Kantonale Steuertagung Solothurn

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1 Kantonale Steuertagung Solothurn Bereich juristische Personen Ackermann Oskar, Leiter juristische Personen

2 Bereich juristische Personen - Agenda 1. Kapitaleinlageprinzip (= KEP) Gesetzliche Grundlagen / Inkrafttreten Unterschied Nennwert- zu Kapitaleinlageprinzip / Besteuerung im Liquidationsfall Grundsätze beim KEP / Grundsätze gemäss KS / Verdeckte Kapitaleinlagen / Dreiecksverhältnisse KEP-Reserven / übrige Reserven / Ausschüttungen / Deklaration / Schlussbemerkung 2. Sanierung von Kapitalgesellschaften/Genossenschaften Gründe des Kreisschreibens «Sanierung» / Definition Sanierungsbedürftigkeit alte/neue Praxis Zulässige Sanierungsmassnahmen / zeitlich unbeschränkte Verlustverrechnung Auswirkungen auf Gestehungskosten / Inkrafttreten / Praxis Kanton Solothurn 3. Ersatzbeschaffung Gesetzliche Grundlagen / Inkrafttreten / Übergangsregelung neues Konzept bei betriebsnotwendigen Anlagegütern / Ausnahme Anpassungen bei der Ersatzbeschaffung von Beteiligungen 4. Beteiligungsabzug Neue gesetzliche Grundlagen / Voraussetzungen / Definitionen / Restquotenregelung Praxisfestlegungen / Präzisierungen im neuen KS Nr. 27 / Inkrafttreten 5. Tarifanpassungen juristische Personen per : Steuerfuss / Anrechnung Gewinn- an Kapitalsteuer / Minimalsteuern / Ausscheidung per : ordentliche Gewinnsteuerreduktion / Steuerrechner 6. Schlussbemerkung 2

3 Kapitaleinlageprinzip Gesetzliche Grundlagen / Inkrafttreten Direkte Bundessteuer Artikel 20 Absatz 3 DBG Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen, die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grundund Stammkapital. Artikel 125 Absatz 3 DBG.. diese besteht aus dem Grund- und Stammkapital, den in der Handelsbilanz ausgewiesenen Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen im Sinne von Artikel 20 Absatz 3, den offenen und den aus versteuertem Gewinn.. 3

4 Kapitaleinlageprinzip Gesetzliche Grundlagen / Inkrafttreten Verrechnungssteuer Artikel 5 Absatz 1bis VStG Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen, die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital, wenn die Einlagen, Aufgelder und Zuschüsse von der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft in der Handelsbilanz auf einem gesonderten Konto ausgewiesen werden und die Gesellschaft jede Änderung auf diesem Konto der ESTV meldet. Sämtliche erwähnten Artikel traten per in Kraft! 4

5 Kapitaleinlageprinzip Gesetzliche Grundlagen / Inkrafttreten Staats- und Gemeindesteuern 26 Abs. 3 StG SO Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen, die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- und Stammkapital. 104 Abs StG SO Das steuerbare Eigenkapital der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften besteht aus dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital, den in der Handelsbilanz ausgewiesenen Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen im Sinne von 26 Abs. 3, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven.. Das steuerbare Eigenkapital der Holding-, Domizil- und Verwaltungsgesellschaften besteht aus dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital, den in der Handelsbilanz ausgewiesenen Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen im Sinne von 26 Abs. 3, den offenen Reserven und jenem Teil der stillen Reserven, der im Falle der Gewinnbesteuerung aus versteuertem Gewinn gebildet worden wäre. Sämtliche erwähnten Artikel traten per in Kraft! 5

6 Kapitaleinlageprinzip Unterschied Nennwert- zu Kapitaleinlageprinzip Nennwertprinzip bis Kapitaleinlageprinzip ab Übrige Reserven (Gewinnreserven) Rückzahlung Übrige Reserven (Gewinnreserven) Rückzahlung steuerbar Reserven aus Kapitaleinlagen (Zuschüsse und Aufgelder) steuerbar Reserven aus Kapitaleinlagen (Zuschüsse und Aufgelder) steuerfrei Aktienkapital steuerfrei Aktienkapital 6

7 Liquidationserlös Kapitaleinlageprinzip Besteuerung im Liquidationsfall Im Kapitaleinlageprinzip werden Reserven aus Kapitaleinlagen steuerlich gleich behandelt wie das Grund- und Stammkapital. Steuerbar (Stille Reserven inkl. Gewinnsteuer) Legende stille Reserven übrige Reserven Reserven aus Kapitaleinlagen steuerfrei Grundkapital 7

8 Kapitaleinlageprinzip Grundsätze Das Kapitaleinlageprinzip ist eine im Grundsatz unbestrittene und sachgerechte Regelung Einlagen, Aufgelder und Zuschüsse sind dem Grundoder Stammkapital gleichgestellt Konsequenz: Ausschüttungen aus «Reserven aus Kapitaleinlagen» unterliegen weder der Einkommens- noch der Verrechnungssteuer 8

9 Kapitaleinlageprinzip Grundsätze gemäss Kreisschreiben Nr. 29 «KEP» Kapitaleinlagen im Sinne von Art. 20 Abs. 3 DBG und 26 Abs. 3 StG SO sind Einlagen, Aufgelder und Zuschüsse, die direkt von den Inhabern der Beteiligungsrechte geleistet und in der empfangenden Gesellschaft verbucht und offen als «Einlage als Kapitaleinlagen» ausgewiesen werden. Der Ausweis muss in der von der GV genehmigten Handelsbilanz auf einem gesonderten Konto erfolgen (Art. 5 Abs. 1 bis VStG) Gilt für Kapitaleinlagen, welche von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem geleistet wurden Reserven aus Kapitaleinlagen, welche vor dem geleistet wurden, sind unbeachtlich 9

