RECHTSINFORMATION. EIN RECHTLICHER LEITFADEN für (werdende) Mütter und Väter

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1 RECHTSINFORMATION EIN RECHTLICHER LEITFADEN für (werdende) Mütter und Väter Beratungszentrum für Schwangere Grabenstraße 39, 8010 Graz Tel: 0316/ Finanzielle Ansprüche Arbeitsrechtliche Bestimmungen Familienrechtliche Fragen eine Einrichtung der Beratungszentrum für Schwangere, Grabenstraße 39, 8010 Graz, Tel: 0316/ , Seite 1/10

2 VOR DER GEBURT Grundsätzliche Informationen Alle während der Schwangerschaft und nach der Geburt des Kindes vorgeschriebenen Mutter Kind Pass Untersuchungen müssen zeitgerecht durchgeführt und bestätigt werden, damit der volle Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gewahrt bleibt. Auch Frauen, die nicht krankenversichert sind, können mit einem e-card Ersatzbeleg (mit Meldezettel bei der Gebietskrankenkasse zu beantragen) alle Mutter Kind Pass Untersuchungen kostenfrei durchführen lassen. Damit die anfallenden Entbindungskosten von der zuständigen Krankenkasse übernommen werden, muss die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt krankenversichert sein. In Zweifelsfällen empfiehlt sich eine Kontaktaufnahme vorab mit dem zuständigen Krankenversicherungsträger zur Abklärung, ob die Geburtskosten von der Krankenkasse übernommen werden. Persönliche Situation/Lage Wann zu erledigen Was ist zu erledigen Ansprüche Unselbständig erwerbstätige Frauen Unselbständig erwerbstätige Frauen Selbständig erwerbstätige Frauen Bäuerinnen Freie Dienstnehmerinnen Nach Feststellung der Schwangerschaft durch den behandelnden Arzt/die behandelnde Ärztin: 8 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin beginnt die Mutterschutzfrist: Während dieser Schutzfrist besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot: 3 Monate vor dem errechneten 3 Monate vor dem errechneten 8 Wochen vor dem errechneten Meldung der Schwangerschaft Die Schwangerschaft ist dem/der ArbeitgeberIn mit Bekanntgabe des voraussichtlichen Geburtstermins zu melden. Beantragung des Wochengeldes Die Arbeits- und Entgeltbestätigung des Arbeitgebers/ der Arbeitgeberin für den Bezug des Wochengeldes ist mit der ärztlichen Bestätigung des Geburtstermins bei der zuständigen Krankenversicherung zu Beginn der Schutzfrist einzubringen. Meldung der Schwangerschaft an den zuständigen Krankenversicherungsträger gemeinsam mit der ärztlichen Bestätigung der Schwangerschaft. Beschäftigung einer Betriebshilfe im Ausmaß von 20 Wochenstunden während der Schutzfrist. In Ausnahmefällen wird Wochengeld auch ohne Einsatz einer Hilfskraft ausbezahlt. Meldung der Schwangerschaft an die zuständige Krankenkasse (mit ärztlicher Bestätigung des Geburtstermins). Beantragung des Wochengeldes bei der Versicherungsanstalt der Bauern. Beantragung des Wochengeldes bei der zuständigen Krankenkasse mit ärztlicher Bestätigung des Geburtstermins und einer Bestätigung des Entgeltes der letzten 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist. Mit der Meldung der Schwangerschaft gelten für die werdende Mutter die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes: Besonderer Kündigungs-schutz (ab 2016 auch im Fall einer Fehlgeburt), Verbot schwerer körperlicher Arbeiten, Nachtarbeitsverbot, etc. Weitere Auskünfte dazu erteilt das zuständige Arbeitsinspektorat Wochengeld: Das Wochengeld gebührt grundsätzlich für die Zeit des Mutterschutzes (8 Wo. vor bis 8 Wo. nach der Entbindung); Verlängerung des Wochengeldbezuges nach der Geburt bei Früh und Mehrlingsgeburten sowie bei Kaiserschnitt auf 12 Wochen bis maximal 16 Wochen. Das Wochengeld entspricht in etwa dem durchschnittlichen Nettoentgelt der letzten 13 Wochen zuzüglich eines prozentuellen Aufschlags für die Sonderzahlungen Wochengeld (Betriebshilfe): Die Auszahlung erfolgt für die Dauer der Schutzfrist (8 Wo. vor bis 8 Wo. nach der Geburt); Verlängerung des Wochengeldbezuges nach der Geburt bei Früh und Mehrlingsgeburten sowie bei Kaiserschnitt auf 12 Wochen bis maximal 16 Wochen. Das Wochengeld beträgt 52,69 (2016) pro Tag. Betriebshilfe: Es