LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

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1 37 Ca 12833/04 (München) Verkündet am: 16. Februar 2006 Botz, Reg.Obersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit M. - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte: G. g e g e n W. a.g. - Beklagte und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte: R. hat die Dritte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rosenfelder sowie die ehrenamtlichen Richter Oberrainer und Schönauer für Recht erkannt:

2 2 Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom Ca 12833/04 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer Befristungsabrede sowie um einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Zwischen den Parteien bestand vom bis ein Ausbildungsverhältnis über eine Ausbildung des Klägers zum Versicherungskaufmann. Der Kläger, der seit November 2002 Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, bestand die Abschlussprüfung am Er wurde anschließend von der Beklagten übernommen aufgrund eines von ihm am unterzeichneten Schreibens der Beklagten vom , das in Briefform gekleidet ist und zwischen der Anschrift und der Anrede die fettgedruckte Zeile enthält: Ihre Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Der 3. Absatz des genannten Schreibens lautet: Es gilt eine Probezeit von 6 Monaten als vereinbart. Während des Probearbeitsverhältnisses kann beiderseits mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Mit Ablauf der Probezeit endet das Anstellungsverhältnis, wenn es nicht spätestens 14 Tage vor Fristablauf verlängert wird. Nach der Probezeit gilt für beide Teile eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom mit, das Arbeitsverhältnis ende, wie mit ihm besprochen, mit Ablauf der Probezeit, der letzte Arbeitstag sei demnach Montag, der

3 3 Mit der am beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Wirksamkeit der Befristung und macht Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen als Versicherungskaufmann geltend. Das Arbeitsgericht München hat mit Endurteil vom , auf das hinsichtlich des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug, der erstinstanzlich gestellten Anträge sowie der rechtliche Erwägungen des Erstgerichts im einzelnen verwiesen wird, festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsabrede vom mit dem Ablauf der Probezeit am geendet hat, und die Beklagte zur Weiterbeschäftigung des Klägers über den hinaus zu unveränderten Bedingungen als Versicherungskaufmann verurteilt. Die Beklagte hat gegen dieses ihr am zugestellte Urteil vom (Schriftsatzeingang) Berufung eingelegt und die Berufung am (Faxeingang) begründet. Sie trägt vor, es sei zutreffend, dass die Bestimmungen des hier vorliegenden Arbeitsvertrages Allgemeine Geschäftsbedingungen seien, da es sich um einen typischen Arbeitsvertrag mit typischen Vertragsklauseln handele. Die Beklagte ist der Auffassung, die Befristungsklausel sei keine überraschende, ungewöhnliche Klausel. Sie sei nicht grundsätzlich ungewöhnlich (insoweit enthalten die Ausführungen auf Seite 3 des Schriftsatzes der Beklagten vom unter ein offensichtliches Schreibversehen). Sie befinde sich an 2. Stelle nach der Festlegung des Beginns des Arbeitsverhältnisses. Auch dies entspreche der üblichen Systematik eines Vertragstextes für Anstellungsverhältnisse. Die Befristung sei als Sachgrundbefristung gemäß 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG wirksam. Die Schriftform sei gewahrt, die Briefform nicht ungewöhnlich. Die Betreffzeile stehe vor dem Brief und sei entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts keine Überschrift. Die Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach bei einer falschen oder missverständlichen Überschrift eine Klausel überraschend sein könne, sei deshalb vorliegend nicht anwendbar. Die Betreffzeile habe als Text beim Durchschnittsarbeitsvertragspartner nicht den Eindruck hervorrufen sollen, der Arbeitgeber wolle damit vertragliche Rechte und Pflichten begründen. Dies ergebe sich daraus, dass die direkte Anrede und der nach-

