Merkblatt Glas und Acrylbau

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1 Dieses Merkblatt ist zwischen den Messegesellschaften Deutsche Messe AG Hannover KölnMesse GmbH Leipziger Messe GmbH Messe Berlin GmbH Messe Düsseldorf GmbH Messe Frankfurt GmbH Messe München GmbH NürnbergMesse GmbH abgestimmt. Stand: INHALTSVERZEICHNIS. GELTUNGSBEREICH 2. DEFINITIONEN UND ERLÄUTERUNGEN 2. Lagerungsarten 2.2 Glasarten 2.3 Materialkennwerte von Glasprodukten und Acrylglas 3. BAUKONSTRUKTIONEN 3. Nicht absturzsichernde Vertikalverglasung 3.. Vertikalverglasung mit einer Höhe h 4 m über Hallenboden 3..2 Vertikalverglasung mit einer Höhe h > 4 m über Hallenboden 3.2 Absturzsichernde Vertikalverglasung 3.2. Kategorie A Vertikale Glaswand Kategorie B eingespannte Glasbrüstung mit durchgehendem Handlauf Kategorie C Geländerausfachung und Glaswand mit vorgesetztem lastabtragenden Holm Ersatzmaßnahmen/Splitterschutz 3.3 Horizontalverglasung 3.3. Überkopfverglasung Begehbare Verglasung 4. ZULASSUNGSVERFAHREN 5. HINWEISE ZU KONSTRUKTION UND BERECHNUNG 6. BEISPIELE FÜR ABSTURZSICHERNDE KONSTRUKTIONEN 7. TECHNISCHE BAUBESTIMMUNGEN UND ALLGEMEIN ANERKANNTE REGELN DER TECHNIK 8. LITERATUR 9. ÜBERSICHTSTABELLEN FÜR STANDBAUER Bitte wenden!

2 . Geltungsbereich Vorliegendes Merkblatt behandelt Regelungen, die fu r die Anwendung von Glas und Acrylglas bei Standbauten in Messehallen gelten. Standbauten außerhalb von Messehallen werden nicht behandelt. Glaskonstruktionen mit gu ltiger allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung (einschließlich europäischer technischer Zulassungen ETA) du rfen in Messehallen immer gemäß Zulassungstext verwendet werden. Sie werden in ihrer Anwendbarkeit durch dieses Merkblatt nicht eingeschränkt. 2. Definitionen und Erläuterungen 2. Lagerungsarten - Linienförmig gelagerte Verglasungen: Diese sind an mindestens zwei gegenüberliegenden Seiten durchgehend linienförmig gelagert. - Punktförmig gelagerte Verglasungen: Die Lagerung erfolgt über Bohrverankerungen oder Klemmankersysteme. 2.2 Glasarten und Acrylglas Bauaufsichtlich zugelassene Glasarten der Bauregelliste A: - Spiegelglas (SPG) nach DIN 249, ENV 9575: Wird auch Floatglas oder Flachglas genannt. Besitzt eine relativ geringe Biegezugfestigkeit und zeigt ein grobes Bruchbild mit scharfkantigen Scherben. Der Einsatz als Einscheibenglas ist im Messebau nicht zulässig. - aus Gussglas nach DIN 249: Gussgläser werden durch Walzen erzeugt und weisen eine entsprechende Strukturierung der Oberfläche auf. - Einscheibensicherheitsglas () nach DIN 249: ist ein thermisch voll vorgespanntes Glas. Es verfu gt u ber einen Eigenspannungszustand: Im Kernbereich Zug und an den Oberflächen Druck. Es besitzt eine hohe Biegezugfestigkeit und zeigt bei Zerstörung ein kru meliges Bruchbild. - Verbund-Sicherheitsglas (VSG): VSG besteht aus mindestens zwei SPG-, - oder TVG-Scheiben, deren Dicke maximal um den Faktor,5 voander abweicht. Die Scheiben sind durch Zwischenschichten (PVB-Folie) miteinander verbunden. Durch die Folie werden im Fall eines Scheibenbruches die Bruchstücke zusammengehalten, eine gewisse Resttragfähigkeit erreicht und das Risiko von Schnittverletzungen verringert. - Teilvorgespanntes Glas (TVG): TVG ist ein thermisch nur teilweise vorgespanntes Glas. Es besitzt gegenüber eine geringere Biegezugfestigkeit. TVG zeigt bei Zerstörung ein gröberes Bruchbild als. VSG-Scheiben aus TVG besitzen deshalb eine höhere Resttragfähigkeit als VSG-Scheiben aus. TVG ist derzeit noch nicht in der Bauregelliste A aufgeführt. Bei seinem Einsatz auch in VSG Scheiben ist eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE) oder ein entsprechendes Verfahren nach Punkt 4 erforderlich. Bauaufsichtlich nicht zugelassen: - Acrylglas: Bei Acrylglas handelt es sich um einen transparenten thermoplastischen Kunststoff der z.b. unter den Markennamen Plexiglas oder Perspex vertrieben wird. Derzeit liegen für Acrylglas keine anerkannten technischen Regeln vor. - Polycarbonat: z.b. Makrolon Acrylglas und Polycarbonat dürfen nur für nichttragende, ausfachende oder dekorative Bauteile verwendet werden. 