Druckerei C. H. Beck. ... Revision, Münchener Anwaltshdb., Schnitzler, Familienrecht

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1 Münchener Anwaltshdb, Schnitzler, Familienrecht Revision, Druckerei C H Beck 27 Die nichteheliche Lebensgemeinschaft 1 27 Revision Kleinwegener 27 Die nichteheliche Lebensgemeinschaft Teil J Nichteheliche Lebensgemeinschaft und eingetragene Lebenspartnerschaft 27 Die eingetragene Lebenspartnerschaft 27 Übersicht Rdnr I Einführung 1 6 II Begründung Form 7/8 2 Voraussetzungen 9 15 III Wirkungen und Inhalte Lebenspartnerschaftsname 16 2 Unterhalt 17 3 Vermögensstand 18 4 Vertrag 19 5 Sonstiges IV Trennung V Aufhebung Rechtsfolgen der Aufhebung 28/29 2 Verfahrensrecht 30/31 Schrifttum: Andrae/Heidrich, Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehe- und Lebenspartnerschaftssachen, FPR 2004, 292; Bergerfurth, Auflösung der eingetragenen Lebenspartnerschaft, FF 2000, 113; Büttner, Unterhaltsrecht der eingetragenen Lebenspartnerschaft, FamRZ 2001, 1105; Brudermüller, Zuweisung der Mietwohnung bei Ehegatten, Lebenspartnern, Lebensgefährten, ZFE 2003, 164; Dethloff, Die eingetragene Lebenspartnerschaft Ein neues familienrechtliches Institut, NJW 2001, 2598; Dickhuth-Harrach, Neuerungen im Erbrecht eingetragener Lebenspartner, FamRZ 2005, 322; Diederichsen, Homosexuelle von Gesetzes wegen?, NJW 2000, 1841; Epple, Lebensversicherung/Altersvorsorge in der eingetragenen Lebenspartnerschaft, FPR 2005, 305; Eue, Erbrechtliche Zweifelsfragen des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften, FamRZ 2001, 1196; Everts, Eingetragene Lebenspartnerschaften zwischen Personen verschiedenen Geschlechts de lege lata, FPR 2004, 597; Finger, Die registrierte Lebenspartnerschaft Überblick über die Neuregelung und kritische Bestandsaufnahme, MDR 2001, 199; Finger, Zum : Neues Recht der registrierten Lebenspartnerschaft, FuR 2005, 5; Grziwotz, Verfügungen von Todes wegen, FPR 2005, 283; ders, Nichteheliche Lebensgemeinschaft; Familie Partnerschaft Recht, Themenhefte 2 und 5/1995 zu nichtehelichen Lebensgemeinschaften; Henrich, Internationales Familienrecht; Herbert, Das Lebenspartnerschaftsgesetz, Neue Justiz 2001, 399; Kaiser, Pflichtteilsrecht der eingetragenen Lebenspartner, FPR 2005, 286; Kemper, Rechtsanwendungsprobleme bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft, FF 2001, 156; ders, Der 2 Schritt Die Lebenspartnerschaft auf dem Weg vom eheähnlichen zum ehegleichen Rechtsinstitut, FF 2005, 88; Kornmacher, Erbrecht in eingetragenen Lebenspartnerschaften unter Beteiligung von Ausländern, FPR 2005, 291; Löhnig, Veränderungen im Recht der Wohnraummiete durch das Lebenspartnerschaftsgesetz, FamRZ 2001, 891; Meyer/Mittelstädt, Das Lebenspartnerschaftsgesetz, Bundesanzeigerverlag; Muscheler, Das Recht der Eingetragenen Lebenspartnerschaft, 2 Aufl 2004; Petzold, Die gemeinschaftliche Adoption minderjähriger durch eingetragene Lebenspartner, FPR 2005, 269; Reich, Steuerliche Gestaltungsüberlegungen FPR eingetragene Lebenspartner, FPR 2005, 299; Rieger, Das Vermögensrecht der eingetragenen Lebenspartnerschaft, FamRZ 2001, 1497; Röthel, Zur registrierten Partnerschaft im internationalen Privatrecht, JPPrax 2000, 74; Roller, Zweifelsfragen im Unterhaltsrecht der Lebenspartnerschaft, FamRZ 2003, 1424; Scholz/Uhle, Eingetragene Lebenspartnerschaft und Grundgesetz, NJW 2001, 393; Schwab, Eingetragene Lebenspartnerschaft ein Überblick, FamRZ 2001, 385; ders, Die eingetragene Lebenspartnerschaft, 2002; Stüber, Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts, FamRZ 2005, 574; Trimbach, Das Lebenspartnerschaftsgesetz, Neue Justiz 2001, 399; von Dickhuth-Harrach, Das Lebenspartnerschaftsrecht Version 2005, FPR 2005, 273; ders, Erbrecht und Erbrechtsgestaltung eingetragener Lebenspartner, FamRZ 2001, 1660; Walter, Das gesetzliche Erbrecht in der eingetragenen Lebenspartnerschaft, FPR 2005, 279; Weber, Das Lebenspartnerschaftsrecht nach der Novellierung des Lebenspartnerschaftsgesetzes, ZFE 2005, 187, 351; Wellenhofer-Klein, Die eingetragene Lebenspartnerschaft, 2003 Kleinwegener 1

