ERSTATTUNG von REISEKOSTEN, UMZUGSKOSTEN, TRENNUNGSGELD. für STUDIERENDE des Studiengangs PUBLIC MANAGEMENT
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1 Reisekosten Studierende INFOBLATT ERSTATTUNG von REISEKOSTEN, UMZUGSKOSTEN, für STUDIERENDE des Studiengangs Sonderfälle werden in diesem Infoblatt nicht berücksichtigt. Allgemeine Information In der Praxisphase zwischen Grund- und Vertiefungsstudium werden die Studierenden des gehobenen Verwaltungsdienstes zu anderen Dienststellen, Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen abgeordnet. Bei diesen Abordnungen (zeitlich befristete Zuweisungen) haben die Studenten/innen eventuell Ansprüche auf Reisekosten, Trennungsgeld oder Umzugskostenvergütung. Im Grund- und Vertiefungsstudium haben die Studenten/innen des gehobenen Verwaltungsdienstes keine Ansprüche auf Reisekosten, Trennungsgeld oder Umzugskosten, auch nicht für die An- und Abreisen zu diesen Studiengängen. Grund: Die Hochschule Ludwigsburg ist Stammdienststelle (regelmäßige Arbeitsstätte) der Studenten/innen des gehobenen Verwaltungsdienstes. Entschädigungen werden nur bei Abordnungen von dieser Stammdienststelle zu anderen Dienststellen, Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen gezahlt. Begriffsbestimmungen: Trennungsgeld ist die Entschädigung, die jemand erhält, wenn er zeitlich befristet zu einer anderen Dienstelle, Einrichtung oder Vereinigung abgeordnet wird und dort Dienst verrichtet. Diese Entschädigung soll den Mehraufwand des Abgeordneten am neuen Dienstort begleichen. Der neue Dienstort muss deshalb ein anderer Ort als der bisherige Dienst- oder Wohnort sein. Trennungsgeld kann in Form von Fahrtkosten, aber auch als Trennungsreisegeld, Trennungstagegeld sowie Reisebeihilfen für Familienheimfahrten (bei Verbleiben am neuen Dienstort) gezahlt werden. Beamte/innen auf Widerruf in Baden- Württemberg erhalten nur 50 % der aktuell gesetzlich vorgesehenen Trennungsgelder. 1
2 Umzugskostenvergütung Reisekostenerstattungen ist der Ersatz von Auslagen für einen tatsächlich durchgeführten Umzug, für den die Zusage der Umzugskostenvergütung erteilt wurde. Dies betrifft nur Ledige ohne Wohnung, wenn die Praxisstelle mehr als 30 km von der Heimatanschrift entfernt ist und die Abordnung mehr als drei Monate dauert. Beamte auf Widerruf in Baden-Württemberg erhalten 100 % der Umzugskosten. werden in der Regel als Auslagenersatz für ein- und mehrtägige Dienstreisen gezahlt. Sie sind aber auch Bestandteil des Trennungsgeldes und der Umzugskostenvergütungen. Beamte auf Widerruf in Baden-Württemberg erhalten 50 % der aktuellen Reisekostensätze. Die Antragsfrist für Reisekosten und Trennungsgeld beträgt sechs Monate, für Umzugskosten ein Jahr. Sie beginnt bei: Reisekosten am Tag nach Ende der Dienstreise, Umzugskosten am Tag nach Durchführung des Umzugs, Trennungsgeld am Tag nach Ablauf des Anspruchszeitraums. Dies ist der Kalendermonat für den Trennungsgeld zusteht. Wichtige Kriterien und Folgen für die Ansprüche auf Erstattungen Die Anspruchsberechtigten können in drei Gruppen untergliedert werden: 1. Verheiratete (oder Alleinerziehende) mit eigener Wohnung an der Heimatanschrift. 2. Ledige mit eigener Wohnung an der Heimatanschrift. (Dazu gehören auch Wohngemeinschaften, vorausgesetzt, die betreffende Person ist im Mietvertrag namentlich genannt und hat den Mietvertrag unterschrieben. Untermietverträge begründen keine eigene Wohnung). 3. Ledige ohne eigene Wohnung an der Heimatanschrift (Zimmer oder Unterkunft bei den Eltern). Zeit- und Entfernungsgrenze von der Heimatanschrift zur Praxisstelle Bei weniger als 30 km Entfernung von der Heimatanschrift zur Praxisstelle maßgeblich ist hier die kürzeste benutzbare Verbindung handelt es sich um eine Abordnung im Einzugsgebiet. 2
