Informationszugangsgesetz Schleswig- Holstein Welche Pflichten haben die Kommunen und wo gibt es Grenzen?

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1 Informationszugangsgesetz Schleswig- Holstein Welche Pflichten haben die Kommunen und wo gibt es Grenzen?

2 Übersicht 1. Historie: Informationsfreiheit in Schleswig-Holstein 2. Überblick: Informationsfreiheit in Deutschland 3. Zwecksetzung des IZG SH 4. Verhältnis des IZG SH zu bereichsspezifischen Regelungen 5. Anspruch auf Informationszugang nach dem IZG SH 6. Schranken des Informationszuganges nach dem IZG SH 7. Entscheidung über das Informationsgesuch 8. Kosten 9. Anrufung der Landesdatenschutzbeauftragten Vortrag zum Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein 2

3 1. Historie: Informationsfreiheit in Schleswig-Holstein IFG SH vom (GVOBl. SH 2000, 166). IFG SH, geändert durch Art. 9 des Gesetzes zur Neuregelung des Disziplinarrechts vom ( 3 Abs. 3 Nr. 2 IFG SH) (GVOBl. SH 2003, 154). UIG SH vom (GVOBl. SH 2007, 132). IZG SH vom (GVOBl. SH 2012, 89) (Zusammenfassung IFG SH und UIG SH, vgl. Drs. Schleswig-Holsteinischer Landtag 17/1610, Seite 21). Vortrag zum Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein 3

4 2. Überblick: Informationsfreiheit in Deutschland Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes ( ). Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin ( , Novellierung: ). Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz des Landes Brandenburg ( , Novellierung ). Bremer Informationsfreiheitsgesetz ( ; novellierte Fassung ). Hamburgisches Transparenzgesetz ( ). Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern ( ; novellierte Fassung: ). Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen ( ). Saarländisches Informationsfreiheitsgesetz ( ). Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt ( ). Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein ( ). Thüringer Informationsfreiheitsgesetz ( ). Landesinformationsfreiheitsgesetz Rheinland-Pfalz ( ). Kein Informationsfreiheitsgesetz in Baden-Württemberg (Eckpunktepapier liegt vor), Bayern, Hessen, Niedersachsen und Sachsen. Vortrag zum Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein 4

5 3. Zwecksetzung des IZG SH Stärkung demokratischer Beteiligungsrechte/Kontrolle staatlichen Handelns (BVerwG, Urteile vom , 7 C 3.11 und 7 C 4.11; vgl. Schleswig-Holsteinischer Landtag, Drs. 14/2374, Seite 11 (Gesetzeszweck); vgl. z.b. auch OVG Münster für das IFG NRW, Urteil vom , 8 A 1150/10). Förderung der Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Akzeptanz behördlichen Handelns (vgl. VG Schleswig, Urteil vom , 8 A 8/14; vgl. auch OVG Münster, Urteil vom , 8 A 1150/10). Vortrag zum Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein 5

6 Übersicht: 4. Verhältnis des IZG SH zu bereichsspezifischen Regelungen 4.1 Grundsatz: 3 Satz 2 IZG SH. 4.2 Ausnahme im Einzelfall: Geltungsvorrang der bereichsspezifischen Regelung. 4.3 Verhältnis zur AO. Vortrag zum Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein 6

7 4. Verhältnis des IZG SH zu bereichsspezifischen Regelungen 4.1 Grundsatz: 3 Satz 2 IZG SH: Rechte auf Zugang zu Informationen, die andere Gesetze einräumen, bleiben unberührt. D.h.: Grundsätzliche Anwendbarkeit des IZG SH neben anderen gesetzlichen (bereichsspezifischen) Regelungen; keine Subsidiaritätsklausel. (OVG Schleswig, Urteil vom , 4 LB 11/12). Daraus folgt: Grundsätzlich kein ausschließender Geltungsvorrang der bereichsspezifischen Regelung. Der Anspruch nach 3 IZG SH enthält seinerseits keinen Vorrang vor bereichsspezifischen Zugangs- und Informationsansprüchen (Drechsler/Karg, PdK 2013, 3, Ziffer 4; vgl. dazu auch OVG Münster, Beschluss vom , 21 E 1487/04). Vortrag zum Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein 7

