Verwaltungsrecht II. Verwaltungsverfahrens- und Informationsverwaltungsrecht Prof. Dr. Arno Scherzberg WS 2013/2014

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1 Verwaltungsrecht II Verwaltungsverfahrens- und Informationsverwaltungsrecht Prof. Dr. Arno Scherzberg WS 2013/2014 Verwaltungsrecht II - 8. Vorlesung 1

2 a) IFG: Individueller Zugang zu staatlichen Informationen 1 Abs. 1: voraussetzungsloser Zugangsanspruch für jedermann gegenüber Behörden des Bundes; Zugang soll die Regel, Verweigerung die begründungsbedürftige Ausnahme sein. 1 Abs. 2: Zugang nur bei wichtigem Grund auf andere Art als beantragt 1 Abs. 3: Vorschrift neben 29 VwVfG, also auch bei laufendem Verwaltungsverfahren anwendbar; dagegen wohl nicht neben 4 LPresseG, spezielle Regelungen gehen vor ( 1 IFG enthält keinen Mindeststandard). 3,4: enthalten 16, überwiegend mehrteilige Ausnahmetatbestände zum Schutz besonderer öffentlicher Belange und markiert damit den Ausgleich zwischen Transparenz und Geheimhaltung. Enge Auslegung geboten zur Wahrung des Normzwecks: Regel-Ausnahme-Verhältnis von Öffnung und Schließung. Greift Ausnahmetatbestand ist, ist Anspruch ausgeschlossen, nach h.m. auch kein freiwilliger Zugang nach Ermessen. Verwaltungsrecht II - 8. Vorlesung 2

3 Wesentliche Schutzgüter nach 3: Innere und äußere Sicherheit, Internationale Beziehungen, Funktionsfähigkeit von Regierung und Verwaltung im Allgemeinen und effektive Wahrnehmung bestimmter Kontroll- und Aufsichtsaufgaben im Besonderen, Funktionsfähigkeit der Gerichte, bestimmte wirtschaftliche Interessen des Bundes, in der RO anderweitig geschützte Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitsinteressen. Verwaltungsrecht II - 8. Vorlesung 3

4 Weder der Definition der Schutzgüter, noch der Bestimmung der Schutzvoraussetzungen liegt ein rational nachvollziehbares Gesamtkonzept zugrunde. Teilweise überschneiden sich die Ausnahmetatbestände so, dass für einige gar kein praktischer eigener Anwendungsbereich erkennbar ist ( 3 Nr Alt., 3 Nr. 5, 3 Nr Alt.). Teilweise geht der Schutz der öffentlichen Belange über das in der Sache Notwendige hinaus, z.b. von vollständige Informationsverweigerung vorgesehen ist anstatt Beschränkung des Zugangs auf die nicht schutzwürdigen Informationsbestandteile. verfassungskonforme Auslegung? Reformbedarf! Verwaltungsrecht II - 8. Vorlesung 4

5 5: relativer Schutz personenbezogener Daten: Zugang nur, wenn Informationsinteresse des Ast. überwiegt, insbesondere in Fällen des Abs. 3, 6: absoluter Schutz von Geistigem Eigentum und Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, 7 Abs. 2: bei teilweiser Geheimhaltungsbedürftigkeit ist der übrige Teil herauszugeben, 7 Abs. 3: keine Prüfung der Richtigkeit der Informationen, auch keine Pflicht zur Nachermittlung ; Ausn.: 1 Abs. 1 S. 3: Informationen bei in Dienst genommenen Privaten, 8: bei Betroffenheit Dritter: Entscheidung erst nach Stellungnahme innerhalb eines Monats; Informationszugang erst nach Bestandskraft oder bei Anordnung der sofortigen Vollziehung, Verwaltungsrecht II - 8. Vorlesung 5

6 7 Abs. 5, 9 Abs. 1: Zugang bzw. Ablehnung unverzüglich, spätestens binnen eines Monats, 9 Abs. 4: Gegen Ablehnung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig, 10: Gebührenpflicht, soweit nicht einfache Auskunft; keine prohibitive Wirkung (Gesetzesmaterialien: max. 500). b) IWG Dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2003/98/EG, Regelungsziel: die im öffentlichen Sektor verfügbaren Informationen sollen für den gesamten Raum der EU unter einheitlichen und transparenten Wettbewerbsbedingungen von Privaten zu kommerziellen Zwecken weiterverwendet werden können; Rl begründet keine Ansprüche auf Weiterverwendung und enthält auch keine Vereinheitlichung der nationalen Zugangsregelungen, sondern knüpft an diese an. Verwaltungsrecht II - 8. Vorlesung 6

