Verfahrensanweisung Helferaufnahme (VA HA) 1. Zweck und Geltungsbereich. 2. Verfahrensablauf

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1 DRK-Landesverband Baden-Württemberg e.v. Verfahrensanweisung Helferaufnahme (VA HA) 1. Zweck und Geltungsbereich Diese Verfahrensanweisung regelt auf Grundlage der gültigen Ordnung für die Bereitschaften im Landesverband Baden-Württemberg e.v. Voraussetzungen und Verfahren zur Aufnahme von Helfer/innen in die Gemeinschaft Bereitschaften im Landesverband Baden-Württemberg e.v.. Ziel ist die Sicherstellung eines geordneten und einheitlichen Aufnahmeverfahrens in die Gemeinschaft Bereitschaften in den Kreisverbänden des DRK-Landesverbands Baden-Württemberg e.v. 2. Verfahrensablauf 2.1. Anwartschaft Nach der Ordnung der Bereitschaften ist vor der Aufnahme eines Helfers eine mindestens halbjährige Anwartschaft zu absolvieren. Bei Wohnortwechsel oder Wechsel aus einer anderen Gemeinschaft kann auf die Anwartschaft ganz oder teilweise verzichtet werden, die Entscheidung hierüber trifft die örtlich zuständige Bereitschaftsleitung Beantragung Mitgliedschaft Interessierte Personen beantragen unter Verwendung des Dokumentes Antrag auf Aufnahme in eine DRK-Gemeinschaft (siehe Ziffer 4) ihre Aufnahme in die örtliche Bereitschaft. Dem Antrag ist ein helferärztliches Tauglichkeitsattest, eine Verpflichtung auf das Datengeheimnis sowie ein polizeiliches Führungszeugnis, nicht älter als drei Monate, sowie ein aktuelles physisches oder digitales Passbild beizufügen Rechte und Pflichten während der Anwartschaft Mit der Beantragung der Aufnahme erklärt die/der Anwärter/in, die Grundsätze der Rotkreuzbewegung, die Regelungen der Satzung, der Ordnung der Bereitschaften und allen anderen Vorschriften zu beachten. Anwärter der Bereitschaften nehmen an der Erfüllung der umfassenden Aufgaben der Bereitschaft unter Beachtung des Ausbildungsstandes sowie ihrer persönlichen Situation voll umfänglich teil; die Konzentration auf Schwerpunktaufgaben ist möglich. Der/dem Anwärter ist ausschließlich zu Diensten die notwendige Dienstbekleidung/persönliche Schutzausstattung zur Verfügung zu stellen Aufnahme Mit Ablauf der Anwartschaft entscheidet die örtliche Bereitschaftsleitung über die Aufnahme in die Bereitschaft. Eine Aufnahme in die Bereitschaft erfolgt erst nach Erwerb der DRK-Mitgliedschaft gemäß den Regelungen der Satzungen der Kreisverbände und mit Zustimmung der Kreisbereitschaftsleitung. Mit der Aufnahme in die Bereitschaft ist dem Mitglied eine aktuelle Satzung des Ortsvereins, eine aktuelle Fassung der Dienstordnung der Bereitschaften und ein Mitgliedsausweis zu übergeben. Erstellt: Abt. RKD / Beschluss: LA der Bereitschaften von 2

2 DRK-Landesverband Baden-Württemberg e.v. 3. Doppelmitgliedschaft in den Gemeinschaften Entsprechend der Ordnung der Bereitschaften im Landesverband Baden-Württemberg e.v. ist eine Mitgliedschaft in mehreren Gemeinschaften möglich. Der Antrag auf Doppelmitgliedschaft ist entsprechend Ziffer 2.2. dieser Verfahrensanweisung zu stellen. Über die Doppelmitgliedschaft ist vor der Aufnahme Einvernehmen zwischen dem/der beantragenden Helfer/in, den beteiligten Gemeinschaftsleitungen und den zuständigen Kreisbereitschaftsleitungen herzustellen. Dabei ist schriftlich zu vereinbaren in welchem Umfang der/die Helfer/in in der jeweiligen Gemeinschaft mitwirkt und bei welcher Gemeinschaft und in welchem Kreisverband die Personalakte geführt wird. Eine Mitwirkung in mehr als einer Einsatzformation gemäß Dienstordnung ist nicht möglich. 4. Dokumentation - Aufnahmebogen - Helferärztliches Tauglichkeitszeugnis - Verpflichtung auf das Datengeheimnis 5. Mitgeltende Unterlagen Ordnung der Bereitschaften LV Baden-Württemberg Satzung des Bundes-, Landes- und zuständigen Kreisverbands Erstellt: Abt. RKD / Beschluss: LA der Bereitschaften von 2