besteht Anspruch auf eine Mutterschaftsbetriebshilfe für den Zeitraum der Schutzfrist (8 Wo. vor bis 8 Wo. nach der Geburt); Verlängerung des Wochengeldbezuges nach der Geburt bei Früh und Mehrlingsgeburten sowie bei Kaiserschnitt auf 12 Wochen bis maximal 16 Wochen. Wochengeld: Kann keine Betriebshilfe durch den Versicherungsträger bereitgestellt werden, gebührt Wochengeld in der Höhe von 52,69 (2016). Das Wochengeld für freie Dienstnehmerinnen beträgt 55% des Bruttobezuges der letzten 13 Wochen (3 Monate) vor der Geburt. Ab 2016 auch Freistellungsanspruch für 8 Wochen vor & nach der Geburt.. Beratungszentrum für Schwangere, Grabenstraße 39, 8010 Graz, Tel: 0316/ , Seite 2/10

3 Persönliche Situation/Lage Wann zu erledigen Was ist zu erledigen Ansprüche Geringfügig beschäftigte Frauen Frauen, die eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz beziehen Frauen, die Kinderbetreuungsgeld beziehen (Wochengeld für ein weiteres zu erwartendes Kind) 8 Wochen vor dem errechneten Meldung der Schwangerschaft und des Beginns der Schutzfrist an das Arbeitsmarktservice. 8 Wochen vor dem errechneten 8 Wochen vor dem errechneten Beantragung des Wochengeldes bei der zuständigen Krankenkasse mit ärztlicher Bestätigung des Geburtstermins und der Arbeitsund Entgeltbestätigung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin. Mitteilung an das Arbeitsmarktservice: - Bekanntgabe des Geburtstermins - Anforderung der Bezugsbestätigung für die Krankenkasse Beantragung des Wochengeldes bei der zuständigen Krankenkasse mit ärztlicher Bestätigung des Geburtstermins. Beantragung des Wochengeldes bei der zuständigen Krankenkasse mit ärztlicher Bestätigung des Geburtstermins. Frauen, die zu Beginn der Schutzfrist noch Kinderbetreuungsgeld beziehen, haben einen Anspruch auf Wochengeld, wenn sie für das Kind, für das sie nun Kinderbetreuungsgeld beziehen, Wochengeld bezogen haben. Wochengeld: Für die Dauer der Schutzfrist gebührt Wochengeld in der Höhe von täglich 8,91 (2016) (monatlich rd ) Voraussetzung: Wochengeldanspruch besteht nur dann, wenn zur geringfügigen Beschäftigung eine Selbstversicherung nach 19a ASVG (mtl. Versicherungsbeitrag: 58,68) abgeschlossen wurde. Ab Beginn des Wochengeldbezuges entfällt der Versicherungsbeitrag für die Selbstversicherung! Wochengeld: Die Höhe des Wochengeldes beträgt 180% des letzten Leistungsbezuges nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz. Wochengeld: Tritt man aus dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld aus einer Pauschalvariante in die Schutzfrist für ein weiteres Kind ein, so beträgt das Wochengeld 180% des Kinderbetreuungsgeldbezuges. Zur Berechnung wird das Kinderbetreuungsgeld von 14,53 tägl. herangezogen. Tritt man aus dem Bezug von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld in die Schutzfrist für ein weiteres Kind ein, so beträgt das Wochengeld 125% des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes. Bei vorgezogenem (individuellem) Beschäftigungsverbot (Vorzeitige Arbeitsfreistellung bereits vor Beginn der 8 - wöchigen Mutterschutzfrist) Der Amtsarzt/die Amtsärztin kann nach Vorlage einer fachärztlichen Bestätigung eine völlige oder befristete Dienstfreistellung auch schon vor Beginn der regulären Schutzfrist verfügen. Für Dienstnehmerinnen, die unter das Beschäftigungsverbot nach dem Tabakgesetz fallen, besteht ab der Bekanntgabe der Schwangerschaft Anspruch auf Dienstfreistellung. Beantragung des vorgezogenen Wochengeldes bei der zuständigen Krankenkasse mit amtsärztlicher Bestätigung über den vorzeitigen Mutterschutz und der Arbeits- und Entgeltbestätigung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin. Bei Dienstfreistellung nach dem Tabakgesetz ist für die Beantragung des Wochengeldes bei der Krankenkasse ein vom Dienstgeber ausgefülltes Formular vorzulegen. Wochengeld: Die Berechnung des vorgezogenen Wochengeldes ist dieselbe wie beim regulären Wochengeld und entspricht dem Durchschnittsgehalt der letzten 13 Wochen bzw. der letzten 3 Monate zuzüglich eines prozentuellen Aufschlags für die Sonderzahlungen. Studentinnen, Schülerinnen, Hausfrauen, Sozialhilfebezieherinnen, Mindestsicherungsbezieherinnen und Asylwerberinnen haben keinen Anspruch auf Wochengeld! Beratungszentrum für Schwangere, Grabenstraße 39, 8010 Graz, Tel: 0316/ , Seite 3/10