3 Folge: Alle Gruppen von Anspruchsberechtigten, d.h. Verheiratete, Ledige mit Wohnung und Ledige ohne Wohnung erhalten bei Abordnungen im Einzugsgebiet für maximal drei Monate Trennungsgeld in Form von Fahrtkostenerstattungen. Dabei darf sich die Praxisstelle nicht am Wohnort oder am bisherigen Dienstort (Ludwigsburg) befinden. Befindet sich die Praxisstelle am Wohnort oder in Ludwigsburg, wird kein Trennungsgeld gezahlt. Bei einer Praxisstelle, die außerhalb des Einzugsgebietes liegt (d.h. bei Benutzung der kürzesten benutzbaren Verbindung mehr als 30 km von der Heimatanschrift entfernt.) Folge: Ledige ohne Wohnung Diese Gruppe erhält bei Abordnungen außerhalb des Einzugsgebietes mit einer Dauer von mehr als drei Monaten die Zusage der Umzugskostenvergütung. Erfolgt kein tatsächlicher Umzug an den Ort der Praxisstelle oder deren Umgebung werden für diese Abordnung keine Kosten erstattet. Erfolgt tatsächlich ein Umzug an den Ort der Praxisstelle oder deren Umgebung werden Umzugskosten erstattet. Bei einer Dauer der Abordnung von genau drei Monaten wird dieser Gruppe Trennungsgeld gezahlt. Der Gruppe der Ledigen ohne Wohnung wird deshalb empfohlen, die Dauer der Abordnung außerhalb des Einzugsgebietes auf genau drei Monate zu beschränken, um zumindest Trennungsgeld zu erhalten. Verheiratete und Ledige mit eigener Wohnung Diese beiden Gruppen erhalten bei Abordnungen außerhalb des Einzugsgebietes immer Trennungsgeld. Die Zusage der Umzugskostenvergütung wird ihnen bei keiner Praxisstelle erteilt. Weitere Einschränkungen bei der Erstattung von Reisekosten, Trennungsgeld und Umzugskosten Befindet sich die Praxisstelle außerhalb von Baden-Württemberg, d.h., in einem anderen Bundesland der Bundesrepublik Deutschland oder im Ausland, werden keine Kosten erstattet. Trennungsgeld Zu unterscheiden sind folgende Arten von Trennungsgeld: Trennungsgeld bei auswärtigem Verbleiben (der/die Anwärter/in bezieht eine Wohnung/Unterkunft am neuen Dienstort). 3
4 Trennungsgeld in Form von Fahrtkostenersatz für Pendler (der/die Anwärter/in fährt täglich von der Heimatanschrift an die Praxisstelle und wieder zur Heimatanschrift zurück). Trennungsgeld im Einzugsgebiet der Heimatanschrift (die Praxisstelle ist weniger als 30 km von der Heimatanschrift entfernt). Beamte auf Widerruf erhalten 50% der Beträge, die nach dem Reisekostengesetz und der Trennungsgeldverordnung des Landes Baden-Württemberg vorgesehen sind. Die nachfolgend aufgeführten Beträge sind deshalb schon auf 50 % gekürzt. Trennungsgeld bei auswärtigem Verbleiben Anspruch auf Trennungsgeld bei auswärtigem Verbleiben haben Anwärter/innen, die während der Abordnung an die Praxisstelle die täglich mehr als 12 Stunden (inklusive Dienstund Fahrzeiten) von ihrer eigenen Wohnung/Unterkunft an der Heimatanschrift abwesend wären oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln mehr als drei Stunden für die Hin- und Rückfahrt zwischen Heimatort und Praxisstelle brauchen würden und sich am Ort der Praxisstelle oder Umgebung zusätzlich zu ihrer Wohnung an der Heimatanschrift eine Wohnung/Unterkunft am Ort der Praxisstelle nehmen. Bei Anwärtern/innen ohne eigene Wohnung an der Heimatanschrift