8 4. Verhältnis des IZG SH zu bereichsspezifischen Regelungen 4.2 Ausnahme im Einzelfall: Geltungsvorrang der bereichsspezifischen Regelung Ein Vorrangigkeit im Sinne einer Ausschließlichkeit ist nur dann anzunehmen, wenn die jeweiligen Regelungen die gleichen Anliegen verfolgen und/oder identische Zielgruppen erfassen, die bereichsspezifische Regelung für einen gesonderten Sachbereich oder für bestimmte Personengruppen einen begrenzten Informationsanspruch vorsieht, durch die bereichsspezifische Regelung deutlich wird, dass andere Zugangsrechte ausgeschlossen sein sollen (Anordnung eines Geltungsvorranges/Entfaltung einer Sperrwirkung) bzw. ein umfassender Informationsanspruch dem Schutzzweck des Spezialgesetzes zuwiderlaufen würde. (vgl. OVG Münster, Beschluss vom , 21 E 1487/04) Vortrag zum Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein 8

9 4.3 Verhältnis zur AO: 4. Verhältnis des IZG SH zu bereichsspezifischen Regelungen 30 AO: Bereichsspezifisches Verbot/Ausschluss gegenüber dem allgemeinen Zugangsanspruch. Ist 30 AO nicht einschlägig, gilt gem. OVG Schleswig, Urteil v , 4 LB 11/12: IZG SH: Eigenständig neben verwaltungsverfahrensrechtlichen Akteneinsichtsansprüchen bestehender Regelungsbereich. Nichtregelung einer Akteneinsicht steht der Anwendung des 3 IZG-SH nicht entgegen (Keine Sperrwirkung der AO durch Nichtregelung eines Akteneinsichtsrechts). Bei abgeschlossenen Verfahren: Anspruch auf Einsicht in die eigene Einkommensteuerakte kann auf das IZG SH und auf das LDSG SH gestützt werden. Im Übrigen bei laufenden Verfahren: Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensentscheidung über Akteneinsichtsgesuch in die eigene Einkommensteuerakte. Vortrag zum Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein 9

10 4.4 Weitere Beispiele: 4. Verhältnis des IZG SH zu bereichsspezifischen Regelungen 88 LVwG SH (Einsichtsrecht von Beteiligten) und IZG SH: Nebeneinander anwendbar. 27 Abs. 1 LDSG SH (Auskunft des Betroffenen) und IZG SH: Nebeneinander anwendbar. 4 Abs. 1 Landespressegesetz und IZG SH: Nebeneinander anwendbar. 25 Abs. 1 KrO und IZG SH: Nebeneinander anwendbar. 30 Abs. 1 GO und IZG SH: Nebeneinander anwendbar. 16a Abs. 4 GO und IZG SH: Nebeneinander anwendbar. Einsichtsrechte nach der StPO bzw. nach 46 OWiG i.v.m. StPO: StPO/OWiG regeln Einsichtsrechte abschließend. Vortrag zum Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein 10

11 5. Anspruch auf Informationszugang nach dem IZG SH Übersicht: 5.1. Anspruchsgrundlage. 5.2 Voraussetzungen. 5.3 Anspruchsberechtigte. 5.4 Informationspflichtige Stelle. 5.5 Verfügbare Informationen. Vortrag zum Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein 11

12 5. Anspruch auf Informationszugang nach dem IZG SH 5.1. Anspruchsgrundlage 3 Satz 1 IZG SH: Jede natürliche oder juristische Person hat ein Recht auf freien Zugang zu den Informationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt. 3 Satz 1 IZG SH begründet einen voraussetzungslosen Anspruch für jedermann. Vortrag zum Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein 12

13 5. Anspruch auf Informationszugang nach dem IZG SH 5.2 Voraussetzungen Anspruchsberechtigte. Informationspflichtige Stelle gem. 3 Satz 1 i.v.m. 2 Abs. 3 IZG SH. Informationspflichtige Stelle muss gem. 3 Satz 1 i.v.m. 2 Abs. 5 über die Informationen verfügen. Vortrag zum Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein 13

14 5. Anspruch auf Informationszugang nach dem IZG SH 5.3 Anspruchsberechtigte Natürliche Personen. Rechtsfähige Personenmehrheiten des Privatrechts (eingetragene Vereine, GmbH, Aktiengesellschaften, eingetragene Genossenschaften). Fraglich: Nicht/nur teilweise rechtsfähige Vereinigungen (vgl. BVerwG, Urteil vom , 7 C 21/98: +, wenn sie hinreichend organisatorisch verfestigt sind). Vortrag zum Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein 14