3 Landesverband Baden-Württemberg e.v. Anmelde- und Personalbogen für die Aufnahme in eine DRK-Gemeinschaft Kreisverband: Ortsverein: Bereitschaft Sozialarbeit Jugendrotkreuz Bergwacht Wasserwacht Besondere Gruppe Arbeitskreis Dem Anmelde- und Personalbogen liegen folgende Papiere/Dokumente bei: Lichtbild Lebenslauf Polizeiliches Führungszeugnis Ärztlicher Untersuchungsbogen Datenschutzerklärung Für das DRK relevante Nachweise Erste-Hilfe-Bescheinigung Persönliche Daten: Name*: Ggf. Geburtsname: Vornamen*: Geburtstag*: Geburtsort: Staatsangehörigkeit*: Religion: Anschrift des nächsten Angehörigen Bei Minderjährigen der/die Sorgeberechtigte* Name: Vorname: Straße/Nr.: PLZ/Ort: Telefon privat: Telefon mobil: Führerscheine*: Straße/Nr*.: Neue Klassen: A A1 B BE C CE C1 C1E PLZ/Ort*: D DE D1 D1E M L T 1 1b Telefon privat: Alte Klassen Telefon geschäftlich: Sprachkenntnisse (Wort und Schrift): Telefon mobil: Sprachen: *: Erlernter Beruf: Ausgeübter Beruf: Allergien:* Arbeitgeber/Schule: Straße/Nr.: PLZ/Ort: * diese Angaben sind zwingend erforderlich

4 Landesverband Baden-Württemberg e.v. Antrag Hiermit beantrage ich die Aufnahme in das Deutsche Rote Kreuz und in umseitig genannte DRK- Gemeinschaft. Ich versichere, die Grundsätze des Deutschen Roten Kreuzes zu achten und die jeweiligen maßgeblichen Satzungen und Ordnungen des DRK und seiner Gemeinschaften anzuerkennen. Ich stimme den beiliegenden Datenschutzbestimmungen und Erklärungen über die Verwendungen meiner personenbezogenen Daten zu. Ich stimme zu, dass meine persönlichen Daten beim umseitig genannten DRK-Kreisverband gespeichert, verarbeitet und zu organisationseigenen Zwecken dem DRK Landesund Bundesverband weitergegeben werden können. Ort und Datum Unterschrift Ich erkläre mich mit obigem Antrag einverstanden. Einverständnis bei Minderjährigen Ort und Datum Unterschrift Sorgeberechtigte/r Entscheidung über den Antrag, Gemeinschaftsleitung Ortsverein a) Der/die Antragsteller/in wird mit Wirkung vom in die Gemeinschaft aufgenommen. c) Durch Beschluss vom wird die Aufnahme abgelehnt. Bemerkungen: Ort und Datum Unterschrift/Dienstsiegel Entscheidung über den Antrag, Gemeinschaftsleitung Kreisverband (Nur von der DRK-Dienststelle auf KV-Ebene auszufüllen) a) Der/die Antragsteller/in wird mit Wirkung vom in die Gemeinschaft aufgenommen. b) Durch Beschluss vom wird die Aufnahme abgelehnt. Bemerkungen: Ort und Datum Mitgliedsnummer: Ausweisnummer: Dienstbuchnummer: Unterschrift/Dienstsiegel Verteiler: - Original Kreisverband - Kopie Ortsverein - Kopie Helfer

5 Verpflichtungserklärung nach 5 BDSG für ehrenamtliche aktive Mitglieder DRK KV Datum: Ortsverein Verpflichtung auf das Datengeheimnis nach 5 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG vom 23. Mai 2001) in seiner jeweils geltenden Fassung, von Frau/Herr Obengenannte(r) wird hiermit verpflichtet, das Datengeheimnis gem. 5 BDSG zu beachten und auch nach Beendigung ihrer/seiner Tätigkeit zu wahren. Verstöße gegen das Datengeheimnis sind strafbar. Hierzu weisen wir Sie auf Folgendes hin: Nach 5 BDSG ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten und/oder zu nutzen, d.h. diese Daten dürfen Sie nur zur rechtmäßigen Erfüllung Ihrer Aufgaben im Rahmen Ihrer Tätigkeit verwenden. Jede unbefugte Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist untersagt. Sie werden hiermit über Inhalt und Bedeutung des Datengeheimnisses unterrichtet und auf mögliche Rechtsfolgen hingewiesen. Der Wortlaut von 5 und 43,44 BDSG sowie Auszüge einiger weiterer relevanter Gesetze befinden sich in der Anlage dieser Erklärung. Ein Merkblatt zur Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes haben Sie erhalten. Verstöße können nach dem BDSG, dem StGB und anderen einschlägigen Rechtsvorschriften mit Geld- oder mit Freiheitsstrafe geahndet werden. Darüber hinaus erklärt die/der UnterzeichnerIn, sämtliche im Zusammenhang mit ihrer/seiner Tätigkeit Ihr/ihm bekannt werdenden sonstigen betrieblichen oder Geschäftsdaten vertraulich zu behandeln und nicht unbefugt an Dritte zu übermitteln. Diese Verpflichtung besteht auch über das Ende Ihrer/seiner Tätigkeit für das DRK hinaus. Ich wurde darüber informiert, dass meine persönlichen Daten beim DRK gespeichert, verarbeitet und zu organisatorischen Zwecken an den Landes- bzw. Bundesverband weitergegeben werden. Sie bestätigen durch Ihre Unterschrift, o.g. Verpflichtungen gewissenhaft zu erfüllen und bei Verstoß ggf. neben den gesetzlich relevanten und oben beschriebenen Konsequenzen sich auch schadensersatzpflichtig zu machen. Unterschrift der/des Verpflichteten Anlage 1: Gesetzestexte