10 Kapitaleinlageprinzip Grundsätze gemäss Kreisschreiben Nr. 29 «KEP» Aktionär Kapitalrückzahlungsprinzip Kapitaleinlageprinzip Sicht Gesellschaft Zivilrechtliche Betrachtungsweise Was habe ich von wem erhalten? Einlage KEP AG Sicht Aktionär Wirtschaftliche Betrachtungsweise Was habe ich eingebracht? Die Qualifikation von Reserven aus Kapitaleinlagen richtet sich nach dem zivilrechtlichen Vorgang und der Verbuchung in der Handelsbilanz der Gesellschaft (Quelle). 10

11 Kapitaleinlageprinzip Verdeckte Kapitaleinlagen (Verbuchung) X Handelsrecht: - Nachträgliche Buchung handelsrechtlich möglich, wenn Einlage noch werthaltig - Im Jahr der Einbringung Ausweis höchstens zum Verkehrswert nachträglich möglich, wenn Sacheinlagevertrag vorliegt Direkte Steuern: - Im Jahr der Einbringung bis Abnahme Jahresrechnung offen gelegt = Reserve aus Kapitaleinlage (Sacheinlagevertrag) - Werthaltigkeit muss gegeben sein! - Nachbuchung ohne Sacheinlagevertrag oder in späteren Jahren, auch wenn handelsrechtlich zulässig = steuerbare Aufwertung Zielgesellschaft In Disposition frei, die Kapitaleinlagen offen einzulegen. Verrechnungssteuer - gleiche Betrachtung wie bei den direkten Steuern 11

12 Kapitaleinlageprinzip Dreiecksverhältnisse X T 1 T 2 T1 liefert der T2 Handelswaren. Im Umfang von CHF (= geldwerte Leistung) liegt ein unterpreislicher Leistungsaustausch zu Marktpreisen vor. Handelsrecht (T2): - Nachträgliche (Auf-)Buchung nicht möglich - Verstoss gegen Handelsrecht (= handelsrechtswidrig) - Vorteilszuwendung z.t. oder vollständig in ER T2 bereits enthalten (verdeckte Kapitaleinlage ist nun offengelegt unter den übrigen Reserven) Direkte Steuern: - Dreieckstheorie - Gewinnkorrektur T1 = geldwerte Leistung - Steuerbarer Vermögensertrag bei X - Verdeckte Kapitaleinlage der Schwestergesellschaft begründet keine Reserven aus Kapialeinlagen, da die Einlage nicht direkt durch den Inhaber der Beteiligungsrechte erfolgt (zivilrechtliche und nicht wirtschaftliche Betrachtung massgebend!) (- Verdeckte Kapitaleinlage = versteuerte Reserve in der Steuerbilanz, Gewinnkorrekturen in T2 gemäss Realisation, damit keine 2fache Besteuerung resultiert) Verrechnungssteuer: - Direktbegünstigungstheorie - T 2 ist Rückerstattungsberechtigte - keine Reserven aus Kapitaleinlage für die VST 12

13 Kapitaleinlageprinzip Dreiecksverhältnisse X T 1 T 2 T1 liefert der T2 Anlagegüter. Im Umfang von CHF (= geldwerte Leistung) liegt ein unterpreislicher Leistungsaustausch zu Marktpreisen vor. Handelsrecht: - Nachträgliche Buchung möglich, wenn noch werthaltig - im Jahr der Einbringung Direkte Steuern: - Dreieckstheorie - Gewinnkorrektur T1 (= geldwerte Leistung) - Steuerbarer Vermögensertrag bei X - Buchung Differenz Buchwert zu Verkehrswert in T2 qualifiziert als Aufwertung und nicht als Kapitaleinlage, Aufwertung im 1. Jahr = steuerfrei, 2. Jahr = steuerbar - Unterpreisliche Einbringung durch Schwestergesellschaft begründet keine Reserven aus Kapitaleinlagen - (Ohne handelsrechtliche Aufwertung liegt eine versteuerte Reserve in der Steuerbilanz vor ebenfalls keine KEP-Reserve) Verrechnungssteuer: - Direktbegünstigungstheorie - T 2 ist Rückerstattungsberechtigte - keine Reserven aus Kapitaleinlage für die VST 13

14 Kapitaleinlageprinzip Modifizierte Dreieckstheorie Holding T 1 T 2 T1 liefert der T2 Anlagegüter. Im Umfang von CHF (= geldwerte Leistung) liegt ein unterpreislicher Leistungsaustausch zu Marktpreisen vor. Handelsrecht: - Nachträgliche Buchung möglich, wenn noch werthaltig - im Jahr der Einbringung Direkte Steuern: - Modifizierte Dreieckstheorie - Gewinnaufrechnung in T1 (= geldwerte Leistung) - Versteuerte Reserve in Steuerbilanz in T2 - Buchung Differenz Buchwert zu Verkehrswert in T2 qualifiziert als Aufwertung und nicht als Kapitaleinlage, Aufwertung im 1. Jahr = steuerfrei, im 2. Jahr = steuerbar - Anpassung Handelsbilanz an Steuerbilanz in der T2 erfolgt im 1. Jahr gewinnsteuerneutral - Begründet keine Reserven aus Kapitaleinlagen - (evtl. Anpassung der Gewinnsteuerwerte und Gestehungskosten bei T1 und T2 infolge In- bzw. Desinvestitionen in der Holding) Verrechnungssteuer: - Direktbegünstigungstheorie - T 2 ist Rückerstattungsberechtigte - keine Reserve aus Kapitaleinlage für die VST 14

