Alte Autokindersitze seit April nicht mehr zulässig!

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1 Alte Autokindersitze seit April nicht mehr zulässig! Sitze mit dem Normen ECE 44/01 und ECE 44/02 sind seit dem 08.April 2008 nicht mehr zugelassen. Sie entsprechen nicht mehr dem heutigen Sicherheitsstandard und dürfen daher nicht mehr benutzt werden. Die Sitze sind daher zu entsorgen und durch neuere zu ersetzen. Vor fast genau 15 Jahren entschied der Gesetzgeber, dass Kinder während einer Autofahrt nicht nur mit den vorhandenen Sicherheitsgurten, sondern auch mit speziellen Rückhalteeinrichtungen (Autokindersitze) zu sichern sind. Hierbei ist es grundsätzlich gleich, ob die Kleinen vorne auf dem Beifahrersitz oder hinten auf einem der Rücksitze sitzen. Trotz der gesetzlichen Verpflichtung lässt die Bereitschaft mitfahrende Kinder richtig bzw. überhaupt zu sichern permanent nach. Laut Angaben des Verbandes der Motorjournalisten sind etwa 10 % der Kinder überhaupt nicht und etwa die Hälfte nur unzureichend gesichert. Die Gründe hierfür sind vielschichtig. Neben Bequemlichkeit und den Kosten für die Sitze besteht immer noch viel Unwissenheit über die Notwendigkeit und Pflicht junge Mitfahrer in Autos ausreichend zu sichern. Zum Kostenargument bleibt festzustellen, dass die Sicherheit eines Kindes nicht mit den Kosten für die Sitze aufgewogen werden kann. Unabhängig hiervon können die Sitze auch recht preisgünstig gebraucht gekauft werden. Selbst neue Kindersitze sind oft preiswerter als das Bußgeld, welches sonst gezahlt werden muss. Warum sind spezielle Rückhalteeinrichtungen vorgeschrieben? Sicherheitsgurte für Erwachsene können Kinder mit einer Körpergröße von weniger als 150 cm alleine nicht schützen. Auch dann nicht, wenn die Gurte höhenverstellbar sind. So besteht insbesondere bei den üblichen Dreipunktgurten eine hohe Strangulationsgefahr für Insassen unter 150 cm, da der Gurt bei diesen an der Halsseite und nicht über die Schulter verläuft. Ein ausreichender Schutz durch die Sicherheitsgurte erfolgt nur dann, wenn sie zusammen mit einer geeigneten Rückhalteeinrichtung benutzt werden. Seit Einführung der Pflicht zum Verwenden von Autokindersitzen ist die Anzahl der getöteten Kinder um ca. ein Drittel, die der Schwerverletzten um ca. ein Viertel zurückgegangen. Ein achtjähriges Kind mit einem Gewicht von 30 kg wird bei einer Aufprallgeschwindigkeit von 50 km/h mit einer Schwere von ca. 750 kg nach vorne geschleudert. Ungesicherte Kinder haben ein siebenfach höheres Risiko, schwere oder tödliche Verletzungen bei einem Verkehrsunfall zu erleiden. Ca. 83 % der ordnungsgemäß gesicherten Kinder bleiben bei einem Verkehrsunfall unverletzt. Verkehrsunfallstatistik Verkehrsunfälle mit Beteiligung von Kindern im Saarland. Jahr Gesamtzahl als Pkw-Insasse

2 Aus diesen Gründen dürfte es für jeden nachvollziehbar sein, warum die Notwendigkeit der gesetzlichen Regelung zur ausreichenden Sicherung von Kindern in Kraftfahrzeugen besteht. 21 StVO Personenbeförderung (1a) Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden, die den in Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen (Abl. EG Nr. L 373 S. 26), der durch Artikel 1 Nr. 3 der Richtlinie 2003/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08.April 2003 /Abl EU Nr. L 115 S. 63) neu gefasst worden ist, genannten Anforderungen genügen und für das Kind geeignet sind... Größe Alter ab 12 Jahre unter 12 Jahre ab 150 cm kleiner als 150 cm kein Kindersitz erforderlich Sitzerhöhung nicht erforderlich, aber wegen der Körpergröße unter 150 cm aus Sicherheitsgründen zu empfehlen! kein Kindersitz erforderlich amtlich zugelassener und geeigneter Kindersitz vorgeschrieben Hiernach sind also alle Kinder unter 12 Jahre, die zugleich kleiner als 150 cm sind, mit amtlich zugelassenen Rückhalteeinrichtungen zu sichern! Wie viele Kinder dürfen in einem PKW transportiert werden? Es dürfen so viele Personen in einem Pkw transportiert werden, wie Sicherheitsgurte vorhanden sind. Bei einem PKW sind dies in der Regel fünf. Die Anzahl der Sitzplätze ergibt sich aus dem Fahrzeugschein bzw. der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug. Da Oldtimer in der Regel keine Sicherheitsgurte haben, dürfen in diesen so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden sind. Oldtimer sind gemäß 2 Ziffer 22 FZV Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, weitgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen. Geeignete Rückhalteeinrichtungen Die Geeignetheit ergibt sich aus der ECE-Regelung 44, aber auch aus der Verwaltungsvorschrift zu 21 StVO und nicht zuletzt daraus, dass für jedes Kind die richtige Sitzgruppe verwendet wird. 2

