Vergleich des Entwurfes des Hessischen Kinderförderungsgesetzes (HessKiföG) mit der geltenden Rechtslage
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- Silke Dieter
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1 des Entwurfes des Hessischen Kinderförderungsgesetzes (HessKiföG) mit der geltenden Rechtslage Stand: Die Regierungsfraktionen CDU und FDP haben am im Hessischen Landtag einen Entwurf für ein Gesetz zur Veränderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches und zur Änderung und Aufhebung anderer Rechtsvorschriften - Hessisches Kinderförderungsgesetz" (HessKiföG) eingebracht. Die Diskussionen um den Gesetzentwurf gehen über die Fachwelt und den politischen Raum hinaus in die Bevölkerung. Im Folgenden werden die sachlichen Grundlagen der Diskussion dargestellt. Desweiteren wird der Änderungsantrag vom erläutert. A Krippenbereich (U3-Kinder) 1. der finanziellen Förderung Die Kind bezogene Förderung ist im hessischen Recht nicht völlig neu. Bezüglich der unterdreijährigen Kinder ist im finanziellen Förderbereich auch jetzt schon eine Kind bezogene Förderung gültig, die sich aus der KitaFördV und der MVO-Umsetzungszulage zusammensetzt. Der finanzielle ist in diesem Bereich recht einfach und die geplanten Änderungen lassen sich der nachfolgenden Tabelle entnehmen. Zuerst stellen wir jedoch die jeweiligen Auszüge aus den Rechtsvorschriften direkt gegenüber: Gültiges Recht Verordnung zur Landesförderung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom 2. Januar 2007 (GVBl. I S. 3), geändert am 17. Dezember 2007 (GVBl. I S. 942) 1. Art, Höhe und Voraussetzungen. (1) Die Tagesbetreuung von Kindern unter drei Jahren in Kinderkrippen und altersübergreifenden Tageseinrichtungen wird durch jährliche Zuweisungen zur allgemeinen Betriebskostenförderung an die Gemeinden gefördert. (2) Die jährliche Zuweisung beträgt für jedes Kind unter drei Jahren, das in einer Tageseinrichtung im Gemeindegebiet betreut wird, für eine tägliche vertragliche 1. von bis zu fünf Stunden Euro, 2. von mehr als fünf Stunden und bis zu sieben Stunden Euro und 3. von mehr als sieben Stunden Euro. Des Weiteren: Geplante Änderung HessKiföG 1 32 Landesförderung für Tageseinrichtungen (1) Zur Förderung der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in einer Tageseinrichtung nach 25 Abs.2 Nr. 1,2 oder 4 erhält deren öffentlicher, freigemeinnütziger und sonstiger geeigneter Träger jährliche Zuwendungen zur allgemeinen Betriebskostenförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung. Die Tageseinrichtung muss über eine Betriebserlaubnis nach 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch verfügen. Die Betriebserlaubnis muss sich, sofern die Tageseinrichtung mehr als sechs Stunden durchgehend geöffnet ist, auf den Betrieb mit Mittagsversorgung erstrecken. Die Zuwendungen setzen sich aus der Grundpauschale nach Abs. 2 und den Pauschalen nach Abs. 3 bis 6 zusammen. (2) Die Grundpauschale beträgt für jedes in einer
