Studienordnung für den Studiengang Spanisch an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom
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- Karlheinz Krause
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1 1 Studienordnung für den Studiengang Spanisch an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II, mit dem Abschluß Erweiterungsprüfung für das Lehramt der Sekundarstufe II (3. Fach) vom Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 85 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV.NW.S. 532), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juli 1997 (GV.NW.S. 213), hat die Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf die folgende Studienordnung erlassen. Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Studienvoraussetzungen und Studienanforderungen 3 Studiendauer und Umfang des Studiums 4 Studienbeginn 5 Allgemeine Zielsetzung des Studiums 6 Berufsbezogene Ausbildungsziele 7 Inhaltlicher Aufbau des Studiums 8 Leistungsnachweise und Qualifizierte Studiennachweise 9Lehrveranstaltungsarten 10 Aufbau des Studiums 11 Abschluß des Grundstudiums und Zwischenprüfung 12 Auslandsaufenthalt 13 Abschluß des Hauptstudiums und Erste Staatsprüfung 14 Studienplan 15 Studienberatung 16 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester 17 Inkrafttreten Anhang Studienplan 1 Geltungsbereich Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1989 (GV.NW.S. 421), geändert durch Gesetz vom 3. Mai 1994 (GV.NW.S. 220), und der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV.NW.S. 754, 1995 S. 166), geändert durch Verordnung vom 19. November 1996 (GV.NW.S. 524) das Studium im Fach
2 2 Spanisch für das Lehramt der Sekundarstufe II und für die Erweiterungsprüfung für das Lehramt der Sekundarstufe II (3. Fach). 2 Studienvoraussetzungen und Studienanforderungen (1) Die Qualifikation für das Studium wird durch ein Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägig fachgebundene Hochschulreife) nachgewiesen. Das Nähere regelt die Einschreibungsordnung der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf in der jeweils geltenden Fassung. (2) Grundlegende Kenntnisse der spanischen Sprache werden vorausgesetzt bzw. müssen vor Aufnahme des Studiums ggf. in Sprachkursen des Romanischen Seminars erworben werden. Daneben sind hinreichende Kenntnisse in einer zweiten romanischen Sprache erforderlich, die bis zum Beginn des Hauptstudiums zu erwerben sind. Sie können durch den erfolgreichen Besuch eines Intensivkurses, der durch eine Abschlußklausur belegt wird, am Romanischen Seminar der Heinrich- Heine-Unversität erbracht werden. Anderweitig erlangte Qualifikationen müssen zumindest gleichwertig sein. (3) Weitere Voraussetzung des Studiums ist das Latinum. Der Nachweis von Lateinkenntnissen ist zu Beginn des Hauptstudiums durch das Latinum gemäß 45 Abs. 1 der Verordnung über die Bildungsgänge und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe vom 28. März 1979 (GV.NW.S. 248), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Mai 1993 (GV.NW.S. 322) zu erbringen; die dem Latinum entsprechende Bescheinigung Großes Latinum wird anerkannt. (4) Die Semesterstundenzahl, die für den Erwerb des Latinums und der zweiten romanischen Sprache erforderlich ist, zählt nicht zum Studienvolumen des Studiengangs Spanisch. Die Nachweise über das Latinum und die hinreichenden Kenntnisse der zweiten romanischen Sprache können nicht auf die Leistungsnachweise des Fachstudiums angerechnet werden. 3 Studiendauer und Umfang des Studiums (1) Der Studiengang Spanisch mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt der Sekundarstufe II ist auf eine Regelstudiendauer von acht Semestern ausgelegt, je vier für Grund- und Hauptstudium. Die Regelstudiendauer kann entsprechend 13 (1) LPO unterschritten werden. Regelstudiendauer und Prüfungszeit zusammen ergeben die Regelstudienzeit. Sie beträgt neun Semester. Der Umfang des Studiums beträgt 60 Semesterwochenstunden (SWS), die sich mit 34 SWS auf das Grundstudium und mit 24 SWS auf das Hauptstudium verteilen. (2) Der Studiengang Spanisch mit dem Abschluß Erweiterungsprüfung für das Lehramt der Sekundarstufe II als 3. Fach sieht vorbereitende Studien im Umfang des halben Grundstudiums sowie des vollen Hauptstudiums vor. Im Grundstudium sind drei Leistungsnachweise zu erbringen (Sprachwissenschaft, Literaturwissenschaft, Übersetzen D-F, F-D [Niveau II]), im Hauptstudium Leistungsnachweise und Qualifizierte Studiennachweise entsprechend LPO 29 Abs. 4 sowie 41, Abs.4. Eine Regelstudienzeit wird für diesen Studiengang nicht vorgesehen.
