Vergleich des Entwurfes des Hessischen Kinderförderungsgesetzes (HessKiföG) mit der geltenden Rechtslage

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Vergleich des Entwurfes des Hessischen Kinderförderungsgesetzes (HessKiföG) mit der geltenden Rechtslage"

Transkript

1 des Entwurfes des Hessischen Kinderförderungsgesetzes (HessKiföG) mit der geltenden Rechtslage Stand: Die Regierungsfraktionen CDU und FDP haben am im Hessischen Landtag einen Entwurf für ein Gesetz zur Veränderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches und zur Änderung und Aufhebung anderer Rechtsvorschriften - Hessisches Kinderförderungsgesetz" (HessKiföG) eingebracht. Die Diskussionen um den Gesetzentwurf gehen über die Fachwelt und den politischen Raum hinaus in die Bevölkerung. Im Folgenden werden die sachlichen Grundlagen der Diskussion dargestellt. Desweiteren wird der Änderungsantrag vom erläutert. A Krippenbereich (U3-Kinder) 1. der finanziellen Förderung Die Kind bezogene Förderung ist im hessischen Recht nicht völlig neu. Bezüglich der unterdreijährigen Kinder ist im finanziellen Förderbereich auch jetzt schon eine Kind bezogene Förderung gültig, die sich aus der KitaFördV und der MVO-Umsetzungszulage zusammensetzt. Der finanzielle ist in diesem Bereich recht einfach und die geplanten Änderungen lassen sich der nachfolgenden Tabelle entnehmen. Zuerst stellen wir jedoch die jeweiligen Auszüge aus den Rechtsvorschriften direkt gegenüber: Gültiges Recht Verordnung zur Landesförderung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom 2. Januar 2007 (GVBl. I S. 3), geändert am 17. Dezember 2007 (GVBl. I S. 942) 1. Art, Höhe und Voraussetzungen. (1) Die Tagesbetreuung von Kindern unter drei Jahren in Kinderkrippen und altersübergreifenden Tageseinrichtungen wird durch jährliche Zuweisungen zur allgemeinen Betriebskostenförderung an die Gemeinden gefördert. (2) Die jährliche Zuweisung beträgt für jedes Kind unter drei Jahren, das in einer Tageseinrichtung im Gemeindegebiet betreut wird, für eine tägliche vertragliche 1. von bis zu fünf Stunden Euro, 2. von mehr als fünf Stunden und bis zu sieben Stunden Euro und 3. von mehr als sieben Stunden Euro. Des Weiteren: Geplante Änderung HessKiföG 1 32 Landesförderung für Tageseinrichtungen (1) Zur Förderung der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in einer Tageseinrichtung nach 25 Abs.2 Nr. 1,2 oder 4 erhält deren öffentlicher, freigemeinnütziger und sonstiger geeigneter Träger jährliche Zuwendungen zur allgemeinen Betriebskostenförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung. Die Tageseinrichtung muss über eine Betriebserlaubnis nach 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch verfügen. Die Betriebserlaubnis muss sich, sofern die Tageseinrichtung mehr als sechs Stunden durchgehend geöffnet ist, auf den Betrieb mit Mittagsversorgung erstrecken. Die Zuwendungen setzen sich aus der Grundpauschale nach Abs. 2 und den Pauschalen nach Abs. 3 bis 6 zusammen. (2) Die Grundpauschale beträgt für jedes in einer

2 Richtlinie zur Förderung der Umsetzung der Verordnung über Mindestvoraussetzungen in Tageseinrichtungen für Kinder vom 17. Dezember 2008 (GVBI. I S. 1047) sowie zur Förderung des beschleunigten und qualitätsvollen Ausbaus von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren (U3-Neuplatzbonus) Tageseinrichtung vertraglich oder satzungsgemäß aufgenommene Kind 1. Bis zum vollendeten dritten Lebensjahr bei einer wöchentlichen von a) bis zu 25 Stunden Euro, b) mehr als 25 bis zu 35 Stunden Euro, c) mehr als 35 Stunden Euro, bis zu 840,-- pro Jahr für jedes in der Kindertageseinrichtung zum 1. März des geförderten Zeitraums vertraglich aufgenommene Kind bis zum vollendeten dritten Lebensjahr. Die nachstehende Tabelle zeigt, dass die jährlichen Landeszuwendungen je Kind sich bei kurzer und bei ausgedehnter erhöhen. Betreuung von Kindern unter 3 Jahren (alt) 1 Abs.2 KitaFördV 2007 MVO-Umsetzung Gesamt (alt) Ziff MVOUmsFRL Betreuung von Kindern unter drei Jahren (neu) : Entwurf KiFöG 32 Abs.1 der Fraktionen der CDU und FDP MVO/KiFöG U3- Kinder je Kind bis zu 5 Stunden/Tag 1.200,00 840, , ,00 30,00 U3- Kinder je Kind 25 bis 35 Stunden /Woche 2.400,00 840, , ,00-140,00 U3- Kinder je Kind über 35 Stunden /Woche 3.000,00 840, , ,00 290,00 A Krippenbereich (U3-Kinder) 2. der personellen Mindestanforderungen Bei der Betrachtung der personellen Wirkungen des HessKiföG zeigt sich im Bereich der U3-Kinder eine gravierende Änderung. Abhängig vom Alter der betreuten Kinder dürfen in einer Krippe künftig bis zu 12 Unterdreijährige gleichzeitig betreut werden. Da die MVO eine Höchstzahl von 10 Kindern vorgibt, ist ab 11 Kindern kein direkter des Betreuungsschlüssels möglich. 2

3 Auf den ersten Blick scheint die personelle Besetzung nach HessKiföG bereits ab 9 Kindern besser als nach MVO. Betrachtet man jedoch die zukünftig erforderlichen Fachkraftstunden unter Einbeziehung des sogenannten Betreuungsmittelwertes, ergeben sich, jedenfalls in unserem Beispiel, deutliche Personalreduzierungen. Genaue Berechnungen kann man jedoch nur gezielt für einen Kindergarten durchführen, wenn man die Angaben zu den einzelnen Betreuungsmodulen jedes einzelnen Kindes hat, denn die als Minimum vorgeschriebene Personalausstattung der ergibt sich aus der Addition der Personalansprüche der einzelnen Kinder. Eine Gegenüberstellung der allgemeinen Öffnungszeiten mit dem zugehörigen Betreuungsmittelwert spiegelt nicht die konkrete Situation wider. In den stabellen nicht gesondert dargestellt ist die Tatsache, dass der Betreuungsschlüssel bei mehr als 10 Kindern in einer Krippengruppe immer weiter ansteigt. Sind weniger als 8 Kinder in einer sinkt der Fachkraftschlüssel noch stärker. Nachstehend werden die Textstellen der Rechtsvorschriften gegenübergestellt (Textstelle betrifft Änderungsantrag vom ): Gültiges Recht Verordnung zur Neuregelung der Mindestvoraussetzungen in Tageseinrichtungen für Kinder (MVO) 3 n (1) Die Zahl der vertraglich aufgenommenen Kinder soll in der Regel in n, die ausschließlich Kinder 1. bis zum vollendeten dritten Lebensjahr aufnehmen, acht bis zehn, nicht überschreiten. 1 (2) Die personelle Besetzung beträgt in Kindergruppen, die 1. ausschließlich Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr aufnehmen, mindestens 2,0 Fachkräfte, Geplante Änderung HessKiföG 25c Personeller Mindestbedarf (1) Der personelle Mindestbedarf einer Tageseinrichtung ergibt sich aus der Summe der nach Abs. 2 ermittelten Bedarfe der in der Einrichtung vertraglich oder satzungsgemäß aufgenommenen Kinder, zuzüglich 15 Prozent dieser Summe zum Ausgleich von Ausfallzeiten durch Krankheit, Urlaub und Fortbildung. (2) Der personelle Mindestbedarf für die Bildung, Erziehung und Betreuung eines Kindes in einer Tageseinrichtung ergibt sich aus dem Produkt von Fachkraftfaktor und Betreuungsmittelwert. Der Fachkraftfaktor beträgt für ein Kind 1. Bis zum vollendeten dritten Lebensjahr 0,2, 2. Vom vollendeten Der Betreuungsmittelwert beträgt für ein Kind mit einer vertraglich oder satzungsgemäß vereinbarten wöchentlichen von 1. bis zu 25 Stunden 22,5 Stunden 2. mehr als 25 bis zu 35 Stunden 30 Stunden 3. mehr als 35 Stunden bis unter 45 Stunden 42,5 Stunden Stunden und mehr 50 Stunden 3