darf diese Abordnung maximal drei Monate dauern. Bei mehr als drei Monaten wird die Zusage der Umzugskostenvergütung erteilt. Dabei ist die Abordnung an den gleichen Dienstort das entscheidende Kriterium. Beispiel: Abordnung bis Stadtwerke Aalen GmbH, Im Hasennest 9, Aalen Abordnung bis Landratsamt Ostalbkreis, Stuttgarter Str. 41, Aalen Beide Abordnungen dauern nicht länger als drei Monate. Da beide am gleichen Dienstort stattfinden, wird diese Praxisphase (beide Abordnungen) wie eine einzige Abordnung gerechnet. Ein Lediger ohne Wohnung, der mehr als 30 km von Aalen entfernt seine Heimatanschrift hat, bekommt deshalb für diese Abordnung nach Aalen die Zusage der Umzugskostenvergütung. 4
5 Das Trennungsgeld bei auswärtigem Verbleiben besteht aus folgenden Komponenten: Reisekosten für die Dienstantrittsreise zur Unterkunft an der Praxisstelle Die Erstattung der Reisekosten zur Unterkunft an der Praxisstelle bei Dienstantritt setzt sich wie folgt zusammen: Tagegeld von 3 / 6, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Abfahrt an der Heimatanschrift bis zum Ende des Tages mind. 8 / 14 Stunden vergehen, Übernachtungsgeld von 10, Fahrtkostenersatz von 12,5 Cent/km bei Reisen mit dem Auto oder 50 % der Fahrtkosten bei Reisen mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Trennungsreisegeld Am Tag nach beendeter Dienstantrittsreise, frühestens am Tage des Dienstantrittes, erhält der/die Abgeordnete Trennungsreisegeld für 7 Tage in Höhe von 22 /Tag. Trennungstagegeld Nach Ablauf dieser sieben Tage Trennungsreisegeld bis zum Tag vor dem Abreisetag gibt es Trennungstagegeld in Höhe von 3,35 täglich für Ledige ohne eigene Wohnung, 4,85 täglich für Ledige mit eigener Wohnung oder 7,15 täglich für Verheiratete mit eigener Wohnung. Steuerpflicht bei Erhalt von Trennungstagegeld: Nach dreimonatigem Trennungsgeldbezug wird der Verpflegungsanteil im Trennungstagegeld (65 % des Trennungstagegeldes) steuerpflichtiger Arbeitslohn, d.h. 4,65 für Verheiratete, 3,15 für Ledige mit eigener Wohnung und 2,18 für Ledige ohne eigene Wohnung. Verheiratete und Ledige mit eigener Wohnung können alle wöchentlichen Heimfahrten, die nicht als Familienheimfahrten nach der Trennungsgeldverordnung erstattet werden, mit 30 Cent pro Entfernungskilometer mit diesen Beträgen verrechnen. Auch die tatsächlichen Übernachtungskosten, die den Anteil für Unterkunft im Trennungstagegeld übersteigen, können mit diesen Beträgen verrechnet werden. Das Trennungstagegeld wird bei Urlaub, Dienstbefreiung sowie Aufenthalt am Wohnort an Arbeitstagen auf den Unterkunftsanteil von 35% des Trennungstagegeldes gekürzt. Auch bei gesetzlich erlaubten Familienheimfahrten wird der Verpflegungsanteil im Trennungstagegeld für einen Tag auf den Unterkunftsanteil von 35% gekürzt. Familienheimfahrten Während des Bezugszeitraumes von Trennungsreisegeld und Trennungstagegeld (Zeitraum zwischen dem 1. Tag an dem Trennungsreisegeld und dem letzten Tag 5
6 vor dem Abreisetag, an dem Trennungstagegeld erstattet wird), steht Ledigen für jeden Kalendermonat eine Familienheimfahrt zu (Fristen: siehe BGB). Verheiratete haben alle 15 Tage Anspruch auf eine Familienheimfahrt. Die Tage werden einzeln im Kalender gezählt. Als Ersatz für diese Familienheimfahrten werden 50 % der billigsten Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel erstattet. Die Heimfahrten müssen auf den Antragsformularen mit dem entsprechenden Datum beantragt werden. An Wochenenden, an denen