Arbeitskreis Eltern für Kinder

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1 Arbeitskreis Eltern für Kinder (AEfK). Bundesverband gegen eine vaterlose Gesellschaft e.v. Gemeinnützig und besonders förderungswürdig Registergericht Bremen VR 6057 WIR INFORMIEREN: Gemeinsame elterliche Sorge Aufenthaltbestimmungsrecht und Lebensmittelpunkt beim Vater Kleinkind, 3 Jahre alt Oberlandesgericht Köln Beschluss 25 UF 236/98 30 F 134/98 AG Leverkusen Auszugsweise Abschrift... In der Familiensache hat der 25. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln durch die Richter am Oberlandesgericht... auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1999 b e s c h l o s s e n :

2 Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengerichts - Leverkusen vom F 134/98 - wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren nicht statt. Gründe: Nachdem die Beteiligte zu 1) (Antragsgegnerin) und der Beteiligte zu 2) (Antragsteller) ihre Beschwerden betreffend die amtsgerichtliche Sorgerechtsentscheidung jeweils zurückgenommen haben, war nur noch über die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die amtsgerichtliche Aufenthaltsbestimmungsentscheidung zu befinden. Die gemäß 621 Nr. 2, 621 e ZPO, 20 FGG zulässige - insbesondere form- und fristgerecht eingelegte - Beschwerde der Antragsgegnerin hat in dem weiter verfochtenen Umfang keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht dem Antragsteller das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil der elterlichen Sorge gemäß 1671 Abs Alternative, Abs. 2 Nr. 2 n. F. BGB auf dessen Antrag hin allein übertragen, weil dies dem Kindeswohl am besten entspricht. Das Kindeswohl ist für die zu treffende Entscheidung der vorrangige Gesichtspunkt (Paland- Diedrichsen, BGB, 58 Aufl. 1999, 1671 Rdnr.12). Kindeswohl bedeutet das Recht des Kindes auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Bei der Kindeswohlprüfung sind dabei die Persönlichkeit und die erzieherische Eignung der Eltern, ihre Bereitschaft Verantwortung für das Kind zu tragen und die Möglichkeiten der Unterbringung und Betreuung zu berücksichtigen, wozu als wesentliche Faktoren die emotionalen Bindungen des Kindes zu den Eltern und anderen Personen treten. Wie sich bereits aus der zutreffenden amtsgerichtlichen Entscheidung zum gemeinsamen Sorgerecht der Beteiligten ergibt, sind die erzieherischen Fähigkeiten beider Elternteile und die liebevolle Zuwendung zu der gemeinsamen Tochter... gleichermaßen gut zu bewerten. So hat das Jugendamt in seinen Berichten vom (Blatt 7-9 GA), (Blatt GA) und (Blatt GA), auf deren Inhalt Bezug genommen wird, ausdrücklich hervorgehoben, dass beide Verfahrensbeteiligten liebevoll mit ihrer Tochter umgehen und uneingeschränkt erziehungsfähig erscheinen. Sind aber die Erziehungsfähigkeit und die übrigen oben genannten Faktoren bei beiden Erziehungsberechtigten gleichwertig zu beurteilen, sind weitere Gesichtspunkte heranzuziehen, die eine Prognoseentscheidung, was dem Kindeswohl am besten entspricht, zugunsten des einen oder anderen Elternteils rechtfertigen.

