Fragen und Antworten zur Beherbergungsteuer

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1 Fragen und Antworten zur Beherbergungsteuer 1. Was ist die Beherbergungsteuer? Die Beherbergungsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie besteuert die besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Einzelnen, die dadurch zum Ausdruck kommt, dass Einkommen für den persönlichen Lebensbedarf und zwar über die lebensnotwendigen Grundbedürfnisse hinaus, verwendet wird. Besteuert wird demnach der die Verwendung von Einkommensteilen für die Inanspruchnahme von Beherbergungsleistungen. Darunter fallen z. B. Beherbergungs-leistungen, die aus touristischen oder anderen privaten Gründen (letzteres z. B. die private Begleitung durch Ehe- bzw. Lebenspartner) erfolgen. Nicht der Besteuerung unterliegen daher Beherbergungsleistungen, die zur Einkommens-erzielung anfallen. Was der Einkommenserzielung dient, ergibt sich aus dem Einkommensteuergesetz. Darunter fallen u. a. Aufwendungen für Dienstreisen des Arbeitnehmers für seinen Arbeitgeber, Geschäftsreisen von selbständig Tätigen oder Gewerbetreibenden u. a. (s. Satzung unter 2 Abs. 3). Ebenso sind Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Beherbergungsleistungen, die im Rahmen der Teilnahme an Fort-, Aus-, und Weiterbildungsmaßnahmen und damit auch im weitesten Sinne der Einkommenserzielung dienen, nicht der Steuer zu unterwerfen. 2. Wer ist Steuerschuldner? Steuerschuldner ist der Beherbergungsgast, der die private entgeltliche Beherbergungs-möglichkeit bzw. Übernachtungsmöglichkeit in Anspruch nimmt. Der Beherbergungs-betrieb ist der Steuerentrichtungsverpflichtete. Er hat die Steuer für die Stadt Münster vom Gast einzuziehen und an die Stadt Münster anzumelden und weiter zu leisten. 3. Sind Kinder, Schwerbehinderte, Rentner von der Steuer befreit? Nein, von der Beherbergungsteuer sind ausschließlich Personen befreit, die mit der Inanspruchnahme der Beherbergungsmöglichkeit Aufwendungen tätigen, die der Einkommenserzielung dienen bzw. im weitesten Sinne der Einkommenserzielung dienen wie z. B. s. unter Punkt 1 die Teilnahme an Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen. 4. Ist der Ehepartner/die Ehepartnerin bzw. der Lebensgefährte/ die Lebensgefährtin von der Steuer befreit? Nein. Steuerbefreiungen ergeben sich allein aus 2 den Absätze 3 und 4 der Satzung. Grundsätzlich beruht die Begleitung eines Ehepartners/Ehepartnerin oder Lebens-gefährten/Lebensgefährtin nicht auf eine Einkommenserzielung; dies ist zunächst privat veranlasst. Es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass die Begleitung aus beruflichen Gründen mitreist. Entsprechende Nachweise sind zu erbringen; d. h. das Formular Eigenbestätigung ist auch von der Begleitung ist auszufüllen.