Familienheimfahrten beantragt werden, wird das Trennungstagegeld für einen Tag auf 35 % gekürzt. Von der Verwaltung wird geprüft, ob sich in Bezug auf die Anzahl der Familienheimfahrten bei den Praxisstellen der Kauf einer Bahn-Card 50 amortisiert. Im Falle einer Amortisierung werden 50 % der Kosten der Bahn-Card 50 erstattet. Bitte Familienheimfahrten nicht im Bezugszeitraum des Trennungsreisegeldes beantragen! Familienheimfahrten, die im Anspruchszeitraum nicht durchgeführt wurden, können nicht in einem anderen Anspruchszeitraum nachgeholt werden. Reisekosten bei Rückkehr an die Heimatanschrift nach Ende der Abordnungszeit Sie setzen sich zusammen aus: Tagegeld vom Beginn des Abreisetages bis zur Ankunftszeit an der Wohnung / Unterkunft bei der Heimatanschrift 3 / 6 bei mindestens 8/14 Stunden Dauer und Fahrtkosten 12,5 Cent/km bei Fahrten mit dem Pkw oder 50 % der Fahrtkosten bei Reisen mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Trennungsgeld in Form von Fahrtkostenersatz für Pendler außerhalb des Einzugsgebiets Anspruch auf Trennungsgeld in Form von Fahrtkosten haben Anwärter/innen, die während der Abordnung an die Praxisstelle: eine eigene Wohnung an der Heimatanschrift besitzen, die mehr als 30 km von der Praxisstelle entfernt ist und sich am Ort der Praxisstelle oder der Umgebung zusätzlich zu ihrer Wohnung an der Heimatanschrift KEINE Wohnung/Unterkunft nehmen. Bei Anwärtern/innen ohne eigene Wohnung an der Heimatanschrift darf diese Abordnung maximal drei Monate dauern. Bei mehr als drei Monaten wird die Zusage der Umzugskostenvergütung erteilt! 6
7 Fahrtkostenersatz Beim Trennungsgeld in Form von Fahrtkostenersatz werden in der Regel nur 50 % der Kosten einer Zeitfahrkarte für öffentliche Verkehrsmittel erstattet. Wer aber nachweisen kann, dass er täglich mehr als drei Stunden mit öffentlichen Verkehrsmitteln von seiner Wohnung/Unterkunft zur Praxisstelle unterwegs wäre und täglich mit dem Pkw zur Praxisstelle gefahren ist, kann die Fahrten mit dem Pkw abrechnen. Auch wer nachweisen kann, dass er täglich mehr als 12 Stunden von seiner Wohnung abwesend ist, kann die Erstattung der Fahrtkosten mit dem Pkw zur Praxisstelle beantragen, wenn dieser benutzt wird. (Für fiktive Fahrzeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln siehe Trennungsgeld im Einzugsgebiet). Der Fahrtkostenersatz muss bei den folgenden Punkten reduziert werden: Pro Arbeitstag sind 5 Cent für jeden zwischen Wohnung / Unterkunft an der Heimatanschrift und der Hochschule Ludwigsburg liegenden Einfachkilometer von den Fahrtkosten abzuziehen. Voraussetzung dafür ist, dass tatsächlich im Grundstudium die Hochschule Ludwigsburg von der Heimatanschrift jeden Tag angefahren wurde und die Entfernung mindestens 5 km beträgt. Die kürzeste benutzbare Verbindung ist maßgeblich. Das Trennungsgeld in Form von Fahrtkosten darf das Trennungsgeld eines am neuen Dienstort verbleibenden Trennungsgeldempfängers nicht überschreiten. Verpflegungszuschuss Bei mehr als 11-stündiger Abwesenheit von seiner Wohnung, welche dienstlich veranlasst ist, erhält der Trennungsgeldberechtigte einen Verpflegungszuschuss in Höhe von 1,03 für diesen Arbeitstag. Jedoch sind beispielsweise Tutorien oder ein Bibliotheksaufenthalt dienstlich nicht veranlasst und werden daher nicht erstattet. Steuerpflicht beim Trennungsgeld in Form von Fahrtkostenersatz: Nach Ablauf von drei Monaten wird der Verpflegungszuschuss (1,03 / Tag) steuerpflichtiger Arbeitslohn und muss dem LBV mitgeteilt werden. Trennungsgeld im Einzugsgebiet der Heimatanschrift Bei weniger als 30 km Entfernung von der Heimatanschrift zur Praxisstelle maßgeblich ist die kürzeste Verbindung wird Trennungsgeld in Form von Fahrtkostenersatz für maximal drei Monate gezahlt. Dies betrifft Verheiratete mit Wohnung, Ledige mit Wohnung und Ledige ohne Wohnung. Im Einzugsgebiet wird Trennungsgeld in Form von Fahrtkostenersatz (50% der Kosten einer Zeitkarte für öffentliche Verkehrsmittel) erstattet. 7
