IV.2. European Law Reporter

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1 IV.2 Wiebke Peperkorn, Graz* Abgrenzung des Leasingvertrages als Lieferung oder sonstige Leistung und Recht auf Vorsteuerabzug bei einem geleasten, zur Beförderung des Geschäftsführers genutzten Kraftfahrzeug (Eon Aset Menidjmunt OOD Direktor na Direktsia «Obzhalvane I upravlenie na izpalnenieto», EuGH (Zweite Kammer), Urteil vom 16. Februar 2012, C-118/11) Für die Einstufung eines Leasingvertrages als Lieferung oder sonstige Leistung stellt der EuGH auf den internationalen Rechnungslegungsstandard IAS 17 ab und schafft damit eine einheitlichere Vorgehensweise. Für das Recht auf Vorsteuerabzug ist eine Verwendung für die wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmens massgeblich. Die Rechtsprechung des EuGH in den Rs. Securenta 1, VNL- TO 2 und AB SKF 3 zur wirtschaftlichen und nicht wirtschaftlichen Zweckverwendung wird mit diesem Urteil insoweit bestätigt, als bei einer teilweisen wirtschaftlichen und nicht wirtschaftlichen (aber nicht privaten) Nutzung der Vorsteuerabzug nur anteilig zusteht. (1) Sachverhalt Eon Aset ist eine bulgarische Gesellschaft, die in verschiedenen Bereichen wirtschaftlich tätig ist. In den Jahren 2008/2009 schloss sie mit einer Gesellschaft einen Mietvertrag über ein Kraftfahrzeug und mit einer anderen Gesellschaft einen Leasingvertrag mit einer Laufzeit von 48 Monaten über ein anderes Kraftfahrzeug. Eon Aset machte für diese Umsätze jeweils in dem Steuerzeitraum, in dem sie die Rechnung erhielt, die Vorsteuer geltend. Bei einer Steuerprüfung gelangte die zuständige Behörde jedoch zu der Auffassung, dass die Fahrzeuge nicht für Zwecke ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit genutzt wurden, und versagte ihr daraufhin den Vorsteuerabzug. Den dazu ergangenen Bescheid focht Eon Aset nun im Verwaltungsweg an. Da jedoch der Bescheid zum Teil bestätigt wurde, klagte die Gesellschaft beim Administrativen sad Varna. Nach der nationalen Bestimmung des Art. 70 Abs. 1 Nr. 2 ZDDS ist ein Vorsteuerabzug grundsätzlich dann ausgeschlossen, wenn die Gegenstände und Dienstleistungen für unentgeltliche Umsätze oder andere Tätigkeiten als der wirtschaftlichen Tätigkeit bestimmt sind. Eon Aset beruft sich jedoch zum einen auf Art. 70 Abs. 1 Nr. 3, wonach Art. 70 Abs. 1 Nr. 2 ZDDS nicht auf die vom Arbeitgeber veranlasste unentgeltliche Beförderung von Arbeitnehmern, einschliesslich derjenigen mit einem Geschäftsführervertrag, von ihrer Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück anzuwenden ist. Zum anderen berief sich Eon Aset aber auch auf das Unionsrecht, indem sie vorbrachte, dass die nationale Bestimmung des Art. 70 Abs. 1 Nr. 2 mit Art. 168 und 176 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie 4 nicht vereinbar sei. Das bulgarische Gericht legte daraufhin dem EuGH sieben Vorlagefragen vor, wobei der EuGH die erste, vierte und siebte sowie die zweite und dritte Frage zusammen beantwortete. Die fünfte und sechste Frage erklärte er hingegen für unzulässig, weshalb auf diese auch nicht weiter eingegangen werden soll. Grundsätzlich beschäftigen daher den EuGH drei massgebliche Fragen: Mit der ersten, vierten und siebten Frage möchte das nationale Gericht einerseits wissen, unter welchen Voraussetzungen Art. 168 der MwStSyst-RL den Steuerpflichtigen zum Vorsteuerabzug