15 Kapitaleinlageprinzip übrige Reserven Nicht als «Reserven aus Kapitaleinlagen» sondern als übrige Reserven gelten: laufende und thesaurierte Gewinne verdeckte Kapitaleinlagen nicht direkt durch Beteiligungsinhaber geleistete offene Kapitaleinlagen Kapitaleinlagen vor dem in der Handelsbilanz nicht gesondert ausgewiesene Einlagen den Reserven belastete Verluste vermindern diese definitiv Massgeblichkeit der Verbuchung gilt auch bei Verlusten in der Zeit vom bis

16 Kapitaleinlageprinzip Ausschüttungen Keine Einkommens- und Verrechnungssteuerfolgen auf Ausschüttungen von Reserven aus Kapitaleinlagen Für Inländer gemäss Art. 9 Abs. 1 VStG ist die Beurteilung auch für die direkte Steuer massgeblich Aufteilung in Reserven aus Kapitaleinlagen/übrige Reserven gemäss Verbuchung und Qualifikation in der Handelsbilanz der ausschüttenden Gesellschaft Wenn keine detaillierten Angaben vorliegen, vorab Ausschüttung aus übrigen Reserven Verdeckte Gewinnausschüttungen qualifizieren als Ausschüttungen aus übrigen Reserven Ausschüttungen aus ausländischen Gesellschaften: Es gelten die allgemeinen Beweislastregeln (Ausnahme kotierte Gesellschaften) Proportionale Aufteilung in Reserven aus Kapitaleinlagen und übrige Reserven bei asymmetrischen Ausschüttungen 16

17 Kapitaleinlageprinzip Deklaration Direkte Steuern Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haben den Bestand an «Reserven aus Kapitaleinlagen» in der Steuererklärung gesondert zu deklarieren (vgl. Art. 125 Abs. 3 DBG, 104 Abs. 1 bzw. 3 StG SO) Empfehlung: Handelsrechtliche Umbuchungen und gesonderte Ausweise nur im Umfang der Bestätigung der ESTV vornehmen. Jährliche Deklaration bei den direkten Steuern gemäss genehmigter Höhe der ESTV Dient in der Veranlagung einzig zur Erbringung des Kapitalnachweises (dbdst = Steuerbilanz, kantonale Steuern = inkl. Bemessung der Kapitalsteuer, massgebend ist aber Gesamtkapital, einsprachefähig nur wenn Gesamtkapital nicht stimmt, KSTA JP eröffnet die «Reserve aus Kapitaleinlagen» nur dann gesondert, wenn seitens der ESTV eine entsprechende Bestätigung gemäss Formular 170 vorliegt!) Die Steuerverfügung des KSTA für die direkten Steuern gilt nicht als Bestätigung über den Bestand an «Reserven aus Kapitaleinlagen» 17

18 Kapitaleinlageprinzip Deklaration Verrechnungssteuer Bildung der «Reserven aus Kapitaleinlagen» zwischen dem bis : Bestand der «Reserven aus Kapitaleinlagen» per ist mit der von der ESTV zur Verfügung gestellten Excel-Tabelle innerhalb von 30 Tagen nach der GV mit der Jahresrechnung 2011/bzw. 2010/2011) zu melden. Alle Veränderungen der «Reserven aus Kapitaleinlagen» sind nachzuweisen. Zusätzlich ist ein Formular 170 zur Meldung des Bestandes des bzw. der gesonderten Kontos bzw. Konti per 1. Januar 2011 bei der ESTV inkl. der Beilagen einzureichen. Rückmeldung der ESTV Die gemeldeten «Reserven aus Kapitaleinlagen» werden durch die ESTV geprüft. Die ESTV teilt anschliessend den Bestand an «Reserven aus Kapitaleinlagen» der einreichenden Gesellschaft oder deren Vertretern mit. Die ESTV orientiert auch die (Sitz-)Kantone. Die steuerliche Beurteilung der ESTV (VST) über den Bestand und Verwendung der «Reserven aus Kapitaleinlagen» ist auch für die direkten Steuern massgebend. Direkte Bundessteuer, Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuer 18

19 Kapitaleinlageprinzip Deklaration Verrechnungssteuer Ordentliches Verfahren Einreichung Geschäftsbericht oder unterzeichnete Jahresrechnung unter Berücksichtigung des gesonderten Ausweises von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen der ESTV unaufgefordert innert 30 Tagen nach Genehmigung der Jahresrechnung Einlagen in die «Reserven aus Kapitaleinlagen»: Dito. plus Formular 170 (Homepage ESTV: Rückzahlungen von «Reserven aus Kapitaleinlagen»: Formular 170 innert 30 Tagen nach GV oder spätestens 30 Tage nach der Rückzlg Allenfalls erfolgte Einlagen des lfd. Geschäftsjahres Mdg mit gleichem Formular Keine Veränderungen bei den «Reserven aus Kapitaleinlagen»: Dito. / Einreichung des Formulars 170 entfällt Äufnung von Kapitaleinlagen zwischen und Meldung an ESTV, frühestens ab bis spätestens 30 Tage nach Genehmigung der Jahresrechnung 2011 bzw. 2010/2011 Detaillierter Nachweis mit Excel-Datei «Kapitaleinlageprinzip» pro Geschäftsjahr / Massgebend Massgeblichkeitsprinzip (ww.estv.admin.ch) Vollständig ausgefülltes Formular 170 inkl. der geforderten Beilagen 19