2 5. Sind Schüler und Jugendreisegruppen befreit? Bei Schüler- und Jugendreisen muss wie folgt unterschieden werden: Steuerpflicht: Reisen die durch die Schüler und/oder Eltern selbst organisiert wurden (z. B. Abiturfahrten) sind privat veranlasste Reisen. Die hiermit einhergehenden Aufwendungen für die Inanspruchnahme einer Beherbergungsleistung unterliegen der Beherbergungsteuer. Steuerfreiheit: Durch die Schule bzw. vom Direktor genehmigte Reisen unter Begleitung von Lehrkräften: Dies sind in der Regel Reisen, die auf das Grundbedürfnis Bildung und Förderung der Integration in sozialen Gemeinschaften abstellen. Sie sind nicht privat veranlasst und von der Besteuerung frei zu stellen. 6. Sind Studenten, die in Münster vorübergehend auf Wohnungssuche sind und bisher keine Wohnung oder Wohngemeinschaft in Münster gefunden haben und deshalb Beherbergungsleistungen in Anspruch nehmen, zu besteuern? Nein. Die für die vorübergehende Wohnungssuche erforderliche Inanspruchnahme von Leistungen diverser Beherbergungsbetriebe, dient dem Grundbedürfnis Wohnen. Studenten können als Nachweis die Immatrikulationsbescheinigung von der Universität beifügen und/oder einen Nachweis der Universität zur Präsenzpflicht. 7. Wie sind Politiker, Delegierte und Mitglieder des Bundestages, die im Rahmen eines Parteitages eine Beherbergungsleistung in Anspruch nehmen, steuerlich zu behandeln? Hauptberufliche Politiker Sind Politiker hauptberuflich unterwegs, müssen diese Personen auch entsprechende Bescheinigungen vorlegen aus denen die berufliche Veranlassung hervorgeht. Politiker müssen ebenso die Eigenbestätigung ausfüllen. Nachweise wie z. B. die Buchungsbestätigung oder die Rechnung des Beherbergungsbetriebes an die Bundesverbände, Landesverbände, Mitglieder der Bundestages, Mitglieder des Landtages oder auch an den Parteien (die angestellte Politiker entsenden) richten, sind anzuerkennen. Steuerfreiheit! Nebenberufliche Politiker Die politische Betätigung z. B. auf einen Parteitag erfolgt lediglich im Bedarfsfall und dient nicht der Einkommenserzielung. Aufwandentschädigungen hierfür dienen ebenso nicht der Einkommenserzielung. Steuerpflicht! Gelegenheitspolitiker Sie halten auf Parteitagen oder ähnlichen politischen Veranstaltungen eine Rede. Die Aufwandentschädigungen hierfür dienen nicht der Einkommenserzielung. Steuerpflicht!

3 8. Wird die aus ehrenamtlichen Gründen beanspruchte Beherbergungsleistung besteuert? Ja. Ein Ehrenamt dient nicht der Erzielung von Einkommen im Sinne des 2 Beherbergungsteuersatzung. Ein Ehrenamt gilt ausschließlich privat veranlasst. 9. Werden Beherbergungen besteuert, wenn ärztliche Heilbehandlungen u. a. auch für Familienmitglieder (Kinder, Ehepartner) notwendig sind? Nein. Hier gilt, dass nur Aufwendungen für Beherbergungsleistungen besteuert werden, wenn diese Aufwendungen für den persönlichen Lebensbedarf und zwar über die lebens-notwendigen Grundbedürfnisse hinaus, anfallen. Ärztliche Heilbehandlungen dienen dem Grundbedürfnis Erlangung bzw. Wiederherstellung der Gesundheit und werden daher nicht besteuert. Die Begleitung von Angehörigen bzw. Familienmitgliedern aufgrund ärztlicher Heilbehandlungen ist darunter zu fassen. Es ist ausreichend eine Bescheinigung der Klinik/des Krankenhauses oder des ambulant behandelnden Arztes vorzulegen. 10. Werden Aufwendungen für Inanspruchnahme von Beherbergungsleistungen für Begleitpersonen von Schwerbehinderten besteuert? Nein. Der Übernachtungsaufwand für eine Begleitung einer Person mit Behinderung, die auf eine Begleitperson angewiesen ist, stellt keinen über den normalen Grundbedürfnissen hinausgehenden Aufwand dar. Die Notwendigkeit der Begleitung kann durch die entsprechenden Merkmale im Schwerbehindertenausweis glaubhaft gemacht werden. 11. Wie wird der Nachweis der Einkommenserzielung und der damit einhergehenden Steuerbefreiung erbracht? Für den Nachweis der Einkommenserzielung und damit der Nachweis für die Steuerbefreiung dient ein einziges Formular (Anlage 2 zur Beherbergungsteuersatzung). Das Formular ist die Eigenbestätigung. Es fragt bei abhängig Beschäftigten (Arbeitnehmern) nach der Bestätigung des Arbeitgebers für den dienstlichen Anlass der Reise, oder der Genehmigung der Dienstreise durch den Arbeitgeber oder nach einem vergleichbaren Beleg (z. B. Buchungsbestätigung des Beherbergungsbetriebes an den Arbeitgeber) ab. Ebenso sind bei allen anderen Beherbergungsgästen, die eine Beherbergungsleistung in Anspruch nehmen, Angaben erforderlich, die unter B auf dem Formular Eigenbestätigung einzutragen sind. Unternehmer verfügen in der Regel kurzfristig über ihre Umsatzsteueridentifikationsnummer oder Steueridentifikationsnummer, wenn sie im geschäftlich unterwegs sind. Dafür vorgesehen ist das erste Kästchen des Formulars unter B. Andere berufliche bzw. geschäftliche Reisen sind kurz zu erläutern oder auch weitere Nachweise (Akkreditierung eines Maßnahmenträgers für Aus-, Fort- und Weiterbildungen) zu erbringen, damit der Beherbergungsbetrieb bzw. der Entrichtungsverpflichtete erkennen kann, ob die Steuer einzuziehen ist oder nicht.