in Bezug auf Miet- und Leasingverträge berechtigt und andererseits zu welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit das Recht auf den Vorsteuerabzug entsteht. Mit der zweiten und dritten stellt das Gericht die Frage, ob Art. 168 und 176 der MwSt- Syst-RL einer nationalen Bestimmung widersprechen, die den Vorsteuerabzug von vornherein für Gegenstände und Dienstleistungen ausschliesst, die für unentgeltliche Umsätze oder für andere Tätigkeiten als die wirtschaftlichen Tätigkeiten des Steuerpflichtigen bestimmt sind. (2) Urteil Nach Art. 168 der MwStSyst-RL steht dem Steuerpflichtigen das Recht auf Vorsteuerabzug nur insoweit zu, als die Gegenstände oder Dienstleistungen für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden. Daher waren zunächst die fraglichen Tätigkeiten anhand des Begriffes «steuerbarer Umsatz» einzuordnen. Der EuGH ordnet die Miete als Dienstleistung ein und gibt Kriterien vor, wann ein Leasingvertrag als sonstige Leistung und wann als Lieferung einzustufen ist. 90

2 n o 3 ELR 3/2012 Dabei verweist er kurz auf Art. 14 Abs. 2 Buchst. b der MwStSyst-RL, wonach eine Lieferung dann vorliegt, wenn ein Gegenstand übergeben wird und sich diese Übergabe auf einen Mietvertrag gründet, durch den das Eigentum spätestens bei Zahlung der letzten Rate erworben wird. Er macht aber darauf aufmerksam, dass bei einem Leasingvertrag nicht zwangsläufig das Eigentum übertragen wird. Ausserdem verweist er auf seine bisherige Rechtsprechung 5, in der er festgehalten hat, dass für das Vorliegen einer Lieferung nicht die Eigentumsübertragung nach dem nationalen Recht ausschlaggebend ist. Vielmehr bezieht sich der Begriff der Lieferung auf jegliche Übertragung eines Gegenstandes, die dazu führt, dass der Übernehmer so gestellt wird, als wäre er dessen Eigentümer. Bedeutsam ist, dass der EuGH in der Folge für die Einstufung von Leasingverträgen auf den internationalen Rechnungslegungsstandard IAS 17 6 zurückgreift. Danach wird zwischen einem Operating-Leasingverhältnis und einem Finanzierungsleasing unterschieden. Bei dem Finanzierungsleasing werden die mit dem rechtlichen Eigentum verbundenen Chancen und Risiken zum überwiegenden Teil auf den Leasingnehmer übertragen. Vor allem die Kriterien der Übertragung des Eigentums am Ende der Vertragslaufzeit oder die Tatsache, dass die abgezinste Summe der Leasingraten dem Verkehrswert entspricht, können zusammen oder für sich allein dafür sprechen, dass der Leasingvertrag als Finanzierungsleasing zu qualifizieren ist. Der EuGH kommt dadurch zu dem Ergebnis, dass der Umsatz dann mit dem Erwerb eines Investitionsgutes gleichzusetzen ist, wenn im Leasingvertrag entweder geregelt ist, dass das Eigentum am Ende der Vertragslaufzeit auf den Leasingnehmer übergeht, oder dass der Leasingnehmer über wesentliche Elemente des Eigentums verfügt. Zu diesen wesentlichen Elementen zählt er insbesondere die Umstände, dass der überwiegende Teil der Risiken und Chancen, die mit dem rechtlichen Eigentum verbunden sind, auf den Leasingnehmer übergehen und die abgezinste Summe der Leasingraten praktisch dem Verkehrswert des Gegenstandes gleichkommt. Die konkrete Einstufung in diesem Fall überlässt der EuGH dem nationalen Gericht. In der Folge widmet er sich sodann den Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach Art. 168 der MwStSyst-RL. Danach darf der Steuerpflichtige