4 der personellen Situation von Krippengruppen (ausschließlich Kinder unter 3 Jahre) ohne Berücksichtigung eines Betreuungsmittelwertes Kinder je Fachkräftebedarf MVO KiFöG MVO Personal je Kind (alt) Fachkräfte je nach Personalschlüssel 0,2 + 15% Entwurf KiFöG Personal je Kind (neu) Personal je Kind Personal je 8 2,00 3 Abs. 1 Nr. 1 0,25 1,84 25c Abs.1 und 2 0,23-0,02-0,16 9 2,00 3 Abs. 1 Nr. 1 0,22 2,07 25c Abs. 1 und 2 0,23 0,01 0, ,00 3 Abs. 1 Nr. 1 0,20 2,3 25c Abs.1 und 2 0,23 0,03 0,30 11 gem. MVO max.10 Kinder je, daher hier kein 2,53 25c Abs. 1 und 2 0,23 12 direkter möglich 2,76 25c Abs.1 und 2 0,23 der personellen Situation von Krippengruppen (w. o.) unter Berücksichtigung eines Betreuungsmittelwertes Kinder je Öffnungszeiten 7:30 Uhr bis 12:30 Uhr (25 Stunden) Fachkräftebedarf MVO Neu nach HessKiföG Gesamtstundenzahl je Woche (Fachkräfte x Stundenzahl) Anzahl Stellen (Stunden / 39) Fachkraftstunden nach Personalschlüssel 0,2 x Betreuungsmittelwert 22,5 Stunden zuzüglich 15% Anzahl Stellen (Stunden / 39) Stunden Stellen ,00 50,00 1, ,4 1,06-8,60-0, ,00 50,00 1,28 40,5 46,575 1,19-3,43-0, ,00 50,00 1, ,75 1,33 1,75 0,04 4

5 B Regelbereich (Dreijährige bis Schuleintritt) 1. der finanziellen Förderung In den nachfolgenden Berechnungen im Bereich der 3-6 jährigen gestaltet sich der der finanziellen Landesförderung zwischen der aktuellen Rechtslage und dem Entwurf des HessKiföG als schwierig. Die bestehende Fördersystematik baut auf der Anzahl der genehmigten Plätze oder auf einer npauschale (jeweils 24 Kinder) auf. Das HessKiföG stellt dagegen auf die Anzahl der zu einem bestimmten Zeitpunkt angemeldeten Kinder ab. Zunächst stellen wir die einschlägigen Fördervorschriften gegenüber: Gültiges Recht Förderung der Tagesbetreuung von Kindern im Kindergartenalter 5 Art der Landesförderung Die Tagesbetreuung von Kindern im Kindergartenalter wird durch jährliche Zuwendungen an kommunale und nichtkommunale Träger von Kindergärten und altersübergreifenden Tageseinrichtungen im Wege der Festbetragsfinanzierung gefördert. Kinder im Kindergartenalter sind Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung. Geplante Änderung HessKiföG 32 Landesförderung für Tageseinrichtungen (1) Zur Förderung der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in einer Tageseinrichtung nach 25 Abs. 2 Nr. 1,2 oder 4 erhält deren öffentlicher, freigemeinnütziger oder sonstiger geeigneter Träger jährliche Zuwendungen zur allgemeinen Betriebskostenförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung. Die Tageseinrichtung muss über eine Betriebserlaubnis nach 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch verfügen. Die Betriebserlaubnis muss sich, sofern die Tageseinrichtung täglich mehr als sechs Stunden durchgehend geöffnet ist, auf den Betrieb mit Mittagsversorgung erstrecken. Die Zuwendungen setzen sich aus der Grundpauschale nach Abs. 2 und den Pauschalen nach Abs. 3 bis 6 zusammen. 5 (2) Die Grundpauschale beträgt für jedes in einer Tageseinrichtung vertraglich oder satzungsgemäß aufgenommene Kind 1. bis zum vollendeten dritten Lebensjahr bei einer wöchentlichen von a) bis zu 25 Stunden Euro, b) mehr als 25 bis zu 35 Stunden Euro, c) mehr als 35 Stunden Euro, 2. vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt a) für einen öffentlichen Träger bei einer wöchentlichen von aa) bis zu 25 Stunden 330 Euro bb) mehr als 25 bis zu 35 Stunden 440

