. Was brennt? 3. Sind Personen verletzt oder gefährdet? 4. Gefährdeten Personen Hilfe leisten. 5. Wenn möglich mit den vorhandenen Löschgeräten eigene Löschversuche unternehmen. 6. Luftzufuhr zum Brandraum absperren (Fenster und Türen schließen) 7. Automatisch geschlossene Brandschutztüren und Tore nur auf Anweisung der Einsatzkräfte öffnen. 8. Lifte nicht als Fluchtweg benützen. 9. Feststellen ob Personen vermisst bzw. abgängig sind; Wenn ja sofort die Einsatzkräfte darauf hinweisen. 10. Bei einer Verrauchung kann auf Anweisung der Einsatzkräfte gelüftet werden. 11. Die eventuelle Evakuierung wird ausschließlich durch die Einsatzleitung angeordnet. 12. Sollte die Evakuierung durch die Einsatzleitung angeordnet werden, so hat das Pflegepersonal sofort die Bewohner, Besucher usw. für den Abtransport vorzubereiten. Die Bewohner sind zu kennzeichnen damit beim Verlassen des Gebäudes sofort erkannt werden kann wohin der betreffende Bewohner weiter zu verlegen ist. Die Bewohner einer Abteilung müssen auch im selben Notlager untergebracht werden. 13. Durch die Brandschutzmaßnahmen im Pflegeheim ist es möglich die Erstevakuierung in einen anderen Brandabschnitt bzw. auf eine andere Station durchzuführen. Möglich wäre z.b. die Verlegung der Pflege West auf die Pflege Mitte, Schlichtling EG auf Schlichtling OG. Sollte eine solche Verlegung nicht mehr möglich sein, so müssten die gefährdeten Personen über die Fluchtstiegenhäuser nach außen gebracht werden. 14. Bei einer Totalevakuierung entscheidet die Heimleitung über die weitere Vorgehensweise. In eine Evakuierung sind als Hilfskräfte die Feuerwehren sowie das Rote Kreuz mit den entsprechenden Mannschaften und Möglichkeiten eingebunden. Brandschutzordnung des Gemeindeverband Altenwohnheim Telfs Seite 3 von 5
6 b. Während des Brandes: Der Feuerwehr sind sämtliche Zufahrten zu öffnen, die Löschkräfte sind einzuweisen. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten. Auf Verkehrsflächen behindernd abgestellte Fahrzeuge sind sofort zu entfernen. Ansonsten wird dies durch die Feuerwehr auf eigenen Schaden des Besitzers durchgeführt. c. Bergung der Bewohner: Für die Evakuierung der Bewohner ist in erster Linie die Heimleitung und das Pflegepersonal der jeweiligen Abteilung zuständig, das übrige Abteilungspersonal hat sich dem Pflegepersonal sofort zur Bergung zur Verfügung zu stellen. Die Evakuierungskräfte der Hilfsorganisationen sind entsprechend einzuweisen. d. Bei der Brandbekämpfung ist zu beachten: Löschstrahl nicht in den Rauch sondern auf die Flamme, bzw. direkt auf den brennenden Gegenstand (Glut) richten; Schaumlöschstrahl, Pulverlöschstrahl oder Kohlesäurelöschstrahl so einsetzen, dass die Flamme von unten beginnend eingehüllt wird; das Feuer nie gegen die Windrichtung bekämpfen; leicht brennbare Gegenstände aus der Nähe des Feuers entfernen oder durch Kühlen mit Wasser vor Entzündung schützen; Türen hinter denen ein Brand vermutet wird, sind äußerst vorsichtig und in stark gebeugter Haltung zu öffnen. Es besteht die Gefahr einer Stichflammenbildung; bei Flugfeuer sind sämtliche Öffnungen, Türen und Fenster zu schließen; für die Arbeit der Löschkräfte ist entsprechend Platz zu machen; ist der Weg nach unten versperrt, kann die Flucht auf Dächer oder Balkone lebensrettend sein, von wo die Bergung mit Drehleitern oder mittels Hubschrauber erfolgen kann; sind Kleidungsstücke von Personen in Brand geraten, so ist das Feuer durch Einwickeln in eine nasse Decke oder das Wälzen am Boden zu ersticken; das Bewegen in raucherfüllten Räumen und Gängen wird in Bodennähe angeraten. Dort herrscht bessere Sicht und die Luft ist meist noch atembar. Das Vorhalten eines nassen Tuches zum Schütze der Atemorgane kann lebensrettend sein. VI. Maßnahmen nach dem Brand: Die vom Rauch erfüllten Räume sind gründlich zu lüften. Die Brandstelle ist bis zum Eintreffen der Brandkommission unverändert zu belassen. Benützte Handfeuerlöscher sind nach deren Wiederbefüllung sofort an ihren alten Standort zu verbringen. Brandschutzordnung des Gemeindeverband Altenwohnheim Telfs Seite 4 von 5
7 Alle Wahrnehmungen, die zur Ermittlung der Brandursache dienen könnten, sind dem nächsten Vorgesetzten zu melden. Das Einschalten des elektrischen Stromes und die Wiederinbetriebnahme von Geräten darf erst auf Weisung der zuständigen Organe vorgenommen werden. VII. Verantwortlichkeit und Zuständigkeit: Für die Brandsicherheit in allen Einrichtungen des Gemeindeverband Altenwohnheim Telfs ist als Brandschutzbeauftragter Herr Martin Larcher hauptverantwortlich Zum stellvertretenden Brandschutzbeauftragten wurde Herr Josef Köll ernannt Der Brandschutzbeauftragte und sein Stellvertreter haben alle Interessen, die der Sicherheit des Betriebes und der Personen dienen, wahrzunehmen. Sie sind ermächtigt, entsprechende Kontrollen durchzuführen und mit Zustimmung der Heimleitung sowie Pflegedienstleitung die notwendigen Maßnahmen zu setzen. Alle Bediensteten sind verpflichtet, den Weisungen des Brandschutzbeauftragten bzw. Stellvertreters nachzukommen und alle Wahrnehmungen und Mängel auf dem Gebiet der Brandsicherheit dem Brandschutzbeauftragten bekanntzugeben. Generelle Missachtung der Anweisungen des Brandschutzbeauftragten wird durch einen schriftlichen Vermerk im Personalakt geahndet. Verantwortlich für den Inhalt: BSB Martin Larcher Dieser Brandschutzordnung liegt der Beschluss der 62. Verbandsversammlung vom zugrunde. Der Verbandsobmann Die Heimleitung Im Sinne der Gender-Bestimmungen gilt die Ausführung dieses Schriftstückes für beide Geschlechter. Brandschutzordnung des Gemeindeverband Altenwohnheim Telfs Seite 5 von 5
8 Gemeindeverband Altenwohnheim Telfs, Wiesenweg 4, 6410 Telfs Telefon , Telefax , Verbandsgemeinden: Flaurling, Leutasch, Oberhofen, Pettnau, Pfaffenhofen, Reith, Rietz, Scharnitz, Seefeld, Telfs
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