3 3 4 Studienbeginn Ein Studienbeginn bzw. die Fortsetzung eines anderswo begonnenen Studiums ist sowohl zum Winter- als auch zum Sommersemester möglich. 5 Allgemeine Zielsetzung des Studiums (1) Das Studium soll den Studierenden die erforderlichen sprachlichen und fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden des Fachs Spanisch vermitteln, die sie zu wissenschaftlicher und didaktischer Arbeit, kritischer Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und verantwortlichem Handeln in ihrem Berufsfeld benötigen. Dazu gehören historische und systematische Kenntnisse der fachspezifischen Problemstellungen und Problemlösungen in historischer Hinsicht und unter Einbeziehung gegenwärtiger Fragestellungen und Diskussionen. Im Studium sollen die Studierenden die Beherrschung des Spanischen und seiner Literatur und der damit verbundenen kulturwissenschaftlichen Fragestellungen einüben. Sie sollen befähigt werden, in Wort und Schrift zu historischen, systematischen, fachdidaktischen bzw. aktuellen Fragestellungen des Verständnisses des Spanischen und seiner Lebenswelt selbständig Stellung zu nehmen. (2) Durch die Erste Staatsprüfung soll gemäß 3 der LPO festgestellt werden, ob die Studierenden die fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Kenntnisse besitzen, deren sie bedürfen, um als Lehrerinnen bzw. Lehrer an öffentlichen Schulen den Unterricht ordungsgemäß zu erteilen. 6 Berufsbezogene Ausbildungsziele Ausgehend von der Leitvorstellung, daß nur eine wissenschaftlich gut ausgebildete Lehrerin bzw. ein wissenschaftlich gut ausgebildeter Lehrer mit einer fachlich unumstrittenen Autorität zu erfolgreicher pädagogischer Wirkung befähigt ist, steht das fach- und kulturwissenschaftliche Studium im Vordergrund des Studiengangs. Daneben sollen die Studierenden jedoch durch fachdidaktische Lehveranstaltungen auf seine künftige Berufsfähigkeit vorbereitet werden, und zwar (1) im Hinblick auf die theoretischen Grundlagen der Fachdidaktik mit dem Ziel, sie dazu instandzusetzen, die Funktion des Lehrens und Lernens fremder Sprachen, Literaturen und Kulturen im Rahmen des Bildungssystems erfassen und darstellen zu können, sowie die Frage nach deren interkultureller Bedeutung für die Gesellschaft; (2) durch die Einführung in die Probleme der schulstufengerechten Auswahl von Unterrichtsgegenständen sowohl unter fach- und kulturwissenschaftlichen wie unter fachdidaktischen Gesichtspunkten. 7 Inhaltlicher Aufbau des Studiums (1) Der Studiengang Spanisch für das Lehramt der Sekundarstufe II soll im Blick auf das breite Spektrum der Anforderungen an Spanischlehrerinnen und Spanischlehrer den Studierenden neben einer Vertiefung der spezifisch wissenschaftlichen Ausbildung eine möglichst große Breite durch eine entsprechende Berücksichtigung von Teilgebieten geben.