4 NACH DER GEBURT Erledigungen Wann zu erledigen Wo zu erledigen Bedingungen/Erledigungen Geburtsurkunde Ausstellung/Abholung der Geburtsurkunde möglichst bald nach der Geburt des Kindes: Beim Standesamt des Geburtsortes des Kindes Notwendige Dokumente: Geburtsurkunde der Mutter/Eltern, Staatsbürgerschaftsnachweis der Mutter bzw. beider Eltern, Heiratsurkunde, allen- falls Nachweis der Auflösung der letzten Ehe. Bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes sind keine Gebühren für die Ausfertigung einer Geburtsurkunde zu entrichten. Anmeldung des Wohnsitzes für das Baby Mitversicherung (Krankenversicherung) des Kindes Fortbezug des Wochengeldes nach der Geburt Vaterschaftsanerkennung (bei unehelicher Geburt) Eltern, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, müssen für ihr Kind einen Aufenthaltstitel (für EWR- BürgerInnen eine Anmeldebescheinigung) beantragen. Spätestens drei Tage nach der Entlassung aus dem Krankenhaus: Möglichst bald nach der Geburt: Wochengeldbezugsdauer: bis 8 Wo. nach der Geburt; Verlängerung des Wochengeldbezuges bei Früh und Mehrlingsgeburten sowie bei Kaiserschnitt auf 12 Wochen bis maximal 16 Wochen. Nach der Geburt des Kindes: Wenn die Eltern des Kindes nicht verheiratet sind, muss der Vater nach der Geburt die Vaterschaft zu seinem Kind anerkennen. Die Aufenthaltsberechtigung für das Kind soll möglichst bald nach der Geburt - spätestens bevor das Kind das sechste Lebensmonat vollendet hat - beantragt werden. Beim zuständigen Gemeindeamt bzw. Magistrat Die Wohnsitzmeldung kann gleichzeitig mit der Anzeige der Geburt beim Standesamt erfolgen (Anmeldung erfolgt vom Standesamt). Bei der zuständigen Krankenkasse, bei der die Mutter und/oder der Vater krankenversichert ist/sind. Übermittlung der Geburtsbestätigung und Krankenhausaufenthaltsbestätigung an die Krankenkasse. Beim zuständigen Standesamt Die Anerkennung der Vaterschaft kann beim zuständigen Standesamt (Geburtsort des Kin- des oder Wohnort des Vaters), beim Jugendamt bzw. Bezirksgericht oder auch bei einem Notar erfolgen. Die Anmeldebescheinigung bzw. Aufenthaltsberechtigung ist bei der Aufenthaltsbehörde (Graz) bzw. bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft zu beantragen. Die Geburtsurkunde ist wichtig, um Ansprüche für das Kind (z.b. Familienbeihilfe, etc.) geltend machen zu können. Für die Wohnsitzmeldung sind der ausgefüllte Meldezettel und die Geburtsurkunde für das Kind notwendig. Der Meldezettel wird von der Mutter/den Eltern als gesetzliche VertreterIn des Kindes und als UnterkunftgeberIn unterschrieben. Die Meldung an die Krankenkasse wird in der Regel vom Standesamt durchgeführt. Falls der Vater nicht aus der Geburtsurkunde hervorgeht, muss für eine Mitversicherung mit dem Vater ein Vaterschaftsnachweis erbracht werden. Zur Berechnung der Bezugsdauer und weiteren Auszahlung des Wochengeldes nach der Geburt ist die Übermittlung der Geburtsbestätigung (wird gemeinsam mit der Geburtsurkunde ausgestellt) und der Aufenthaltsbestätigung des Krankenhauses an die Krankenkasse erforderlich. Das persönliche Erscheinen des Vaters und die Vorlage folgender Dokumente sind notwendig: Geburtsurkunde, Lichtbildausweis, Meldezettel, Staatsbürgerschaftsnachweis; bei ausländischen Staatsbürgern ist zusätzlich der Reise- pass erforderlich. Die Vaterschaftsfeststellung ist Voraussetzung für einen Unterhaltsanspruch und das Erbrecht des Kindes gegenüber dem Vater. Für den Aufenthaltstitel/ die Anmeldebescheinigung des Kindes muss grundsätzlich der Reisepass des Kindes und die Aufenthaltsberechtigung/ Anmeldebescheinigung der Mutter/Eltern vorgelegt werden. Beratungszentrum für Schwangere, Grabenstraße 39, 8010 Graz, Tel: 0316/ , Seite 4/10