6 Euro cc) mehr als 35 Stunden 580 Euro b) für einen freigemeinnützigen oder sonstigen geeigneten Träger bei einer wöchentlichen von aa) bis zu 25 Stunden 500 Euro bb) mehr als 25 bis zu 35 Stunden 660 Euro c) mehr als 35 Stunden 880 Euro 6 Höhe der Landesförderung (1) Für jeden im Rahmen der Betriebserlaubnis nach 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genehmigten Platz in einem Kindergarten oder in einer altersübergreifenden Einrichtung erhalten kommunale Träger eine Pauschale von jährlich bis zu 80 Euro und nichtkommunale Träger von bis zu 160 Euro. Dabei werden in altersübergreifenden Tageseinrichtungen Plätze, die mit Kindern unter drei Jahren belegt sind, nicht berücksichtigt. (2) Für jeweils bis zu 24 Kinder im Kindergartenalter, die für eine durchgehende vertragliche von mindestens sechs Stunden in der Kindertageseinrichtung aufgenommen sind, erhalten kommunale Träger eine zusätzliche Pauschale von bis zu Euro und nichtkommunale Träger eine zusätzliche Pauschale von bis zu Euro jährlich. Die vorstehenden Zuwendungsbeträge erhöhen sich bei einer durchgehenden vertraglichen von mindestens acht Stunden für kommunale Träger auf bis zu Euro und für nichtkommunale Träger auf bis zu Euro. Sind in der Einrichtung sowohl Kinder für eine durchgehende von sechs bis unter acht Stunden als auch Kinder für eine durchgehende von mindestens acht Stunden aufgenommen, darf die Zuwendung nicht höher sein, als wenn die Gesamtzahl dieser Kinder acht Stunden betreut würde. zusätzlich: 32 Abs.3 Für Tageseinrichtungen, welche die Grundsätze und Prinzipien des Bildungs- und Erziehungsplans für Kinder von null bis zehn Jahren in Hessen (Bildungs- und Erziehungsplan) zur Grundlage ihrer pädagogischen Arbeit machen, wird eine Pauschale in Höhe von bis zu 100 Euro für jedes in der Tageseinrichtung vertraglich oder satzungsgemäß aufgenommene Kind gewährt. Dies setzt eine Erklärung des Trägers voraus, wonach 1. die pädagogische Konzeption der Tageseinrichtung die Arbeit nach dem Bildungsund Erziehungsplan widerspiegelt und 2. mindestens eine in der Tageseinrichtung beschäftigte Fachkraft an Fortbildungen zum Bildungs- und Erziehungsplan teilgenommen hat oder die Tageseinrichtung durch eine entsprechend qualifizierte Fachberatung kontinuierlich zur pädagogischen Arbeit nach den Grundsätzen und Prinzipien des Bildungsund Erziehungsplans beraten und begleitet wird. Zusätzlich: Richtlinie zur Förderung der Umsetzung der Verordnung über Mindestvoraussetzungen in Tageseinrichtungen für Kinder vom 17. 6

7 Dezember 2008 (GVBI. I S. 1047) sowie zur Förderung des beschleunigten und qualitätsvollen Ausbaus von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren (U3-Neuplatzbonus) bis zu 240,--Euro pro Jahr für jedes in der Kindertageseinrichtung zum 1. März des geförderten Zeitraums vertraglich aufgenommene Kind ab dem vollendeten dritten Lebensjahr Nachfolgend eine Gegenüberstellung der finanziellen Förderung. Bereits in der gekürzten Fassung wird die Tendenz deutlich, dass schwach ausgelastete n durch das HessKiföG finanzielle Einbußen erleiden würden, stark ausgelastete n dagegen würden profitieren. Ergänzende Berechnungen stehen als Download zur Verfügung, unter anderem auch eine detaillierte Aufstellung mit aufsteigender Kinderzahl von Kindern. 7

8 bis zu 25 Stunden/ Woche 25 bis 35 Stunden/ Woche 35 bis 40 Stunden/ Woche über 40 Stunden/ Woche Kinder je Bestehende Rechtslage Entwurf HessKiföG kommunale Einrichtungen Einrichtungen freier Träger kommunale Einrichtungen Einrichtungen freier Träger Gesamtbetrag je Kind ergibt je Gesamtbetrag je Kind ergibt je Landeszuschuss je Kind ergibt je Landeszuschuss je Kind ergibt je je Kind je Kind , ,00 573, ,00 430, ,00 600, ,00 23,33 26, , ,33 406, ,67 430, ,00 600, ,00 106,67 193, , ,00 999, ,00 540, ,00 760, ,00-54,17-239, , ,08 619, ,79 540, ,00 760, ,00 122,92 140, , ,00 999, ,00 680, ,00 980, ,00 85,83-19, , ,08 619, ,79 680, ,00 980, ,00 262,92 360, , , , ,00 680, ,00 980, ,00-7,92-232, , ,96 726, ,25 680, ,00 980, ,00 216,04 253,75 Erläuterung: Eine hier nicht berücksichtigte Besonderheit im HessKiföG ist der geplante Zuschuss für eingruppige Kindergärten. Denen soll eine zusätzliche Pauschale von 5.500,-- gezahlt werden. 8

9 B Regelbereich (Dreijährige bis Schuleintritt) 2. der personellen Mindestanforderungen Das HessKiföG gibt hier, wie auch die aktuell gültige MVO nur Mindestvoraussetzungen vor. Es führt nicht unmittelbar zu Personalkürzungen, aber es macht sie, soweit dem nicht Vorschriften des Trägers oder des Betriebsvertrages entgegenstehen, möglich. Momentan sehen etwa die Vorschriften der EKHN eine Personalbemessung vor, die oberhalb der geltenden MVO liegt. Für eine genaue Berechnung der erlaubten Personalveränderung müssten auch in der nachfolgenden Tabelle die einzelnen Betreuungsmodule der Kinder berücksichtigt werden (vergleiche die Ausführungen zu Punkt A2). In unserem Beispiel haben wir einen Kindergarten verglichen, der Öffnungszeiten von 50 Stunden in der Woche hat. Das HessKiföG greift nicht in die Regelung der Öffnungszeiten ein. Durch die Neustaffelung des Betreuungsmittelwertes im Änderungsantrag vom ist hier eine deutliche Verbesserung des ursprünglichen Gesetzesentwurfes gegeben (siehe S. 3 25c). Weitere Reduzierungen ergäben sich dann, wenn nicht alle Kinder der im 50-Wochenstunden-Modul betreut würden. Für Einrichtungen mit geringerer Öffnungszeit sähe die Berechnung günstiger aus. 9

