NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER

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1 NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER 60. JAHRGANG LANGEN, 9. FEBRUAR 2012 NfL II 12 / 12 Anleitung zum LBA Form ONE Büro der Nachrichten für Luftfahrer Managementsystem DQS-zertifiziert nach DIN EN ISO 9001:2000

2 Anleitung zum LBA Form ONE A. Vorbemerkungen Mit der Einführung einheitlicher europäischer Luftfahrtvorschriften im Bereich der Instandhaltung und Herstellung wurde für die der Verordnung (EU) 216/2008 unterliegenden Luftfahrzeuge eine neues Freigabeformular für Komponenten, die EASA Form 1 eingeführt. Es ist im Gegensatz zu seinem Vorgänger, der JAA Form One, nicht vorgesehen, dieses Formular für nationale Belange, also im Wesentlichen für die Freigabe von Komponenten so genannter Annex-II- Luftfahrzeuge zu verwenden. Vorliegende NfL bereinigt die Vorgänger NfL II 61/02 um Inhalte, die nun im europäischen Kontext geregelt sind. 1 Zweck und Anwendungsbereich Die LBA Form One ist für die Bescheinigung der Nachprüfung von Luftfahrzeugbauteilen nach deren Herstellung bzw. Instandhaltung zu verwenden. Die Verwendung ist gemäß der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV) genehmigten Herstellungs- und Instandhaltungsbetrieben vorbehalten. Sie ist beschränkt auf Bauteile, die in Luftfahrzeugen Verwendung finden, welche nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung EG 216/2008 fallen. Hierzu zählen die Annex-II-Luftfahrzeuge (vgl. Anhang 2 der v.g. VO) sowie Staatsluftfahrzeuge (z.b. militär-, zoll- oder polizeidienstliche Verwendung). Unter keinen Umständen darf eine Bescheinigung für einen Artikel ausgestellt werden, wenn bekannt ist, dass der Artikel nicht verwendungsfähig ist oder einen Schaden hat, der eine Gefährdung der Sicherheit im Flugbetrieb darstellt. Ausgenommen hiervon ist der Fall, dass der Artikel eine Folge von Instandhaltungsverfahren durchläuft, die in unterschiedlichen, genehmigten Instandhaltungsbetrieben durchgeführt werden und der jeweils folgende Instandhaltungsbetrieb ein Zertifikat über den vorherigen Instandhaltungsprozess benötigt, um den Artikel zu akzeptieren. Im Feld 13 ist die Einschränkung auf den jeweils durchgeführten Prozess und die Notwendigkeit auf Durchführung weiterer Prozesse zu vermerken. Die gleichzeitige Bescheinigung neuer Artikel im Rahmen der Herstellung und gebrauchter Artikel im Rahmen der Instandhaltung ist unzulässig. 2 Anwendungsbestimmungen 2.1 Formale Gestaltung der Freigabebescheinigung Die Freigabebescheinigung muss der Form der beigefügten Muster entsprechen. Die einzelnen Felder/Blöcke dürfen bezüglich ihrer Anordnung auf dem Formblatt und ihres Inhaltes nicht verändert werden. Die Größe jedes Feldes kann jedoch dem individuellen Bedarf entsprechend variiert werden. Allerdings darf die Freigabebescheinigung nicht in einem solchen Maße verändert werden, dass die