4 12. Was ist zu tun, wenn eine Befreiung bei Zahlung der Beherbergungsleistung nicht nachgewiesen werden kann? Die Steuer ist in diesen Fällen vom Beherbergungsgast durch den Entrichtungsverpflichteten einzubehalten, anzumelden und abzuführen. Nachweise können aber innerhalb eines Monats nach Abgabe der Steueranmeldung vom Beherbergungsgast dem Beherbergungsbetrieb nachgereicht werden. Der Beherbergungsbetrieb bzw. der Entrichtungsverpflichtete muss jedoch hierfür eine korrigierte Steueranmeldung abgeben. Hierfür ist auf dem Formular Anmeldung ein Kästchen geänderte Anmeldung vorgesehen, welches anzukreuzen ist. Die Stadt Münster wird den zu viel gezahlten Betrag an den Beherbergungsbetrieb erstatten. Der Beherbergungsbetrieb hat die Steuer an den Gast, der die verspäteten Nachweise eingereicht hat, weiter zu erstatten. 13. Was ist zu tun, wenn der Beherbergungsgast den Vordruck nicht ordnungsgemäß ausfüllt? Der Beherbergungsbetrieb hat darauf hinzuwirken, dass der Vordruck ordnungsgemäß ausgefüllt wird und alle erforderlichen gemacht werden bzw. Nachweise eingereicht werden. Der Entrichtungsverpflichtete hat die Steuer im Zeitpunkt der Zahlung der Rechnung (vor dem Check-out) vom Beherbergungsgast einzuziehen. 14. Besteht die Möglichkeit Sammelbescheinigungen (z. B. bei Reisegruppen aufgrund Tagungen, Seminaren, Schulungen, Monteure) zu erstellen? Sammelbescheinigungen bzw. Sammelarbeitgeberbescheinigungen sind grundsätzlich möglich. Die Bescheinigung ist an folgende Form/Inhalte gebunden: Briefkopf des Arbeitgebers Namen des einzelnen Reisenden (Arbeitnehmers) An- und Abreisedatum Im Freitext festgehaltene Bestätigung des Arbeitgebers, dass die Beherbergung aus beruflichen Gründen erforderlich ist. Vorteil: Die Die Buchung erfolgt durch den Arbeitgeber mit nur einem Anschreiben. Der Hotelier kann eine Gruppenreservierung vornehmen. 15. Besteht die Möglichkeit Dauerbescheinigungen auszustellen? Eine Bescheinigung gilt grundsätzlich für einen Aufenthalt; liegt jedoch vom Arbeitgeber eine Bescheinigung für mehrere Aufenthalte innerhalb eines Kalenderquartals vor, reicht es aus, wenn der Gast nur ein Formular zu Eigenbestätigung ausfüllt, und unterschreibt. In der Eigenbestätigung müssen alle Aufenthalte übereinstimmend zur Arbeitgeber-bescheinigung aufgeführt sein. Auch hier entfällt die Pflicht der beigelegten Arbeitgeberbescheinigung, wenn alle Aufenthalte direkt vom Arbeitgeber gebucht oder gezahlt werden. Als Quartal gilt immer das kalendarische Quartal. 16. Ist es möglich im Vorhinein die Eigenbestätigung per an die Stadt einzureichen? Ja, die Eigenbestätigung kann im Vorhinein auch per zugesandt werden. Dieser ist ordnungsgemäß auszufüllen und zu unterschreiben.