die Mehrwertsteuer nur in jenem Ausmass abziehen, in dem er die Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet. Für die Frage des Verwendens ist nach dem EuGH aber wiederum zwischen einer Dienstleistung und einem Gegenstand zu differenzieren. Bei einem Umsatz, der im Erwerb einer Dienstleistung besteht, bedarf es eines unmittelbaren und direkten Zusammenhanges zwischen dem Eingangs- und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Fehlt ein solcher unmittelbarer und direkter Zusammenhang, besteht das Recht auf Vorsteuerabzug aber dennoch, wenn die Kosten zu den allgemeinen Aufwendungen gehören und daher direkt oder unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen zusammenhängen. 7 Die Kosten des Eingangsumsatzes müssen sich jedoch stets in dem Preis der Ausgangsumsätze bzw. in dem Preis der Gegenstände oder Dienstleistungen, die der Steuerpflichtige innerhalb seines wirtschaftlichen Bereiches liefert bzw. erbringt, wiederfinden. Für die Frage, ob im konkreten Fall ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Mieten und der wirtschaftlichen Tätigkeit bei der Beförderung des Geschäftsführers von seiner Wohnstätte zum Arbeitsplatz und zurück besteht, verweist der EuGH auf seine Rechtsprechung in der Rs. Fillibeck 8. Grundsätzlich kann aus seinen Ausführungen geschlossen werden, dass die Verwendung des Kfz für den Weg des Arbeitnehmers und somit auch des Geschäftsführers von der Wohnstätte zum Arbeitsplatz und zurück den privaten Zwecken des Arbeitnehmers i.s.d. Art. 26 Abs. 1 der MwStSyst-RL dient. Besondere Umstände, die sich aus den Erfordernissen des Unternehmens ergeben, können jedoch auch dazu führen, dass die Beförderung zu wirtschaftlichen Zwecken erfolgt. In weiterer Folge geht der Gerichtshof offenbar davon aus, dass die Nutzung des Kfz teilweise privat, teilweise unternehmerisch erfolgt. Für die Zuordnung kommt dem Steuerpflichtigen dabei ein Wahlrecht zu: Er kann das Investitionsgut in vollem Umfang dem Unternehmensvermögen zurechnen und so die Vorsteuer in vollem Ausmass und sofort zum Abzug bringen; die Verwendung für den privaten Bedarf, für den des Personals oder die Verwendung für andere unternehmensfremde Zwecke sind dabei einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichgestellt. Er kann aber auch das Investitionsgut zur Gänze dem Privatvermögen zurechnen, ein Vorsteuerabzug ist dann allerdings ausgeschlossen. Eine dritte Möglichkeit besteht darin, den Gegenstand nur im tatsächlichen Umfang der unternehmerischen Nutzung dem Unternehmensvermögen zuzurechnen. In diesem Fall gehört aber der Teil, 91

3 der nicht dem Unternehmensvermögen zugeordnet wurde, auch nicht zu den Gegenständen des Unternehmens, weshalb ein Vorsteuerabzug in diesem Ausmass ausgeschlossen ist. Zur Frage des Entstehens des Rechts auf Vorsteuerabzug wiederholt der EuGH seine ständige Rechtsprechung 9, indem er feststellt, dass der Vorsteuerabzug für Investitionsgüter, die zur Gänze dem Unternehmensvermögen zugeordnet sind, sofort und vollständig vorgenommen werden kann. Liegt hingegen eine Dienstleistung vor und werden dafür wiederkehrende Zahlungen getätigt, entsteht das Recht auf den Vorsteuer - abzug mit Ablauf des Zeitraumes, auf den sich die jeweilige Zahlung bezieht. Letztlich beschäftigt sich der EuGH noch mit der Frage, ob Art. 168 und 176 der MwStSyst-RL einer