3 zweifelsfreie Erkennbarkeit als international vereinheitlichte Bescheinigung gefährdet ist. Das Formblatt kann nach Bedarf deutlich vergrößert oder verkleinert werden, solange Erkennbarkeit und Lesbarkeit gewährleistet sind. Bei Änderungen, die nicht zweifelsfrei aus Platzgründen erfolgen, ist die Zustimmung des LBA in Braunschweig erforderlich. Die Bescheinigung kann entweder vorgedruckt oder per EDV erstellt werden. In beiden Fällen müssen Linien und Schrift deutlich erkennbar und lesbar sein. Die verwendeten Formblätter dürfen bezüglich des Wortlautes der einzelnen Feldbezeichnungen und der vorgegebenen Angaben/Erklärungen innerhalb der Felder nicht von den Vorgaben der in dieser NfL veröffentlichen Muster abweichen. 2.2 Allgemeine Ausfüllhinweise zur Bescheinigung Die Eintragungen auf der Bescheinigung können entweder in maschinengeschrieben, vom Computer ausgedruckt oder handschriftlich in Druckbuchstaben erfolgen. Sie müssen klar erkennbar und gut leserlich sein. Die Felder sind in deutscher Sprache zu beschriften. Teilebezeichnungen, sofern dafür englische Bezeichnungen im deutschen Sprachgebrauch üblich sind, können entsprechend genutzt werden. Abkürzungen sind auf das in der internationalen Luftfahrt übliche Maß zu begrenzen. Der verbleibende Raum auf der Rückseite der Bescheinigung kann durch den ausstellenden Betrieb für zusätzliche Informationen genutzt werden, darf allerdings keine Freigabeerklärung beinhalten. 2.3 Verbleib/Weitergabe der ausgestellten Bescheinigung Das Original der ausgestellten Freigabebescheinigung muss dem / den entsprechenden Artikel(n) beigefügt werden, wobei die Zusammengehörigkeit von Bescheinigung und dem / den gelieferten Produkt(en) eindeutig ersichtlich sein muss. Eine Kopie der Freigabebescheinigung muss in dem Betrieb verbleiben, der den/die Artikel hergestellt oder instand gehalten hat. Wenn die Bescheinigung in Form und Inhalt vollständig mittels EDV erstellt wurde, ist die Aufbewahrung der kompletten Bescheinigung (Format und Inhalt) als Datensatz auf einem gesicherten Datenträger gestattet, sofern das Luftfahrt-Bundesamt einer solchen Regelung zustimmt hat. Wenn mit einer Bescheinigung mehrere Artikel freigegeben und diese anschließend getrennt weitergegeben werden (z.b. durch Lfz-Teile-Händler), ist jedem dieser Artikel/Lose eine Kopie der Bescheinigung beizufügen und das Original verbleibt in dem Betrieb, der Empfänger der gesamten Lieferung aller auf dieser Bescheinigung freigegebenen Artikel war. Die Anzahl der vom Aussteller aufbewahrten oder an Kunden gelieferten Kopien der Original-Bescheinigung unterliegt keiner Beschränkung.

4 3 Ausfüllen der Freigabebescheinigung Die Freigabebescheinigung ist nur gültig, wenn jedes Feld - außer in den Fällen, in denen es nachfolgend ausdrücklich freigestellt ist - entsprechend dieser Anleitung ausgefüllt wurde: Feld 1: Hier ist Luftfahrt-Bundesamt / Bundesrepublik Deutschland einzutragen. Feld 2: In dieses Feld ist entsprechend dem Muster "FREIGABEBESCHEINIGUNG" und "LBA FORM ONE" einzudrucken. Feld 3: Aus Gründen der Rückverfolgbarkeit muss dieses Feld mit einer individuellen Freigabebescheinigungsnummer, die nur einmal vergeben wird, versehen sein. Der ausstellende Betrieb muss einen lückenlosen Nachweis aller von ihm erstellten LBA Forms One führen. Feld 4: Der vollständige Name und die Adresse (ggf. ist die abweichende Postanschrift aufzuführen) des genehmigten Betriebes, der den/die auf der Bescheinigung genannten Artikel freigibt, muss hier eingetragen werden. Diese Eintragung kann vorgedruckt sein. Logos sind zulässig, wenn sie innerhalb des Feldes Platz haben. Es darf bei der Verwendung eines Logos nur das jeweilige eigene Firmenlogo abgedruckt werden. Feld 5: Das Ausfüllen dieses Feld ist freigestellt. Hier kann auf einen Arbeitsauftrag, Vertrag, eine Rechnung oder andere betriebsinterne Verfahren Bezug genommen werden, um so die schnelle Rückverfolgbarkeit der/des Artikel(s) durch den genehmigten Betrieb zu ermöglichen. Wenn für die mit der Bescheinigung freigegebenen Artikel keine Werk- bzw. Losnummern existieren, wird das Ausfüllen dieses Feld nachhaltig empfohlen. Feld 6: Dieses Feld kann der die Bescheinigung ausstellende Betrieb nutzen, um bei Freigabe mehrerer unterschiedlicher Artikel/Lose durch Vergabe von Nummern eine eindeutige Zuordnung der Bemerkungen im Feld 13 zu den verschiedenen Positionen in den Feldern 7 bis 12 herzustellen. Das Ausfüllen des Feldes 6 ist freigestellt. Wenn eine Anzahl von Artikeln mit einem Zertifikat freigegeben wird, kann auf eine extra Liste, die der Form angehängt ist, verwiesen werden. Auf dem Zertifikat und der Liste muss es jeweils einen eindeutigen Querverweis auf das dazugehörige andere Dokument geben, d.h. das Zertifikat verweist auf die List und die Liste auf das Zertifikat. Feld 7: Hier muss die Bezeichnung oder Beschreibung der / des Artikel(s) angegeben werden. Die entsprechende Bezeichnung des Teilekatalogs bzw. der Herstelleranweisungen ist zu verwenden. Der Verweis auf eine separate Teileliste, einen Lieferschein o.ä. ist nicht zulässig. Die Beschreibung sollte einen Hinweis auf jede anwendbare JTSO- oder JPA- Berechtigung enthalten.