2 Münchener Anwaltshdb, Schnitzler, Familienrecht Revision, Druckerei C H Beck Teil J Nichteheliche Lebensgemeinschaft und eingetragene Lebenspartnerschaft Kleinwegener I Einführung Mit dem ist das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften in Kraft getreten (BGBl 2001 I S 266) 1 Schwab 2 weist zutreffend darauf hin, dass man schon nicht wisse, wie man das Gesetz zitieren soll Die Bezeichnung Lebenspartnerschaftsgesetz kann sowohl für das Gesamtgesetz als auch speziell für die Regelungen des Artikel 1 stehen Das Gesetz enthält keinen amtlichen Kurztitel, was die Zitierung erschweren dürfte Meyer/Mittelstädt 3 empfiehlt die Abkürzung LPartDesBG, da die Abkürzung LPartG nur für Artikel 1 des Gesetzes als amtliche Abkürzung der amtlichen Kurzbezeichnung Lebenspartnerschaftsgesetz reserviert sei Zwischenzeitlich dürfte sich jedoch für das gesamte Gesetz die Abkürzung LPartG eingebürgert haben, in Verbindung mit der Benennung des betreffenden Paragraphen Die Bundesländer Bayern, Sachsen und Thüringen hatten gegen dieses Gesetz die Durchführung eines abstrakten Normenkontrollverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht beantragt Die Länder Bayern und Sachsen hatten zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, durch welche das Inkrafttreten des Gesetzes vorläufig verhindert werden sollte Mit Urteil vom hat das Bundesverfassungsgericht diese Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt 4 Das BVerfG hat dazu ausgeführt, dass wesentliche Punkte im Hauptsacheverfahren der Prüfung bedürften Weiterhin sei das zur Prüfung gestellte Gesetz auch nachvollziehbar und nicht offensichtlich verfassungswidrig Zudem rechtfertige alleine die Ungewissheit, ob eine gesetzliche Neuregelung mit Rechtsfolgen für den Rechtsverkehr zwischen Privaten vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand hat und die damit verbundene Möglichkeit, das schon erfolgte Rechtswirkung rückgängig gemacht werden müssten, es nicht, einem Gesetz im Wege der einstweiligen Anordnung die vom Gesetzgeber gewollte Wirkungskraft zu nehmen 5 Das Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz (LPartGErgG) bedurfte der Zustimmung des Bundesrates Es sollte eine Vielzahl von Gesetzen, die an das Rechtsinstitut angeglichen werden, mitregeln Der Bundesrat hatte für diese Zustimmung in seiner Sitzung am dafür eine Mehrheit nicht gefunden Zwischenzeitlich ist dieses Gesetz an der Zustimmungspflicht im Bundesrat gescheitert Mit dem ist das Lebenspartnerschaftsgesetz in wesentlichen Teilen neu gefasst worden 6 Es findet jetzt immer mehr eine Angleichung an die gesetzlichen Regelungen zur Ehe und zur Scheidung der Ehe statt Zuletzt wurde das LPartG geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom (BGBl 2007 I S 3189) Zu der Bedeutung dieses Gesetzes sei verwiesen auf eine Mitteilung in DIE WELT vom , Seite 4, wo es heißt: Fünf Jahre nach Eintragung der eingetragenen Lebenspartnerschaft (Homo-Ehe) haben sich rund schwule und lesbische Paare das Wort gegeben Rund 2 / 3 der