nationalen Bestimmung entgegenstehen, die den Vorsteuerabzug für Gegenstände und Dienstleistungen dann ausschliesst, wenn diese unentgeltlichen Umsätzen oder anderen Tätigkeiten als der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen dienen. Nach Art. 176 der MwStSyst-RL können die Mitgliedstaaten jene Ausschlüsse vom Vorsteuerabzug beibehalten, die sie am 1. Ja - nuar 1979 oder zum Zeitpunkt ihres Beitrittes in ihrem nationalen Recht vorgesehen hatten, solange der Rat keine Bestimmungen zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug erlässt. Der EuGH wiederholt, dass das Recht auf Vorsteuerabzug nur so weit zusteht, als der Gegenstand oder die Dienstleistung für das Unternehmen erworben und für die Zwecke der wirtschaftlichen Tätigkeit verwendet wird. Da die konkrete nationale Regelung das Recht auf Vorsteuerabzug nur dann ausschliesst, wenn die Gegenstände oder Dienstleistungen für unentgeltliche Umsätze oder Tätigkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, verwendet werden, wird das Recht nur dann ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht erfüllt sind. Aus diesem Grund wird das Recht auch nicht nach Art. 176 der MwStSyst- RL eingeschränkt. Anders verhält es sich jedoch bei gemischt genutzten Wirtschaftgütern, die zum einen für wirtschaftliche, zum anderen für private Zwecke genutzt werden und zur Gänze dem Unternehmensvermögen zugeordnet worden sind: Hier darf das Recht auf Vorsteuerabzug nicht verwehrt werden. 10 (3) Kommentar Das Urteil umfasst einige wichtige Klarstellungen und auch durchaus Neuerungen in Bezug auf die Einstufung von Leasingverträgen. 11 Interessant ist zunächst die Abgrenzung, die der EuGH beim Leasingvertrag vornimmt: Neu ist der ausdrückliche Verweis auf die internationalen Rechnungslegungsstandards 12 und die Einordnung des Leasingvertrages unter IAS 17. Bislang war nicht eindeutig geklärt, unter welchen Bedingungen unionsrechtlich beim Leasing eine Lieferung anzunehmen war. 13 Allein die Regelung des Art. 14 Abs. 2 lit. b der MwStSyst-RL konnte nicht zu einer einheitlichen Lösung führen. 14 Der EuGH hielt zwar grundsätzlich in seiner bisherigen Rechtsprechung 15 fest, dass nicht der nationale, zivilrechtliche Eigentumsbegriff für die Einstufung als Lieferung massgeblich, sondern allein jene Übertragung ausschlaggebend ist, die die Partei ermächtigt, so über den Gegenstand zu verfügen, als wäre sie ihr Eigentümer. Jedoch gab er keine Kriterien dafür vor, wann jemand tatsächlich wie ein Eigentümer verfügt, sodass letztendlich auf die nationalen Vorschriften für die Einstufung abgestellt werden musste. 16 Diese unterschiedliche nationale Behandlung führte wiederum bei grenzüberschreitenden Leasingverhältnissen zu Doppel- und Nichtbesteuerungen und obwohl solche bereits durch die weitgehende Anpassung 17 der Leistungsort- an jene der Lieferortbestimmung eingeschränkt werden konnten, 18 blieb dennoch die unionsrechtliche Einstufung als Lieferung ungeklärt. Der Rückgriff des EuGH auf IAS 17 führt daher zu einer einheitlicheren Einordnung von Leasingverträgen. IAS 17 folgend unterscheidet der EuGH dabei zwischen dem Operating-Leasingverhältnis und dem Finanzierungsleasing. 19 Das Finanzierungsleasing stellt dabei unter den vom EuGH genannten Voraussetzungen eine Lieferung dar. Nach den IAS 17 liegt ein Finanzierungsleasing dann vor, wenn «im Wesentlichen alle mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Chancen eines Vermögenswerts übertragen werden.» 