2 Richtlinie zur Förderung der Umsetzung der Verordnung über Mindestvoraussetzungen in Tageseinrichtungen für Kinder vom 17. Dezember 2008 (GVBI. I S. 1047) sowie zur Förderung des beschleunigten und qualitätsvollen Ausbaus von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren (U3-Neuplatzbonus) Tageseinrichtung vertraglich oder satzungsgemäß aufgenommene Kind 1. Bis zum vollendeten dritten Lebensjahr bei einer wöchentlichen von a) bis zu 25 Stunden Euro, b) mehr als 25 bis zu 35 Stunden Euro, c) mehr als 35 Stunden Euro, bis zu 840,-- pro Jahr für jedes in der Kindertageseinrichtung zum 1. März des geförderten Zeitraums vertraglich aufgenommene Kind bis zum vollendeten dritten Lebensjahr. Die nachstehende Tabelle zeigt, dass die jährlichen Landeszuwendungen je Kind sich bei kurzer und bei ausgedehnter erhöhen. Betreuung von Kindern unter 3 Jahren (alt) 1 Abs.2 KitaFördV 2007 MVO-Umsetzung Gesamt (alt) Ziff MVOUmsFRL Betreuung von Kindern unter drei Jahren (neu) : Entwurf KiFöG 32 Abs.1 der Fraktionen der CDU und FDP MVO/KiFöG U3- Kinder je Kind bis zu 5 Stunden/Tag 1.200,00 840, , ,00 30,00 U3- Kinder je Kind 25 bis 35 Stunden /Woche 2.400,00 840, , ,00-140,00 U3- Kinder je Kind über 35 Stunden /Woche 3.000,00 840, , ,00 290,00 A Krippenbereich (U3-Kinder) 2. der personellen Mindestanforderungen Bei der Betrachtung der personellen Wirkungen des HessKiföG zeigt sich im Bereich der U3-Kinder eine gravierende Änderung. Abhängig vom Alter der betreuten Kinder dürfen in einer Krippe künftig bis zu 12 Unterdreijährige gleichzeitig betreut werden. Da die MVO eine Höchstzahl von 10 Kindern vorgibt, ist ab 11 Kindern kein direkter des Betreuungsschlüssels möglich. 2
3 Auf den ersten Blick scheint die personelle Besetzung nach HessKiföG bereits ab 9 Kindern besser als nach MVO. Betrachtet man jedoch die zukünftig erforderlichen Fachkraftstunden unter Einbeziehung des sogenannten Betreuungsmittelwertes, ergeben sich, jedenfalls in unserem Beispiel, deutliche Personalreduzierungen. Genaue Berechnungen kann man jedoch nur gezielt für einen Kindergarten durchführen, wenn man die Angaben zu den einzelnen Betreuungsmodulen jedes einzelnen Kindes hat, denn die als Minimum vorgeschriebene Personalausstattung der ergibt sich aus der Addition der Personalansprüche der einzelnen Kinder. Eine Gegenüberstellung der allgemeinen Öffnungszeiten mit dem zugehörigen Betreuungsmittelwert spiegelt nicht die konkrete Situation wider. In den stabellen nicht gesondert dargestellt ist die Tatsache, dass der Betreuungsschlüssel bei mehr als 10 Kindern in einer Krippengruppe immer weiter ansteigt. Sind weniger als 8 Kinder in einer sinkt der Fachkraftschlüssel noch stärker. Nachstehend werden die Textstellen der Rechtsvorschriften gegenübergestellt (Textstelle betrifft Änderungsantrag vom ): Gültiges Recht Verordnung zur Neuregelung der Mindestvoraussetzungen in Tageseinrichtungen für Kinder (MVO) 3 n (1) Die Zahl der vertraglich aufgenommenen Kinder soll in der Regel in n, die ausschließlich Kinder 1. bis zum vollendeten dritten Lebensjahr aufnehmen, acht bis zehn, nicht überschreiten. 