3 Da die Beteiligten heillos zerstritten sind und insbesondere die Antragsgegnerin dem Antragsteller grundlos wie der Senat aufgrund der getroffenen, vom Jugendamt bestätigten Feststellungen seine Erziehungsfähigkeit abspricht, ja sogar einen Verbleib der Tochter beim Antragsteller als Gefahr ansieht, war eine Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht - auch wenn die Beteiligten sich ansonsten in Erziehungsfragen weitgehend einig sind und es einer weitergehenden Sorgerechtsentscheidung nicht bedurfte zu treffen. Diese mußte zugunsten des Antragstellers ausfallen. Hierfür spricht die Bedeutung des bei Sorgerechtsentscheidungen stets zu prüfenden Kontinuitätsgrundsatzes, der für eine Regelung zugunsten des Antragstellers spricht. Erziehung bedeutet das Aufbauen von Verhaltenskonstanten. Daher ist für die Entwicklung des Kindes die Lösung am vorteilhaftesten, welche die Einheitlichkeit und Gleichmäßigkeit der Erziehung am wenigsten stört. Das Kontinuitätsprinzip ist beim Antragsteller am ehesten gewahrt. Hierfür spricht zunächst einmal, das die gemeinsame Tochter der Beteiligten sich weiterhin in gewohnter Umgebung aufhalten kann. Hier trifft sie mit Ausnahme ihrer Mutter auf die ihr bekannten Bezugspersonen. Hierzu zählen insbesondere auch die Großeltern von... und deren Tante, die sich ebenfalls fürsorglich um...kümmern. Von daher erscheint es auch gewährleistet, dass...bei einer Teilzeitbeschäftigung des Beteiligten zu 2) (Antragsteller) stets versorgt ist. Auch das Wohnumfeld, in welchem... beim Vater aufwächst, erscheint für diese durchaus förderlich. Gerade bei einem Kleinkind -...ist noch nicht drei Jahre alt bietet die ländliche Umgebung gute Entwicklungsmöglichkeiten. Die räumlichen Verhältnisse der väterlichen Wohnung sind ausreichend bemessen.... wächst im väterlichen Haus, welches der Antragsteller von seinen Eltern erworben hat, auf. Darüber hinaus hat der Antragsteller in der Vergangenheit der Antragsgegnerin stets ein umfassendes Umgangsrecht eingeräumt. Die Antragsgegnerin konnte praktisch zu jeder gewünschten Zeit den Umgang mit ihrer Tochter pflegen. Damit erscheint es dem Senat aber gewährleistet, dass auch bei der getroffenen Regelung eine Entfremdung der Tochter gegenüber ihrer Mutter weitestgehend vermieden wird. Es bestehen für den Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass diese umfassende Umgangsrechtsregelung seitens des Antragstellers in Zukunft eingeschränkt würde. Gerade der Umstand, dass der Antragsteller sowohl die Großeltern als auch die Antragsgegnerin in der Betreuung und Erziehung von...eingebunden hat, dürfte für die Zukunft eine konstante Entwicklung von... gewährleisten. Dabei muss der Antragsteller wissen, dass er soweit er ohne ersichtlichen Grund hier gravierende Änderungen vornehmen würde mit einer Änderung der hier getroffenen Entscheidung zu rechnen hätte. Es kann nämlich dem Kindeswohl nicht förderlich sein, wenn gerade unter dem Blickwinkel des Kontinuitätsprinzips in Zukunft der Umgang von...mit ihrer Mutter entscheidend eingeschränkt würde. Wichtig für die Entwicklung von...ist, dass alles möglichst so bleibt, wie sie es bisher gewöhnt ist.

4 Auch die von der Antragstellerin vorgebrachten Argumente vermögen die getroffene Entscheidung nicht in Zweifel zu ziehen. Bei Verbleib von.... beim Antragsteller ist wie oben aufgezeigt gerade keine ungünstige Prognose für die Entwicklung des Kindes zu stellen. Soweit die Antragsgegnerin vehement die Erziehungsfähigkeit des Antragstellers in Frage gestellt hat, finden diese Vorwürfe in den vom Senat getroffenen Feststellungen keine Stütze. Weder der von der Antragsgegnerin vage geäußerte Verdacht von Kindesmisshandlung, ja sogar Kindesmissbrauch, läßt sich in irgendeiner Form konkret verdichten. Gerade die oben zitierten Jugendamtsberichte ergeben Tatsachen, die diesen vagen Vermutungen widersprechen. Auch das Arztattest der Ärztin für Kinderheilkunde...vom (Blatt 95 GA) stützen die von der Antragsgegnerin geäußerten Vermutungen in keiner Weise. Schließlich ergeben auch die von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung überreichten Lichtbilder von...keine solchen Verdachtsmomente, die auf eine Kindesmisshandlung schließen lassen. Die dort abgelichteten Verletzungen von... liegen durchaus im üblichen Rahmen und können ohne weiteres auf kindbedingtes Verhalten zurückgeführt werden. Ob der Antragsteller sich in Zeiten, als die Beteiligten noch zusammenlebten, dieser gegenüber gewalttätig verhalten hat, ist nach Auffassung des Senats für die hier zu treffende Entscheidung ohne Bedeutung. Das vorliegende Verfahren zeigt, das zum jetzigen Zeitpunkt und wohl auch zum Trennungszeitpunkt die Beteiligten heftig zerstritten waren. Dieser Streit hat aber durch die räumliche Trennung für die Kindeserziehung weitgehend an Schärfe verloren. Eventuelle Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten erlebt die gemeinsame Tochter... nicht mehr so stark mit. Die Beteiligten sind sich jedenfalls im Interesse des Kindeswohls darin einig, dass Auseinandersetzungen unter Ausschluss der Tochter... zu führen sind. Nach Auffassung des Senats sind Rückschlüsse jedenfalls dahin, dass Gewalttätigkeiten des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin auch auf Gewalttätigkeiten gegenüber der Tochter... hindeuten, ohne konkrete weitere Anhaltspunkte nicht zulässig. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist der Senat weiter der Auffassung, das die berufliche Situation bei den beteiligten Eheleuten in etwas gleich ist. Selbst wenn die Antragsgegnerin sich für ein Jahr vom Polizeidienst beurlauben lassen würde. Gesteht sie selbst zu, das sie nach einem Jahr zumindest wieder halbschichtig tätig werden möchte. Von daher gehen beide Beteiligten davon aus, dass jedenfalls eine eingeschränkte berufliche Tätigkeit in absehbarer Zeit ausgeübt wird. Von daher erscheint dem Senat die berufliche Situation der Beteiligten nicht so unterschiedlich, dass zugunsten der einen oder anderen Seite die Aufenthaltsbestimmungsrechtsregelung zu treffen wäre. Einkommensausfälle, die dadurch bedingt sind, dass...sich weitgehend in der Obhut des Antragstellers befindet, sind unterhaltsrechtlich zu regeln. Auch die wirtschaftliche Situation des Antragstellers ist nicht so desolat, dass vorliegend die Entwicklung des Kindes insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Kontinuitätsgrundsatzes gefährdet wäre. Bislang hat der Antragsteller es möglicherweise unter Einschaltung seiner Eltern geschafft, die finanziellen Belastungen, die mit dem Hauskauf und dem Gaststättenbetrieb verbunden waren, zu tragen. Anhaltspunkte dafür,