2.3 Materialkennwerte von Glasprodukten Glasprodukte besitzen eine Rohdichte von 25 kn/m³, einen Wärmeausdehnungskoeffizienten von 8,4 0-6 /K und einen Elastizitätsmodul von N/mm². Bei der Bemessung sind die in Tabelle angegebenen Biegezugspannungen zulässig. Tabelle : Zulässige Biegezugspannungen für verschiedene Glasarten in N/mm² (für den statischen Nachweis nach dem Konzept der zulässigen Spannungen) aus Spiegelglas liertes Glas TVG VSG aus Spiegelglas Spiegelglas TVG Überkopfverglasung Vertikalverglasung ,5 8 0 Zwischenfolien von VSG sind aus PVB und müssen eine Reißfestigkeit von mindestens 20 N/mm² aufweisen. 3. Baukonstruktionen 3. Nicht absturzsichernde Vertikal verglasung 3.. Vertikalverglasung mit einer Höhe h 4 m über Hallenboden Es sind weder statische Nachweise entsprechend den Technischen Regeln für die Verwendung von linienförmigen Verglasungen (TRLV) zu führen noch experimentelle Nach weise notwendig. Der Aussteller ist in diesem Fall allein dafür verantwortlich, dass die Konstruktion verkehrssicher ist und dem Stand der Technik entspricht. Eine Übersicht über mögliche Konstruktionen gibt Tabelle A. - Es ist oder VSG zu verwenden. - Die Lagerung der Scheiben kann punkt- oder linienför mig erfolgen. - Glaswände, deren Neigung mehr als 0 gegen die Vertikale beträgt, sind als Überkopfverglasungen zu betrachten und nach Punkt 3.3. zu behandeln. - Zum Schutz angrenzender Verkehrsflächen oder zur Aufnahme der Last aus dem Anlehnen bzw. dem Anprall von Personen können weitergehende Maßnahmen erforderlich werden Vertikalverglasung mit einer Höhe h > 4 m über Hallenboden Vertikalverglasungen, deren Oberkanten höher als 4 m über Hallenboden liegen und die keine absturzsichernde Funktion übernehmen, benötigen keine Einbaugenehmigung im Einzelfall, wenn Typ und Lagerung der Scheiben den Vorgaben der TRLV entsprechen. - Es sind eine geprüfte statische Berechnung und zugehörige Ausführungspläne vorzulegen. - Als Lasten sind neben dem Eigengewicht eine reduzierte Windlast mit einem Staudruck von mindestens 0,25 kn/m 2 anzusetzen. Die Durchbiegung ist auf /00 der freien Kantenlänge zu begrenzen. Bei vierseitiger linien förmiger Lagerung und einem Glaseinstand von über 5 mm unter Last kann auf die Durchbiegungsbegrenzung verzichtet werden (siehe Punkt 5). - Bei besonderen Stoßrisiken z.b. abschüssige Rampe vor der Verglasung sind zusätzliche Maßnahmen erfor derlich. - Der statische Nachweis kann entfallen, wenn die Scheiben eine Fläche kleiner,6 m 2, eine Dicke von mindestens 4 mm und eine vierseitige linienförmige Lagerung aufweisen. Punktförmig gelagerte Verglasungen dürfen ohne weitere Nachweise ausgeführt werden, wenn - für die Glas-Punkthalter-Kombination eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung existiert oder - die konstruktiven Vorgaben und Glasdicken der TRAV (6.3.3) bzw. Tabelle B eingehalten werden. Der Verweis auf TRAV bzw. Tabelle B erfolgt, weil die dort aufgeführten absturzsichernden Verglasungen selbstverständ lich auch für nicht absturzsichernde Glaswände geeignet sind. Alle anderen Konstruktionen benötigen eine Einbaugenehmi gung im Einzelfall. Für ist eine Bescheinigung über die Heißlagerung (Heatsoak- Test) vorzulegen. Eine Übersicht über mögliche Konstruktionen und erforderliche Nachweise gibt Tabelle A.