5 Ansprüche Wann zu erledigen Wo zu erledigen Bedingungen/Anspruchsberechtigte Familienbeihilfe Erfolgt nunmehr grundsätzlich automatisch! Seit Mai 2015 ist grundsätzlich. keine Antragstellung mehr erforderlich und Dokumente (wie jedenfalls (!) bei nichtösterreichischen Eltern die Aufenthaltsberechtigung bzw. Anmeldebescheinigung des Antragstellers/der Antragstellerin und Beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt Höhe der Familienbeihilfe: ab Geburt 111,80 des Kindes)sind nur noch nach ab 3 Jahren 119,60 Aufforderung vorzulegen. ab 10 Jahren 138,80 ab 19 Jahren 162 Nur in besonderen Fällen ist weiterhin eine Antragstellung erforderlich. Österreichische Staatsbürgerschaft Zuerkannte Flüchtlingseigenschaft (Asylanerkennung) Bei EWR BürgerInnen muss eine Anmeldebescheini- gung/ bei Drittstaatsangehörigen ein rechtmäßiger Aufenthaltstitel für zumindest einen Elternteil (Mutter) und für das Kind vorhanden sein. Weitere grundsätzliche Voraussetzungen: Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland, Wohnsitz oder ständiger Aufenthalt in Österreich. Durch die Geschwisterstaffel erhöht sich die mtl. FBH bei 2 Kindern, um 6,90 pro Kind bei 3 Kindern, um 17 pro Kind bei 4 Kindern um 26 pro Kind bei 5 Kindern um 31,40 pro Kind bei 6 und mehr Kindern um jeweils 35 pro Kind. Kinderbetreuungsgeld Kinderbetreuungsgeld gebührt grundsätzlich ab der Geburt des Kindes: Bei Bezug von Wochengeld ruht das Kinderbetreuungsgeld bis Ende des Wochengeldbezuges. Mehrlingsgeburten: Bei einer Mehrlingsgeburt wird pro weiterem Mehrlingskind jeweils ein Zuschlag von 50% der gewählten KBG-Pauschalvariante gewährt. Beim einkommensabhängigen KBG wird kein Zuschlag für Mehrlinge ausbezahlt. Bei der zuständigen Krankenkasse Zusätzlich wird pro Kind ein Kinderabsetzbetrag in Höhe von mtl. 58,40 ausbezahlt. Im September weiters 100 für jedes Kind im Alter von 6-15 J. Voraussetzungen: Bezug von Familienbeihilfe für das Kind Lebensmittelpunkt in Österreich gemeinsamer Hauptwohnsitz mit dem Kind Durchführung der Mutter-Kind-Pass Untersuchungen Einhaltung der Zuverdienstgrenze Nicht-ÖsterreicherInnen: Anmeldebescheinigung oder Aufenthaltstitel (NAG- Karte) bzw. Asylberechtigung Es sind 5 Bezugsvarianten beim KBG möglich: Pauschalvarianten: (bis zum 30. Lebensmonat des Kindes, wenn ein Elternteil KBG bezieht und bis zum 36. Lebensmonat, wenn der andere Elternteil mindestens 6 Mon. KBG bezieht): Höhe 14,53 tgl. = 436,00 mtl Mon. / Höhe 20,80 tgl. = 624,00 mtl Mon. / Höhe 26,60 tgl. = 800,00 mtl Mon. / Höhe 33,00 tgl. = 1.000,00 mtl. Einkommensabhängige Variante: Voraussetzung: Ausübung einer sozialversicherungs- pflichtigen Tätigkeit in den letzten 6 Monaten vor der Geburt Mon. / Höhe 80 % vom Wochengeld bzw. fiktiven Wochengeld / Höhe max. 66 tgl. / = ca mtl. Zuverdienstgrenze: bzw. 60 % der maß geblichen Einkünfte (lt. Einkommensteuerbescheid) des letzten Jahres vor der Geburt. Bei der einkommensabhängigen Variante darf nur 6.400,- dazuverdient werden. Beratungszentrum für Schwangere, Grabenstraße 39, 8010 Graz, Tel: 0316/ , Seite 5/10

6 Ansprüche Wann zu erledigen Wo zu erledigen Bedingungen/Anspruchsberechtigte Härtefallregelung für Alleinerziehende - Verlängerung des Kinderbetreuungsgeldbezugs Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld - für Kinder, die nach dem geboren wurden Erstreckung des Kinderbetreuungsgeldbezuges für maximal 2 Monate: Beantragung der Beihilfe gemeinsam mit dem Kinderbetreuungsgeld: Diese Beihilfe gebührt für insgesamt 12 Monate ab Antragstellung, parallel zum Bezug des Kinderbetreuungsgeldes. Der Antrag auf Bezugsverlängerung ist mittels Antrag bei der zuständigen Krankenkasse zu stellen. Antragstellung mittels eigenem Antragsformular bei der zuständigen Krankenkasse. Voraussetzungen: Wegfall des gemeinsamen Haushaltes (durch Tod, Erkrankung, Haft, Wegweisung des anderen Elternteils, oder einen Aufenthalt im Frauenhaus). Alleinerzieherinnen, wenn sie seit mind. 4 Mon. getrennt leben und ihr Einkommen unter mtl. liegt und die Festsetzung des Unterhalts beantragt wurde, jedoch noch kein Unterhalt bezogen wird. Höhe der KBG-Beihilfe: 6,06 tgl. (ca. 181,00 mtl.) Voraussetzungen/Einkommensgrenzen: Der Beihilfe beziehende Elternteil darf ein Einkommen bis 6.400,- pro Jahr erzielen, der andere im Haushalt lebende Elternteil max /Jahr. Alleinstehende Elternteile müssen eine Urkunde vorlegen, aus welcher der andere Elternteil hervorgeht, oder eine entsprechende Erklärung abgeben. Diese Beihilfe muss nicht zurückbezahlt werden! Beratungszentrum für Schwangere, Grabenstraße 39, 8010 Graz, Tel: 0316/ , Seite 6/10