10 der personellen Situation von Kindertageseinrichtungen mit 3-6Jährigen an einem Beispielkindergarten mit Öffnungszeiten von 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr Kinder je Fachkräftebedarf mindestens Personal je Kind (alt) MVO Öffnungszeiten 7:00-17:00 Uhr /täglich 10 Stunden/ 50 Stunden wöchentlich Erforderliche Fachkraftstd. je Woche Fachkräfte (50*1,75) je Kind KiFöG Betreuungsmittelwert (neu) erforderliche Fachkraftstunden je Woche zuzüglich 15% Stundenzahl je Woche MVO 3 Abs.1 Nr. 2 Entwurf KiFöG Entwurf KiFöG 25c Abs c Abs. 2. (Anzahl Kinder*Fach- kräfte*betreuungs- mittelwert) 25c Abs. Entwurf KiFöG ,75 0,13 50,00 87,50 0,07 42,5 38,68 44,48-43, ,75 0,13 50,00 87,50 0,07 42,5 41,65 47,90-39, ,75 0,12 50,00 87,50 0,07 42,5 44,63 51,32-36, ,75 0,11 50,00 87,50 0,07 42,5 47,60 54,74-32, ,75 0,10 50,00 87,50 0,07 42,5 50,58 58,16-29, ,75 0,10 50,00 87,50 0,07 42,5 53,55 61,58-25, ,75 0,09 50,00 87,50 0,07 42,5 56,53 65,00-22, ,75 0,09 50,00 87,50 0,07 42,5 59,50 68,43-19, ,75 0,08 50,00 87,50 0,07 42,5 62,48 71,85-15, ,75 0,08 50,00 87,50 0,07 42,5 65,45 75,27-12, ,75 0,08 50,00 87,50 0,07 42,5 68,43 78,69-8, ,75 0,07 50,00 87,50 0,07 42,5 71,40 82,11-5, ,75 0,07 50,00 87,50 0,07 42,5 74,38 85,53-1,97 Situation nach Änderungsantrag vom der personellen Situation von Kindertageseinrichtungen mit 3-6Jährigen an einem Beispielkindergarten mit Öffnungszeiten von 07:00 Kinder je Fachkräftebedarf mindestens MVO 3 Abs.1 Nr. 2 Personal je Kind (alt) MVO Öffnungszeiten 7:00-17:00 Uhr /täglich 10 Stunden/ 50 Stunden wöchentlich Erforderliche Fachkraftstd. je Woche Fachkräfte (50*1,75) je Kind KiFöG Betreuungsmittelwert (neu) Entwurf KiFöG Entwurf KiFöG 25c Abs c Abs. 2. erforderliche Fachkraftstunden je Woche zuzüglich 15% (Anzahl Kinder*Fach- kräfte*betreuungs- mittelwert) 25c Abs. Entwurf KiFöG 1 Stundenzahl je Woche 13 1,75 0,13 50,00 87,50 0, ,50 52,33-35, ,75 0,13 50,00 87,50 0, ,00 56,35-31, ,75 0,12 50,00 87,50 0, ,50 60,38-27, ,75 0,11 50,00 87,50 0, ,00 64,40-23, ,75 0,10 50,00 87,50 0, ,50 68,43-19, ,75 0,10 50,00 87,50 0, ,00 72,45-15, ,75 0,09 50,00 87,50 0, ,50 76,48-11, ,75 0,09 50,00 87,50 0, ,00 80,50-7, ,75 0,08 50,00 87,50 0, ,50 84,53-2, ,75 0,08 50,00 87,50 0, ,00 88,55 1, ,75 0,08 50,00 87,50 0, ,50 92,58 5, ,75 0,07 50,00 87,50 0, ,00 96,60 9, ,75 0,07 50,00 87,50 0, ,50 100,63 13,13 10

11 Fazit: Der Entwurf des HessKiföG verdient eine differenzierte Betrachtung. Vor- und Nachteile werden an Hand der vorliegenden Berechnungen deutlich. In der Gegenüberstellung sieht man jedoch auch, dass einige Diskussionspunkte durch den Änderungsantrag vom verbessert werden konnten. Gut ausgelastete Einrichtungen würden mit dem Gesetz grundsätzlich wohl gut leben können. Eine - für eine Bewertung mit entscheidende - Frage lässt der Gesetzentwurf jedoch offen: Wie wirken sich Integrationsmaßnahmen auf die nstärke, auf die Zuwendungen und auf die vorgeschriebene Personalmindeststärke aus? Die Verhandlungen zwischen der Liga der freien Wohlfahrtspflege und den Kommunen über eine neue Rahmenvereinbarung stocken seit geraumer Zeit. Gibt es keine zufrieden stellende Regelung, besteht für die Kommunen die Gefahr einer erheblich vergrößerten Finanzierungslücke. Sb

Hessisches Sozialministerium. FAQ - Hessisches Kinderförderungsgesetz (HessKiföG) Stand: 11. Juni Inhaltsverzeichnis:

Hessisches Sozialministerium. FAQ - Hessisches Kinderförderungsgesetz (HessKiföG) Stand: 11. Juni Inhaltsverzeichnis: Hessisches Sozialministerium FAQ - Hessisches Kinderförderungsgesetz (HessKiföG) Stand: 11. Juni 2013 Inhaltsverzeichnis: 1. Was ist das HessKiföG?... 1 2. Welche bisherigen Rechtsgrundlagen werden im

Mehr

HESSISCHER LANDTAG. Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und der FDP

HESSISCHER LANDTAG. Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und der FDP 18. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 18/7208 09. 04. 2013 Dem Sozialpolitischen Ausschuss überwiesen Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und der FDP zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der

Mehr

Hessisches Kinderförderungsgesetz (HessKiföG)

Hessisches Kinderförderungsgesetz (HessKiföG) Hessisches Kinderförderungsgesetz (HessKiföG) Veranstaltung ver.di Hessen 29.08.2013 in Frankfurt Landesbezirk Hessen Gliederung des Hessischen KiföG I. Verfahren und Ziele II. Wesentliche Inhalte des

Mehr

Auswirkungen auf die Angebote der Kinderbetreuung. Jugendamt, Gabi Keiner

Auswirkungen auf die Angebote der Kinderbetreuung. Jugendamt, Gabi Keiner Das neue Kinderförderungsgesetz rderungsgesetz ab 2014 Auswirkungen auf die Angebote der Kinderbetreuung Jugendamt, Gabi Keiner Hessisches Kinderförderungsgesetz rderungsgesetz ab 2014 Gesetz fasst alle

Mehr

Hessisches Kinderförderungsgesetz Argumentationspapier

Hessisches Kinderförderungsgesetz Argumentationspapier Kritikpunkte Die Gruppen werden größer. Richtig ist: Es bleibt, wie bisher auch, unverändert bei derselben Gruppengröße von maximal 25 Kindern in einer Kindergartengruppe. Hinsichtlich der Gruppengrößen

Mehr

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Beitragsfreistellung in den Kindergärten

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Beitragsfreistellung in den Kindergärten Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Beitragsfreistellung in den Kindergärten Umsetzung der gemäß Gesetzentwurf, Drs. 19/5472, geplanten Regelungen - vorbehaltlich der Entscheidung des Gesetzgebers

Mehr

KiföG Basis Info. Betriebserlaubnis. Landesförderung

KiföG Basis Info. Betriebserlaubnis. Landesförderung KiföG Basis Info Betriebserlaubnis Landesförderung 25.03.2014 http://kita.zentrumbildung-ekhn.de/ 1 Änderungen durch das KiföG Grundsätzliches: Übergang von der Objekt- zur Subjektförderung. Zusammenführung

Mehr

Darstellung der wesentlichen Inhalte

Darstellung der wesentlichen Inhalte Gesetz zur Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches und zur Änderung und Aufhebung anderer Rechtsvorschriften Hessisches Kinderförderungsgesetz (HessKiföG) vom 23. Mai 2013 (GVBl. S.

Mehr

Abschnitt A: Gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Personal- und Sachkosten von Kindergärten nach 7 bis 9

Abschnitt A: Gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Personal- und Sachkosten von Kindergärten nach 7 bis 9 1 Vierte Neufassung der Verwaltungsvorschriften nach 12 des Hessischen Kindergartengesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung von Zuwendungen nach 7 bis 9 des Hessischen Kindergartengesetzes

Mehr

Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch im Bereich Kindertagespflege

Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch im Bereich Kindertagespflege Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch im Bereich Kindertagespflege Der Hessische Landtag hat am 14.12.2006 das Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch verabschiedet. Das Gesetz führt sechs Einzelgesetze

Mehr

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Landesförderung für. für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Landesförderung für. für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege GVBl. 2007 I Nr. 29 21.12.2007 8:44 Uhr Seite 942 942 Nr. 29 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I 28. Dezember 2007 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Landesförderung für Kindertageseinrichtungen

Mehr

HESSISCHER LANDTAG. für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB)

HESSISCHER LANDTAG. für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 19/4263 02. 12. 2016 Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) A. Problem

Mehr

Personalbemessung in Kitas Berechnungsmodelle im Vergleich

Personalbemessung in Kitas Berechnungsmodelle im Vergleich Personalbemessung in Kitas Berechnungsmodelle im Vergleich Udo Brechtel 29. Januar 2017 Inhaltsverzeichnis 1 Motivation 1 2 Allgemeines 1 3 Modelle im Vergleich 3 3.1 KiföG Sachsen-Anhalt...............................