Lebenspartnerschaften wurden von Männern eingegangen Aktuelle Daten können weder das Statistische Bundesamt noch der Lesben- und Schwulenverband mitteilen Der Lesben- und Schwulenverband vermutet, das eine zweistellige Zahl an Lebenspartnerschaften inzwischen wieder aufgelöst worden ist Diese Zahlen sind wenn auch nicht belegt interessant, wenn man bedenkt, mit welchem Engagement das Lebenspartnerschaftsgesetz in der vormaligen rot-grünen Koalition durchgefochten wurde Für das geringe Interesse an diesem neuen Rechtsinstitut spricht auch, dass sich gerichtliche Entscheidungen zu diesem Problembereich fast überhaupt nicht finden 1 Zur Entstehungsgeschichte eingehend: Meyer/Mittelstädt S 19 ff; Muscheler Rdnr 1 ff 2 Schwab FamRZ 2001, Meyer/Mittelstädt S 21 4 BVerfG FamRZ 2001, Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken vgl Scholz/Uhle NJW 2001, 393; Diederichsen NJW 2000, 1841 ff; Muscheler Rdnr 20 ff 6 BGBl 2004 I 3398, Gesetzesentwurf mit Begründung BT-Drs 15/3445

3 Münchener Anwaltshdb, Schnitzler, Familienrecht Revision, Druckerei C H Beck 27 Die nichteheliche Lebensgemeinschaft Anzumerken ist, dass der Begriff Lebenspartner ein solcher der Allgemeinsprache ist, was bei der Bevölkerung zu Missverständnissen führen könnte 7 Man denke hier nur an die ironische Bezeichnung temporärer Lebensabschnittspartner für den Partner einer nichtehelichen, heterosexuellen Lebensgemeinschaft Die einzelnen Bundesländer sind nicht daran gehindert, in eigener Kompetenz hierzu Ausführungsgesetze zu erlassen, solange und soweit der Bundesgesetzgeber für diesen neuen Regelungsbereich von seiner Gesetzgebungszuständigkeit noch nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat 8 Eine insoweitige Verfassungsbeschwerde von 26 homosexuellen Paaren gegen den Freistaat Bayern hat das BVerfG mit Beschluss vom nicht angenommen 9 Eine Pflichtverletzung der bayerischen Landesregierung sei nicht erkennbar, da weder die bayerische Staatsregierung noch der bayerische Landtag gänzlich untätig geblieben seien Gesetzentwürfe lägen schon vor Auch wenn in Bayern das Lebenspartnerschaftsgesetz später als in den meisten anderen Bundesländern zur Ausführung gelangen würde, begründe diese noch keine evidente Pflichtverletzung Eine Übersicht, welche Ausführungsgesetze die Bundesländer mit welchem Inhalt verabschiedet haben und wann diese in Kraft getreten sind, findet sich in NJW-Dokumentation 6/2002 und bei Meyer-Mittelstädt S 300 (85) II Begründung Form Die Form der Eingehung einer Lebenspartnerschaft gemäß 1 LPartG ist denen der Schließung der Ehe ( 1310 BGB) angeglichen: Gemäß 1 Abs 1 S 1 LPartG müssen die zwei Personen diese Erklärung gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären Stellvertretung ist also nicht möglich Nach der Altfassung mussten die Erklärungen vor der zuständigen Behörde erfolgen, was letztendlich zu einer Diskussion darüber führte, welche Behörde dies denn nun sein könne Jetzt hat sich dieser Streitpunkt durch die Neufassung des Gesetzes erledigt: Wie auch bei der Eheschließung ist gemäß 1 Abs 2 LPartG der Standesbeamte zuständig Das LPartG kennt auch nicht die Aufhebungsgründe des 1314 BGB Zur Erinnerung: Eine Ehe kann danach aufgehoben werden, wenn sie entgegen den Vorschriften der 1303 BGB (Ehemündigkeit), 1304 BGB (Geschäftsunfähigkeit), 1306 BGB (Doppelehe), 1307 BGB (Verwandtschaft), 1311 BGB (Form der Eheschließung) geschlossen worden ist Eine Analogie wird sich hier verbieten Der Gesetzgeber hat mit der Reformierung des Lebenspartnerschaftsgesetzes darauf reagiert und diese Lücke