TECHNISCHE ANSCHLUSSBEDINGUNGEN (TAB-Gas)
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- Ingrid Becke
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1 Ein Unternehmen der Kelag TECHNISCHE ANSCHLUSSBEDINGUNGEN (TAB-Gas) für den Anschluss von Erdgasanlagen <100 mbar an die Erdgasverteilernetze der KNG-Kärnten Netz GmbH Gültig ab 1. Februar 2013
2 2 Inhaltsverzeichnis Allgemeines 3 Bewilligungsfreie Anlagen 4 Bewilligungspflichtige Anlagen 4 Typische Erdgasanlage 5 Inbetriebnahme 6 Betrieb der Anlage 7 Sperrzettel 8 Beilagen 9ff
3 3 TECHNISCHE ANSCHLUSSBEDINGUNGEN (TAB-Gas) für den Anschluss von Erdgasanlagen <100 mbar an die Erdgasverteilernetze der KNG-Kärnten Netz GmbH (Stand: 1. Februar 2013) ALLGEMEINES 1. Die planenden und ausführenden Firmen sind zur Einhaltung der TAB verpflichtet. Die Erdgasversorgung kann nur bei Einhaltung der TAB aufgenommen, durchgeführt und gewährleistet werden. 2. Abweichungen von den TAB sind vor der Ausführung schriftlich mit der KNG- Kärnten Netz GmbH zu vereinbaren. 3. Bei der Errichtung der Anlage sind alle behördlichen Vorschriften und Verordnungen (Kärntner Gasgesetz, Kärntner Gassicherheitsverordnung, Bauordnung, Gefahrenund Feuerpolizeiordnung, Gasgeräte-Sicherheitsverordnung BGBl. 430 in der jeweils gültigen Fassung) zu beachten und insbesondere die Technischen Richtlinien für Einrichtung, Änderung, Betrieb und Instandhaltung von Niederdruckgasanlagen (ÖVGW TR-Gas/G1 in der jeweils gültigen Fassung) einzuhalten. Für Regler mit Betriebsdrücken > 0.1 bar bis <5 bar die ÖVGW Richtlinien G B 320 (Gasdruckregelung) in der jeweils gültigen Fassung. 4. Es gelten die Bedingungen für den Netzzugang zu Verteilerleitungen (Allgemeine Verteilernetzbedingungen) der KNG-Kärnten Netz GmbH. 5. Zur Errichtung von Erdgasanlagen sind nur die bei einer österreichischen Wirtschaftskammer gemeldeten bzw. eingetragenen Firmen mit Konzession für das Gas- und Wasserinstallationsgewerbe zugelassen. 6. Laut Gasgeräte-Sicherheitsverordnung dürfen ab nur mehr Gasgeräte mit CE-Kennzeichnung installiert und betrieben werden. Das CE-Zeichen muss aber für Österreich gültig sein. Dies kann durch folgende Aufschriften am Typenschild erkennbar gemacht werden: * ÖVGW-Qualitätsmarke * CE-AT Zeichen * CE-Zeichen mit Gasart 2H und Gasdruck 20 mbar sowie deutsche Betriebsanleitung und Baumuster-Prüfbescheinigung mit Österreichzulassung
4 4 Gasgeräte mit ÖVGW-Qualitätsmarke werden allen Kunden und Installateuren empfohlen, da folgende Vorteile garantiert werden: * Letzter Stand der Technik * Emissionswerte und Wirkungsgrade entsprechend den in Österreich üblichen und geforderten Umweltstandards * Installations- und Wartungsfreundlichkeit sowie Betriebszuverlässigkeit * Moderner Regel- und Bedienungskomfort * Kundendienst und Ersatzteilversorgung * Eignung für den österreichischen Markt sowie überprüfte Installations- und Betriebsanleitung in deutscher Sprache. BEWILLIGUNGSFREIE GASANLAGEN Keiner Baubewilligung bedarf die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 50 kw. Diese zentralen Feuerungsanlagen sind vor dem Beginn ihrer Ausführung der Behörde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Ausführungsort einschließlich der Grundstücksnummer und eine kurze Beschreibung des Vorhabens zu enthalten. Achtung: Gasanlagen mit einer Nennwärmeleistung 50 kw, die Teil einer Gewerbeanlage sind, sind nach der Gewerbeordnung bewilligungspflichtig. BEWILLIGUNGSPFLICHTIGE GASANLAGEN Einer Baubewilligung bedarf die Errichtung und Änderung von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kw. Die Erteilung der Baubewilligung ist schriftlich bei der Behörde zu beantragen. Der Antrag hat Art, Lage und Umfang des Vorhabens anzugeben. An Belegen sind beizubringen: * Beleg über Grundeigentum * Beleg über Zustimmung des Grundeigentümers * Verzeichnis der Anrainer * Pläne und Beschreibungen zur Beurteilung des Vorhabens in Hinblick auf Interessen der Sicherheit und Gesundheit Achtung: Gasanlagen, die Teil einer Gewerbeanlage sind, sind nach der Gewerbeordnung bewilligungspflichtig (auch bei Anlagen mit einer Nennwärmeleistung 50 kw).