Mehr

Verordnung zur Landesförderung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege

Verordnung zur Landesförderung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege Verordnung zur Landesförderung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege263-2008 Verordnung zur Landesförderung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege Vom 2. Januar 2007 (GVBl. I S.

Mehr

2 Hessischer Landtag 19. Wahlperiode Drucksache 19/5827

2 Hessischer Landtag 19. Wahlperiode Drucksache 19/5827 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 19/5827 27. 02. 2018 Kleine Anfrage des Abg. Rock (FDP) vom 11.01.2018 betreffend Kinderbetreuung in Hessen und Antwort des Ministers für Soziales und Integration

Mehr

Rechenfehler des KiföG

Rechenfehler des KiföG Rechenfehler des KiföG (HKJGB 25c) Udo Brechtel Ingenieur für Nachrichtentechnik Berater für praxisorientierte Mathematik und Statistik CC-BY-SA 3.0 Version 2, 17. April 2016 Seite 1 von 13 KiföG-Mythen

Mehr

Fach< und Fördergrundsätze zum Landesprogramm Sprachförderung für Kinder im Kindergartenalter

Fach< und Fördergrundsätze zum Landesprogramm Sprachförderung für Kinder im Kindergartenalter Fach< und Fördergrundsätze zum Landesprogramm Sprachförderung für Kinder im Kindergartenalter 1. Ziel und Gegenstand der Förderung Mit dem Landesprogramm Sprachförderung für Kinder im Kindergartenalter''

Mehr

Hessisches Sozialministerium. Umsetzung der Landesförderung für Kindertagesbetreuung

Hessisches Sozialministerium. Umsetzung der Landesförderung für Kindertagesbetreuung Umsetzung der Landesförderung für Kindertagesbetreuung 9. Dezember 2013 Gliederung GLIEDERUNG I. Verfahrensstand II. Überblick HessKiföG und Verordnung zur Ausführung des HKJGB III. Ausgangslage in der

Mehr

Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Hessen e. V.

Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Hessen e. V. Evaluation des HessKiföG - Eine erste Bewertung 1. Die Liga Hessen zum Evaluationszeitpunkt Der Zeitpunkt der Durchführung der Evaluation war zu früh angelegt. Diese Kritik soll die Ergebnisse der Studie

Mehr

Fachkraftfaktoren im HessKiföG. Korrektur notwendig

Fachkraftfaktoren im HessKiföG. Korrektur notwendig Fachkraftfaktoren im HessKiföG Korrektur notwendig Agenda Einführung MVO 2001 und 2008 Zeitabhängige Vorgänge (Begriffsklärungen) Fachkraft-Kind-Relation (Definition) Der falsche Ansatz im HessKiföG Mathematischer

Mehr

HESSISCHER LANDTAG. für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches und anderer Rechtsvorschriften

HESSISCHER LANDTAG. für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches und anderer Rechtsvorschriften 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 19/5472 29. 11. 2017 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches

Mehr

Satzung des Lahn-Dill-Kreises über die Förderung in Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen

Satzung des Lahn-Dill-Kreises über die Förderung in Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen Satzung des Lahn-Dill-Kreises über die Förderung in Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen vom 9. Dezember 2013 Stand: 2. Änderung vom 15. Dezember 2017 (Änderung der Anlagen 1 und 2 durch

Mehr

Merkblatt zur Landesförderung für die Freistellung vom Teilnahme- oder Kostenbeitrag im Kindergarten

Merkblatt zur Landesförderung für die Freistellung vom Teilnahme- oder Kostenbeitrag im Kindergarten Regierungspräsidium Kassel Mai 2018 Merkblatt zur Landesförderung für die Freistellung vom Teilnahme- oder Kostenbeitrag im Kindergarten Mit dem Gesetz zur Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches

Mehr

Bernhard Eibeck GEW Hauptvorstand. Vortrag

Bernhard Eibeck GEW Hauptvorstand. Vortrag Bernhard Eibeck GEW Hauptvorstand Den Jahren des quantitativen Ausbaus müssen die Jahre der Qualität folgen. Argumente und Forderungen für ein Bundesqualitätsgesetz für Kindertageseinrichtungen Vortrag

Mehr

Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Hessen e. V.

Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Hessen e. V. Stellungnahme 14. Februar 2018 Gesetzentwurf der Fraktionen CDU und BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches und anderer Rechtsvorschriften;

Mehr

Erläuterungen zur Landesförderung der Kindertagesbetreuung

Erläuterungen zur Landesförderung der Kindertagesbetreuung Erläuterungen zur Landesförderung der Kindertagesbetreuung nach dem Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Oktober 2014 (GVBl. S. 241) unter Einbeziehung

Mehr

Das Hessische Kinderförderungsgesetz (HessKiföG)

Das Hessische Kinderförderungsgesetz (HessKiföG) Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Das Hessische Kinderförderungsgesetz (HessKiföG) Ein Überblick für die Fachpraxis Erläuterungen zum Gesetz Gesetzestext (Auszug HKJGB) Aktualisierte

Mehr

Gemeinde: Ehrenberg (Rhön)

Gemeinde: Ehrenberg (Rhön) Fortschreibung der Bedarfsplanung für Kinderbetreuungsplätze in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege gemäß 30 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) Gemeinde: Ehrenberg (Rhön)

Mehr

1 Kostenbeitragspflicht

1 Kostenbeitragspflicht Kostenbeitragssatzung der Kleinkinderbewahranstalt-Stiftung Bad Orb zur Satzung der Kleinkinderbewahranstalt-Stiftung Bad Orb vom 16.09.1992 über die Benutzung der Kindergärten der Kleinkinderbewahranstalt-Stiftung

Mehr

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen des Marktfleckens Merenberg

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen des Marktfleckens Merenberg Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen des Marktfleckens Merenberg Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005

Mehr

Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder. 1 Kostenbeitragspflicht

Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder. 1 Kostenbeitragspflicht Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtungen für Kinder in der Gemeinde Frielendorf (Kostenbeitragssatzung) Kostenbeitragssatzung zur Satzung der Gemeinde

Mehr

Bettina M. Wiesmann MdL Hessischer Landtag Schlossplatz Wiesbaden

Bettina M. Wiesmann MdL Hessischer Landtag Schlossplatz Wiesbaden Rede zum Antrag der Fraktion der SPD betreffend Wahlversprechen gebrochen - Bankrotterklärung der Landesregierung bei den Mindestvoraussetzungen in Kindertagesstätten gehalten am 18.06.2009 1 Herr Präsident,

Mehr

Häufig gestellte Fragen zum Hessischen Kinderförderungsgesetz (HessKiföG)

Häufig gestellte Fragen zum Hessischen Kinderförderungsgesetz (HessKiföG) Häufig gestellte Fragen zum Hessischen Kinderförderungsgesetz (HessKiföG) (Gesetz vom 23. Mai 2013 zur Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches und zur Änderung und Aufhebung anderer

Mehr

Kostenbeitragssatzung

Kostenbeitragssatzung Kostenbeitragssatzung zur Kindergartenordnung der Gemeinde Weilrod vom 01.08.2011 über die Betreuung von Kindern in den Kindergärten der Gemeinde Weilrod. Aufgrund von 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs

Mehr

Kostenbeitragssatzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schmitten

Kostenbeitragssatzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schmitten Kostenbeitragssatzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schmitten Kostenbeitragssatzung zur Satzung der Gemeinde Schmitten vom 01.01.2014 über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen

Mehr

(2) Die Benutzungsgebühren sind stets für einen vollen Monat zu entrichten.

