Allgemeines Staats- und Gemeinderecht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Allgemeines Staats- und Gemeinderecht"

Transkript

1 Allgemeines Staats- und Gemeinderecht Das Staatsrecht regelt die rechtliche Grundordnung des Staates, nämlich die Organisation, die Staatsaufgaben sowie die Rechte und Pflichten jedes Einzelnen. Elemente des Staates sind das Staatsvolk, das Staatsgebiet und die Staatsgewalt. Allgemeines Staats- und Gemeinderecht aktualisiert / Seite 1

2 Allgemeines Staats- und Gemeinderecht Lernziele 1 Allgemeines - die Rechtsquellen von Bund, Kanton und Gemeinde kennen 2 Bund, Kanton, Gemeinde - die staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten des Schweizers nennen - die Begriffe Demokratie und Rechtsstaat umschreiben - den Sinn und Zweck der Gewaltentrennung erklären und die Gewalten in Bund, Kanton und Gemeinde kennen - die politischen Rechte der Schweizer Bürger auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene erläutern - die Bedeutung des Föderalismus der Kantone beschreiben und die Organisation des Kantons St. Gallen kennen 3 Die Gemeinde im speziellen - die Gemeindearten aufzählen, die wichtigsten Aufgaben der Gemeinde umschreiben und den Begriff der Gemeindeautonomie erklären - die Rechtssetzung in der Gemeinde kennen und den Zweck und Inhalt der Gemeindeordnung nennen - die verschiedenen Organisationsformen und die Aufgaben der entsprechenden Organe kennen - die Vorbereitung, die Organisation und den Ablauf inkl. Rechtsmittel einer Bürgerversammlung kennen - die Stellung, die Konstituierung und Aufgaben des Gemeinderates erklären - die Organisation und die Amtspflichten der Verwaltung nennen - die Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden kennen - das Wesen und die Funktion der Aufsichtsbehörde kennen Allgemeines Staats- und Gemeinderecht aktualisiert / Seite 2

3 Allgemeines Staats- und Gemeinderecht Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 3 Die Gemeinde im speziellen 11 Allgemeines 31 Rechtsquellen 12 Organisation 32 Grundlagen 13 Politische Rechte 33 Organisation 34 Politische Rechte 2 Bund, Kanton, Gemeinde 35 Rat und Verwaltung 21 Allgemeines 36 Zusammenarbeit mit anderen 22 Organisation Gemeinden 23 Politische Rechte 37 Staatsaufsicht Allgemeines Staats- und Gemeinderecht aktualisiert / Seite 3

4 Allgemeines Staats- und Gemeinderecht 1 Bund 11 Allgemeines 111 Bundesverfassung 1848 Am 12. September 1848 setzte die Tagsatzung die neue Bundesverfassung in Kraft. Die Eidgenossenschaft war nun nicht mehr ein loser Verband von kleinen Staaten, sondern ein Bundesstaat. Die Bundesverfassung wurde für alle Schweizer zum obersten Gesetz im Lande. Über dem kantonalen Recht stand jetzt das Bundesrecht In diesem Jahr wurde die bisher einzige Totalrevision von 1848 vorgenommen Einführung der Verfassungsinitiative 1999 Neue Bundesverfassung vom in Kraft seit Zweck der Schweizerischen Eidgenossenschaft Die Bundesverfassung umschreibt in Art. 2 den Zweck der Schweizerischen Eidgenossenschaft wie folgt: - Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes. - Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes. - Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern. - Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung. 113 Rechte der Schweizer Ein Staat ist nur sinnvoll, wenn er für den Menschen geschaffen ist. Aus diesem Grunde wird das, was dem Staat, und das, was dem Menschen zusteht, genau umschrieben. International geschieht das mit den Menschenrechten. Im Rechtsstaat sind alle Organe an Rechtsnormen gebunden, an die sie sich halten müssen. Allgemeines Staats- und Gemeinderecht aktualisiert / Seite 4

5 Die Bundesverfassung garantiert als Grundrechte (Art. 7 bis 36): - die Menschenwürde - die Rechtsgleichheit - den Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - das Recht auf Leben und persönliche Freiheit - den Schutz der Kinder und Jugendlichen - das Recht auf Hilfe in Notlagen - den Schutz der Privatsphäre - das Recht auf Ehe und Familie - die Glaubens- und Gewissensfreiheit - die Meinungs- und Informationsfreiheit - die Medienfreiheit - die Sprachenfreiheit - den Anspruch auf Grundschulunterricht - die Wissenschaftsfreiheit - die Kunstfreiheit - die Versammlungsfreiheit - die Vereinigungsfreiheit - die Niederlassungsfreiheit - den Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - die Eigentumsgarantie - die Wirtschaftsfreiheit - die Koalitionsfreiheit - die allgemeinen Verfahrensgarantien - Rechtswegsgarantie - die gerichtlichen Verfahren - der Freiheitsentzug - das Strafverfahren - das Petitionsrecht - die politischen Rechte (Stimm- und Wahlrecht, Recht zur Initiative, Referendumsrecht) - die Verwirklichung der Grundrechte - die Einschränkungen von Grundrechten Allgemeines Staats- und Gemeinderecht aktualisiert / Seite 5

6 114 Pflichten der Schweizer Basis der Demokratie bildet die Pflichterfüllung der Bürgerpflichten (Mitwirkung) jedes Einzelnen. Eine Demokratie setzt aufgeklärte und geistig mündige Staatsbürger mit einem hohen Verantwortungsbewusstsein voraus. Denn der Bürger hat an der Urne über Vorlagen von grosser Tragweite zu befinden. Gegenüber dem Staat bestehen folgende Pflichten: Wehrpflicht (Männer), Steuerpflicht, Schulpflicht 12 Organisation 121 Gliederung des Bundes Fläche Bevölkerungszahl Anzahl Kantone Anzahl Gemeinden 122 Demokratie Die Schweiz ist eine Demokratie. Die Rechtsordnung gibt sich das Volk selbst. Das Volk hat bei der Einführung der Rechtssätze in der Volksabstimmung das letzte Wort. Es entscheidet auch über wichtige Sachvorlagen und wählt die meisten Behörden selbst. 123 Rechtsstaat Die Schweiz ist ein Rechtsstaat. Das Volk hat sich selbst Spielregeln für das öffentliche und private Leben gegeben. Die Bestimmungen der Bundesverfassung, der Kantonsverfassung und der Gesetze sind für das Tun und Lassen der Behörden und des Volkes, für Gemeinschaften wie für Einzelne, verbindlich. 124 Gewaltentrennung Die leitende Spitze der Schweiz ist nach dem Prinzip der Gewaltentrennung organisiert. Die "Macht" wurde unter die drei "Gewalten" aufgeteilt. Keine kann für sich allein herrschen. Die Gewaltentrennung soll - Machtmissbräuche verhindern, - die Freiheit des Einzelnen schützen und - die gegenseitige Kontrolle der Gewalten ermöglichen. Allgemeines Staats- und Gemeinderecht aktualisiert / Seite 6

7 Die drei Gewalten gesetzgebende Gewalt vollziehende Gewalt richterliche Gewalt (=Legislative) (=Exekutive) (=Judikative) Parlament Regierung Gericht Volk c a. 7.8 Millionen Parlament Departement für auswärtige wählt Angelegenheiten (EDA) Bundesversammlung 200 Nationalräte Departement des Innern (EDI) 46 Ständeräte Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) davon rund 5.1 Millionen Regierung Stabsstelle Bundeskanzlei (BK) Stimmbürgerinnen und Stimmbürger 7 Bundesräte Departement für Verteidigung, Bevölkerungssc hutz und Sport (VBS) Gericht Finanzdepartement (EFD) Bundesgericht (Lausanne) Versicherungsgericht (Luzern) Volkswirtschaftsdepartement (EVD) Bundesstrafgericht Departement für Umwelt, Verkehr, (Bellinzona) Energie und Kommunik ation (UVEK) Bundesverwaltungsgericht (St.Gallen ab 2012) Souverän Behörden Verwaltung Parlament (= vereinigte Bundesversammlung) Der National- und Ständerat (Zweikammersystem) setzt Recht durch Erlass, Aufhebung oder Ergänzung von Gesetzen und Verordnungen. Das Parlament übt gleichzeitig die Aufsicht über die Exekutive aus. Der Nationalrat repräsentiert die Gesamtbevölkerung, der Ständerat vertritt die Kantone. Der Nationalrat wird im Proporz-Wahlsystem gewählt, der Ständerat im Majorzwahlsystem mit Ausnahme der Kantone Jura und Neuenburg. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Regierung (= Bundesrat) Der Bundesrat vollzieht die Gesetze und führt die Bundesverwaltung. Die Verwaltung sorgt für die Anwendung und Erfüllung der gesetzlichen Bestimmungen. Der Bundesrat wird im Majorz-Wahlsystem gewählt. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Der Bundespräsident wird aus der Mitte des Rates für ein Jahr gewählt. Gericht (= Richter) Den Gerichten obliegt die Rechtsprechung; sie richten, strafen und schlichten. Die Richter werden im Majorz-Wahlsystem von der Bundesversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt 6 Jahre. Allgemeines Staats- und Gemeinderecht aktualisiert / Seite 7

8 Der lange Weg zum Bundesgesetz Ständerat Motion / Postulat Nationalrat Motion/Postulat Bundesrat Vorschlagsrecht Bundesrat arbeitet Vorschläge aus führt Vernehmlassung durch arbeitet Botschaft aus I. Die "Hürden" beim Bundesrat Eidgenössische Räte Kommission stellt Antrag Beratung im 1. Rat Kommission stellt Antrag Beratung im 2. Rat Evtl. Differenzbereinigung II. Die "Hürden" im Parlament Volk Fakultatives Referendum Referendumsfrist 100 Tage Nicht ergriffen Ergriffen Abstimmung Ja Nein Gesetz tritt in Kraft III. Die "Hürden" beim Souverän (Volk) (nach H. Tschäni, Miniprofil der Schweiz, Aarau 1971) Allgemeines Staats- und Gemeinderecht aktualisiert / Seite 8