5 Feld 8: In diesem Feld muss die Teile-Nummer der/des in Feld 7 bezeichneten Artikel(s) angegeben werden. Die entsprechende Teile-Nummer des Teilekataloges/der Herstelleranweisungen ist zu verwenden. Feld 9: Dieses Feld dient der Angabe des/der Luftfahrzeug-, Motor- oder Propellerbaumuster(s), in welche der Einbau der freigegebenen Artikel zulässig ist. Die folgenden Möglichkeiten stehen für Eintragungen für zur Verfügung: a) Angabe eines konkreten Musters (oder auch einzelner Stücke) oder der Baureihe eines Luftfahrzeugs, Motors oder Propellers bzw. Bezug auf einen allgemein verfügbaren Katalog oder ein Handbuch mit entsprechenden Informationen (Beispiel: "PA 18"). b) Eintragung "Verschiedene", wenn bekannt ist, dass der Einbau in mehr als ein musterzugelassenes Produkt zulässig ist, es sei denn, der die Bescheinigung ausstellende Betrieb will die Möglichkeit zum Einbau auf ein bestimmtes Muster beschränken (siehe a.). c) Eintragung "Unbekannt", wenn die Verwendbarkeit der freigegebenen Artikel nicht bekannt ist. Dieser Eintrag ist vorrangig für den Gebrauch durch Instandhaltungsbetriebe gedacht. Anmerkung: Eine Information in dem Feld 9 ermächtigt nicht automatisch zum Einbau von Artikeln in ein bestimmtes Luftfahrzeug-, Motor- oder Propeller-Baumuster. Der Verwender bzw. der einbauende Betrieb muss sich durch entsprechende Dokumente wie z.b. Teile-Katalog, Service Bulletins o.ä. vergewissern, dass die Artikel im Einzelfall eingebaut werden dürfen. Feld 10: Die jeweilige Anzahl der durch die Felder 7 und 8 beschriebenen Artikel, die mit der Bescheinigung freigegeben werden, ist anzugeben. Feld 11: Die Werk- und/oder Losnummer der/des freigegebenen Artikel(s) ist, soweit zutreffend, anzugeben. Wenn beides nicht zutrifft, ist "N/A" (für Not Applicable nicht zutreffend) einzutragen. Feld 12: Die nachfolgenden Standardbegriffe dienen zur Beschreibung des Zustandes der/des freigegebenen Artikel(s) nach durchgeführten Arbeiten. Einer der Begriffe oder eine Kombination aus mehreren Begriffen müssen in diesem Feld angegeben werden. Zur besseren Übersicht sind die im Rahmen der Herstellung (A) und Instandhaltung (B) anwendbaren Begriffe getrennt aufgeführt: (A) Herstellung Dieser Abschnitt beschreibt die Standardformulierungen, die für die Freigabe neuer Artikel vor deren Verwendung im Flugbetrieb (unter Anwendung flugbetrieblicher Vorschriften) zu verwenden sind. Die Auflistung enthält auch Einzelheiten bezüglich der Umstände und Bedingungen, unter denen die Artikel verwendet werden dürfen. In allen Fällen gelten die Regeln, die auch für Feld