4 4 (2) Das ordnungsgemäße Studium setzt Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgbiete voraus: Bereich A Sprachwissenschaft 1 Theorien, Modelle, Methoden 2 Beschreibungsebenen der spanischen Sprache 3 Anwendungsbereiche und interdisziplinäre Beschreibungsaspekte 4 Historische Aspekte der spanischen Sprache 5 Regionale, soziale und funktionale Aspekte der spanischen Sprache Bereich B Literaturwissenschaft 1 Theorien, Modelle, Methoden 2 Gattungen und Formen 3 Spanische Literatur bis etwa Spanische Literatur von etwa 1600 bis zur Gegenwart 5 Literaturen Spanisch-Amerikas 6 Autorinnen und Autoren und Werke Bereich C Fachdidaktik 1 Theorien, Modelle, Methoden 2 Curriculum Spanisch 3 Lehr- und Lernprozesse: Sprache im Spanischunterricht 4 Lehr- und Lernprozesse: Literatur im Spanischunterricht Bereich D Sprachpraxis Bereich E Landeskunde (3) Eine Lehrveranstaltung kann mehreren Teilgebieten und Bereichen zugeordnet werden. Die Zuordnung der einzelnen Lehrveranstaltungen wird jeweils in den Semesterankündigungen bekanntgemacht. (4) Im Rahmen des Nachweises eines ordnungsgemäßen Studiums sind Studien in fünf Teilgebieten nachzuweisen. Jedes der Teilgebiete ist mit 2 SWS zu studieren. Eines der Teilgebiete ist vertiefend zu studieren und zwar im Rahmen der romanistischen Wahlveranstaltungen oder insgesamt mit 4 SWS aus dem Bereich der Sprach- und Literaturwissenschaft. (5) Schulpraktische Studien (gem. 6 LPO) werden im didaktischen Bereich eines der studierten Fächer erbracht. Im Rahmen der in einem der beiden Fächer zu erbringenden schulpraktischen Studien ist im Spanischen ein Blockpraktikum von vier Wochen vorgesehen, das in der vorlesungsfreien Zeit nach dem Grundstudium oder im Hauptstudium abzuleisten ist. Für das Praktikum werden 4 SWS angesetzt. (6) Generell kann jede besuchte Lehrveranstaltung nur einmal auf die zu erbringenden Studienleistungen angerechnet werden.
5 5 8 Leistungsnachweise und Qualifizierte Studiennachweise (1) Leistungsnachweise (LN) können in Proseminaren, Übungen (Sprachseminaren), Fachdidaktikseminaren und Hauptseminaren erworben werden. Ihr Erwerb setzt die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der jeweiligen Lehrveranstaltung voraus. (2) LN werden aufgrund einer Abschlußklausur oder einer schriftlichen Hausarbeit zu einer Lehrveranstaltung gemäß den vom Veranstaltungsleiter bzw. von der Veranstaltungsleiterin zu Beginn der Lehrveranstaltung angegebenen Bedingungen erworben. (3) Hausarbeiten, durch die ein Leistungsnachweis des Hauptstudiums erbracht wird, müssen höheren Ansprüchen genügen als entsprechende Arbeiten des Grundstudiums. Erwartet wird vor allem ein höheres Maß an Selbständigkeit in der Themenbearbeitung und im Umgang mit einschlägiger Literatur. In einer von mehreren Studierenden gemeinsam angefertigten Hausarbeit muß der Anteil der einzelnen Studentin oder des einzelnen Studenten, etwa durch Kennzeichnung der Abschnitte oder Seitenzahlen, ersichtlich sein. (4) Qualifizierte Studiennachweise Die Anforderungen beschränken sich auf die Feststellung, ob sich die Studierenden jeweils den in den Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums behandelten Stoff angeeignet haben. Die den Anforderungen entsprechenden Leistungen können unter anderem erbracht werden in Form von Protokollen einer Seminarsitzung, schriftlichen Unterrichtsvorbereitungen, schriftlichen Hausaufgaben und von bestandenen sprachpraktischen Übungen. (Vgl. 8 (2b) LPO) 9 Lehrveranstaltungsarten (1) Vorlesungen Vorlesungen behandeln Gegenstandsbereiche größeren Umfangs unter Darlegung der jeweiligen Forschungslage sowie der unterschiedlichen Auffassungen in der Forschung. Sie erschließen den Studierenden den Zugang zum jeweiligen Gegenstandsbereich und eröffnen ihnen die eigenständige Vertiefung der Kenntnisse. (2) Einführungsveranstaltungen Einführungsveranstaltungen vermitteln den Studierenden der Anfangssemester literaturwissenschaftliche oder sprachwissenschaftliche bzw. fachdidaktische Überblicke und Grundkenntnisse und bereiten auf den Besuch von Proseminaren sowie auf den wissenschaftlichen Teil der Zwischenprüfung vor.