20 Kapitaleinlageprinzip Schlussbemerkung Noch diverse Knacknüsse und Stolpersteine vorhanden: Handhabung des KEP bei Fremdwährungen Handhabung des KEP bei eigenen Aktien gewisse Definitionen sind noch auslegungsbedürftig und unklar Gerichte werden und müssen für Klarheit sorgen evtl. noch politische Korrekturen am heutigen System? Steuerruling Umstrukturierungen: «Reserven aus Kapitaleinlagen» sind im Detail offen zu legen Notwendige Ausgliederungs-, Abspaltungs-, Fusions- und Umwandlungsbilanzen beilegen, die Veränderungen bei den «Reserven aus Kapitaleinlagen» müssen ebenfalls nachvollzogen werden können. Fazit zum Kapitaleinlageprinzip: Steuersystematisch richtiges Konzept Ausschüttungen aus «Reserven aus Kapitaleinlagen» müssen steuerfrei sein Planungspotential für Steuerberater Gesellschaften können vor dem Verkauf leichter gemacht werden Finanzierung von Gesellschaften in der Gründungsphase vermehrt via «Reserven aus Kapitaleinlagen» 20

21 Sanierung von KG und Genossenschaften - Gründe des Kreisschreibens «Sanierungen» Uneinheitliche Praxis in den Kantonen bzw. direkten Steuern: Begriff/Definition der Sanierungsbedürftigkeit Forderungsverzicht von Beteiligten Besserungs- und Sanierungsgenussscheine Vorjahresverluste / Verlustnovation Emissionsabgabe und Verrechnungssteuer: Neu: Freibetrag bei der EA bei Sanierungen von CHF 10 Mio. Neu: Ausnahme von der EA bei Begründung / Erhöhung von Beteiligungsrechten an Auffanggesellschaften Neu: Einführung des Kapitaleinlageprinzips Neue Rechtsprechung zu Besserungs- und Sanierungsgenussscheinen sowie zum Erlass der EA Erstmaliges Kreisschreiben zur Praxis der ESTV 21

22 Summe AK + gesetzliche Reserven Sanierung von KG und Genossenschaften - Definition Sanierungsbedürftigkeit - alte Praxis KSTA Handelsrechtlicher Sanierungsbegriff massgebend Echte Unterbilanz = Kapitalverlust nach Art. 725 Abs. 1 OR Bilanz Aktiven Passiven Umlaufvermögen und Anlagevermögen (keine stillen Reserven) Fremdkapital (keine stillen Reserven) Aktienkapital Bilanzverlust Gesetzliche Reserven Freie Reserven 22

23 Sanierung von KG und Genossenschaften - alte Praxis KSTA Kapitalverlust nach Art. 725 Abs. 1 OR Art. 725 Abs. 1 OR: «Zeigt die letzte Jahresbilanz, dass die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt ist, so beruft der Verwaltungsrat unverzüglich eine Generalversammlung ein und beantragt ihr Sanierungsmassnahmen.» 23

24 Sanierung von KG und Genossenschaften - Definition Sanierungsbedürftigkeit - neue Praxis KSTA Betriebswirtschaftlicher Sanierungsbegriff massgebend Echte Unterbilanz = Liberiertes Grundkapital nicht mehr vollständig gedeckt = neue Definition gemäss KS Nr. 32 Bilanz Aktiven Passiven Umlaufvermögen und Anlagevermögen (keine stillen Reserven) Fremdkapital (keine stillen Reserven) Aktienkapital Bilanzverlust Gesetzliche Reserven Freie Reserven 24

25 Sanierung von KG und Genossenschaften - Neue Praxis KSTA = KS Nr. 32 Betriebswirtschaftlicher Sanierungsbegriff massgebend Eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ist sanierungsbedürftig vorbehalten Art. 6 Abs. 1 Bst. j und k StG wenn eine echte Unterbilanz (nach betriebswirtschaftlicher Betrachtungsweise) vorliegt, das heisst, wenn Verluste bestehen und die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft über keine offenen und/oder stillen Reserven verfügt, welche die ausgewiesenen Verluste abdecken. Es gilt eine betriebswirtschaftliche Betrachtungsweise. 25

26 Sanierung von KG und Genossenschaften - Zulässige Sanierungsleistungen bei den direkten Steuern Als Sanierung gelten für die direkte Bundes-, Staats- und Gemeindesteuer Zuflüsse (Leistungen), die zur Beseitigung oder Reduktion einer echten Unterbilanz getroffen werden. Keine steuerlich relevante Sanierung liegt vor, wenn ein Verlustvortrag lediglich durch bilanzielle Massnahmen (z.b. Aufwertung von Liegenschaften und Beteiligungen, Auflösung nicht mehr benötigter Rückstellungen, Kapitalherabsetzung ohne gleichzeitige Kapitalerhöhung, Rangrücktritt) beseitigt oder reduziert wird. 26

27 Sanierung von KG und Genossenschaften - Zeitlich unbeschränkte Verlustverrechnung Art. 67 DBG «Verluste» / 96 StG SO analog «Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus 7 der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.» (Art. 67 Abs. 1 DBG) «Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung, die nicht Kapitaleinlagen nach Art. 60 Bst. a DBG sind, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Gewinnen verrechnet werden konnten.» (Art. 67 Abs. 2 DBG) Keine Verlustnovation 27