6 14 anzuwenden sind; das zutreffende Kästchen ist anzukreuzen, und in Feld 15 ist zu unterschreiben. Die Standardformulierung ist in Großbuchstaben einzutragen. 1 "HERGESTELLT" Dieser Begriff ist in folgenden Fällen zu verwenden: a) für die Fertigung eines neuen Artikels in Übereinstimmung mit den anwendbaren Entwicklungsunterlagen, oder b) für die Neuausstellung einer Bescheinigung durch den ursprünglichen Hersteller nach Durchführung von korrigierenden Arbeiten an einem zuvor unter 1(a) freigegebenen Artikel, der vor der Inbetriebnahme für fehlerhaft befunden wurde, z.b. im Falle von Mängeln, notwendigen Prüfungen oder Versuchen oder des Ablaufes von zeitbegrenzten Artikeln. Einzelheiten der ursprünglichen Freigabe und der korrigierenden Arbeiten sind in Feld 13 einzutragen, oder es muss eine Neuausstellung einer Bescheinigung für neue Artikel bei Änderung des Zwecks von "Übereinstimmung" auf "Lufttüchtigkeit" zum Zeitpunkt der Genehmigung der anwendbaren Entwicklungsunterlagen erfolgen, vorausgesetzt, die Artikel stimmen mit den genehmigten Entwicklungsunterlagen überein. Eine Erläuterung der Freigabebasis und Einzelheiten der Originalfreigabe sind in Feld 13 einzutragen. 2 "GEPRÜFT" Für die Untersuchung eines zuvor freigegebenen neuen Artikels, a) um die Übereinstimmung mit den anwendbaren Entwicklungsunterlagen festzustellen, oder b) in Übereinstimmung mit einer vom Kunden festgelegten Norm oder Spezifikation, deren Einzelheiten in Feld 13 einzutragen sind, oder c) zur Feststellung der Einsatzfähigkeit und eines sicheren Betriebszustands vor der erneuten Freigabe als Ersatzteil, wenn der Artikel mit einem LBA Form ONE erworben wurde. Eine Erläuterung der Freigabebasis und Einzelheiten der Originalfreigabe sind in Feld 13 einzutragen. 3 "GEÄNDERT" Für die Abänderung eines zuvor freigegebenen Artikels durch den ursprünglichen Hersteller vor der Inbetriebnahme des Artikels. Einzelheiten der Abänderung und der Originalfreigabe sind in Feld 13 einzutragen. (B) Instandhaltung Die Standardformulierung ist in Großbuchstaben einzutragen. 1 "ÜBERHOLT" Beschreibt die Wiederherstellung eines gebrauchten Artikels durch Überprüfung, Test und Austausch in Übereinstimmung mit einer genehmigten Norm (*) zur

7 Erneuerung der Betriebszeit. Der bescheinigte Artikel ist, außer für Funktionsprüfungen, nicht in Betrieb genommen worden. 2 "GEPRÜFT" Beschreibt die Untersuchung eines Artikels zur Feststellung der Übereinstimmung mit einer genehmigten Norm (*). 3 "GEÄNDERT" Beschreibt die Änderung eines Artikels entsprechend einer genehmigten Norm (*). 4 "REPARIERT" Beschreibt die Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit eines Artikels entsprechend einer genehmigten Norm (*). 5 "RUNDERNEUERT" Beschreibt die Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit eines gebrauchten Reifens entsprechend einer genehmigten Norm (*). (*) Mit "genehmigter Norm" sind die vom Luftfahrt-Bundesamt genehmigten Qualitäts- und Verfahrensstandards gemeint. "Vom der Luftfahrt-Bundesamt genehmigt" bedeutet: von der Behörde selbst unmittelbar oder nach einem von der Behörde genehmigten Verfahren genehmigt. Feld 13: In dieses Feld müssen alle erforderlichen Angaben entweder unmittelbar oder durch Verweis auf ergänzende Unterlagen eingetragen werden, die der Verwender/einbauende Betrieb der/des Artikel(s) benötigt, um abschließend beurteilen zu können, ob der/die bescheinigte(n) Artikel für den vorgesehenen Gebrauch verwendungsfähig ist/sind. Die Angaben müssen eindeutig, vollständig und so aufbereitet sein, wie es für eine derartige Beurteilung erforderlich ist. Es ist insbesondere erforderlich, dass in dieses Feld die im Feld 12 eingetragenen Begriffe durch Bezugnahme auf die entsprechenden anerkannten Unterlagen, Handbücher und/oder Spezifikationen (mit Angabe des Revisionsstandes) ergänzt werden. Es muss klar ersichtlich sein, auf welche Artikel (Punkte) sich die einzelnen Angaben beziehen. Nachfolgend werden einige Beispiele für mögliche Angaben gegeben: anerkannte Unterlagen, (mit Änderungsstand) die Grundlage für die Instandhaltungsmaßnahme waren, Abweichungen vom Kundenauftrag, Verwendungsbeschränkungen für reparierte Artikel, Modifikationsstand, Verwendung von zugelassenen Alternativteilen, zulässige Abweichungen (z.b. Bauabweichungen) Einzelheiten über durchgeführte Reparaturmaßnahmen oder Bezug auf eine Unterlage, die entsprechende Angaben enthält,

