Landwirtschaft und Wasserrahmenrichtlinie -

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1 Landwirtschaft und Wasserrahmenrichtlinie - Wie sollen die Ziele der ersten Maßnahmenprogramme erreicht werden? Tagung der Deutschen Vernetzungsstelle Ländliche Räume 25. bis 26. März 2009 in Bad Kissingen

2 Deutsche Vernetzungsstelle Ländliche Räume (DVS) Deichmanns Aue 29, Bonn Tel.: +49 (0) 228 (99) Fax: +49 (0) 228 (99) Titelfoto: p-v-k / PIXELIO

3 VORWORT 3 Vorwort Mit der EG-Wasserrahmenrichtlinie hat die EU einen einheitlichen rechtlichen Rahmen und somit ein umfassendes Instrument für den Gewässerschutz in Europa geschaffen. Das Ziel, bis zum Jahr 2015 einen guten Zustand der Gewässer herzustellen, verlangt jedoch allen relevanten Akteuren in Verwaltung und Verbänden, besonders aber auch den Flächennutzern selbst, große Anstrengungen ab. Mit der Aufstellung der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme für die einzelnen Flussgebietseinheiten bis Ende 2009 tritt die Umsetzung der Richtlinie jetzt in die entscheidende Phase ein. Die Tagung der Deutschen Vernetzungsstelle Ländliche Räume Landwirtschaft und WRRL wie sollen die Ziele der ersten Maßnahmenprogramme erreicht werden? hat bundesweit alle Beteiligten zusammengeführt, um die Konsequenzen der Bewirtschaftungsplanung für die landwirtschaftliche Flächennutzung aus verschiedenen Blickwinkeln zu diskutieren. Anhand der Vorgehensweise in verschiedenen Bundesländern wurden am ersten Tag Zielkonfl ikte und mögliche Lösungsansätze aufgezeigt und daraus Handlungsbedarf abgeleitet. Der Fokus lag hierbei auf der Einbindung der Landwirte in den Umsetzungsprozess. Am zweiten Tag ging es um die Frage, ob kooperative Ansätze zielführend sind, wie die Kombination aus ordnungsrechtlichen Aufl agen und freiwilligen Maßnahmen gestaltet sein sollte und welche rechtlichen Folgen damit verbunden sind. In Workshops wurden erfolgversprechende Aspekte und Ansätze zur Umsetzung - beispielsweise in Form sinnvoller Maßnahmenoptimierung, der Stärkung des Beratungsansatzes oder durch Bündelung verschiedener Ziele und Maßnahmen, vertieft. Mit dem Tagungsband möchten wir die Ergebnisse der Tagung dokumentieren und auch denjenigen zugänglich machen, die nicht teilnehmen konnten. Ich danke allen Referenten sowie den Mitarbeitern der DVS herzlich, die zum Gelingen der Tagung und zur Entstehung des Tagungsbandes beigetragen haben. Die DVS wird Fragestellungen zur WRRL auch in Zukunft weiter verfolgen. Die Teilnehmer haben als künftige Themen u.a. die konkrete Maßnahmengestaltung und ihre kooperative Umsetzung sowie die Oberfl ächengewässer genannt. Wir wünschen Ihnen eine informative Lektüre und freuen uns auf Anregungen aller Beteiligten und Interessierten an diesem vielfältigem Thema. Dr. Jan Swoboda

4 4 INHALT Inhalt Vorwort Dr. Jan Swoboda... 3 Landwirtschaft undgewässerschutz Dr. Werner Ambros... 6 Erwartungen der Wasser- an die Landwirtschaft aufgrund der Umsetzung der WRRL Dr. Kay Hamer... 9 Wasserrahmenrichtlinie (EU-WRRL) und Landwirtschaft Dr. Gotthard Schaumberg/Dr. Raimar Assmann/Dr. Thomas Kromer...15 Das neue Wasserhaushaltsgesetz Ralf Wessels Erstellung der Bewirtschaftungspläne/Maßnahmenprogramme bis Ende 2009 Lothar Werner Atlas der Nährstoffeinträge in Gewässer als Werkzeug der Planung und Begleitung von AUM in Sachsen Holm Friese/Michael Gebel/Stefan Halbfaß...31 Beratungskonzept der LWK NRW zur Verbesserung der chemischen Wasserqualität Birgit Apel Diffuse Belastungen und Bewertung der hessischen Grundwässer Dr. Bernd Leßmann/Dr. Georg Berthold Die Praxis des kooperativen Gewässerschutzes in Hessen Dr. Matthias Peter...51 Maßnahmenprogramm Landwirtschaft Dr. Joachim Bley... 60

5 INHALT 5 Maßnahmenprogramm Landwirtschaft Thomas Berrer Die Landwirtschaft als wichtigster Partner bei der Reduzierung der Nährstoffeinträge in die Gewässer in Schleswig-Holstein Constanze Harms Landwirtschaft und Wasserwirtschaft Martin Bach Rechtliche Handlungsinstrumente zur Verwirklichung der Gewässerschutzziele der WRRL Volkmar Nies Notwendigkeit eines Policymix zur Verwirklichung der Gewässerschutzziele der WRRL Bernhard Osterburg Die Umsetzung der WRRL aus Sicht der Landwirtschaft Eugen Köhler Bündelung von Zielenund Maßnahmen Prof. Dr. Christina von Haaren/Sören Bronsert Maßnahmenoptimierung und Wirkungsmonitoring Hubertus Schültken/Ursula Stratmann Beratung als Instrument zur Umsetzung der Ziele der WRRL Dr. Beate Bajorat/Bettina Rocha Von der Strukturkartierung zur Baggerschaufel Thomas Zumbroich Kritische Diskussion der Möglichkeiten zur Umsetzung der WRRL Michaela Reutter, Dr. Detlef Deumlich, Dr. Jörg Steidl Autorenverzeichnis...162

