Hotelübernachtung, Frühstücksanteil
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- Anke Brauer
- vor 8 Jahren
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1 Hotelübernachtung, Frühstücksanteil Gruppe 3 / H 561 Seite 1 Wo die Probleme sind: l Das richtige Konto l Umsatzsteuer l Frühstück l Nebenkosten Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto Kontenbezeichnung Reisekosten Arbeitnehmer Eigener Kontenplan 4666 IKR 6850 SKR Kostenstelle/ Schlüssel Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto Kontenbezeichnung Reisekosten Unternehmer Eigener Kontenplan 4676 IKR 6851 SKR Kostenstelle/ Schlüssel So kontieren Sie richtig! Übernachtungskosten der Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber in tatsächlicher Hçhe abziehen. Die Buchung erfolgt auf das Konto Reisekosten Arbeitnehmer 4666 () bzw (SKR 04). Die Gegenbuchung erfolgt auf das jeweilige Geldkonto, z. B. auf das Konto Bank 1200 () bzw (SKR 04). Buchungssatz: Reisekosten Arbeitnehmer an Bank KAB
2 Gruppe 3 / H 561 Seite 2 Hotelübernachtung, Frühstücksanteil Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Übernachtung mit Frühstück Unternehmer Hans Groß hat seinen Prokuristen Wolfgang Müller zu einem Fortbildungsseminar in Kçln angemeldet. Wolfgang Müller verlässt am morgens um 7.00 Uhr seine Wohnung und kehrt dorthin am um Uhr zurück. Es sind folgende Aufwendungen angefallen: Kosten der Bahnfahrt von 59,50 EUR inclusive 19 % USt = 9,50 EUR Übernachtungskosten 107,00 EUR brutto Frühstück 10 EUR zzgl. 1,90 EUR USt (19 %) Pauschalen für bei einer Abwesenheit zwischen 14 und 24 Stunden: 12 x 2 Tage = 24 EUR. Folge: Hans Groß kann die Aufwendungen mit Ausnahme des separat ausgewiesenen Frühstückspreises steuerfrei erstatten. Buchungsvorschlag: 4663 Reisekosten Arbeitnehmer 50,00 mit Vorsteuerabzug (für çffentliche Verkehrsmittel 1576 Abziehbare Vorsteuer 9,50 an 1200 Bank 59,50 19 % 4666 Reisekosten Arbeitnehmer 100, Abziehbare Vorsteuer 7 % 7,00 an 1200 Bank 107, Reisekosten Arbeitnehmer 24,00 an 1200 Bank 24,00 SKR Reisekosten Arbeitnehmer 50,00 mit Vorsteuerabzug (für çffentliche Verkehrsmittel 1406 Abziehbare Vorsteuer 9,50 an 1800 Bank 59,50 19 % 6660 Reisekosten Arbeitnehmer 100, Abziehbare Vorsteuer 7 % 7,00 an 1800 Bank 107, Reisekosten Arbeitnehmer 24,00 an 1800 Bank 24,00
3 Hotelübernachtung, Frühstücksanteil Gruppe 3 / H 561 Seite 3 Neuregelung ab Die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen unterliegt seit dem dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Dieser ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt nur für die eigentlichen Beherbergungsleistungen einschließlich der üblichen Nebenleistungen. Alle nicht unmittelbar der Beherbergung dienenden Leistungen unterliegen dem 19 %igen Regelsteuersatz (BMF, Schreiben v , IV D 2 S 7210/07/10003). Der z. B. auf das Frühstück entfallende Kostenanteil muss in der Rechnung getrennt von den Übernachtungskosten ausgewiesen werden. Die Rechnung kann beispielsweise folgendermaßen aussehen: Rechnung mit gesondertem Frühstücksausweis Übernachtung 150,00 EUR USt 7 % 10,50 EUR 160,50 EUR Frühstück 10,00 EUR USt 19 % 1,90 EUR 11,90 EUR Gesamtpreis 172,40 EUR Ist der Gesamtpreis nicht grçßer als 150 EUR, kann mit einer Kleinbetragsrechnung abgerechnet werden ( 33 EStDV). Kleinbetragsrechnung Übernachtung 7 % (brutto) Frühstück zu 19 % (brutto) Gesamtpreis 107,00 EUR 16,00 EUR 126,00 EUR KAB Notwendiger Rechnungsinhalt Die Rechnung muss u. a. das nach Steuersätzen aufgeschlüsselte Entgelt, den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag enthalten ( 14 Abs. 4 Nrn. 7 und 8 UStG). Werden außer dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Beherbergungsleistungen dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegende Leistungen erbracht, für welche kein besonderes Entgelt berechnet wird, ist der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil zu schätzen (Tz. 14 des BMF-Schrei-
4 Gruppe 3 / H 561 Seite 4 Hotelübernachtung, Frühstücksanteil bens v ). Als Schätzungsmaßstab kann hierbei z. B. der kalkulatorische Kostenanteil zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags sein. Die Finanzverwaltung beanstandet es auch für Zwecke des Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers nicht, wenn in einem Pauschalangebot enthaltene, nicht begünstigte Leistungen in der Rechnung zu einem Sammelposten (z. B. Business-Package, Servicepauschale) zusammengefasst werden und der darauf entfallende Entgeltanteil in einem Betrag ausgewiesen wird. Hierbei darf es sich aber nur um folgende Leistungen handeln: Abgabe eines Frühstücks, Nutzung von Kommunikationsnetzen, Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice, Transport zwischen Bahnhof/Flughafen und Unterkunft, Transport von Gepäck außerhalb des Beherbergungsbetriebs, Überlassung von Fitnessgeräten, Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen. Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 20 % des Pauschalpreises angesetzt wird. Das gilt entsprechend bei Kleinbetragsrechnungen bis 150 EUR für den in der Rechnung anzugebenden Steuerbetrag. Lohnsteuerliche Konsequenzen Ist in der Rechnung neben der Beherbergungsleistung ein Sammelposten für andere, dem allgemeinen Steuersatz unterliegende Leistungen einschließlich Frühstück ausgewiesen, so ist die Vereinfachungsregelung nach R 9.7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 LStR 2008 anzuwenden (Tz. 16 des BMF-Schreibens v ). Das heißt: Für das Frühstück sind 20 % des maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen, also 4,80 EUR, zu kürzen. Den Restbetrag kann der Arbeitgeber als Reisenebenkosten steuerfrei erstatten. Dabei ist es unschädlich, wenn dieser Sammelposten auch mit Internetnutzung, Zugang zu Kommunikationsnetzen, näher bezeichnet wird und der hierzu ausgewiesene Betrag nicht so hoch ist, dass er offenbar den Betrag für das Frühstück und steuerlich anzuerkennende Reisenebenkosten übersteigt. Andernfalls ist dieser Sammelposten steuerlich in voller Hçhe als privat veranlasst zu behandeln, also nicht abzugsfähig. Hinweis: Wird beispielsweise das Frühstück gesondert, z. B. mit 20 EUR, ausgewiesen, ist der Gesamtpreis zur Ermittlung der steuerfrei ersetzbaren Übernachtungskosten um diesen Betrag zu kürzen.
5 Hotelübernachtung, Frühstücksanteil Gruppe 3 / H 561 Seite 5 Rechnung mit Business-Package Übernachtung 200,00 EUR 7 % USt 14,00 EUR 214,00 EUR Business-Package (Frühstück, Parkplatz) 47,60 EUR 19 % USt 9,04 EUR 56,64 EUR Endsumme 270,64 EUR Folge: Der Frühstückspreis ist nicht gesondert ausgewiesen. Daher muss zur Ermittlung der steuerfrei ersetzbaren Übernachtungskosten der Gesamtbetrag um 4,80 EUR gekürzt werden. Somit betragen die steuerfrei ersetzbaren Übernachtungskosten 265,84 EUR (270,64 EUR 4,80 EUR). Der danach verbleibende Restbetrag bzgl. des Business-Package sind Reisenebenkosten, die ebenfalls steuerfrei ersetzt werden kçnnen (51,84 EUR). Weiterhin kann der Arbeitgeber den Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen steuerfrei ersetzen. Im Beispielsfall werden hierzu 24 EUR angenommen. Buchungsvorschlag: 4666 Reisekosten Arbeitnehmer Abziehbare Vorsteuer 7 % 14,00 an 1200 Bank 214, Reisekosten Arbeitnehmer 24,00 an 1200 Bank 24, Reisekosten Arbeitnehmer 51,84 an 1200 Bank 51,84 SKR Reisekosten Arbeitnehmer 200, Abziehbare Vorsteuer 7 % 14,00 an 1800 Bank 214, Reisekosten Arbeitnehmer 24,00 an 1800 Bank 24, Reisekosten Arbeitnehmer 51,84 an 1800 Bank 51,84 KAB
6 Gruppe 3 / H 561 Seite 6 Hotelübernachtung, Frühstücksanteil Hinweis: Der gesonderte Ausweis des Frühstücks auf der Rechnung ist nachteilig. Denn in diesem Fall ist der Gesamtbetrag um die Bruttokosten für das Frühstück zu kürzen. Ist das Frühstück nicht gesondert ausgewiesen, sondern in einem Sammelposten, müssen für das Frühstück vom Gesamtbetrag der Rechnung lediglich 4,80 EUR abgezogen werden. Übernachtung und Frühstück bei Auswärtstätigkeit Erfolgt die Frühstücksgestellung in Verbindung mit Übernachtung anlässlich einer Auswärtstätigkeit i. S. v. R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 LStR 2008, kann das Frühstück lediglich mit dem maßgeblichen Sachbezugswert angesetzt werden. Nach dieser Vorschrift kçnnen Mahlzeiten, die auf Veranlassung des Arbeitgebers gewährt werden, mit dem Sachbezugswert angesetzt werden (Werte 2010: Frühstück 1,57 EUR, Mittag- oder Abendessen 2,80 EUR). Voraussetzung für den Ansatz des Sachbezugwerts in diesen Fällen ist, dass der Arbeitgeber die Mahlzeit vor Reiseantritt schriftlich bestellt hat. Außerdem muss eine entsprechende Buchungsbestätigung des Hotels vorliegen (Tz. 17 des BMF-Schreibens v ). Kontierungs-Praxis-Fazit Seit 2010 unterliegen Hotelübernachtungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Das Frühstück unterliegt dem Regelsteuersatz. Ist in der Rechnung ein Sammelposten für andere, dem allgemeinen Unsatzsteuersatz unterliegende Leistungen einschließlich Frühstück ausgewiesen, ist die Vereinfachungsregelung nach R 9.7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 LStR (für das Frühstück 20 % des maßgebenden Pauschalbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen = 4,80 EUR) auf diesen Sammelposten anzuwenden. Der verbleibende Teil dieses Sammelpostens ist als Reisenebenkosten i. S. v. R 9.8 LStR zu behandeln.!
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