7 Ansprüche Wann zu erledigen Wo zu erledigen Bedingungen/Anspruchsberechtigte Rezeptgebührenbefreiung GIS-Gebührenbefreiung AlleinerzieherInnenabsetzbetrag AlleinverdienerInnenabsetzbetrag Mehrkindzuschlag Unterhaltsabsetzbetrag Eine Rezeptgebührenbefreiung ist bei niedrigem (Familien)Einkommen möglich. Rezeptgebühr für 2016: 5,70 Die GIS-Gebührenbefreiung ist bei niedrigem (Familien) Einkommen möglich. Der AlleinerzieherInnenabsetzbetrag ist nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung zu beantragen. Der AlleinverdienerInnenabsetzbetrag ist nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Steuererklärung zu beantragen. Wird kein oder nur ein geringes Einkommen bezogen, erfolgt die Auszahlung als Steuergutschrift/Negativsteuer. Der Mehrkindzuschlag ist nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung zu beantragen. Wer nachweislich für ein nicht im Haushalt lebendes Kind Unterhalt zahlt, hat Anspruch auf einen monatlichen Unterhaltsabsetzbetrag. Der/Die Steuerpflichtige oder seine/ihr (Ehe) PartnerIn darf für das Kind keine Familienbeihilfe beziehen. Der Unterhaltsabsetzbetrag ist im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Steuererklärung geltend zu machen. Der Antrag auf Rezeptgebührenbefreiung ist bei der zuständigen Krankenkasse zu stellen. Die Antragsformulare sind in Gemeindeämtern, Raiffeisenbanken, Bezirksämtern oder GIS- Stellen erhältlich. Der Absetzbetrag ist beim zuständigen Finanzamt bzw. über den/die ArbeitgeberIn geltend zu machen. Erfolgt keine Veranlagung, ist der AlleinerzieherInnenabsetzbetrag mit einem gesonderten Formular (L 1) zu beantragen. Der Absetzbetrag ist beim zuständigen Finanzamt bzw. über den/die ArbeitgeberIn geltend zu machen. Dieser Zuschlag ist beim zuständigen Finanzamt geltend zu machen. Wird kein steuerpflichtiges Einkommen bezogen, hat die Antragstellung mittels Formular E 4 zu erfolgen. Der Absetzbetrag ist beim zuständigen Finanzamt geltend zu machen. Einkommensgrenzen (Familiennettoeinkommen) 2016: Alleinstehende: Nettoeinkommen bis 882,78 ( 1015,20 bei erhöhtem Medikamentenbedarf Paare: 1.323,58 ( 1.522,12 bei erhöhtem Medikamentenbedarf); Erhöhungsbetrag pro mitversichertem Kind 136,21 Einkommensgrenzen: Alleinstehende: Nettoeinkommen bis 988,71 (Ehe)Paare: Nettoeinkommen bis 1.482,44 Erhöhungsbetrag pro weitere Person: 152,56 Höhe des AlleinerzieherInnenabsetzbetrages: 494,00 jährlich bei einem Kind 669,00 jährlich bei 2 Kindern 889,00 jährlich bei 3 Kindern 220,00 jährlich für jedes weitere Kind. Voraussetzung: Der/die BezieherIn muss mindestens 1 Kind haben und länger als 6 Monate im Jahr nicht in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft gelebt haben. Höhe des AlleinverdienerInnenabsetzbetrages: Beträge siehe AlleinerzieherInnenabsetzbetrag. Voraussetzung ist, dass zumindest ein Kind in der Familie lebt und das PartnerInneneinkommen nicht höher als 6.000,- ist. Höhe des Mehrkindzuschlages: 20,00 für das 3. und jedes weitere Kind bei gleichzeitigem Bezug der Familienbeihilfe für mind. 3 Kinder. Höchstgrenze des Familieneinkommens: max Höhe des Unterhaltsabsetzbetrages: Für das 1. Kind 29,20 Für das 2. Kind 43,80 Für das 3. Kind und weitere Kinder 58,40 Beratungszentrum für Schwangere, Grabenstraße 39, 8010 Graz, Tel: 0316/ , Seite 7/10

