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1 Verband Schweizerischer Schreinermeister und Möbelfabrikanten Gladbachstrasse 80, Postfach, 8044 Zürich Tel: , Fax: Berufsbildung Merkblatt Lehrverhältnis Version gültig ab 1. August 2008 Inhaltsverzeichnis 1. Vorbemerkungen Richtsätze für die Lehrlingsentschädigung Umfang der Anspruchsberechtigung... 1 a) Berufsschulunterricht und Freifächer... 1 b) Berufsmittelschule (Berufsmaturität)... 1 c) Einführungskurse (überbetriebliche Kurse)... 1 d) Lehrabschlussprüfung AHV- Pflicht Verkürzung oder Verlängerung der Lehrzeit Lohn bei Krankheit, Unfall, Militärdienst usw,... 2 a) Allgemeine Voraussetzungen der Leistungspflicht... 2 b) Lohnzahlungspflichtige Verhinderungsgründe... 2 c) Dauer der Lohnzahlungspflicht... 3 d) Höhe der Lohnzahlung und Wirkung von Versicherungsleistungen Allgemeine Empfehlung Ausbildungshilfsmittel lehre. doc... 3 a) Dokumentationspflicht 4- jährige Lehre... 3 b) Dokumentationspflicht 2- jährige Lehre... 4 c) Erarbeitung der Dokumentation... 4 d) Kostenübernahme

2 1. Vorbemerkungen Der Lehrvertrag ist ein vertragliches Rechtsverhältnis, welches zwischen Lehrbetrieb, Lernenden 1 und gesetzlichem Vertreter des Lernenden abgeschlossen wird und zwar unabhängig ob es sich um eine zweijährige oder um eine vierjährige Lehre handelt. Es bedarf der Genehmigung durch das zuständige kantonale Amt für Berufsbildung. Der Lehrvertrag ist ein auf eine bestimmte Zeit fest abgeschlossener Vertrag. Jede Anpassung zugunsten des Lernenden während der Dauer des Vertrages ist eine freiwillig eingegangene Vergünstigung. Die nachstehenden Richtsätze haben den Charakter einer Empfehlung. Ziel ist es, im Verbandsgebiet möglichst einheitliche Entschädigungen zu haben. 2. Richtsätze für die Lehrlingsentschädigung 2 4-jährige Lehre Schreiner/in EFZ 2-jährige Lehre Schreinerpraktiker/in 1. Lehrjahr Fr pro Monat Fr pro Monat 2. Lehrjahr Fr pro Monat Fr pro Monat 3. Lehrjahr Fr pro Monat 4. Lehrjahr Fr. 1' pro Monat Diese Richtsätze gelten für neu abzuschliessende Lehrverträge mit Lehrbeginn ab 1. Juli Sie entfalten keine empfehlende Wirkung bezüglich bestehender Lehrverhältnisse. Auf die Zusicherung eines 13. Monatslohnes ist zu verzichten. Der Lehrmeister soll gute Leistungen des Lernenden durch eine freiwillige Gratifikation honorieren. 3. Umfang der Anspruchsberechtigung Die Lehrlingsentschädigung ist auch für die Zeit zu gewähren, während der Lernende den beruflichen und allgemeinbildenden Unterricht an der Berufsfachschule, Freikurse, die Berufsmaturitätsschule resp. Einführungskurse besucht oder die Lehrabschlussprüfung ablegt. Die gesetzlichen Grundlagen lauten wie folgt: a) Berufsfachschulunterricht und Freifächer Der Lehrbetrieb hat den Lehrling zum Besuch des Pflichtunterrichts anzuhalten und ihm hierfür die nötige Zeit ohne Lohnabzug freizugeben (Art. 345a Abs. 2 OR). Lernende, die in Betrieb und Schule die Voraussetzungen erfüllen, können Freikurse ohne Lohnabzug besuchen (Art. 22 Abs. 3 BBG). Der Lernende kann Freikurse bis zu einem halben Tag pro Woche (gemäss Art. 20 Abs. 1 BBVerordnung) während der Arbeitszeit besuchen, sofern seine Leistungen in den Pflichtfächern eine zusätzliche schulische Belastung erlauben. Der Besuch kann im Einvernehmen mit dem Lehrbetrieb erfolgen. Ist ein Lernender im Hinblick auf eine erfolgreiche Absolvierung der Berufsfachschule auf Stützkurse angewiesen, so kann die Berufsfachschule im Einvernehmen mit dem Betrieb und dem Lernenden den Besuch solcher Kurse anordnen; der Besuch erfolgt ohne Lohnabzug (Art. 22 Abs. 4 BBG). b) Berufsmittelschule (Berufsmaturität) Lernende, die in Betrieb und Berufsfachschule die Voraussetzungen erfüllen, können die Berufsmittelschule (mit Berufsmaturitätsabschluss) ohne Lohnabzug besuchen (Art. 345a Abs. 2 OR). c) Überbetriebliche Kurse Der im Lehrvertrag festgesetzte Lohn ist auch während der überbetrieblichen Kurse zu bezahlen (Art. 345a Abs. 2 OR). 1 Der besseren Lesbarkeit wird im folgenden nur die männliche Form verwendet. Dies dient ausschliesslich der sprachlichen Vereinfachung. Selbstredend sind immer Angehörige beider Geschlechter gemeint. 2 Beschluss VSSM-Zentralausschuss vom Seite 2 von 5

