NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER

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1 NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER 61. JAHRGANG LANGEN, 2. MAI 2013 NfL II 33 / 13 Änderung des nationalen Luftrechts zur Anpassung der LuftVZO und LuftGerPV Instandhaltungsbetriebsgenehmigungen zur Instandhaltung Deutsch registrierter nationaler Luftfahrzeuge Büro der Nachrichten für Luftfahrer Managementsystem DQS-zertifiziert nach DIN EN ISO 9001:2000

2 Änderung des nationalen Luftrechts zur Anpassung der LuftVZO und LuftGerPV Instandhaltungsbetriebsgenehmigungen zur Instandhaltung Deutsch registrierter nationaler Luftfahrzeuge Rechtliche Grundlagen Die für das europäische Luftrecht maßgeblich Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG benennt zwei unterschiedliche Ausnahmebereiche für welche das nationale Luftrecht in Deutschland nach wie vor zur Anwendung kommt. Diese beiden Ausnahmebereiche sind a) Luftfahrzeuge gemäß Artikel 4 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 216/2008, beispielsweise historische Luftfahrzeuge, oder Luftfahrzeuge zu Forschungszwecken, b) Luftfahrzeuge gemäß Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EU) 216/2008, beispielsweise bei Einsatz durch Militär, Zollbehörden, Polizei, Such- und Rettungsdienst, Feuerwehr, Küstenwachen oder ähnlichen Stellen. Unabhängig von der Art des Luftfahrzeuges ergibt sich hier die nationale Zuständigkeit allein aus der Art des Betriebes. Die Luftfahrzeuge, die einer der beiden vorgenannten Vorraussetzungen entsprechen, werden im Folgenden als nationale Luftfahrzeuge bezeichnet. Begriffsbestimmungen Bezüglich der Instandhaltung von Luftfahrtgerät gemäß LuftVZO 1 Abs. 1 wird zur eindeutigen Abgrenzung des EU-Luftrechts vom nationalen Luftrecht im Folgenden unterschieden zwischen 1. Instandhaltungsbetrieben auf der Basis der Verordnung (EU) 216/2008 in Verbindung mit der Verordnung (EG) 2042/2003 (Teil-145- bzw. Teil-M Unterabschnitt F- Betriebe), im Nachfolgenden als EU-Instandhaltungsbetriebe bezeichnet und 2. Instandhaltungsbetrieben auf der Basis des nationalen Luftrechts, hier 2 Abs. 2 und 3, im Nachfolgenden als LBA-Instandhaltungsbetriebe bezeichnet. Genehmigung und Privilegien Sowohl die EU-Instandhaltungsbetriebe als auch die LBA-Instandhaltungsbetriebe wenden als Fachvorschrift den Teil-145 bzw. Teil-M Unterabschnitt F an. Bei der analogen Anwendung der Verordnung (EG) 2042/2003 für die Instandhaltung von Deutsch registrierten Luftfahrzeugen tritt das LBA an die Stelle der dort referenzierten Agentur / EASA.