geschlossen Nach 1306 BGB in der jetzigen Fassung steht die Registrierung einer Partnerschaft nicht nur einer weiteren Lebenspartnerschaft entgegen, sondern auch einer Heirat Voraussetzungen Die Voraussetzungen sind in 1 LPartG normiert: Hier sind durch die gesetzliche Änderung per Änderungen dahingehend eingetreten, dass jetzt in Abs 2 die Bestimmungen des Verlöbnisses nach dem BGB ( 1297 bis 1302) übernommen worden sind Die Partner müssen gleichgeschlechtlich sein Die Begründung einer Lebenspartnerschaft durch verschieden geschlechtliche Partner ist damit also ausgeschlossen Nicht zwingend notwendig ist aber, dass eine entsprechende gleichartige sexuelle Prägung bzw Orientierung bei beiden Partnern vorliegt Sinn und Zweck des Gesetzes war es zwar, homosexuellen bzw lesbischen Menschen die Chance zu geben, mit dem Partner bzw der Partnerin ihrer Wahl eine rechtlich abgesicherte Lebensgemeinschaft einzugehen Dem entgegen stellt aber 1 Abs 1 LPartG nur auf zwei Personen gleichen Geschlechts ab Es wird also nur auf die 7 Schwab FamRZ 2001, BVerfG FamRZ 2001, BVerfG FamRZ 2001, 1057 Kleinwegener

4 Münchener Anwaltshdb, Schnitzler, Familienrecht Revision, Druckerei C H Beck Teil J Nichteheliche Lebensgemeinschaft und eingetragene Lebenspartnerschaft Identität abgestellt, nicht auf die sexuelle Orientierung 10 Es besteht damit deshalb auch die Möglichkeit, dass beispielsweise zwei ältere Männer die in Zukunft vielleicht eintretenden krankversicherungsrechtlichen, steuerrechtlichen und erbrechtlichen Möglichkeiten dieses Gesetzes in Anspruch nehmen wollen und können Auch wenn dies nicht mit der Intention des Gesetzgebers in Einklang zu bringen sein wird, besteht nach dem Wortlaut und dem Inhalt des Gesetzes diese Möglichkeit Eine Prüfung der sexuellen Orientierung durch die Behörde ist also nicht vorgesehen, weshalb auch bei persönlicher Überzeugung der zuständigen Behörde von einer Scheinpartnerschaft diese keine Ablehnungsmöglichkeit hat 11 Die Partner müssen volljährig sein ( 1 Abs 3 Nr 1 LPartG) Eine Ausnahmeregelung wie in 1303 BGB (Ehemündigkeit/Befreiungsmöglichkeit) gibt es nicht Beide Partner müssen voll geschäftsfähig sein Hier gilt also das Gleiche wie bei der Ehe ( 1304 BGB) Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe bzw Lebenspartnerschaft nicht eingehen Eine Lebenspartnerschaft kann ebenfalls nicht wirksam begründen, wer mit einer anderen Person in Lebenspartnerschaft verbunden ist Hier stellt sich die Frage, ob aber nicht der, der in einer Lebenspartnerschaft schon verbunden ist, nicht trotzdem wirksam die Ehe mit einem anders geschlechtlichen Partner schließen kann 1306 BGB (Eheverbot) ist endlich per dahingehend geändert worden, dass eine Ehe dann nicht geschlossen werden darf, wenn zwischen einer Person, die die Ehe eingehen will und einer dritten Person eine Lebenspartnerschaft besteht Die Partner dürfen nicht in gerader Linie miteinander verwandt sein ( 1 Abs 2 Nr 2 LPartG) Dies entspricht der Regelung für die Ehe in 1307 BGB Zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern besteht ebenfalls ein Partnerschaftsverbot ( 1 Abs 2 Nr 3 LPartG) Eine Regelung wie in 1308 BGB (Eheverbot bei Annahme als Kind) gibt es also nicht Dies heißt konkret, dass auch eine Lebenspartnerschaft zwischen dem Bruder und dem Adoptiv-Bruder geschlossen werden kann Ausgeschlossen ist die Begründung einer Lebenspartnerschaft auch dann, wenn sich beide Partner darüber einig sind, keine Verpflichtungen gemäß 2 LPartG begründen zu wollen Dies ist die Einigkeit darüber, sich eben nicht einander