8 Ansprüche Wann zu erledigen Wo zu erledigen Bedingungen/Anspruchsberechtigte Kinderfreibetrag Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten Wohnbeihilfe Mindestsicherung (statt Sozialhilfeunterstützung) Der Kinderfreibetrag ist nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung zu beantragen. Kinderbetreuungskosten können für Kinder, die das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für behinderte Kinder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, abgesetzt werden. Die Wohnbeihilfe kann ab Bezug der Wohnung (jährliche Verlängerung) bezogen werden. Wenn der Lebensbedarf aus eigenem Einkommen bzw. eigenen Mitteln nicht gedeckt werden kann. Erstmals geltend zu machen ist der Kinderfreibetrag für Anspruch haben Eltern, die Lohn- bzw. Einkommensteuer zahlen; der Kinderfreibetrag verringert die Steuerbemessungsgrundlage. Neu ist die steuerliche Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten rückwirkend mit Jänner Berücksichtigt werden die Kinderbetreuungskosten im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung. Die Wohnbeihilfe ist beim Wohnbeihilfereferat der der Steiermärkischen Landesregierung FA 11A, Burggasse 7-9, 8010 Graz, zu beantragen. Zuständig für die Abwicklung der Mindestsicherung ist das zuständige Gemeindeamt/Magistrat bzw. die Bezirksverwaltungsbehörde. Höhe des Kinderfreibetrages: Beansprucht den Freibetrag nur ein Elternteil, dann stehen für jedes Kind, für das mehr als 6 Monate FBH bezogen wurde, pro Jahr zu. Beantragen beide Elternteile den Freibetrag, dann beträgt dieser jeweils (zusammen also 600.-). Voraussetzungen und Höhe: Es müssen max ,00 an Kinderbetreuungskosten in einer öffentlichen oder privaten Betreuungseinrichtung angefallen sein und für das betreffende Kind muss mehr als 6 Mon. im Jahr der Kinderabsetzbetrag bezogen worden sein. Diese Kosten sind unter außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Voraussetzung für den WBH-Bezug ist: Für geförderte Miet- bzw. Mietkaufwohnungen: Hauptwohnsitz in der Steiermark; vergebührter, schriftlicher Hauptmietvertrag; österreichische Staatsbürgerschaft (und gleichgestellte); MigrantInnen: mindestens 3-jähriger Aufenthalt und Zugang zum Arbeitsmarkt. Bei nicht geförderten Wohnungen gilt ein maximaler Hauptmietzins von 7,44/m² ( 8,18 inkl. Mehrwertsteuer) bei Wohnungen unter 35 m² 9,67/m² ( 10,64 inkl. Mehrwertsteuer) Mindeststandards zur Deckung des Lebensunterhaltes: 1. Alleinstehende/Alleinerziehende 837,76 (Grundbetrag) 2. Volljährige, die mit einer anderen volljährigen Person in einem Haushalt leben, erhalten a) pro Person 628,32 (75 % des Grundbetrages) b) ab der 3. Person 418,88 (50 % d. G.B) 3. für Minderjährige mit Anspruch auf FBH a) 1. bis 4. Kind 159,17 (19 % d. G.) b) ab dem 5. Kind 192,68 (23 % d. G.) Diese Mindeststandards gebühren zwölfmal pro Jahr. Minderjährigen Personen gebührt in den Monaten März, Juni, September und Dezember zusätzlich eine Sonderzahlung von 50 Prozent des jew. Mindeststandards. Beratungszentrum für Schwangere, Grabenstraße 39, 8010 Graz, Tel: 0316/ , Seite 8/10

9 ARBEITSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN Elternkarenz und Elternteilzeit Anspruch/Voraussetzungen Meldung Dauer/Durchführung Elternkarenz (Karenzurlaub) (gemäß MSchG bzw. VKG) NEU ab : Einführung eines zweiten Meldezeitpunktes und damit (wenn der andere Elternteil keinen Anspruch auf Karenz hat) Möglichkeit einer späteren Inanspruchnahme einer Karenz des zweiten Elternteils. Anspruch auf Karenz (und ETZ) auch bei Pflegeeltern ohne Adoptionsabsicht VKG auch für eingetragene PartnerInnen/Lebensgefährten bei medizinisch unterstützter Fortpflanzung Elternteilzeit NEU ab : Einführung einer Arbeitszeitbandbreite (Reduktion der wöchentl. NAZ um mind. 20 %, MindestAZ 12 WStd.) (gilt für Geburten bzw. Adoption oder Übernahme in unentgeltliche Pflege ab ). (gilt nicht für nur Änderung der Lage der AZ) ETZ auch für Pflegeeltern ohne Adoptionsabsicht. Anspruch auf Karenz (Dienstfreistellung) besteht bei aufrechtem Dienst- bzw. Lehrverhältnis. Für freie DienstnehmerInnen ist keine Karenz vorgesehen. Während der Karenz entfallen die Bezüge und es besteht ein Kündigungs- und Entlassungsschutz. Durch die Elternteilzeit erhalten Eltern für eine gewisse Zeit einen Anspruch auf Reduzierung bzw. Änderung ihrer Arbeitszeit. Die rechtliche Durchsetzbarkeit des Teilzeitanspruchs und die Maximaldauer hängen von der Betriebsgröße und der Dauer der