8 Angaben über durchgeführte Lufttüchtigkeitsanweisungen (LTA's, AD's - Airworthiness Directives) oder Herstellermitteilungen (SB's - Service Bulletins, Service Letters o.ä.), Angaben über Artikel mit begrenzter Lebensdauer, Zustand von Artikeln oder Bezug auf eine Unterlage, die entsprechende Angaben enthält (z.b. Befundbericht), Herstellungsdatum und/oder Verwendbarkeitszeitraum, Lagerbedingungen, Lagerzeitbegrenzungen, Fehlmengen, Betriebszeiten seit der Herstellung (TSN - Time Since New) und/oder seit der letzten Überholung (TSO - Time Since Overhaul), Neuausstellung einer Bescheinigung für zuvor freigegebene "neue" Artikel Am Ende des Feldes 13 ist grundsätzlich einzutragen: Nur für den Einbau in Annex- II-Luftfahrzeuge oder Staatsluftfahrzeuge vorgesehen. Felder 14, 15, 16, 17 & 18: Diese Felder dürfen nicht im Zusammenhang mit Instandhaltungsmaßnahmen ausgefüllt werden. Sie sind ausschließlich für Herstellungszwecke vorgesehen. Feld 14: Dieses Feld darf nur für die Eintragung des Status neuer Artikel benutzt werden. Der Hauptzweck der Bescheinigung ist die Freigabe von Artikeln im Sinne einer Erklärung der Lufttüchtigkeit, d.h. der Übereinstimmung mit genehmigten Entwicklungsunterlagen und des Zustandes für einen sicheren Betrieb. Die Bescheinigung kann auch als eine Erklärung der Übereinstimmung verwendet werden, wenn die Artikel mit anwendbaren Entwicklungsunterlagen überstimmen, die aus einem in Feld 13 aufgeführten Grund (z.b. 'bis zur Erteilung der Musterzulassung', 'nur für Versuchszwecke', 'bis zum Vorliegen genehmigter Unterlagen') nicht genehmigt sind. In diesem Fall sollte die folgende zusätzliche Erklärung zu Anfang des Feldes 13 selbst und nicht in ein gesondertes Dokument aufgenommen werden: NUR ZUR ERKLÄRUNG DER ÜBEREINSTIMMUNG, KEINE BESCHEINIGUNG DER EIGNUNG FÜR DEN EINBAU IN MUSTERZUGELASSENE LUFTFAHRZEUGE/MOTOREN/PROPELLER. Artikel, die als 'lufttüchtig' und Artikel, die als 'übereinstimmend' freigegeben worden sind, dürfen nicht in derselben Bescheinigung zusammengefasst werden. Man beachte auch die Anmerkungen für das Ausfüllen von Feld 9. Feld 15: Die handgeschriebene normale Unterschrift einer Person, die im Besitz einer schriftlichen Berechtigung des genehmigten Herstellungsbetriebes ist, Bescheinigungen bezüglich neuer Artikel auszustellen.

