REGLEMENT PRAXISAUSBILDUNG
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- Gerburg Möller
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1 REGLEMENT PRAXISAUSBILDUNG VOM 23. JUNI 2015 FÜR DIE KURSE 2015 A. GRUNDSÄTZE I. Die Ausbildung im sozialpädagogischen Berufsfeld stellt einen integrierenden Bestandteil unseres Ausbildungskonzeptes dar und wird als gleichwertig mit der Ausbildung in der Schule betrachtet. Sie muss als bestanden qualifiziert werden. II. Die Ausbildungsinstitutionen übernehmen einen wichtigen Anteil der fachlichen Qualifikation der Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen in Ausbildung. Voraussetzungen sind die partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen der hsl und den Praxisausbildungsstellen sowie eine grundsätzliche Bejahung des Ausbildungskonzeptes unserer Schule. Am Ausbildungsprozess sind folgende Personen beteiligt: 1. Sozialpädagogin/Sozialpädagoge in Ausbildung (SpiA) 2. Praxisausbildnerin/Praxisausbildner der Institution (PA) 3. Praktikumsleitung (Institutionsleitung, Erziehungsleitung) 4. Praxisbegleiterin/Praxisbegleiter der Schule (PB) III. Für die praktische Ausbildung kommen ausbildungsrelevante Einrichtungen in den Praxisfeldern der Sozialen Arbeit mit Schwerpunkt Sozialpädagogik in Frage. Der eindeutige und klare sozialpädagogische Auftrag einer Institution beinhaltet in der Regel folgende Elemente: 1. Individuelle und längerfristige Beziehungsarbeit 2. Institutionalisierte Entwicklungsplanung 3. Mithilfe in der Alltagsbewältigung der Klienten 4. Animation und Freizeitgestaltung 5. Institutionalisierte Bezugspersonenarbeit (Eltern, Versorger, Vormund, usw.) 6. Teamarbeit IV. Die Praxis ermöglicht den Studierenden einen beruflichen Lernprozess unter Berücksichtigung der Berufsrealität. Folgende Ausbildungsziele werden damit angestrebt: 1. Anwendung und Erweiterung des im Unterricht erworbenen Wissens und Könnens 2. Erprobung und Erweiterung beruflicher Fähigkeiten, Reflexion der Berufserfahrungen 3. Weiterentwicklung der Persönlichkeit V. Während der gesamten praktischen Tätigkeit steht das Lernen im Vordergrund. Die Lernziele nehmen Rücksicht auf die wachsende berufliche Kompetenz der Studierenden. CURAVIVA hsl, Abendweg 1, 6000 Luzern 6 Seite 1/7 Ausbildungsreglemente hsl
2 VI. Der Lernprozess wird begleitet und ausgewertet durch fachlich qualifizierte PA s, die in der Regel mit den SpiA s zusammenarbeiten. In speziellen Fällen ist eine delegierte Praxisausbildung möglich (vgl. B.IV.3 Regelung der Anzahl Gespräche) VII. Ein zwischen Institution und Studierenden abgeschlossener Vertrag bildet die rechtliche Grundlage für die praktische Tätigkeit. VIII. Grundlage für die Überprüfung der Lernfortschritte und die Qualifizierung der Studierenden ist der Gesprächs- und Qualifikationsraster der hsl. IX. Schule, Praxisinstitution und SPiA informieren gegenseitig über wichtige die Ausbildung betreffende Gegebenheiten. B. AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN Ausgehend von den Grundsätzen für die Praxisausbildung werden folgende Ausführungsbestimmungen festgelegt. In begründeten Fällen kann die Schulleitung auf schriftlichen Antrag hin Ausnahmen genehmigen. I. Rahmenbedingungen 1. Vollzeitausbildung (VZ) Die zwei halbjährigen Ausbildungspraktika müssen in zwei verschiedenen Institutionen und Praxisfeldern absolviert werden. In Frage kommen alle sozialpädagogisch relevanten Arbeitsfelder. Ein Wechsel während des Praktikums ist nicht möglich. Inklusive des Vorpraktikums muss je ein Einsatz in einer Institution für behinderte Menschen (Körper-, Sinnes-, Sprach- oder geistige Behinderung) und im dissozialen Bereich geleistet werden. Schulpraktika dürfen nicht in derselben Institution wie das Vorpraktikum stattfinden. 