Fördergrundsätze des Freistaates Sachsen. gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verwaltungsvereinbarung

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1 Fördergrundsätze des Freistaates Sachsen gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verwaltungsvereinbarung Bundesinitiative Netzwerke Frühe Hilfen und Familienhebammen Grundlage der Förderung Hier: zweite Förderphase vom bis (Stand: ) (1) Auf der Grundlage von 3 Abs. 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) vom 22. Dezember 2011 werden insbesondere den Ländern Mittel zum Auf- und Ausbau der Netzwerke Frühe Hilfen und des Einsatzes von Familienhebammen auch unter Einbeziehung ehrenamtlicher Strukturen durch eine zeitlich auf vier Jahre befristete Bundesinitiative zur Verfügung gestellt. Zur Umsetzung dieser Maßnahmen wurde zwischen dem Bund und den Ländern eine Verwaltungsvereinbarung Bundesinitiative Netzwerke Frühe Hilfen und Familienhebammen (im Folgenden: VV BI) abgeschlossen (siehe Anlage 1). Gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 VV BI werden die Bundesmittel für die unter Art. 2 Abs. 1-7 VV BI genannten Förderbereiche durch die Länder verwaltet. (2) Die Umsetzung der Förderung in den Bereichen des Art. 2 Abs. 3-6 VV BI (Netzwerke Frühe Hilfen, Familienhebammen, ehrenamtliche Strukturen, weitere Maßnahmen), in denen die Bundesmittel durch die Länder an die Kreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe weitergeleitet werden, erfolgt auf der Grundlage von Nummer 2.3 der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Förderung der Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe im Freistaat Sachsen (FRL Weiterentwicklung) vom 6. April 2010 (siehe Anlage 2). Zur Umsetzung der Aufgaben nach Art. 5 Abs. 2 i. V. m. Art. 5 Abs. 1 VV BI (Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen) sind ebenfalls Zuwendungen auf dieser Grundlage möglich. (3) Im Gesamtkonzept des Freistaates Sachsen zur Umsetzung der Bundesinitiative Netzwerke Frühe Hilfen und Familienhebammen ( ) gemäß 3 Absatz 4 KKG 1 vom , Fortschreibung der Fassung vom 12. Oktober 2012 (siehe Anlage 3) sowie in den entsprechenden Fortschreibungen sind die Aufgabenstellung und Rahmenbedingungen sowie die Entwicklungstendenzen auch für die Förderbereiche der Bundesinitiative beschrieben. Diese Angaben sind bei der konzeptionellen Ausgestaltung der Projekte zu beachten. (4) Neben den in Nummer 1 der FRL Weiterentwicklung genannten Rechtsgrundlagen bilden das KKG, insbesondere 3 KKG, die VV BI und die entsprechenden Festlegungen im sächsischen Gesamtkonzept die Grundlage der Zuwendung zur Umsetzung der Bundesinitiative. 2. Umfang und Schwerpunkt der Förderung, Nachweis der flächendeckenden Partizipationsmöglichkeit (1) Die dem Freistaat Sachsen gemäß Art 4 Abs. 2 i. V. m. Art. 11 Abs. 1 VV BI zugewiesenen Mittel werden den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe entsprechend des Anteils der in den 1 Kurz: sächsisches Gesamtkonzept oder sächsisches Rahmenkonzept 1

2 Landkreisen und kreisfreien Städten am lebenden Kinder unter drei Jahren als Antragsbudget im Sinne eines maximal verfügbaren Antragsvolumen zur Verfügung gestellt (siehe Anlage 4). Sofern ein Vorwegabzug für Qualifizierungsmaßnahmen der Landeskoordinierungsstelle gemäß Art. 5 Abs. 2 VV BI erforderlich ist oder sich der Anteil der dem Freistaat Sachsen gemäß Art 4 Abs. 2 i. V. m. Art. 11 Abs. 1 VV BI zugewiesenen Mittel ändert, werden die kommunalen Antragsbudgets durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz (SMS) neu berechnet und den Antragstellern sowie der Bewilligungsbehörde mitgeteilt. Wird das Antragsbudget durch eine Gebietskörperschaft nicht ausgeschöpft, können die restlichen Mittel bei Bedarf den anderen Landkreisen und kreisfreien Städten oder für