9 13 Politische Rechte 131 Bundesgesetz über die politischen Rechte Anlässlich der Urnenabstimmung vom 4. Dezember 1977 haben die Stimmberechtigten dem Bundesgesetz über die politischen Rechte die Genehmigung erteilt. 132 Stimm- und Wahlrecht Grundsatz Männer und Frauen werden mit dem zurückgelegten 18. Altersjahr stimm- und wahlfähig. Inhalt Aktives Wahlrecht Passives Wahlrecht Das Recht, an den Nationalratswahlen und an den Abstimmungen des Bundes teilzunehmen sowie Volksinitiativen und Referenden in Bundesangelegenheiten zu ergreifen und zu unterzeichnen. Das Recht, zu wählen Das Recht, gewählt zu werden 133 Initiativrecht Definition Eines der wichtigsten politischen Rechte der Bürgerschaft ist das Recht zur Volksinitiative. Initiative bedeutet, dass mit Unterschriften ein Verfahren eingeleitet wird, durch das neues Recht im Bund geschaffen werden kann. Bei der Initiative schlägt das Volk vor, es wirkt also aktiv bei der Verfassungsgesetzgebung im Bund mit. Die Initiative ist ein Vorschlagsrecht, das die Behörden zur Beratung einer bestimmten Sache verpflichtet. Anzahl Unterschriften 100'000 Eigenart Frist zur Einreichung Keine Gesetzesinitiative, sondern nur Verfassungsinitiative. Es kann ein Begehren auf Teil- oder Totalrevision der Bundesverfassung gestellt werden. Die Unterschriftenliste einer Volksinitiative sind der Bundeskanzlei gesamthaft und spätestens 18 Monate seit der Veröffentlichung des Initiativtextes im Bundesblatt einzureichen. Allgemeines Staats- und Gemeinderecht aktualisiert / Seite 9

10 134 Referendumsrecht Definition "Referendum" nennt man das Recht des Volkes, wichtige Gesetze, die von der Bundesversammlung beschlossen worden sind, vor der Inkraftsetzung zur Abstimmung zu bringen. Das Volk entscheidet, ob ein Gesetz Rechtskraft erlangen soll oder nicht. Während die Initiative das weitreichendste politische Recht des Schweizers ist, kann das Referendum als das bedeutungsvollste und folgenschwerste bezeichnet werden. Man spricht daher von der Referendumsdemokratie. Obligatorisches Referendum Grundsatz Eigenart Handelt es sich um eine Verfassungsänderung, um einen Beitritt zu einer Organisation für kollektive Sicherheit oder zu supranationalen Gemeinschaften oder um ein dringlich erklärtes Bundesgesetz, so muss auf alle Fälle darüber abgestimmt werden, weshalb keine Unterschriftensammlung notwendig ist. Im Bund bedarf es zur Annahme einer solchen Vorlage des Stimmen- und Ständemehrs (Mehrheit der Kantone). Fakultatives Referendum Grundsatz Voraussetzung Frist Das fakultative Referendum kann auf Bundesebene insbesondere bei Bundesgesetzen ergriffen werden (Weitere gemäss Art. 141 BV). Von den Bundesbeschlüssen unterstehen nur diejenigen dem Referendum, soweit dies die Verfassung oder ein Gesetz vorsehen. 50'000 Unterschriften von Stimmbürgern oder Referendumsbegehren von 8 Kantonen Für die Erlasse, die dem fakultativen Referendum unterstehen, dauert die Frist für die Unterschriftensammlung einschliesslich der Ausstellung der Stimmrechtsbescheinigungen 100 Tage von der letzten amtlichen Veröffentlichung an. 2 Kanton Allgemeines Staats- und Gemeinderecht aktualisiert / Seite 10

11 21 Allgemeines 211 Kantonsverfassung Der heutige Kanton St.Gallen ist eigentlich ein Produkt von Napoleon. Mit der Mediationsverfassung von 1803 ist der Kanton gebildet und zum Teil der Eidgenossenschaft geworden. Am 27. November 2000 hat der Grosse Rat die neue Kantonsverfassung erlassen. Die neue Kantonsverfassung war am 10. Juni 2001 von der Mehrheit der Stimmbürgerschaft angenommen worden und ist seit 1. Januar 2003 in Kraft. Sie ersetzte diejenige von 1890, welche mit der Zeit zahlreiche Ergänzungen erhalten hatte (Nachträge bis 17. Mai 2009 nachgeführt). 212 Rechte der Kantone als Glieder des Bundes Den Kantonen stehen als Glieder des Bundes folgende Rechte zu: - Ständereferendum (Notwendigkeit des Ständemehrs bei Abstimmungen über Änderungen der Bundesverfassung / obligatorisches Referendum) - Einberufung der Bundesversammlung (durch 5 Kantone/liegt in der Befugnis des Kantonsrates) - Standesinitiative (liegt in der Befugnis des Kantonsrates) - Fakultatives Referendum für Bundesgesetze und allgemein verbindliche Bundesbeschlüsse sowie für völkerrechtliche Verträge 213 Selbstverwaltungskörper Die Kantone erfreuen sich, wo sie nicht Ausführungsorgane des Bundes sind, grosser Selbständigkeit. Dies vor allem in den Bereichen Schule, Kirche, Recht, Rechtspflege, Polizei, Sanität, Fürsorge, Strassenbau und Gemeindewesen. Der Kanton St.Gallen verpflichtet sich mit seiner Verfassung zur aktiven Zusammenarbeit mit dem Bund, mit anderen Kantonen und mit dem Ausland (Art. 1, Abs. 3 KV). 214 Grundrechte Zusätzliche zu den Grundrechten gemäss Bundesverfassung gewährleistet die Kantonsverfassung in Art. 4 folgende Rechte: - Gründen und Führen sowie Besuchen von Privatschulen; - Anspruch von Schulpflichtigen auf Unterstützung, wenn sie beim Schulbesuch aus geografischen oder sozialen Gründen oder wegen einer Behinderung benachteiligt sind; - Anspruch auf Beihilfen für Aus- und Weiterbildung nach dem Grundschulunterricht (Stipendien); - das Recht, eine Petition innert angemessener Frist beantwortet zu erhalten. 215 Grundpflichten Allgemeines Staats- und Gemeinderecht aktualisiert / Seite 11

12 Jede Person trägt Verantwortung für sich selbst und Mitverantwortung für Gemeinschaft und Erhalt der Lebensgrundlagen. Jede Person kann zu persönlicher Dienstleistung verpflichtet werden, namentlich für gemeinnützige Arbeit bei Katastrophen und in Notlagen. Die Voraussetzungen werden im Gesetz geregelt. 216 Staatsziele In Art KV setzt sich der Staat (Kanton St.Gallen) Ziele in folgenden Bereichen: - Bildung - Kultur - Soziale Sicherung - Schutz der Familie - Soziale Integration - Gesundheit - Umweltschutz - Raumplanung - Verkehr - Wirtschaft und Arbeit - Land- und Waldwirtschaft - Versorgung und Entsorgung - Sicherheit und Ordnung - Aussenbeziehungen Die Staatsziele werden als Vorgabe für das Handeln der Stimmbürgerschaft und der Behörden von Kanton und Gemeinden verstanden, sowie als Grundlage für die Staatsaufgaben. 217 Staatsaufgaben Bei der Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist das Erreichen dieser Staatsziele anzustreben. Der Staat erfüllt Aufgaben, die im öffentlichen Interesse erfüllt werden müssen, soweit dies Private nicht angemessen erfüllen können. Er erfüllt diese Aufgaben insbesondere, wenn die Grundversorgung der Bevölkerung sicher zu stellen ist; ein Nutzen gleichmässig anfallen soll. Der Kanton erfüllt die Staatsaufgaben dezentral, wenn Art der Aufgabe, wirtschaftlicher Mitteleinsatz oder wirksame Aufgabenerfüllung dies verlangen. Allgemeines Staats- und Gemeinderecht aktualisiert / Seite 12

13 22 Politische Rechte 221 Stimm- und Wahlrecht Stimmrechtsalter analog Bund und Wohnsitz im Kanton St.Gallen. 222 Initiativrecht Art Inhalt Unterschriften Sammelfrist Verfassungsinitiative - Gesamtrevision der Kantonsverfassung - Teilrevision der KV (als Anregung oder ausformuliert) Monate Gesetzesinitiative Einheitsinitiative Erlass, Änderung oder Aufhebung eines Gesetzes (ausformuliert) Rechtsetzungsauftrag an Kantonsrat (als Anregung) Monate Monate 223 Referendumsrecht Art Inhalt Unterschriften Sammelfrist Referendum (obligatorisch) - Gesamt- oder Teilrevision der Verfassung - Zwischenstaatliche Vereinbarung mit Verfassungswirkung - Initiative, wenn Kantonsrat ablehnt oder Gegenvorschlag erarbeitet - Ausgabenbeschlüsse über gesetzlich festgelegter Limite keine keine Referendum (fakultativ) - Gesetze - Zwischenstaatliche Vereinbarung mit Gesetzeswirkung - Ausgabenbeschlüsse über gesetzlich festgelegter Limite 4000 oder 1/3 Kantonsrat 40 Tage 224 Mitwirkung Die Vernehmlassung (Art. 53 KV) ist als Mittel der Mitwirkung vor dem Erlass von Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen und bei anderen kantonalen Vorhaben in der Verfassung verankert. Die politischen Parteien (Art. 54 KV) sind ausdrücklich als Mitwirkende bei der Meinungsund Willensbildung erwähnt. Allgemeines Staats- und Gemeinderecht aktualisiert / Seite 13

14 23 Organisation 231 Gewaltentrennung und Behörden Kanton St.Gallen Einwohner: : wählt Kantonsrat (Legislative) 120 Mitglieder Volkswirtschaftsdepartement (VD) Fläche: km 2 (ohne Seen) Gegliedert in Politische Gemeinden (Anzahl und Namen in Gesetz geregelt) wählt wählt Regierung (Exekutive) 7 Mitglieder Departement des Innern (DI) Bildungsdepartement (BD) Finanzdepartement (FD) Kantonsgericht (Judikative) wählt Kreisgerichte (Judikative erste Instanz für Zivilrecht) wählen Vermittler Baudepartement (BD) Gesundheitsdepartement (GD) Sicherheits- und Justizdepartement (SJD) Souverän (Volk) Behörden Verwaltung Wahlkreise statt Bezirke Mit der neuen Kantonsverfassung sind die früheren 14 Bezirke verschwunden. Auf eine administrative Einheit zwischen dem Kanton und den Gemeinden wurde verzichtet. Für die Wahl des Kantonsrates wurden acht Wahlkreise bestimmt. Allgemeines Staats- und Gemeinderecht aktualisiert / Seite 14