9 Feld 16: Hier ist die vollständige Genehmigungsnummer des Herstellungsbetriebes einzutragen. Feld 17: Der Name der in Feld 15 unterzeichnenden Person ist einzutragen. Feld 18: Das Datum der Unterzeichnung der Freigabebescheinigung ist einzutragen. Der Monat ist in Buchstaben z.b. Jan, Feb, Mrz etc. einzutragen. Die LBA Form One ist mit dem Datum zu versehen, an dem die Herstellung abgeschlossen wurden. Felder 19, 20, 21, 22 & 23: Diese Felder dürfen nicht im Zusammenhang mit der Herstellung neuer Artikel durch genehmigte Hersteller /Herstellungsbetriebe ausgefüllt werden. Sie sind aus schließlich für Instandhaltungszwecke vorgesehen. Feld 19: Es ist die Box Nachprüfung gem. 16 LuftGerPV anzukreuzen. Feld 20: Hier unterschreibt ein Zeichnungsberechtigter des Luftfahrtechnischen Betriebes Feld 21: Hier ist die vollständige Genehmigungsnummer des Luftfahrttechnischen Betriebes einzutragen. Feld 22: Der Name der in Feld 20 unterzeichnenden Person ist einzutragen. Feld 23: Das Datum der Unterzeichnung der Freigabebescheinigung ist einzutragen. Der Monat ist in Buchstaben z.b. Jan, Feb, Mrz etc. einzutragen. Die LBA Form One ist mit dem Datum zu versehen, an dem die Instandhaltungsarbeiten abgeschlossen wurden. Rückseite der Bescheinigung: Bitte beachten Sie auch die Erklärungen zur Verantwortung des Verwenders/der einbauenden Stelle auf der Rückseite der Freigabebescheinigung. Es ist zulässig, diese Erklärungen auf die Vorderseite der Bescheinigung unterhalb der unteren Rahmenlinie zu platzieren, indem die Höhe des Rahmens reduziert wird. B. Anlagen Anlage 1: LBA Form One Ausgabe 1 Die NfL II-61/02 wird hiermit aufgehoben. Braunschweig, Az.: T /12 Luftfahrt-Bundesamt im Auftrag B u r l a g e

10 1. Genehmigende nationale Luftfahrtbehörde / Staat LUFTFAHRT-BUNDESAMT / Bundesrepublik Deutschland 2. FREIGABEBESCHEINIGUNG LBA FORM ONE 3. laufende Formularnummer 4. Name und Anschrift des genehmigten Betriebes: 5. Arbeitsauftrag/Vertrag/ Lieferschein 6. Lfd. Nr./ Position 7. Beschreibung 8. Bauteil-Nr. 9. Verwendbarkeit* 10. Anzahl 11. Werk-/ Los-Nr. 12. Zustand/ Arbeiten 13. Bemerkungen Nur für den Einbau in Annex-II-Luftfahrzeuge oder Staatsluftfahrzeuge vorgesehen. 14. Es wird bescheinigt, dass die oben aufgeführten Artikel entsprechend 9 Abs. (2) LuftGerPV hergestellt wurden in Übereinstimmung mit: 19. Nachprüfung gem. 16 LuftGerPV genehmigten Entwicklungsunterlagen und in einem Zustand für einen sicheren Betrieb sind. in Feld 13 aufgeführten nicht genehmigten Entwicklungsunterlagen. Das in Feld 7 und 8 beschriebene Luftfahrzeugbauteil wurde gemäß 16 der LuftGerPV nachgeprüft und für lufttüchtig befunden. 15. Unterschrift der berechtigten Person 16. Genehmigungs-/ Berechtigungsnummer 20. Unterschrift der berechtigten Person 21. Bescheinigungs-/ Genehmigungsnummer. 17. Name 18. Datum (Tag/Monat/Jahr) 22. Name 23. Datum (Tag/Monat/Jahr) LBA Form One - Ausgabe 1 * Der Verwender/einbauende Betrieb ist verpflichtet, die Verwendbarkeit anhand der geltenden technischen Unterlagen zu überprüfen.

11 FREIGABEBESCHEINIGUNG - LBA FORM ONE VERANTWORTUNG DES VERWENDERS/EINBAUENDEN BETRIEBES Anmerkungen: 1 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Vorhandensein dieser Bescheinigung allein nicht automatisch zum Einbau von Teilen/Komponenten/Baugruppen berechtigt. 2 Wenn der Verwender/einbauende Betrieb in Übereinstimmung mit den nationalen Vorschriften einer anderen Luftfahrtbehörde als der in Feld 1 genannten arbeitet, hat er unbedingt sicherzustellen, dass seine Luftfahrtbehörde Teile/Komponenten/Baugruppen, die von der in Feld 1 genannten Luftfahrtbehörde genehmigt sind, akzeptiert. 3 Die Erklärungen in Feld 14 und 19 stellen keine Freigabe für den Einbau dar. In jedem Einzelfall müssen die Instandhaltungsaufzeichnungen des betroffenen Luftfahrzeugs einen durch den Verwender/einbauenden Betrieb ausgestellten Freigabevermerk für den Einbau entsprechend den nationalen Vorschriften enthalten, bevor das Luftfahrzeug in Betrieb genommen werden darf.

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