20 Ein Operating-Leasingverhältnis wird in dem Sinn negativ definiert, als ein solches dann vorliegt, wenn es sich um kein Finanzierungleasing handelt. Für die genaue Abgrenzung ist jedoch nicht auf die formale Vertragsform abzustellen, sondern vielmehr auf den «wirtschaftlichen Gehalt der Vereinbarung» 21. Als Beispiele, die für sich oder in Kombination zu einer Einordnung als Finanzierungsleasing führen, nennt IAS 17 etwa, dass dem Leasingnehmer am Ende der Vertragslaufzeit das Eigentum übertragen wird, die Laufzeit der Leasingvereinbarung der überwiegenden Nutzungsdauer des Wirtschaftgutes entspricht, auch wenn das Eigentum nicht übertragen wird oder die Leasinggegenstände eine solche Beschaffenheit haben, durch 92

4 n o 3 ELR 3/2012 die sie, ohne eine wesentliche Veränderung vorzunehmen, nur vom Leasingnehmer genutzt werden können. 22 Auf diese Kriterien ist in Zukunft bei der Abgrenzung von Leasingverträgen Bedacht zu nehmen. Das österreichische Umsatzsteuerrecht enthält keine Sonderregelungen für Leasingverhältnisse. 23 Nach der Finanzverwaltung 24 liegt eine Lieferung 25 vor, wenn das Leasinggut dem Leasingnehmer zuzurechnen ist, eine sonstige Leistung, wenn es beim Leasinggeber verbleibt; dabei sind die einkommensteuerlichen Grundsätze massgeblich. Während beim Operatingleasing die Zurechnung grds. zum Leasinggeber erfolgt, wird beim Finanzierungsleasing zwischen dem Vollund dem Teilamortisationsvertrag unterschieden und innerhalb dieser wiederum eine Unterscheidung zwischen der Zurechnung zum Leasinggeber oder zum Leasingnehmer vorgenommen. 26 Für den VwGH 27 ist hingegen entscheidend, ob es sich bei der Vereinbarung noch, wie bei einer «echten» Vermietung, um eine Nutzungsüberlassung oder schon um einen Kauf bzw. Ratenkauf handelt. Dabei kommt es auf das wirtschaftliche Eigentum i.s.d. 24 Abs. 1 lit. d BAO an. 28 Der VwGH wird in Hinsicht auf die Umsatzsteuer Leasingverträge nun nach IAS 17 beurteilen müssen. Neben dieser Abgrenzung hat der EuGH mit dem vorliegenden Urteil aber auch seine Judikatur zur Frage der wirtschaftlichen und nicht wirtschaftlichen Verwendung gestärkt und durch Verweise auf die Rechtsprechung festgestellt, dass seine jüngere Rechtsprechung, vor allem in den Rs. Securenta 29, VNLTO 30 und AB SKF 31, fortgeführt wird. Ein Vorsteuerabzug steht nach dieser Judikatur dann nicht zu, wenn der Steuerpflichtige die Gegenstände bzw. die Dienstleistungen für die Zwecke steuerbefreiter Umsätze oder für solche Zwecke, die nicht in den Anwendungsbereich der RL fallen, verwendet. 32 Damit lassen sich nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH zwei Sphären unterscheiden: das Unternehmerische und das Nicht-Unternehmerische (echte private Nutzung). Das Unternehmerische lässt sich wiederum in die wirtschaftliche und die nicht wirtschaftliche 33 Nutzung teilen. 34 Dient die gemischte Nutzung daher zum einen der wirtschaftlichen Tätigkeit, zum anderen privaten Zwecken, ist ein Vorsteuerabzug zur Gänze dann zulässig, wenn der Steuerpflichtige den Gegenstand vollständig dem Unternehmensvermögen zugeordnet hat. Wird der Gegenstand bzw. die Dienstleistung hingegen für wirtschaftliche und für nicht wirtschaftliche, aber nicht unternehmensfremde Zwecke verwendet, ist zwar das Wirtschaftsgut dem Unternehmen voll zugeordnet, dennoch bleibt der Vorsteuerabzug im Ausmass der nicht wirtschaftlichen Nutzung verwehrt. 