28 Sanierung von KG und Genossenschaften - Auswirkungen auf Gestehungskosten der Beteiligung Grundsätze: Investitionen von Beteiligten (in Beteiligung) = erhöhen die GK Desinvestitionen an Beteiligte (aus Beteiligung) = senken die GK Echte Sanierungleistungen von Dritten: - keine Auswirkungen: GK bleiben unverändert Echte Sanierungsleistungen von Beteiligten: - keine Auswirkungen: GK bleiben unverändert (neu) Unechte Sanierungsleistungen von Beteiligten: - Auswirkungen: GK erhöhen bzw. verändern sich Unechte Sanierungsleistungen von Grossmutter: - Auswirkungen: GK der Subholding erhöhen sich - keine Auswirkungen: GK der TG (= Empfängerin des Zuschusses) auf Stufe der Subholding bleiben unverändert (= wichtig!) 28

29 Sanierung von KG und Genossenschaften - Inkrafttreten / Schlussbemerkung Inkrafttreten Kreisschreiben Nr. 32 «Sanierung von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften» trat per sofort bzw in Kraft Kreisschreiben Nr. 14 «Forderungsverzicht durch Aktionäre im Zusammenhang mit Sanierungen von Aktiengesellschaften» wurde per sofort ersetzt Ausführungen zu den Art. 20 Abs. 3 und 125 Abs. 3 DBG und dem Art. 5 Abs. 1bis VStG (= Kapitaleinlageprinzip) traten erst per in Kraft Praxis im Kanton Solothurn Kreisschreiben Nr. 32 «Sanierung von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften» wird durch das Steueramt des Kantons Solothurn ebenfalls per sofort vollständig angewandt 29

30 Ersatzbeschaffung - betriebsnotwendiges AV Neue gesetzliche Grundlagen ab Art. 64 Abs. I + 3 DBG ( 36 Abs. 1 StG SO mit Art. 64 Abs. 1 DBG identisch) 1 Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, so können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens.. 3 Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensobjekte, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen. 30

31 Ersatzbeschaffung - Beteiligungen Neue gesetzliche Grundlagen ab Art. 64 Abs. 1bis DBG «Beteiligungen» ( 92 Abs. 2 StG SO grundsätzlich identisch) 1bis Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue Beteiligung übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals oder mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven der anderen Gesellschaft ausmacht und diese Beteiligung während mindestens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war. 31

32 Ersatzbeschaffung - betriebsnotwendiges AV Auslegung der neuen gesetzlichen Normen Ersatz von betriebsnotwendigen Anlagegütern: Ersatz betriebsnotwendiges Anlagevermögen durch betriebsnotwendiges Anlagevermögen (= neu) Identitätstheorie i.s. der gleichen Funktionalität wurde per aufgegeben neu Reinvestitionstheorie Ersatz nur innerhalb der Schweiz (= unverändert) Zeitliche Begrenzung (= unverändert) Verbuchung Massgeblichkeitsprinzip! (= unverändert)»milch-/nidle-theorie» gilt nach wie vor! (= unverändert) ( 18 Abs. 2 VV StG SO, DBG entsprechende Praxis) Ausnahme: keine Ersatzbeschaffung von Liegenschaften (= unbeweglichem Anlagevermögen) durch bewegliches Anlagevermögen umgekehrt jedoch zulässig! 32

33 Ersatzbeschaffung - betriebsnotwendiges AV Auslegung der alten bzw. neuen gesetzlichen Normen Übergangsrechtliche Anwendung der Normen: Ersatzbeschaffung von betriebsnotwendigem Anlagevermögen vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen: d.h. bis Ende 2010, sowohl das bisherige Anlagegut veräussert als auch das Ersatzobjekt erworben Anwendung der alten Gesetzesnormen und Bestimmungen gültig bis Ersatzbeschaffung von betriebsnotwendigem Anlagevermögen nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen: d.h. ab , sowohl das bisherige Anlagegut veräussert als auch das Ersatzobjekt erworben Anwendung der neuen Gesetzesnormen und Bestimmungen gültig ab

34 Ersatzbeschaffung - betriebsnotwendiges AV Auslegung der alten bzw. neuen gesetzlichen Normen Übergangsrechtliche Anwendung der Normen: Wird bei der Ersatzbeschaffung von betriebsnotwendigem Anlagevermögen das bisherige Anlagegut vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen, d.h. bis , veräussert und das Ersatzobjekt nach dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen, d.h. ab dem , erworben oder umgekehrt: entscheidend ist das Datum der Veräusserung wurde das Anlagegut bis am veräussert, ist die Ersatzbeschaffung ausschliesslich nach altem Recht zu beurteilen; erfolgt die Veräusserung nach dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen, d.h. ab , ist die Ersatzbeschaffung nur nach neuem Recht zu beurteilen, selbst dann, wenn das Ersatzobjekt früher erworben wurde Veräusserungtatbestand = sachgerechtes Anknüpfungskriterium! 34

35 Ersatzbeschaffung - Beteiligungen Auslegung der neuen gesetzlichen Normen Beteiligungen: Ersatz Beteiligung durch neue Beteiligung (In- oder Ausland) (= Reinvestitionstheorie, keine Voraussetzung bezüglich Betriebsnotwendigkeit, unverändert) Veräusserte Beteiligung: Beteiligungsquote von mindestens 10 % (alt: 20 %) oder Anspruch auf Gewinn und Reserven von mindestens 10 % (neu) (= Nachweis mittels Verträgen bei letzterem Kriterium) Ersatzobjekt: Beteiligung an einer in- oder ausländischen KG/Genossenschaft, Mindestbeteiligungsquote nicht erforderlich (= unverändert) Haltedauer von mindestens 1 Jahr bei der KG/Genossenschaft (= zivilrechtliche Betrachtungsweise; keine wirtschaftliche!, unverändert) Verbuchung Massgeblichkeitsprinzip! (= unverändert) «Milch-/Nidle-Theorie» gilt nach wie vor! (= unverändert) 35