3 d) Lehrabschlussprüfung Der Lehrbetrieb hat den Lehrling zur Prüfung anzumelden und ihm die für die Prüfung notwendige Zeit ohne Lohnabzug freizugeben (Art. 345a Abs. 2 OR). Wenn die Lehrabschlussprüfung nach Ablauf der Lehrzeit stattfindet, so hat der Lehrmeister den Lernenden während der für die Prüfung notwendigen Zeit zum Lehrlingslohn zu entlöhnen. Muss der Lernende die Prüfung wiederholen und steht er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in einem verlängerten Lehrverhältnis, so wird für die Prüfungszeit kein Lohn geschuldet. 4. AHV-Pflicht Auch für die Lehrlingsentschädigung gilt die Bestimmung des AHV-Gesetzes, wonach die Beitragspflicht ab 1. Januar des Kalenderjahres beginnt, das der Vollendung des 17. Altersjahres folgt. 5. Verkürzung oder Verlängerung der Lehrzeit Auf Antrag der Vertragsparteien oder der Berufsfachschule kann die kantonale Behörde in Einzelfällen die Lehrzeit verkürzen, insbesondere wenn der Lernende bereits über Vorkenntnisse verfügt oder eine Lehre in einem andern Beruf bestanden hat; sie kann die Lehrzeit verlängern, wenn das Lehrziel trotz fachgemässer und sorgfältiger Ausbildung voraussichtlich während der normalen Lehrzeit nicht erreicht werden kann (Art. 18 Abs. 1 BBG und Art. 8 Abs. 7 BBV). Hieraus folgt, dass für einen Lernenden, der während der Lehrzeit z.b. die Rekrutenschule besucht oder während längerer Zeit krank ist, die Lehrzeit in der Regel nicht verlängert werden kann. 6. Lohn bei Krankheit, Unfall, Militärdienst usw. Gemäss Art. 324a OR hat der Lernende, wenn er aus Gründen, die in seiner Person liegen, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist, für eine beschränkte Zeit Anspruch auf den darauf entfallenden Lohn. Im ersten Lehrjahr ist der Lohn für mindestens 3 Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit zu entrichten. Hieraus ergibt sich folgendes: a) Allgemeine Voraussetzungen der Leistungspflicht Der Lernende hat nur dann Anspruch auf Lohnzahlung, wenn ihn kein grobes Selbstverschulden trifft. Den Lernenden trifft z.b. ein solches Verschulden, wenn er infolge Trunkenheit am Steuer (= schwerer Verstoss gegen die Strassenverkehrsregeln) einen Verkehrsunfall verursacht und dabei erheblich verletzt und arbeitsunfähig wird. Dies führt zum vollständigen Verlust oder zur Herabsetzung des Anspruches. b) Lohnzahlungspflichtige Verhinderungsgründe Grundsätzlich hat der Lernende in folgenden Fällen Anspruch auf Lohnzahlung: Krankheit Unfall, und zwar Berufs- als auch Nichtberufsunfall Erfüllung gesetzlicher Pflichten (z.b. Militärdienst) Familienereignisse (z.b. Tod eines nahen Verwandten) Ärztliche und zahnärztliche Dringlichkeitsfälle, d.h. wenn eine Verlegung der ärztlichen Behandlung in die Freizeit oder die Ferien für den Lehrling nicht zumutbar ist Verkehr mit Behörden, soweit dieser nicht ausserhalb der Arbeitszeit abgewickelt werden kann Stundenweise Kurzabsenzen sind nicht ohne weiteres zu entschädigen. In der Regel dürfte es dem Lernenden zumutbar sein, Kurzabsenzen auszugleichen. Die Kranken(geld)versicherungen erbringen bei Arztbesuchen in der Regel keine Leistung! Seite 3 von 5

