Das Hamburgische Transparenzgesetz
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- Angela Friedrich
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1 Das Hamburgische Transparenzgesetz Hamburger Vergabetag, (Workshop) LRD Hans Randl, Finanzbehörde RA Dr. Klaus Willenbruch Taylor Wessing Hamburg
2 Informationsfreiheit ist in Hamburg seit 2006 gesetzlich verankert. Seit Oktober 2012 ist das HmbTG in Kraft Am 6. Oktober 2012 ist das Hamburgische Transparenzgesetz (HmbTG) in Kraft getreten. Es handelt sich um das Nachfolgegesetz des HmbIFG von HmbTG 1. HmbIFG (reines Verweisungsgesetz) 2. HmbIFG (Auskunftspflicht) (Auskunfts- und Veröffentlichungspflicht)
3 Hamburg ist Vorreiter in Sachen Transparenz. Mit dem Transparenzgesetz betritt Hamburg Neuland auf dem Gebiet der Informationsfreiheit: ohne thematische Begrenzung einklagbare Auskunfts- und Veröffentlichungspflicht Transparenz (Hamburg) Allgemeine Informationsfreiheit (Bund und 11 Länder) Bereichsspezifische Informationsfreiheit VIG / UIG (Bund und alle Länder) Abb.: Drei-Klassen-Gesellschaft Informationsfreiheit 3
4 Die Informationspflicht ist zweigliedrig ausgestaltet. Informationspflicht Auskunftspflicht auf Antrag bezogen auf alle vorhandenen amtlichen Informationen Bearbeitungszeit 1 Monat, im Ausnahmefall 2 Monate grds. gebührenpflichtig Verpflichtete: Behörden, bestimmte Unternehmen und mittelbare Staatsverwaltung 4 Veröffentlichungspflicht im Internet nur auf bestimmte im Gesetz einzeln aufgezählte Gegenstände bezogen unverzügliche Veröffentlichung anonym und kostenlos Verpflichtete: Behörden und bestimmte Unternehmen
5 Das Gesetz benennt die Gegenstände der Veröffentlichungspflicht Katalog der veröffentlichungspflichtigen Informationen nach 3 HmbTG Senatsbeschlüsse Mitteilungen des Senats Öffentlicher Beschlüsse Verträge der Daseinsvorsorge Verwaltungspläne Verwaltungsvorschriften Statistiken und Tätigkeitsberichte Gutachten und Studien Geodaten Umweltmessungen und Erhebungen Baumkataster Öffentliche Pläne Baugenehmigungen Subventionen und Zuwendungsvergaben Unternehmensdaten Sonstige Verträge von öffentlichem Interesse Dienstanweisungen 5
6 Die Informationspflicht gilt nicht ausnahmslos. Ausnahmevorschriften schützen insbesondere: personenbezogene Daten Bereichsausnahmen, z.b. LfV öffentliche Belange Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Abwägungsklausel!) geistiges Eigentum privater Dritter Abb.: Schwärzung von Inhalten bei Dokumenten 6
7 Der Ort der Veröffentlichung ist das Transparenzportal. Informationen Daten Schnittstellen / Prozesse Transparenzportal Portal - Öffentlichkeit Dokumente Metadatenregister Datenbank Verwaltung und Öffentliche Unternehmen 7
8 Informationen werden über unterschiedliche Wege veröffentlicht. Informationen Nutzdaten lesen, wenn Liefersystem direkt über das Internet erreichbar ist Dokumente Daten / Dokumente Transparenzportal Liefersysteme Parlamentsdatenbank Metadaten speichern Portal - E-Akte Ratsinformationssystem Geodaten Metadatenregister Texterkennung (OCR) Schwärzen und Bereinigen Baumkataster INEZ Weitere Fachverfahren Nutzdaten speichern, wenn Liefersystem nicht direkt über das Internet erreichbar ist Datenbank 8