(2) Die Benutzungsgebühren sind stets für einen vollen Monat zu entrichten. KZi. ============================================================================== 1. Satzung / Ordnung: Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Butzbach

Mehr

Erläuterungen zur Landesförderung der Kindertagesbetreuung in Hessen

Erläuterungen zur Landesförderung der Kindertagesbetreuung in Hessen Erläuterungen zur Landesförderung der Kindertagesbetreuung in Hessen nach dem Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) unter Einbeziehung der Verordnung zur Ausführung des Hessischen Kinder-

Mehr

Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme. (Kostenbeitragssatzung)

Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme. (Kostenbeitragssatzung) der Tageseinrichtungen für Kinder Aufgrund von 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.

Mehr

Die Satzung regelt die Festlegungen zum Personalschlüssel sowie zur

Die Satzung regelt die Festlegungen zum Personalschlüssel sowie zur ALT Der Kreistag des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte erlässt auf der Grundlage des 92 in Verbindung mit 5 Abs. 3 bis 6 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M- V) vom 13.

Mehr

Amtliche Bekanntmachung Nr. 31/2018

Amtliche Bekanntmachung Nr. 31/2018 Amtliche Bekanntmachung Nr. 31/2018 Gebührensatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Gemeinde Fuldatal Aufgrund von 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs

Mehr

Wie man die Kinderbetreuung in Weiterstadt fördert

Wie man die Kinderbetreuung in Weiterstadt fördert - 1 - Kinderbetreuung RICHTLINIEN DER STADT WEITERSTADT ZUR FÖRDERUNG DER BETREUUNG, BILDUNG UND ERZIEHUNG VON KINDERN BIS ZUM 3. LEBENSJAHR IN TAGESPFLEGESTELLEN UND EINRICHTUNGEN Die Stadtverordnetenversammlung

Mehr

Die Erstellung des Gesamtplans ist nach 58 SGB XII vorgegeben. Die Federführung für den Gesamtplan liegt beim zuständigen Sozialhilfeträger.

Die Erstellung des Gesamtplans ist nach 58 SGB XII vorgegeben. Die Federführung für den Gesamtplan liegt beim zuständigen Sozialhilfeträger. Gemeinsame Hinweise der Rahmenvereinbarungspartner zur Vereinbarung zur Integration von Kindern mit Behinderung vomvollendeten 1. Lebensjahr bis Schuleintritt in Tageseinrichtungen für Kinder vom 1.8.2014

Mehr

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen Vom 1. Dezember 2005 Der Sächsische Landtag hat am 10. November 2005 das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Sächsische Gesetz zur

Mehr

KiTaG Kindertagesbetreuungsgesetz Baden-Württemberg

KiTaG Kindertagesbetreuungsgesetz Baden-Württemberg KiTaG Kindertagesbetreuungsgesetz Baden-Württemberg - Auszug aus dem Gesetz über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz

Mehr

G E B Ü H R E N S A T Z U N G

G E B Ü H R E N S A T Z U N G G E B Ü H R E N S A T Z U N G ZUR SATZUNG DER STADT MÖRFELDEN-WALLDORF ÜBER DIE BENUTZUNG DER KINDERTAGESSTÄTTEN 1 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S 1 - Allgemeines 2 Feststellung der Benutzungsgebühren

Mehr

Geändert durch Datum Änderungen 1. Änderungssatzung Präambel/Rechtsgrundlage

Geändert durch Datum Änderungen 1. Änderungssatzung Präambel/Rechtsgrundlage Satzung zum Kostenbeitrag für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet der Stadt Halberstadt Geändert durch Datum Änderungen 1.

Mehr

GEBÜHRENORDNUNG. zur Satzung der Stadt Mühlheim am Main über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt

GEBÜHRENORDNUNG. zur Satzung der Stadt Mühlheim am Main über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt GEBÜHRENORDNUNG zur Satzung der Stadt Mühlheim am Main über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Aufgrund der 5, 20, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB)

Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch HKJGB 260 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) Vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert am 28. September 2015 (GVBl. I S. 366)

Mehr

Kostenbeitragssatzung zur Satzung der Stadt Schwalmstadt vom 21. Juni 2012 über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Schwalmstadt

Kostenbeitragssatzung zur Satzung der Stadt Schwalmstadt vom 21. Juni 2012 über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Schwalmstadt Kostenbeitragssatzung zur Satzung der Stadt Schwalmstadt vom 21. Juni 2012 über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Schwalmstadt Aufgrund von 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch Kinder

Mehr

Häufig gestellte Fragen zum Hessischen Kinderförderungsgesetz (HessKiföG)

Häufig gestellte Fragen zum Hessischen Kinderförderungsgesetz (HessKiföG) Häufig gestellte Fragen zum Hessischen Kinderförderungsgesetz (HessKiföG) (Gesetz zur Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches und zur Änderung und Aufhebung anderer Rechtsvorschriften

Mehr

Synopse. Bayerisches Kindergartengesetz (BayKiG) Bayerisches Gesetz für Kindertageseinrichtungen und Tagespflege (BayKiTaG)

Synopse. Bayerisches Kindergartengesetz (BayKiG) Bayerisches Gesetz für Kindertageseinrichtungen und Tagespflege (BayKiTaG) 3. Newsletter zum Bayerischen Kindertagesstättengesetz In der nachfolgenden Synopse stellen wir die Regelungen im BayKiG und im BayKiTaG übersichtlich gegenüber. Synopse Bayerisches Kindergartengesetz

Mehr

Unkorrigierter Vorabdruck

Unkorrigierter Vorabdruck Unkorrigierter Vorabdruck Gesetzentwurf Fraktion der SPD Hannover, den 25.09.2008 Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen: Gesetz zur Verbesserung der Qualität in Tageseinrichtungen für Kinder

Mehr

zum Gesetzesentwurf der Fraktionen der CDU und der FDP

zum Gesetzesentwurf der Fraktionen der CDU und der FDP Lebenshilfe Hessen Stellungnahme zum Gesetzesentwurf der Fraktionen der CDU und der FDP für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches und zur Änderung und Aufhebung anderer

Mehr

Stellungnahme zum Zweiten Teil des HKJGB-Tageseinrichtungen für Kinder, Kindertagespflege