35 Aus dem Urteil des EuGH geht deutlich hervor, dass der Bedarf des Personals dem privaten Bereich der Gesellschaft zuzuordnen ist. 36 Zu der Frage, ob die Beförderung von Arbeitnehmern von ihrer Wohnstätte zur Arbeit und zurück zu privaten oder wirtschaftlichen Zwecken dient, wiederholt der EuGH nur seine Entscheidung in der Rs. Fillibeck. Da es Sache des Arbeitnehmers ist, rechtzeitig zur Arbeit zu erscheinen und diese somit auch zu erledigen, sind durch den Arbeitgeber erbrachte Beförderungsleistungen grundsätzlich dem privaten Bedarf des Arbeitnehmers zuzurechnen. Es ist daher prinzipiell ein Eigenverbrauch anzunehmen. 37 Dazu sei jedoch nur angemerkt, dass sich die Frage des Eigenverbrauches nur dann stellen kann, wenn kein Leistungsaustausch zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber besteht, und die Kfz- Benützung daher keinen Bestandteil des Lohnes darstellt; zudem muss das Kfz zum Vorsteuerabzug berechtigt haben. 38 Liegt kein Leistungsaustausch vor, können nach dem EuGH die Erfordernisse des Unternehmens unter besonderen Umständen dazu führen, dass die Beförderung doch nicht zu unternehmensfremden Zwecken erfolgt. So anerkennt er in der Rs. Fillibeck 39 die Tatsache, dass nur der Arbeitgeber ein geeignetes Verkehrsmittel bieten kann oder es sich nicht um eine feste, sondern um eine wechselnde Arbeitsstätte handelt, als besonderen Umstand; in der Rs. Eon Aset wird diese Rechtsprechung allerdings nicht konkretisiert. Obwohl er zwar in weiterer Folge annimmt, dass das Kfz sowohl zu privaten als auch zur unternehmerischen Nutzung verwendet wird, geht er nicht darauf ein, wie er zu der Annahme der unternehmerischen Nutzung gelangt, zumal sich aus dem Sachverhalt m.e. dazu keine Hinweise ergeben. Die Konkretisierung der besonderen Umstände bei einem Geschäftsführer durch den EuGH wäre durchaus interessant gewesen. * Mag. Wiebke Peperkorn ist wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Finanzrecht an der Karl-Franzens-Universität Graz. Die Autorin dankt Frau Prof. Mag. Dr. Tina Ehrke-Rabel und Frau Mag. Dr. Barbara Gunacker-Slawitsch für die kritische Durchsicht des Manuskripts. 1 EuGH Slg. 2008, I-1597 Securenta. 2 EuGH Slg. 2009, I-839 VNLTO. 3 EuGH Slg. 2009, I AB SKF. 4 RL 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über 93

5 das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 2006/347), S. 1; im Folgenden: MwStSyst-RL. 5 EuGH Slg. 1990, I-285 Shipping and Forwarding Enterprise Safe, Rn. 7; EuGH Slg. 2003, I-1317 Auto Lease Holland, Rn VO (EG) 2008/1126 der Kommission vom 03. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäss der VO (EG) 2002/1606 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 2008/320), S. 1 (83 ff.). 7 Verweis des Urteils, Rn auf EuGH Slg. 2009, I AB SKF. 8 EuGH Slg. 1997, I-5577 Fillibeck. 