2. Berufsintegrierte Ausbildung (BI) Während der ganzen Ausbildung müssen die Studierenden in einer Institution des sozialpädagogisch relevanten Arbeits- und Praxisfeldes angestellt sein. Ein Wechsel der Institution während der Ausbildung ist möglich. In diesem Falle muss die Schule vorgängig im Rahmen eines Gesprächs zwischen SpiA, Institutionsleitung und Praxisbegleitung der hsl informiert werden. 3. Anerkennung des Praxisplatzes (VZ & BI) Die Ausbildungsinstitution muss von einer Höheren Fachschule für Sozialpädagogik als Praxisausbildungsplatz anerkannt sein (gemäss der ab 2006 geltenden Regelung der gemeinsamen Anerkennung von Praxisausbildungsplätzen der Höheren Fachschulen für Sozialpädagogik). Über die neue Anerkennung eines Praxisortes entscheidet die Schule. Zudem müssen auch die von der Ausbildungsinstitution bezeichneten PA über eine Anerkennung verfügen. 4. Auslandaufenthalt Studierende mit sehr guter Qualifikation können ihre Praxisausbildung im Ausland absolvieren (VZ: zweites Praktikum; BI: zeitlich befristeter ausbildungsrelevanter Auslandaufenthalt), sofern Praxisbegleitung und Supervision angemessen gelöst werden können. Dazu ist ein schriftlich begründeter Antrag erforderlich (vgl. Anhang). CURAVIVA hsl, Abendweg 1, 6000 Luzern 6 Seite 2/7 Ausbildungsreglemente hsl
3 II. Dauer - Anstellungsbedingungen 1. Vollzeitausbildung (VZ) Die Praktika werden im zweiten und fünften Semester der Ausbildung absolviert. Die Gesamtstundenzahl für beide Praktika zusammen beträgt 1800 Lernstunden (= geleistete Arbeitsstunden). Die Festlegung der genauen Anstellungsbedingungen erfolgt in Absprache zwischen der/dem Studierenden und der Institution. In jedem Praktikum finden eine eintägige obligatorische Schulveranstaltung (Begegnungstag) sowie Ausbildungssupervision statt. Diese gelten als Bestandteile der Praxisausbildung und somit als angerechnete und bezahlte Arbeitszeit. Die Praxisinstitution bestätigt am Ende des Praktikums die geleisteten Arbeitsstunden. 2. Berufsintegrierte Ausbildung (BI) Die praktische Arbeitszeit in der Institution muss im Schnitt der vier Ausbildungsjahre mindestens 50 % betragen. Sie soll maximal 75 % eines vollen Arbeitspensums nicht überschreiten. Flexible Arbeitszeitmodelle sind je nach Institutionsstruktur möglich. Empfohlen wird ein Arbeitspensum zwischen 60 und 70 %. Die praktische Arbeit in der Institution darf in der Regel insgesamt nicht länger als 3 Monate unterbrochen werden. Falls diese Frist überschritten wird, entscheidet die Schule, ob und in welchem Umfang die fehlende Zeit im Anschluss an die Ausbildung nachgeholt werden muss. III. Vertrag mit der Institution 1. Berufsintegrierte Ausbildung: Die Studierenden suchen ihren Praxisplatz in eigener Verantwortung. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Studierenden und der Institution muss vor Ausbildungsbeginn durch einen schriftlichen Vertrag geregelt werden und ist Voraussetzung für den Beginn der Ausbildung. 2. Vollzeitausbildung: Die Studierenden suchen ihren Praxisplatz in eigener Verantwortung. Das Praktikum muss vor Stellenantritt zwischen der Institution und der/dem SpiA durch einen schriftlichen Vertrag geregelt werden. Die/der PB genehmigt den Vertrag und erhält innert zwei Wochen nach Vertragsabschluss von den SpiA eine Kopie des unterschriebenen Vertrages. Im Hinblick auf die Praxisplatzsuche für das zweite Ausbildungspraktikum ist ein obligatorisches Gespräch mit den jeweiligen PB zu führen. 3. Für beide Ausbildungsformen gilt: Eine Kündigung kann nur aus wichtigen Gründen erfolgen. Sie darf erst dann ausgesprochen werden, wenn vorgängig mindestens ein diesbezügliches Gespräch zwischen der/dem SpiA, dem/der PA, der Institutionsleitung und der PB der Schule stattgefunden hat. CURAVIVA hsl, Abendweg 1, 6000 Luzern 6 Seite 3/7 Ausbildungsreglemente hsl