6 6 DR. WERNER AMBROS Landwirtschaft und Gewässerschutz Standortbestimmung aus Sicht des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Dr. Werner Ambros Gewässerschutz in der Landwirtschaft beginnt nicht erst mit der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) sondern hat im Gegenteil bereits eine lange Tradition. So löste die starke Intensivierung der Landwirtschaft in den 70er Jahren eine intensive Diskussion zum Gewässerschutz in der Landwirtschaft aus. Akuter Handlungsbedarf ergab sich durch die Absenkung des Trinkwassergrenzwertes für Nitrat von 90 mg/l auf 50 mg/l im Jahr 1986 und durch die Einführung des Pfl anzenschutzmitteltrinkwassergrenzwerts von 0,1 μg/l im Jahr Ein wesentlicher Meilenstein für mehr Gewässerschutz war die Verabschiedung der EU-Nitratrichtlinie 1991 und deren nationale Umsetzung durch die Düngeverordnung. In Deutschland wurde diese Richtlinie fl ächendeckend umgesetzt. Es wurde auf die Ausweisung nitratsensibler Gebiete verzichtet und die Vorgaben Anhänge II (Regeln für die gute fachliche Praxis) und III (Nitrataktionsprogramm) der Nitratrichtlinie wurden als Mindeststandards für die Düngung fl ächendeckend und verbindlich für alle Landwirte eingeführt. Eine umfassende Novellierung der Düngeverordnung im Jahr 2006 stellte erstmals eine vollständige Umsetzung der Nitratrichtlinie sicher und fand die volle Anerkennung durch die Europäische Kommission. Weitere wichtige Maßnahmen zur Stärkung des landwirtschaftlichen Gewässerschutzes waren die Einführung der Agrarumweltmaßnahmen 1992 sowie der Erlass der so genannten ELER-Verordnung im Jahr 2005, die im Rahmen der Förderung der ländlichen Entwicklung auch eine umfassende Förderung von Maßnahmen zum Erreichen der Ziele der WRRL beinhaltet. Die ergriffenen Maßnahmen zeigen deutlich positive Wirkungen. Ablesbar ist dies insbesondere an der Entwicklung des Stickstoffüberschusses je ha und Jahr. Lag der Stickstoffüberschuss zu Beginn der 90er Jahre noch bei ca. 140 kg je ha und Jahr beträgt er derzeit nur noch ca. 90 kg je ha und Jahr. Auch in den Gewässern sind positive Entwicklungen zu verzeichnen. Das Nitratbelastungsmessnetz der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser wies im Zeitraum 1992 bis 1994 noch ca. 60 % der Messstellen mit einem Nitratgehalt von über 50 mg/l aus, im Jahr 2004 bis 2006 waren es nur noch ca. 50 %. Vor allem Messstellen mit hohen Nitratwerten zeigen einen deutlich positiven Trend auf. Ebenfalls zurückgegangen ist die Nitratbelastung der Oberfl ächengewässer und auch der Nordsee. Gegenüber dem Beginn der 90er Jahre hat sich die Nitratbelastung der Küsten- und Meeresgewässer in etwa halbiert.

7 LANDWIRTSCHAFT UND GEWÄSSERSCHUTZ 7 Diese zweifellos erfreuliche Entwicklung bedeutet jedoch nicht, dass die Ziele der WRRL in Deutschland heute bereits vollständig erreicht wären. Im Gegenteil, es bestehen noch erhebliche Defi zite beim Erreichen dieser Ziele. Dies gilt insbesondere für die mit der WRRL neu eingeführten ökologischen Ziele bei den Oberfl ächengewässern. Zudem werden die angestrebten Güteziele bei Nährstoffen und Schadstoffen vielfach nicht erreicht. Nach der Bestandsaufnahme nach der Wasserrahmenrichtlinie befi nden sich ca. 50 % der Grundwasserkörper derzeit nicht in einem guten Zustand. Als Hauptprobleme werden Nährstoffbelastungen aus diffusen Quellen sowie in geringerem Umfang Pfl anzenschutzmittelbelastungen ausgewiesen. Bei den Oberfl ächengewässern erreichen voraussichtlich ca. 60% der Flüsse den guten Zustand nicht. Das Hauptproblem sind unzureichende Gewässerstrukturen einschließlich deren fehlender Durchgängigkeit sowie Nährstoffbelastungen aus Punkt- bzw. diffusen Quellen. Ein ähnliches Bild zeigt die Bestandsaufnahme bei Seen, die nur zu ca. 40 % den guten Zustand erreichen. Besonders problematisch ist der Zustand der Küsten- und Übergangsgewässer. Hier sorgen insbesondere zu hohe Nährstoffbelastungen dafür, dass die Ziele voraussichtlich zu 86 % nicht erreicht werden. Die Ergebnisse der Bestandsaufnahme sind als worst case -Szenario zu verstehen. Sie sind durch das durch die WRRL vorgegebne umfassende Gewässermonitoring zu verifi - zieren. Gleichwohl ist bereits heute klar, dass trotz der unbestreitbaren Fortschritte beim Gewässerschutz ohne zusätzliche Maßnahmen die Ziele der WRRL nicht zu erreichen sind. Es stellt sich somit die Frage, mit welchen Strategien und Maßnahmen weitere Fortschritte realisiert werden sollen. Nach der Defi nition der WRRL sind im Rahmen der Maßnahmenprogramme grundlegende und ergänzende Maßnahmen zu unterscheiden. Grundlegende Maßnahmen sind solche, die der Umsetzung bestehender Richtlinien insbesondere der Nitratrichtlinie, der Pfl anzenschutzmittelrichtlinie, der Klärschlammrichtlinie, der Grundwasserrichtlinie aber auch der sog. Natura 2000-Richtlinie dienen. Diese EU-Richtlinien enthalten Mindestanforderungen, die in der nationalen Umsetzung laufend weiter entwickelt werden. Es gilt grundsätzlich das Verursacherprinzip, d.h., die Kosten für Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinien tragen die Landwirte. In Deutschland wird aus Wettbewerbsgründen eine 1 : 1-Umsetzung der Maßnahmen der EU-Richtlinien angestrebt. In der Landwirtschaft werden die Anforderungen durch das sog. Cross-Compliance-System überprüft und bei Verstößen entsprechend sanktioniert. So wird beispielsweise die Einhaltung der Vorgaben der Düngeverordnung bei mindestens 1 % der Betriebe überprüft. Ergänzende Maßnahmen sind überall dort notwendig, wo die grundlegenden Maßnahmen zur Zielerreichung der WRRL nicht ausreichen. Bei den ergänzenden Maßnahmen wird in Deutschland dem Kooperationsprinzip der Vorrang eingeräumt. Dies bedeutet, dass insbesondere mit Hilfe von Information, Beratung und Schulung versucht werden soll, die Ziele zu erreichen. Ergänzt werden diese Ansätze durch die Förderung von gewässerschützenden Agrarumweltmaßnahmen. Das Instrument der Beratung hat entscheidenden Einfl uss darauf, ob die Ziele der Wasserrahmenrichtlinie in den nächsten Jahren erreicht werden können.

8 8 DR. WERNER AMBROS Ohne Beratung kann vielfach eine vollständige und befriedigende Umsetzung des Ordnungsrechts (gute fachliche Praxis) und der Cross-Compliance-Regelungen nicht erfolgen. Darüber hinaus ist in Problemgebieten eine spezielle Gewässerschutzberatung zur Umsetzung der ergänzenden Maßnahmen in die Praxis unerlässlich. Aufgabe und Ziel ist es, den Gewässerschutz mit einer intensiven landwirtschaftlichen Produktion in Einklang zu bringen. D.h. es geht es in erster Linie um eine Verbesserung der Effi zienz der landwirtschaftlichen Erzeugung. Stichworte in diesem Zusammenhang sind die Optimierung des Betriebsmitteleinsatzes, Präzisionslandwirtschaft und ggf. eine Ausdehnung des ökologischen Landbaus. Aufgrund der veränderten ökonomischen Rahmenbedingungen dürften zukünftig Stilllegung und Extensivierung eine geringere Rolle spielen. Die vorgesehenen Maßnahmen sollten bis 2015 eine deutliche Annäherung an die Ziele der Wasserrahmenrichtlinie bewirken. Unter ungünstigen Bedingungen (z. B. lange Verweilzeiten des Wassers im Boden) müssen Fristverlängerungen bis 2021 bzw in Anspruch genommen werden. Zusammenfassend ist folgendes festzuhalten: Trotz guter Fortschritte ist das Ziel guter Zustand aller Wasserkörper vielfach noch nicht erreicht. Die Landwirtschaft muss weitere erhebliche Anstrengungen unternehmen. Ordnungsrechtliche Maßnahmen einschließlich der Kontrollen, z. B. durch Cross-Compliance, werden weiterentwickelt. Kooperation/Information/Beratung/Förderung werden als ergänzende Maßnahmen gezielt eingesetzt. Es gilt, intensive Landwirtschaft gewässerverträglicher zu machen.