zur Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung zu verpflichten Wird gegen eines der Partnerschaftsverbote verstoßen, so entsteht keine wirksame Lebenspartnerschaft Dies ergibt sich aus 1 Abs 2 LPartG: kann nicht wirksam begründet werden Heilungsgründe (wie für die Ehe in 1315 BGB normiert) gibt es also nicht 16 4 Kleinwegener 1 Lebenspartnerschaftsname III Wirkungen und Inhalte 3 LPartG entspricht fast vollinhaltlich der Namensgestaltung bei Eheschließung gemäß 1355 BGB, wobei der Gesetzgeber davon abgesehen hat, die Führung eines gemeinschaftlichen Namens als Soll vorzugeben 12 Eine Verpflichtung zur gemeinsamen Namensführung besteht nicht Ein gemeinsamer Name ist jedoch möglich Die Erklärung kann bei Begründung der Lebenspartnerschaft vor der Behörde abgegeben werden Sonst muss dieselbe später durch öffentliche Beglaubigung nachgeholt werden Es sind auch verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten, wie bei Eheleuten, möglich 13 Durch die Neuregelung per ist es jetzt auch möglich, den Namen aus einer frühen Partnerschaft oder Ehe als Namen für die neue Partnerschaft zu bestimmen 10 Palandt/Brudermüller LPartG Einführung Rdnr 1; Muscheler Rdnr 46, der zutreffend darauf hinweist, dass die zuständige Behörde gar nicht in der Lage wäre, die entsprechenden Voraussetzungen zu prüfen; Kemper FF 2001, Finger MDR 2001, 199; Schwab FamRZ 2001, Kemper FF 2001, Vgl Schwab FamRZ 2001, 385, der die verschiedenen Alternativen eindrucksvoll aufführt, auch für den Fall vorher bestehender Ehe, danach eingegangener Lebenspartnerschaft, Auflösung derselben und Wiedereingehung einer anderen Ehe

5 Münchener Anwaltshdb, Schnitzler, Familienrecht Revision, Druckerei C H Beck 27 Die nichteheliche Lebensgemeinschaft Unterhalt Die Verpflichtung zum Lebenspartnerschaftsunterhalt ist in 5 LPartG normiert Danach sind die Partner einander zum angemessenen Unterhalt verpflichtet Die Begriffe angemessen zu unterhalten finden sich auch in 1360 BGB für die Ehe wieder Die Vorschrift ist dem Eherecht nachgebildet, wobei aber der konkrete Verweis auf 1360 BGB (Verpflichtung zum Familienunterhalt) jetzt ausdrücklich enthalten ist, entgegen der vormaligen gesetzlichen Regelung 14 An einer Gleichstellung der Haushaltsführung gegenüber dem Einsatz von Vermögen bzw Arbeitseinkommen fehlt es jedoch Interessant ist der Verweis auf 1360 a BGB Danach gilt dann auch die Prozesskostenvorschusspflicht des 1360 a Abs 4 BGB Dies wird man zu beachten haben Weiterhin verweist 1360 a BGB auf die Vorschriften der 1613 bis 1615 BGB, die dann ebenfalls zu berücksichtigen sind 17 3 Vermögensstand Hatte die vormalige gesetzliche Regelung mit 6 Abs 2 LPartG den neuen Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft bestimmt, der dem der Zugewinngemeinschaft sehr stark angenähert war, hat sich der Gesetzgeber per jetzt endlich dazu entschlossen, hier doch den Schulterschluss zur Ehe zu treffen: Die Partner leben jetzt im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Lebenspartnerschaftsvertrag etwas anderes vereinbart haben Es folgt dann auch der konsequente Verweis auf die entsprechenden Vorschriften des BGB Letztendlich hat sich durch die Umwandlung der vormaligen Ausgleichsgemeinschaft in die Zugewinngemeinschaft rechtlich nichts verändert Denn schon zuvor war bei bestehender Ausgleichsgemeinschaft auf die Regelungen der Zugewinngemeinschaft mit dem Totalverweis auf die BGB in vollem Umfang auf die Lebenspartnerschaft verwiesen worden Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang 21 LPartG, nämlich die Übergangsvorschrift