15 5. Anspruch auf Informationszugang nach dem IZG SH 5.4 Informationspflichtige Stelle Behörden des Landes, der Gemeinden, Kreise, Ämter sowie die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, einschließlich der sie beratenden satzungsmäßigen Gremien ( 2 Abs. 3 Nr. 1 IZG SH). Natürliche und juristische Personen des Privatrechts sowie nichtrechtsfähige Vereinigungen, soweit ihnen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung zur Erledigung in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts übertragen wurden ( 2 Abs. 3 Nr. 2 IZG SH). Bei Umweltinformationen darüber hinaus natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben wahrnehmen und dabei der Kontrolle des Landes oder einer unter Aufsicht des Landes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen ( 2 Abs. 3 Nr. 3 IZG SH). Keine informationspflichtigen Stellen: 2 Abs. 4 IZG SH. Vortrag zum Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein 15

16 5. Anspruch auf Informationszugang nach dem IZG SH 2 Abs. 4 IZG SH: Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht: 1. Der Landtag im Rahmen seiner Gesetzgebungstätigkeit, 2. die obersten Landesbehörden, soweit sie im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren oder bei Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, 3. die Gerichte, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden, soweit sie als Organe der Rechtspflege tätig werden, 4. der Landesrechnungshof, soweit er in richterlicher Unabhängigkeit tätig wird und es sich nicht um Umweltinformationen handelt. Vortrag zum Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein 16

17 5. Anspruch auf Informationszugang nach dem IZG SH 5.5 Verfügbare Informationen Informationspflichtige Stelle muss gem. 3 Satz 1 i.v.m. 2 Abs. 5 IZG SH über die begehrten Informationen verfügen. Informationen: 2 Abs. 1 IZG SH: [...] auf sonstigen Informationsträgern [ ] vorhandene Zahlen, Daten, Fakten, Erkenntnisse oder sonstige Auskünfte. Weite Auslegung; aber: Rechtsfragen sind nicht vom IZG SH erfasst. Verkörperung. Verfügen: Vorhandensein/Bereithalten. Vorhandensein: Liegen bei der informationspflichtigen Stelle als Bestandteil des betreffenden Verwaltungsvorganges tatsächlich und dauerhaft vor. Bereithalten: Informationspflichtige Stelle verfügt über einen Übermittlungsanspruch gegenüber der Stelle, bei der die Informationen vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom , 7 B 37.07). Keine Informationsbeschaffungspflicht. Vortrag zum Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein 17

18 Übersicht: 6. Schranken des Informationszuganges nach dem IZG SH 6.1 Übersicht Schrankensystematik 6.2 Schranken des 9 Abs. 1 Satz 1 IZG SH 6.3 Schranken des 9 Abs. 2 IZG SH 6.4 Schranken des 10 IZG 6.5 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - Anforderungen 6.6 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung 6.7 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung ( Kriterien ) 6.8 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Beispiele aus der Rechtsprechung (pro) 6.9 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Beispiele aus der Rechtsprechung (contra) 6.10 Öffentliches Interesse Vortrag zum Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein 18

19 6. Schranken des Informationszuganges nach dem IZG SH 6.1 Übersicht Schrankensystematik (mehrstufige Prüfung) Fallgruppen: 9 IZG SH: Schutz öffentlicher Belange. 10 IZG SH: Schutz privater Belange. Weitere Anforderungen der Schranken ( 9 Abs. 1 Satz 1 IZG SH nachteilige Auswirkungen ). Ausnahme von der Ausnahme ( es sein denn, dass ) (alternativ) Zustimmung der Betroffenen ( 10 IZG SH). Überwiegendes öffentliches Interesse ( 9 Abs.1, Abs. 2, 10 IZG SH). Umweltinformationen und/oder Emissionen ( 9 Abs. 1, Satz 1 und 2, 10 Satz 2). Vortrag zum Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein 19

