TRANSPARENZGESETZ WAS STECKT DAHINTER?

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1 TRANSPARENZGESETZ WAS STECKT DAHINTER? Heike Raab, Staatssekretärin im Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur Folie 1

2 INHALT Warum eigentlich Transparenz? Wie ist unser Auftrag? Welche Rechtsgrundlagen gibt es in Bund und Ländern? Was beinhaltet die Transparenzpflicht? Welche Informationen sind aktiv zu veröffentlichen? Welche Belange stehen der Transparenzpflicht entgegen? Wie wird die E-Akte eingeführt? Rheinland-Pfalz.DE Wen betrifft das Gesetz und wen nicht? Wie erfüllen wir den Auftrag? Folie 2

3 WARUM EIGENTLICH TRANSPARENZ? weil wir damit Öffentlichkeit herstellen! weil wir damit Vertrauen in staatliches Handeln stärken! weil wir damit mehr Bürgerbeteiligung möglich machen! weil wir damit die Demokratie stärken! weil damit Wertschöpfungspotenzial entsteht! Folie 3

4 WIE IST UNSER AUFTRAG? das neue Transparenzgesetz [regelt], dass die Verwaltung ihre Informationen in den genannten Grenzen zur Verfügung stellt, so dass der Bürger jederzeit Zugriff hat. Die vorgesehenen Änderungen sind also nicht nur technischer Natur. Sie sollen einen Kulturwandel im Staat, speziell der Verwaltung, bewirken. (Regierungserklärung von Ministerpräsidentin Malu Dreyer) Kulturwandel in der Verwaltung hin zu mehr Transparenz (Empfehlungen der Enquete Bürgerbeteiligung EK 16/2) Folie 4

5 WELCHE RECHTSGRUNDLAGEN GIBT ES IN BUND UND LÄNDERN? Informationsfreiheit IFG TG Umweltinformationsgesetze (Länder) Verbraucherinformationsgesetz (Bund) 5 Bundesländer ohne IFG und TG 9 Bundesländer und Bund Hamburg und Rheinland-Pfalz Folie 5

6 WAS BEINHALTET DIE TRANSPARENZPFLICHT? Das Gesetz regelt eine neue Veröffentlichungspflicht, die mit dem Aufbau einer Transparenz-Plattform einhergeht. Auskunftspflicht (passiv) Antragsverfahren entspricht im Wesentlichen LIFG 896 Anfragen Zwischen 2009 und 2011 Veröffentlichungspflicht (aktiv) Transparenz-Plattform Leichte Auffindbarkeit von vorhandenen Informationen kostenlos, anonym und elektronisch Folie 6

7 WELCHE INFORMATIONEN SIND AKTIV ZU VERÖFFENTLICHEN? Rheinland-Pfalz-Portal Geodaten öffentliche Pläne Ministerratsbeschlüsse Informationen aus einem Antragsverfahren Gutachten und Studien Inhalte von Verträgen Folie 7

8 WEN BETRIFFT DAS GESETZ UND WEN NICHT? Transparenzpflichtige Stellen sind gemäß 3 des Gesetzentwurfs: die Landesbehörden, die sonstigen, der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie Verwaltungstätigkeit ausüben, die Gerichte, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, der Landtag, soweit er Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, soweit nicht deren journalistisch-redaktionelle Tätigkeit betroffen ist, die Gemeinden und Gemeindeverbände; diese sind nach 7 Abs. 5 von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen. Folie 8

9 WEN BETRIFFT DAS GESETZ UND WEN NICHT? Für Umweltinformationen gilt das Transparenzgesetz auch für: die Sparkassen und deren Verbände, die Selbstverwaltungsorganisationen, insbesondere der Wirtschaft und der Freien Berufe; hinsichtlich amtlicher Informationen sorgen diese Einrichtungen in eigener Verantwortung für Transparenz und Offenheit gegenüber Bürgerinnen und Bürgern Landesrechnungshof soll Dritten Zugang zum Prüfungsergebnis gewähren, wenn dieses abschließend festgestellt wurde; dies gilt auch für den Präsidenten des Landesrechnungshofs als Beauftragten für die Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung. Keine Anwendung findet das Transparenzgesetz auf: steuerrechtliche Verfahren nach der Abgabenordnung Im Einzelfall ist eine Ablehnung des Informationsbegehrens aufgrund entgegenstehender Belange gemäß 14 bis 16 möglich. Folie 9

10 WELCHE BELANGE STEHEN DER TRANSPARENZPFLICHT ENTGEGEN? 14 Entgegenstehende öffentliche Belange, z. B. Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung öffentliche Sicherheit IT-Sicherheit, IT-Infrastruktur oder die wirtschaftlichen Interessen des Landes 15 Belange des behördlichen Entscheidungsprozesses, z. B. Veröffentlichung hätte nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen bestimmter transparenzpflichtiger Stellen 16 Entgegenstehende andere Belange, z.b. Recht am geistigen Eigentum oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse Personenbezogene Daten Dritter Folie 10

11 WIE ERFÜLLEN WIR DEN AUFTRAG? Dieser Kulturwandel gelingt nur gemeinsam mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, mit Beteiligung von Zielgruppen und Bürgern, ressort- und fachübergreifend, einheitliche Digitalisierung von Verwaltungsprozessen. Der Wandel fängt bei uns an! Folie 11

12 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Folie 12

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