6 6 (3) Sprachseminare Sprachseminare dienen dem Erwerb und der Erweiterung von sprachpraktischen Fertigkeiten in den einzelnen Studienbereichen. (4) Proseminare Proseminare dienen vornehmlich dem exemplarischen Studium eines Teilgebiets des Fachs, wobei die Anwendung der Methoden und die Einübung wissenschaftlichen Arbeítens im Vordergrund stehen. (5) Hauptseminare Hauptseminare sind Veranstaltungen des Hauptstudiums und dienen dem forschungsorientierten Lernen. Sie behandeln Teilgebiete, wissenschaftliche und methodische Probleme des Fachs und fördern vornehmlich die selbständige Anwendung und den Transfer der im Grundstudium erworbenen Fähigkeiten. (6) Fachdidaktikseminare Fachdidaktikseminare sind Veranstaltungen des Hauptstudiums und dienen der Aufarbeitung von Fragen der Fachdidaktik entsprechend 6 dieser Studienordnung. (7) Seminare zur Landeskunde Seminare zur Landeskunde sind Veranstaltungen des Hauptstudiums und dienen der Vertiefung der kulturwissenschaftlichen Aspekte des Studiums. (8) Oberseminare Oberseminare (bzw. Kolloquien) sind Veranstaltungen für Fortgeschrittene und setzen den erfolgreichen Besuch eines Hauptseminars des gewählten Fachs voraus. Sie dienen vorwiegend dazu, daß die Studierenden im wissenschaftlichen Vortrag und in wissenschaftlicher Diskussion komplexe Fragestellungen des Fachs erarbeiten. (9) Tutorien Tutorien sind Lehrveranstaltungen, die als erste Orientierung für Studienanfänger, als Orientierungshilfe im Grundstudium, begleitend zu anderen Lehrveranstaltungen oder zur Prüfungsvorbereitung angeboten werden. Tutorien werden geleitet von Studierenden, die mindestens die Zwischenprüfung im Fach Spanisch oder eine andere romanistische Zwischenprüfung absolviert haben. (10) Schulpraktische Studien Im Rahmen der Schulpraktischen Studien sollen die Studierenden das im Studium vermittelte theoretische fachdidaktische Wissen durch Hospitationen und eigene Unterrichtsversuche in die Praxis umsetzen und reflektieren.
7 7 10 Aufbau des Studiums (1) Das Studium gliedert sich in ein viersemestriges Grundstudium und in ein viersemestriges Hauptstudium unter Ausschluß der Prüfungszeit. Das Grundstudium wird mit einer Zwischenprüfung abgeschlossen. (2) Die angebotenen Lehrveranstaltungen sind entweder Pflicht- (P) oder Wahlpflichtveranstaltungen (WP). Pflichtveranstaltungen können nicht durch andere Veranstaltungen ersetzt werden; Wahlpflichtveranstaltungen können aus einer bestimmten Gruppe von Lehrveranstaltungen ausgewählt werden. (3) Das Grundstudium umfaßt 34 SWS Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen. Gemäß 10 (8) sind in drei Veranstaltungen Leistungsnachweise zu erbringen. (4) Das Grundstudium vermittelt die grundlegenden Inhalte und Methoden des Fachs gemäß 9 der Studienordnung. (5) Das Hauptstudium umfaßt 20 SWS Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen, dazu 6 SWS zur weiteren Vertiefung und Schwerpunktbildung. Im Hauptstudium sind drei Leistungsnachweise und zwei Qualifizierte Studiennachweise zu erbringen. (6) Das Hauptstudium dient zum vertieften und exemplarischen Studium von Teilgebieten des Grundstudiums sowie der Erweiterung des Studiums auf ausgewählte weitere Teilgebiete. (7) Den Studierenden soll die Möglichkeit gegeben werden, ihren besonderen Interessengebieten entsprechend Studienschwerpunkte zu bilden. (8) Fachspezifischer Aufbau des Studiums Grundstudium Einführung i. d. Studium der rom. Sprachwissenschaft (P) Einführung i. d. Studium der rom. Literaturwissenschaft (P) LN Proseminar Sprachwissenschaft (WP) LN Proseminar Literaturwissenschaft (WP) Vorlesung Sprach- oder Literaturwissenschaft (WP) Grammatik I (P) Grammatik II (P) Verstehen/Ausdruck I (P) Verstehen/Ausdruck II (P) LN Verstehen/Ausdruck III 1 (P) Übersetzung Spanisch - Deutsch I (P) Übersetzung Spanisch - Deutsch II (P) Übersetzung Deutsch - Spanisch I (P) Übersetzung Deutsch - Spanisch II (P) 1 Der Leistungsnachweis setzt die Teilnahme an Grammatik I und II sowie an Verstehen/Ausdruck I und II voraus.