9 EuGH Slg. 1991, I-3795 Lennartz, Rn. 26; EuGH Slg. 2001, I-1831 Bakcsi, Rn. 25 und EuGH Slg. 2003,I-4101 Seeling, Rn. 41; EuGH Slg. 2005, I-7037Charles and Charles-Tijmens, Rn Mit Verweis auf EuGH Slg. 2005, I-7037 Charles and Charles- Tijmens, Rn Durch die allgemeinen Ausführungen des EuGH hat das Urteil Bedeutung für sämtliche Gegenstände und Dienstleistungen und nicht nur für die umsatzsteuerliche Behandlung von Kraftfahrzeugen. Wäre das Urteil hingegen nur für die Einordnung von PKW entscheidend, hätte es grds. keine Relevanz für Österreich, da gem. 12 Abs. 2 Z. 2 lit. b UStG Lieferungen und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Miete eines PKW nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten. Die nationale Bestimmung stützt sich auf Art. 176 der MwStSyst-RL. 12 Übernahme der internationalen Rechnungslegungsstandards durch VO (EG) 2008/1126 der Kommission vom 03. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäss der VO (EG) 2002/1606 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 2008/320), S. 1 (83 ff.). 13 Vgl. Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz, 4. Auflage (2011), 3, Rz. 135/1. 14 So wohl auch Ruppe/Achatz, a.a.o., 3, Rz. 135/1. 15 EuGH Slg. 1990, I-285 Shipping and Forwarding Enterprise Safe, Rn. 7; EuGH Slg. 2003, I-1317 Auto Lease Holland, Rn Vgl. Leidel, Umsatzsteuerliche Behandlung von Leasing unter Berücksichtigung der jüngsten EuGH-Judikatur, ÖStZ 2009, 9 (12); Streit/Korf, Erosion des Lieferbegriffs, UR 2008, 410 (422); Ruppe/Achatz, a.a.o., 3, Rz RL 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung (ABl. L 2008/44), S Vgl. Hörtnagl-Seidner, Leasing in der Umsatzsteuer Auswirkungen der Richtlinie 2008/8/EG, RdW 2009, 138 (140 f.); Ruppe/Achatz, a.a.o., 3, Rz. 135; zur Problematik der Doppel- und Nichtbesteuerung schon Nieskens in Rau/Dürrwächter (Hrsg.), Umsatzsteuergesetz, Loseblattsammlung, 105. Lieferung (2001), 3, Rz 760; Winter/Höink, Cross-Border-Leasing, Lieferung oder sonstige Leistung? Qualifikationskonflikte beim grenzüberschreitenden Mobilienleasing, UR 2006, Vgl. dazu Urteil, Rn. 38 ff. 20 IAS 17, Rz. 4, ABl. L 2008/320, IAS 17, Rz. 10, ABl. 2008/320, IAS 17, Rz. 10, ABl. 2008/320, Vgl Ruppe/Achatz, a.a.o., 3 Rz UStR 2000, Rz Voraussetzung dafür ist die Verschaffung der Verfügungsmacht; nicht erforderlich ist jedoch auch hier die Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums, vgl. dazu Ehrke-Rabel in Doralt/ Ruppe, Grundriss des Steuerrechts II, 6. Auflage (2011), Rz Weiterführend dazu EStR 2000, Rz. 136 ff.; auch etwa Laudacher in Baldauf/Kanduth-Kristen/Laudacher/Lenneis/Marschner (Hrsg), EStG Einkommensteuergesetz, 4. Auflage, (2011), 2, Rz. 76 ff; zum Leasing auch ausführlich Doralt/Toifl in Doralt (Hrsg), Einkommensteuergesetz, Loseblattsammlung, 14. Lieferung (2010), 2, Rz. 128 ff. 27 Vgl. etwa VwGH vom , 88/14/0189; VwGH vom , 97/14/0059; VwGH vom , 2006/14/ Vgl. VwGH vom , 97/14/0059; VwGH vom , 2006/14/ EuGH Slg. 2008, I-1597Securenta. 30 EuGH Slg. 2009, I-839 VNLTO. 31 EuGH Slg. 2009, I AB SKF. 32 So Urteil, Rn Nicht wirtschaftliche Tätigkeiten werden vor allem durch Holdinggesellschaften, Vereine und Körperschaften öffentlichen Rechts in ihrem Hoheitsbereich ausgeübt (vgl. dazu Ruppe/Achatz, a.a.o., 12, Rz. 111). 34 Vgl. dazu ausführlich Ehrke-Rabel, Vorsteuerabzug bei gemischt, aber nicht unternehmensfremd genutzten Gegenständen, ÖStZ 2010, 97 ff. 35 Vgl. Ehrke-Rabel, ÖStZ 2010, 100; dazu auch Ruppe/Achatz, a.a.o., 12, Rz Urteil, Rn. 51 ff. 37 Vgl. dazu EuGH Slg. 1997, I-5577 Fillibeck, Rn Vgl. Gunacker-Slawitsch, Umsatzsteuerlicher Eigenverbrauch Richtlinienrecht und nationales Recht (2007), 288 ff. 39 EuGH Slg. 1997, I-5577 Fillibeck. 94

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