NZI-Rubrikschwerpunkt Prozessfinanzierung

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1 NZI-Rubrikschwerpunkt Prozessfinanzierung Ihr Service für die tägliche Praxis Alle 2 Monate aktuell präsentieren sich führende Firmen mit ihren Produkten aus dem Bereich Insolvenzdienstleistungen. Redaktionelle Texte informieren über die Leistungen dieser Branche (in diesem Heft z. B. Die Vorteile der gewerblichen Prozessfinanzierung für Insolvenzverwalter und Prozessfinanzierung als Königsweg für Insolvenzverwalter ). Anzeigen sind in ein thematisch passendes redaktionelles Umfeld platziert. Praktischer Suchservice durch die zusätzliche Veröffentlichung ab 2010 auf der Homepage der NZI Schwerpunktthemen 2010* NZI 06/2010** Aktenmanagement (erscheint am ) Anzeigenschluss: NZI 10/2010*** (erscheint am ) Anzeigenschluss: NZI 14/2010 Bewertung/Sicherstellung/Verwertung (erscheint am ) Anzeigenschluss: NZI 18/2010 (erscheint am ) Forderungsmanagement Aktenmanagement Anzeigenschluss: NZI 22/2010**** (erscheint am ) Anzeigenschluss: * Änderungen vorbehalten ** mit Zusatzauflage zum Deutschen Insolvenzrechtstag *** mit Zusatzauflage zur Frühjahrstagung der VID **** mit Zusatzauflage zum Deutschen Insolvenzverwalterkongress Bitte wenden Sie sich bei allen Fragen zu Anzeigenschaltungen, redaktionellen Veröffentlichungen und geplanten Themen in der Rubrik Insolvenzdienstleister an: Julie von Steuben Media-Marketing Verlag C. H. Beck ohg Wilhelmstr München Tel. 089/ Fax 089/ julie.steuben@beck.de

2 Die Vorteile der gewerblichen Prozessfinanzierung für Insolvenzverwalter von Rechtsanwalt Wilhelm Heutz, D.A.S. Prozessfinanzierung AG, München I. Prozessfinanzierung im Insolvenzrecht In fast jedem Insolvenzverfahren bestehen aussichtsreiche Masseansprüche, die der Insolvenzverwalter wegen der gesetzlich normierten Ordnungsfunktion des Insolvenzrechts zu verfolgen hat. Bei diesen Ansprüchen handelt es sich typischerweise um Insolvenzanfechtungsansprüche, Ansprüche wegen Verstoßes gegen die Kapitalerhaltungsregeln bzw. gegen das Eigenkapitalersatzrecht (frühere Rechtslage; wurde durch das MoMiG dem Insolvenzanfechtungstatbestand des 135 InsO unterstellt) und um Haftungsansprüche gegenüber Geschäftsleitungs- bzw. Aufsichtsorganen. Verfügt die Insolvenzmasse über ausreichende Liquidität, drängt sich das Einschalten eines gewerblichen Prozessfinanzierers zunächst nicht auf. Anders ist dies in massearmen bzw. masseunzulänglichen Verfahren, wenn weder die staatliche Prozesskostenhilfe noch eine Finanzierung durch die Gläubiger erreichbar ist. Bei hohen Streitwerten ist dies für die meisten Insolvenzverwalter inzwischen der Regelfall und so stehen sie vor der Wahl: Sollen sie die aussichtsreichen Ansprüche gar nicht verfolgen oder sie zunächst auf eigene Kosten vorfinanzieren? Letzteres kann jedoch aufgrund der Vermischung der verwalteten Masse mit dem Privatvermögen des Verwalters zu Problemen führen ein Grund, weshalb sich immer mehr Insolvenzverwalter an gewerbliche Prozessfinanzierer wenden. Die Vorteile einer solchen gewerblichen Prozessfinanzierung sind jedoch keineswegs auf massearme Verfahren beschränkt. II. Vorteile für den Insolvenzverwalter Für den Insolvenzverwalter ergeben sich durch die Zusam - menarbeit mit einem gewerblichen Prozessfinanzierer zahlreiche Vorteile. Obwohl diese zunächst mit einer ggf. schlechten