Aufgaben nach Art. 5 Ab. 2 i. V. m. Art. 5 Abs. 1 VV BI (Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen durch die Landeskoordinierungsstelle) zur Verfügung gestellt werden. (2) Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach der Förderfähigkeit der auf der Grundlage des regionalen Gesamtkonzepts Frühe Hilfen 3 (siehe Punkt 3.2) und des Ausgaben- und Finanzierungsplans gemäß Nummer 4.3 der FRL Weiterentwicklung beantragten Maßnahmen. (3) Über die Aufteilung der Mittel auf die Förderbereiche gemäß Art. 2 VV BI entscheidet der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf der Grundlage des regionalen Gesamtkonzepts (siehe Punkt 3.2) und damit auf der Basis regionaler Bedarfsplanungen, in die unter anderem auch Planungen des Gesundheitsamtes mit einbezogen werden sollen. (4) Aufgrund des bisherigen Ausbaustands im Bereich der Netzwerke für Kinderschutz und Frühe Hilfen ist ein Schwerpunkt auf den Förderbereich Familienhebammen (Art. 2 Abs. 4 VV BI) zu legen. Sind weniger als 30% der für das jeweilige Kalenderjahr beantragten Bundesmittel für Maßnahmen nach Art. 2 Abs. 4 VV BI vorgesehen, ist dies durch eine gemeinsame Stellungahme von Gesundheits- und Jugendamt zu begründen. (5) Der Anteil für weitere zusätzliche Maßnahmen zur Förderung Früher Hilfen (Art. 2 Abs. 6 VV BI) soll 20% der für das jeweilige Kalenderjahr beantragten Bundesmittel nicht übersteigen. Gründe für eine Überschreitung des Anteils von 20% im Ausnahmefall sind in der Erklärung gemäß Punkt 4.5 Abs. 6 darzulegen. (6) Unter Anwendung von Nummer 7 der FRL Weiterentwicklung beträgt die Höhe der Förderung abweichend von den Regelungen in Nummer 4.3 und 5.2 der FRL Weiterentwicklung bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. 3. Voraussetzungen der Förderung Es gelten die Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 4 der FRL Weiterentwicklung unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelungen sowie die Vorgaben der VV BI, die mit den nachfolgenden Ausführungen konkretisiert werden Ausgaben- und Finanzierungsplan (1) Der Ausgaben- und Finanzierungsplan ist nach den Förderbereichen und den dazugehörenden Fördergegenständen gemäß Art. 2 Abs. 3 bis 6 VV BI zu gliedern und hat die geplanten Ausga- 2 Bei Anpassung der Berechnungsfaktoren für den Länderanteil nach Art. 4 Abs. 2 VV BI können die Antragsbudgets auf der Grundlage der aktuell verfügbaren Daten ebenfalls neu festgelegt werden. 3 Kurz: regionales Gesamtkonzept 2

3 ben getrennt nach Jahren und nach Personal- und Sachausgaben auszuweisen. Bei den Personalausgaben sind die Vollzeitäquivalente und die Vergütungsgruppe oder Stundensätze anzugeben. (2) Die Zusätzlichkeit der Maßnahmen gemäß Punkt 4.1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ist durch eine entsprechende Erklärung des Antragstellers zu bestätigen Darstellung des bisherigen Ausbaus der Frühen Hilfen vor Ort sowie der lokalen Entwicklungsinteressen regionales Gesamtkonzept Frühe Hilfen (1) Voraussetzung für eine Förderung ist die Beschreibung des aktuellen Standes im Bereich der Frühen Hilfen sowie die Darstellung der jeweiligen Entwicklungsinteressen in dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt. Diese Angaben sind Bestandteil des regionalen Gesamtkonzepts, das gemäß Punkt 6.1 des sächsischen Gesamtkonzepts Grundlage sowohl für die Beantragung von Fördermitteln des Landes als auch für die Förderung nach der VV BI ist. Bei der Beschreibung der Entwicklungsinteressen sollte auch auf die regionale Umsetzung der im sächsischen Gesamtkonzept dargestellten Entwicklungstendenzen Bezug genommen werden. (2) In die regionalen Gesamtkonzepte sind für die Förderbereiche der Bundesinitiative jeweils Ausführungen aufzunehmen, die die Gewährleistung der in Art. 2 Abs. 3 bis 6 VV BI beschriebenen Bedingungen