9 ERWARTUNGEN DER WASSER- AN DIE LANDWIRTSCHAFT AUFGRUND DER UMSETZUNG DER WRRL 9 Erwartungen der Wasser- an die Landwirtschaft aufgrund der Umsetzung der WRRL Dr. Kay Hamer Ziele der Wasserrahmenrichtlinie und Landwirtschaft Die Ziele der WRRL (RL 2000/60/EG) sind in ihrem Artikel 4 festgelegt: ein guter ökologischer und chemischer Zustand der Oberfl ächengewässer und ein guter Zustand des Grundwassers unter Berücksichtigung der chemischen Eigenschaften des Wassers und des ausgeglichenen Wasserhaushalts (guter mengenmäßiger Zustand). Falls für chemische Parameter Trends zur Verschlechterung vorliegen, sind diese Trends durch geeignete Maßnahmen umzukehren. Des weiteren sind die ökonomische Analyse in Hinblick auf kostendeckende Wasserpreise und Kosteneffi zienz von Maßnahmen und für stark veränderte Gewässer das Erreichen des guten ökologischen Zustands als Umweltziele genannt. In Zusammenhang mit Gewässerschutz ist für die Landwirtschaft besonders der Umgang mit Nährstoffen von Bedeutung. Allerdings sind die in der WRRL genannten Kriterien, z.b. die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen für Nitrat nicht erst mit Inkrafttreten dieser Richtlinie zu befolgen. So zielt auch schon die Nitratrichtlinie (91/676/ EWG) auf das Erreichen dieses Ziels ab. Was die Wasserrahmenrichtlinie bezogen auf Nitrat von der Nitratrichtlinie wesentlich unterscheidet, ist ein klarer Zeitplan. Der gute Zustand im Grundwasser soll durch geeignete Maßnahmen bis 2015 erreicht werden. Und, um es vorweg zu nehmen, hier sind gerade mit Blick auf das Erreichen der Umweltqualitätsnomen für Nitrat erhebliche Zweifel angebracht, ob dies bis zum genannten Zeitpunkt in Deutschland erreichbar ist. Landwirtschaft und Grundwasserschutz am Beispiel Nitrat Der Zusammenhang zwischen landwirtschaftlicher Tätigkeit und Wasserqualität ist über Jahrzehnte Gegenstand von Untersuchungen und ist nachgewiesen. So fassen Osterburg et al. (2006) zusammen: Diffuse Einträge von Stickstoff aus landwirtschaftlichen Quellen stellen in Hinblick auf das Erreichen der Qualitätsziele der WRRL und der damit verbundenen Kosten in Deutschland die größte Herausforderung dar. Und das Bundesministerium für Umwelt (2008) formuliert ähnlich: Landwirtschaft hat einen erheblichen Beitrag daran, dass Gewässer in Deutschland nicht die festgelegten Ziele nach WRRL erreichen. Die Autoren nennen dabei konkret Nährstoffe, besonders Nitrat, Pfl anzenschutzmittel und die Produktion von Biomasse mit entsprechenden Nachnutzungen als Problembereiche. Die Auswertung der Oberflächengewässer- und Grundwasserdaten zeigt, dass das Erreichen der Ziele der WRRL erheblicher Anstrengungen bedarf und Deutschland diese aktuell nicht erreicht (Irmer & Mohaupt, 2005). Während für Oberflächengewässer die diffusen Nährstoffeinträge nur einer der Gründe für nicht erreichte Gewässerkriterien sind, stellt Nitrat für über 80 % der

10 10 DR. KAY HAMER Grundwasserkörper in schlechtem Zustand das Hauptproblem auf dem Weg zur Erreichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie dar. In den untersuchten Oberfl ächengewässern Deutschlands zeigt sich von 1991 bis 2006 für Nitrat ein abnehmender Trend der Konzentrationen. Diese Entwicklung ist hauptsächlich auf die Reduktion von Stickstoffeinträgen aus Kläranlagen und industriellen Direkteinleitern zurückzuführen. Für die Eintragspfade Grundwasser, Dränwasser, Abschwemmung und Erosion, die jeweils eng mit der Landwirtschaft verbunden sind, ist keine vergleichbare Minderung der Einträge sichtbar (Tabelle 1). Betrachtet man die Stickstofffrachten, die in die Gewässer gelangen, so stellt Grundwasser den Haupteintragspfad für Stickstoff in dieselben dar. Die Entwicklung der Nitratkonzentrationen wird über das Messnetz erfasst, welches die Grundlage für die Nitratberichte gemäß der oben erwähnten Nitratrichtlinie darstellt. Auch wenn man insgesamt eine Abnahme der Konzentrationen beobachtet, weist ein hoher Teil der Messstellen auch 2006 noch Konzentrationen über 50 mg/l auf. Deren Anteil sank von 1994 mit noch etwa 60 % auf heute ca. 50%. Eintragspfade Grundwasser Dränwasser Erosion Abschwemmung Background Landwirtschaft Urbane Flächen Atmosph. Deposition Summe Diffuser Einträge Industrielle Direkteinleiter Kommunale Kläranlagen Summe punktförmiger Einträge Summe Tabelle. 1: Entwicklung der Stickstofffrachten [t/a] in die Fließgewässer Deutschlands (aus dem Nitratbericht, BMU 2008)

11 ERWARTUNGEN DER WASSER- AN DIE LANDWIRTSCHAFT AUFGRUND DER UMSETZUNG DER WRRL 11 Die mit Inkrafttreten der Nitratrichtlinie 1991 eingeführten Maßnahmen zur Reduktion des Stickstoffeinsatzes in der Landwirtschaft haben zu dieser Abnahme der Nitrat-Kozentration geführt. Die Hälfte der oberfl ächennahen Grundwässer erfüllt die durch die WRRL bestätigten Zielvorgaben jedoch immer noch nicht. Detaillierte Betrachtungen zeigen, dass der insgesamt abnehmende Trend der Nitrat-Konzentration leider nicht fl ächendeckend zutrifft. Es gibt durchaus Regionen, in denen keine Stickstoff- Abnahme oder sogar eine Entwicklung zu höheren Stickstoffkonzentrationen festgestellt wird (Abb. 1) Anteil der Messstellen [%] stark abnehmend (<-5 mg/l NO3) schwach abnehmend (5-1 mg/l NO3) stabil schwach steigend (+1-+5 mg/l NO3) stark steigend (> +5 mg/l NO3) Abb. 1: Anteil der Grundwassermessstellen mit abnehmenden und zunehmenden Nitrat-Gehalten im Grundwasser Tendenz zwischen den Beobachtungszeiträumen und Stickstoffhaushalt in landwirtschaftlich genutzten Böden Ursache für die Nitrat-Konzentration im Grundwasser und nachfolgend in Vorfl utern sind die Nitratüberschüsse im Stickstoffhaushalt landwirtschaftlich bewirtschafteter Böden. Diese Stickstoffüberschüsse eines Standorts errechnen sich durch Bilanzierung aller Zufuhren und Entnahmen von Stickstoff im Stickstoffhaushalt der Böden. Bei der Erstellung von Stickstoffbilanzen werden neben gasförmigen Verlusten an Stickstoff bei und kurz nach der Düngung ebenso gasförmige Stickstoffverluste als Folge späterer Bodenprozesse betrachtet. Zusätzliches Bilanzglied für den Stickstoffumsatz ist die Entnahme von Stickstoff mit der Ernte. Die Differenz aller Zugaben an Stickstoff abzüglich der Ernte und gasförmigen Verluste ergibt den Stickstoffüberschuss, der für weitere Vegetationsperioden zur Verfügung steht oder mit dem Sickerwasser ausgewaschen werden kann.