4 4 folgende Vertragstext nach der Betreffzeile platziert seien. Die Gesamtumstände machten deutlich, dass der Kläger als gelernter Versicherungskaufmann im Umgang mit Vertragstext geübt sei und von ihm erwartet werden könne, dass er den angebotenen Vertrag aufmerksam durchlese und sachlich richtig einschätze. Die Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Überraschungsklausel beziehe sich nur auf den Inhalt eines Arbeitsvertrages, nicht jedoch auf die Betreffzeile in einem Brief, in dem sich der Arbeitsvertragstext nach einer unter der Betreffzeile stehenden persönlichen Anrede befinde. Die Beklagte beantragt daher, das Urteil des Arbeitsgerichts München, Az. 37 Ca 12833/04, abzuändern, die Klage abzuweisen und die Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Der Kläger beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Er bringt vor, aufgrund der Überschrift Ihre Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis und der ungewöhnlichen Platzierung der Befristungsabrede habe der Kläger unter keinen Umständen damit rechnen müssen, dass ihm ein Angebot für ein befristetes Probearbeitsverhältnis von der Beklagten gemacht werde. Wenn man die Betreffzeile oder Überschrift mit der Beklagten als Orientierungshilfe dafür ansehe, worum es im nachfolgenden Schreiben gehe, werde der Kläger dadurch direkt angesprochen und durch den Fettdruck zusätzlich darauf aufmerksam gemacht, dass er in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen werde. Der Kläger meint, die Auffassung der Beklagten, der dem Schreiben vorangestellte Satz sei keine Überschrift, sondern ein Betreff, der im Arbeitsvertrag selbst nicht enthalten sei, könne nicht nachvollzogen werden.

5 5 Hinsichtlich des sonstigen Vortrags der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom , und , des Klägers vom und sowie auf die Sitzungsniederschrift vom verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Arbeitsgericht angenommen, die Befristungsklausel sei unwirksam. Dies ergibt bereits daraus, dass diese Vertragsbestimmung eine überraschende Klausel gemäß 305c Abs. 1 BGB ist. Nachdem die Beklagte im Berufungsverfahren klargestellt hat, dass die Bestimmungen des hier vorliegenden Arbeitsvertrages Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von 305 Abs. 1 BGB darstellen, war nicht mehr zu prüfen, ob es sich hier um solche vorformulierten und von der Beklagten gestellten Vertragsbedingungen handelt, die für eine Vielzahl von Verträgen geltend sollen. Nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts (z.b. BAG vom AZR 443/04, vom AZR 139/04, vom AZR 9/03) sind Vertragsklauseln dann überraschend, wenn sie so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Ihnen muss ein Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt innewohnen. Zwischen den durch die Umstände bei Vertragsschluss begründeten Erwartungen und dem tatsächlichen Vertragsinhalt muss ein deutlicher Widerspruch bestehen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, insbesondere das äußere Erscheinungsbild des Vertrages. Auch das Unterbringen einer Klausel an einer unerwarteten Stelle im Text

6 6 kann sie als überraschende Klausel erscheinen lassen. Das Überraschungsmoment ist um so eher zu bejahen, je belastender die Bestimmung ist. Im Einzelfall muss der Verwender darauf besonders hinweisen oder die Klausel drucktechnisch hervorheben. Alle diese Voraussetzungen einer Überraschungsklausel sind vorliegend gegeben. Insbesondere das äußere Erscheinungsbild des hier in Briefform gekleideten Vertrages d.h. die Dominanz der fettgedruckten, von der Beklagten so genannten Betreffzeile und die Unterbringung der Befristungsklausel in Satz 3 des 3. Absatzes bewirkt in gerade zu lehrbuchartiger Deutlichkeit den vom Bundesarbeitsgericht angesprochenen Überrumpelungs- und Übertölpelungseffekt. Diese Zeile gibt dem Empfänger des Schreibens nicht nur einen ersten Anhaltspunkt, worum es im nachfolgenden Text ganz allgemein gehe, sondern weist ihn überdeutlich auf den - durchaus rechtlichen Kerngehalt des nachfolgenden Textes hin, nämlich eben auf die Zusage einer unbefristeten Übernahme in ein Arbeitsverhältnis. Nach dieser äußerst plakativen Aussage erwartet der Leser schlechterdings nicht, dass ihm im nachfolgenden Vertragstext eine Abrede über eine Probezeit in Form eines vorgeschalteten befristeten Arbeitsverhältnisses zur Annahme gestellt wird. Dies gilt unabhängig davon, ob der Leser juristischer Laie bzw. im Erfassen von Vertragstexten unerfahren oder ob er juristisch vorgebildet und im Umgang mit Vertragstexten geübt ist. Mit Recht hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass die von ihr so genannte Betreffzeile dem Leser eine Orientierungshilfe dazu geben will, worum es im nachfolgenden Schreiben geht. Dies bedeutet aber, dass diese Zeile die Aufmerksamkeit des Lesers auf den Kern des bereits in der Betreffzeile klar angesprochenen Vertragswerks lenkt. Zu diesem Kerngehalt der Aussage steht die Vereinbarung eines befristeten Probearbeitsverhältnisses im krassen Widerspruch. Indem die Befristungsklausel dazu noch weder mit einem besonderen Hinweis versehen, noch drucktechnisch hervorgehoben, sondern in derselben Weise grafisch darstellt ist wie andere mehr oder minder bedeutsame Vertragsbestimmungen, erscheint die Wertung des Klägers als berechtigt, die Beklagte habe diese Klausel im Vertrag versteckt. In wahrnehmungspsychologischer Hinsicht befindet sich die Befristungsabrede an einer weniger prominenten bzw. auffälligen Stelle als beispielsweise die (überflüssige) Ver-