3 3.2 Absturzsichernde Vertikalverglasung Bei allen drei folgenden Kategorien, A, B und C sind folgende zwei Nachweise der Brüstungskonstruktionen erforderlich: - ein statischer Nachweis des Glases und der Unterkon struktion. Dabei sind als Lasten die Holmlast und der Staudruck (0,25 kn/m 2, aus reduzierter Windlast) an zusetzen. Die Durchbiegung ist auf /00 der freien Kan tenlänge zu begrenzen. Bei vierseitiger linienförmiger Lagerung und einem Glaseinstand von über 5 mm unter Last kann auf die Durchbiegungsbegrenzung verzichtet werden (siehe Punkt 5). - Ein Nachweis der Tragfähigkeit unter stoßartigen Einwirkungen. Dieser Nachweis kann durch einen Pen delschlagversuch nach pren 2600 oder durch die Ein haltung der konstruktiven Vorgaben, Glasabmessungen und Glasdicken gemäß TRAV bzw. gemäß Tabelle B dieses Merkblattes geführt werden. Eine Übersicht über mögliche Konstruktionen und erforderliche Nachweise gibt Tabelle B. Pendelschlagversuche sind durch die in Punkt 4 genannten Prüfstellen langfristig vor Messebeginn und außerhalb der Messehallen durchzuführen Kategorie A Vertikale Glaswand Definition: Linienförmig gelagerte Vertikalverglasungen, die keinen lastabtragenden Riegel in Holmhöhe besit zen, nicht durch einen vorgesetzten Holm ge schützt sind und damit zur unmittelbaren Aufnah me von Holmlasten dienen, z.b. raumhohe Vergla sungen. Wenn eine Absturzhöhe von mehr als m abzusichern ist, sind die Technischen Regeln für die Verwendung von absturzsi chernden Verglasungen (TRAV) anzuwenden. - Es ist grundsätzlich VSG zu verwenden. - Geprüfte Statische Nachweise und ein Pendelschlag versuch (Versuch gemäß pren 2 600) sind erforderlich. - Der Pendelschlagversuch ist bei allseitig linienförmig gelagerten Gläsern nicht erforderlich, wenn die zutref fenden Glasabmessungen und Glasdicken der Tabelle B (bzw. TRAV 6.3. und Tabelle 2) eingehalten werden. - Die Kanten der Verglasung müssen durch die Stütz konstruktion sicher geschützt werden. Abhängig von der Vorgehensweise der jeweiligen Messegesellschaft können die Nachweise auch in ungeprüfter Form eingereicht werden. Dann veranlasst die jeweilige Messegesellschaft die Prüfung durch ihre Vertrags-Prüfingenieure zu Lasten des Antragstellers Kategorie B eingespannte Glasbrüstung mit durchgehendem Handlauf Definition: An ihrem Fußpunkt mittels einer Klemmkonstruk tion linienförmig gelagerte, tragende Glasbrüstun gen, deren einzelne Verglasungselemente mittels eines aufgesteckten, durchgehenden, tragenden Handlaufs verbunden sind (siehe Beispiel in Punkt 6.). - Es ist grundsätzlich VSG zu verwenden. - Geprüfte Statische Nachweise und ein Pendelschlag versuch (Versuch gemäß pren 2 600) sind erforderlich. - Bei Einsatz von VSG aus 2 x 0 mm (oder 2 x 0 mm TVG) kann auf einen Pendelschlagversuch verzich tet werden, solange die Abmessungen gemäß Tabelle B eingehalten sind (konstruktive Details gemäß TRAV Anhang B). - Die PVB-Folie muss eine Stärke von,52 mm besitzen. - Die Einspannhöhe muss mindestens 00 mm betragen. Bei evtl. Zerstörung einer Scheibe erfolgt der rechnerische Nachweis des Lastabtrages über den Holm auf die Nachbar elemente. Die dann auftretenden Spannungen in den Nachbarscheiben dürfen um 50% über den zulässigen Werten liegen. Die zerstörte Scheibe ist unmittelbar auszutauschen Kategorie C Geländerausfachung und Glaswand mit vorgesetztem lastabtragenden Holm Definition: Absturzsichernde Verglasung, die nicht zur Abtragung von Holmlasten dient und einer der fol genden Gruppen entspricht: C: An mindestens zwei gegenüberliegenden Seiten linienförmig und/oder punktförmig gela gerte Geländerausfachung. C2: Unterhalb eines in Holmhöhe angeordneten, lastabtragenden Querriegels befindliche und an mindestens zwei gegenüberliegenden Sei ten linienförmig gelagerte Vertikalverglasung. C3: Verglasungen der Kategorie A mit vorgesetz em lastabtragenden Holm. - Verglasungen der Kategorie C und C2 dürfen bei allseitig linienförmiger Lagerung in ausgeführt wer den. Bei allen anderen Lagerungsformen und bei der Kategorie C3 ist grundsätzlich VSG zu verwenden, wenn keine bauaufsichtliche Zulassung vorliegt. - Eine Übersicht über mögliche Konstruktionen und erforderliche Nachweise gibt Tabelle B. - Der Pendelschlagversuch ist nicht erforderlich, wenn die zutreffenden konstruktiven Vorgaben, Glasabmessungen und Glasdicken der Tabelle B bzw. der TRAV (6.3. und Tabellen 2 und 3) eingehalten werden Ersatzmaßnahmen/Splitterschutz Wenn bei absturzsichernder Verglasung keine Einbaugeneh migung im Einzelfall eingeholt wird, so kann die Absturzsicher heit dadurch erreicht werden, dass unter dem Geländerholm ausreichend Kniestäbe oder Stahlseile von mindestens 5 mm Durchmesser im Höhenabstand von ca. 30 cm mit ausreichen dem Abstand vor den Scheiben angeordnet werden. Grundsätzlich ist entlang und über Verkehrsflächen ein Splitterschutz anzuordnen bzw. VSG einzusetzen. 