Liquiditätslage der verwalteten Insolvenzmasse zusammenhängen, bestehen wesentliche Vorteile auch für (noch) ausreichend liquide Insolvenzmassen. Schlechte Liquiditätslage Der Insolvenzverwalter hat bereits aussichtsreiche Ansprüche der Insolvenzmasse ermittelt, verfügt jedoch seitens der Masse über nicht genügend Liquidität zur Deckung der Gerichtsund/oder Rechtsanwaltsgebühren. Wenn dann auch weder Prozesskostenhilfe noch Gläubigerfinanzierung in Frage kommen, kann er den Prozess mit Hilfe eines gewerblichen Prozessfinanzierers führen, sofern dessen Annahmevoraussetzungen erfüllt sind (siehe hierzu unter III.). Falls das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet ist, der vorläufige In sol - venzverwalter aber jetzt schon aussichtsreiche Ansprüche für den Fall der Verfahrenseröffnung ermittelt hat, kann er unter Umständen schon vor der Eröffnung eine Finanzierungszusage erhalten, die dann neben der eigentlichen Prozesskostenfinanzierung auch ein Darlehen für die Verfahrenseröffnung vorsieht. Gebührendeckelung und Zeitverlust bei PKH Bei Verfahren auf Prozesskostenhilfebasis stellt sich regelmäßig das Problem, dass der klagende Insolvenzverwalter bzw. der von XIV NZI 2010, Heft 2 ihm beauftragte Prozessanwalt aufgrund der Gebührendeckelung (vgl. 49 RVG) keine angemessene Vergütung für seine Arbeit erhält. Dies ist insbesondere bei hohen Streitwerten schmerzlich, da hier der Insolvenzverwalter bzw. sein Rechtsanwalt für anwaltliche Pflichtverletzungen ggf. mit dem höheren Streitwert haftet, gleichzeitig aber auf ein Gebührenvolumen von maximal rund pro Instanz beschränkt bleibt, das womöglich nicht einmal den Selbstbehalt seiner Vermögensschadenshaftpflichtversicherung abdeckt. Hinzu kommt, dass der Insolvenzverwalter im Fall einer durch das Berufungsgericht bestätigten, allein wegen fehlender Bedürftigkeit oder Zumutbarkeit der Gläubigerfinanzierung ergangenen, ablehnenden PKH-Entscheidung, kostbare Zeit verliert, auch wenn die Verjährung durch Bekanntgabe des PKH-Antrags gehemmt wurde. Aufgrund dessen erscheint es grundsätzlich nicht mehr angemessen, Klagen mit höheren Streitwerten vorrangig auf PKH- Basis zu führen. Der Insolvenzverwalter sollte vielmehr prüfen, ob er im Einzelfall, ggf. nach Absprache mit den Gläubigern, direkt mit Hilfe eines Prozessfinanzierers Klage erhebt (weiterführend Böttger, a. a. O., S. 77 ff.). Aufbereitung von Ansprüchen der Masse Vielfach ist der (ggf. vorläufige) Insolvenzverwalter aufgrund Massearmut bzw. unzulänglichkeit gar nicht erst in der Lage, vermutete Ansprüche der Insolvenzmasse ermitteln und fachgerecht aufbereiten zu lassen. Bei den gewerblichen Prozessfinanzierern gibt es daher derzeit Überlegungen, wie die eigene Dienstleistung im gesetzlich zulässigen Rahmen so erweitert werden kann, dass für eine Finanzierung geeignete Ansprüche ohne Kosten für die Masse geprüft und aufbereitet werden können (vgl. hierzu Böttger, Gewerbliche Prozessfinanzierung und Staatliche Prozesskostenhilfe, 2008, S. 169 ff.). Liquiditätsschonung Auch wenn die verwaltete Insolvenzmasse über ausreichende Liquidität zur Prozessführung verfügt, muss der Insolvenz - verwalter auch beachten, dass im Unterliegensfall neben den Gerichtsgebühren und den eigenen Anwaltsgebühren auch die Kosten der Gegenseite und etwaiger Streitverkündeter zu übernehmen sind. Diese stets