1 (2) Die personelle Besetzung beträgt in Kindergruppen, die 1. ausschließlich Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr aufnehmen, mindestens 2,0 Fachkräfte, Geplante Änderung HessKiföG 25c Personeller Mindestbedarf (1) Der personelle Mindestbedarf einer Tageseinrichtung ergibt sich aus der Summe der nach Abs. 2 ermittelten Bedarfe der in der Einrichtung vertraglich oder satzungsgemäß aufgenommenen Kinder, zuzüglich 15 Prozent dieser Summe zum Ausgleich von Ausfallzeiten durch Krankheit, Urlaub und Fortbildung. (2) Der personelle Mindestbedarf für die Bildung, Erziehung und Betreuung eines Kindes in einer Tageseinrichtung ergibt sich aus dem Produkt von Fachkraftfaktor und Betreuungsmittelwert. Der Fachkraftfaktor beträgt für ein Kind 1. Bis zum vollendeten dritten Lebensjahr 0,2, 2. Vom vollendeten Der Betreuungsmittelwert beträgt für ein Kind mit einer vertraglich oder satzungsgemäß vereinbarten wöchentlichen von 1. bis zu 25 Stunden 22,5 Stunden 2. mehr als 25 bis zu 35 Stunden 30 Stunden 3. mehr als 35 Stunden bis unter 45 Stunden 42,5 Stunden Stunden und mehr 50 Stunden 3
4 der personellen Situation von Krippengruppen (ausschließlich Kinder unter 3 Jahre) ohne Berücksichtigung eines Betreuungsmittelwertes Kinder je Fachkräftebedarf MVO KiFöG MVO Personal je Kind (alt) Fachkräfte je nach Personalschlüssel 0,2 + 15% Entwurf KiFöG Personal je Kind (neu) Personal je Kind Personal je 8 2,00 3 Abs. 1 Nr. 1 0,25 1,84 25c Abs.1 und 2 0,23-0,02-0,16 9 2,00 3 Abs. 1 Nr. 1 0,22 2,07 25c Abs. 1 und 2 0,23 0,01 0, ,00 3 Abs. 1 Nr. 1 0,20 2,3 25c Abs.1 und 2 0,23 0,03 0,30 11 gem. MVO max.10 Kinder je, daher hier kein 2,53 25c Abs. 1 und 2 0,23 12 direkter möglich 2,76 25c Abs.1 und 2 0,23 der personellen Situation von Krippengruppen (w. o.) unter Berücksichtigung eines Betreuungsmittelwertes Kinder je Öffnungszeiten 7:30 Uhr bis 12:30 Uhr (25 Stunden) Fachkräftebedarf MVO Neu nach HessKiföG Gesamtstundenzahl je Woche (Fachkräfte x Stundenzahl) Anzahl Stellen (Stunden / 39) Fachkraftstunden nach Personalschlüssel 0,2 x Betreuungsmittelwert 22,5 Stunden zuzüglich 15% Anzahl Stellen (Stunden / 39) Stunden Stellen ,00 50,00 1, ,4 1,06-8,60-0, ,00 50,00 1,28 40,5 46,575 1,19-3,43-0, ,00 50,00 1, ,75 1,33 1,75 0,04 4
5 B Regelbereich (Dreijährige bis Schuleintritt) 1. der finanziellen Förderung In den nachfolgenden Berechnungen im Bereich der 3-6 jährigen gestaltet sich der der finanziellen Landesförderung zwischen der aktuellen Rechtslage und dem Entwurf des HessKiföG als schwierig. Die bestehende Fördersystematik baut auf der Anzahl der genehmigten Plätze oder auf einer npauschale (jeweils 24 Kinder) auf. Das HessKiföG stellt dagegen auf die Anzahl der zu einem bestimmten Zeitpunkt angemeldeten Kinder ab. Zunächst stellen wir die einschlägigen Fördervorschriften gegenüber: Gültiges Recht Förderung der Tagesbetreuung von Kindern im Kindergartenalter 5 Art der Landesförderung Die Tagesbetreuung von Kindern im Kindergartenalter wird durch jährliche Zuwendungen an kommunale und nichtkommunale Träger von Kindergärten und altersübergreifenden Tageseinrichtungen im Wege der Festbetragsfinanzierung gefördert. Kinder im Kindergartenalter sind Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung. Geplante Änderung HessKiföG 32 Landesförderung für Tageseinrichtungen (1) Zur Förderung der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in einer Tageseinrichtung nach 25 Abs. 2 Nr. 1,2 oder 4 erhält deren öffentlicher, freigemeinnütziger oder sonstiger geeigneter Träger jährliche Zuwendungen zur allgemeinen Betriebskostenförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung. Die Tageseinrichtung muss über eine Betriebserlaubnis nach 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch verfügen. Die Betriebserlaubnis muss sich, sofern die Tageseinrichtung täglich mehr als sechs Stunden durchgehend geöffnet ist, auf den Betrieb mit Mittagsversorgung erstrecken. Die Zuwendungen setzen sich aus der Grundpauschale nach Abs. 2 und den Pauschalen nach Abs. 3 bis 6 zusammen. 