darlegen oder soweit eine prozesshafte Entwicklung zulässig ist die beabsichtigten Maßnahmen zur Erfüllung anzeigen Mitwirkungspflicht bei der Datenerhebung (1) Voraussetzung für eine Zuwendung ist, dass die in Art. 9 Abs. 1 VV BI genannten Daten auf kommunaler Ebene im Rahmen der Evaluation der Bundesinitiative durch die Koordinierungsstelle des Bundes erhoben werden können. Eine entsprechende Erklärung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ist bei der Antragstellung vorzulegen. (2) Bei einer Weiterleitung der Mittel an örtliche Träger der freien Jugendhilfe ist durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sicher zu stellen, dass die Mitwirkungspflicht vollumfänglich wahrgenommen werden kann Qualitätsentwicklung und -sicherung Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat dafür Sorge zu tragen, dass neben eigenen Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung in den einzelnen Förderbereichen nach Art. 2 VV BI und über die Mitwirkungspflicht bei der Datenerhebung gemäß Punkt 3.3 hinaus grundsätzlich auch eine Mitwirkung der beteiligten Fachkräfte an Qualitätsentwicklungs- und sicherungsmaßnahmen erfolgt sowie die Teilnahme an Fortbildungsangeboten der Landeskoordinierungsstelle 4 ermöglicht wird Kooperationsvereinbarung Die Kooperationsvereinbarung zwischen dem Landesjugendamt und der jeweiligen Gebietskörperschaft nach Nummer 4.2 der FRL Weiterentwicklung beschreibt die Ziele zur Umsetzung des regionalen Gesamtkonzepts und umfasst die Förderung des Freistaates und des Bundes. Eine Stel- 4 Siehe Punkt des sächsischen Gesamtkonzepts 3

4 lungnahme des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gem. Nr. 4.2 FRL Weiterentwicklung ist entbehrlich. 4. Förderfähige Maßnahmen 4.1. Grundsätzliche Aussagen (1) Förderfähig sind Maßnahmen, die den für die einzelnen Förderbeiche in Art. 2 VV BI festgelegten Vorgaben und Voraussetzungen entsprechen. Gemäß Art. 2 Abs. 1 VV BI dürfen die Maßnahmen nicht schon am 1. Januar 2012 bestanden haben 5. Eine Ausnahme bilden erfolgreiche modellhafte Ansätze, die förderfähig sind, wenn sie als Regelangebot ausgebaut werden sollen. Auf Punkt 3.2 Absatz 2 wird verwiesen. (2) Bei der vorgesehenen Förderung von Personalausgaben gilt das Besserstellungsverbot. (3) Gemäß Nr. 5 der ANBest-K sowie den Festlegungen unter den Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid informieren die Zuwendungsempfänger unverzüglich die Bewilligungsbehörde, parallel dazu die Landeskoordinierungsstelle, über alle projektrelevanten Änderungen, insbesondere über personelle (Stellenanteile, Qualifikation) und konzeptionelle Änderungen. Bei fachlichem Erörterungsbedarf erfolgt die Abstimmung zwischen Bewilligungsbehörde und Landeskoordinierungsstelle. Die abschließende Bearbeitung/Entscheidung bzw. Bescheidung dazu obliegt der Bewilligungsbehörde. (4) Darüber hinaus sind folgende Merkmale zur Bewertung der Förderfähigkeit einzelner Maßnahmen zu beachten: 4.2. Netzwerke mit Zuständigkeit für Frühe Hilfen, Art. 2 Abs. 3 VV BI (1) Förderfähig sind qualitative und quantitative Weiterentwicklungen der bestehenden regionalen Netzwerke für Kinderschutz und Frühe Hilfen gemäß Art. 2 Abs. 3 VV BI. Für den Bereich der Netzwerkkoordination sind im regionalen Gesamtkonzept Bedarf und Umfang der zusätzlich zur Landesförderung (Grundstruktur) vorgesehenen Weiterentwicklungen bzw. Kapazitätserweiterungen im Kontext Früher Hilfen darzustellen. (2) Personal und Sachausgaben für Koordinatoren, die nicht Mitarbeiter des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe sind, können gefördert werden, wenn sichergestellt ist, dass die Gesamtsteuerung des Netzwerkes durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährleistet ist 6. (3) Bei der konzeptionellen Ausgestaltung der Projekte soll auch auf die unter Punkt und des sächsischen Gesamtkonzepts beschriebenen Entwicklungstendenzen und Rahmenbedingungen Bezug genommen werden. 5 Ein zusätzlicher Ausbau von am bestehenden Projekten zur quantitativen und qualitativen Weiterentwicklung ist jedoch möglich. 6 Siehe Punkt des sächsischen Gesamtkonzepts 4