8 8 Spanisch des Mittelalters (P) Einführung in die Fachdidaktik (P) romanistische Veranstaltungen nach Wahl Hauptstudium SWS LN Hauptseminar Sprachwissenschaft (WP) LN Hauptseminar Literaturwissenschaft (WP) Hauptseminar Sprach- oder Literaturwissenschaft (WP) Vorlesung Sprachwissenschaft (WP) Vorlesung Literaturwissenschaft (WP) Vorlesung Sprach- oder Literaturwissenschaft (WP) Perfektionskurs (Aufsatz) (P) QS Perfektionskurs (Übersetzung Deutsch - Spanisch) (P) LN Seminar Fachdidaktik (P) QS Seminar Landeskunde (WP) romanistische Veranstaltungen nach Wahl 06 SWS SWS (9) Einer der Leistungsnachweise des Hauptstudiums ist einer der Leistungsnachweise im Teilgebiet der Vertiefung gemäß 41 Abs. 4 Satz 2 LPO. 11 Abschluß des Grundstudiums und Zwischenprüfung (1) Der Nachweis über den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums wird durch die Vorlage des Zeugnisses über die bestandene Zwischenprüfung geführt. Der Zwischenprüfungsausschuß entscheidet über die Zulassung. (2) Die Zwischenprüfung kann an einem der in jedem Semester vorgesehenen beiden Prüfungstermine abgelegt werden. Prüfungstermine werden durch Aushang bekannt gegeben. (3) Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind insbesondere die entsprechend 10 dieser Studienordnung genannten Leistungsnachweise des Grundstudiums. (4) Die Zwischenprüfung besteht aus einer 4-stündigen Klausur, die sich aus zwei 2- stündigen Teilprüfungen zusammensetzt. In der ersten Teilprüfung wird das in Übersetzung II (Spanisch - Deutsch/Deutsch - Spanisch) erlernte Wissen geprüft. Gegen- 2 Sollten im Bereich des Spanischen schulpraktische Studien abgeleistet werden, sind 4 SWS aus dem Bereich romanistische Veranstaltungen nach Wahl zu verrechnen.