3 1. Anwendbare Formulare, anwendbarer Freigabetext Statt der in der Verordnung (EG) 2042/2003 genannten Formulare verwenden LBA- Instandhaltungsbetriebe die Formblätter, die auf der LBA Homepage unter: LBA Homepage > Bürger-Service > Formulare > Instandhaltungsbetriebe > Vorlagen nationale Betriebe veröffentlicht sind. Als Freigabebescheinigung für Luftfahrzeugbauteile, Motoren und Propeller ist die in der NfL II-28/13 veröffentlichte "LBA Form One" zu verwenden. Anstatt des Textes für die Freigabe von Luftfahrzeugen gemäß AMC 145.A.50 (b) ist folgender Freigabetext zu verwenden, sofern eine vom Luftfahrt-Bundesamt erteilte Ergänzungsgenehmigung gemäß Punkt 3 oder eine Genehmigung als LBA- Instandhaltungsbetrieb gemäß Punkt 4 zum Zuge kommt: Es wird bescheinigt, dass die angegebenen Arbeiten, wenn nicht anders ausgewiesen, in Übereinstimmung mit 12 Abs. 1 LuftGerPV in Verbindung mit 2 Abs.3 der LuftGerPV ausgeführt wurden und, dass hinsichtlich dieser Arbeiten dem Luftfahrzeug / der Luftfahrzeugkomponente die Freigabe erteilt werden kann. 2. Instandhaltung nationaler Luftfahrzeuge durch EU-Instandhaltungsbetriebe EU-Instandhaltungsbetriebe dürfen, sofern sich die betreffenden Muster in deren Genehmigungsumfang befinden, Instandhaltungsarbeiten an nationalen Luftfahrzeugen, die in der bundesrepublik Deutschland registriert sind, durchführen und freigeben. Das gilt auch für EU-Instandhaltungsbetriebe, die durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder die EASA genehmigt wurden ( 2 Abs.3 Satz 1 LuftGerPV). Es kommt die Freigabe entsprechend den EU-Vorschriften (145.A.50 bzw. M.A.614) zur Anwendung. In der Regel werden Luftfahrzeuge gemäß Rechtliche Grundlagen Punkt b und Luftfahrzeuge für Forschungszwecke in EU-Instandhaltungsbetrieben instand gehalten. 3. Instandhaltung nationaler Luftfahrzeuge durch EU-Instandhaltungsbetriebe mit einer nationalen Ergänzungsgenehmigung EU-Instandhaltungsbetriebe, die Instandhaltungsarbeiten an Deutsch registrierten nationalen Luftfahrzeugen durchführen wollen, deren Muster nicht im Regelungsbereich der Europäischen Luftfahrtvorschriften musterzugelassen sind, können eine nationale Ergänzungsgenehmigung gemäß 2 Abs. 3 Satz 2 LuftGerPV beantragen, wenn der Umfang ihrer EU-Genehmigung nicht für die beabsichtigten Instandhaltungsarbeiten ausreicht. Das ist in der Regel notwendig, sofern es sich um historische Luftfahrzeuge oder Einzelstücke handelt. Eine Ergänzungsgenehmigung ist an die Gültigkeit der EU- Genehmigung gebunden.

4 4. Instandhaltung nationaler Luftfahrzeuge durch LBA-Instandhaltungsbetriebe ohne zugrundeliegende EU-Instandhaltungsbetriebsgenehmigung Instandhaltungsbetriebe, die ausschließlich nationale Luftfahrzeuge instandhalten wollen und über keine EU-Instandhaltungsbetriebsgenehmigung verfügen (frühere LTB ohne EU- Instandhaltungsbetriebsgenehmigung), können eine LBA- Instandhaltungsbetriebsgenehmigung auf der Grundlage Europäischer Vorschriften beantragen. Das LBA-Instandhaltungsbetriebshandbuches ist gemäß AMC 145.A.70 (a) bzw. Appendix IV zu AMC M.A.604 zu gliedern. 5. Instandhaltungsbetriebshandbuch für Betriebe mit einer Ergänzungsgenehmigung Mit dem Antrag für eine Ergänzungsgenehmigung ist ein zum EU-Instandhaltungsbetriebshandbuch separates LBA-Instandhaltungsbetriebshandbuch einzureichen. Als Grundstruktur für den Aufbau des LBA-Instandhaltungsbetriebshandbuches ist das AMC 145.A.70 (a) bzw. der Appendix IV zu AMC M.A.604 zu verwenden. In den dort vorgegebenen Kapiteln kann, sofern die Verfahren im EU-Instandhaltungsbetriebshandbuch auch für die Instandhaltung von nationalen Luftfahrzeugen gelten sollen, im Inhaltsverzeichnis des LBA-Instandhaltungsbetriebshandbuches eine Referenz auf das entsprechende Verfahren des EU-Instandhaltungsbetriebshandbuches gegeben werden. Lediglich Verfahren, die aufgrund der verschiedenen Rechtsgrundlagen unterschiedlich beschrieben werden müssen, sind im LBA-Instandhaltungsbetriebshandbuch entsprechend auszuführen. Hierzu gehören z.b. die folgenden Verfahren und Beschreibungen: Verbindlichkeitserklärung des verantwortlichen Betriebsleiters, Der von der EU-Instandhaltungsbetriebsgenehmigung abweichende Genehmigungsumfang, Die Liste des Freigabeberechtigten Personals und des Unterstützungspersonals im LBA-Instandhaltungsbetrieb, Änderungsverfahren für das LBA-Instandhaltungsbetriebshandbuch, Erforderliche Freigabebescheinigungen für Ersatzteile und Luftfahrzeugmaterial Das Verfahren zum Umgang mit Instandhaltungsunterlagen, Änderungen und Reparaturen, Das Verfahren zum Umgang mit Lufttüchtigkeitsanweisungen, Das Freigabeverfahren, Ergänzung des Qualitätssystems um Belange der Instandhaltung von nationalen Luftfahrzeugen, Interne Freigabeberechtigungen und deren Erteilung, Die Erforderliche Auflistungen gemäß Teil 145.A.70 (a), sofern diese vom EU- Instandhaltungsbetriebshandbuch abweichen (z.b. Liste der Vertragsbetriebe), Die Formularsammlung. Diese Aufzählung erhebt weder Anspruch auf Vollständigkeit, noch treffen alle genannten Punkte zwangsläufig auf jeden LBA-Instandhaltungsbetrieb zu. Die zu beschreibenden Verfahren und deren Umfang sind in jedem Fall abhängig von den Gegebenheiten im zu genehmigenden Betrieb und dessen Genehmigungsumfang.