15 232 Kantonsrat Anzahl Sitze 120 Wahlsystem Amtsdauer Amtsantritt Wahlkreis Wahlgremium Aufgaben Proporz Sitzverteilung gemäss Einwohnerzahlen des Wahlkreises (Gesetz bestimmt die Berechnungsgrundlage) 4 Jahre 1. Juni 8 Wahlkreise (Art. 37 KV) Stimmbürgerschaft Der Kantonsrat als gesetzgebende Behörde im Kanton ist unter anderem zuständig für: Wahlen: von Präsident Regierung, Staatssekretär Finanzen: Voranschlag, Steuerfuss, Rechnung, Aufgaben- und Finanzplan Aufsicht: Regierung, Staatsverwaltung, Gerichte Einreichen von Standesinitiativen (gemäss Bundesverfassung) 233 Regierung Anzahl Sitze 7 Wahlsystem Amtsdauer Amtsantritt Wahlkreis Wahlgremium Aufgaben Majorz 4 Jahre Kanton (Art. 38 KV) Stimmbürgerschaft Die Regierung als vollziehende Behörde im Kanton ist unter anderem zuständig für: - Vorbereitung der Geschäfte an den Kantonsrat - Umsetzung von Verfassung, Gesetzen und Beschlüssen - Führung in ausserordentlichen Lagen sicher stellen - Entscheid in besonderen Rechtsstreitigkeiten - Begnadigungen - Einreichen von Standesinitiativen soweit nicht Kantonsrat das Recht ausübt - Mitwirkung bei Standesreferenden Allgemeines Staats- und Gemeinderecht aktualisiert / Seite 15

16 24 Finanzordnung 241 Haushaltsgrundsätze Mittels Gesetz wird sicher gestellt, dass die Finanzhaushalte von Kanton und Gemeinden ausgeglichen sind. 25 Einbürgerung 251 Gemeindebürgerrecht als Grundlage Das Bürgerrecht der Politischen Gemeinde ist Grundlage des Kantonsbürgerrechtes. Politische Gemeinde und Ortsgemeinde (sofern eine besteht) wirken bei der Erteilung des Gemeindebürgerrechtes zusammen. 252 Einbürgerungsrat Die beteiligten Gemeinden bilden einen paritätisch zusammengesetzten Einbürgerungsrat mit Mitgliedern der Räte beider Gemeinden. Der Gemeindepräsident leitet den Einbürgerungsrat. Allgemeines Staats- und Gemeinderecht aktualisiert / Seite 16

17 3 Gemeinde 31 Rechtsquellen Gemeindegesetz und Gemeindeordnung 32 Grundlagen 32 Grundlagen 321 Gemeindearten Gemeinden nach Kantonsverfassung (Art. 88 KV) sind: - Politische Gemeinde - Schulgemeinde - Ortsgemeinde Schul- und Ortsgemeinde sind Spezialgemeinden. Das Gesetz kann weitere Spezialgemeinden vorsehen. Die Kirchen sind öffentlich-rechtlich anerkannte Religionsgemeinschaften (Art. 109 ff KV). Sie regeln die Grundzüge ihrer Organisation in einem Erlass. Die Regierung genehmigt diesen unter gewissen Voraussetzungen. 323 Gemeindeautonomie Die Gemeinde ist autonom, soweit das Gesetz ihre Entscheidungsfreiheit nicht einschränkt. In der Rechtsetzung hat die Gemeinde Entscheidungsfreiheit, wenn das Gesetz keine abschliessende Regelung trifft oder die Gemeinde ausdrücklich zur Rechtsetzung ermächtigt. Der Kanton beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden. 324 Rechtsetzung Grundsatz Die Gemeinde setzt Recht durch die Gemeindeordnung sowie durch Reglemente und Vereinbarungen. Genehmigung Das zuständige kantonale Departement genehmigt die Gemeindeordnung sowie Vereinbarungen über Zweckverbände und Gemeindeverbände. Die Genehmigung bewirkt Rechtsgültigkeit. Allgemeines Staats- und Gemeinderecht aktualisiert / Seite 17

18 325 Gemeindeordnung Bei Gemeinden mit Bürgerversammlung entscheidet die Bürgerschaft an der Bürgerversammlung über die Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnung regelt die Organisation der Gemeinde sowie die Pflichten und Rechte ihrer Organe. Unter anderem sind in einer Gemeindeordnung zu regeln: - Organisationsform - Bestimmung der amtlichen Publikationsorgane - Befugnisse der Bürgerschaft - Fakultatives Referendum - Eventualantrag - Initiative - Volksvorschlag - Volksmotion - Aufgabenbefugnisse und Kreditkompetenzen des Gemeinderates 33 Organisation 331 Organisationsformen (Gemeindemodelle) Grundsatz Die Gemeinde kann sich organisieren als: - Gemeinde mit Bürgerversammlung - Gemeinde mit Parlament Die Gemeinde kann auf Beginn der Amtsdauer eine andere Organisationsform wählen. Die Organisationsform ist in der Gemeindeordnung zwingend zu regeln. Allgemeines Staats- und Gemeinderecht aktualisiert / Seite 18

19 Willensbildung in den zwei Gemeindemodellen Einen interessanten Vergleich zeigen die nachstehenden Aufstellungen über die Willensbildung in den zwei Gemeindemodellen. Gemeinde mit Bürgerversammlung Geschäftsprüfungs- prüft Rat kommission unterbreitet w ählt eventuell Bürgerschaft Bürger- U Urnenabstimmung versammlung beschliesst Gemeinde mit Parlament Rat unterbreitet Parlament prüft und empfiehlt leitet w eiter w ählt Bürgerschaft beschliesst U Urnenabstimmung obligatorisch / fakultativ Allgemeines Staats- und Gemeinderecht aktualisiert / Seite 19

20 332 Gemeinde mit Bürgerversammlung Organe Die Organe der Gemeinde mit Bürgerversammlung sind: a) die Bürgerschaft b) der Rat c) die Geschäftsprüfungskommission a) Bürgerschaft Grundsatz Zuständigkeiten Oberstes Organ ist die Bürgerschaft. Sie berät und beschliesst an der Bürgerversammlung, soweit nicht Urnenabstimmung vorgeschrieben ist. Die Bürgerschaft wählt - den Vorsitzenden und die Mitglieder des Rates - die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission Die Gemeindeordnung kann die Wahl der oder des Vorsitzenden eines Ressorts oder Departementes durch die Bürgerschaft vorsehen. Sie beschliesst über - die Gemeindeordnung - die Jahresrechnung - einmalige oder während mindestens 10 Jahren wiederkehrende neue Ausgaben, die den in der Gemeindeordnung festgesetzten Betrag übersteigen - Mitgliedschaft bei Gemeinde- und Zweckverbänden - Initiativbegehren-Geschäfte nach Massgabe der Gemeindeordnung oder der besonderen Gesetzgebung b) Bürgerversammlung Zeitpunkt Die Bürgerversammlung beschliesst bis 15. April über Jahresrechnung, Voranschlag und Steuerfuss. Das zuständige Departement kann die Frist für die Abnahme der Rechnung bis 15. Juni verlängern. Die Gemeindeordnung kann vorsehen, dass die Bürgerversammlung über Voranschlag und Steuerfuss bis spätestens 10. Dezember des Vorjahres beschliesst (Budgetgemeinde). Ankündigung Ausnahme Die Bürgerversammlung wird spätestens am 12. Tag vor der Durchführung unter Angabe der Verhandlungsgegenstände bekanntzugeben. In dringenden Fällen kann die Frist bis auf 5 Tage verkürzt werden. Allgemeines Staats- und Gemeinderecht aktualisiert / Seite 20

21 Unterlagen Mit dem Tag der werden bis zur Bürgerversammlung öffentlich aufzulegen: - Gutachten und Anträge des Rates - Jahresrechnung, Amtsbericht und Voranschlag - Anträge der Geschäftsprüfungskommission Bürgerschaft oder Rat können beschliessen, dass die Unterlagen vollständig oder auszugsweise jedem Stimmbürger oder jeder Haushaltung zugestellt werden. Werden sie den Haushaltungen zugestellt, so kann jeder Stimmbürger die Unterlagen verlangen. Stimmausweis Der Stimmausweis ist den Stimmberechtigten spätestens 8 Tage vor der Bürgerversammlung zuzustellen. Er dient als Ausweis für den Eintritt in den Versammlungsraum. Zutritt nicht Stimmberechtigter Nicht Stimmberechtigte werden als Zuhörer zugelassen, wenn ihnen ein getrennter Platz zugewiesen werden kann. Sie dürfen Verhandlungen und Abstimmungen nicht stören und sich daran nicht beteiligen. Der Rat kann einzelne Anträge durch nichtstimmberechtigte Fachpersonen erläutern lassen. Versammlungsleitung Verwendung technischer Hilfsmittel Stimmenzähler Tagesordnung Diskussionsordnung Der Vorsitzende des Rates leitet die Versammlung, sorgt für die ordnungsgemässe Erledigung der Geschäfte und kann Anwesende, welche Verhandlungen stören, wegweisen. Die Verwendung technischer Hilfsmittel für die Protokollierung ist zulässig. Die Bürgerschaft wählt die Stimmenzähler offen bei Verhandlungsbeginn. Die Gemeindeordnung kann die Wahl der Stimmenzähler auf Amtsdauer vorsehen oder den Rat ermächtigen, Stimmenzähler aufzubieten, die für die Urnenabstimmung gewählt sind. Die Geschäfte werden in der angekündigten Reihenfolge behandelt. Die Bürgerversammlung kann eine andere Reihenfolge beschliessen. Nicht angekündigte Geschäfte dürfen nicht behandelt werden. Die Anträge werden verlesen und wenn nötig erläutert. Die Stimmberechtigten können sich zum Verhandlungsgegenstand wie folgt äussern und beantragen: - Nichteintreten - Rückweisung - Verschiebung - Änderung Zusätzliche Abstimmung Der Rat kann beantragen: Allgemeines Staats- und Gemeinderecht aktualisiert / Seite 21