20 6. Schranken des Informationszuganges nach dem IZG SH 6.2 Schranken des 9 Abs. 1 Satz 1 IZG SH: Ausschlussgründe nach 9 Abs. 1 IZG SH: Nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit (Nr. 1) die Beziehungen zum Bund oder einem anderen Land (Nr. 2) die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen (Nr. 3) die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen (Nr. 4) oder den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des 2 Abs. 2 Nr. 1 oder Schutzgüter im Sinne des 2 Abs. 2 Nr. 6 (Nr. 5). Folgen des Vorliegens eines Ausschlussgrundes: Information darf (insoweit) nicht erteilt werden, es sei denn das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt ( 9 Abs. 1 Satz 1 IZG SH). Ausnahme: Vorliegen von Informationen über Umweltinformationen: Informationszugang kann nicht unter Berufung auf die in Nr. 2 genannten Gründe angelehnt werden ( 9 Abs. 1 Satz 2 IZG SH). Vorliegen von Informationen über Emissionen: Informationszugang kann nicht unter Berufung auf die in Nr. 3 und 5 genannten Gründe angelehnt werden ( 9 Abs. 1 Satz 2 IZG SH). Vortrag zum Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein 20

21 6. Schranken des Informationszuganges nach dem IZG SH 6.3 Schranken des 9 Abs. 2 IZG SH: Ausschlussgründe: Wenn ein Antrag offensichtlich rechtsmissbräuchlich gestellt wurde (Nr. 1) sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stelle, die zum Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses erforderlich ist, bezieht (Nr. 2) bei einer Stelle, die nicht über die gewünschten Informationen verfügt, gestellt wird, sofern er nicht nach 4 Abs. 3 weitergeleitet werden kann (Nr. 3) sich auf die Zugänglichmachung noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten bezieht (Nr. 4) oder zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach 4 Abs. 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert wird (Nr. 5) Folgen des Vorliegens eines Ausschlussgrundes: Information darf (insoweit) nicht erteilt werden, es sei denn das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt ( 9 Abs. 2 IZG SH). Vortrag zum Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein 21

22 6. Schranken des Informationszuganges nach dem IZG SH 6.4 Schranken des 10 IZG Ausschlussgründe nach 10 Satz 1 IZG SH: Personenbezogene Daten (Nr. 1). Rechte am geistigen Eigentum (Nr. 2). Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Nr. 3). Interessenbeeinträchtigung (Nr. 4). Folgen des Vorliegens eines Ausschlussgrundes: Information darf (insoweit) nicht erteilt werden, es sei denn: Der Betroffene hat nach vorhergehender Anhörung ( 10 Satz 3 IZG SH) zugestimmt ( 10 Satz 1 IZG SH) bzw. Überwiegen des öffentlichen Interesses ( 10 Satz 1 IZG SH). Ausnahme: Bei Vorliegen von Informationen über Emissionen: Informationszugang kann nicht unter Berufung auf die in Nr. 1, 3 und Nr. 4 genannten Gründe angelehnt werden ( 10 Satz 2). Vortrag zum Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein 22

23 6. Schranken des Informationszuganges nach dem IZG SH 6.5 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - Anforderungen Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle Tatsachen zu verstehen, die in einem Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehen, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind, die nach dem bekundeten oder doch erkennbaren Willen des Betriebsinhabers auch geheim bleiben sollen und an deren Geheimhaltung der Betriebsinhaber ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse hat. (Vgl. BVerwG, Urteil vom , 7 C 2/09; OVG SL, Beschluss vom , 4 LB 30/04; OVG RP, Urteil vom , 8 A 10096/12; VG SL, Urteil vom , 6 A 245/02). Vortrag zum Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein 23

24 6. Schranken des Informationszuganges nach dem IZG SH 6.6 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung Ein solches Interesse besteht bei wettbewerbsrechtlicher Relevanz der begehrten Informationen. Wettbewerbsrechtliche Relevanz besteht dann, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen d.h., wenn die Geheimhaltung der Tatsache für die Wettbewerbsfähigkeit des Betriebsinhabers von Bedeutung ist (BVerwG, Urteil vom , 7 C 2/09; OVG SL, Beschluss vom , 4 LB 30/04; OVG RP, Urteil vom , 8 A 10096/12). Vortrag zum Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein 24