immanente Kostenbelastung kann zu einer erheblichen Schmälerung der Insolvenzmasse führen, die den Gläubigern schwer zu vermitteln ist. Es empfiehlt sich daher zur Liquiditätsschonung auch hier, ggf. nach gemäß 160 Abs. 2 Nr. 3 InsO erforderlicher Absprache mit den Gläubigern, eine Klageerhebung mit Hilfe eines Prozess - finanzierers anzustreben. Die prozentuale Beteiligung des Prozessfinanzierers am erstrittenen Erlös (siehe unter III.) ist sicherlich in den Augen vieler Gläubiger bedenklich; dem kann jedoch zumeist mit Hinweis auf das erhebliche Kosten - risiko und die Erfolgsabhängigkeit der Beteiligung begegnet werden. Fachliche Zusammenarbeit mit Prozessfinanzierern In jedem Fall kann der Insolvenzverwalter damit rechnen, dass sich die regelmäßig auch als Rechtsanwälte zugelassenen spezialisierten Mitarbeiter des Prozessfinanzierers bzw. vom Prozessfinanzierer eingeschaltete, externe Gutachter ausführ-

3 lich mit den Erfolgsaussichten der Klage beschäftigen und auf Schwachstellen hinweisen, sodass der anfragende Insolvenzverwalter, unabhängig von der Finanzierungsentscheidung des Prozessfinanzierers, einen wertvollen Mehrwert in Form einer kostenlosen juristischen Zweitmeinung erhält. Da zudem anfangs nicht bei allen Prozessfinanzierern eine Klageschrift vorgelegt werden muss, hält sich der Arbeitsaufwand für den anfragenden Insolvenzverwalter zunächst in Grenzen. III. Voraussetzungen und Ablauf einer Prozessfinanzierung 1. Allgemeine Voraussetzungen Erfolgsaussichten und Bonität Typischerweise stellen die am Markt tätigen Prozessfinanzierer strenge Anforderungen an die Bonität des Beklagten und die Erfolgsaussichten der Klage. Eine Prozessfinanzierung kommt demnach, anders als bei der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, nur in Frage, wenn die Erfolgsaussichten überwiegen. Streitwertgrenzen Die größeren Prozessfinanzierer bieten angesichts des erheblichen Aufwands nur für Ansprüche mit hohem Streitwert eine Finanzierung an. Die D.A.S. Prozessfinanzierung AG steigt z. B. ab einem Streitwert von ein (so auch Roland Prozessfinanz), ab finanziert die Allianz Prozess - Finanz, die FORIS erst ab (vgl. Marktübersicht Prozessfinanzierer vom auf 2. Geeignete Ansprüche im Insolvenzrecht Grundsätzlich können im Insolvenzrecht alle geldwerten Ansprüche der Insolvenzmasse finanziert werden. Typischerweise handelt es sich dabei um folgende Fallkonstellationen: Insolvenzanfechtungsansprüche nach 129 ff InsO. Ziel der Anfechtung sind hier gläubigerbenachteiligende Vermögensverschiebungen vor der sich schon abzeichnenden Insolvenz: Handlungen im Drei-Monatszeitraum vor Insolvenzantragstellung unter bestimmten Voraussetzungen ( 130, 131 InsO); Unentgeltliche Leistungen im Vierjahreszeitraum vor Insolvenzantragstellung ( 134 InsO); Vorsätzlich gläubigerbenachteiligende Handlungen im Zehn-Jahreszeitraum vor Insolvenzantragstellung ( 133 InsO); Entgeltliche Verträge mit nahestehenden Personen Im Zweijahreszeitraum vor Insolvenzantragstellung ( 133 Abs. 2, 138 InsO). Eigenkapitalersatzansprüche ( 32 a, 32 b GmbHG a. F.); Neufälle unterliegen seit Inkrafttreten des MoMiG ggf. der Insolvenzanfechtung gemäß 135 InsO. Haftungsansprüche gegen Vorstände, Geschäftsführer, Mitglieder des Aufsichtsrats und Mitglieder des Gläubigerausschusses wegen Pflichtverletzung und gegen Gesellschafter wegen