7 1 Abs. 2: Anwendungsbereich beschränkt auf Informationen, die bereits einem voraussetzungslosen Zugangsrecht unterliegen; bestimmte Träger (Rundfunkanstalten, Bildungsund Forschungseinrichtungen, kulturelle Einrichtungen) sind ausgenommen. 2 Nr. 3: Weiterverwendung ist jede Nutzung von Informationen, die über die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe hinausgeht und in der Regel auf die Erzielung von Entgelt gerichtet ist; die intellektuelle Wahrnehmung einer Information und die Verwertung des dadurch erlangten Wissens stellen regelmäßig keine Weiterverwendung dar. 3: kein Anspruch auf erstmalig Gestattung der Weiterverwendung, die Gestattung liegt vielmehr, soweit nicht spezialgesetzlich geregelt, im Ermessen der Behörde. Das IWG begründet lediglich einen Anspruch auf gleiche Teilhabe (Gleichbehandlungsanspruch). 4 Abs.1 Entscheidung regelmäßig binnen 20, bei umfangreichen oder schwierigen Sachverhalten binnen 40 Arbeitstagen erforderlich. 4 Abs. 3: Entgelte können im Umfang der Kosten der Informationserhebung und reproduktion unter Aufschlag einer angemessenen Gewinnspanne erhoben werden; Höhe ist unklar (10%?). 4 Abs. 5: Ablehnung nur unter Nennung von Gründen sowie mit Rechtsbehelfsbelehrung zulässig. Verwaltungsrecht II - 8. Vorlesung 7

8 c) VIG Problem: Gesetz normiert ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Es bleibt aber unklar, aus welchem Grund - abgesehen von Urheberrechten des Verwaltungsträgers oder den Rechten auf Schutz personenbezogener Daten oder von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen - nach bereits erfolgter Zugangsgewährung eine (auch kommerzielle) Weiterverwendung ausgeschlossen sein soll. Deshalb ist eine Ablehnung des Antrags durch die Behörde in der Regel ermessensfehlerhaft. 1 Abs. 1: Freier Zugang zu den bei Behörden vorhandenen Informationen über - Erzeugnisse i.s.d. LFGB und - Verbraucherprodukte i.s.d. ProdSichG. Ziel sind die Herstellung von Markttransparenz und der Schutz der Verbraucher vor gesundheitsschädlichen oder sonst unsicheren Produkten sowie vor Täuschung beim Verkehr mit diesen. Verwaltungsrecht II - 8. Vorlesung 8

9 2: Zugang wird gewährt u.a. zu Informationen über Verstöße gegen LFGB und ProdSichG sowie über die von einem Erzeugnis/Verbraucherprodukt ausgehende Gefahren oder Risiken. 3, 4 Abs. 3: Ausschluss- und Beschränkungsgründe wegen entgegenstehender öffentlicher und privater Belange. 5 Abs. 1, 2: Frist für die Bescheidung im Regelfall ein Monat; ggf. Beteiligung eines betroffenen Dritten. 6 Abs. 1 S. 1: Bezüglich der Art des Informationszugangs Abweichung vom Antrag nur aus wichtigem Grund. 6 Abs. 1 S. 3: Befugnis auch zur Veröffentlichung zugangspflichtiger Informationen von Amts wegen; Vorschrift erlaubt aktive staatliche Informationstätigkeit. Problem: Für den Bereich der Gefahrenabwehr (Gesundheitsschutz) und der sonstigen Tatbestände des 40 LFGB ist dieser lex specialis. 6 Abs. 1 S. 3 VIG ist deshalb nur auf Fälle anwendbar, in denen es nicht um Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften im Bereich des Gesundheitsschutzes geht. 6 Abs. 3: keine Pflicht zur Richtigkeitskontrolle; Zweifel sind aber mitzuteilen. 7: Gebührenregelung. Verwaltungsrecht II - 8. Vorlesung 9

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