25 6. Schranken des Informationszuganges nach dem IZG SH 6.7 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung Kriterien für die Ermittlung der wettbewerbsrechtlichen Relevanz: Lässt die Information Rückschlüsse auf die Betriebsführung, auf die Wirtschafts- und Marktstrategie, auf Kostenkalkulationen und Entgeltgestaltungen des Unternehmens oder auf sonstige interne Gegebenheiten, Verfahrensabläufe und andere den betrieblichen und geschäftlichen Bereich betreffende Umstände zu? Im Einzelfall: Welche Bedeutung hat die Information für mögliche Konkurrenten? Möglicher Schaden. Vortrag zum Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein 25

26 6. Schranken des Informationszuganges nach dem IZG SH 6.8 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Beispiele aus der Rechtsprechung (pro) Preise, Preisänderungsklauseln, Vertragslaufzeiten, Haftungsregelungen u.ä. in einem zwischen einem Energieunternehmen und einer Behörde geschlossenen Wärmelieferungsvertrag (VG SL, Urteil v , 6 A 245/02). Interne Preiskalkulation (VG Düsseldorf, Urteil vom , 1 K 3286/08). Die Tatsache, dass öffentliche Subventionen gewährt worden sind (VG SL, Urteil vom , 12 A 37/06). Angaben zu der gelagerten Menge an gefährlichen Stoffen (OVG RP, Urteil vom , 8 A 10096/12). Füllmengenunterschreitungen (in Bezug auf einen Antrag, der auf Auskunft über Beanstandungen bei Füllmengenkontrollen der Eichämter gerichtet war) (OVG SL, Beschluss v , 4 LB 30/04). Bei Vergabeverfahren: Einheitspreis und Kalkulationsblätter (BVerfG, Beschluss v BvR 2087/03). Vortrag zum Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein 26

27 6. Schranken des Informationszuganges nach dem IZG SH 6.9 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Beispiele aus der Rechtsprechung (contra) Gesamtpreis (Preis als absolute Zahl) (VG Düsseldorf, Urteil vom , 1 K 3286/08). Öffentliche Stellen können sich nicht auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen (OVG Schleswig, Beschluss vom , LB 26/04). Vortrag zum Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein 27

28 6. Schranken des Informationszuganges nach dem IZG SH 6.10 Öffentliches Interesse Interessenabwägung (Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung ( 10 IZG SH) bzw. der öffentliche Belang ( 9 IZG SH) wird mit dem Interesse der Allgemeinheit an der Bekanntgabe abgewogen). Interesse des Antragstellers ist grundsätzlich unbeachtlich. Im Zweifel: Abwägung im Lichte des Art. 53 Satz 1 Verfassung des Landes Schleswig-Holstein: Die Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände stellen amtliche Informationen zur Verfügung, soweit nicht entgegenstehende öffentliche oder schutzwürdige private Interessen überwiegen. Begründungserfordernis (nachprüfbar). Urteile: VG SL, Urteil vom , 6 A 245/02; VG SL, Urteil vom , 12 A 37/06; OVG SL, Beschluss vom , 4 LB 30/04; OVG RP, Urteil vom , 8 A 10096/12. Vortrag zum Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein 28

29 7. Entscheidung über das Informationsgesuch Frist (1 Monat, im Ausnahmefall 2 Monate, 5 Abs. 2, 6 Abs. 1 IZG SH). Form der Informationserteilung ( 5 Abs. 1 IZG SH). Sonderfall: Drittbetroffenheit (Informationserteilung betrifft (auch) Dritte z.b. bei einem überwiegendem öffentlichen Interesse in den Fällen der Ausnahmen nach 10 Satz 1 IZG SH). Vorgehen bei (teilweiser) Nichterteilung ( 6 IZG SH). Verwaltungsakt ( 7 IZG SH). Vortrag zum Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein 29

30 8. Kosten 12 IZG SH i.v.m. der Landesverordnung über Kosten nach dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein. Kostenpflicht Grundsatz ( 12 Abs. 1 Satz 1 IZG SH). Ausnahmen ( 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 4 IZG SH). Systematik. Vortrag zum Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein 30

31 13 IZG SH Anrufung der Landesdatenschutzbeauftragten Aufgaben und Befugnisse ( 13 IZG SH i.v.m. 39 LDSG SH). Vortrag zum Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein 31

32 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Katja Leowsky Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Holstenstraße Kiel Vortrag zum Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein 32

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