Beschäftigungszeit ab. Allgemeine Voraussetzung für den Anspruch auf Elternteilzeit ist der gemeinsame Haushalt mit dem Kind oder eine Obsorgepflicht für das Kind. Weiters darf der andere Elternteil sich nicht gleichzeitig in Karenz befinden. Die Möglichkeit der Teilzeitarbeit für Eltern ist unabhängig von einer Karenz bzw. deren zeitlichem Ausmaß. Elternteilzeit kann daher im Anschluss an die Karenz bis zur max. vorgesehenen Dauer in Anspruch genommen werden, auch wenn die Karenz bis zum 2. Geburtstag des Kindes dauert. Die Karenz muss dem/der ArbeitgeberIn zeitgerecht schriftlich bekannt gegeben werden. Es gibt eine zweigeteilte Meldefrist: Nimmt die Mutter bzw. der Vater im Anschluss an die Schutzfrist Karenz in Anspruch, hat die Meldung darüber bis zum Ende der Mutterschutzfrist zu erfolgen. Sofern beim ersten Meldezeitpunkt nicht bereits die Maximaldauer der Karenz bekannt gegeben wurde, besteht die Möglichkeit, die Karenz durch eine weitere Meldung zu verlängern. Diese Meldung muss spätestens 3 Monate bei kürzerer Karenz 2 Monate - vor Ende des ersten Karenzteiles dem/ der ArbeitgeberIn schriftlich bekannt gegeben werden. Die spätere Meldemöglichkeit besteht nur dann, wenn sich der andere Elternteil in Karenz befindet, d.h., in einem aufrechten Dienstverhältnis steht. Die Karenz muss unmittelbar an die Karenz des anderen Elternteils anschließen. Ist der Beginn einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar im Anschluss an die Mutterschutzfrist beabsichtigt, so ist dies dem/der DienstgeberIn schriftlich spätestens bis zum Ende der Schutzfrist bekannt zu geben. Eine Teilzeitbeschäftigung zu einem späteren Zeitpunkt ist dem/ der DienstgeberIn spätestens drei Monate vor dem geplanten Antritt der Teilzeitbeschäftigung schriftlich mitzuteilen. Die schriftliche Meldung des Teilzeitwunsches muss Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage umfassen. Die Karenz beginnt frühestens im Anschluss an den Mutterschutz bzw. im Anschluss an die Karenz des anderen Elternteils und endet spätestens mit Vollendung des 2. Lebensjahres des Kindes. Karenz kann entweder ausschließlich von einem Elternteil oder von beiden Elternteilen abwechselnd in Anspruch genommen werden. Der Elternteil, der Karenz in Anspruch nimmt, muss mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben. Die Karenz kann zweimal zwischen den Eltern geteilt werden. Ein Karenzteil muss mindestens 2 Monate betragen. Beim 1. Karenzwechsel kann 1 Monat Karenz gleich- zeitig von beiden Elternteilen in Anspruch genommen werden. In diesem Fall endet die Karenz mit Vollendung des 23. Lebensmonats des Kindes. Zuverdienstgrenze: Während der Karenz darf nur bis zur Geringfügigkeitsgrenze: 415,72 (2016) dazuverdient werden, lediglich für 13 Wochen im Jahr ist auch ein höheres Einkommen möglich. ArbeitnehmerInnen haben einen Rechtsanspruch auf Elternteilzeit längstens bis zum 7. Geburtstag des Kindes, wenn sie in einem Betrieb tätig sind, indem regelmäßig mehr als 20 Personen beschäftigt sind und ihr Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung mindesten 3 Jahre gedauert hat. Wenn diese Kriterien nicht erfüllt sind, besteht die Möglichkeit der Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung bis zum Ablauf des 4. Lebensjahres des Kindes. Elternteilzeit kann frühestens nach Ende der Mutterschutzfrist oder im Anschluss an eine Karenz in Anspruch genommen werden. Die Mindestdauer beträgt 2 Monate. Sowohl der/die DienstnehmerIn als auch der/die ArbeitgeberIn können jeweils einmal eine Änderung oder die vorzeitige Beendigung der Elternteilzeit verlangen. Der/die ArbeitnehmerIn kann einmal eine Verlängerung der Teilzeitbeschäftigung verlangen. Elternteilzeit können beide Elternteile gleichzeitig beanspruchen. Kündigungsschutz besteht bis 4 Wochen nach Beendigung der Elternteilzeit, ebenso ist ein Rechtsanspruch auf Rückkehr zum ursprünglichen Beschäftigungsausmaß gegeben. Beratungszentrum für Schwangere, Grabenstraße 39, 8010 Graz, Tel: 0316/ , Seite 9/10