Danach gilt Folgendes: Haben die Lebenspartner am im Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft gelegt, so gelten, soweit die Lebenspartner nichts anderes vereinbart haben, also beispielsweise durch Lebenspartnerschaftsvertrag, von diesem Tage an die Vorschriften über den Güterstand der Zugewinngemeinschaft Für Lebenspartnerschaften, die vor dem begründet wurden, konnte jeder Lebenspartner bis zum Ablauf des gegenüber dem für ihn zuständigen Amtsgericht Familiengericht erklären, dass für seine Lebenspartnerschaft Gütertrennung gelten solle Die Erklärung bedurfte zur Wirksamkeit der notariellen Urkunde Bei nicht gemeinsamer Abgabe, also beispielsweise alleiniger Abgabe, hatte das Amtsgericht dem anderen Lebenspartner die Erklärung zuzustellen 4 Vertrag Nach 7 LPartG haben die Parteien jetzt die Möglichkeit nicht mehr: die Verpflichtung ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Lebenspartnerschaftsvertrag zu regeln Konsequent erfolgt dann auch der Verweis auf die entsprechende Anwendung der 1409 bis 1563 BGB Damit ist eine Komplettverweisung auf das ehrliche Güterrecht erfolgt und die bisher bestehenden etwaige Unterschiede zu Eheverträgen beseitigt Bei dieser Gleichstellung finden dann auch die vom BGH entwickelten Grundsätze für die Inhaltskontrolle und/oder Wirksamkeitskontrolle von Eheverträgen vollumfänglich Anwendung Sonstiges In 8 LPartG sind die sonstigen vermögensrechtlichen Wirkungen geregelt: Zugunsten 20 der Gläubiger eines der Lebenspartner wird vermutet, dass die im Besitz eines Lebenspartners oder beider Lebenspartner befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören Durch den Verweis auf 1362 BGB sowie auch auf die 1357, 1365 bis 1370 BGB gelten die gleichen Vorschriften wie zwischen Eheleuten Bedenklich ist hier der Verweis auf die 14 Schwab FamRZ 2001, 385 Kleinwegener 5

6 Münchener Anwaltshdb, Schnitzler, Familienrecht Revision, Druckerei C H Beck Teil J Nichteheliche Lebensgemeinschaft und eingetragene Lebenspartnerschaft Kleinwegener Beschränkungen nach 1365 BGB, denn 1365 BGB gilt ja nur für Eheleute, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben Haben die Lebenspartner aber nicht durch Vertrag den Güterstand der Ausgleichsgemeinschaft gewählt, sondern etwas anderes vereinbart, ist nicht nachvollziehbar, warum dann 1365 BGB noch Anwendung finden kann und darf Dies wird letztendlich durch die Gerichte zu klären sein Denn wenn die Lebenspartner den Güterstand der Gütertrennung gewählt haben, stellt sich die Frage, wessen Interessen dann noch geschützt werden sollen 15 Im Übrigen gilt: Die 1365 bis 1369 BGB sind durch Partnerschaftsvertrag abdingbar 16 9 LPartG regelt die sorgerechtlichen Befugnisse des Lebenspartners Eine gemeinsame Annahme von Kindern durch gleichgeschlechtliche Paare ist nicht möglich 17 Möglich ist alleine, dass ein Partner ein Kind adoptiert Ansonsten hat der Gesetzgeber für Lebenspartner das so genannte kleine Sorgerecht eingeführt Voraussetzung ist, dass der jeweilige Lebenspartner alleine sorgeberechtigt ist Dies wird heutzutage wohl kaum noch der Fall sein 18 Etwas anderes wird bei lesbischen Paaren gelten, in deren Partnerschaft auf natürlichem oder künstlichem Wege Kinder hineingeboren wurden Dort hat dann die Kindesmutter automatisch das alleinige Sorgerecht gemäß 1626 a BGB 19 Das so genannte kleine Sorgerecht wird damit begründet, dass wie in einer Stieffamilie hier eine neue soziale Familie entsteht Dies führt dann zur Aufgabe der Alleinentscheidungsbefugnis des Elternteils 20 Bei Gefahr in Verzug