5 17. Wie sind die Leistungen auf einem Campingplatz von Dauercampern zu beurteilen? Dauercamper (Monatsplätze, Halbjahresplätze, Mietwohnwagen) Da auf Dauer angelegte Campingflächen für die Nutzung der Wohnwagen über einen Pachtvertrag für Grundstücksflächen verfügen, dient die Inanspruchnahme dieser Leistung dem Grundbedürfnis Wohnen mit Naherholung und nicht touristischen Zwecken. Die Beherbergungsleistung unterliegt somit nicht der Beherbergungsteuer. 18. Wie werden bestimmte zusätzliche Einzelleistungen abgerechnet? a) Hund/Haustiere: Die Mitnahme von Haustieren ist eine Zusatzleistung des Beherbergungsbetriebes. Sie steht nicht in einem engen Zusammenhang mit der Beherbergungsleistung bzw. Logisleistung, d. h. sie ist nicht untrennbar mit der ihr verbunden. Sie unterliegt somit nicht der Beherbergungsteuer b) Parkplatz für PKW: Besteuert wird die Logisleistung, darunter fällt nicht die Nutzung eines Parkplatzes für PKW. Auch dies ist eine Zusatzleistung, die nicht mit der Übernachtungsleistung eng verbunden ist. c) Müllgebühr/Endreinigung/Strom und Wasser (Grundgebühr und Verbrauch): Diese hier anfallenden Aufwendungen stehen im engen Zusammenhang bzw. sind untrennbar mit der Beherbergungsleistung verbunden. Sofern die Beherbergungs-leistung privat veranlasst ist, zählen diese eng verbundenen Leistungen zur Bemessungsgrundlage der Beherbergungsteuer. d) Firmenstellplatzverträge: Die hier anfallenden Aufwendungen dienen der Einkommenserzielung der Firmen und sind von der Beherbergungsteuer gem. 2 der Satzung frei zu stellen. e) Kautionen (Torkarte/Schlüssel etc.): Dienen in der Regel nur als Sicherheitsleistung und werden an den Beherbergungsgast am Ende des Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb wieder ausgezahlt. Sofern die Kaution einbehalten wird (im Verlustfall des Schlüssels etc.), dient die Kaution als Schadenersatz. Daher unterliegt diese nicht der Beherbergungsteuer. f) WLAN-Nutzung/Fahrradverleih: Diese Leistungen sind Zusatzleistungen. Sie sind nicht untrennbar mit der Logisleistung verbunden bzw. stehen in keinem engen Zusammenhang mit dieser Leistung. Daher unterliegen diese nicht der Beherbergungsteuer. g) Anzahlungen: Werden in der Regel mit dem Gesamtpreis am Ende der Inanspruchnahme der Beherbergungsleistung verrechnet. Erst mit Abrechnung der letztlich entstanden Beherbergungsleistung fällt die Steuer an. Bei Stornierungen ist die Anzahlung in der Regel wieder zu erstatten. Damit fällt auch keine Steuer auf die Anzahlung an (Vergl. auch Nr. 21 zu Stornierungen).