36 Ersatzbeschaffung - Beteiligungen Auslegung der neuen gesetzlichen Normen Beteiligungen: Ausnahme: Wiedereingebrachte Abschreibungen nach Art. 62 Abs. 4 DBG bzw. 92bis StG SO werden im Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung ordentlich (ohne Beteiligungsabzug) besteuert! Vgl. Kreisbuch Nr. 5 vom 1. Juni 2005 «Umstrukturierungen», Ziffer 4.7 ff. 36

37 Ersatzbeschaffung - Beteiligungen Auslegung der alten bzw. neuen gesetzlichen Normen Übergangsrechtliche Anwendung der Normen: Gleiche Beurteilung wie beim betriebsnotwendigen Anlagevermögen vgl. Folien 33 und 34: entscheidend ist das Datum der Veräusserung der Beteiligung wurde die Beteiligung bis am veräussert, ist die Ersatzbeschaffung ausschliesslich nach altem Recht zu beurteilen; erfolgt die Veräusserung nach dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen, d.h. ab , ist die Ersatzbeschaffung nur nach neuem Recht zu beurteilen, selbst dann, wenn das Ersatzobjekt (= Beteiligung) früher erworben wurde Veräusserungtatbestand = sachgerechtes Anknüpfungskriterium! 37

38 Beteiligungsabzug bei KG und Genossenschaften - Neue gesetzliche Grundlagen ab Art. 62 Abs. 4 DBG ( 92bis StG SO grundsätzlich identisch) «Wertberichtigungen und Abschreibungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen, welche die Voraussetzungen nach Art. 70 Abs. 4 lit. b erfüllen, werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.» Art. 69 DBG ( 98 StG SO grundsätzlich identisch) «Die Gewinnsteuer einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ermässigt sich im Verhältnis des Nettoertrages aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn, wenn die Gesellschaft oder Genossenschaft a. zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Gesellschaft beteiligt ist; b. zu mindestens 10 Prozent am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft beteiligt ist; oder c. Beteiligungsrechte im Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hält. 38

39 Beteiligungsabzug bei KG und Genossenschaften - Neue gesetzliche Grundlagen ab Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG ( 98 StG SO grundsätzlich identisch) «Kapitalgewinne werden bei der Berechnung der Ermässigung nur berücksichtigt: a. [soweit der Veräusserungserlös die Gestehungskosten übersteigt;] b. wenn die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grundoder Stammkapitals einer anderen Gesellschaft betrug oder einen Anspruch auf mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven einer anderen Gesellschaft begründete und während mindestens eines Jahres im Besitz der veräussernden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war; fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung unter 10 Prozent, so kann die Ermässigung für jeden folgenden Veräusserungsgewinn nur beansprucht werden, wenn die Beteiligungsrechte am Ende des Steuerjahres vor dem Verkauf einen Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hatten.» 39

40 Beteiligungsabzug bei KG und Genossenschaften - Voraussetzungen: Gesetz und KS Nr. 27 ESTV (aufgrund UStR II) neu: Dividenden (ab ) Beteiligungsquote von mindestens 10 % oder Gewinn- und Reservenanspruch auf mind. 10 % oder Verkehrswert von mindestens CHF 1 Mio. (bis : 20 % Beteiligungsquote oder Verkehrswert von CHF 2 Mio.) Kapitalgewinne (ab ) Veräusserte Beteiligungsquote von mindestens 10 % oder Gewinn- und Reservenanspruch auf mindestens 10 % und Haltedauer von mindestens 1 Jahr Neu: Regelung für «Restquoten» (bis : 20 % Beteiligungsquote und Haltedauer von 1 Jahr) (Achtung: bei Vermögensübertragungen i.s. von Umstrukturierungen nach Art. 61 Abs. 3 DBG bzw. 94 Abs. 3 StG SO gilt nach wie vor eine Quote von 20 %!!) 40

41 Beteiligungsabzug bei KG und Genossenschaften - Definitionen: Gesetz und KS Nr. 27 ESTV (aufgrund UStR II) neu: Beteiligungen (ab ) Anteile am Grund- oder Stammkapital Anteile am Gewinn und an den Reserven (neu) Genussscheine berechtigen demnach neu explizit auch zum BA als Beteiligungen gelten gemäss KS insbesondere: Aktien Stammeinlagen Genossenschaftsanteile Partizipationsscheine Genussscheine (neu) Anteile am Kapital einer SICAF Keine Beteiligungen sind insbesondere Obligationen, Darlehen, hybride Finanzierungsinstrumente, Anteile an kollektiven Kapitalanlagen, Anteile am Kapital einer SICAV 41

42 Beteiligungsabzug bei KG und Genossenschaften - Definitionen: Gesetz und KS Nr. 27 ESTV (aufgrund UStR II) neu: Beteiligungserträge (ab ) als Beteiligungserträge gemäss KS gelten insbesondere: Ordentliche Gewinnausschüttungen Ausserordentliche Gewinnausschüttungen (wie z.b. Liquidationsüberschüsse und Fusionsgewinne) Ausschüttungen auf PS Ausschüttungen auf Genussscheinen (neu) verdeckte Gewinnausschüttungen Kapitalrückzahlungen Keine Beteiligungserträge sind insbesondere: Erträge, die bei der leistenden Gesellschaft geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen Wiedereingebrachte Abschreibungen nach Art. 62 Abs. 4 DBG Kompensations- oder Ersatzzahlungen aus dem «Securities Lending» Gratisaktien Aufwertungen 42