22 auf Antrag des Rates Ordnungsanträge Abstimmungen Offene Abstimmung Allgemeine Umfrage Protokoll Protokollauflage Beschwerde gegen Protokoll Abstimmungsbeschwerde wegen Verfahrensmängeln a) zusätzliche Abstimmung über einzelne Punkte einer Vorlage; b) zusätzliche Abstimmung über eine Variante zu einzelnen Punkten der Vorlage; c) Abstimmung über zwei verschiedene Vorschläge zur gleichen Sache. Dabei handelt es sich um Anträge, die sich auf den Gang des Verfahrens beziehen, wie Anträge auf Schluss der Rednerliste, auf Schluss der Diskussion oder auf Rückkommen. Ordnungsanträge sind sofort zu behandeln. Rückkommensanträge sind bis Verhandlungsschluss zulässig. Die Bürgerschaft stimmt zuerst über Anträge auf Nichteintreten bzw. Rückweisung oder Verschiebung ab. Wird Rückweisung oder Verschiebung beschlossen, so geht das Geschäft an den Rat zurück. Bei Rückweisung hat der Rat das Geschäft neu zu begutachten, bei Verschiebung nur, soweit zusätzliche Gesichtspunkte zu prüfen sind. Abstimmungen finden durch Handerheben oder Aufstehen statt. Angenommen ist der Antrag, auf den mehr Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag angenommen, für den der Versammlungsleiter gestimmt hat. Nach Erledigung der angekündigten Geschäfte wird die allgemeine Umfrage eröffnet. Dabei können Fragen von allgemeiner Bedeutung über einen Gegenstand aus dem Aufgabenbereich der Gemeinde gestellt werden. Der Rat beantwortet diese Fragen mündlich oder schriftlich bis spätestens an der nächsten Bürgerversammlung. Der Rat sorgt für die Erstellung eines Protokolls der Bürgerversammlung Das Protokoll wird 14 Tage nach der Bürgerversammlung während 14 Tagen öffentlich aufgelegt. Innert der Auflagefrist kann jeder Stimmberechtigte und jeder Betroffene beim zuständigen Departement Beschwerde gegen das Protokoll erheben. Die Beschwerde hat einen Antrag auf Berichtigung zu enthalten. Gegen Verfahrensmängel in der Bürgerversammlung kann jeder Stimmberechtigte innert 14 Tagen seit der Abstimmung beim zuständigen Departement Abstimmungsbeschwerde wegen Verfahrensmängeln einreichen. Abstimmmungsbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit Beschlüsse der Bürgerschaft, ausgenommen Beschlüsse über Einbürgerungsgesuche sowie referendumspflichtige Beschlüsse können von Stimmberechtigten Allgemeines Staats- und Gemeinderecht aktualisiert / Seite 22

23 und von anderen Personen, die an der Änderung oder Aufhebung des Beschlusses ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartun, wegen Rechtswidrigkeit mit Abstimmungsbeschwerde beim zuständigen Departement angefochten werden innert 14 Tagen. c) Geschäftsprüfungskommission Bestellung Kontrollaufgaben Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus wenigstens 5 Mitgliedern. Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl. Die Geschäftsprüfungskommission handelt ohne Weisungen des Rates und erfüllt ihre Aufgaben selbständig und unabhängig. Sie prüft die Amts- und Haushaltsführung des Rates und der Verwaltung im abgelaufenen Jahr sowie die Anträge des Rates über Voranschlag und Steuerfuss für das nächste Jahr. Berichterstattung Die Geschäftsprüfungskommission berichtet der Bürgerversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung. 333 Gemeinde mit Parlament Organe Organe der Gemeinde mit Parlament sind: a) das Gemeindeparlament b) die Bürgerschaft c) der Rat Grundsatz Das Parlament vertritt die Bürgerschaft. Die Bürgerschaft übt an der Urne die ihr vorbehaltenen Befugnisse aus. Der Rat besorgt die laufenden Geschäfte und stellt dem Parlament Anträge. a) Gemeindeparlament Bestellung Aufgaben Die Gemeindeordnung bestimmt die Anzahl Mitglieder im Parlament. Das Parlament wird von der Bürgerschaft in sachgemässer Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Kantonsrates gewählt (Proporzwahl). Das Parlament beschliesst über: a) die Gemeindeordnung; b) die Jahresrechnung; c) Voranschlag und Steuerfuss; d) einmalige oder während wenigstens zehn Jahren wiederkehrende neue Ausgaben, die den in der Gemeindeordnung festgesetzten Betrag übersteigen. Allgemeines Staats- und Gemeinderecht aktualisiert / Seite 23

24 e) Mitgliedschaft bei Gemeindeverbänden und Zweckverbänden sowie deren Verbandsvereinbarung; f) allgemein verbindliche Reglemente, ausgenommen Vollzugsvorschriften; g) allgemein verbindliche Vereinbarungen; h) Gebührentarife für die Benützung von Gemeindeunternehmen, soweit nicht die Gemeindeordnung oder das Reglement den Rat als zuständig erklärt; i) den jährlichen Geschäftsbericht des Rates; j) Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf eine andere Gemeinde. Das Parlament beaufsichtigt im übrigen den Rat und die Verwaltung. b) Bürgerschaft Wahlen Die Bürgerschaft wählt: - die Mitglieder des Parlamentes - den Vorsitzenden und die Mitglieder des Rates - in den politischen Gemeinden den Vermittler und seinen Stellvertreter Die Gemeindeordnung kann die Wahl des Vorsitzenden eines Ressorts oder Departementes durch die Bürgerschaft vorsehen. Abstimmungen Die Bürgerschaft stimmt über Initiativbegehren aus ihrer Mitte ab. Dem obligatorischen Referendum unterstehen: - die Gemeindeordnung - die Mitgliedschaft bei Gemeindeverbänden - einmalige oder während wenigstens zehn Jahren wiederkehrende neue Ausgaben, die den in der Gemeindeordnung festgesetzten Betrag übersteigen. Dem fakultativen Referendum unterstehen: - allgemein verbindliche Reglemente, ausgenommen Gebührentarife - allgemein verbindliche Vereinbarungen - die Jahresrechnung - Voranschlag und Steuerfuss - Mitgliedschaft bei Zweckverbänden 34 Politische Rechte 341 Stimmrecht Allgemeines Staats- und Gemeinderecht aktualisiert / Seite 24

25 Stimmfähigkeit/ Stimmberechtigung In der politischen Gemeinde, in der Schulgemeinde und in der Ortsgemeinde richten sich Stimmfähigkeit und Stimmberechtigung nach den Vorschriften der Kantonsverfassung. 342 Fakultatives Referendum Grundsatz Dem fakultativen Referendum unterstehen: Gemeinde mit Bürgerversammlung - allgemein verbindliche Reglemente, ausgenommen Gebührentarife - allgemein verbindliche Vereinbarungen - Übertragung von Verwaltungsaufgaben an eine andere Gemeinde - Geschäfte nach Massgabe der Gemeindeordnung, soweit diese nicht das obligatorische Referendum vorsieht. Gemeinde mit Parlament (zusätzlich) - die Jahresrechnung; - Voranschlag und Steuerfuss; - Mitgliedschaft bei Zweckverbänden. Unterschriften Verfahren Ein Referendumsbegehren kommt zustande, wenn die in der Gemeindeordnung festgelegte Zahl der Stimmberechtigten schriftlich die Abstimmung durch die Bürgerschaft verlangt. Das Verfahren richtet sich sachgemäss nach den Vorschriften des Gesetzes über Referendum und Initiative. Allgemeines Staats- und Gemeinderecht aktualisiert / Seite 25

26 Referendum in der Gemeinde Allgemeines Staats- und Gemeinderecht aktualisiert / Seite 26

27 343 Initiative Form und Inhalt Unterschriften Verfahren Das Initiativbegehren ist als einfache Anregung zu stellen. Rechtsetzende Erlasse können in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes beantragt werden. Das Begehren darf nicht mehr als einen Gegenstand umfassen. Ein Initiativbegehren kommt zustande, wenn die in der Gemeindeordnung festgelegte Zahl der Stimmberechtigten schriftlich die Abstimmung der Bürgerschaft über einen Gegenstand verlangt, der in die Zuständigkeit der Bürgerschaft fällt. Das Verfahren richtet sich sachgemäss nach den Vorschriften des Gesetzes über Referendum und Initiative. 344 Eventualantrag Form und Inhalt Verfahren Die Gemeindeordnung kann vorsehen, dass Rat oder Parlament einen Eventualantrag zu einer Vorlage stellen kann, die dem Referendum untersteht. Kommt das Referendum zustande, werden den Stimmberechtigten Vorlage und Eventualantrag gleichzeitig unterbreitet. Das Verfahren richtet sich sachgemäss nach den Vorschriften des Gesetzes über Referendum und Initiative. 345 Volksvorschlag Form und Inhalt Unterschriften Verfahren Die Gemeindeordnung kann für Erlasse den Volksvorschlag vorsehen. Mit dem Volksvorschlag kann die Änderung oder Streichung einzelner Bestimmungen eines Erlasses verlangt werden. Der Volksvorschlag ist in der Form des ausformulierten Entwurfs einzureichen. Der Volksvorschlag ist innert 40 Tagen seit Veröffentlichung der Referendumsvorlage einzureichen. Die in der Gemeindeordnung festgelegte Zahl der Stimmberechtigten hat dazu zu unterzeichnen. Das Verfahren richtet sich sachgemäss nach den Vorschriften des Gesetzes über Referendum und Initiative. 346 Volksmotion Form und Inhalt Die Gemeindeordnung kann die Volksmotion vorsehen. Mit der Volksmotion kann die Bürgerschaft verlangen, dass der Rat eine Vorlage über einen Gegenstand ausarbeitet, der in die Zuständigkeit der Bürgerschaft fällt. Unterschriften Die in der Gemeindeordnung festgelegte Zahl der Stimmberechtigten kann eine Volksmotion verlangen. Allgemeines Staats- und Gemeinderecht aktualisiert / Seite 27

28 Ablauf einer Initiative auf Gemeindeebene Initiativkommitee legt Gemeinderat Begehren im Wortlaut vor Gemeinderat entscheidet über Zulässigkeit Komitee meldet zulässiges Initiativbegehren bei der Gemeinde an Publikation im amtlichen Publikationsorgan Unterschriftensammlung, Einreichung des Begehrens Kanzlei prüft Zustandekommen, Feststellungsbeschluss durch Rat Veröffentlichung, Ergebnis über Prüfung, Zustandekommen ja ja zustandegekommen? Stellungnahme? Kontrollzeichen im Stimmregister löschen, Unterschriftenbogen vernichten nein nein Verfahrensende Kontrollzeichen im Stimmregister löschen, Unterschriftenbogen vernichten nein Zustimmung zu Begeh- Gegenvorschlag? nein Volksabstimmung durchführen ja Gegenvorschlag ausarbeiten ja ja Initiative angenommen? nein Volksabstimmung durchführen (doppeltes Ja möglich) Verfahrensende Initiative oder Gegenvorschlag angenommen? nein Verfahrensende ja bei einfacher Anregung: Erlass Beschluss entspr. Begehren innert Jahresfrist (obligatorischer Abstimmung oder fak. Referendum unterstellen) bei ausgearbeitetem Entwurf Erlass obligatorischer Abstimmung oder fak. Referendum unterstellen wenn bereits Abstimmung über Initiative wird Erlass ohne weiteres Referendumsverfahren rechtsgültig Allgemeines Staats- und Gemeinderecht aktualisiert / Seite 28