5 5 TYPISCHE ERDGASANLAGE 1. Eine Erdgasanlage lt. Beilage 1 bis 3 besteht im Regelfall aus dem Hausanschluss und der Kundenanlage. Die Eigentumsgrenze ist der Flansch nach der Hauptabsperreinrichtung am Ende des Hausanschlusses. 2. Die Kundenanlage ist kräftefrei an den Hausanschluss anzuschließen. 3. Metallene Erdgasleitungen sind an die Potentialausgleichsschiene anzuschließen. 4. Die Kundenanlagen sind entsprechend der ÖVGW TR-Gas/G1 (Technische Richtlinien für Einrichtung, Änderung, Betrieb und Instandhaltung von Niederdruck- Gasanlagen) zu errichten. Für Regler mit einem Betriebsdruck von >100 mbar bis <5 bar gelten die ÖVGW Richtlinien G B 320 (Gasdruckregelung). Im Zweifelsfall ist bei der KNG-Kärnten Netz GmbH nachzufragen. 5. Der Gaszähler wird im Zuge der Inbetriebnahme von der KNG-Kärnten Netz GmbH montiert. Alle für eine ordnungsgemäße Zählung notwendigen eichamtlichen Einbauvorschriften sind einzuhalten. Einbaupläne und -daten sind in Beilage 4 ersichtlich. 6. Filter, Regler und Formulare K 416 (Prüfzeugnis für die technische Ausdführung der Gasanlage) werden von der KNG-Kärnten Netz GmbH beigestellt und sind vom Installateur bei der KNG-Kärnten Netz GmbH abzuholen. Ausgenommen davon sind Zählerregler in den Niederdrucknetzen die im Zuge der Zählermontage von der KNG- Kärnten Netz GmbH geliefert und montiert werden. 7. Die Regler werden von der KNG-Kärnten Netz GmbH nach der jeweiligen Vertragssituation auf den Betriebsdruck eingestellt. In der Regel beträgt dieser Druck 22 mbar. Alle Gasgeräte müssen für diesen Druck ausgelegt sein. 8. Bauvorschriften und Pläne für Erdgasanlagen mit einer Nennwärmebelastung größer als 650 kw müssen separat bei der KNG-Kärnten Netz GmbH angefordert werden. 9. Gasgeräte der Bauart B und C sind grundsätzlich an geeignete Abgasfänge anzuschließen und die Abgase über Dach abzuführen. Vor Beginn der Installationsarbeiten muss die Eignung der Fänge durch den zuständigen Rauchfangkehrermeister festgestellt werden. In begründeten Ausnahmefällen können Abgase durch die Dachhaut (kann auch ein Flachdach sein) oder durch die Außenwand unter Verwendung von geprüften Systemen geführt werden. In diesem Fall ist der Eignungsbefund der Rauchfangkehrers nicht notwendig (siehe ÖVGW TR-Gas/G1, Teil 4). Dies gilt laut den neuen OIB- Richtlinien 2012 nur für Brennwertgeräte der Bauart C.
6 6 10. Wesentlich für den ordnungsgemäßen Betrieb von Gasgeräten der Bauart B ist eine ausreichende Verbrennungsluftzuführung. Besonders nach Sanierungen und Wärmeschutzmaßnahmen der Gebäude ist darauf zu achten. Der Installateur hat die Verbrennungsluftzuführung für Geräte der Kategorie B mittels Nachweismethode laut ÖVGW G 12 (Differenzdruck- oder Luftzahlmessung) oder mittels Bemessung laut ÖVGW G 1/3 zu ermitteln und dies am Prüfzeugnis zu bestätigen. INBETRIEBNAHME Voraussetzungen für die Inbetriebnahme von Gasanlagen durch die KNG-Kärnten Netz GmbH sind: 1. Vermerk auf dem Prüfzeugnis über die erfolgte Einreichung von bewilligungspflichtigen Anlagen bei der Behörde. 2. Endbefund des zuständigen Rauchfangkehrermeisters über die Eignung des Abgasfanges (entfällt bei Außenwandgeräten ) 3. Vollständig ausgefülltes Prüfzeugnis für die technische Ausführung der Gasanlage (das Formular K416 ist bei der KNG-Kärnten Netz GmbH erhältlich) 4. Druckprobe für Niederdruckanlagen lt. ÖVGW G1, Teil 2, Pkt. 13: * Die Vorprüfung (Festigkeitsprüfung) mit 1 bar wird vom Installateur alleine durchgeführt und am Prüfzeugnis vermerkt. (Von der Hauptabsperrung bis zur Geräteanschlussarmatur) Die Dichtheitsprüfung (150 mbar) wird im Zuge der Inbetriebnahme vom Installateur unter Beisein der KNG-Kärnten Netz GmbH durchgeführt und am Prüfzeugnis vermerkt. (Von der Hauptabsperrung über die offene Geräteanschlussarmatur bis in das Gasgerät) 5. Die Bestätigung des Lieferanten über das Bestehen eines wirksamen Erdgasliefervertrages. 6. Unterfertigter Netzzugangsvertrag 7. Gelbe UV-beständige Kennzeichnung aller Gasrohre 6. Weiters werden vor der Inbetriebnahme folgende Punkte kontrolliert: * Druckregelanlage * Gaszähleranordnung * CE-Kennzeichnung der Geräte (Österreichzulassung) * Optische Kontrolle der gesamten Gasanlage