4 IV. Praxisanleitung / Praxisqualifikation 1. Der Lernprozess wird begleitet und ausgewertet durch fachlich qualifizierte PA. 2. Die PA verfügen über eine Anerkennung einer Höheren Fachschule für Sozialpädagogik. 3. Praxisgespräche Vollzeitausbildung: Pro Praktikum finden zwei Gespräche statt: eines in der Institution, eines in der Schule. Berufsintegrierte Ausbildung: Während der Ausbildungszeit finden mindestens 4 Gespräche statt, abwechslungsweise in der Institution und in der Schule. Teilnahme am Gespräch: An den Gesprächen nehmen die SpiA, die PB, die PA und nach Möglichkeit Institutionsleitung bzw. Erziehungsleitung teil. 4. Alle Beteiligten haben ein Anrecht, bei Bedarf zusätzliche Gespräche zu verlangen, z.b. bei Konflikten, drohendem Abbruch der Praxisausbildung, Praxisplatzwechsel. V. Aufgaben der Praxisinstitution (Praktikumsleiterin/Praxisausbildnerin) 1. Die Institution sorgt für eine qualifizierte Anleitung. Praktikumsleitung (PL) und PA tragen zusammen mit den SpiA die Verantwortung für die Gestaltung der Praxisausbildung. Die Praktikumsleitung wird von der Institutionsleitung oder der zuständigen pädagogischen Leitung übernommen. 2. Die wesentlichen Aufgaben der Praxisinstitution sind: Schaffung eines partnerschaftlichen, kooperativen Beziehungsfeldes zwischen PA und SpiA. Erstellen des Ausbildungsplanes für die Praxisausbildung und Anleitung der täglichen Arbeiten im Rahmen dieses Planes. Orientierung über die grundlegenden Zielsetzungen des Heimes/der Institution und die daraus entstehenden Aufgaben der SpiA. Aufzeigen von Lernmöglichkeiten; individuelle Lernzielformulierung für die Praxisausbildung; Evaluation und Neuformulierung von Lernzielen Hilfe zum vertieften Beobachten und Verstehen der einzelnen Klientinnen und Klienten sowie der Gruppe; Hilfestellung bei Berichterstattungen und Aktenführung. Anleitung und Auswertung des Entwicklungsberichtes Theorie-/Praxisintegration; Reflexion über den Ausbildungsstand in Theorie und Praxis. Förderung des kontinuierlichen und bewussten Hineinwachsens in die Sozialpädagoginnen- bzw. Sozialpädagogenrolle unter spezifischer Berücksichtigung der Rolle als Lernende. Zusammenarbeit mit der Ausbildungsstätte (Zusammenkünfte der PA mit Schulvertretung zum gegenseitigen Informationsaustausch). CURAVIVA hsl, Abendweg 1, 6000 Luzern 6 Seite 4/7 Ausbildungsreglemente hsl
5 3. In der Regel findet alle 2 Wochen ein ca. 1-stündiges Gespräch zwischen PA und SpiA statt. Im Falle einer delegierten Praxisausbildung hat die betreffende PA bei jedem dritten Gespräch zwischen SpiA und der Person, welche mit dieser zusammenarbeitet, anwesend zu sein (Berufsintegrierte Ausbildung) bzw. an mindestens drei Gesprächen (Vollzeitausbildung). Zudem besteht die Verpflichtung zur Teilnahme an allen Praxisgesprächen mit der Schulvertretung. Im Falle einer delegierten Praxisausbildung, welche von PA ausserhalb der Institution (z.b. offene Jugendarbeit) übernommen wird, wird verpflichtend erwartet, dass sie die Interventionen der SpiA beobachten und die SpiA mindestens einmal pro Ausbildungsjahr in der Praxis im Rahmen einer Intervention mit der Zielgruppe besuchen, um deren Handeln und Wirken zu erleben. Zudem empfiehlt sich, dass die Kompetenzentwicklung von einer Person ergänzend beurteilt wird, welche direkt mit den SpiA zusammenarbeitet. Dies sollte jährlich geschehen, spätestens jedoch bei der Zwischen- und Schlussqualifikation. Die Inhalte können dem Gesprächs- und Qualifikationsraster entnommen werden. Über die Beschlüsse wird ein internes Protokoll geführt. VI. Aufgaben der Sozialpädagogin / des Sozialpädagogen in Ausbildung Die Studierenden bejahen das pädagogische Konzept der Institution und die Ausbildungsrichtlinien der Schule. Sie orientieren sich am Kompetenzprofil der hsl und vereinbaren mit der PA daraus abgeleitete Lernziele. Die schriftlich formulierten Lernziele müssen enthalten: konkrete Lernsituation(en), ausformulierte Ziele, Mittel zur Lernzielerreichung, Überprüfungskriterien. Sie sind bis spätestens 4 Wochen (VZ), 3 Monate (BI) bzw. 6 Wochen (BIV) nach Beginn der Praxisausbildung das erste Mal der Praxisbegleiterin/dem Praxisbegleiter der Schule zuzusenden. Zudem haben die SpiA über das erste