5 4.3. Familienhebammen 7, Art. 2 Abs. 4 VV BI (1) Gemäß Art. 2 Abs. 4 VV BI sollen Familienhebammen bzw. Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-innen (FGKiKP) den vom Nationalen Zentrum Frühe Hilfen (NZFH) erarbeiteten Kompetenzprofilen für diese Fachkräfte 8 entsprechen oder in diesem Sinne qualifiziert werden und in ein für Frühe Hilfen zuständiges Netzwerk eingegliedert werden. Die ab 2013 auf der Grundlage des in Kooperation mit dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz erarbeiteten Curriculum 9 fortgebildeten Familienhebammen oder FGKiKP (Grundqualifizierung) sowie die in den Jahren 2009 und 2010 in Sachsen zertifizierten und durch eine Anpassungsqualifizierung fortgebildeten Familienhebammen entsprechen dem Kompetenzprofil 10. (2) Förderfähig sind demnach Personal- und Sachausgaben für die gemäß Absatz 1 Satz 2 qualifizierten Fachkräfte, soweit sie in die regionalen Netzwerke für Kinderschutz und Frühe Hilfen eingebunden sind. (3) Darüber hinaus sind Personal- und Sachausgaben für Hebammen bzw. Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-innen förderfähig, die sich noch in der Grundqualifizierung nach Absatz 1 Satz 2 befinden oder diese schnellstmöglich in Abhängigkeit verfügbarer Angebote und Kapazitäten - beginnen und in die regionalen Netzwerke für Kinderschutz und Frühe Hilfen eingebunden sind. Für diese Personengruppe sind regelmäßige Fachberatung und Supervision sicher zu stellen und durch entsprechende Ausführungen im regionalen Gesamtkonzept oder im Förderantrag nachzuweisen. Die Teilnahme einer Hebamme oder einer Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin an der Grundqualifizierung nach Absatz 1 Satz 2 ist durch vertragliche Vereinbarungen oder durch entsprechende Auflagen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bei der Weiterleitung der Mittel an Träger der freien Jugendhilfe grundsätzlich sicher zu stellen. (4) Für Fachkräfte gemäß Art. 2 Abs. 4 Nr. 1 VV BI, die in anderen Ländern Zusatzqualifikationen erworben haben und im Freistaat Sachsen im Rahmen der Bundesinitiative zum Einsatz kommen sollen, wird die Übereinstimmung mit den vom NZFH erarbeiteten Kompetenzprofilen durch die Landeskoordinierungsstelle festgestellt oder die dafür erforderlichen ergänzenden Qualifizierungen beschrieben, die eine adäquate Anwendung der Regelungen in Absatz 3 ermöglichen. Die Landeskoordinierungsstelle informiert die Bewilligungsbehörde unverzüglich über diese Feststellung. (5) In begründeten Einzelfällen kann die Landeskoordinierungsstelle abweichend von den Festlegungen in den Absätzen 1 und 3 die Übereinstimmung von Fachkräften mit den Kompetenzprofilen des NZFH feststellen oder die dafür erforderlichen ergänzenden Qualifizierungen beschreiben, die eine adäquate Anwendung der Regelungen in Absatz 3 ermöglichen. Die Landeskoordinierungsstelle informiert die Bewilligungsbehörde unverzüglich über diese Feststellung. 7 oder vergleichbare Berufsgruppen aus dem Gesundheitsbereich im Kontext Früher Hilfen gemäß Art. 2 Abs. 4 Nr. 1 VV BI hier: Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-innen 8 Kompetenzprofil Familienhebammen: siehe ; Kompetenzprofil FGKiKP: befindet sich noch in Erarbeitung. 9 in der jeweils zum Zeitpunkt der Fortbildung geltenden Fassung 10 FGKiKP: eine Übereinstimmung mit dem noch in Erarbeitung befindlichen Kompetenzprofil ist zu erwarten. 5