8 Es gibt Orte im Einzugsgebiet der Heimatanschrift, von denen man täglich hin und zurück an die Praxisstelle länger als drei Stunden mit öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs ist. Ist dies der Fall, dann können Fahrtkosten mit dem Kfz abgerechnet werden, wenn ein Kfz auch tatsächlich benutzt wird. Bei einer täglichen fiktiven Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zählen folgende Zeiten: ab dem Verlassen der Wohnung/ Unterkunft, Fußweg zur nächsten Haltestelle, alle Fahrzeiten und Umsteigezeiten bis zur Ankunft an der Haltestelle bei der Praxisstelle, Fußweg von der Haltestelle zur Praxisstelle. Abends zählt die Zeit in umgekehrter Reihenfolge. Wartezeiten, die wegen ungünstigen Verbindungen zur Praxisstelle oder Heimatanschrift entstehen, zählen nicht. Der Fahrtkostenersatz muss bei folgenden Punkten reduziert werden: Pro Arbeitstag sind 5 Cent für jeden zwischen der Wohnung an der Heimatanschrift und der Hochschule Ludwigsburg liegenden Einfachkilometer von den Fahrtkosten abzuziehen. Voraussetzung dafür ist, dass tatsächlich im Grundstudium die Hochschule Ludwigsburg von der Heimatanschrift jeden Tag angefahren wurde und die Entfernung mindestens 5 km betrug. Die kürzeste benutzbare Verbindung ist maßgeblich. Das Trennungsgeld in Form von Fahrtkosten darf das Trennungsgeld eines am neuen Dienstort verbleibenden Trennungsgeldempfängers nicht überschreiten. Verpflegungszuschuss Bei mehr als 11-stündiger Abwesenheit von seiner Wohnung, welche dienstlich veranlasst ist, erhält der Trennungsgeldberechtigte einen Verpflegungszuschuss in Höhe von 1,03 für diesen Arbeitstag. Jedoch sind beispielsweise Tutorien oder ein Bibliotheksaufenthalt dienstlich nicht veranlasst und werden daher nicht erstattet. 8
9 Umzugskostenvergütung Die Zusage der Umzugskostenvergütung erhalten alle Anwärter/innen, wenn: sie keine eigene Wohnung an der Heimatanschrift haben, die Praxisstelle mehr als 30 km von der Heimatanschrift entfernt ist - maßgeblich ist die kürzeste benutzbare Verbindung und die Abordnung an den gleichen Dienstort mehr als drei Monate beträgt. Umzugskosten Umzugskosten werden an Anwärter/innen, die an den Ort der Praxisstelle oder in das Einzugsgebiet am Ort der Praxisstelle umziehen, ausgezahlt. Erfolgt kein tatsächlicher Umzug an den Ort der Praxisstelle oder in das Einzugsgebiet des Ortes der Praxisstelle, werden keine Umzugskosten erstattet. Umzugskosten werden an Beamte auf Widerruf zu 100 % ausbezahlt. Reisekosten für den Umzug an den Ort der Praxisstelle oder dessen Umgebung Die Fahrtkosten für die Anreise von der Heimatanschrift an die Unterkunft am Ort der Praxisstelle sowie für die Rückreise am Ende der Abordnung werden wie bei Dienstreisen ersetzt. Bei der Benutzung des privaten Pkw werden 25 Cent/km und bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die Fahrtkosten bei Beginn und Ende der Abordnung ersetzt. Werden im privaten Pkw für den Umzug notwendige Gegenstände mitgeführt, werden für