12 12 DR. KAY HAMER N-Bilanz Kg/ha Abb. 2.: Netto-Stickstoff-Bilanz für die landwirtschaftlich genutzte Fläche Deutschlands. Diese Stickstoffbilanzen stellen ein über das Bundesgebiet gemitteltes Bild dar. Die Bundesländer und einige Regionen unterscheiden sich je nach Bewirtschaftung. Generell ergeben sich höhere Stickstoff-Überschüsse in Gebieten mit intensiver Viehwirtschaft, nach Nutzungsänderungen wie Umbruch bis dahin extensiv genutzter Grünlandstandorte oder bei vermehrtem Anbau von Energiemais Die Nährstoffbilanzen sind trotzdem von besonderem Interesse, da sie den potentiellen Nährstoffi nput in die Gewässer und so auch den Einfl uss von Gegenmaßnahmen in der Landwirtschaft direkter zeigen können als jede Grundwasseranalyse. Denn Fließzeiten, Sickerraten und Verdünnungseffekte im Grundwasser, verschiedene Mächtigkeiten des Grundwasserstockwerks sowie Witterungseinfl üsse verhindern, dass man die Auswirkungen von Maßnahmen zur Reduzierung von Stickstoffüberschüssen in Böden im Grundwasser schnell nachweisen kann. Der Stickstoffumsatz im Boden stellt insgesamt eine komplexe Verknüpfung von Prozessen dar, die eine Vereinbarung von Gewässerschutz- und Ertragszielen schwierig gestaltet. Ertragsorientierte Landwirtschaft kann Überschüsse an Nährstoffen nicht vermeiden, aber wie die bundesweite Erhebung zu Nährstoffbilanzen zeigt, ist eine Reduktion der Stickstoffüberschüsse ohne Verminderung teilweise sogar bei Erhöhung des landwirtschaftlichen Ertrags in den letzten Jahren möglich gewesen.

13 ERWARTUNGEN DER WASSER- AN DIE LANDWIRTSCHAFT AUFGRUND DER UMSETZUNG DER WRRL 13 Maßnahmen zur Verringerung der Stickstoffeinträge Die fl ächendeckende Umsetzung der EU- Nitratrichtlinie mit der Düngeverordnung bündelt Einzelkomponenten zur Reduzierung von Stickstoffüberschüssen wie Begrenzung der Düngemengen, Erfassung von Nährstoffbilanzen, Vorgaben für Düngezeitpunkte, Berücksichtigung örtlicher Gegebenheiten (Neigung, Gewässerabstand, Witterung etc.) sowie Technik der Ausbringung und Bodenbearbeitung und Lagerung von Düngemitteln. Die Einhaltung der Verordnung wird stichprobenartig überwacht, dabei wird eine abnehmende Zahl an Verstößen gegen die Verordnung insgesamt festgestellt (BMU 2008). Freiwillige Vereinbarungen begleiten die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen zusätzlich. Genannt seien hier Agrarumweltmaßnahmen mit Gewässerschutzbezug und entsprechende Beratungsprogramme. Konkret werden in diesem Rahmen u.a. Begrünungsmaßnahmen (Zwischenfrucht/Untersaat), Fruchtfolgegestaltung, Maßnahmen zur Bodenbearbeitung und Aussaat, Stärkung von Grünland und Maßnahmen zum effi zienten Düngemitteleinsatz wie Bedarfsermittlung und daran angepasste Nährstoffgaben gefördert. Fazit: Trends und weitere Strategien Trotz der beobachteten Abnahme von Nitrat in Messstellen und der erfolgreichen Umsetzung von verpfl ichtenden wie freiwilligen Maßnahmen zeigen die Untersuchungen, dass die Entwicklungen in der N-Bilanz nicht ausreichen, die Ziele nach der WRRL zu erreichen (Abb. 3). Abb. 3: Hochrechnung der Nitratkonzentrationen in den beobachteten Grundwassermessstellen

14 14 DR. KAY HAMER Die Hochrechnung des beobachteten bundesweiten Trends zeigt bei Annahme eines linearen Zusammenhangs, dass 2015 noch ca. 40 % der Grundwasserkörper in schlechtem Zustand sein werden. Hochrechnungen darüber hinaus gestalten sich schwierig, da die komplizierten Wirkzusammenhänge im Stickstoffumsatz der Böden und des Austrags in Grundwasser und Gewässer nicht auf lineare Beziehungen reduziert werden können. Außerdem gibt es Regionen, die keine sinkenden, sondern gleichbleibende oder gar steigende Nitratkonzentrationen aufweisen. Gründe hierfür können naturgegeben sein (Boden- und hydrogeologische Verhältnisse), oder sie ist auf eine Nutzung zurückzuführen, die zu hohen Stickstoffverlusten in die Gewässer führen kann wie z.b. bei intensiver Viehhaltung oder verstärktem Anbau von Energiemais (IGLU 2008). Die Betrachtung der Trends für Nitrat im Grundwasser zeigt, dass eine Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen nach der Wasserrahmenrichtlinie zwar Zeit verschaffen kann, die Ziele der Wasserrahmenrichtlinie zu erreichen. An den Beispielen Energiemaisanbau und intensive Viehwirtschaft wird aber deutlich, dass die Herausforderungen der Richtlinie fl ächendeckend in Deutschland nur erfüllt werden können, wenn beteiligte Politikbereiche wie Gewässerschutz, Klimaschutz und Landwirtschaft nach gemeinsamen Strategien zur Zielerreichung suchen. Quellen: Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA, 2002): Gemeinsamer Bericht von LAWA und LABO zu Anforderungen an eine nachhaltige Landwirtschaft aus Sicht des Gewässer- und Bodenschutzes vor dem Hintergrund der WRRL.- Bundesministerien Umwelt und Naturschutz- Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (2008): Grundwasser in Deutschland Reihe Umweltpolitik 70. S. IGLU (2008): Gewässerschonender Betrieb von Biogasanlagen Untersuchungen zur Optimierung des Betriebs von Biogasanlagen mit Blick auf die Anforderungen des Gewässerschutzes zur Sicherung einer nachhaltigen Nutzung von Bioenergie Im Auftrage des Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern im Rahmen des Länderfi nanzierungsprogramms Wasser und Boden Osterburg, B., Rühling I, Runge T, Schmidt TG, Seidel K, Antony F, Gödecke B, Witt-Altfelder P (2006): Kosteneffi ziente Maßnahmenkombinationen nach Wasserrahmenrichtlinie zur Nitratreduktion in der Landwirtschaft. Bericht im Auftrag der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) im Rahmen des Länderfi nanzierungsprogramms Wasser, Boden und Abfall 2006 Braunschweig Bundesministerien Umwelt und Naturschutz- Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (2008): Nitrates Report Joint report 72. S