7 7 weisung auf ausgehändigte Betriebsvereinbarungen, die immerhin am Anfang eines drucktechnisch deutlich abgesetzten Absatzes platziert ist. Alles in allem lädt das äußere Erscheinungsbild des Schreibens vom geradezu zum Überlesen der Befristungsklausel ein. Die von der Beklagten vorgenommene, feinsinnige Unterscheidung zwischen einer Überschrift und einem Betreff mag zwar in textkritischer Sicht interessant sein. Gemessen am hier allein entscheidenden Zweck der Rechtskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß 305 ff. BGB und insbesondere des Schutzes vor Überraschungsklauseln gemäß 305c BGB hat diese Differenzierung jedoch keinerlei Bedeutung. Denn zum Erscheinungsbild eines Vertrags und auch der in Briefform gekleidete Vertrag ist ein Vertrag gehört nicht nur der reine Text des Vertragsinhalts, d.h. des Inhalts der wechselseitigen Rechte und Pflichten bzw. der Vertragsbedingungen, sondern auch die Gestaltung des gesamten Dokuments, das den Vertrag enthält, und vor allem die plakative Bezeichnung des Vertragswerks, wie sie hier in die von der Beklagten so genannte Betreffzeile aufgenommen ist. Dass diese Zeile vom eigentlichen Vertragstext durch eine persönliche Anredefloskel getrennt ist, lässt sie nicht aus den Erscheinungsbild des Vertrags im Sinne der oben erwähnten Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts herausfallen. Diese Anrede kennzeichnet in rechtlicher Hinsicht lediglich ebenso wie die Anschrift des Schreibens vom den einen der beiden Vertragspartner, nämlich die Person des Arbeitnehmers. Da die Bezeichnung der Vertragsparteien unzweifelhaft zu einem Vertrag gehört, sind sowohl die Bezeichnung der Beklagten in der Kopfzeile des Schreibens vom als auch das Adressfeld des Schreibens Bestandteil des Arbeitsvertrags der Parteien. Dann kann aber die sog. Betreffzeile schlechterdings nicht ein außerhalb des Vertrags liegendes Etwas sein. Da die Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Überraschungsklausel nicht vom äußeren Erscheinungsbild des Vertragsinhalts spricht, sondern vom äußeren Erscheinungsbilds des Vertrags, ist die Zeile Ihre Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis Bestandteil der Überraschungskontrolle nach den vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätzen. Die Beklagte betreibt, indem sie zwischen Überschrift und Betreff im Sinne der Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen unterscheiden will, juristische

8 8 Haarspalterei, die dem Telos des Gesetzes nicht gerecht wird. Die sog. Betreffzeile hat hier die Funktion einer Vertragsüberschrift, nicht mehr und nicht weniger. Da die Befristungsklausel nach allem nicht Vertragsbestandteil geworden ist, besteht zwischen den Parteien ein unbefristeter Arbeitsvertrag. Ob ein solcher auch dadurch entstanden ist, dass die Befristungsabrede erst nach Beginn des Arbeitsverhältnisses von beiden Parteien unterzeichnet war (vgl. 14 Abs. 4 TzBfG) oder dass die Beklagte dem Kläger nach Abschluss des Berufsausbildungsverhältnisses weiterbeschäftigte( 17 BBiG a.f. bzw. 24 BBiG n.f.) kann somit dahinstehen. Nachdem das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch Befristung geendet hat und ein sonstiger Beendigungstatbestand nicht ersichtlich ist, hat der Kläger Anspruch auf Beschäftigung zu den Bedingungen des im Schreiben vom fixierten Arbeitsvertrages gemäß 611 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen. Auf die Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zu erheben, wird hingewiesen. Dr. Rosenfelder Oberrainer Schönauer

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