9 Transparenz als Chance für Staat und Gesellschaft. Aufwand / Nutzen Kulturwandel / Paradigmenwechsel Schulungsbedarf (rechtlich, technisch) Wissensmanagement Chancen für Bürgerbeteiligung Förderung demokratischer Meinungs- und Willensbildung vertrauensbildend hohe Innovationskraft Wertschöpfung Mehraufwand Einschränkung der Flexibilität bei Vertragsgestaltung Zeit 11
10 Das Transparenzportal ist seit September 2014 zugänglich. 12
11 betroffene Verträge Im Vergaberecht stehen die abgeschlossenen Verträge im Mittelpunkt. Von der Veröffentlichungspflicht betroffen sind zwei Kategorien: Obligatorisch: Verträge der Daseinsvorsorge (definiert in 2 Abs. 10 HmbTG) Ein Vertrag mit dem die Beteiligung an einem Unternehmen der Daseinsvorsorge übertragen wird, der Leistungen der Daseinsvorsorge zum Gegenstand hat, der die Schaffung oder Bereitstellung von Infrastruktur für Zwecke der Daseinsvorsorge beinhaltet oder mit dem das Recht an einer Sache zur dauerhaften Einbringung von Leistungen der Daseinsvorsorge übertragen wird. Insb. Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Abfallentsorgung, Energieversorgung, Verkehrs- und Beförderungswesen, insbesondere den öffentlichen Personennahverkehr, Wohnungswirtschaft, Bildungs- und Kultureinrichtungen, stationäre Krankenversorgung oder die Datenverarbeitung für hoheitliche Tätigkeiten Fakultativ: Verträge, an deren Veröffentlichung ein öffentliches Interesse besteht. 11
12 Wertgrenze Nicht betroffen von Veröffentlichungspflicht sind: Verträge mit Gegenstandswert unter ,-, wenn im Laufe der vergangenen 12 Monate Verträge über weniger als ,- abgeschlossen wurden ( 9 Abs. 2 Nr. 1 HmbTG). 12
13 Situation 1: während des laufenden Vergabeverfahrens Veröffentlichungspflicht (Register) besteht nicht, weil Verträge noch nicht abgeschlossen: erst mit Zuschlag liegt rechtlich ein Vertrag vor. Immer an eine mögliche Auskunftspflicht (Antrag) hinsichtlich anderer Informationen (Vertragsentwürfe, Vermerke, Dokumentationen, Leistungsbeschreibungen, Kommunikation mit Bietern und anderen Stellen) denken! Einschränkungen der Informationspflicht aus zwei Richtungen: Spezielle Normen des Vergaberechts Ausnahmetatbestände des HmbTG 13
14 Situation 1: während d. Verg.-Verf. Grenzen, die das Vergaberecht setzt Einschränkungen aus der VOL (viele Details umstritten): - 14 Abs. 3 VOL/A i. V. m. 2a HmbVgG (= unterschwellig ) = Spezialvorschrift i. S. 9 Abs. 1 HmbTG - 17 EG Abs. 3 VOL/A i. V. m. 4 Abs. 2 VgV (= oberschwellig ) = höherrangiges Recht i. S. d. 9 Abs. 1 HmbTG Die Angebote und ihre Anlagen sowie die Dokumentation über die Angebotsöffnung sind auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens sorgfältig zu verwahren und vertraulich zu behandeln. Aber 9 Abs. 1 HmbTG: Pflicht, hinsichtlich der betroffenen Informationen eine Darstellung ihres Gegenstands und ihres Titels im zulässigen Umfang nach Maßgabe dieses Gesetzes zugänglich zu machen. 14
15 Situation 1: während d. Verg.-Verf. Grenzen, die das HmbTG setzt Einschränkungen aus dem HmbTG 6 Schutz öffentlicher Belange Abs. 1: unmittelbare Willensbildung des Senats, Entwürfe, vorbereitende Notizen und vorbereitende Vermerke Abs. 2 Nr. 1: Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung bei Erfolgsvereitelungsgefahr 4 Schutz personenbezogener Daten 7 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Trennung von Betriebsgeheimnisse von übrigen Unterlagen, 7 Abs.3 In Aufforderung zur Angebotsabgabe aufnehmen! 15