4 c) Dauer der Lohnzahlungspflicht Im ersten Lehrjahr ist für alle eintretenden Verhinderungen der Lohn für insgesamt 3 Wochen zu bezahlen. Wenn also der Lernende krankheitshalber während 3 Wochen der Arbeit fernbleibt und später nochmals 3 Wochen wegen der gleichen Krankheit, hat er lediglich einen Lohnanspruch auf 3, nicht auf 6 Wochen. Was unter einer "angemessenen längeren Zeit" (also ab dem 2. Lehrjahr) zu verstehen ist, hat das Gesetz nicht festgelegt. Die Gerichtspraxis hat 3 verschiedene, regional anwendbare Skalen entwickelt (Basler-, Berner-, Zürcher-Skala). Die anwendbare Skala erfährt man im Zweifel beim zuständigen Arbeitsgericht. d) Höhe der Lohnzahlung und Wirkung von Versicherungsleistungen Grundsätzlich hat der Lernende Anspruch auf Vergütung des vollen Lohnes, also des Lohnes, den er bezogen hätte, wenn er gearbeitet hätte. Eine Ausnahme von der Lohnzahlungspflicht Regel sieht Art. 324b OR für alle Fälle vor, in denen der Lernende gegen die wirtschaftlichen Folgen unverschuldeter Arbeitsverhinderung obligatorisch versichert ist. Diese obligatorischen Versicherungen sind: Unfallversicherung, eidg. Erwerbsersatzordnung für Militärund Zivildienstpflichtige, eidg. Militärversicherung und Invalidenversicherung). In diesen Fällen ist der Lehrbetrieb von der Lohnfortzahlungspflicht befreit, wenn die von der obligatorischen Versicherung erbrachten Leistungen mindestens vier Fünftel der ausfallenden Lehrlingsentschädigung decken. Sind die Leistungen geringer, so hat der Lehrbetrieb die Differenz auszugleichen. Hieraus ergibt sich folgendes: Leistet die SUVA Taggelder in der Höhe von 80 % des ausfallenden Lohnes, ist der Lehrbetrieb von der Lohnzahlungspflicht befreit. Gemäss Art. 16 Abs. 2 des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) entsteht der Anspruch auf Taggeld erst am dritten Tag nach dem Unfalltag. Der Lehrbetrieb hat für diese Karenzzeit 80 % des Lohnausfalles zu bezahlen (Art. 324 b Abs. 2 OR). Nimmt die SUVA wegen Verschuldens des versicherten Arbeitsnehmers eine Kürzung der Leistungen gemäss Art. 37 ff UVG vor, so ist der Lehrbetrieb nicht verpflichtet, die Differenz zu bezahlen. Da heute in vielen Betrieben für das gesamte Personal Krankengeldversicherungen bestehen (welche die Lohnzahlungspflicht ebenfalls abgelten), kann festgestellt werden, dass die Ausnahmen von der Regel häufiger sind, als die Regel selbst. 7. Allgemeine Empfehlungen Im Zweifelsfalle und wo nichts besonderes vereinbart worden ist (z.b. Auslagenersatz, Absenzen etc.), empfiehlt es sich, den Lernenden gleich zu behandeln wie die Mitarbeiter. Bei vollendetem 18. Lebensjahr sind Lernende mündig. Somit dürfen ab diesem Zeitpunkt Eltern bzw. gesetzliche Vertreter vom Lehrmeister nicht mehr ohne weiteres informiert werden. Weil letztere aber für eine erfolgreiche Ausbildung oft sehr wichtig sind, empfiehlt der VSSM, im Lehrvertrag unter Punkt 12 "Besondere Regelungen" folgenden Wortlaut einzutragen: "Der Lehrbetrieb behält sich das Recht vor, die gesetzlichen Vertreter des Lernenden bis zum Lehrende über den Ausbildungsstand zu informieren und bei auftretenden Problemen gemeinsam mit ihnen Lösungen zu erarbeiten." Seite 4 von 5

5 8. Ausbildungshilfsmittel lehre.doc a) Dokumentationspflicht 4-jährige Lehre Laut Ausbildungsregelement (Art. 4, Abs. 5) ist der Lernende verpflichtet, seine Ausbildung zu dokumentieren. Das Erstellen von Arbeitsdokumentationen kann deshalb im Lehrvertrag unter Punkt 12 "Besondere Regelungen" noch zusätzlich schriftlich festgehalten werden. Der VSSM empfiehlt folgende Anzahl Dokumentationen in den einzelnen Lehrjahren: 1. Lehrjahr: 4 Dokumentationen pro Monat 2. Lehrjahr: 3 Dokumentationen pro Monat 3. Lehrjahr: 2 Dokumentationen pro Monat 4. Lehrjahr: 1 Dokumentation pro Monat Mit wachsender Komplexität und steigendem Umfang der Dokumentationen nimmt deren Anzahl ab. b) Dokumentationspflicht 2-jährige Lehre Im Bildungsplan der Schreinerpraktiker sind die Anzahl der Dokumentationen wie folgt vorgeschrieben: Während der vier Semester total mindestens 10 Arbeitsdokumentationen. Diese müssen am Ende der Lehrzeit für das Fachgespräch den Experten zur Verfügung gestellt werden c) Erarbeitung der Dokumentationen Die Erarbeitung der Dokumentationen hat sowohl im Betrieb wie auch zu Hause zu erfolgen. Der Betrieb stellt Zeit zur Verfügung für Notizen, Stichworte, Grobtext, Skizzen und Photos. Der Lernende nimmt zu Hause Ergänzungen, Reinschrift, Feinarbeit, Layout, Ausschmückungen, Zeichnungen etc. vor. d) Kostenübernahme Der VSSM empfiehlt den Lehrbetrieben, die Anschaffungskosten für das Ausbildungshilfsmittel lehre.doc beziehungsweise lehre.doc-schreinerpraktikerin zu übernehmen und Lernende in dieser Hinsicht zu entlasten. Seite 5 von 5

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