15 WASSERRAHMENRICHTLINIE (EU-WRRL) UND LANDWIRTSCHAFT 15 Wasserrahmenrichtlinie (EU-WRRL) und Landwirtschaft Positionspapier mit Maßnahmenvorschlägen zum Bereich Pflanzenbau Dr. Gotthard Schaumberg/Dr. Raimar Assmann/Dr. Thomas Kromer Seit Dezember 2000 ist die Wasserrahmenrichtlinie (EU-WRRL) europaweit geltendes Recht. Ziel ist es, bis zum Jahr 2015 in allen Grund- und Oberfl ächenwasserkörpern einen guten ökologischen Zustand oder ein gutes ökologisches Potenzial zu erreichen. Die Bestandsaufnahme dazu ist in allen Bundesländern abgeschlossen. Diese Ergebnisse liegen der Europäischen Union vor. Aus dem derzeit laufenden Monitoring werden nun Bewirtschaftungspläne und lokale Überwachungsprogramme entwickelt. Vor dem Hintergrund des Rechtsstatus der EU-WRRL und des hohen Umweltbewusstseins der Gesellschaft muss die Landwirtschaft ein elementares Interesse haben, die Umsetzungsprozesse fachlich zu begleiten und über ihre aktive Mitwirkung auch überzogene Forderungen richtig zu stellen. Dabei ist zu beachten, dass Nachhaltigkeit auf den drei Säulen Ökologie, Ökonomie und Soziale Tragfähigkeit fußt, die in Übereinstimmung zu bringen sind. Basis der Nachhaltigkeit für die Landwirtschaft ist die gute fachliche Praxis. Darüber hinausgehende Ansprüche bei der Umsetzung der EU-WRRL müssen der Landwirtschaft angemessen entgolten werden. Die Landwirtschaft in Deutschland begleitet den Gewässerschutz zusammen mit den Wasserversorgungsunternehmen seit vielen Jahren im kooperativen Miteinander. Dabei konnten durchaus vorzeigbare Ergebnisse erreicht werden. Auf diese Erfahrungen und speziell auf den kooperativen Ansatz sollte auch bei der Umsetzung der EU-WRRL zurückgegriffen werden. Daher sind aus Sicht des Verbandes der Landwirtschaftskammern folgende Grundsätze zu berücksichtigen: 1. Beteiligung der Landwirtschaft Die landwirtschaftlichen Fachbehörden sind bei allen Umsetzungsschritten der EU-WRRL auf Bundes- und den Länderebenen aktiv einzubeziehen. Dies betrifft insbesondere die Einbindung des VLK in die entsprechenden Fachgremien auf Bundesebene. 2. Förderung des Prinzips der Freiwilligkeit Bei der Umsetzung der EU-WRRL sollte vorrangig auf das Prinzip der Freiwilligkeit und der Kooperation gesetzt werden. 3. Stärkung des Beratungsansatzes Ein wesentlicher Faktor für die Umsetzung freiwilliger Maßnahmen und kooperativer Handhabungen besteht in einer Stärkung der Beratung durch die landwirtschaftlichen Institutionen.

16 16 DR. GOTTHARD SCHAUMBERG/DR. RAIMAR ASSMANN/DR. THOMAS KROMER 4. Umsetzen von Maßnahmenprogrammen Die Wahrung nachstehender Umsetzungsmodalitäten der EU-WRRL hält der VLK zur Erreichung der gesetzten Ziele für entscheidend: 4.1 Die ordnungsgemäße Landbewirtschaftung ist die Grundlage einer fl ächendeckenden natur- und gewässerschonenden Bodennutzung (siehe 5 BNatschG in Verbindung mit 1a WHG). 4.2 Gemäß Artikel 11 und Anhang VI, Teil A der EU-WRRL stellt die ordnungsgemäße Landbewirtschaftung in diesem Zusammenhang eine grundlegende Grund- und Oberfl ä- chenwasser schützende Maßnahme dar. So genannte ergänzende Maßnahmen entsprechend Artikel 11 Abs. 4 gelten als zusätzliche Maßnahmen (gemäß Anhang VI der EU-WRRL, Teil B). Diese Maßnahmen gehen somit über die ordnungsgemäße Landbewirtschaftung hinaus. 4.6 Alle möglichen Maßnahmen sind Beispiele, die immer bei Bedarf an die konkrete Situation vor Ort angepasst werden müssen. Hierzu bedarf es einer qualifi zierten fachlichen Beratung, die mit Blick auf die Akzeptanz und den angestrebten Erfolg zwingend notwendig ist. Die Beteiligung der Bewirtschafter und Eigentümer ist unabdingbare Voraussetzung. Für den Bereich Pfl anzenbau werden im Folgenden Bausteine zur Erstellung von Maßnahmenprogrammen zur Reduzierung der diffusen Einträge von Stickstoff und Phosphat aus der Landwirtschaft bei der Umsetzung der EU-WRRL aufgeführt. Dabei wird zzt. unterstellt, dass für den Pfl anzenschutz die gute fachliche Praxis ausreichend ist und für Sonderkulturen die notwendigen Maßnahmen aus der vorgelegten Bausteine-Liste ableitbar sind. 4.3 Maßnahmen, die über die Anforderungen der ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung hinausgehen, müssen, soweit unvermeidbar, in jedem Einzelfall fachlich begründet und als wissenschaftlich notwendig sowie für die spezifi sche Zielsetzung dieses Einzelfalls anerkannt sein. Dabei muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sichergestellt sein. 4.4 Die daraus entstehenden Nachteile sind ausgehend von dem Niveau der ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung als Berechnungsgrundlage vollständig und dauerhaft auszugleichen. 4.5 Grundlage für die Umsetzung jedweder Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 4 ist die dauerhafte Finanzierungssicherheit für den Nachteilsausgleich.