5 (2) Die Grundpauschale beträgt für jedes in einer Tageseinrichtung vertraglich oder satzungsgemäß aufgenommene Kind 1. bis zum vollendeten dritten Lebensjahr bei einer wöchentlichen von a) bis zu 25 Stunden Euro, b) mehr als 25 bis zu 35 Stunden Euro, c) mehr als 35 Stunden Euro, 2. vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt a) für einen öffentlichen Träger bei einer wöchentlichen von aa) bis zu 25 Stunden 330 Euro bb) mehr als 25 bis zu 35 Stunden 440
6 Euro cc) mehr als 35 Stunden 580 Euro b) für einen freigemeinnützigen oder sonstigen geeigneten Träger bei einer wöchentlichen von aa) bis zu 25 Stunden 500 Euro bb) mehr als 25 bis zu 35 Stunden 660 Euro c) mehr als 35 Stunden 880 Euro 6 Höhe der Landesförderung (1) Für jeden im Rahmen der Betriebserlaubnis nach 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genehmigten Platz in einem Kindergarten oder in einer altersübergreifenden Einrichtung erhalten kommunale Träger eine Pauschale von jährlich bis zu 80 Euro und nichtkommunale Träger von bis zu 160 Euro. Dabei werden in altersübergreifenden Tageseinrichtungen Plätze, die mit Kindern unter drei Jahren belegt sind, nicht berücksichtigt. (2) Für jeweils bis zu 24 Kinder im Kindergartenalter, die für eine durchgehende vertragliche von mindestens sechs Stunden in der Kindertageseinrichtung aufgenommen sind, erhalten kommunale Träger eine zusätzliche Pauschale von bis zu Euro und nichtkommunale Träger eine zusätzliche Pauschale von bis zu Euro jährlich. Die vorstehenden Zuwendungsbeträge erhöhen sich bei einer durchgehenden vertraglichen von mindestens acht Stunden für kommunale Träger auf bis zu Euro und für nichtkommunale Träger auf bis zu Euro. Sind in der Einrichtung sowohl Kinder für eine durchgehende von sechs bis unter acht Stunden als auch Kinder für eine durchgehende von mindestens acht Stunden aufgenommen, darf die Zuwendung nicht höher sein, als wenn die Gesamtzahl dieser Kinder acht Stunden betreut würde. zusätzlich: 32 Abs.3 Für Tageseinrichtungen, welche die Grundsätze und Prinzipien des Bildungs- und Erziehungsplans für Kinder von null bis zehn Jahren in Hessen (Bildungs- und Erziehungsplan) zur Grundlage ihrer pädagogischen Arbeit machen, wird eine Pauschale in Höhe von bis zu 100 Euro für jedes in der Tageseinrichtung vertraglich oder satzungsgemäß aufgenommene Kind gewährt. Dies setzt eine Erklärung des Trägers voraus, wonach 1. die pädagogische Konzeption der Tageseinrichtung die Arbeit nach dem Bildungsund Erziehungsplan widerspiegelt und 2. mindestens eine in der Tageseinrichtung beschäftigte Fachkraft an Fortbildungen zum Bildungs- und Erziehungsplan teilgenommen hat oder die Tageseinrichtung durch eine entsprechend qualifizierte Fachberatung kontinuierlich zur pädagogischen Arbeit nach den Grundsätzen und Prinzipien des Bildungsund Erziehungsplans beraten und begleitet wird. Zusätzlich: Richtlinie zur Förderung der Umsetzung der Verordnung über Mindestvoraussetzungen in Tageseinrichtungen für Kinder vom 17. 6