5 dass der Beteiligte zu 2) (Antragsgegner) in der Zukunft hierzu nicht mehr mit der Folge in der Lage ist, das... ihre gewohnte Umgebung verlieren würde, liegen dem Senat nicht vor. Entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin ist der Senat nach dem ihm vorliegenden Erkenntnissen der Auffassung, dass wie oben bereits näher erläutert die Erziehungsfähigeit beider beteiligten Elternteile gleich gut zu bewerten ist. Die Wohnsituation bei der Antragsgegnerin bietet jedenfalls keine Vorteile gegenüber der Wohnsituation beim Antragsteller. Schließlich muss sich die Antragsgegnerin fragen lassen, ob sie auch wenn sie das Wohl ihres Kindes vorgibt in gleicher Weise wie der Antragsteller vorbehaltlos diesem den Umgang mit ihrer Tochter einräumen würde. Das hat sie zwar in der mündlichen Verhandlung beteuert. Andrerseits sprechen aber gerade die massiven Vorwürfe der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller dafür, dass sie erhebliche Vorbehalte gegenüber ihrem Ehemann hat. Diese geäußerten Vorbehalte legen für den Senat die Vermutung nahe, dass die Antragsgegnerin gerade nicht so problemlos den Kontakt ihrer Tochter mit dem Antragsteller sieht, wie dieses umgekehrt der Antragsteller zugunsten der Antragsgegnerin tut. Die Gefahr einer negativen Einflussnahme der Antragsgegnerin zum Nachteil des Antragstellers erscheint dem Senat demnach nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Dies würde aber dem Kindeswohl am wenigsten entsprechen. Förderlich und zu wünschen wäre, wenn sich die beteiligten Eltern, nachdem die Folgen der wechselseitig zugefügten (trennungsbedingten) Verletzungen etwas gelegt haben, zu einem vertrauensvollen Umgang verständigen könnten und damit eine einvernehmliche, den Interessen von...am besten gerecht werdenden Lösung kommen könnten. Solange dies nicht der Fall ist, muß wie geschehen erkannt werden. Die Kostenentscheidung erfolgt aus 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG. 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG findet wegen der beiderseitigen (für die Antragstellerin nur teilweisen) Beschwerderücknahmen keine Anwendung (vgl. Bumiller/Winkler, FGG, 6. Aufl. 1995, 13 a Anm. 3 c und d). Beschwerdewert: 1. Bis zur Rücknahme der wechselseitigen Beschwerden betreffend die alleinige Sorge jeweils 7.500,00 DM. 2. Danach betreffend die Beschwerde der Antragsgegnerin bezüglich der Aufenthaltsbestimmungsrechtsregelung 5.000,00 DM. Anmerkungen AEFK: Das OLG Köln hat den Gleicheitsgrungsatz der Eltern deutlich herausgearbeitet.

6 Es hat dem Vater eine Teilzeittätigkeit zugebilligt und ihm gleichzeitig das Aufenthaltbestimmungsrecht übertragen. ein Aufenthaltsbestimmungsrecht, dass die Mutter für sich beanspruchte. Weil aber der Vater Willens und in der Lage war, die erforderliche Kontinuität im Umgang sicherzustellen, wurde o.a. Urteil unter Stärkung beider Elternpositionen getroffen. Hervorhebungen durch AEfK Urheberrechtsvermerk: Wir erlauben ausdrücklich die Weitergabe und Verlinkung unserer Veröffentlichungen und Zusammenstellungen, wenn diese Veröffentlichungen mit einem Hinweis auf den Arbeitskreis Eltern für Kinder (e.v.) und Angabe der Internetadresse verbunden sind. Frei für den privaten nicht kommerziellen Gebrauch.

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