17 WASSERRAHMENRICHTLINIE (EU-WRRL) UND LANDWIRTSCHAFT 17 A Bausteine zur Erstellung von Maßnahmenprogrammen (Artikel 11 WRRL) zur Umsetzung der EU-WRRL - Vermeiden von Nährstoffeintrag in das Grundwasser und in Oberflächengewässer Beurteilung der Wirkung bzw. Kontrollierbarkeit (Ktrl.): 0 = nicht gegeben; 1 = gering; 2 = gut; 3 = sehr gut Festsetzung N P Ktrl. Stickstoff Düngezeitpunkt Ausbringzeit von Stickstoff auf bestimmte Wuchsstadien beschränken (z. B Termin der N-Spätdüngung) Aufteilung der Stickstoffgesamtdüngermenge auf mehrere Einzelgaben Düngemenge Festlegung von kulturartspezifi schen Obergrenzen für die Stickstoffgesamtgabe und -einzelgaben in Abhängigkeit vom Standort (Bodentyp, Gründigkeit, klimatische Verhältnisse) Bemessung der Düngung nach N min -Gehalt vor der Ausbringung der N-Düngung (0-60 bzw cm) Ermittlung und Berücksichtigung des N-Gehaltes von fl üssigen organischen Düngern (u.a. N-Schnellbestimmung in fl üssigen organischen Düngern) Optimierung der N-Bedarfsermittlung durch Nutzung von Pfl anzenanalyse und Sensortechnik Stickstoffdüngung in Abhängigkeit von Ertrag und Qualität Einschränkung der N-Düngung in Menge und Termin bei der Düngung (Herbst) von Wintergetreide, Winterraps, Feldfutter und Grünland Einschränkung der N-Düngung zur Strohrotte im Herbst Beschränkung der Düngermenge auf ein pfl anzenbaulich suboptimales Niveau Reduzierung des Nährstoffeinsatzes durch extensivere Bewirtschaftung von Grünland Düngerplatzierung Platzierte N-Düngung bei Reihen- und Dauerkulturen sowie Feldgemüse (u. a. Mais, Spargel, Tabak) Fachkundige Überprüfung von Verteilgenauigkeit, Ausbringmenge und Ausbringbreite der Düngetechnik Düngerform Einsatz von Stickstoffdüngern mit verzögerter Wirkung (z. B. CULTAN, DIDIN, ENTEC), insbesondere unter bestimmten Bedingungen wie fl achgründige Böden und bei Früchten mit spätem Vegetationsbeginn und längerer Kulturdauer Anwendung von Nitrifi kationshemmern in Gülle zu Früchten mit spätem Vegetationsbeginn und ohne Möglichkeit der Gülleausbringung in den wachsenden Bestände (z. B. Mais, Kartoffeln, Rüben) Beregnung Beregnung nach Bedarf der Kulturen Punktgenaue Ausbringung bei Sonderkulturen (z. B. Obstbau, Freilandgurken, Spargel, Rhabarber) Bodenbearbeitung Mulchsaat nach nichtwendender Bodenbearbeitung in ein Saatbett mit Pfl anzenresten, welche erosionsmindernde Wirkung haben Direktsaatmaschine ohne Saatbettbereitung in die Reste der Vorkultur bzw. in einen abgestorbenen Pfl anzenbestand Umbruch von Feldfutter im Frühjahr Pfl uglose Grünlanderneuerung Düngeverfahren Verlustarme Ausbringtechnik (z. B. Schleppschuh/-schlauch) Bodenschonende Ausbringtechnik Optimierung der Steuerung von Verteilgenauigkeit, Ausbringmenge und Ausbringbreite bei der Ausbringung org. und min. Dünger (auch überbetrieblich) Düngeorganisation Stickstoffdüngung nach Planungs- und Prognosemodellen 2 0 2

18 18 DR. GOTTHARD SCHAUMBERG/DR. RAIMAR ASSMANN/DR. THOMAS KROMER Festsetzung N P Ktrl. Anlage eines Testfl ächenetzes zur Stickstoffdynamik und zur Prognose der N min - Gehalte im Frühjahr und Ableitung von Stickstoffdüngungsempfehlungen Bewirtschaftung nach Kriterien des Ökologischen Landbaus Führen und Auswerten einer Schlagkartei Erhöhung der Lagerkapazitäten für fl üssige Wirtschafsdünger Gülleverteilung nach Ausbringungsplan Durchführung und Auswertung der Nährstoffvergleiche (Betriebsebene) Export überschüssiger Nährstoffe aus dem Betriebskreislauf (u.a. Organisation überbetrieblicher Nährstoffbörsen) Abbau überhöhter Humusgehalte Teilfl ächenspezifische Bewirtschaftung größerer inhomogener Schläge Fruchtfolge Zwischenfruchtanbau (ohne Leguminosen) mit gestaffelten Einarbeitungsterminen Stilllegung mit gezielter Begrünung Umwandlung von Ackerland in extensives Grünland/-extensives Feldgras: z. B. ausdauernde Gräsermischungen Schutzstreifen Anlage von Acker- und Uferrandstreifen Anlage von Saum- und Bandstrukturen Sonstige pfl anzenbauliche Maßnahmen Sicherung einer geschlossenen Grünlandnarbe Umbruchlose Grünlanderneuerung Untersaaten im Mais Begrünung von Fahrgassen Maisengsaat: max. Reihenabstand 45 cm B Phosphat Düngemenge Beschränkung der Düngermenge auf ein pfl anzenbaulich suboptimales Niveau Reduzierung des Nährstoffeinsatzes durch extensivere Bewirtschaftung von Grünland Keine P-haltigen Dünger auf moorige oder anmoorige Flächen Düngeplatzierung Platzierte P-Düngung bei Reihenkulturen (u.a. Mais) Fachkundige Überprüfung von Verteilgenauigkeit, Ausbringmenge und Ausbringbreite der Düngetechnik Beregnung Beregnung nach Bedarf der Kulturen Bodenbearbeitung Mulchsaat nach nichtwendender Bodenbearbeitung in ein Saatbett mit Pfl anzenresten, welche erosionsmindernde Wirkung haben Direktsaat ohne Saatbettbereitung in die Reste der Vorkultur bzw. in einen abgestorbenen Pfl anzenbestand Umbruch von Feldfutter und Zwischenfrüchten bei nachfolgender Sommerung im Frühjahr Pfl uglose Grünlanderneuerung Onland pflügen Reduzierung des Bodendrucks (z. B. Reifendruckregelanlage, Breitreifen) Bewirtschaftung quer zum Hang Beseitigung von Bodenschadverdichtungen in Kombination mit dem Anbau einer tief wurzelnden Kultur im Folgejahr Düngeverfahren Bodenschonende Ausbringtechnik Optimierung der Steuerung von Verteilgenauigkeit, Ausbringmenge und Ausbringbreite bei der Ausbringung org. und min. Dünger (auch überbetrieblich) Düngeorganisation Bewirtschaftung nach Kriterien des Ökologischen Landbaus Führen und Auswerten einer Schlagkartei Erhöhung der Lagerkapazität für fl üssige Wirtschafsdünger Gülleverteilung nach Ausbringungsplan Durchführung und Auswertung der Nährstoffvergleiche (Betriebsebene) 2 2 3

19 WASSERRAHMENRICHTLINIE (EU-WRRL) UND LANDWIRTSCHAFT 19 Festsetzung N P Ktrl. Export überschüssiger Nährstoffe aus dem Betriebskreislauf (u.a. Organisation überbetrieblicher Nährstoffbörsen)) Teilfl ächenspezifische Bewirtschaftung größerer inhomogener Schläge Absenkung betrieblicher P-Überhänge Düngeplanung nach Bodenuntersuchungen (ph-wert und Grundnährstoffe) Fruchtfolge Zwischenfruchtanbau mit gestaffelten Einarbeitungsterminen Stilllegung mit gezielter Begrünung Umwandlung von Ackerland in extensives Grünland/-extensives Feldgras: z. B. ausdauernde Gräsermischungen Schutzstreifen Anlage von Acker- und Uferrandstreifen Anlage von Saum- und Bandstrukturen Anlage von begrünten Abfl usswegen in Geländemulden C Sonstige pfl anzenbauliche Maßnahmen Sicherung einer geschlossenen Grünlandnarbe Umbruchlose Grünlanderneuerung Untersaaten im Mais Begrünung von Fahrgassen Maisengsaat: max. Reihenabstand 45 cm D Weitere Maßnahmen Allgemein Maßnahmenbezogene Förderung (z. B. freiwillige Vereinbarungen, Kooperation) Zertifi zierungssysteme und Betriebsmanagementsysteme (z. B. KKL, EMAS, REPRO, KUL, EUREP-GAP, QS-GAP) Grundwasserschonende Landbewirtschaftung in sensiblen Wasserschutzgebieten (u.a. zusätzliche N min -Bodenuntersuchungen, Info Veranstaltungen bzw. Gruppenberatung, Felderbegehungen) Beratung Problemorientierte Beratung (Worst-Practice-Betriebe) Weiterbildung von Landwirten (Best-Practice-Betriebe) Teilnahme an Arbeitskreisen Flächendeckende Einstufung der Böden hinsichtlich ihres Auswaschungs- und Erosionsrisikos Einzelbetriebliche Beratung 3 3 3