3.3 Horizontalverglasung 3.3. Überkopfverglasung Als Überkopfverglasungen gelten alle Verglasungen, die mehrals 0 gegen die Vertikale geneigt sind. Eine Übersicht über mögliche Konstruktionen und erforderliche Nachweise gibt Tabelle C. Nur folgende Glaserzeugnisse dürfen verwendet werden: - VSG aus Spiegelglas - VSG aus TVG - Neben den Tragfähigkeitsnachweisen ist ein Resttragfähigkeitsnachweis durch Versuche zu erbringen oder eine Netzunterspannung vorzusehen. Werden die konstruktiven Anforderungen der TRLV erfüllt, so ist ein Resttragfähigkeits nachweis entbehrlich. Als Bemessungslasten sind Eigengewicht und ein Staudruck von mind. q = 0,25 kn/m 2 anzusetzen. Die Scheiben sind ausreichend gegen Verrutschen und abhebende Lasten zu sichern. Punktgelagerte Scheiben und Scheiben aus TVG erfordern eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder Einbaugenehmigung im Einzelfall. Können Überkopfverglasungen zeitweise zu Reinigungszwe cken betreten werden, so sind zusätzliche Lastfälle zu berücksichtigen, und ein experimenteller Resttragfähigkeits nachweis zu führen [7]. Die Einbaugenehmigung im Einzelfall ist hier grundsätzlich erforderlich. - VSG-Scheiben mit einer Stützweite größer,20 m sind allseitig zu lagern. Dabei darf das Seitenverhältnis nicht größer als 3 : sein. Die Gesamtdicke der PVB-Folien muss mindestens 0,76 mm betragen. Eine Dicke von 0,38 mm ist zulässig bei allseitiger Lagerung mit einem Seitenverhältnis nicht größer als 3 : und einer Stützweite in Haupttragwirkung bis zu 0,8 m. - ist nur bis zu einer Stützweite von 0,7 m zulässig. Der Glaseinstand muss mindestens 5 mm betragen. - Bohrungen und Ausschnitte in den Scheiben sind nicht zulässig. - Die maximale Durchbiegung darf /00 der Stützweite in der kürzeren Spannrichtung nicht überschreiten Begehbare Verglasung Begehbare Verglasungen werden planmäßig durch Personenverkehr belastet. Beispiele hierfür sind Treppen, Podeste oder Laufstege. Es ist immer eine Einbaugenehmigung im Einzelfall erforderlich. Die Stoßsicherheit und die Resttragfähigkeit der Verglasung sind durch Bauteilversuche experimentell nachzuweisen. Anforderungen werden in [7] genannt. Bitte wenden!

4 249 Begehbares Glas darf linien- oder punktförmig gelagert werden. Es muss aus VSG mit mindestens 3 Lagen, die aus und/oder TVG bestehen aufgebaut sein. Dabei darf die oberste Schicht nicht zum Spannungsnachweis herangezogen werden, da sie als Verschleißschicht dienen soll. Aus Gründen der Schlagfestigkeit ist zu empfehlen, als Deckschicht zu verwenden. Eine ausreichende Rutschsicherheit nach DIN 5097 muss gewährleistet werden. Die Verglasung, deren Halterung und die Unterkonstruktion sind für die planmäßige Belastung aus Eigengewicht und Verkehr entsprechend DIN 055 zu bemessen. Als Verkehrslast sind in Abhängigkeit von der Nutzung p=3,5 kn/m 2 oder 5 kn/m 2 anzusetzen. Bei der Verglasung ist zusätzlich eine Einzellast von,5 kn, bei p=3,5 kn/m 2 oder 2,0 kn bei p=5 kn/m 2 mit einer Aufstandsfläche von 00 x 00 mm in ungünstigster Laststellung zu berücksichtigen. Für den Nachweis von Treppen sind grundsätzlich 5 kn/m 2 bzw. eine Einzellast von 2,0 kn anzusetzen. Bei Treppen muss durch die Art der Konstruktion eine ausreichende Lastverteilung gewährleistet werden. Die Durchbiegung der Verglasung darf unter Ansatz der Bemessungslasten /200 der maßgeblichen Stützweite nicht überschreiten. Der Nachweis der Verglasung muss zusätzlich für den Fall geführt werden, dass die oberste Schicht der VSG-Scheibe zerstört wurde. Für diesen Fall darf die maximale Durchbiegung /00 der Stützweite betragen. 4. Zulassungsverfahren 4. Grundlagen Entsprechen ein Glasbauteil und dessen Glasprodukte den unter Punkt 7 aufgeführten technischen Baubestimmungen und Regeln der Technik, so genügt die Einreichung der geprüften statischen Berechnung und der geprüften Pläne. Daraufhin erfolgt die Bauerlaubnis. Zusätzlich erfolgt eine Bauabnahme. Werden zusätzliche Komponenten eingebaut, für die eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, ein bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine Typengenehmigung erforderlich sind, so sind diese Bescheide den statischen Berechnungen beizufügen. Entsprechen ein Glasbauteil oder dessen Komponenten weder den, unter Punkt 7 aufgeführten technischen Baubestimmungen und Regeln der Technik, noch kann eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder ein bauaufsichtliches Prüfzeugnis vorgelegt werden, so ist eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE) erforderlich. Diese kann jedoch beim Einsatz von Glas im Rahmen dieses Merkblattes durch eine Einbaugenehmigung im Einzelfall ersetzt werden. 