5 Eine Ergänzungsgenehmigung kann grundsätzlich auch von EU-Instandhaltungsbetrieben beantragt werden, die durch einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder die EASA genehmigt wurden. Sowohl das EU-, als auch das LBA-Instandhaltungsbetriebshandbuch müssen in diesem Fall von den beantragenden Betrieben in Deutscher und/oder in Englischer Sprache vorgelegt werden. Spätere Revisionen des EU-Instandhaltungsbetriebshandbuches sind dem Luftfahrt-Bundesamt zeitnah, nach Genehmigung durch die zuständige nationale Luftfahrtbehörde, zu übergeben. 6. Übergangsregelung für Luftfahrttechnische Betriebe Luftfahrttechnische Betriebe, die nach 18 LuftGerPV (gültig bis ) genehmigt sind, können gemäß 17 Abs. 2 LuftGerPV die in der gültigen Genehmigungsurkunde genannten Rechte bis zum Ablauf der Gültigkeit ihrer Anerkennung weiterhin ausüben, sofern die technischen, organisatorischen und personellen Voraussetzungen vom Luftfahrttechnischen Betrieb aufrecht erhalten werden. Für diese Betriebe gelten die Forderungen der 1. DV LuftGerPV, sowie die darauf basierenden, den Luftfahrttechnischen Betrieben genehmigten, Verfahren weiter. Erweiterungen der Genehmigungen dieser LTB können aufgrund fehlender Rechtsgrundlage nicht mehr erfolgen. In diesen Fällen ist nach der jetzt gelten LuftGerPV zu verfahren. Änderungen im Luftfahrttechnischen Betrieb sind nur in soweit möglich, sofern die Genehmigungsurkunde nicht betroffen ist (z.b. Handbuchänderungen). Wird nach Ablauf der Genehmigung als Luftfahrttechnischer Betrieb eine Ergänzungsgenehmigung zur EU-Instandhaltungsbetriebsgenehmigung gemäß Punkt 3 oder eine Genehmigung als LBA-Instandhaltungsbetrieb gemäß Punkt 4 benötigt um die bisherige Tätigkeit fortsetzen zu können, so ist die entsprechende Genehmigung spätestens 60 Tage vor Ablauf der bisherigen Genehmigung zu beantragen und die erforderlichen Unterlagen vollständig einzureichen, um bei Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen einen nahtlosen Übergang zur neuen Genehmigungsform zu gewährleisten. Braunschweig, den Az.: T NfL im Auftrag B u r l a g e

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