Stellungnahme zum Zweiten Teil des HKJGB-Tageseinrichtungen für Kinder, Kindertagespflege Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Landesjugendamt Landesjugendhilfeausschuss Beschlussfassung der Vollversammlung am 12. Juni 2017 Betr.: Evaluierung des HKJGB Beschluss: Die Vollversammlung

Mehr

G E B Ü H R E N S A T Z U N G

G E B Ü H R E N S A T Z U N G G E B Ü H R E N S A T Z U N G ZUR SATZUNG DER STADT MÖRFELDEN-WALLDORF ÜBER DIE BENUTZUNG DER KINDERTAGESSTÄTTEN 12. Ergänzungslieferung: 1 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S 1 - Allgemeines 2 - Feststellung

Mehr

Satzung. über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Schöffengrund

Satzung. über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Schöffengrund Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Schöffengrund Aufgrund der 5, 19, 20,51 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005

Mehr

Fachbereich für Familie & Kultur. Mai 2014

Fachbereich für Familie & Kultur. Mai 2014 Fachbereich für Familie & Kultur Mai 2014 Wichtige Neuerungen in dem Entwurf Gebührenordnung Angestrebter Deckungsgrad durch Einnahmen U3 50% (Z. Zt. ca. 53,00%) Kindergarten 40% (Z. Zt. ca. 37,86%) Schulkinderbetreuung

Mehr

Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Wabern vom über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Wabern

Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Wabern vom über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Wabern Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Wabern vom 14.12.2017 über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Wabern Aufgrund von 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs

Mehr

in der Hansestadt Rostock (KiföG-Satzung) in der Fassung vom 2. April 2014

in der Hansestadt Rostock (KiföG-Satzung) in der Fassung vom 2. April 2014 Satzung über die Nutzung und die Finanzierung der Plätze der Kindertagesförderung in der Hansestadt Rostock (KiföG-Satzung) in der Fassung vom 2. April 2014 Die Neufassung berücksichtigt die a) Satzung

Mehr

Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Hessen

Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Hessen Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Hessen Der Zusammenschluss der hessischen Wohlfahrtsverbände Empfehlungen für die Praxis Vereinbarung zur Integration von Kindern mit Behinderung vom vollendeten 1.

Mehr

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Runder Tisch Kinderbetreuung

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Runder Tisch Kinderbetreuung Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Runder Tisch Kinderbetreuung Ergebnisse der Evaluation des Hessischen Kinderförderungsgesetzes 01.06.2014 31.12.2016 2 Auswirkungen auf die Tageseinrichtungen

Mehr

Häufig gestellte Fragen zum Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB)

Häufig gestellte Fragen zum Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) Häufig gestellte Fragen zum Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) Zweiter Teil Tageseinrichtungen für Kinder, Kindertagespflege, insbesondere zu Mindeststandards ( 25a bis 25d HKJGB) und

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen des Marktes Eggolsheim. vom

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen des Marktes Eggolsheim. vom 028/09 S.1 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen des Marktes Eggolsheim vom 14.07.2006 in Kraft getreten am 01.09.2006 (Amtsblatt vom 03.08.2006 Nr. 15)

Mehr

1 Grundsatz, Geltungsbereich

1 Grundsatz, Geltungsbereich Satzung der Stadt Plauen über die Elternbeiträge für den Besuch von Kindertageseinrichtungen in der Stadt Plauen und für die Inanspruchnahme der von der Stadt Plauen angebotenen Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung)

Mehr

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der von der Stadt Groß-Umstadt betriebenen Kindertageseinrichtungen

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der von der Stadt Groß-Umstadt betriebenen Kindertageseinrichtungen Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der von der Stadt Groß-Umstadt betriebenen Kindertageseinrichtungen Aufgrund der 5, 20, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I Gesetze 25. Jahrgang Potsdam, den 29. April 2014 Nummer 19 Kindertagesstättenanpassungsgesetz Vom 28. April 2014 Der Landtag hat das folgende

Mehr

Landesverordnung zur Ausführung des Kindertagesstättengesetzes Rheinland-Pfalz

Landesverordnung zur Ausführung des Kindertagesstättengesetzes Rheinland-Pfalz Landesverordnung zur Ausführung des Kindertagesstättengesetzes Rheinland-Pfalz 266 Landesverordnung zur Ausführung des Kindertagesstättengesetzes Rheinland-Pfalz Vom 31. März 1998 (GVBl. S. 124), zuletzt

Mehr

Das Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB)

Das Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Das Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) Zweiter Teil Tageseinrichtungen für Kinder, Kindertagespflege Ein Überblick für die Fachpraxis

Mehr

A) Anspruch auf Beitragsfreiheit nach 21 KiTaG

A) Anspruch auf Beitragsfreiheit nach 21 KiTaG Stand: 25. September 2018 Fragen und Antworten zum Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder vom 22. Juni 2018 (Nds. GVBl. Nr. 7/2018, S. 124 ff) betreffend die Beitragsfreiheit

Mehr

SATZUNG. 1 Gegenstand

SATZUNG. 1 Gegenstand SATZUNG über die Betreuung von Kindern durch qualifizierte Kindertagespflegepersonen mit einer Pflegeerlaubnis nach 43 SGB VIII in der Universitätsstadt Marburg Kindertagespflegesatzung Aufgrund der 5,

Mehr

Stadtrecht. Kostenbeitragssatzung. Ausfertigung: (Änderung) Kostenbeitragssatzung

Stadtrecht. Kostenbeitragssatzung. Ausfertigung: (Änderung) Kostenbeitragssatzung Stadtrecht Stadtverordnetenbeschluss: 28.11.2018 Ausfertigung: 29.11.2018 (Änderung) Veröffentlichung: 03.12.2018 Inkrafttreten: 01.08.2018 zur Satzung der Stadt Nidderau vom 21. Juni 2018 über die Nutzung

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2071 6. Wahlperiode 15.08.2013 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE Umsetzung der 4. Novelle des Kindertagesförderungsgesetzes

Mehr

Kostenbeitragssatzung

Kostenbeitragssatzung Kostenbeitragssatzung zur Satzung der Stadt Niedenstein vom 21. Juni 2018 über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Niedenstein Aufgrund von 90 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch

Mehr

Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtung für Kinder der Gemeinde Eppertshausen

Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtung für Kinder der Gemeinde Eppertshausen Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtung für Kinder der Gemeinde Eppertshausen Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung. der Bekanntmachung vom 07.03.2005

Mehr

LANDTAG DES SAARLANDES 14. Wahlperiode

LANDTAG DES SAARLANDES 14. Wahlperiode LANDTAG DES SAARLANDES 14. Wahlperiode Gesetz Nr. 1 7 5 0 zur Änderung des Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetzes und weiterer Vorschriften Vom 15. Juni 2011 Der Landtag des Saarlandes

Mehr

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen 1069 2014 Verkündet am 22. September 2014 Nr. 207 Richtlinien zur Förderung von Tageseinrichtungen gemeinnütziger Elternvereine und Eltern-Kind-Gruppen in der Stadt

Mehr

Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB)

Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) Landesrecht Hessen Titel: Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) Normgeber: Hessen Amtliche Abkürzung: HKJGB Gliederungs-Nr.: 34-56 gilt