29 344 Wahlen Wahlfähigkeit Wahlfähig in die Behörden ist jeder Stimmfähige. 35 Rat und Verwaltung 351 Rat Stellung und Beziehung Aufgaben Der Rat ist das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan der Gemeinde. Er zählt in der politischen Gemeinde mindestens 3 Mitglieder. Der Rat erfüllt folgende Aufgaben: Im Allgemeinen - fasst und vertritt seine Beschlüsse als Kollegium; - führt die Gemeinde und plant und steuert ihre Tätigkeiten. - Die Gemeindeordnung bestimmt die Zuständigkeiten. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten von Bürgerschaft und Parlament. Einheitsgemeinde - führt die Politische Gemeinde die Volksschule, so ist der Rat für die Schulverwaltung zuständig. Er untersteht in Schulangelegenheiten der Aufsicht der Erziehungsbehörden. 352 Verwaltung Organisation Verwaltungspersonal Die Verwaltungsstellen und Kommissionen erfüllen die Aufgaben, die ihnen durch Gesetz, Gemeindeordnung, Reglemente und ergänzende Anordnungen des Rates übertragen sind. Beamte und Angestellte bilden das Verwaltungspersonal. Allgemeines Staats- und Gemeinderecht aktualisiert / Seite 29

30 353 Amtspflichten Schweigepflicht Verbot der Annahme von Geschenken Verantwortlichkeit Behördemitglieder, Verwaltungspersonal und Beauftragte sind zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet, die gemäss besonderer Vorschrift oder gemäss ihrer Natur geheim zu halten sind. Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt bestehen. Behördenmitglieder, Beamte und Angestellte sowie Beauftragte dürfen für amtliche Verrichtungen keine Geschenke oder andere Vorteile beanspruchen und annehmen. Behördemitglieder, Verwaltungspersonal und Beauftragte sind nach Massgabe der Gesetzgebung disziplinarisch, strafrechtlich und vermögensrechtlich verantwortlich. 36 Zusammenarbeit mit anderen Gemeinwesen 361 Zweckverbände Begriff Entstehung Organe Der Zweckverband ist eine aus Gemeinden bestehende öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Er dient der gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer sachlich zusammenhängender Gemeindeaufgaben. Ein Zweckverband entsteht mit Genehmigung der Vereinbarung durch die Bürgerschaft sowie das zuständige Departement. Organe des Zweckverbandes sind: - Delegiertenversammlung - Verwaltungsrat - Kontrollstelle 362 Gemeindeverband Begriff Organisation Der Gemeindeverband ist eine aus Gemeinden des Kantons bestehende öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Er dient der gemeinsamen Erfüllung mehrerer Gemeindeaufgaben. Der Gemeindeverband organisiert sich durch die Verbandsvereinbarung als Gemeindeverband mit Bürgerversammlung oder als Gemeindeverband mit Parlament. Es ist die Zustimmung des kantonalen Departemtes notwendig. 37 Staatsaufsicht Allgemeines Staats- und Gemeinderecht aktualisiert / Seite 30

31 371 Im allgemeinen Grundsatz Aufsichtsbehörden Die Gemeinden stehen unter der Aufsicht des Staates. Aufsichtsbehörden sind: - Regierung - zuständiges Departement - von der Gesetzgebung vorgesehene, besondere Aufsichtsbehörden 372 Massnahmen Massnahmen Departement Das Departement kann insbesondere folgende Massnahmen anordnen, wenn Mängel erkannt werden in der Gemeindeführung: - anstelle eines Gemeindeorgans handeln - Ersatzvornahmen anordnen; - Reglemente erlassen; - Jahresrechnung, Voranschlag und Steuerfuss beschliessen; - im öffentlichen Interesse Aufgaben einer Gemeinde an eine andere Gemeinde übertragen, wenn keine Vereinbarung zustande gekommen ist; - eine Ersatzverwaltung einsetzen, wenn: - die oberste Verwaltungsbehörde der Gemeinde im Einzelfall nicht beschlussfähig ist; - die Gemeinde dauernd ihre rechtlichen Verpflichtungen verletzt; - die Gemeinde sich den Anordnungen der Aufsichtsbehörden widersetzt; - die Gemeinde durch ihr Finanzverhalten die Zahlungsfähigkeit gefährdet. Allgemeines Staats- und Gemeinderecht aktualisiert / Seite 31

Ortsgemeinde Schänis. Gemeindeordnung

Ortsgemeinde Schänis. Gemeindeordnung Ortsgemeinde Schänis Gemeindeordnung Gemeindeordnung der Ortsgemeinde Schänis vom 4. April 2012 1 Die Bürgerschaft der Ortsgemeinde Schänis erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3 Bst. a des Gemeindegesetzes

Mehr

Gemeindeordnung der Ortsgemeinde Gossau

Gemeindeordnung der Ortsgemeinde Gossau Gemeindeordnung der Ortsgemeinde Gossau vom 10.04.2013 1 Die Bürgerschaft der Ortsgemeinde Gossau erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3 Bst. a des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 2 als Gemeindeordnung:

Mehr

Politische Gemeinde Rebstein

Politische Gemeinde Rebstein Politische Gemeinde Rebstein Gemeindeordnung Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Rebstein vom 2. April 2012 1 Die Bürgerschaft der politischen Gemeinde Rebstein erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3

Mehr

Gemeindeordnung der Ortsgemeinde Buchs

Gemeindeordnung der Ortsgemeinde Buchs Gemeindeordnung der Ortsgemeinde Buchs vom 26. März 2012 1 Die Bürgerschaft der Ortsgemeinde Buchs erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3 Bst. a des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 2 als Gemeindeordnung:

Mehr

Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Amden

Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Amden Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Amden vom 28. März 2011 1 Die Bürgerschaft der politischen Gemeinde Amden erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3 Bst. a des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 2 als

Mehr

Gemeindeordnung der Ortsgemeinde Vilters

Gemeindeordnung der Ortsgemeinde Vilters Gemeindeordnung der Ortsgemeinde Vilters vom 31. Mai 2012 1 Die Bürgerschaft der Ortsgemeinde Vilters erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3 Bst. a des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 2 als Gemeindeordnung:

Mehr

Entwurf V4 P O L I T I S C H E G E M E I N D E S T. M A R G R E T H E N

Entwurf V4 P O L I T I S C H E G E M E I N D E S T. M A R G R E T H E N Entwurf V4 P O L I T I S C H E G E M E I N D E S T. M A R G R E T H E N GEMEINDEORDNUNG vom 30. März 2012 Gemeindeordnung der politischen Gemeinde St. Margrethen vom 30. März 2012 1 Die Bürgerschaft der

Mehr

Korporationsordnung 1. Juni 2012

Korporationsordnung 1. Juni 2012 Korporationsordnung 1. Juni 2012 Korporationsordnung der Dorfkorporation Bronschhofen Vom 30. März 2012 Die Bürgerschaft der Dorfkorporation Bronschhofen erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3 Bst. a des

Mehr

Erlass neue Gemeindeordnung der Ortsbürgergemeinde Rorschach

Erlass neue Gemeindeordnung der Ortsbürgergemeinde Rorschach Traktandum 6 Erlass neue Gemeindeordnung der Ortsbürgergemeinde Rorschach Bürgerversammlung vom 4. April 2011 Gemeindeordnung der Ortsbürgergemeinde Rorschach vom 4. April 2011 Die Bürgerschaft der Ortsbürgergemeinde

Mehr

R 01 Gemeindeordnung

R 01 Gemeindeordnung R 01 Gemeindeordnung Gemeindeordnung 1 / 10 Gemeindeordnung der Stadt Altstätten vom 9. Mai 2012 1 Die Bürgerschaft der Stadt Altstätten erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3 Bst. a des Gemeindegesetzes

Mehr

Gemeindeordnung der Ortsgemeinde Rheineck

Gemeindeordnung der Ortsgemeinde Rheineck Gemeindeordnung der Ortsgemeinde Rheineck vom 1. April 2011 Die Bürgerschaft der Ortsgemeinde Rheineck erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3 Bst.a des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 als Gemeindeordnung:

Mehr

Gutachten und Antrag Gemeindeordnung

Gutachten und Antrag Gemeindeordnung GEMEINDEORDNUNG DER POLITISCHEN GEMEINDE NIEDERBÜREN vom 15. April 2011 1 Die Bürgerschaft der Politischen Gemeinde Niederbüren erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3 Bst. a des Gemeindegesetzes vom 21. April

Mehr

P O L I T I S C H E G E M E I N D E S T. M A R G R E T H E N

P O L I T I S C H E G E M E I N D E S T. M A R G R E T H E N P O L I T I S C H E G E M E I N D E S T. M A R G R E T H E N GEMEINDEORDNUNG vom 30. März 2012 Gemeindeordnung der politischen Gemeinde St. Margrethen vom 30. März 2012 1 Die Bürgerschaft der politischen

Mehr

Gemeindeordnung. I. Grundlagen

Gemeindeordnung. I. Grundlagen Gemeindeordnung Die Bürgerschaft der Wasserversorgung Oberbüren erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3 Bst. a des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 (sgs 151.2) als Gemeindeordnung: I. Grundlagen Art. 1

Mehr

> Politische Gemeinde wartau. Gemeindeordnung

> Politische Gemeinde wartau. Gemeindeordnung > Politische Gemeinde wartau Gemeindeordnung Inhaltsverzeichnis I. Grundlagen Art. 1 Geltungsbereich... 4 Art. 2 Organisationsform... 4 Art. 3 Organe... 4 Art. 4 Aufgaben... 4 II. Bürgerschaft Art. 5 Grundsatz...