volle 50 kg zwei Cent pro km erstattet. Notwendige und tatsächlich durchgeführte Reisen zum Suchen und Besichtigen einer Wohnung/Unterkunft am Ort der Praxisstelle werden mit 16 Cent pro km bei Autofahrten oder mit den Fahrtkosten bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln ersetzt. Pauschalbetrag für sonstige Umzugsauslagen Für alle Umzugsauslagen, die keine Beförderungsauslagen, Reisekosten, Mietentschädigungen oder Maklergebühren darstellen, wird eine Pauschale gezahlt, die alle sonstigen Kosten wie Telefongespräche, Schriftverkehr usw. abgilt. Zurzeit beträgt die Pauschale für Beamte auf Widerruf 105,19. Für Aufstiegsbeamte bis zur Besoldungsgruppe A 8 beträgt die Pauschale 99,29. 9
10 Reisekosten zu den Praxisarbeitsgemeinschaften Auszug aus der Verfügung der Hochschule Ludwigsburg zu den Praxisarbeitsgemeinschaften: Pendlerstandorte Um auch diejenigen Studenten, welche wir an Pendlerstandorte abordnen, zu entlasten, bezahlen wir für Pendler je nach Kategorie (A, B, C oder D) den pauschalierten Reisekostenbetrag aus. Kategorie A: Bis zu einem Umkreis von 30 km zum AG-Standort 5 Tage * 30 km * 2 = 300 km * 0,25 (km Entschädigung bei triftigem Grund) 75,00 Davon 50% 37,50 Kategorie B: Im Umkreis von 31 bis 50 km zum AG-Standort 125,00 Davon 50% 62,50 Kategorie C: Im Umkreis von 51 bis 75 km zum AG-Standort 187,50 Davon 50% 93,75 Kategorie D: Im Umkreis von 76 bis 100 km zum AG-Standort 250,00 Davon 50% 125,00 Wer über 100 km pendeln müsste, muss einen Standort mit Unterkunft und Verpflegung wählen oder erhält maximal 125,-. Bitte beantragen Sie diese Pauschalbeträge zeitnah mit dem Vordruck P bei der Hochschule Ludwigsburg! 10
11 BEISPIELE Trennungsgeld bei auswärtigem Verbleiben Eine Anwärterin (ledig, ohne eigene Wohnung) wohnt in Ludwigsburg- Poppenweiler und hat ihre erste Praxisstelle bei der Stadtverwaltung in Schwäbisch Gmünd. Abordnungszeitraum: bis Für den Abordnungszeitraum nimmt sich die Anwärterin eine Unterkunft in Schwäbisch Gmünd. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln wäre die Anwärterin täglich mehr als drei Stunden für die Hin- und Rückfahrt nach Schwäbisch Gmünd unterwegs. Vom Stadtteil Ludwigsburg-Poppenweiler ist die Anwärterin im Grundstudium täglich 8 km (Einfachentfernung) an die Hochschule Ludwigsburg gefahren. Am Donnerstagmittag, den um Uhr fährt sie mit ihrem Pkw nach Schwäbisch Gmünd, kommt dort um Uhr an und richtet sich in ihrer Unterkunft ein. Am um Uhr morgens beginnt sie mit ihrer Arbeit an der Praxisstelle. Eine Rückfahrkarte mit der Bahn von Ludwigsburg nach Schwäbisch Gmünd kostet 23,40. Die Anwärterin beantragt in den zwei ihr zustehenden Anspruchszeiträumen für Familienheimfahrten bis und bis am und am eine Familienheimfahrt. Vom bis befindet sich die Anwärterin wegen einer Erkrankung an ihrer Heimatanschrift. Am beendet die Anwärterin ihren Dienst an der Praxisstelle um Uhr. Um Uhr fährt sie mit ihrem Pkw in Schwäbisch Gmünd weg und kommt um Uhr an ihrer Heimatanschrift an. Reisekosten für den Anreisetag Tagegeld von bis Uhr (11 Stunden) 3,00 Übernachtungsgeld 10,00 Fahrtkosten für den Pkw 65 km x 12,5 Cent 8,13 Reisekosten insgesamt: 21,13 Trennungsgeld für den Monat Juli 2011 Trennungsreisegeld bis x ,00 Trennungstagegeld bis x 3,35 und 1 x 1,17 (gekürzt wegen Familienheimfahrt) 31,32 Fahrtkosten für die am beantragte Familienheimfahrt 11,70 Trennungsgeld für den Monat Juli insgesamt: 197,02 11