20 20 RALF WESSELS Das neue Wasserhaushaltsgesetz Spannungsfeld zwischen Landwirtschaft und Gewässerschutz Ralf Wessels Ich freue mich, dass ich heute die Gelegenheit habe, Ihnen wichtige Regelungen des vorgesehenen neuen Wasserrechts im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 11. März 2009 zu erläutern und hierbei das Spannungsverhältnis zwischen Gewässerschutz und Landwirtschaft näher zu beleuchten. Dieser Gesetzentwurf enthält eine Reihe von Regelungen, die für die Landwirtschaft von Bedeutung sind. Die Fraktionen der SPD und der CDU/CSU im Deutschen Bundestag haben sich den Gesetzentwurf der Bundesregierung zueigen gemacht und ohne Änderungen unmittelbar in den Bundestag eingebracht. Die erste Lesung zu dem Gesetzentwurf hat bereits in der letzten Woche stattgefunden. Bevor ich auf die Inhalte des Gesetzentwurfs eingehe, möchte ich beginnen mit einem kurzen Blick auf die verfassungsrechtliche Ausgangslage: Durch die Föderalismusreform 2006 ist die bisherige Rahmenkompetenz des Bundes für den Wasserhaushalt durch eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz ersetzt worden. Hieraus resultiert die Möglichkeit und der Auftrag für den Bund, auf dieser Grundlage eine umfassende Neukodifi kation des Wasserrechts zu schaffen. Durch die Föderalismusreform wurde festgelegt, dass die Länder in den nicht stoff- und anlagenbezogenen Bereichen des Wasserrechts eine Befugnis zur Abweichungsgesetzgebung haben. Die Möglichkeit abweichender Landesgesetzgebung besteht nach dem im Grundgesetz geregelten sog. Moratorium jedoch erst ab dem 1. Januar Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die bundeseinheitliche Neukodifi kation des Wasserrechts gelingt und nicht durch frühzeitige abweichende Landesgesetzgebung konterkariert wird. Vor diesem Hintergrund soll die Neukodifi kation des Wasserrechts noch in dieser Legislaturperiode abgeschlossen werden. Welche Ziele werden mit der Neuregelung des Wasserrechts verfolgt? Die Neuordnung des Wasserrechts zielt vor allem ich sagte es bereits darauf ab, das geltende Rahmenrecht im derzeitigen WHG, einschließlich bestehender Regelungsaufträge an die Länder, durch Vollregelungen zu ersetzen. Außerdem sollen bisherige landesrechtliche Vorschriften in Bundesrecht überführt werden, soweit ein Bedürfnis nach bundeseinheitlicher Regelung besteht. Das Wasserrecht soll darüber hinaus mit dem übergreifenden Ziel systematisiert und vereinheitlicht werden, seine Verständlichkeit und Praktikabilität zu verbessern. Dieses Ziel ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass das derzeitige WHG aus dem Jahr 1957 stammt und durch viele punktuelle Novellierungen kompliziert und unübersichtlich geworden ist. Last but not least das UGB schafft für das neue Wasserrecht einen Rechtsrahmen zur

21 DAS NEUE WASSERHAUSHALTSGESETZ 21 Umsetzung EG-rechtlicher Vorgaben durch bundeseinheitliche Regelungen. Ihnen ist bekannt, dass die Bundesregierung entsprechend der Koalitonsvereinbarung zunächst andere Pläne für die Neuordnung des Wasserrechts hatte als eine bloße Neufassung des WHG. Leider war das Umweltgesetzbuch, das mit seinen Büchern I und II das derzeitige WHG ablösen sollte, jedoch letztlich politisch nicht durchsetzbar. Ich will hierauf jetzt nicht näher eingehen. Für diejenigen von Ihnen, die den UGB-Prozess mitverfolgt oder begleitet haben, möchte ich aber kurz erläutern, welchen Inhalt das neue WHG im Vergleich zum UGB I und UGB II hat. Das neue WHG führt 1:1 die Regelungen des UGB II-E, also des Buches Wasserwirtschaft, fort und nimmt zusätzlich diejenigen Materien des UGB I-E auf, die das Wasserrecht betreffen. Im Einzelnen geht es hierbei um folgende Punkte: Anstelle der integrierten Vorhabengenehmigung enthält der Gesetzentwurf Vorschriften zur Bewilligung und zur gehobenen Erlaubnis, ( 14 16) Erleichterungen für EMAS-Standorte ( 24) Gewässerschutzbeauftragter ( 64 66) Gewässerausbau ( 67-71) Befugnisse der Gewässeraufsicht ( 101) Ich komme jetzt auf die Punkte des Gesetzentwurfs zu sprechen, die für die Landwirtschaft von besonderer Bedeutung sind und die Sie daher auch am meisten interessieren dürften: Beginnen möchte ich mit einem Punkt, der zwar nicht speziell die Landwirtschaft betrifft, jedoch für die Landwirtschaft in gleicher Weise wie für andere Wirtschaftsbereiche von großer Bedeutung ist. Ich meine die Reform der öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung. Wichtig ist hier zunächst, dass die derzeitigen Zulassungsinstrumente für Gewässerbenutzungen, nämlich die Erlaubnis und die Bewilligung, beibehalten werden. Darüber hinaus ist jetzt auch die sog. gehobene Erlaubnis, die bislang nur landesrechtlich geregelt ist, als Sonderform der Erlaubnis im Gesetzentwurf vorgesehen. Alte Rechte und alte Befugnisse werden auch nach dem neuen Wasserrecht fortbestehen; es besteht allerdings künftig eine gesetzliche Anmeldepfl icht zur Eintragung in das Wasserbuch. Werden alte Rechte und alte Befugnisse nicht innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes angemeldet, erlöschen sie nach weiteren sieben Jahren. Die Vorschriften über die Bewilligung sollen in den 14 und 18 in der Form 1 : 1 fortgeführt werden, wie sie im UGB I für die integrierte Vorhabengenehmigung vorgesehen war. Die entsprechenden Regelungen, die im UGB I vorgesehen waren, lehnten sich ihrerseits stark an die bisherigen Bewilligungsvorschriften im WHG an. In diesem Zusammenhang ist vor allem eine Änderung gegenüber der derzeitigen Rechtslage von Bedeutung: Anstelle der derzeitigen Widerrufsgründe nach 12 WHG a. F. sollen nach dem neuen 18 Abs. 2 künftig die Widerrufsgründe gemäß 49 Abs. 2 VwVfG maßgeblich sein. Im Hinblick auf die Geltendmachung von Rechten Dritter im Bewilligungsverfahren sowie hinsichtlich der Rechtswirkungen der Bewilligung im Verhältnis zu Dritten werden dagegen in den 14 und 16 die entsprechenden derzeitigen WHG-Regelungen ohne inhaltliche Änderung fortgeführt. Bei den erlaubnisfreien Gewässerbenutzungen wird die derzeitige Rechtslage weitgehend unverändert fortgeführt und punktuell um neue Aspekte ergänzt.