existenzvernichtenden Eingriffs. Ansprüche auf (erneute) Einzahlung und Erhaltung von Stammkapital. STP Fachtagung am 26. Februar 2010 im Schlosshotel Bühlerhöhe Gläubigermanagement Professionelles Gläubiger und Informationsmanagement im Verfahren durch digitale Tabellenführung, Datenermittlung, Optimierung von Großverfahren und Organisation von Gläubigerversammlungen. Erfolg durch Qualität: Zertifizierung nach dem Verwalterzertifikat InsO Minimaler Aufwand: Effektive, schlanke und selbstverwaltende Systeme mit QMdoc. Kanzleimanagement Verbesserte Kanzleiorganisation durch neue Softwarelösungen wie optimierte Leistungserfassung und abrechnung. Schnellere Reaktionszeiten durch digitales Akten und Dokumentenmanagement. Abendveranstaltung Gala-Dinner im Schlosshotel Bühlerhöhe, Baden-Baden Melden Sie sich jetzt für die STP-Fachtagung im Schlosshotel Bühlerhöhe in Baden-Baden an. Mehr Informationen erhalten Sie per Telefon unter oder per an sales-innen@stp -online.de. STP Informationstechnologie AG Lorenzstraße Karlsruhe Fon Fax info@stp-online.de NZI 2010, Heft 2 XV

4 PROVENTURA INDUSTRIE-AUKTION GMBH Hannover Düsseldorf Göttingen 0511/ / /21400 Johann Zimmermann* Roland Müller Carsten Engel Spezialisierte Dienstleistungen für die Insolvenzverwaltung. Auktionatoren und Sachverständige für die Bewertung von Maschinen, industriellen Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattungen * Von der IHK Hannover öffentlich bestellter und vereidigter Versteigerer von Maschinen und industriellen Anlagen, Diplom-Sachverständiger (DIA) für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, Mieten und Pachten Geld macht nicht glücklich. Aber es rettet Leben. Spendenkonto: BLZ: DRK.de Mach-mit-DRK.de Eines für alle... Wegen unwirksamer Aufrechnung fortbestehende Ansprüche der Insolvenzmasse. Sonstige insbesondere vertragliche Zahlungsansprüche der Insolvenzmasse. 3. Ablauf Nach Vertragsschluss führt der Insolvenzverwalter den Prozess selbst oder durch seinen Prozessanwalt, ohne dass die Gegenseite von der Prozessfinanzierung erfährt. Der Prozessfinanzierer trägt alle notwendigen Verfahrenskosten ab Klageeinreichung. Dies sind vor allem eigene Rechtsanwaltsgebühren, Gerichtskosten, Zeugenauslagen und Sachverständigenvergütung. Neben der Kostentragung stehen die Mitarbeiter des Prozess finanzierers dem prozessführenden Insolvenzverwalter oder Prozessanwalt in jeder Prozesslage beratend und unterstützend zur Verfügung. Wichtige Dispositionen über den Streitgegenstand wie Vergleich oder Klagerücknahme werden in der Regel nur mit Zustimmung des Prozessfinanzierers vorgenommen. Geht der Prozess wider Erwarten verloren, trägt der Prozessfinanzierer sämtliche erforderlichen Kosten. Soweit allerdings der Insolvenzverwalter im Unterliegensfall die gegnerischen Kosten aufgrund angezeigter Masseunzulänglichkeit erfolgreich abwehren kann (vgl. BGH IX ZB 247/03 vom ), wird auch der gewerbliche Prozessfinanzierer zumeist in diesem Umfang einen Ausschluss vereinbaren, den Insolvenzverwalter vorsorglich aber von jeglicher persönlicher Haftung für die Kosten freistellen. Im Erfolgsfall werden von der Zahlung der Gegenseite zunächst die im Verfahren angefallenen und von der Gegenseite nicht erstatteten Kosten abgezogen. Lediglich der verbleibende Netto-Erlös ist dann Grundlage der prozentualen Beteiligung des Prozessfinanzierers. Dieser erhält je nach Anbieter zwischen 20 und 30% des Erlöses. Im Einzelfall sind sicherlich abweichende Vereinbarungen möglich. Für allgemeine Darstellungen der Voraussetzungen und der Abläufe bei einer gewerblichen Prozessfinanzierung wird auf Frechen/ Kochheim, Fremdfinanzierung von Prozessen gegen Erfolgsbeteiligung, NJW 2004, 1213 ff; Buschbell, Anwalt und Prozessfinanzierung, AnwBl. 