12 Trennungsgeld für den Monat August 2011 Trennungstagegeld 27 x 3,35 90,45 Gekürztes Trennungstagegeld 4 x 1,17 (29. bis krank, Familienheimfahrt) 4,68 Fahrtkosten für Familienheimfahrt am ,70 Trennungsgeld für den Monat August insgesamt: 106,83 = Trennungsgeld für den Monat September 2011 Gekürztes Trennungstagegeld bis (wegen Krankheit) 9 x 1,17 10,53 Trennungstagegeld bis x 3,35 70,35 Der Anwärterin steht im September keine Familienheimfahrt mehr zu, Anspruchszeitraum wäre vom bis Die Anwärterin erhält aber nur bis Trennungsgeld. Der ist der Abreisetag, für den Reisekosten erstattet werden und kein Trennungsgeld ausgezahlt wird. Trennungsgeld für den Monat September insgesamt: 80,88 Trennungsgeld für den Monat Oktober Trennungstagegeld bis x 3,35 43,55 Trennungsgeld für den Monat Oktober insgesamt: 43,55 Reisekosten für den Rückreisetag Tagegeld Uhr bis Uhr (17 Stunden) 6,00 Fahrtkosten 65 km x 12,5 Cent 8,13 Reisekosten Rückreise insgesamt: 14,13 Trennungsgeld für Pendler in Form von Fahrtkosten mit dem Pkw Der im vorigen Beispiel genannten Anwärterin aus Ludwigsburg-Poppenweiler wird jetzt unterstellt, dass sie täglich mit dem Pkw nach Schwäbisch Gmünd gefahren ist. Trennungsgeld für den Monat Juli Fahrtkosten mit dem Pkw 130 km x 12,5 Cent x 11 Arbeitstage 178,75./.(anzurechnende km vom Grundstudium) 8 km x 5 Cent x 11 Arbeitstage 4,40 Fahrtkosten im Monat Juli: 174,35 12
13 Vergleichsberechnung mit einem Verbleiber am neuen Dienstort im Monat Juli Trennungsreisegeld bis Tage x ,00 Trennungstagegeld bis Tage x 3,35 33,50 Ergebnis für einen am neuen Dienstort Verbleibenden: 187,50 Die Anwärterin erhält für den Monat Juli Fahrtkostenersatz für Fahrten mit dem Pkw in Höhe von 174,35. Trennungsgeld für den Monat August Fahrtkosten mit dem Pkw 130 km x 12,5 Cent x 20 Arbeitstage (krank, 3 Tage) 325,00./. 8 km x 5 Cent x 20 Arbeitstage 8,00 Fahrtkosten im Monat August: 317,00 Vergleichsberechnung mit einem Verbleiber am neuen Dienstort im Monat August Trennungstagegeld 28 Tage x 3,35 93,80 Trennungstagegeld gekürzt (3 Krankheitstage) 3 Tage x 1,17 3,51 Ergebnis für einen am neuen Dienstort Verbleibenden: 97,31 Die Anwärterin erhält als Fahrtkostenersatz für den Monat August 97,31. Das ist der Betrag, den ein am neuen Dienstort verbleibender Trennungsgeldempfänger bekommen würde. Trennungsgeld in Form von Fahrtkostenersatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln Der in Ludwigsburg-Poppenweiler wohnenden Anwärterin wird für dieses Beispiel unterstellt, dass sie täglich mit der Bahn nach Schwäbisch Gmünd gefahren ist. Eine Monatsfahrkarte von Ludwigsburg nach Schwäbisch Gmünd kostet 229,00. Trennungsgeld für den Monat August als Fahrtkostenersatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln Fahrtkosten 50% der Monatskarte 114,50./. 8 km x 5 Cent x 20 Arbeitstage 8,00 Fahrtkosten im Monat August: 106,50 13
14 Vergleichsberechnung mit einem am neuen Dienstort verbleibenden Trennungsgeldempfänger Trennungstagegeld 28 Tage x 3,35 93,80 Trennungstagegeld gekürzt 3 Tage x 1,17 3,51 Ergebnis für einen am neuen Dienstort Verbleibenden: 97,31 Als Fahrtkostenersatz für öffentliche Verkehrsmittel erhält die Anwärterin im Monat August 97,31. Trennungsgeld im Einzugsgebiet Ein Anwärter mit eigener Wohnung wohnt in Böblingen. Seine erste Praxisstelle befindet sich bei der Stadtverwaltung Sindelfingen. Die Abordnung dauert vom bis Im Grundstudium ist der Anwärter täglich mit seinem Pkw 40 km (Einfachentfernung) an die Hochschule Ludwigsburg gefahren. Die 10 km (Einfachentfernung) zur Stadtverwaltung Sindelfingen fährt er auch mit seinem Pkw. Da er mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht mehr als 3 Sunden täglich zur Praxisstelle unterwegs wäre, werden bei dem Anwärter Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel und nicht für seinen Pkw angesetzt. Die preisgünstigste Möglichkeit für ihn wäre im Bereich des VVS das Studi-Ticket mit einer Gültigkeit von 6 Monaten für 179,40. Am 1 Oktober erkrankte der Anwärter. Am Montag, den nahm er seinen Dienst bei der Praxisstelle wieder auf, nachdem er wieder dienstfähig war. Trennungsgeld für den Monat Juli Fahrtkosten 50% von 179,40 / 6 Monate 14,95./. 40 km x 5 Cent x 11 Arbeitstage 22,00 Trennungsgeld in Form von Fahrtkostenersatz für den Monat Juli: 0,00 ===== Der Anwärter kommt bei der pauschalen Anrechnung der km zur Hochschule auf 0,00 Erstattung. Bei seinen Fahrten zur Praxisstelle bei der Stadtverwaltung Sindelfingen hat der Anwärter auch geringere Aufwendungen als bei seinen Fahrten im Grundstudium nach Ludwigsburg. Trennungsgeld für den Monat Oktober Bis zum steht dem Anwärter im Einzugsgebiet Trennungsgeld zu (begrenzt auf drei Monate). Fahrtkosten 50 % von 179,40 / 6 Monate 14,95 Eine Anrechnung entfällt auf Grund der Dienstunfähigkeit 0,00 Trennungsgeld in Form von Fahrtkosten für den Monat Oktober: 14,95 ===== 14
15 Umzugskosten Als Beispiel dient wieder die in Ludwigsburg-Poppenweiler wohnende Anwärterin (ledig ohne Wohnung) mit der Praxisstelle Stadtverwaltung Schwäbisch Gmünd. Der Anwärterin wird unterstellt, dass sie ihre Abordnung nicht vom bis terminiert hat, sondern vom bis , also, drei Monate und einen Tag. Schwäbisch Gmünd ist mehr als 30 km von der Heimatanschrift der Anwärterin entfernt und die Abordnung dauert mehr als drei Monate. Folge: Die Anwärterin hat die Zusage der Umzugskostenvergütung für diese Praxisstelle. Die Stadtverwaltung Schwäbisch Gmünd bietet der Anwärterin gegen geringes Entgelt eine leerstehende städtische Wohnung für die Praxiszeit an. Am Samstag, den holt die Anwärterin den Schlüssel für die Wohnung in Schwäbisch Gmünd ab und besichtigt die Wohnung. Sie stellt fest, was sie an Haushaltsgeräten, Geschirr usw. nach Schwäbisch Gmünd mitnehmen muss und fährt dann wieder nach Ludwigsburg. Die Abreise in Ludwigsburg begann um Uhr, Wiederankunft in Ludwigsburg ist um Uhr. Ihre Anreise nach Schwäbisch Gmünd erfolgte wie im Beispiel Trennungsgeld bei auswärtigen Verbleiben. Die Gegenstände, welche die Anwärterin am mitnimmt, schätzt sie auf ein Gewicht von 150 kg. Berechnung der Umzugskosten zur Praxisstelle Reisekosten für die Besichtigungsreise 130 km x 16 Cent (Pkw ohne triftigen Grund) 20,80 Reisekosten Umzugsreise 65 km x 25 Cent (Pkw aus triftigem Grund) 16,25 Beförderungsauslagen volle 50 kg x 2 Cent x 65 km 3,90 Pauschalbetrag für sonstige Umzugsauslagen (Besoldungsgruppe A 9 ohne Wohnung) 96,54 Umzugskosten für den Umzug zur Praxisstelle insgesamt: 137,49 Berechnung des Rückumzuges zur Heimatanschrift Reisekosten Umzugsreise 65 km x 25 Cent 16,25 Beförderungsauslagen volle 50 kg x 2 Cent x 65 km 3,90 Pauschalbetrag für sonstige Umzugsauslagen 96,54 Umzugskosten für den Rückumzug zur Heimatanschrift insgesamt: 116,69 Wenn wie im obigen Beispiel kein Umzug erfolgt wäre die Anwärterin wäre täglich nach Schwäbisch Gmünd gefahren hätte sie für diese Praxisstelle in Schwäbisch Gmünd keine Erstattungen bekommen. 15
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