3 ECE-Regelung 21 Abs. 1a StVO verlangt, dass die Rückhalteeinrichtungen den Anforderungen der EU genügen und für das Kind geeignet sind. Amtlich genehmigte Sitze müssen der ECE-Regelung 44 entsprechen. Diese Regelung legt die Mehrheit der europäischen Länder fest. Ob nun ein Kindersitz dieser Regelung entspricht, erkennt man an der entsprechenden Kennzeichnung der Prüfplakette, die an jedem Kindersitz angebracht sein muss. Die Prüfplakette ist ein gelbes Rechteck, welches sich regelmäßig auf der Rück- oder Unterseite des Sitzes befindet. Da die Kindersitze stets weiterentwickelt werden, sind nur neuere Sitze zugelassen. Ob ein Sitz noch amtlich zugelassen ist, erkennt man an den beiden weiteren Ziffern, die zusätzlich auf dem Prüfzeichen angebracht sind. Rückhalteeinrichtungen für Kinder müssen nun der ECE-Norm 44/03 oder 44/04 entsprechen! Verwaltungsvorschrift zu 21 StVO. Die Eignung der Rückhalteeinrichtungen für Kinder zur Verwendung auf Vordersitzen ergibt sich aus der Genehmigung sowie der Einbauanweisung, die vom Hersteller der Rückhalteeinrichtung für Kinder beizufügen ist. Beispiel: Befindet sich ein Airbag auf der Beifahrerseite im Fahrzeug, ist die Benutzung rückwärts gerichteter Kindersitze auf dem Beifahrersitz verboten. Gruppen der Rückhalteeinrichtungen Die Auswahl des erforderlichen Kindersitzes erfolgt nach dem Gewicht des Kindes: Gruppe Gewicht Alter 0 bis 10 kg ca. 9 Monate 0+ bis 13 kg ca. 18 Monate I 9 bis 18 kg ca. 9 Monate bis 4 ½ Jahre II 15 bis 25 kg ca. 3 bis 7 Jahre III 22 bis 36 kg ca. 6 bis 12 Jahre Ausnahmen So wie für die meisten gesetzlichen Pflichten, gibt es auch für das Benutzen der kindgerechten Autositze Ausnahmen. Diese stehen ebenfalls in 21 (1a) StVO, genau in den Ziffer 1 bis 3. Ziffer 1 Ist in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t.. nicht anzuwenden. Demnach brauchen Kinder bei der Fahrt in Schul- oder Reisebussen also nicht mit besonderen Rückhalteeinrichtungen gesichert werden. 3

4 Ziffer 2 Kinder ab dem dritten Jahr dürfen auf Rücksitzen mit den vorgeschriebenen Sicherheitsgurten gesichert werden, soweit wegen der Sicherung anderer Kinder mit Kinderrückhalteeinrichtungen für die Befestigung weiterer Rückhalteeinrichtungen für Kinder keine Möglichkeit besteht. Diese Ausnahme gilt ausschließlich für Rücksitze! Konkret bedeutet dies, dass der Fahrzeugführer auch dann drei Kinder in einem Fahrzeug transportieren darf, wenn er aufgrund der baulichen Eigenarten nur zwei Kindersitze montieren kann. Voraussetzung bleibt natürlich, dass auf der Rückbank drei Sitzplätze vorgesehen und Sicherheitsgurte für den mittleren zumindest ein Beckengurt - vorhanden sind. Dem Fahrzeugführer obliegt es dann zu entscheiden, welches der drei Kinder er weniger sichert und einem erhöhten Verletzungsrisiko bei einem Unfall aussetzt. Ziffer 3 a.) beim Verkehr mit Taxen und b.) bei sonstigen Verkehren mit Pkw, wenn die Beförderungspflicht i.s.d. 22 Personenbeförderungsgesetzes besteht, auf Rücksitzen die Verpflichtung zur Sicherung von Kindern mit amtlich genehmigten und geeigneten Rückhalteeinrichtungen auf zwei Kinder mit einem Gewicht ab 9 kg beschränkt, wobei wenigstens für ein Kind mit einem Gewicht zwischen 9 und 18 kg eine Sicherung möglich sein muss; diese Ausnahmeregelung gilt nicht, wenn eine regelmäßige Beförderung von Kindern gegeben ist. Bei gelegentlichen Fahrten mit Taxis müssen zwei Rückhalteeinrichtungen von den Gruppe I, II oder III, jedoch mindestens ein Sitz der Gruppe I bereitgehalten werden. Babyschalen der Gruppen 0 und 0+ müssen von den für das Kind Verantwortlichen selbst mitgebracht werden. Diese Ausnahmen gelten nicht: Werden in Taxis regelmäßig Kinder befördert, wie z.b. einem Schultaxi, gibt es keine Ausnahme von der Sicherungspflicht! Folglich sind hier die vorgeschriebenen Rückhalteeinrichtungen zu verwenden. Werden Kinder auf Vordersitze befördert, gilt ebenfalls die gesetzliche Plicht geeignete Rückhalteeinrichtungen zu verwenden. Sanktion bei Verstößen Vorwerfbares Verhalten Verwarnung Bußgeldanzeige Punkte Fehlende vorschriftsmäßige Sicherung 30 Nein Nein eines Kindes Fehlende vorschriftsmäßige Sicherung 35 Nein Nein mehrerer Kinder ohne Sicherung eines Kindes Nein 40,00 1 Pkt. ohne Sicherung mehrerer Kinder Nein 50,00 1 Pkt. 4

5 Verwarnt bzw. beanzeigt werden: Kraftfahrzeugführerinnen oder Kraftfahrzeugführer, die nicht oder nicht vorschriftsgemäß Kinder befördern. Verantwortliche, die nicht für eine ordnungsgemäße Beförderung der Kinder sorgen. Weiter Informationen zu dem Thema erhalten sie bei jeder örtlichen Polizeidienststelle, insbesondere bei den Verkehrserziehern sowie über die Kreisverkehrswachten und Automobilclubs. Ralf Linke Polizeihauptkommissar, Dipl.-Verwaltungswirt, Moderator der Verkehrswacht, April

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