Mehr

GEMEINDEORDNUNG DER POLITISCHEN GEMEINDE ANDWIL

GEMEINDEORDNUNG DER POLITISCHEN GEMEINDE ANDWIL GEMEINDEORDNUNG DER POLITISCHEN GEMEINDE ANDWIL vom 21. März 2011 geändert durch Nachtrag vom 25. März 2013 GEMEINDEORDNUNG DER POLITISCHEN GEMEINDE ANDWIL vom 21. März 2011 Die Bürgerschaft der politischen

Mehr

Die Instrumente und die Praxis direkter Demokratie auf Kantons- und Gemeindeebene in St.Gallen

Die Instrumente und die Praxis direkter Demokratie auf Kantons- und Gemeindeebene in St.Gallen Staatskanzlei Seminar vom 26. September 2012 Direkte Demokratie auf Landes- und Gemeindeebene Die Instrumente und die Praxis direkter Demokratie auf Kantons- und Gemeindeebene in St.Gallen Dr. Markus Bucheli

Mehr

Informationen über die direkte Demokratie im Kanton St.Gallen und in den St.Galler Gemeinden

Informationen über die direkte Demokratie im Kanton St.Gallen und in den St.Galler Gemeinden Staatskanzlei Informationen über die direkte Demokratie im und in den St.Galler Gemeinden Dr. Markus Bucheli und Dr. Benedikt van Spyk, Staatskanzlei St.Gallen Staatskanzlei 1. Möglichkeiten der Bürgerbeteiligung

Mehr

Gemeindeordnung QA4173

Gemeindeordnung QA4173 Gemeindeordnung QA4173 Vom Gemeinderat erlassen: 23.01.2012 Von der Bürgerschaft beschlossen: 30.03.2012 Vom Departement des Innern genehmigt: 12.09.2012 Gültig ab: 01.01.2013 I. Nachtrag Vom Gemeinderat

Mehr

Korporationsordnung der Wasserkorporation Neckertal

Korporationsordnung der Wasserkorporation Neckertal Korporationsordnung der Wasserkorporation Neckertal Die Bürgerschaft der Wasserkorporation Neckertal erlässt in Anwendung von Art. 22 Abs. 3 Bst. a des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 1 als Korporationsordnung:

Mehr

Gemeindeordnung. der Politischen Gemeinde Wittenbach

Gemeindeordnung. der Politischen Gemeinde Wittenbach Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Wittenbach vom 30. Mai 2011 Seite 2 Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Wittenbach vom 30. Mai 2011 1 Die Bürgerschaft der Politischen Gemeinde Wittenbach

Mehr

POLITISCHE GEMEINDE WALDKIRCH GEMEINDEORDNUNG

POLITISCHE GEMEINDE WALDKIRCH GEMEINDEORDNUNG POLITISCHE GEMEINDE WALDKIRCH GEMEINDEORDNUNG Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Waldkirch vom 9. Juli 2012 1 Die Bürgerschaft der politischen Gemeinde Waldkirch erlässt gestützt auf Art. 22 Abs.

Mehr

Gemeindeordnung. Neudruck 2018

Gemeindeordnung. Neudruck 2018 Gemeindeordnung Neudruck 2018 gültig ab 1. Januar 2019 Inhaltsverzeichnis I. Grundlagen Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Geltungsbereich Organisationsform Organe Aufgaben II. Bürgerschaft 1. Stellung und Zuständigkeit

Mehr

Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Diepoldsau

Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Diepoldsau Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Diepoldsau vom 28. März 2012 Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Diepoldsau vom 28. März 2012 1 Die Bürgerschaft der Politischen Gemeinde Diepoldsau erlässt

Mehr

Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Widnau. 26. März )

Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Widnau. 26. März ) Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Widnau 26. März 2012 1) Die Bürgerschaft der Politischen Gemeinde Widnau erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3 Bst. a des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 2 )

Mehr

Gemeindeordnung vom 20. April 2009

Gemeindeordnung vom 20. April 2009 Gemeindeordnung vom 20. April 2009 I. Grundlagen Geltungsbereich Art. 1 Diese Gemeindeordnung regelt die Organisation der Ortsbürgergemeinde St.Gallen (im Folgenden OBG genannt) sowie die Rechte und Pflichten

Mehr

GEMEINDEORDNUNG. inkl. Teilrevision vom 03. Dezember 2015

GEMEINDEORDNUNG. inkl. Teilrevision vom 03. Dezember 2015 GEMEINDEORDNUNG inkl. Teilrevision vom 03. Dezember 2015 In Anwendung seit 01. Januar 2016 Politische Gemeinde Kaltbrunn Gemeindeordnung I. Grundlagen Art. 1 Geltungsbereich Art. 2 Organisationsform Art.

Mehr

Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Gommiswald

Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Gommiswald Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Gommiswald vom 10. Februar 2012 1 Die Bürgerschaft der politischen Gemeinde Gommiswald erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3 Bst. a des Gemeindegesetzes vom 21. April

Mehr

Gemeindeordnung. Version 4.0

Gemeindeordnung. Version 4.0 Gemeindeordnung Vom Gemeinderat erlassen am 8. Februar 2011 Von der Bürgerschaft genehmigt am 29. März 2011 Vom Departement des Innern genehmigt am 6. Mai 2011 In Anwendung ab 1. Juli 2011 I. Nachtrag

Mehr

Hauptstrasse 16, PF Schmerikon Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Schmerikon vom (Datum Genehmigung Gemeinderat) 1

Hauptstrasse 16, PF Schmerikon   Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Schmerikon vom (Datum Genehmigung Gemeinderat) 1 Hauptstrasse 16, PF 163 8716 Schmerikon www.schmerikon.ch Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Schmerikon vom (Datum Genehmigung Gemeinderat) 1 1 Von der Bürgerschaft der politischen Gemeinde Schmerikon

Mehr

Primarschulgemeinde Eichberg

Primarschulgemeinde Eichberg Primarschulgemeinde Eichberg Gemeindeordnung Gültig ab 1. August 2011 Gemeindeordnung der Primarschulgemeinde Eichberg vom 8. April 2011 1 Die Bürgerschaft der Primarschulgemeinde Eichberg erlässt gestützt

Mehr

Vom Gemeinderat erlassen am: 25. Oktober Von der Bürgerversammlung genehmigt am: 4. April 2012

Vom Gemeinderat erlassen am: 25. Oktober Von der Bürgerversammlung genehmigt am: 4. April 2012 Gemeindeordnung Vom Gemeinderat erlassen am: 25. Oktober 2011 Von der Bürgerversammlung genehmigt am: 4. April 2012 Vom Departement des Innern genehmigt am: 4. Juli 2012 In Kraft ab: 1. Januar 2013 Gemeindeordnung

Mehr

Schulgemeinde St. Margrethen

Schulgemeinde St. Margrethen Schulgemeinde St. Margrethen Gemeindeordnung vom 30. März 2012 Gemeindeordnung der Schulgemeinde St. Margrethen vom 30. März 2012 Die Bürgerschaft der Schulgemeinde St. Margrethen erlässt gestützt auf

Mehr

Politische Gemeinde Degersheim. Gemeindeordnung

Politische Gemeinde Degersheim. Gemeindeordnung Politische Gemeinde Degersheim Gemeindeordnung vom 26. März 2012 Die Bürgerschaft der politischen Gemeinde Degersheim erlässt, gestützt auf Art. 22 Abs. 3 Bst. a des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009

Mehr

Korporationsordnung der Dorfkorporation Nesslau

Korporationsordnung der Dorfkorporation Nesslau Korporationsordnung der Dorfkorporation Nesslau vom 30. März 2012 1 Die Bürgerschaft der Dorfkorporation Nesslau erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3 Bst. a des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 2 als

Mehr

Gemeindeordnung vom 22. März 2010

Gemeindeordnung vom 22. März 2010 Politische Gemeinde Lichtensteig Gemeindeordnung vom 22. März 2010 I. und II. Nachtrag zur Gemeindeordnung Von der Bürgerschaft der politischen Gemeinde Lichtensteig erlassen am 30. März 2015, rechtsgültig

Mehr

der politischen Gemeinde Gaiserwald

der politischen Gemeinde Gaiserwald Vorlage Bürgerversammlung Die Änderungen gegenüber der heute gültigen Gemeindeordnung sind fett dargestellt. Auf Streichungen wird mit hingewiesen. Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Gaiserwald vom

Mehr

Korporationsordnung. dorfkorporation dorfkorporation-wattwil.ch

Korporationsordnung. dorfkorporation dorfkorporation-wattwil.ch Korporationsordnung dorfkorporation dorfkorporation-wattwil.ch Korporationsordnung der Dorfkorporation Wattwil Die Bürgerschaft der Dorfkorporation Wattwil erlässt, gestützt auf Art. 22 Abs. 3 Bst. a des

Mehr

Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Buchs

Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Buchs Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Buchs Die Bürgerschaft der Politischen Gemeinde Buchs erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3 Bst. a Gemeindegesetz 1 als Gemeindeordnung: I. Grundlagen Art. 1 Geltungsbereich

Mehr

Politische Gemeinde Steinach Gemeindeordnung

Politische Gemeinde Steinach Gemeindeordnung Politische Gemeinde Steinach Gemeindeordnung erlassen am 29. November 2011 in Vollzug ab 1. Januar 2013 Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Steinach vom 29. November 2011 1 Die Bürgerschaft der Politischen

Mehr

Politische Gemeinde Quarten / Gemeindeordnung 2

Politische Gemeinde Quarten / Gemeindeordnung 2 GEMEINDEORDNUNG Politische Gemeinde Quarten / Gemeindeordnung 2 Von der Bürgerschaft der Politischen Gemeinde Quarten erlassen am 3. April 2012, rechtsgültig geworden durch Genehmigung des Departementes

Mehr

Neue Gemeindeordnung (GO) Bericht und Antrag des Ortsbürgerrates Wil an die Bürgerversammlung vom 11. April 2011

Neue Gemeindeordnung (GO) Bericht und Antrag des Ortsbürgerrates Wil an die Bürgerversammlung vom 11. April 2011 Neue Gemeindeordnung (GO) Bericht und Antrag des Ortsbürgerrates Wil an die Bürgerversammlung vom 11. April 2011 Mit dem neuen Gemeindegesetz des Kantons St. Gallen vom 21. April 2009 (sgs 151.2) werden

Mehr

Dorf- & Wasserkorporation 9526 Zuckenriet. Korporationsordnung. der Dorf- & Wasserkorporation Zuckenriet

Dorf- & Wasserkorporation 9526 Zuckenriet. Korporationsordnung. der Dorf- & Wasserkorporation Zuckenriet Korporationsordnung der Dorf- & Wasserkorporation Zuckenriet vom 17. März 2010 ¹ Die Bürgerschaft der Dorf- & Wasserkorporation Zuckenriet erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3 Bst. a des Gemeindegesetzes

Mehr

2.8 Staat und Politik

2.8 Staat und Politik 2.8 Staat und Politik - Eckdaten der Schweizer Geschichte - Aufgaben des Bundes - Rechte und Pflichten der Bürger Fragenkatalog 1. In welchem Jahr und von welchen Kantonen wurde die Eidgenossenschaft gegründet?

Mehr

Politische Gemeinde Vilters-Wangs. Gemeindeordnung

Politische Gemeinde Vilters-Wangs. Gemeindeordnung Politische Gemeinde Vilters-Wangs Gemeindeordnung Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Vilters-Wangs Seite - 2 - Stichwortverzeichnis Stichwort Art. Seite Aufhebung bisherigen Rechts 43 10 Bürgerschaft:

Mehr

POLITISCHE GEMEINDE FLUMS

POLITISCHE GEMEINDE FLUMS POLITISCHE GEMEINDE FLUMS Gemeindeordnung vom 30. März 2010 Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Flums vom 30. März 2010 1 Die Bürgerschaft der politischen Gemeinde Flums erlässt gestützt auf Art.