4.2 Einbaugenehmigung im Einzelfall Dieses Genehmigungsverfahren ist angelehnt an die Vorgehensweise zum Erlangen einer Zustimmung im Einzelfall (ZiE). Eine einmal erteilte Einbaugenehmigung im Einzelfall wird bei identischem Aufbau und gleicher Nutzung von den beteiligten Messegesellschaften anerkannt. Ein Antrag auf Bauerlaubnis und Bauabnahme ist jedes Mal erneut zu stellen. Dabei sind der Prüfbericht, alle Zertifikate und Zulassungen, detaillierte Angaben über die Konstruktion, die Glasabmessungen und die Glasdicken einzureichen. In den Tabellen A, B, C sind zustimmungspflichtige Glasbauteile durch die erforderliche Nachweisart 3 in Spalte 4 gekennzeichnet. Einbaugenehmigungen im Einzelfall können nicht kurzfristig erteilt werden, sondern erfordern einen längeren Bearbeitungszeitraum. Sie müssen deshalb mindestens 6 Wochen vor Aufbaubeginn beantragt werden. Es wird empfohlen, rechtzeitig vor der Durchführung von Bauteilversuchen die Vorgehensweise und die vorgesehenen Prüfungen mit der Messegesellschaft abzusprechen. Bei Bauteilversuchen wird in der Regel gefordert, Teile der Originalunterkonstruktion des Glasbauteils mit zu verwenden, so dass realistische Beanspruchungen entstehen. Das Verfahren zum Erlangen einer von der Messegesellschaft erteilten Einbaugenehmigung im Einzelfall läuft folgendermaßen ab: - Die Prüfung der statischen Berechnungen einschließlich der einzureichenden Übereinstimmungsnachweise (Werksbescheinigungen der Glashersteller und Glasverarbeitungsbetriebe) sind durch einen anerkannten Prüfingenieur für Baustatik (Bautechnik) vorzunehmen. - Die Verwendung der Konstruktion auf Unbedenklichkeit ist durch ihn zu bestätigen. Über zusätzlich erforderliche Materialversuche, die Stoßsicherheit und den Nachweis der Resttragfähigkeit betreffend, entscheidet der Prüfingenieur. Der Prüfbericht ist mit den übrigen Antragsunterlagen zur Erteilung der Aufbaugenehmigung und der Standabnahme bei der Messegesellschaft einzureichen. - Die abschließende Zustimmung erfolgt vor Ort nach Kontrolle der Übereinstimmung der Konstruktion mit den geprüften Unterlagen. Der abnehmende Ingenieur handelt im Auftrag der Messegesellschaft. Anerkannte Institute zur Durchführung von Bauteilversuchen an Glaskonstruktionen: MFPA Leipzig Richard-Lehmann-Straße 9, D Leipzig Institut für Massivbau Prof. Lierse, TU Hannover Nienburger Straße 3, D-3067 Hannover MPA Nordrhein-Westfalen Marsbruchstraße 86, D Dortmund TU Darmstadt Institut für Statik, Prof. Dr.-Ing. Wörner Alexanderstraße 7, D Darmstadt Friedmann & Kirchner Gesellschaft für Material- und Bauteilprüfung Große Ahlmühle 7, D Rohrbach Institut für Fenstertechnik e.v. Theodor-Grietl-Straße 7-9, D Rosenheim Materialprüfungsamt des Landes Brandenburg Muggelseedamm 09, D-2587 Berlin Materialprüfanstalt für das Bauwesen Hannover Nienburger Straße 3, D-3067 Hannover RWTH Aachen Lehrstuhl für Stahlbau, Prof. Dr.-Ing. Sedlack Mies-van-der-Rohe-Straße, D Aachen FMPA Baden-Württemberg Abteilung 2, Dr.-Ing. Völkel Pfaffenwaldring 4, D Stuttgart FH München FB 02 Bauingenieurwesen und Stahlbau, Prof. Dr.-Ing. Bucak Karlstraße 6, D München Institut für Baukonstruktionen Prof.Dr.-Ing. Weller, Technische Universität Dresden, Beyer-Bau George-Bähr-Straße, D-0069 Dresden TU Hamburg Harburg Stahlbau und Holzbau, Prof. Dr.-Ing. Maier Denickestraße 7, D-2073 Hamburg LMPA Sachsen-Anhalt Große Steinernetischstraße 4, D-3904 Magdeburg MPA Darmstadt Grafenstraße 2, D Darmstadt Universität Karlsruhe Versuchsanstalt für Stahl, Holz und Steine, Prof. Dr.-Ing. Saal Kaiserstraße2, D-763 Karlsruhe TU München Lehrstuhl für Stahlbau Arcisstraße 2, D München 5. Hinweise zu Konstruktion und Berechnung - Glas ist ein spröder Werkstoff, der spontan und ohne Vorankündigung versagt. - Glas ist empfindlich gegen Schläge mit harten, spitzen Gegenständen. Aus diesen Eigenschaften lassen sich folgende Hinweise ableiten: - Nachweise der Tragfähigkeit tragender Gläser umfassen neben der Betrachtung der ungebrochenen Gläser stets auch zusätzlich die Untersuchung der gebrochenen bzw. teilweise gebrochenen Gläser (Reststandsicherheitsnachweis).