ist eine Entscheidungsbefugnis wie bei gemeinsam sorgeberechtigten Elternteilen gegeben ( 1629 Abs 1 S 4 BGB) Neu eingefügt worden ist jetzt der Absatz V Danach kann dem Kind, das sie in ihrem gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung der Partner gegenüber der zuständigen Behörde der Lebenspartnerschaftsname als Nachname zugeteilt werden Gemäß 1685 Abs 2 BGB besteht ein Umgangsrecht dann, wenn die Partner in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, auch dann, wenn ein gemeinsames Sorgerecht der geschiedenen Eltern bestand Zu berücksichtigen ist hierbei aber, dass gemäß 1684 Abs 1 BGB das Kind nur ein Umgangsrecht mit dem leiblichen Elternteil hat, nicht aber mit dem Lebenspartner, der mit einem leiblichen Elternteil zusammengelebt hat In 10 LPartG ist das Erbrecht der Lebenspartner normiert Es handelt sich nahezu um eine Wiederholung der Vorschriften für Ehegatten bzw eine Verweisung auf die Vorschriften des BGB 21 In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass es keine Hochzeitsgeschenke gemäß 1932 BGB gibt, sondern nur Geschenke zur Begründung der Partnerschaft (vgl 10 S 2 LPartG) In dieser Umformulierung zeigt sich dann die Folge des Abstandsgebots zur Ehe In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob durch die Erfindung neuer Begriffe bei gleichen Inhalten wirklich ein Unterschied zur Ehe bzw ein Abstand zur Ehe begründet werden kann 11 LPartG beinhaltet die sonstigen Wirkungen Danach gilt ein Lebenspartner als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners 11 Abs 2 LPartG beinhaltet die Schwägerschaft IV Trennung Der Unterhaltsanspruch bei Getrenntlebenden ist in 12 LPartG enthalten 12 verlangt für den Unterhaltsanspruch einen getrennt lebenden Lebenspartner Ein Zusammenleben für die Lebenspartner sieht das Gesetz jedoch nicht vor, wie sich aus 2 LPartG ergibt Entsprach es deshalb von Anfang an dem erklären Willen beider Lebenspartner, überhaupt 15 Schwab FamRZ 2001, Palandt/Brudermüller 8 LPartG 17 Kemper FF 2001, Kemper FF 2001, Kemper FF 2001, Palandt/Brudermüller 9 Rdnr 1 LPartG 21 Zu den Gestaltungsmöglichkeiten im Einzelnen: v Dickhuth-Harrach FamRZ 2001, 1660; kritisch dazu: Kemper FF 2001, 156

7 Münchener Anwaltshdb, Schnitzler, Familienrecht Revision, Druckerei C H Beck 27 Die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht zusammen zu leben, wird man für die Geltendmachung des Trennungsunterhaltsanspruches fordern müssen, dass diese innere Abkehr von der Lebenspartnerschaft sich auch nach außen hin dokumentiert, etwa durch ein Schreiben an den anderen Lebenspartner, man wolle die Partnerschaft mit ihm nicht fortsetzen und würde bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Aufhebung der Lebenspartnerschaft gemäß 15 LPartG beantragen Durch den eindeutigen Verweise auf die 1361 BGB und 1609 des BGB ist durch die jetzt vorliegende gesetzliche Neuregelung die rechtliche und auch wirtschaftliche Position des Lebenspartners gestärkt worden Mit dem Verweis auf die Normen des 1361 BGB kann zudem auf die Ansprüche aus 12 LPartG auf Trennungsunterhalt zwischen den Lebenspartnern nur nach den Maßstäben verzichtet werden, wie sie zwischen Ehegatten Anwendung finden Die Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Unterhaltsverzichten bzgl des Getrenntlebens von Ehegatten gilt damit dann auch hier Durch die uneingeschränkte Verweisung auf 1361 BGB ist jetzt auch klargestellt, dass der Unterhaltsanspruch bei Getrenntleben auch den Vorsorgeunterhalt wegen Krankheit und Alter mit befasst 13 Abs 1 LPartG ist jetzt