10 FAMILIENRECHTLICHE FRAGEN Name des Kindes Elterliche Rechte/Obsorge Unterhaltsanspruch Recht auf persönlichen Kontakt Bestimmungen Wo zu erledigen Bedingungen Sind die Eltern des Kindes nicht verheiratet erhält das Kind den Nachnamen der Mutter. Es kann für das Kind auch der Nachname des Vaters oder ein aus beiden Familiennamen gebildeter Doppelname gewählt werden. Ehelich geborene Kinder erhalten den Familiennamen der Eltern. Bei verheirateten Eltern, die keinen gemeinsamen Familiennamen führen, kann der Familienname (auch Doppelname) eines Elternteils, oder ein aus den Familiennamen beider Elternteile gebildeter Doppelname bestimmt werden. Verheiratete Eltern haben gemeinsam die Obsorge für ihr Kind. Sind die Eltern des Kindes nicht verheiratet, kommt der Mutter grundsätzlich die alleinige Obsorge zu. Jedoch kann durch eine persönliche und gemeinsame Erklärung vor dem Standesbeamten oder durch einen Antrag bei Gericht die gemeinsame Obsorge hergestellt werden. Der Vater, der nicht mit der Mutter verheiratet ist, kann die gemeinsame, oder die alleinige Obsorge bei Gericht beantragen. Beide Eltern sind verpflichtet für den Unterhalt des Kindes zu sorgen. Die Unterhaltspflicht entsteht mit der Geburt (gegenüber Mutter und Vater, wenn verheiratet) oder bei unverheirateten Eltern mit der Anerkennung/Feststellung der Vaterschaft. Der Elternteil, der nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind lebt, ist zur Leistung des Unterhalts in Geld verpflichtet. Für den Elternteil, der nicht mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, besteht das Recht mit dem Kind persönlich zu verkehren. Gewählt wird der Familienname durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten/der Standesbeamtin. Sind die Eltern nicht verheiratet besteht die Möglichkeit durch eine persönliche und gemeinsame Erklärung vor dem Standesbeamten/ der Standesbeamtin oder durch einen Antrag bei Gericht die gemeinsame Obsorge herzu- stellen. Der uneheliche Vater kann auch von sich aus (s. Bestimmungen) die gemeinsame oder alleinige Obsorge bei Gericht beantragen. Eltern eines unehelichen Kindes können selbstständig und einvernehmlich die Höhe der Unterhaltszahlung für das Kind festlegen. Kommt es zwischen den Eltern zu keiner einvernehmlichen Unterhaltsregelung, kann beim zuständigen Bezirksgericht ein Antrag auf Unterhaltsfestsetzung gestellt werden. Eine Unterhaltsvereinbarung kann auch am Jugendamt getroffen werden. Der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, hat die Möglichkeit, dem Jugendwohlfahrtsträger eine Vollmacht zur Hereinbringung des Unterhaltes zu erteilen. Eine einvernehmliche Besuchsvereinbarung zwischen den Eltern ist notwendig. Wird keine Einigung erzielt, kann ein Antrag beim zuständigen Bezirksgericht auf Festlegung einer Besuchsrechtsregelung gestellt werden. Das Recht auf Namensbestimmung besteht nur einmal. Soll der Nachname noch einmal geändert werden, muss eine Namensänderung beantragt werden. Die Obsorge für ein Kind umfasst die Pflege und Erziehung sowie die rechtliche Vertretung und Vermögensverwaltung des Kindes. Der Unterhaltsanspruch ist abhängig vom Alter und den Bedürfnissen des Kindes, sowie von den Einkommensverhältnissen und etwaigen weiteren Unterhaltspflichten. Es werden zwei Berechnungsarten herangezogen: Prozentsätze vom Einkommen: 0 bis 6 Jahre: 16 % des Einkommens 6 bis 10 Jahre: 18 % des Einkommens 10 bis 15 Jahre: 20 % des Einkommens Durchschnittsbedarfswerte/Regelbedarfssätze: bis 3 Jahre: 199,- bis 6 Jahre: 255,- bis 10 Jahre: 329,- bis 15 Jahre: 376,- Wenn die Unterhaltsleistung ausfällt, leistet der Staat in gewissen Fällen einen Unterhaltsvorschuss. Bei der Ausübung des Besuchsrechtes ist auf die Bedürfnisse des Kindes Rücksicht zu nehmen. Die Besuchsrechtsregelung soll dem Wohl des Kindes dienen. Beratungszentrum für Schwangere, Grabenstraße 39, 8010 Graz, Tel: 0316/ , Seite 10/10

11 IMPRESSUM Eigentümerin und Herausgeberin: Beratungszentrum für Schwangere Grabenstraße 39, 8010 Graz Tel: 0316/ Beratungszentrum für Schwangere, Grabenstraße 39, 8010 Graz, Tel: 0316/ , Seite 11/10

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