7 Dezember 2008 (GVBI. I S. 1047) sowie zur Förderung des beschleunigten und qualitätsvollen Ausbaus von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren (U3-Neuplatzbonus) bis zu 240,--Euro pro Jahr für jedes in der Kindertageseinrichtung zum 1. März des geförderten Zeitraums vertraglich aufgenommene Kind ab dem vollendeten dritten Lebensjahr Nachfolgend eine Gegenüberstellung der finanziellen Förderung. Bereits in der gekürzten Fassung wird die Tendenz deutlich, dass schwach ausgelastete n durch das HessKiföG finanzielle Einbußen erleiden würden, stark ausgelastete n dagegen würden profitieren. Ergänzende Berechnungen stehen als Download zur Verfügung, unter anderem auch eine detaillierte Aufstellung mit aufsteigender Kinderzahl von Kindern. 7
8 bis zu 25 Stunden/ Woche 25 bis 35 Stunden/ Woche 35 bis 40 Stunden/ Woche über 40 Stunden/ Woche Kinder je Bestehende Rechtslage Entwurf HessKiföG kommunale Einrichtungen Einrichtungen freier Träger kommunale Einrichtungen Einrichtungen freier Träger Gesamtbetrag je Kind ergibt je Gesamtbetrag je Kind ergibt je Landeszuschuss je Kind ergibt je Landeszuschuss je Kind ergibt je je Kind je Kind , ,00 573, ,00 430, ,00 600, ,00 23,33 26, , ,33 406, ,67 430, ,00 600, ,00 106,67 193, , ,00 999, ,00 540, ,00 760, ,00-54,17-239, , ,08 619, ,79 540, ,00 760, ,00 122,92 140, , ,00 999, ,00 680, ,00 980, ,00 85,83-19, , ,08 619, ,79 680, ,00 980, ,00 262,92 360, , , , ,00 680, ,00 980, ,00-7,92-232, , ,96 726, ,25 680, ,00 980, ,00 216,04 253,75 Erläuterung: Eine hier nicht berücksichtigte Besonderheit im HessKiföG ist der geplante Zuschuss für eingruppige Kindergärten. Denen soll eine zusätzliche Pauschale von 5.500,-- gezahlt werden. 8
9 B Regelbereich (Dreijährige bis Schuleintritt) 2. der personellen Mindestanforderungen Das HessKiföG gibt hier, wie auch die aktuell gültige MVO nur Mindestvoraussetzungen vor. Es führt nicht unmittelbar zu Personalkürzungen, aber es macht sie, soweit dem nicht Vorschriften des Trägers oder des Betriebsvertrages entgegenstehen, möglich. Momentan sehen etwa die Vorschriften der EKHN eine Personalbemessung vor, die oberhalb der geltenden MVO liegt. Für eine genaue Berechnung der erlaubten Personalveränderung müssten auch in der nachfolgenden Tabelle die einzelnen Betreuungsmodule der Kinder berücksichtigt werden (vergleiche die Ausführungen zu Punkt A2). In unserem Beispiel haben wir einen Kindergarten verglichen, der Öffnungszeiten von 50 Stunden in der Woche hat. Das HessKiföG greift nicht in die Regelung der Öffnungszeiten ein. Durch die Neustaffelung des Betreuungsmittelwertes im Änderungsantrag vom ist hier eine deutliche Verbesserung des ursprünglichen Gesetzesentwurfes gegeben (siehe S. 3 25c). Weitere Reduzierungen ergäben sich dann, wenn nicht alle Kinder der im 50-Wochenstunden-Modul betreut würden. Für Einrichtungen mit geringerer Öffnungszeit sähe die Berechnung günstiger aus. 9