6 (6) Bei der konzeptionellen Ausgestaltung der Projekte sollen die unter Punkt und unter Punkt des sächsischen Gesamtkonzepts beschriebenen Aufgabenstellungen, Entwicklungstendenzen und Rahmenbedingungen für Familienhebammen berücksichtigt werden. (7) Die Vergütung der freiberuflich tätigen Familienhebammen oder der freiberuflich tätigen FGKiKP 11 wird im Kontext der regionalen Gegebenheiten gewährt. Auf eine angemessene Vergütung ist zu achten. Dabei sollen die besonderen aus der Freiberuflichkeit resultierenden finanziellen Verpflichtungen mit berücksichtigt werden Ehrenamtsstrukturen, Art. 2 Abs. 5 VV BI (1) Bei der konzeptionellen Ausgestaltung der Projekte sollen die unter Punkt und unter Punkt des sächsischen Gesamtkonzepts für ehrenamtliche Strukturen beschriebenen Aufgabenstellungen, Entwicklungstendenzen und Rahmenbedingungen mit berücksichtigt werden. (2) Die Erstattung von Fahrtkosten erfolgt auf Basis der tatsächlichen Ausgaben unter Anwendung des sächsischen Reisekostengesetzes weitere Maßnahmen, Art. 2 Abs. 6 VV BI (1) Neben einer entsprechenden Erklärung zur Zusätzlichkeit (siehe Punkt 3.1 Abs. 2) müssen folgende Voraussetzungen zur Umsetzung der Regelungen in Art. 2 Abs. 6 VV BI erfüllt sein: 1. Die regionalen Netzwerke für Kinderschutz und Frühe Hilfen sind bzw. werden aufgrund der Landesförderung und der eventuell zusätzlich für den Bewilligungszeitraum beantragten Bundesmittel bedarfsgerecht ausgebaut und entsprechen den Förderbedingungen nach Art. 2 Abs. 3 VV BI sowie den unter Punkt und des sächsischen Gesamtkonzepts dargestellten Entwicklungstendenzen und Rahmenbedingungen oder setzen diese prozesshaft um. 2. Das Angebot der Familienhebammen gemäß Art. 2 Abs. 4 VV BI wird aufgrund des Einsatzes der für den Bewilligungszeitraum beantragten Bundesmittel bedarfsgerecht zur Verfügung stehen. (2) Sofern aus objektiven, nachvollziehbaren Gründen das Angebot der Familienhebammen 12 gemäß Art. 2 Abs. 4 VV BI nicht bedarfsgerecht zur Verfügung gestellt werden kann und die Maßgaben nach Absatz 1 Nr. 1 erfüllt sind, können im Einzelfall und längstens bis Mittel der Bundesinitiative Frühe Hilfen für den nachrangigen Förderbereich gemäß Art. 2 Abs. 6 VV BI verwendet werden (3) Förderfähig sind zusätzliche Maßnahmen zur Förderung Früher Hilfen, die den Kriterien in Absatz 4 Buchstaben a bis e entsprechen und in der Regel einer der folgenden Angebotsformen zugeordnet werden können: - aufsuchende sozialpädagogische Hilfen in Verbindung mit dem Einsatz von Familienhebammen ( Tandem ) sowie 11 Gilt entsprechend für die gemäß Absatz 3 freiberuflich tätigen Hebammen bzw. Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-innen. 12 oder vergleichbare Berufsgruppen aus dem Gesundheitsbereich im Kontext Früher Hilfen gemäß Art. 2 Abs. 4 Nr. 1 VV BI hier: Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-innen 13 Festlegung gemäß Beschluss der Steuerungsgruppe nach Art. 7 VV BI vom Gleichzeitig müssen die Länder Bemühungen unternehmen und nachweisen, die die Hinderungsgründe abbauen. 6

7 - niedrigschwellige Angebote der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach 16 SGB VIII, die in besonderer Weise auf die Ansprache und die Unterstützungsbedarfe von werdenden Müttern und Vätern sowie Familien in belasteten Lebenssituationen ausgerichtet sind. (4) Zusätzliche Maßnahmen entsprechen den Zielstellungen der VV BI, soweit es sich um konkrete Angebote der Frühen Hilfen handelt, die a) in ein für Frühe Hilfen zuständiges Netzwerk eingebunden sind, b) sich an werdende Mütter und Väter und an Familien mit Kleinkindern (c) richten, c) vorrangig und überwiegend die Altersgruppe der Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr ins Blickfeld nehmen, d) einen niedrigschwelligen Zugang gewährleisten, damit die Hemmschwelle an diesen Maßnahmen zu partizipieren insbesondere für Betroffene, die in der Regel nur schwer mit familienfördernden