7 7 Wenn kein Verdacht auf Sicherheitstechnische Mängel der Gasanlage besteht, erfolgen die Gasfüllung sowie der Zählereinbau durch die KNG-Kärnten Netz GmbH. Entsprechend den Allgemeinen Verteilernetzbedingungen der KNG-Kärnten Netz GmbH besteht für Netzbenutzer mit Lastprofilzählern die Möglichkeit, daß die Meßeinrichtungen auch von Netzbenutzern beigestellt werden und auch von diesen eingebaut werden können. Hinweis: Der Gaszähler wird nur bei vollständig fertiggestellten Anlagen (das Gerät muß vorschriftsmäßig installiert und betriebsbereit sein) montiert. Die Inbetriebnahme des Gasgerätes erfolgt unmittelbar nach der Gasfüllung durch den Installateur oder durch den Gerätehersteller. BETRIEB DER ANLAGE 1. Die Betriebsführung, die Wartung und die Instandsetzung des Hausanschlusses bis zur Eigentumsgrenze sowie des Filters, des Reglers und des Gaszählers obliegt der KNG-Kärnten Netz GmbH, jene der Kundenanlage dem Kunden. 2. Im Bereich der Kundenanlagen werden auf den Gaszählern Aufkleber mit dem Hinweis auf das Verhalten bei Gasgeruch und Angabe der Telefonnummer des zuständigen Erdgasbereitschaftsdienstes der KNG-Kärnten Netz GmbH- angebracht. Der Erdgasbereitschaftsdienst ist rund um die Uhr unter der Notrufnummer 128 erreichbar. 3. Jede nachträgliche Änderung der Erdgasanlage ist der KNG-Kärnten Netz GmbH zu melden.
8 8 SPERRZETTEL Die Sperrzettel können im Zuge von Störungsbehebungen, Kontrollen, Zählerwechsel oder Inbetriebnahmen von der KNG-Kärnten Netz GmbH angebracht werden. Die entsprechenden Absperrarmaturen werden geschlossen, verplombt und mit Sperrzettel versehen. Das Anbringen der Sperrzettel wird protokolliert. Sperrzettel 1 Sperrzettel 1 Aus Sicherheitsgründen gesperrt! Diese Armatur darf nur durch die KNG-Kärnten Netz GmbH geöffnet werden. Bitte rufen Sie Tel.: Monteur Datum KNG-Kärnten Netz GmbH Anwendung: Bei allen Gasanlagen, bei denen durch den weiteren Betrieb Gefahr für Leben und Sicherheit auftreten kann (z.b. Undichten an Innenleitungen, Beschädigungen an Innenleitungen nach Gaszündschlag oder Brand, Fanggebrechen aller Art). Jede gelb gesperrte Innenleitung und jedes gelb gesperrte Gasgerät darf nur durch die KNG- Kärnten Netz GmbH wieder in Betrieb genommen werden. Sperrzettel 2 Sperrzettel 2 Diese Armatur darf nach der Inbetriebnahme des Gasgerätes durch den konz. Installateur oder den Servicetechniker bzw. nach der Behebung der mitgeteilten Mängel durch den konzessionierten Installateur, den Servicetechniker oder den Rauchfangkehrer geöffnet werden. Monteur Datum KNG-Kärnten Netz GmbH Anwendung: Wenn im Zuge der Gaszählermontage ein Gerät montiert ist, jedoch noch nicht erstmalig durch den konzessionierten Installateur oder einen Servicetechniker in Betrieb genommen wurde, wird das Gerät gesperrt. Auch bei sonstigen nicht sicherheitsrelevanten Mängeln kann dieser Sperrzettel verwendet werden. Diesen Sperrzettel darf der konzessionierte Installateur, der Servicetechniker oder der Rauchfangkehrer nach der Behebung der Mängel entfernen und die Anlage in Betrieb nehmen. Die Absperrarmaturen müssen vorsichtig und langsam geöffnet werden, um Druckstöße und somit Zählerbeschädigungen zu vermeiden.
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