6 19. Wie werden Pauschalangebote abgerechnet? Der Steuersatz beträgt 4,5 % vom Übernachtungspreis/Tageszimmerpreis inkl. 7 % Umsatzsteuer. Bei Pauschalangeboten (inkl. Frühstück, Halbpension oder Vollpension) sind folgende Beträge vom Pauschalpreis abzuziehen: Nur Frühstück abzüglich 7,00 Halbpension abzüglich 17,00 (da abzüglich 7,-- für Frühstück und abzüglich 10,00 für ein Abendessen) Vollpension abzüglich 27,00 (da abzüglich 7,-- für Frühstück und abzüglich 10,00 für ein Mittag- und 10,00 für ein Abendessen) Beachte: Aufgrund der Änderung des Umsatzsteuersatzes für Logisleistungen gem. 12 Absatz 2 Nr. 11 UStG auf 7 % werden Verköstigungsleistungen von den Beherbergungs-betrieben in der Regel gesondert auf der Rechnung ausgewiesen, da diese mit 19 % zu versteuern sind. Ein Abzug der o. a. Pauschalen kann in diesen Fällen entfallen. 20. Wie werden Arrangements abgerechnet? Bei Arrangements werden grundsätzlich weitere Leistungen (Sauna, Massage, Gourmetdinner, Sekt und Champagner, Eintrittskartenentgelte etc.) angeboten. Diese Zusatzleistungen stehen nicht einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Logisleistung. Da diese Leistungen darüber hinaus mit 19 % USt behaftet sind, werden sie auf der Rechnung gesondert aufgeführt. Die Beherbergungsteuer ist allein auf die entstandene Logisleistung (die mit 7 % USt behaftet ist) aufzuschlagen. 21. Wie ist im Fall von Stornierungen zu verfahren? Solange keine Stornierung der Buchung stattgefunden hat und der Preis für die Beherbergungsleistung gezahlt wird, ist daran auch die Steuer gekoppelt, die sich vom jeweiligen Übernachtungspreis (inkl. der untrennbar mit der Beherbergungsleistung verbundenen Leistungen) berechnet, (vergl. auch zu 4 der Richtlinie zur Beherbergungsteuersatzung). Bei einer vollständigen ordnungsgemäßen Stornierung, wonach ein Gastaufnahmevertrag nicht zustande kommt und kein Übernachtungspreis vom Gast zu zahlen ist, fällt auch keine Beherbergungsteuer an. Sollte im Rahmen einer nicht rechtzeitigen Stornierung der Gast zur Zahlung eines Anteils am Übernachtungspreis verpflichtet sein, fällt Beherbergungsteuer auf diesen Teilbetrag an. 22. In welchem Zusammenhang steht die Beherbergungsteuer zur Umsatzsteuer? Die Beherbergungsteuer wird auf das Bruttoentgelt (Übernachtungspreis zzgl. der 7 % USt) aufgeschlagen. Beherbergungsbetriebe müssen im Falle von Provisionsvereinbarungen mit Vermittlern/Vermittlungsagenturen ggf. neue Vereinbarungen treffen, um einen Anstieg der Provisionsaufwendungen, die sich evtl. nach dem Bruttoumsatz berechnen, zu vermeiden.

7 23. Erhöht die Beherbergungsteuer den Gewinn und damit den Aufwand für Steuern, die an das Finanzamt zu zahlen sind? Nein. Die Beherbergungsteuer ist in der Buchführung als durchlaufender Posten darzustellen. Sie wird von den Beherbergungsbetrieben für die die Steuergläubigerin Stadt Münster vereinnahmt und an die Stadt Münster weitergeleitet. 24. Wie sind Buchungen abzurechnen, die vor Einführung der Beherbergungsteuer erfolgten? Bei Buchungen vor Einführung der Beherbergungsteuer für Beherbergungen ab dem Zeitraum 01. Juli 2016 sollte darauf hingewiesen werden, dass die Stadt Münster eine Beherbergungsteuer i.h.v. 4,5% zum Stichtag eingeführt hat. Die Endpreisbindung ist Bestandteil des Gastaufnahmevertrages, den der Beherbergungs-betrieb mit dem jeweiligen Gast geschlossen hat. Die Steuer wird von der Stadt Münster erhoben und bemisst sich am Entgelt für die Logisleitung. 25. Werden die Formulare und das Informationsmaterial auch in englischer niederländischer, spanischer und ggf. in arabischer Sprache zur Verfügung gestellt. Ja, solche Formulare werden zur Verfügung gestellt. 26. Was ist bei Buchungen über Buchungsportale zu beachten? Erfolgen die Buchungen über Buchungsportale, wird in vielen Fällen bereits Online abgefragt, ob es sich um eine Urlaubsreise (privat veranlasste Reise) handelt oder ob es sich um eine berufliche veranlasste Reise handelt. Die Buchungsportale verfügen in der Regel nicht über das Formular Eigenbestätigung. Das Formular muss vor Ort vom Beherbergungsbetrieb jedem Gast vorgelegt werden. Sollte der Gast nicht nachweisen können, dass die Beherbergung aus beruflichen Gründen erfolgt und ist die Bezahlung (Kreditkarte etc.) über das Buchungsportal ohne Einzug der Steuer erfolgt, muss die Steuer vom Beherbergungsbetrieb zusätzlich vor Ort eingezogen werden.

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