2004, 435 ff. verwiesen. IV. Fazit Im Bereich der massearmen Insolvenzverfahren wird durch das Angebot der gewerblichen Prozessfinanzierer eine Lücke geschlossen, die sich aufgrund restriktiver PKH-Bewilligungen und fehlender Finanzierungsbereitschaft der Insolvenzgläubiger aufgetan hat. Jedem Insolvenzverwalter ist dringend zu empfehlen, in solchen Fällen die Erhebung einer Klage mit Hilfe eines gewerblichen Prozessfinanzierers zu prüfen. Aber auch für nicht massearme Verfahren bietet die gewerbliche Prozessfinanzierung wesentliche Vorteile. Neben einer im Vergleich mit der Beantragung von Prozesskostenhilfe sicherlich schnelleren Anspruchsdurchsetzung wird die Insolvenzmasse auch im Unterliegensfall nicht durch Verfahrenskosten geschmälert. Der Insolvenzverwalter bzw. sein Prozessanwalt dagegen erhält, sofern gewünscht, durch die Mitarbeiter des Prozessfinanzierers fachliche Unterstützung und kann auch bei hohen Streitwerten auf eine dem Aufwand und der Verantwortung angemessene Vergütung zählen. XVI NZI 2010, Heft 2

5 Keine staatliche PKH? Prozessfinanzierung als Königsweg für Insolvenzverwalter von Rechtsanwältin Birte Meyer, Allianz ProzessFinanz GmbH, München Gerade im Insolvenzrecht gibt es viele Fallgestaltungen, bei denen das insolvente Unternehmen noch gute Zahlungsansprüche hat sei es aufgrund von Anfechtungsklagen, seien es ganz reguläre Forderungen. Die Geltendmachung scheitert jedoch meist an der finanziellen Situation, zumal staatliche Prozesskostenhilfe oftmals mit der Begründung abgelehnt wird, den Gläubigern seien die Kosten für den Prozess wirtschaftlich zumutbar. Hier kann eine gewerbliche Prozessfinanzierung die Lösung sein. Bei knapp (im Vorjahr gut ) Unternehmensinsolvenzen im Jahr 2009 gehen auch bei den Prozessfinanzierern immer mehr Anfragen von Insolvenzverwaltern ein. Hintergrund hierfür ist die restriktive Haltung der Gerichte bei der Gewährung von staatlicher Prozesskostenhilfe. Nach geltender Rechtslage darf ein Gericht Prozesskostenhilfe nur dann bewilligen, wenn den Gläubigern des insolventen Unternehmens die Finanzierung eines Gerichtsprozesses nicht zumutbar ist. Dies ist aber der Regelfall, denn diese Gruppierung profitiert gerade von einer erfolgreichen Klage. Allerdings sind die Gläubiger selten bereit, die Prozesse selbst zu finanzieren. Viele berechtigte Forderungen werden daher häufig nicht gerichtlich geltend gemacht zu Lasten der gesamten Masse des insolventen Unternehmens. Hier kommt Prozessfinanzierung als Alternative zur staatlichen Prozesskostenhilfe ins Spiel. Ab einem Streitwert von beispielsweise mindestens EUR werden die gesamten Kosten des Rechtsstreits vorfinanziert und das volle Verlustrisiko übernommen. Dafür erhält der Prozessfinanzierer bei erfolgreichem Abschluss eine faire Beteiligung am erzielten Erlös. Ein Fallbeispiel: Der Anspruchsinhaber war Insolvenzverwalter über das Ver - mögen einer GmbH (die Gemeinschuldnerin). Vorliegend ging es um