Mehr

Gemeindeordnung der Stadt Buchs 1

Gemeindeordnung der Stadt Buchs 1 Gemeindeordnung der Stadt Buchs 1 1 Anpassung der Begrifflichkeiten von Gemeinde in Stadt gemäss IV. Nachtrag vom 30. November 2015 Die Bürgerschaft der Politischen Gemeinde Buchs erlässt gestützt auf

Mehr

VERFASSUNG DER EINWOHNERGEMEINDE BARGEN

VERFASSUNG DER EINWOHNERGEMEINDE BARGEN VERFASSUNG DER EINWOHNERGEMEINDE BARGEN I. Allgemeines Art. 1 Die Einwohnergemeinde Bargen ist eine selbständige Gemeinde des Kantons Schaffhausen. Einwohnergemeinde Sie ordnet ihre Angelegenheiten im

Mehr

Gemeindeordnung der Stadt Rorschach

Gemeindeordnung der Stadt Rorschach Seite 1 110.1 Vom Stadtrat am 25. Januar 2011 zuhanden der Bürgerversammlung verabschiedete Gemeindeordnung der Stadt Rorschach vom 29. März 2011 (Datum der Bürgerversammlung) in Vollzug ab.... Inhaltsverzeichnis

Mehr

Politische Gemeinde. Gemeindeordnung

Politische Gemeinde. Gemeindeordnung Politische Gemeinde Gemeindeordnung vom 13. April 2010 Die Bürgerschaft der politischen Gemeinde Mels erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3 Bst. a des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 1 als Gemeindeordnung:

Mehr

Mitbestimmung im Staat /Aktuelle Politik

Mitbestimmung im Staat /Aktuelle Politik Mitbestimmung im Staat /Aktuelle Politik 1. Welche Voraussetzungen braucht es, um auf Bundesebene stimmberechtigt zu sein? a) b) c) 2. Was bedeutet abstimmen? Kreuzen Sie an. Sich als Nationalrat zur Wahl

Mehr

Bundesverfassung Reform 2012

Bundesverfassung Reform 2012 Bundesverfassung Reform 2012 Neu: Blau Streichen: Rot Nicht erwähnte Artikel und Punkte bleiben wie Bestehend. (Bemerkungen: Kursiv) Bundesverfassung Der Schweizerischen Eidgenossenschaft Präambel (Religions-Neutral)

Mehr

Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung

Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung vom 6. Oktober 1978 (Stand am 1. Januar 2007) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 27 sexies

Mehr

Fall 6 «Sicherheitsfirmen»

Fall 6 «Sicherheitsfirmen» Fall 6 «Sicherheitsfirmen» Übungen im Öffentlichen Recht I FS 2015 Patrizia Attinger, MLaw 06.04.2016 Seite 1 Frage 1 Mit welchem parlamentarischen Instrument kann das Mitglied des Ständerates dies erreichen?

Mehr

Gemeindeordnung; 5. Nachtrag

Gemeindeordnung; 5. Nachtrag Bericht und Antrag vom 18. Mai 2009 andasstadtparlament Gemeindeordnung; 5. Nachtrag 1. Ausgangslage DasSt.GallischeGemeindegesetzistinÜberarbeitung.Esistdavonauszugehen,dassdieneueFassungimVerlaufedesJahres2009oderaufAnfang2010rechtskräftigwerdenwird.DerGrosseRatdesKantonsSt.Gallen

Mehr

Mitbestimmung im Staat /Aktuelle Politik

Mitbestimmung im Staat /Aktuelle Politik Mitbestimmung im Staat /Aktuelle Politik 1. Welche Voraussetzungen braucht es, um auf Bundesebene stimmberechtigt zu sein? a) b) c) 2. Was bedeutet abstimmen? Kreuzen Sie an. Sich als Nationalrat zur Wahl

Mehr

Gemeinde Uerkheim Gemeindeordnung

Gemeinde Uerkheim Gemeindeordnung Gemeinde Uerkheim Gemeindeordnung Die Einwohnergemeinde Uerkheim erlässt gestützt auf die 17 und 18 des Gemeindegesetzes vom 19. Dezember 1978 folgende Gemeindeordnung A Allgemeine Bestimmungen 1 Begriff

Mehr

Verfassung der Gemeinde Lohn SH

Verfassung der Gemeinde Lohn SH Verfassung der Gemeinde Lohn SH vom. Juni 00 Die Gemeindeversammlung der Gemeinde Lohn SH erlässt, gestützt auf Art. des Gemeindegesetzes vom 7. August 998, als Gemeindeverfassung: I. Allgemeines Art.

Mehr

Ordnung des Verbandes der evangelisch-reformierten Synoden des Kantons Solothurn

Ordnung des Verbandes der evangelisch-reformierten Synoden des Kantons Solothurn 45. Ordnung des Verbandes der evangelisch-reformierten Synoden des Kantons Solothurn Vom 8. März 989 A. Allgemeines Art.. Name und Rechtsform Unter dem Namen Verband der evangelisch-reformierten Synoden

Mehr

GEMEINDE ROTHRIST. Gemeindeordnung. der Einwohnergemeinde Rothrist

GEMEINDE ROTHRIST. Gemeindeordnung. der Einwohnergemeinde Rothrist GEMEINDE ROTHRIST Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Rothrist vom. Juni 005 Ingress Die Einwohnergemeinde Rothrist erlässt gestützt auf die 17 und 18 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz)

Mehr

Gemeindeordnung der Volksschulgemeinde Nollen w 2018

Gemeindeordnung der Volksschulgemeinde Nollen w 2018 Gemeindeordnung 2018 I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 Die Volksschulgemeinde Nollen umfasst das Gebiet der Politischen Gemeinde Wuppenau, Schönholzerswilen ohne die Weiler

Mehr

Einwohnergemeinde Schöftland. Gemeindeordnung

Einwohnergemeinde Schöftland. Gemeindeordnung Einwohnergemeinde Schöftland Gemeindeordnung Die Einwohnergemeinde Schöftland erlässt gestützt auf die 7 und 8 des Gemeindegesetzes vom 9. Dezember 978 folgende Gemeindeordnung Begriff Die Einwohnergemeinde

Mehr

Organisation des Staates

Organisation des Staates Grundzüge der Rechtslehre 2. Teil Organisation des Staates Das Staatsgebiet Föderalismus: Bund Kantone Föderalismus: Kanton Gemeinde Die Gewaltenteilung Die Behörden Parlament Regierung und Verwaltung

Mehr

Die direkte Demokratie: eine Schweizer

Die direkte Demokratie: eine Schweizer Die direkte Demokratie: eine Schweizer 12 Besonderheit Alle vier Jahre Nationalratswahlen, plus in der Regel vier Termine jährlich für eidgenössische Abstimmungen sowie nicht selten noch weitere Urnengänge

Mehr

Rechtswissenschaftliches Institut. Gesetzgebung. Staatsrecht für Lehrpersonen HS 2016 Dr. Goran Seferovic Seite 1

Rechtswissenschaftliches Institut. Gesetzgebung. Staatsrecht für Lehrpersonen HS 2016 Dr. Goran Seferovic Seite 1 Gesetzgebung Staatsrecht für Lehrpersonen HS 2016 Dr. Goran Seferovic 24.10.2016 Seite 1 Übersicht der heutigen Vorlesung 1. Gesetzgebungsverfahren 2. Verfassungsrevision 3. Gesetzesbegriff 24.10.2016

Mehr

GEMEINDEORDNUNG DER BÜRGERGEMEINDE OBERÄGERI

GEMEINDEORDNUNG DER BÜRGERGEMEINDE OBERÄGERI GEMEINDEORDNUNG DER BÜRGERGEMEINDE OBERÄGERI vom. Dezember 07 Die Bürgergemeinde Oberägeri gibt sich gestützt auf 69 Ziff. a des Gemeindegesetzes vom 4. September 980 folgende Gemeindeordnung: I. ALLGEMEINES

Mehr

Bundesgesetz über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt

Bundesgesetz über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt Bundesgesetz über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) 170.512 vom 18. Juni 2004 (Stand am 14. Dezember 2004) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

Mehr

Geltendes Recht Entwurf Regierungsrat, 5. März 2013 Entwurf PK, 7. Mai 2013

Geltendes Recht Entwurf Regierungsrat, 5. März 2013 Entwurf PK, 7. Mai 2013 Synopse Kantonsverfassung, Teilrevision (Staatsleitung) Lesehinweis: In der dritten Spalte finden sich nur Einträge, wenn der Entwurf der PK von jenem des Regierungsrates abweicht. Art. 60 Obligatorisches

Mehr

8. März und 9. März 2017 Markus Notter. Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich

8. März und 9. März 2017 Markus Notter. Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich 8. März 2018 2. und 9. März 2017 Markus Notter A. Kantonsverfassung Funktionen einer Kantonsverfassung Ausdruck kantonaler Staatlichkeit Rechtliche Grundordnung

Mehr

Fall 6: Private Sicherheitsfirmen

Fall 6: Private Sicherheitsfirmen Übungen im öffentlichen Recht I FS 2016 Fall 6: Private Sicherheitsfirmen MLaw Felix Schiller felix.schiller@rwi.uzh.ch Seite 1 Frage 1: Mit welchem parlamentarischen Instrument kann das Mitglied des Ständerates

Mehr

Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Wartau. Kirchgemeindeordnung

Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Wartau. Kirchgemeindeordnung Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Wartau Kirchgemeindeordnung Die stimmberechtigten Gemeindeglieder der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Wartau erlassen, gestützt auf Art. 12 der Verfassung der

Mehr

Das politische System der Schweiz

Das politische System der Schweiz Das politische System der Schweiz 1 Schweizer Bundeshaus swissworld.org Einführung 2 Das politische System der Schweiz ist vom Grundsatz geprägt, dass das Volk die oberste Gewalt des Staates ist. In der

Mehr

AAA4v. Gemeinde Walenstadt. Gemeindeordnung

AAA4v. Gemeinde Walenstadt. Gemeindeordnung AAA4v i^^rzr Gemeinde Walenstadt Gemeindeordnung beschlossen an der Bürgerversammlung vom 8. April 2011 111110 Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Walenstadt Die Bürgerschaft der politischen Gemeinde

Mehr

Gemeindeordnung der Gemeinde Oberentfelden

Gemeindeordnung der Gemeinde Oberentfelden Gemeindeordnung der Gemeinde Oberentfelden Die Einwohnergemeinde Oberentfelden erlässt gestützt auf die 7 und 8 des Gemeindegesetzes vom 9. Dezember 978 folgende GEMEINDEORDNUNG Begriff Die Einwohnergemeinde