16 Situation 2: während des Nachprüfungsverfahrens (oberschwellig) - Akteneinsichtsrecht der Beteiligten gem. 111 GWB ist Spezialgesetz i. S. d. 9 HmbTG. - Während des gesamten Nachprüfungsverfahrens keine anderweitigen Veröffentlichungs- oder Auskunftspflichten. Argument 107 Abs. 3 GWB: Gefahr des Unterlaufens der Rügeobliegenheit. - Auch keine Ansprüche gegenüber der ausschreibenden Stelle. Gefahr der Umgehung des 111 GWB. 16
17 Situation 3 : nach Abschluss des Vergabeverfahrens - Veröffentlichungspflicht für bestimmte abgeschlossene Verträge - Daseinsfürsorge (obligatorisch) - öffentliches Interesse (fakultativ) - 14 Abs. 3 und 17 EG Abs. 3 VOL/A setzen auch hier Grenzen. - Ausnahmetatbestände des HmbTG wie in Situation 1 zu berücksichtigen. 17
18 Übersicht über Verfahrensstadien oberschwellig unterschwellig während des Vergabeverfahrens keine Veröffentlichungspflicht für Verträge (Arg.: noch kein geschlossener Vertrag vorhanden), im Übrigen bezüglich anderer Informationen zwar grds. Auskunftspflicht, welche regelmäßig ihre Grenzen in der VOL/A und im HmbTG, insbesondere in 6 Abs. 2 Nr. 1 (Entwürfe zu Entscheidungen), findet (aber: 9 HmbTG). während des Nachprüfungsverfahrens nach Abschluss des Vergabeverfahrens a. A.: Prinzip des (Geheim-)Wettbewerbs schließt als spezialgesetzliche Regelung die Anwendung des HmbTG aus keine Veröffentlichungs- und Auskunftspflicht nach HmbTG (Arg.: 111 GWG ist lex speciales) Schutz der Vergabekammer durch 5 HmbTG (bisher) kein Nachprüfungsverfahren gesetzlich geregelt. Veröffentlichungspflicht für Verträge der Daseinsfürsorge und bei öffentlichem Interesse an Veröffentlichung Auskunftspflicht in den Grenzen der VOL/A und des HmbTG a. A.: Auskunftspflicht (Arg.: Verfahren abgeschlossen, kein wettbewerbliches Geheimhaltungsbedürfnis mehr), begrenzt durch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und auf bestimmte Gegenstände 18
19 Sonderproblem 10 HmbTG - Gemäß 10 Abs. 2 HmbTG sind Verträge, die nach Maßgabe dieses Gesetzes bei Vertragsschluss zu veröffentlichen sind, so zu schließen, dass sie frühestens einen Monat nach Veröffentlichung wirksam werden und die Behörde innerhalb dieser Frist vom Vertrag zurücktreten kann. - Weil die Veröffentlichungspflicht bei Vertragsschluss beginnt und nicht vorher, muss zunächst die Wartefrist des 101a GWB (sowie ein etwaiges Nachprüfungsverfahren) abgewartet werden. 19
20 Sonderproblem 10 HmbTG Angesichts des Wortlauts des 10 Abs. 2 HmbTG Verträge, die (..) zu veröffentlichen sind, ist davon auszugehen, dass hiermit sowohl Verträge der Daseinsvorsorge gem. 3 Abs. 1 HmbTG als auch die weiteren Verträge gem. 3 Abs. 2 HmbTG erfasst werden. Die Formulierung sollen ist nach üblicher juristischer Diktion als eine generelle Verpflichtung zu verstehen, die lediglich in besonders gelagerten Fällen Ausnahmen zulässt (sog. gebundenes Ermessen). 20
21 Altverträge Veröffentlichungspflicht, nur wenn elektronisch verfügbar Auskunftspflicht : grundsätzlich ja Ausnahme: Vertraulichkeitsklausel im Vertrag Konsequenz : Nachverhandlung Wenn erfolglos : Einzelfallabwägung
22 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit Ihr Ansprechpartner: Hans Randl, Finanzbehörde Hamburg Tel 040 / hans.randl@fb.hamburg.de
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