5 250 - Die Auflagerung der Glasscheiben sind zwängungsfrei auszubilden. - Der direkte Kontakt zwischen Glas und Glas sowie zwischen Glas und anderen harten Werkstoffen (z.b. Metall) ist unter Berücksichtigung von Last- und Temperatureinwirkung dauerhaft zu verhindern. - Die Auflagerprofile für Glasscheiben müssen ausreichend steif dimensioniert sein. Die zulässigen Verformungen betragen: Profil: f lprofil/200 f 5 mm - Scheibe: f lscheibe/00 (l = Länge der Haupttragrichtung) - Es sind die Mindestauflagertiefen ("Glaseinstand") der Glasscheiben auf den Auflagerprofilen einzuhalten. - Die Kennzeichnung der Glasscheiben (, TVG) muss im eingebauten Zustand dauerhaft lesbar sein. Ein Randbereich bei VSG- Verglasung ist zu Kontrollzwecken (Scheibenanzahl, Scheibendicke, Folien) bis zur Abnahme sichtbar zu lassen. Gegebenenfalls ist ein Werkzeugnis der Glasscheiben mitzuliefern. - Kanten von Glasscheiben müssen so bearbeitet oder geschützt werden, dass eine Verletzungsgefahr auszuschließen ist. - Bei, TVG bzw. VSG-Verglasung aus oder TVG-Scheiben ist eine nachträgliche Bearbeitung wie Schneiden, Bohren u. a. nicht mehr möglich. - Begehbare Scheiben sind dauerhaft rutschfest auszubilden. Bis zum Vorliegen einer bauaufsichtlich eingeführten Glasbemessungsnorm dürfen statische Nachweise für das ungebrochene Glas nach folgenden Grundregeln geführt werden: - Einwirkungen werden ohne Teilsicherheitsbeiwerte verwendet, der Nachweis der Tragfähigkeit erfolgt als Nachweis der größten Hauptzugspannung gegen die zulässigen Spannungen gemäß Tabelle - Bei VSG wird bei statischer Einwirkung kein Verbund berücksichtigt. Jede Einzelscheibe wird für ihren Anteil an den Einwirkungen für sich allein bemessen - Bei begehbaren Gläsern wird die oberste Scheibe als Verschleißschicht angesehen und beim Nachweis nicht berücksichtigt - Nachweiskonzepte für punktförmig gehaltene Gläser sind an Materialversuchen zu belegen - Für dynamische Nachweise sind die Hinweise und Literaturangaben der TRAV Anhang E zu (siehe 9. Literatur, [9] [0]) - Nachweisbeispiele siehe [] 6. Beispiele für absturzsichernde Konstruktionen Alle möglichen Abmessungen, Glasarten, Glasdicken und dazu erforderlichen Nachweise sind in Tabelle B zusammengefasst. 6. Kategorie B Holm Hinweis: Bei Verwendung von VSG aus 0 mm +,52 mm PVB 0 mm VSG aus 0 mm TVG +,52 mm PVB +0 mm TVG in den Abmessungen gemäß Tabelle B ist nur ein statischer Nachweis erforderlich. Dies gilt gemäß Anhang D der TRAV 2003 auch fur parallelogrammförmige Brüstungen: Höhe 6.2 Kategorie C seitig vertikal gehaltene Geländerausfachung Hinweis: Bei Verwendung von VSG aus 6 mm + 0,76 mm PVB + 6 mm oder 8 mm SPG +,52 mm PVB + 8 mm SPG oder 8 mm TVG +,52 mm PVB + 8 mm TVG in den Abmessungen gemäß Tabelle B ist nur ein statischer Nachweis erforderlich seitig horizontal gehaltene Geländerausfachung Hinweis: Bei Verwendung von VSG aus 5 mm + 0,76 mm PVB + 5 mm oder 8 mm SPG +,52 mm PVB + 8 mm SPG oder 8 mm TVG +,52 mm PVB + 8 mm TVG in den Abmessungen gemäß Tabelle B ist nur ein statischer Nachweis erforderlich seitig gehaltene Geländerausfachung Hinweis: Bei Verwendung von VSG aus 5 mm SPG + 0,76 mm PVB + 5 mm SPG oder 5mm TVG + 0,76 mm PVB + 5 mm TVG in den Abmessungen gemäß Tabelle B ist nur ein statischer Nachweis erforderlich Punktgelagert mit gebohrter Verankerung (Konstruktive Vorgaben nach TRAV, Tabelle 3 und Punkt 6.3) 80 mm Randabstand 250 mm 8 mm Glaseinstand Hinweis: Bei Verwendung der folgenden VSG-Gläser und Abmessungen gemäß Tabelle B ist nur ein statischer Nachweis erforderlich: L < 200 mm: 6 mm +,52 mm PVB + 6 mm bei Tellerdurchmesser 50 mm L < 600 mm: 8 mm + 52 mm PVB + 8 mm bei Tellerdurchmesser 70 mm oder L < 600 mm: 0 mm TVG +,52 mm PVB + 0 mm TVG bei Tellerdurchmesser 70 mm Die Regeln für die Kategorien C und C2 gelten gemäß Anhang D der TRAV 2003 auch für parallelogrammförmige Brüstungen: Höhe Bitte wenden!