Mehr

1 Allgemeines. 2 Grundsätze

1 Allgemeines. 2 Grundsätze Satzung über die Erhebung vom Elternbeiträgen und sonstigen Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Klipphausen und in Tagespflege (Satzung Elternbeiträge) in der

Mehr

Gebührensatzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Erzhausen inkl. 1.Änderung

Gebührensatzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Erzhausen inkl. 1.Änderung - 1 - Gebührensatzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Erzhausen inkl. 1.Änderung Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der

Mehr

Kostenbeitragssatzung

Kostenbeitragssatzung Kostenbeitragssatzung zur Satzung der Stadt Hattersheim am Main über die Benutzung von Tageseinrichtungen für Kinder Aufgrund der 22, 22a, 90 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch - Kinder

Mehr

Grundsätze der Höhe und Staffelung der Elternbeiträge im Landkreis Teltow-Fläming

Grundsätze der Höhe und Staffelung der Elternbeiträge im Landkreis Teltow-Fläming 4/15 Grundsätze der Höhe und Staffelung der Elternbeiträge im Landkreis Teltow-Fläming Grundsätze der Höhe und Staffelung der Elternbeiträge im Landkreis Teltow-Fläming Jugendamt, SG Jugend- und Familienförderung

Mehr

1 ländermonitor frühkindliche bildungssysteme indikatoren

1 ländermonitor frühkindliche bildungssysteme indikatoren in KiTas 01.03.2009 Der für jedes Bundesland ausgewiesene und der von der Bertelsmann Stiftung empfohlene sind rechnerische Größen. Sie geben Auskunft über den Personalressourceneinsatz, und zwar indem

Mehr

Gebührensatzung zur Satzung der. Kleinkinderbewahranstalt-Stiftung vom über die Benutzung der Kindergärten der

Gebührensatzung zur Satzung der. Kleinkinderbewahranstalt-Stiftung vom über die Benutzung der Kindergärten der Gebührensatzung zur Satzung der Kleinkinderbewahranstalt-Stiftung vom 16.09.1992 über die Benutzung der Kindergärten der Kleinkinderbewahranstalt-Stiftung Die I. Die bis I. XIV. bis Nachträge XVII. Nachträge

Mehr

Richtlinien des Kreises Steinburg zur Förderung von Kindertageseinrichtungen in der Fassung der 5. Änderung vom

Richtlinien des Kreises Steinburg zur Förderung von Kindertageseinrichtungen in der Fassung der 5. Änderung vom Richtlinien des Kreises Steinburg zur Förderung von Kindertageseinrichtungen in der Fassung der 5. Änderung vom 04.02.2013 Der Jugendhilfeausschuss des Kreises Steinburg hat am 22.02.2001, 19.11.2003,

Mehr

B E D A R F S P L A N 2012 / Kinderbetreuung in Garmisch-Partenkirchen

B E D A R F S P L A N 2012 / Kinderbetreuung in Garmisch-Partenkirchen Bedarfsplan 2012/2013 1 B E D A R F S P L A N 2012 / 2 0 1 3 Kinderbetreuung in Garmisch-Partenkirchen Nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG) sind die Gemeinden verpflichtet,

Mehr

Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Mühltal

Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Mühltal Aufgrund von 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. September 2015, GVBl. S. 366) und

Mehr

HESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Fraktion der SPD. für ein Gesetz zur vollständigen Abschaffung von Straßenausbaubeiträgen. 19.

HESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Fraktion der SPD. für ein Gesetz zur vollständigen Abschaffung von Straßenausbaubeiträgen. 19. 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 19/6748 04. 09. 2018 Gesetzentwurf der Fraktion der SPD für ein Gesetz zur vollständigen Abschaffung von Straßenausbaubeiträgen A. Problem Die Erhebung von

Mehr

1 Allgemeines. 2 Grundsätze. 3 Elternbeiträge für Regelbetreuung

1 Allgemeines. 2 Grundsätze. 3 Elternbeiträge für Regelbetreuung Satzung über die Erhebung vom Elternbeiträgen und sonstigen Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Klipphausen und in Tagespflege (Satzung Elternbeiträge) in der

Mehr

HESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Fraktion der SPD

HESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Fraktion der SPD 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 19/5467 28. 11. 2017 Gesetzentwurf der Fraktion der SPD für ein Gesetz zur Chancengleichheit und zur Qualitätsverbesserung in der frühkindlichen Bildung (Chancengleichheits-

Mehr

2/1 Seite 1. Satzung für Betreuungsschulen an Grundschulen in Trägerschaft der Stadt Rüsselsheim

2/1 Seite 1. Satzung für Betreuungsschulen an Grundschulen in Trägerschaft der Stadt Rüsselsheim Seite 1 Gemäß 5, 50, 51, Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. 1992 I, S 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 1999 (GVBl. 2000 I, S. 2 ff.) sowie

Mehr

Kosten beitragssatzung. Kosten beitragssatzung zur Satzung über die Nutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Nidderau

Kosten beitragssatzung. Kosten beitragssatzung zur Satzung über die Nutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Nidderau Kosten beitragssatzung 4P Stadt Nidderau ockice ttkßdesmewei a zu?a1zung der Stadt Nidderau vom 21. Juni 2018 über die Nutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Nidderau. Aufgrund von 31 des

Mehr

VORIS. Gesamtes Gesetz. Amtliche Abkürzung: 2. DVO-KiTaG Ausfertigungsdatum: Gültig ab: Dokumenttyp: Verordnung.

VORIS. Gesamtes Gesetz. Amtliche Abkürzung: 2. DVO-KiTaG Ausfertigungsdatum: Gültig ab: Dokumenttyp: Verordnung. VORIS Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: DVO-KiTaG Ausfertigungsdatum: 16.07.2002 Gültig ab: 008.2002 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: Nds. GVBl. 2002, 353 Gliederungs -Nr: 21130 Verordnung

Mehr

Kinder in Tagesbetreuung

Kinder in Tagesbetreuung Nach Betreuungsumfang und Alter der Kinder, in absoluten Zahlen, 01. März 2011* 900.000 800.000 855.645 180.049 Westdeutschland : 2.381.585 Ostdeutschland : 864.860 6 bis 11 700.000 634.330 Westdeutschland

Mehr

Kreis Bergstraße Der Kreisausschuss Jugendamt -Migration und Integration- Gräffstraße Heppenheim

Kreis Bergstraße Der Kreisausschuss Jugendamt -Migration und Integration- Gräffstraße Heppenheim Name und Anschrift der Tageseinrichtung für Kinder Kreis Bergstraße Der Kreisausschuss Jugendamt -Migration und Integration- Gräffstraße 5 64646 Heppenheim Ort, Datum Antrag der Kindertageseinrichtung

Mehr

Andrea U. Asch MdL, Grüne NRW

Andrea U. Asch MdL, Grüne NRW Anforderungen an ein Kindergartengesetz Qualität der Kindergärten als Einrichtungen der Elementarerziehung soll steigen Stärkung des Bildungsauftrags Vereinbarkeit von Familie und Beruf durch flexiblere

Mehr