43 Beteiligungsabzug bei KG und Genossenschaften - Beteiligungsabzug auf Kapitalgewinnen «Restquotenregelung» Voraussetzung für Beteiligungsabzug (neu ab ): Mindestquote der veräusserten Beteiligung 10 % (mehrere Verkäufe im selben Jahr können zusammengerechnet werden) und Mindesthaltedauer 1 Jahr und neu fällt Beteiligungs- oder Gewinnanspruchsquote zufolge Teilveräusserung unter 10 %, so kann Beteiligungsabzug auch bei Veräusserung von Restquoten (< 10 %) in den Folgejahren geltend gemacht werden Voraussetzungen: Verkehrswert der Restquote beträgt am Ende der Steuerperiode vor dem Verkauf mindestens CHF 1 Mio. (und zuvor muss eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital oder von mindestens 10 Prozent am Gewinn und an den Reserven veräussert worden sein) Voraussetzung in Klammern des ESTV-Kreisschreibens ist jedoch umstritten!! Restquotenregelung gilt nur bei Beteiligungen, die durch Teilveräusserungen nach dem unter die Quote von 10 % gefallen sind (gesetzliche Grundlage gilt erst ab ) 43

44 Beteiligungsabzug bei KG und Genossenschaften - Praxisfestlegungen / Präzisierungen im neuen KS Nr. 27 Präzisierungen im KS: ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeiten können den BA nicht geltend machen ausländische Personengesellschaften haben Anspruch auf Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungsrechten des Geschäftsvermögens, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden wird beim Verkauf einer Beteiligung der Bezug des Beteiligungsertrages der Verkäufergesellschaft vorbehalten, wird bei der Berechnung des BA auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verkaufs abgestellt die Quote von nennwertlosen Beteiligungen berechnet sich aufgrund der anteiligen Ausschüttungen Stimmrechte stellen kein relevantes Kriterium für den BA dar Art. 62 Abs. 4 DBG ist auch anwendbar, wenn die Beteiligungsquote infolge einer Teilveräusserung unter 10 Prozent sinkt und die Beteiligungsrechte am Ende der Steuerperiode vor der Werterholung einen Verkehrswert von mindestens CHF 1 Mio. hatten Gewisse Auslegungen der ESTV gemäss neuem KS Nr. 27 werden nicht von allen geteilt! 44

45 Beteiligungsabzug bei KG und Genossenschaften - Praxisfestlegungen / Präzisierungen im neuen KS Nr. 27 Neu 3 Arten von Verwaltungskostenabzügen: pauschaler Verwaltungskostenabzug von 5 % vom Bruttoertrag (allerdings nach Abzug von Abschreibungen im Zusammenhang mit Beteiligungserträgen gemäss Art. 70 Abs. 3 DBG sowie nicht rückforderbaren ausländischen Kapitalertragssteuern und anderen direkt zurechenbarer Aufwendungen), Nachweis des effektiv tieferen oder höheren Verwaltungsaufwandes bleibt vorbehalten oder kann die tatsächliche Verursachung nicht nachgewiesen werden, wird der gesamte Verwaltungsaufwand gleich wie der Finanzierungsaufwand aufgrund der Gewinnsteuerwerte quotenmässig umgelegt (= neu gemäss KS Nr. 27 vom , Steuerermässigung auf Beteiligungserträgen von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, Ziffer ). 45

46 Beteiligungsabzug bei KG und Genossenschaften - Inkrafttreten des Kreisschreibens Nr. 27 Ziel/Inkrafttreten des neuen KS Nr. 27: Festhalten der bestehenden Praxis zu Art. 69 und 70 DBG und Integration der neuen gesetzlichen Grundlagen/Neuerungen gemäss UStR II Inkraftsetzung des KS Nr. 27 «Steuerermässigung auf Beteiligungserträgen von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften» der ESTV vom : per Gilt für Erträge (Dividenden und Kapitalgewinne) aus Beteiligungen mit Fälligkeit nach dem bzw. bei Veräusserungen von Beteiligungen, deren Verfügungsgeschäft nach dem stattgefunden hat. Wegfall der Ausführungen zu «Alt-Beteiligungen» und Umstrukturierungen Ersatz des KS Nr. 9 «Beteiligungsabzug» vom Für Erträge (Dividenden und Kapitalgewinne) aus Beteiligungen mit Fälligkeit bzw. Verpflichtung bis hat das KS Nr. 9 nach wie vor Gültigkeit! 46

47 Tarifanpassungen juristische Personen - Anpassungen per Steuerfuss / Anrechnung Reduzierter Steuerfuss für juristische Personen bei der Staatssteuer ab : von 105 % auf 104 % der einfachen Staatssteuer Schliessung der Klinik Allerheiligenberg (befristete Erhöhung) Anrechnung Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer ab : 107 StG SO II. Steuerberechnung 1. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. 3 Die Gewinnsteuer wird an die Kapitalsteuer angerechnet. 108 StG SO 2. Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen. 3 Die Gewinnsteuer wird an die Kapitalsteuer angerechnet. 47