Darlehensrückzahlungen in Höhe von insgesamt EUR an die Muttergesellschaft. Diesen Betrag wollte der Insolvenzverwalter mittels Klage vor dem zuständigen Landgericht zurückfordern, da die Zahlungen eigenkapitalersetzenden Charakter hatten und innerhalb eines Jahres vor Insolvenzantrag erfolgten. Der Verwalter reichte einen Antrag auf Prozesskostenhilfe ein, denn die Insolvenzmasse deckte die voraussichtlichen Kosten des Rechtsstreits nicht. Das Landgericht wies den Antrag zurück, da es den Gläubigern als den wirtschaftlich Beteiligten zumutbar sei, die Kosten für die Klage aufzubringen. Es wies allerdings auch darauf hin, dass die Klage auch unter Berück - sichtigung des Vorbringens der Anspruchsgegnerin wohl begründet sei. Modernes Risikomanagement als Alternative zur PKH Hier kann ein Prozessfinanzierer die Lösung sein. In Einzelfällen werden Verfahren wie das Geschilderte zu Sonderkonditionen finanziert, d. h. mit einer reduzierten Erfolgsbeteiligung und Besonderheiten hinsichtlich der Erstattung der gegnerischen Kosten bei Masseunzulänglichkeit. Die Gläubigerversammlung muss allerdings dem Abschluss des Finanzierungsvertrages zustimmen und sollte daher frühzeitig miteinbezogen werden. Durch das Engagement eines gewerblichen Prozessfinanzierers können viele Prozesse erfolgreich beeinflusst und der Gegner oftmals bereits durch die Offenlegung der Finanzierung zum Ausgleich der Forderung bewegt werden. Seine Verhandlungstaktik geht dann nämlich nicht mehr auf. In dem Beispielsfall aus der Praxis wurde der Rechtsstreit von einem Prozessfinanzierer übernommen. Bereits im ersten mündlichen Termin vor dem Landgericht einigt man sich auf einen Betrag von EUR Weitere typische Fallgestaltungen sind Insolvenzanfechtungsansprüche, 129 InsO ff, Verstöße gegen Kapitalaufbringungs- und Kapitalerhaltungsvorschriften oder Ansprüche aus Geschäftsführerhaftung nach 64 II GmbHG. Nicht nur bei Insolvenz Insolvenzrechtliche Streitigkeiten sind allerdings nur ein Anwendungsbereich für die gewerbliche Prozessfinanzierung. Ansprüche aus nahezu jedem Rechtsgebiet des Zivilrechts können grundsätzlich prozessfinanziert werden. Voraussetzungen sind der Mindeststreitwert, Bonität des Gegners und überwiegende Erfolgsaussichten des Anspruchs, an dem eine wirtschaftliche Beteiligung (im Erfolgsfall) möglich sein muss. Neben Verfahren in Deutschland können auch Prozesse in Österreich, der Schweiz und anderen nordeuropäischen Ländern finanziert werden. Sowohl bei vorgerichtlichen Verhandlungen oder Mediationen als auch in klassischen Gerichtsoder internationalen Schiedsverfahren kann der Betroffene auf eine Finanzierung zurückgreifen. Zu Dritt erfolgreich Der Erfolg gewerblicher Prozessfinanzierung ist nicht zuletzt auf eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit von Anwalt, Insolvenzverwalter/Kunde und Prozessfinanzierer zurückzuführen. Dem Kunden stehen zwei Partner zur Seite, die ihn fachlich und finanziell unterstützen. Das Interessante an dem Finanzierungsmodell ist, dass die Motivation der drei Beteiligten vollkommen deckungsgleich ist: es soll best- und schnellstmöglich der Anspruch durchgesetzt und realisiert werden. Beilagenhinweis Mit dieser Ausgabe verbreiten wir folgende Beilage: Verlag C. H. Beck. Wir bitten unsere Leser um Beachtung! NZI 2010, Heft 2 XVII

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