Mehr

Kirchgemeindeordnung der Evangelischen Kirchgemeinde Vaz/Obervaz

Kirchgemeindeordnung der Evangelischen Kirchgemeinde Vaz/Obervaz Kirchgemeindeordnung der Evangelischen Kirchgemeinde Vaz/Obervaz Aufgrund der Verfassung der Evangelisch-reformierten Landeskirche Graubünden und der Verordnung über Aufbau und Leben der Kirchgemeinde

Mehr

Einwohnergemeinde Fislisbach

Einwohnergemeinde Fislisbach Einwohnergemeinde Fislisbach gültig ab 1. Januar 2016 2 Gemeindeordnung Die Einwohnergemeinde Fislisbach erlässt gestützt auf die 17 und 18 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) vom

Mehr

GEMEINDEORDNUNG DER KATHOLISCHEN KIRCHGEMEINDE WIL

GEMEINDEORDNUNG DER KATHOLISCHEN KIRCHGEMEINDE WIL GEMEINDEORDNUNG DER KATHOLISCHEN KIRCHGEMEINDE WIL gültig ab 1. Januar 2015 katholische kirchgemeinde wil Gemeindeordnung der Katholischen Kirchgemeinde Wil gültig ab 1. Januar 2015 Die Bürgerschaft der

Mehr

Statuten der SVP Bischofszell und Umgebung

Statuten der SVP Bischofszell und Umgebung Statuten der SVP Bischofszell und Umgebung Name und Zweck Art. 1 Unter dem Namen SVP Bischofszell und Umgebung besteht eine selbständige politische Partei in der Rechtsform eines Vereins. Die SVP Bischofszell

Mehr

STAATSRECHT 02 / Inhaltsübersicht. 1. Rechtsquellen. 2. Gegenstand

STAATSRECHT 02 / Inhaltsübersicht. 1. Rechtsquellen. 2. Gegenstand STAATSRECHT Inhaltsübersicht 1. Rechtsquellen 2. Gegenstand 3. Grundlagen Verfassungsrecht Gesetzesrecht Verordnungsrecht Völkerrecht Gewohnheitsrecht Richterrecht 4. Die Rechtsetzung 5. Die tragenden

Mehr

Fall 6 «Sicherheitsfirmen»

Fall 6 «Sicherheitsfirmen» Übungen im Öffentlichen Recht I FS16 Gruppen A-C und N-P Fall 6 «Sicherheitsfirmen» Prof. Dr. Thomas Gächter / lic. iur. Arlette Meienberger Seite 1 Themen dieser Übung Verschiedene Fragen zum Rechtsetzungsverfahren

Mehr

Rechtsgrundlagen: Gesetz über Referendum und Initiative (abgekürzt: RIG; sgs 125.1) Gemeindeordnung (abgekürzt: GO; srs 111.1)

Rechtsgrundlagen: Gesetz über Referendum und Initiative (abgekürzt: RIG; sgs 125.1) Gemeindeordnung (abgekürzt: GO; srs 111.1) Stadt St.Gallen Stadtschreiber Ablauf Initiative Rechtsgrundlagen: Gesetz über Referendum und Initiative (abgekürzt: RIG; sgs 125.1) Gemeindeordnung (abgekürzt: GO; srs 111.1) Art. 10 GO: Mit der Initiative

Mehr

DIE ORTSBÜRGERGEMEINDE RORSCHACH Informationen für Interessierte

DIE ORTSBÜRGERGEMEINDE RORSCHACH Informationen für Interessierte DIE ORTSBÜRGERGEMEINDE RORSCHACH Informationen für Interessierte ORTSBÜRGERGEMEINDE Die Organe und Gremien Die Ortsbürgergemeinde Rorschach ist nach Verfassung des Kantons St.Gallen als Spezialgemeinde

Mehr

Verfassung der Einwohnergemeinde Dörflingen

Verfassung der Einwohnergemeinde Dörflingen Verfassung2001 Verfassung der Einwohnergemeinde Dörflingen Berücksichtigung der weiblichen Form Aus Gründen der Textverständlichkeit gilt die männliche Form auch für die weibliche. Die Gemeindeversammlung

Mehr

STAATSRECHT. Inhaltsübersicht. 1. Rechtsquellen. 2. Gegenstand

STAATSRECHT. Inhaltsübersicht. 1. Rechtsquellen. 2. Gegenstand STAATSRECHT Inhaltsübersicht 1. Rechtsquellen 2. Gegenstand 3. Grundlagen Verfassungsrecht Gesetzesrecht Verordnungsrecht Völkerrecht Gewohnheitsrecht Richterrecht 4. Die Rechtsetzung 5. Die tragenden

Mehr

Vorschläge zur Umsetzung der Zürcher Kantonsverfassung. Gruppe A

Vorschläge zur Umsetzung der Zürcher Kantonsverfassung. Gruppe A Vorschläge zur Umsetzung der Zürcher Kantonsverfassung Art. 55 KV Abs. Der Kantonsrat nimmt zu grundlegenden Plänen der staatlichen Tätigkeit Stellung. Er äussert sich insbesondere zu den Schwerpunkten

Mehr

Wirtschaft und Gesellschaft

Wirtschaft und Gesellschaft , Gesetzgebung und Parteien/Verbände 1.5.3.1 Wichtige Grundlagen des Rechts und des Staates: Ich zeige anhand von Beispielen die Anforderungen an ein modernes Rechtssystem und erkläre die folgenden Grundlagen:

Mehr

Gemeindeordnung. vom 3. März 2013

Gemeindeordnung. vom 3. März 2013 Gemeindeordnung vom 3. März 2013 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Grundsätze 1 2 Aufgabenerfüllung 1 3 Organisationstyp 1 1. Politische Rechte 4 Obligatorisches Referendum 1 5 Fakultatives Referendum 2 6 Initiative

Mehr

Gesetz über die Ortsbürgergemeinden. 1. Allgemeine Bestimmungen. Vom 19. Dezember 1978 (Stand 1. Januar 2014)

Gesetz über die Ortsbürgergemeinden. 1. Allgemeine Bestimmungen. Vom 19. Dezember 1978 (Stand 1. Januar 2014) Gesetz über die Ortsbürgergemeinden Vom 19. Dezember 1978 (Stand 1. Januar 2014) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 49 der Staatsverfassung 1), beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

Mehr

Mitbestimmung im Staat /Aktuelle Politik

Mitbestimmung im Staat /Aktuelle Politik Mitbestimmung im Staat /Aktuelle Politik 1. Welche Voraussetzungen braucht es, um auf Bundesebene stimmberechtigt zu sein? Mündigkeit (18 Jahre) Urteilsfähigkeit/ Handlungsfähigkeit Schweizer Bürger/ -in

Mehr

Politische Strukturen der Schweiz. 03 / Politik

Politische Strukturen der Schweiz. 03 / Politik Politische Strukturen der Schweiz 03 / Politik Nationalrat Sitzverteilung nach Kantonen 03 / Politik Sitzverteilung nach Fraktionen Die Bundesversammlung ist politisch in Fraktionen und nicht in Parteien

Mehr

Sitzzuteilung für den Kantonsrat Änderung der Kantonsverfassung

Sitzzuteilung für den Kantonsrat Änderung der Kantonsverfassung Volksabstimmung Kanton Zug 22. September 2013 Der Regierungsrat erläutert Sitzzuteilung für den Kantonsrat Änderung der Kantonsverfassung Der Regierungsrat empfiehlt Ja zur neuen Sitzzuteilung für den

Mehr

Satzungen Gemeindeverband Bezirk Laufenburg

Satzungen Gemeindeverband Bezirk Laufenburg Satzungen Gemeindeverband Bezirk Laufenburg Satzungen Gemeindeverband Bezirk Laufenburg Seite 2 von 7 INHALTSVERZEICHNIS SEITE Satzungen Gemeindeverband Bezirk Laufenburg 1 Name und Sitz 3 2 Zweck 3 3

Mehr

Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG)

Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) Vernehmlassungsfassung 171.1 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) Änderung vom 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 30 und in Ausführung von Art. 72 der

Mehr

Gesetzgebungsverfahren

Gesetzgebungsverfahren Gesetzgebungsverfahren RVOG 57 Expertenkommission Expertenentwurf vorparlamentarische Phase (RVOG 7) BV 177 II Departement Vorentwurf BV 147 VlG 3 ff. Bundesrat Vernehmlassung (Kantone, Parteien, interessierte

Mehr

Gemeinde Safenwil. Gemeindeordnung

Gemeinde Safenwil. Gemeindeordnung Gemeinde Safenwil Gemeindeordnung Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines Seite 1 Begriff 3 2 Zweck 3 3 Organisationsform 3 4 Organe 3 II. Gemeindeversammlung 5 Aufgaben und Befugnisse 4 6 Einberufung, Initiativrecht

Mehr

DAS POLITISCHE SYSTEM DER SCHWEIZ (stark vereinfacht)

DAS POLITISCHE SYSTEM DER SCHWEIZ (stark vereinfacht) DAS POLITISCHE SYSTEM DER SCHWEIZ (stark vereinfacht) Rechtsschutz Wahl Vereinigte Bundesversammlung (246) Wahl Bundesrat (7) Initiative Oberaufsicht Nationalrat Ständerat (200) (46) Bundesversammlung

Mehr

GEMEINDE DINTIKON vom 1. Oktober 2007

GEMEINDE DINTIKON vom 1. Oktober 2007 GEMEINDE DINTIKON vom 1. Oktober 2007 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen 3 Art. 1 Begriff, Autonomie 3 Art. 2 Organisation 3 II. Organe 3 Art. 3 Organe 3 Art. 4 Gemeindeversammlung 3 Art. 5

Mehr

Schulgemeinde. Kommentiert [ 1]: Oder: Primarschulgemeinde oder Oberstufenschulgemeinde. Gemeindeordnung

Schulgemeinde. Kommentiert [ 1]: Oder: Primarschulgemeinde oder Oberstufenschulgemeinde. Gemeindeordnung Schulgemeinde Kommentiert [ 1]: Oder: Primarschulgemeinde oder Oberstufenschulgemeinde Gemeindeordnung Gemeindeordnung der Schulgemeinde... Kommentiert [ 2]: Name der Schulgemeinde eintragen vom... 1 Die

Mehr

Mitbestimmung im Staat /Aktuelle Politik

Mitbestimmung im Staat /Aktuelle Politik Mitbestimmung im Staat /Aktuelle olitik 1. Welche oraussetzungen braucht es, um auf Bundesebene stimmberechtigt zu sein? Mündigkeit (18 Jahre) Urteilsfähigkeit/ Handlungsfähigkeit Schweizer Bürger/ -in

Mehr