Maßnahmen zu erreichen sind, gesenkt wird und e) in der Primär- oder in der Sekundärprävention verankert sind. Dabei steht die Förderung der Erziehungs- und Versorgungskompetenz von Familien in besonderen Lebenslagen im Vordergrund 14. (5) Nicht Gegenstand der Frühen Hilfen sind Maßnahmen, die sich konzeptionell an familiären Problemkonstellationen ausrichten, welche eine enge Begleitung durch das Jugendamt notwendig machen (Tertiärprävention). Maßnahmen nach Artikel 2 VV BI dürfen keine tertiärpräventiven Maßnahmen der Jugendämter ersetzen 15. (6) Die in Absatz 1 oder 2 genannten Voraussetzungen sowie die Übereinstimmung der Projekte mit den in Absatz 4 i. V.m. Abs. 5 genannten Kriterien sind durch eine gemeinsame Stellungnahme des Jugend- und Gesundheitsamtes zu bestätigen. 5. Verfahren 5.1. Antragstellung und Bewilligung (1) Der Förderantrag mit dem Ausgabenplan gemäß Punkt 3.1 ist formlos und unter Vorlage der nach Nummer 4.2 und 4.3 FRL Weiterentwicklung geforderten Unterlagen modifiziert durch die Regelungen unter Punkt 3 bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. (2) Die Bewilligung kann in Abhängigkeit von den verfügbaren Verpflichtungsermächtigungen über mehrere Jahre erteilt werden. (3) Bis zum des laufenden Haushaltsjahres ist der Bewilligungsbehörde eine Konkretisierung/Aktualisierung des Ausgabenplanes nach der unter Punkt 3.1 beschriebenen Struktur für das folgende Haushaltsjahr vorzulegen. Für den Fall, dass keine Abweichungen gegenüber dem Zuwendungsbescheid zu erwarten sind, ist eine Fehlmeldung erforderlich Weiterleitung 14 Festlegung gemäß Beschluss der Steuerungsgruppe nach Art. 7 VV BI vom dto. 7

8 Die Weiterleitung der Mittel an Träger der freien Jugendhilfe oder in begründeten Einzelfällen auch an nicht anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, sofern sie die Voraussetzungen nach 74 Abs. 1 SGB VIII erfüllen, ist grundsätzlich möglich und erfolgt auf der Grundlage von Nummer 6.3 der FRL Weiterentwicklung Auszahlung (1) Die Mittelabforderungen sind unter Berücksichtigung von Nr. 1.3 der ANBest-K bei der Bewilligungsbehörde durch den Zuwendungsempfänger unter Verwendung der entsprechenden Vordrucke im Original einzureichen, damit von dort die Bundesmittel im automatisierten Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (HKR-Verfahren) aus dem Bundeshaushalt abgerufen, im Landeshaushalt vereinnahmt und an den Zuwendungsempfänger ausgezahlt werden können. Der letzte Auszahlungsantrag ist bis spätestens zum des laufenden Haushaltsjahres bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen. (2) Die von der Bewilligungsbehörde an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ausgezahlten Mittel sind im Fall einer Weiterleitung an Träger der freien Jugendhilfe (siehe Punkt 5.2) zügig, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mittel, an die Letztempfänger weiterzuleiten Mehr- oder Minderausgaben Um eine zielorientierte Verwendung der zur Verfügung stehenden Bundesmittel gewährleisten zu können, sind die voraussichtlichen Mehr- oder Minderausgaben für das laufende Haushaltsjahr mit der entsprechenden Begründung jeweils bis zum und durch die Zuwendungsempfänger eigenverantwortlich der Bewilligungsbehörde schriftlich mitzuteilen. Eine Fehlmeldung ist erforderlich. 5.5 Verwendungsnachweis (1) Um den Vorgaben nach Art. 12 VV BI entsprechen zu können, sind gemäß Nummer 6.4 der FRL Weiterentwicklung für jedes Kalenderjahr Zwischenverwendungsnachweise jeweils bis zum 15. Mai des Folgejahres durch den Zuwendungsempfänger bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen. (2) Innerhalb von 5 Monaten nach Abschluss der Maßnahme, spätestens bis zum , ist bei der Bewilligungsbehörde der Gesamtverwendungsnachweis einzureichen. 8

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