identisch mit 1361 a BGB, so dass die insoweitige Rechtsprechung und Literatur auch hier zugrunde zu legen ist Nach 14 LPartG ist eine Wohnungszuweisung bei Getrenntleben möglich Es kann unter den in 14 LPartG genannten Voraussetzungen eine Wohnungszuweisung erfolgen Die Regelung entspricht 1361 b BGB Die Worte Lebenspartner und Wohnung ersetzen hier die Begriffe Ehegatte und Ehewohnung gemäß 1361 b BGB V Aufhebung Die vom Gesetzgeber in 15 LPartG gewählte Begrifflichkeit ist unglücklich 22 Der Scheidung der Ehe entspricht die Aufhebung der Lebenspartnerschaft Durch die Regelungen des LPartÜG ist eine völlige Änderung der Voraussetzungen für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft eingetreten Der Gesetzgeber hat sich entschlossen, trotz des an sich zu beachtenden Abstandsgebotes hier fast eine völlige Gleichschaltung zu den Normen des BGB zu schaffen, die die Scheidung der Ehe betreffen So entspricht beispielsweise 15 Abs 2 LPartG dem 1566 Abs 1 BGB 15 Abs 2 Satz 1 Nr 1 b LPartG entspricht 1565 Abs 1 Satz 2 BGB usw Sogar die Schutzklausel bzw Härteklausel des 1568 BGB findet sich in 15 Abs 3 LPartG wieder, wobei jedoch die so genannte Kinderschutzklausel nicht übernommen hat Es ist fraglich, ob es sich hier um ein Versehen des Gesetzgebers handelt Dies deshalb, weil durch eine Stiefkindadoption gemäß 9 LPartG doch möglich ist 27 1 Rechtsfolgen der Aufhebung Nach 17 bis 19 LPartG können mit der Aufhebung Entscheidungen getroffen werden über den nachpartnerschaftlichen Unterhalt ( 16 LPartG), Entscheidungen über die gemeinsame Wohnung ( 18 LPartG) und über die Zuweisung von Hausrat ( 19 LPartG) Das LPartG kennt nach 17 die Anwendung der Vorschriften der Hausratsverordnung Eine Bezugnahme auf das Kindeswohl fehlt Dies wird jedoch wohl zu berücksichtigen sein nach 9 LPartG und bei einem Adoptivkind Ein Versorgungsausgleich findet jetzt statt gemäß 20 LPartG, dies bedeutet ebenfalls eine Neuerung gegenüber der vormals gesetzlichen Regelung Durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts wurde auch 16 LPartG geändert Es gilt jetzt auch hier der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit, wie er in 1569 ff BGB zum Ausdruck gekommen ist Die Rechtsprechung, die demgemäß zu 1569 BGB i d F vom 21 Dezember 2007 Anwendung findet, wird man auch hier entsprechend zugrunde legen müssen 22 Schwab FamRZ 2001, 385 Kleinwegener

8 Münchener Anwaltshdb, Schnitzler, Familienrecht Revision, Druckerei C H Beck 27 30, 31 Teil J Nichteheliche Lebensgemeinschaft und eingetragene Lebenspartnerschaft Verfahrensrecht In die Zivilprozessordnung wurde nach 660 ZPO ein 7 Abschnitt eingefügt mit dem Titel Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen Danach ist das Familiengericht ausschließlich zuständig Das Verfahrensrecht ist dem für Familiensachen fast vollständig angeglichen Einen Zwangsverbund wie im Ehescheidungsverfahren gibt es allerdings nicht, da hier nur vorrangig die Aufhebung der Lebenspartnerschaft durch das Familiengericht zu behandeln ist Demgemäß sind also auch Folgesachen im Verbund bzw isolierte Folgesachen vor Aufhebung der Lebenspartnerschaft bzw im Zusammenhang mit der Aufhebung der Lebenspartnerschaft möglich Es gilt dann auch der Anwaltszwang gemäß 78 ZPO 23 Der entsprechende Katalog orientiert sich an den Ehe- und Familiensachen, wobei sich in diesen Zusammenhang dann die Frage stellt, ob der Trend nicht zu dem ganz großen Familiengericht in Zukunft gehen wird Bergerfurth FF 2000, Schwab FamRZ 2001, Kleinwegener

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