6 Kategorie C 6.3 Brüstung mit Knieholmen (Absturzsicherung allein durch ausreichend tragfähigen Handlauf und Knieholme) Höhe Höhe Die Glasart wird gemäß Übersichtstabelle A für nicht absturzsichernde Verglasung unter Beachtung von Punkt gewählt. Der lichte Abstand zwischen den Horizontalstäben darf nicht größer als ca. 30 cm sein. Weitere Vorgaben siehe Punkt Kategorie C2 gelagerte Kante gelagerte Kante Punkthalterung mit seitlichen Klemmankern und Abrutschsicherung - Bauarten mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung sind gemäß den Angaben der Zulassung zu verwenden - für alle Bauarten ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung ist der Pendelschlagversuch erforderlich, es ist mindestens ein VSG aus 6 mm +,52 mm PVB + 6 mm oder 6mm TVG +,52 mm PVB + 6 mm TVG zu verwenden Punkthalterung mit Klemmankern oben und unten - Bauarten mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung gemäß den Angaben der Zulassung - für alle Bauarten ohne allgemeiner bauaufsichtliche Zulassung ist der Pendelschlagversuch erforderlich, es ist mindestens ein VSG aus 6 mm +,52 mm PVB + 6 mm oder 6 mm TVG +,52 mm PVB + 6 mm TVG zu verwenden. gelagerte Kante 7. Technische Baubestimmungen und allgemein anerkannte Regeln der Technik Bauaufsichtlich zugelassene Glasarten der Bauregelliste - Bezugsquelle: Mitteilungen des DIBt, ERNST & SOHN Verlag GmbH - Info: Eingeführte Regeln der Technik: - Technische Regeln für die Verwendung von linienförmig gelagerten Verglasungen (TRLV, DIBT 6/998), Download: - Technische Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen (TRAV, Fassung Januar 2003), Download: Download: Merkblätter einzelner Landesbaubehörden, z.b: - Baden-Württemberg: Merkblätter G G5, Download: - Bayern: Merkblätter zum Erlangen einer Zustimmung im Einzelfall, Download: Checkliste des VPI: 8. Literatur [] Wörner J.-D., Schneider J., Fink A.: Glasbau: Grundlagen, Berechnung, Konstruktion, Springer-Verlag, Berlin Heidelberg; 200 [2] Kuhlmann U.: Stahlbau Kalender. Ernst & Sohn Verlag für Architektur und technische Wissenschaften GmbH, Berlin, 999 [3] Sedlacek S., Blank K., Laufs W., Gusgen J.: Glas im Konstruktiven Ingenieurbau. (. Aufl.) Ernst & Sohn Verlag für Architektur und technische Wissenschaften GmbH, Berlin, 999 [4] Siebert G.: Entwurf und Bemessung von tragenden Bauteilen aus Glas. Ernst & Sohn Verlag für Architektur und technische Wissenschaften GmbH, Berlin, 200 [5] Bayerisches Staatsministerium des Inneren: Allgemeines Ministerialblatt Nr.6/2000, Anlage 6, Technische Regeln für die Verwendung von linienförmig gelagerten Verglasungen (TRLV) (Fassung September 998), München [6] DIBT-Mitteilungen 2/2003: Technische Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen (TRAV) (Januar 2003) [7] Landesgewerbeamt Baden-Württemberg, Landesstelle für Bautechnik, Merkblatt G2, Zusammenfassung der wesentlichen Anforderungen an zustimmungspflichtige Vertikalverglasungen (Fassung ) [8] Mitteilungen des DIBt Nr. 2/200: Anforderungen an begehbare Verglasungen; Empfehlungen für das Zustimmungsverfahren Fassung März 2000, Berlin [9] Wörner, J.-D; Schneider J.: Abschlußbericht zur experimentellen und rechnerischen Bestimmung der dynamischen Belastung von Verglasungen durch weichen Stoß, Fraunhofer IRB Verlag Stuttgart 2000, Heft T 2935 [0] Völkel, G.E. ; Ruck R. : Untersuchung von vierseitig linienförmig gelagerten Scheiben bei Stoßbelastung, Fraunhofer IRB Verlag Stuttgart 2000, Heft T 295 [] Hess, R., Weller, B: Glasbau-Praxis in Beispielen, Konstruktion und Berechnung, Bauwerk-Verlag 2005