22 22 RALF WESSELS Praktisch keine Änderung der Rechtslage ergibt sich beim Gemeingebrauch an oberirdischen Gewässern, einschließlich des Einbringens von Stoffen zu Fischereizwecken. Letzteres soll auch künftig nach Maßgabe des Landesrechts zulässig sein. Auch der Eigentümergebrauch an oberirdischen Gewässern wird im Wesentlichen unverändert fortgeführt. Die bisherige Ermächtigung an die Länder zur Regelung des Anliegergebrauchs wird durch eine entsprechende Vollregelung ersetzt. Auch die bisherigen erlaubnisfreien Grundwasserbenutzungen sollen beibehalten werden. Hinzu kommt ein neuer, erstmals bundesrechtlich geregelter, erlaubnisfreier Benutzungstatbestand, nämlich das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser durch schadlose Versickerung, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach 23 Abs. 1 bestimmt ist. Eine weitere Verbesserung aus Sicht der Landwirtschaft bringt die Neuregelung in 46 Abs. 1 Satz 2. Hiernach gilt das Verbot des Einbringens und Einleitens von Stoffen im Rahmen des Gemeingebrauchs nicht für das Einleiten von Wasser aus landwirtschaftlicher Bodenentwässerung in ein oberirdisches Gewässer. Diese Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass eine Maßnahme der Bodenentwässerung und die Einleitung des Wassers aus der Bodenentwässerung einen zusammenhängenden Vorgang darstellen. Dieser zusammenhängende Vorgang soll künftig insgesamt, d.h. auch im Hinblick auf die Einleitung, erlaubnisfrei gestellt werden. Der Gesetzentwurf enthält erstmals bundesrechtliche Neuregelungen zur Mindestwasserführung, zur Durchgängigkeit und zur Wasserkraftnutzung, die sich an bestehende landesrechtliche Vorschriften anlehnen. Diese Neuregelungen leisten einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach der WRRL. Die WRRL spricht im Zusammenhang mit der Einstufung des ökologischen Zustands bzw. des ökologischen Potenzials die Aspekte Mindestwasserführung und Durchgängigkeit auch ausdrücklich an. Die ermöglichen bereits auf der Ebene der behördlichen Vorkontrolle (Erlaubnis/Bewilligung, Planfeststellung/Plangenehmigung) sowie durch nachträgliche Anordnungen bzw. Nebenbestimmungen für einzelne Vorhaben konkrete Festlegungen zur Mindestwasserführung, zur Durchgängigkeit sowie bei Wasserkraftanlagen - zum Schutz der Fischpopulation. Die gelten sowohl für vorhandene als auch neu zuzulassende Anlagen. Eine Beschränkung nur auf Neuanlagen wäre mit den Vorgaben der WRRL nicht zu vereinbaren. Bei nachträglichen Anordnungen bzw. Nebenbestimmungen für vorhandene Stauanlagen hat die zuständige Behörde unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angemessene Fristen zu setzen. Unter Umständen kommen im Hinblick auf vorhandene Anlagen auch Fristverlängerungen und Ausnahmen bei den Bewirtschaftungszielen in Betracht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Ich komme jetzt zu einem Punkt, der die Landwirtschaft in besonderem Maße betrifft, nämlich zur Gewässerrandstreifenregelung in 38. Es handelt sich bei dieser Vorschrift ebenfalls um eine bundesrechtliche Neuregelung, die sich an ähnliche Vorschriften in einer Reihe von Landeswassergesetzen anlehnt. Auch die Gewässerrandstreifenregelung leistet einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach der WRRL. Wenn Sie die Diskussionen um das UGB II verfolgt haben, wird Ihnen bekannt sein, dass gerade vor diesem Hintergrund der ursprüngliche Referentenentwurf des BMU deutlich weitergehende Regelungen zum Gewässerrandstreifen vorsah als der jetzige Regierungsentwurf. Dies gilt auch für die jetzige Regelung in Abs. 3, wonach die Breite des Gewässerrandstreifens im Außenbereich grundsätzlich 5 m beträgt.

23 DAS NEUE WASSERHAUSHALTSGESETZ 23 Den Kern der Vorschrift bilden die Verbotsregelungen in Abs. 4 Satz 2. Verboten sind hiernach: die Umwandlung von Grünland in Ackerland das Entfernen standortgerechter Bäume und Sträucher, wobei allerdings die Entnahme im Rahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft zulässig bleibt der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Ausgenommen von diesem Verbot ist allerdings der aus Sicht der Landwirtschaft bedeutsamste Fall, nämlich die Anwendung von Pfl anzenschutzmitteln und Düngemitteln. Für die Anwendung dieser Mittel im Gewässerrandstreifen gelten auch künftig lediglich die bereits bestehenden Vorschriften des Pfl anzenschutzmittel- und Düngemittelrechts. auch die nicht nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen im Gewässerrandstreifen, die den Wasserabfl uss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können. 38 ist so konzipiert, dass er sehr weitgehend sowohl Einzelfallentscheidungen der zuständigen Behörde als auch Rechtsvorschriften der Länder ermöglicht, die von den Vorgaben des 38 abweichen. Dies ermöglicht auf örtlicher wie auch auf Landesebene ein beträchtliches Maß an Flexibilität bei der Anwendung der Vorschrift. Wie sieht diese Flexibilität nun konkret aus? Die zuständige Behörde kann insbesondere Gewässerrandstreifen im Außenbereich aufheben oder mit anderer Breite festsetzen sowie Befreiungen von den Verboten nach Absatz 4 erteilen. Die Länder können abweichende Rechtsvorschriften zur Festsetzung von Gewässerrandstreifen erlassen oder schon bestehende Vorschriften beibehalten. Die Länder können im Rahmen der Abweichungsgesetzgebung Regelungen treffen, die von den Verboten nach Abs. 4 Nr. 1, 2 und 4 abweichen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang schließlich noch, dass 38 nicht für kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung i. S. v. 2 Abs. 2 gilt, soweit die Länder derartige Gewässer vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen haben. Von Bedeutung ist dies insbesondere für Be- und Entwässerungsgräben, die in einer Reihe von Landesgesetzen von den wasserrechtlichen Vorgaben ausgenommen werden. Soviel zum Thema Gewässerrandstreifen. Bei der Gewässerunterhaltung werden die Vorgaben des derzeitigen WHG in Anlehnung an bestehendes Landesrecht ausgebaut. Pfl ege und Entwicklung der Gewässer werden als übergreifende Ziele der Gewässerunterhaltung beibehalten. Im Übrigen wird der Inhalt der Unterhaltungspfl icht entsprechend des Charakters einer Vollregelung konkretisiert. Da die entsprechenden Landesregelungen im Detail voneinander abweichen, kann diese Konkretisierung naturgemäß je nachdem welches derzeitige Landesrecht zugrundegelegt wird als Abschwächung oder als Verschärfung von Anforderungen verstanden werden. Ziel bei der Konkretisierung des Inhalts der Unterhaltungspfl icht war es jedoch, bei einer Gesamtbetrachtung eine ausgewogene Harmonisierung bestehender landesrechtlicher Vorgaben zu erreichen. In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass die Sicherung des Wasserabfl usses nach wie vor einen Schwerpunkt der Unterhaltungspfl icht darstellt.

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