10 der personellen Situation von Kindertageseinrichtungen mit 3-6Jährigen an einem Beispielkindergarten mit Öffnungszeiten von 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr Kinder je Fachkräftebedarf mindestens Personal je Kind (alt) MVO Öffnungszeiten 7:00-17:00 Uhr /täglich 10 Stunden/ 50 Stunden wöchentlich Erforderliche Fachkraftstd. je Woche Fachkräfte (50*1,75) je Kind KiFöG Betreuungsmittelwert (neu) erforderliche Fachkraftstunden je Woche zuzüglich 15% Stundenzahl je Woche MVO 3 Abs.1 Nr. 2 Entwurf KiFöG Entwurf KiFöG 25c Abs c Abs. 2. (Anzahl Kinder*Fach- kräfte*betreuungs- mittelwert) 25c Abs. Entwurf KiFöG ,75 0,13 50,00 87,50 0,07 42,5 38,68 44,48-43, ,75 0,13 50,00 87,50 0,07 42,5 41,65 47,90-39, ,75 0,12 50,00 87,50 0,07 42,5 44,63 51,32-36, ,75 0,11 50,00 87,50 0,07 42,5 47,60 54,74-32, ,75 0,10 50,00 87,50 0,07 42,5 50,58 58,16-29, ,75 0,10 50,00 87,50 0,07 42,5 53,55 61,58-25, ,75 0,09 50,00 87,50 0,07 42,5 56,53 65,00-22, ,75 0,09 50,00 87,50 0,07 42,5 59,50 68,43-19, ,75 0,08 50,00 87,50 0,07 42,5 62,48 71,85-15, ,75 0,08 50,00 87,50 0,07 42,5 65,45 75,27-12, ,75 0,08 50,00 87,50 0,07 42,5 68,43 78,69-8, ,75 0,07 50,00 87,50 0,07 42,5 71,40 82,11-5, ,75 0,07 50,00 87,50 0,07 42,5 74,38 85,53-1,97 Situation nach Änderungsantrag vom der personellen Situation von Kindertageseinrichtungen mit 3-6Jährigen an einem Beispielkindergarten mit Öffnungszeiten von 07:00 Kinder je Fachkräftebedarf mindestens MVO 3 Abs.1 Nr. 2 Personal je Kind (alt) MVO Öffnungszeiten 7:00-17:00 Uhr /täglich 10 Stunden/ 50 Stunden wöchentlich Erforderliche Fachkraftstd. je Woche Fachkräfte (50*1,75) je Kind KiFöG Betreuungsmittelwert (neu) Entwurf KiFöG Entwurf KiFöG 25c Abs c Abs. 2. erforderliche Fachkraftstunden je Woche zuzüglich 15% (Anzahl Kinder*Fach- kräfte*betreuungs- mittelwert) 25c Abs. Entwurf KiFöG 1 Stundenzahl je Woche 13 1,75 0,13 50,00 87,50 0, ,50 52,33-35, ,75 0,13 50,00 87,50 0, ,00 56,35-31, ,75 0,12 50,00 87,50 0, ,50 60,38-27, ,75 0,11 50,00 87,50 0, ,00 64,40-23, ,75 0,10 50,00 87,50 0, ,50 68,43-19, ,75 0,10 50,00 87,50 0, ,00 72,45-15, ,75 0,09 50,00 87,50 0, ,50 76,48-11, ,75 0,09 50,00 87,50 0, ,00 80,50-7, ,75 0,08 50,00 87,50 0, ,50 84,53-2, ,75 0,08 50,00 87,50 0, ,00 88,55 1, ,75 0,08 50,00 87,50 0, ,50 92,58 5, ,75 0,07 50,00 87,50 0, ,00 96,60 9, ,75 0,07 50,00 87,50 0, ,50 100,63 13,13 10
11 Fazit: Der Entwurf des HessKiföG verdient eine differenzierte Betrachtung. Vor- und Nachteile werden an Hand der vorliegenden Berechnungen deutlich. In der Gegenüberstellung sieht man jedoch auch, dass einige Diskussionspunkte durch den Änderungsantrag vom verbessert werden konnten. Gut ausgelastete Einrichtungen würden mit dem Gesetz grundsätzlich wohl gut leben können. Eine - für eine Bewertung mit entscheidende - Frage lässt der Gesetzentwurf jedoch offen: Wie wirken sich Integrationsmaßnahmen auf die nstärke, auf die Zuwendungen und auf die vorgeschriebene Personalmindeststärke aus? Die Verhandlungen zwischen der Liga der freien Wohlfahrtspflege und den Kommunen über eine neue Rahmenvereinbarung stocken seit geraumer Zeit. Gibt es keine zufrieden stellende Regelung, besteht für die Kommunen die Gefahr einer erheblich vergrößerten Finanzierungslücke. Sb
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