und dritte Gespräch ein Protokoll zu erstellen, welches von ihr sowie von den PA zu unterschreiben ist. Im Verlaufe der Praxisausbildung wird von den Studierenden ein Entwicklungsbericht (Aufgabenstellung aus dem Fach Grundlagen Sozialpädagogische Didaktik) einschliesslich konkreter Zielsetzungen erstellt. VII. Aufgaben der Praxisbegleitung der Schule Die PB der hsl sind für einen regelmässigen Kontakt mit der Ausbildungsinstitution besorgt. Diesem Zwecke dienen die periodisch stattfindenden Standortgespräche zwischen SpiA, PA und PB. Die PB sind als Vermittlungspersonen zwischen Schule und Praxis u.a. zuständig für die Beratung der Studierenden in der Auswahl des Praktikumsplatzes sowie für Besuche bzw. Gespräche. CURAVIVA hsl, Abendweg 1, 6000 Luzern 6 Seite 5/7 Ausbildungsreglemente hsl
6 VIII. Supervision Während der gesamten Praxisausbildung sind 10 x 3 Stunden Supervision (BIV: 5 x 3 Stunden) zu absolvieren. Einzelheiten bestimmt das Reglement Ausbildungssupervision. Die Ausbildungssupervision hat bewertenden Charakter und wird in die Promotion einbezogen. IX. Praxisqualifikation Die Praxisinstitution nimmt anhand des Qualifikationsrasters der Schule eine ausführliche Beurteilung der SpiA vor und stellt Antrag auf bestanden oder nicht bestanden. Der Qualifikationsraster muss bis zum vorgegebenen Zeitpunkt maschinengeschrieben an der Schule vorliegen: - VZ: Jeweils 5 Arbeitstage vor dem zweiten Praxisgespräch. Falls in diesem Gespräch neue Fakten auftauchen, wird der Qualifikationsraster von der Praxisinstitution überarbeitet und nachträglich nochmals zugestellt. - BI: Für die Praxispromotion I drei Wochen vor der Promotion Grundstudium; für die Praxispromotion II ca. Mitte Juni des vierten Ausbildungsjahres. Die Praxisqualifikationen werden in den Promotionskonferenzen verhandelt. Näheres regelt das Reglement Prüfungen und Promotionen. CURAVIVA hsl, Abendweg 1, 6000 Luzern 6 Seite 6/7 Ausbildungsreglemente hsl
7 ANHANG: Richtlinien Auslandspraktika Vollzeitausbildung I. Für Studierende mit sehr guten schulischen Leistungen und einem dafür qualifizierenden Praxisbericht aus dem ersten Ausbildungspraktikum besteht die Möglichkeit, das zweite Ausbildungspraktikum im Ausland zu absolvieren. II. III. IV. Findet das Auslandspraktikum im nicht-deutschsprachigen Ausland statt, a) müssen die Studierenden die jeweilige Sprache, die in der Institution gesprochen wird, fliessend beherrschen (Nachweis erforderlich), b) müssen die PA der deutschen Sprache mächtig sein, c) findet das Qualifikationsgespräch durchgehend in deutscher Sprache statt, d) ist der Qualifikationsbericht in deutscher Sprache zu verfassen. Organisation, Stellensuche und Sicherstellung der Bedingungen des Reglements Praxisausbildung der hsl liegen grundsätzlich bei den interessierten Studierenden. Die Praxissupervision kann als Einzelsupervision stattfinden. Die jeweilige Supervisionsperson erstellt nach absolvierter Supervision zuhanden der hsl einen schriftlichen Bericht (Ein entsprechender Kriterienraster wird zur Verfügung gestellt). An allfällige Supervisionskosten im Ausland leistet die hsl auf schriftlichen Antrag einen Beitrag. V. Mindestens eines der beiden Praxisgespräche findet in der jeweiligen Praxisinstitution statt. VI. VII. Für die Genehmigung eines Auslandspraktikums ist rechtzeitig ein schriftlicher Antrag an die Schule mit Kopie an die PB zu richten. Der Antrag enthält die Motivation, eine kurze Begründung (Warum diese Ausbildungsstätte? Welche Lernziele sollen dort angegangen werden?), Informationen über die vorgeschlagene Institution (Konzept, Institutionsbeschreibung) sowie konkrete Vorschläge, wie Auflagen der Schule und der Bedingungen des Reglements Praxisausbildung eingehalten werden können. Im übrigen gelten die Bedingungen des Reglements Praxisausbildung. CURAVIVA hsl, Abendweg 1, 6000 Luzern 6 Seite 7/7 Ausbildungsreglemente hsl
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