48 Tarifanpassungen juristische Personen - Anpassungen per Anrechnungssystem Anrechnung Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer ab : Anrechnung gilt nach 107 und 108 StG SO für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen Anrechnung erfolgt auch bei den privilegierten Gesellschaften (Holding-, Domizil- und Verwaltungsgesellschaften) Wirkungsweise der Anrechnung der Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer: Fall- Gewinnsteuer Kapitalsteuer (CHF) Kapitalsteuer (CHF) Effektiv geschuldete beispiel (CHF) VOR Anrechnung NACH Anrechnung Steuern JP (CHF) 1. Fall 20' ' ' Fall 10' ' ' Fall 5' ' ' ' Fall - 10' ' '

49 Tarifanpassungen juristische Personen - Anpassungen per Minimalsteuern für KG/Gen. 107 StG SO II. Steuerberechnung 1. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften 1 Die Kapitalsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beträgt 0,8 Promille des steuerbaren Eigenkapitals, mindestens jedoch 200 Franken bei persönlicher Zugehörigkeit und 100 Franken bei nur wirtschaftlicher Zugehörigkeit. 2 Die Kapitalsteuer der Holding-, Domizil- und Verwaltungsgesellschaften beträgt 0,2 Promille auf den ersten 50 Mio. Franken des steuerbaren Eigenkapitals, 0,1 Promille auf den nächsten 50 Mio. Franken und 0,05 Promille auf dem restlichen Eigenkapital, mindestens jedoch 200 Franken. 113 StG SO III. Bemessung des Eigenkapitals 2 Umfasst ein Geschäftsjahr mehr oder weniger als 12 Monate, richtet sich die Höhe der Kapitalsteuer nach der Dauer des Geschäftsjahres. 49

50 Tarifanpassungen juristische Personen - Anpassungen per keine Minimalsteuern / Ausnahme 108 StG SO 2. Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen 1 Die Kapitalsteuer der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen beträgt 0,8 Promille. Eigenkapital unter Franken wird nicht besteuert. 2 Bei Stiftungen, die gemäss 100 besteuert werden, wird die Kapitalsteuer nach den Sätzen von 107 Absatz 2 berechnet. Von Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen werden grundsätzlich keine Minimalsteuern erhoben Ausnahme: Für Stiftungen, welche das Domizil- oder Verwaltungsprivileg nach 100 StG SO beanspruchen, gilt der Tarif nach 107 Abs. 2 StG SO. D.h. Minimalsteuer von CHF

51 Tarifanpassungen juristische Personen - Anpassungen per Ausscheidungs-Mindestlimiten bei JP 250 StG SO II. Steuerteilung zwischen den Gemeinden 1. Grundsätze 1 Ist eine natürliche oder juristische Person in mehreren solothurnischen Einwohnergemeinden steuerpflichtig, so wird eine Steuerausscheidung vorgenommen, sofern a) bei natürlichen Personen b) bei juristischen Personen der im Kanton steuerbare Gewinn mindestens 40'000 Franken oder das im Kanton steuerbare Kapital mindestens 500'000 Franken beträgt, c) bei juristischen Personen, die gemäss 99 oder 100 dieses Gesetzes besteuert werden, das im Kanton steuerbare Kapital mindestens zwei Millionen Franken beträgt. 51

52 Tarifanpassungen juristische Personen - Anpassungen per Ausscheidungs-Mindestlimiten bei JP Damit werden nach heute geltenden Tarifen die folgenden Steuerbeträge ab 1. Januar 2011 nicht mehr ausgeschieden: Ausscheidungs-Mindestlimiten bei ordentlich besteuerten Gesellschaften nach 97 StG SO: Gewinn: CHF (= mindestens) = Steuerbetrag CHF Kapital: CHF (= mindestens) = Steuerbetrag CHF 400 Ausscheidungs-Mindestlimiten bei privilegiert besteuerten Gesellschaften nach 99 und 100 StG SO: Gewinn: CHF (= mindestens) = Steuerbetrag CHF Kapital: CHF (= mindestens) = Steuerbetrag CHF 400 D.h. mindestens eine der beiden Limiten muss erreicht werden, damit überhaupt eine innerkantonale Steuerausscheidung vorgenommen wird! 52

53 Tarifanpassungen juristische Personen - Anpassungen per Ordentlicher Gewinnsteuertarif Reduzierter Gewinnsteuertarif nach 97 StG SO: 97 StG SO II. Steuerberechnung 1. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften im allgemeinen Die Gewinnsteuer für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beträgt 5% auf den ersten 100'000 Franken Reingewinn und 8,5% [alt 9 %] auf dem verbleibenden Reingewinn. 53

54 Tarifanpassungen juristische Personen - Anpassungen per Steuerfuss Staatssteuer? Steuerfuss Staatssteuer ab : Entscheid Kantonsrat im Dezember mit der Verabschiedung des Budgets Steuerrechner (Berechnungen vor und nach Steuern): Webseite des KSTA Berechnung der effektiven Steuerbelastung Berechnung von Belastungsunterschieden Ermittlung der Steuerabgrenzungen in der Buchhaltung 54

55 Schlussbemerkung - Bereich JP Mehrheitlich offene, kooperative Zusammenarbeit wofür Ihnen das JP-Team herzlich dankt! Dank für korrekt, vollständig und transparent ausgefüllte Steuererklärungen und Einlageblätter Dank für die vollständige Einreichung der Steuerdeklaration mit unterzeichneter Jahresrechnung und den notwendigen Beilagen für eine abschliessende Beurteilung Dank für eine rasche Einreichung Massenverfahren hohe Produktionsziele bei allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Ziel: kurze Durchlaufzeiten offene, kooperative Zusammenarbeit erhöht die gegenseitige Effizienz, reduziert administrative Aufwendungen und Kosten wir danken Ihnen herzlich für Ihre Unterstützung. 55

59 Nr. 1 Beteiligungsabzug

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