7 252 Tabelle A, Vertikalverglasung, nicht absturzsichernd Vertikalverglasung Baukonstruktion zulässig Glasstärke PVB-Foliendickte min. max. min. max. stand in mm Breite in mm Höhe in mm min. Glasein- Art Typ Konstruktion Lager Glasart / in mm Glaswand 4,0 m über Oberkante Fußboden Glaswand > 4,0 m über Oberkante Fußboden nicht absturzsichernd Geländerausfachung mit Holm und absturzsichernden Knieholmen (Glas selbst ist ohne absturzsichernde Funktion) erforderl. Nachweis 2,5 A 2 A 2 A 2 ) A 2 ) A 2 ) A 2, 3, 5 C 2, 3 C,5 A A A A A A,5 C Regeln der Bautechnik Nachweisart: Regeln der Bautechnik: Stand: : ohne Nachweis A: TRLV 2: gepr. Stat. Berechnung B: TRAV 3: Einbaugenehmigung i. E. C: LfB Baden Württemberg Merkblätter G - G5 4: Pendelschlagversuch 5: Heißlagerungstest 6: Resttragfähigkeitsvers. 7: Stoßsicherheitsversuch ) Nachweis 2 (geprüfte statische Berechnung) entfällt für Scheibenfläche A,6 m 2 und d 4 mm

8 253 Tabelle B, Vertikalverglasung, absturzsichernd Baukonstruktion zulässig Glasstärke PVB-Foliendickte min. max. min. Breite in mm Höhe in mm Art Typ Konstruktion Lager Glasart / in mm max. Vertikalverglasung absturzsichernd (Dh > m) Glaswand (Kat. A nach TRAV) am Fuß eingespannte Brüstung mit Handlauf (Kat. B nach TRAV) Geländerausfachung (Kat. C und C2 nach TRAV) Geländerausfachung (nur Kat. C nach TRAV) Glaswand mit vorgesetztem lastabtragenden Handlauf (Kat. C3 nach TRAV) -seitige linienförmige Einspannung oben u. unten links u. rechts 2) 0,76 8 2,4 A, B 2) 2) 2) 2) 2) 2) 2) 2) 2 x 6 SPG 0, x 8 SPG 0, x 0 SPG 0, x 6 SPG 0, x 8 SPG 0, x 0 SPG 0, x 6 SPG 0, A, B 2 2 A, B 2 2 A, B 2 2 A, B 2 2 A, B 0,76 2, 3, 4 C 2 x 0, A, B 2 x 0 TVG, A, B 2 x 6 SPG 0, x 5 0,76 2 x 8 SPG,52 2 x 6 SPG 2 x 6 2 x 8 SPG 0,76 0,76, bel ,4 2 x 5 SPG 0, min. Glaseinstand in mm erforderl. Nachweis 8 2 A, B A, B 2 x 6, x 8, x 0 TVG, B A, B 8 2,4 A, B 2 x 5 SPG 0, A, B B 2, 3, 4 C Regeln der Bautechnik Nachweisart: Regeln der Bautechnik: Stand: : ohne Nachweis A: TRLV 2: gepr. Stat. Berechnung B: TRAV 3: Einbaugenehmigung i. E. C: LfB Baden Württemberg Merkblätter G - G5 4: Pendelschlagversuch 5: Heißlagerungstest 6: Resttragfähigkeitsvers. 7: Stoßsicherheitsversuch Wenn in Spalte 4 kein Pendelschlagversuch 4 gefordert wird, dann setzt diese Erleichterung die Einhaltung der Grenzwerte der Spalten 7 bis 3 voraus. Hier nicht aufgeführte Konstruktionen erfordern eine Einbaugenehmigung im Einzelfall. 2) Bei Systemen mit gültiger allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung darf gemäß Zulassungstext verwendet werden Acrylglas und sind bei absturzsichernder Vertikalverglasung nicht zulässig. Bei liniengelagerten Scheiben darf anstelle von VSG aus Spiegelglas auch VSG aus TVG der gleichen Dicke verwendet werden.

9 254 Tabelle C, Horizontalverglasung Baukonstruktion zulässig Glasstärke PVB-Foliendickte min. max. min. max. stand in mm Nachweis Breite in mm Höhe in mm min. Glasein- erforderl. Art Typ Konstruktion Lager Glasart / in mm 0, ) 2 5) A 700 4) 5 2 A 0,76 2 5) A 700 4) 5 2 A Überkopfverglasung (Neigung gegen die Vertikale > 0 ) 3),52 2, 3, 6 6) C Regeln der Bautechnik Horizontalverglasung begehbare Verglasung Einbauhöhe < 20 cm Einbauhöhe > 20 cm ) ) 2 5) 30 2, 3, 6, 7 A, C 30 2, 3, 6, 7 A, C 2, 3, 6, 7 C Nachweisart: Regeln der Bautechnik: Stand: : ohne Nachweis A: TRLV 3) Für Reinigungszwecke betretbare Überkopfverglasung muss ein besonderes Genehmigungsverfahren durchlaufen 2: gepr. Stat. Berechnung B: TRAV 4) Angabe bezieht sich auf die kleinere Stützweite (Tragrichtung) 3: Einbaugenehmigung i. E. C: LfB Baden Württemberg Merkblätter G - G5 4: Pendelschlagversuch 5) Bei Verwendung von TVG ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung ist zusätzlich eine Einbaugenehmigung im Einzelfall erforderlich. 5: Heißlagerungstest 6) Bei Verwendung von Glas-Halter-Systemen mit bauaufsichtlicher Zulassung ist keine Einbaugenehmigung im Einzelfall 6: Resttragfähigkeitsvers. erforderlich 7: Stoßsicherheitsversuch Acrylglas ist bei Horizontalverglasungen nicht zulässig. Ausnahmen sind aber möglich, wenn seitens der Messegesellschaft bezüglich Brandschutz und Statik keine Bedenken bestehen.

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