9 9 stand der zweiten Teilprüfung ist das Grundwissen der Sprach- und Literaturwissenschaft und der Sprach- und Literaturgeschichte unter Einschluß des Mittelalters. (5) Die Bewertung der Zwischenprüfung ist den Studierenden jeweils nach spätestens sechs Wochen mitzuteilen. (6) Hinreichende Kenntnisse einer zweiten romanischen Sprache und der Nachweis des Latinums sind bis zum Beginn des Hauptstudiums zu erbringen (vgl. 2 (2) und (3) dieser Studienordnung). (7) Die Aushändigung des Zeugnisses über die bestandene Zwischenprüfung wird vom Nachweis der Sprachkenntnisse (Latinum und zweite romanische Sprache) abhängig gemacht entsprechend der Zwischenprüfungsordnung der Philosophischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom Auslandsaufenthalt Den Studierenden des Studiengangs Spanisch wird dringend empfohlen, in der Regel nach dem Grundstudium einen zusammenhängenden Studienaufenthalt von mindestens vier Monaten im Spanischen Sprachraum durchzuführen. In besonderen Fällen ist eine Aufteilung in einen zwei- und einen dreimonatigen Aufenthalt möglich. 13 Abschluß des Hauptstudiums und Erste Staatsprüfung Die Meldung und Zulassung zur Ersten Staatsprüfung sowie die Durchführung der Prüfung fallen in die Zuständigkeit des Staatlichen Prüfungsamtes, auf dessen Informationsschriften verwiesen wird. 14 Studienplan Auf der Grundlage dieser Studienordnung ist das Beispiel eines Studienplans aufgestellt und als Anhang dieser Studienordnung beigefügt. Der Studienplan dient den Studierenden als Empfehlung für einen sachgerechten Aufbau des Studiums. 15 Studienberatung (1) Die studienbegleitende Fachberatung im Studiengang Spanisch erfolgt durch die Lehrenden im Fach Spanisch. Die studienbegleitende Fachberatung unterstützt die Studierenden insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechniken und der Wahl der Schwerpunkte des Studiengangs. Die Inanspruchnahme der studienbegleitenden Fachberatung wird vor allem in folgenden Fällen empfohlen: bei Studienbeginn zu Beginn des Hauptstudiums bei der Planung und Organisation des Studiums bei Schwierigkeiten im Studium vor Wahlentscheidungen im Studiengang vor und nach längerer Unterbrechung des Studiums bei Nichtbestehen einer Prüfung vor Abbruch des Studiums
10 10 (2) Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Zentrale Studienberatung der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf. Sie erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen; sie umfaßt bei studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten auch eine psychologische Beratung ( 82 Abs. 1 UG). 16 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie die Einstufung in höhere Fachsemester richtet sich nach der LPO. 17 Inkrafttreten Diese Studienordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf in Kraft. Sie gilt für alle Studierenden, die ihr Studium im Sommersemester 1998 oder danach aufgenommen haben. Gleichzeitig tritt die Studienordnung für den Studiengang Spanisch an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II vom außer Kraft, soweit sie nicht auf bereits eingeschriebene Studierende weiterhin Anwendung findet. Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fakultätsrats der Philosophischen Fakultät vom , und , des Beschlüsse des Senats der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom , und Düsseldorf, den 7. Juli 1999 Der Rektor der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf In Vertretung Prof. Dr. Detlev Riesner Prorektor
11 11 Anhang Semester A Sprachwissenschaft B Literaturwissenschaft C Fachdidaktik D Sprachpraxis E Landeskunde SWS 1 Einführung 2 Einführung Proseminar (LN) 3 Proseminar (LN) Einführung Grammatik I Verstehen/ Ausdruck I Grammatik II Übersetzung D S I 10 Verstehen/ Ausdruck II Verstehen/Aus- Druck III 3 (LN) Übersetzung S D I Vorlesung Übersetzung S D II Übersetzung 8 D S II Mittelalter Summe Grundstudium = 34 Zwischenprüfung Schulpraktische Studien 4 Auslandsaufenthalt (oder Auslandsstudium im 5. Semester) 5 Vorlesung Hauptseminar (LN) 6 Hauptseminar (LN) Vorlesung Perfektionskurs (Aufsatz) Seminar (QS) Vorlesung Seminar (LN) 8 Hauptseminar Perfektionskurs (D-F) (QS) Veranstaltungen nach Wahl zur weiteren Vertiefung und Schwerpunktbildung 6 Summe Hauptstudium Der Leistungsnachweis setzt die Teilnahme an Grammatik I und II sowie an Verstehen/Ausdruck I und II voraus. 4 auch während des Haupstudiums möglich 5 Sollten im Bereich des Spanischen schulpraktische Studien abgeleistet werden, sind 4 SWS aus dem Bereich romanistische Veranstaltungen nach Wahl zu verrechnen.
Amtliche Bekanntmachungen Herausgeber: Der Rektor der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf Redaktion: Abt. 1.1 Tel
/L~e 7i=1E1NruCH' HEINE UNIVERSITÄT DOS S ELDORF Amtliche Bekanntmachungen Herausgeber: Der Rektor der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf Redaktion: Abt. 1.1 Tel. 81-14701 Nr.: 15/1999 Düsseldorf 12.07.1999
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