6 Anlage zur 5-Erklärung Auszüge aus den Gesetzestexten Auszüge aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und dem Strafgesetzbuch (StGB) BDSG 5 Datengeheimnis Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen sind, soweit sie bei nicht-öffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. BDSG 43 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 4 d Abs. 1, auch in Verbindung mit 4 e Satz 2, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 2. entgegen 4 f Abs. 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3 und 6, einen Beauftragten für den Datenschutz nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestellt, 3. entgegen 28 Abs. 4 Satz 2 den Betroffenen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder nicht sicherstellt, dass der Betroffene Kenntnis erhalten kann, 4. entgegen 28 Abs. 5 Satz 2 personenbezogenen Daten übermittelt oder nutzt, 5. entgegen 29 Abs. 2 Satz 3 oder 4 die dort bezeichneten Gründe oder die Art und Weise ihrer glaubhaften Darlegung nicht aufzeichnet, 6. entgegen 29 Abs. 3 Satz 1 personenbezogenen Daten in elektronische oder gedruckte Adress-, Rufnummern-, Branchen- oder vergleichbare Verzeichnisse aufnimmt, 7. entgegen 29 Abs. 3 Satz 2 die Übernahme von Kennzeichnungen nicht sicherstellt, 8. entgegen 33 Abs. 1 den Betroffenen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig benachrichtigt, 9. entgegen 35 Abs. 6 Satz 3 Daten ohne Gegendarstellung übermittelt, 10. entgegen 38 Abs. 3 Satz 1 oder Abs.4 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Maßnahme nicht duldet oder 11. einer vollziehbaren Anordnung nach 38 Abs. 5 Satz 1 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, erhebt oder verarbeitet, 2. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält, 3. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, abruft oder sich oder einem anderen aus automatisierten Verarbeitungen oder nicht automatisierten Dateien verschafft, 4. die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, durch unrichtige Angaben erschleicht,

7 5. entgegen 16 Abs. 4 Satz 1, 28 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit 29 Abs. 4, 39 Abs. 1 Satz 1 oder 40 Abs. 1, die übermittelten Daten für andere Zwecke nutzt, indem er sie an Dritte weitergibt, oder 6. entgegen 30 Abs. 1 Satz 2 die in 30 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Merkmale oder entgegen 40 Abs. 2 Satz 3 die in 40 Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Merkmale mit den Einzelangaben zusammenführt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro geahndet werden. 44 Strafvorschriften (1) Wer eine in 43 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind der Betroffene, die verantwortliche Stelle, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Aufsichtsbehörde. StGB 202 a Ausspähen von Daten (1) Wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, sich oder einem anderen verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden. StGB 205 Strafantrag In den Fällen des 201 Abs. 1 und 2 und der 202 bis 204 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt... StGB 203 Verletzung von Privatgeheimnissen (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft..., (3)...Den in Absatz 1 und Satz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßigen tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind.... TKG 85 Fernmeldegeheimnis (1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem

8 Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche. (2) Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist verpflichtet, wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist. (3) Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über das für die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen. Sie dürfen Kenntnisse über Tatsachen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, nur für den in Satz 1 genannten Zweck verwenden. Eine Verwendung dieser Kenntnisse für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an andere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge bezieht. Die Anzeigepflicht nach 138 des Strafgesetzbuches hat Vorrang.

9 Allgemeine Helferuntersuchung Blatt 1 Liebe(r) Rotkreuzkamerad(in), Merkblatt für Rotkreuz-Helferinnen und -Helfer Die Mitarbeit im Deutschen Roten Kreuz stellt hohe Anforderungen an die körperliche und seelische Verfassung aller ehrenamtlich Tätigen. Zum Schutz aller (ob Helfer oder Empfänger einer Dienst- oder Hilfeleistung), zur Absicherung des Verbandes, zur Vermeidung gesundheitlicher Nachteile und letztlich im Interesse des eigenen Versicherungsschutzes ist es erforderlich, den Gesundheitszustand der ehrenamtlich Mitarbeitenden regelmäßig zu überprüfen. Die hierfür erforderlichen ärztlichen Untersuchungen können vom Grundsatz her von jedem approbierten Arzt durchgeführt werden. Um die dadurch möglicherweise entstehenden Kosten auf einer verantwortbaren Höhe zu begrenzen gilt in unserem Kreisverband die folgende Regelung: Sie können Ihren Hausarzt aufsuchen oder die Untersuchung bei einem anderen Arzt durchführen lassen. Wir bitten ausdrücklich um Verständnis. dass wir über den Rechnungs-Höchstbetrag von hinausgehende Auslagen für dies Untersuchung nicht übernehmen können. Anstelle einer Auszahlung des Rechnungsbetrages ist auch die Erstellung einer Spendenquittung bis zu dieser Höhe möglich. Zur Standardisierung und Erleichterung des Untersuchungsverfahrens ist es erforderlich, den beigefügten Untersuchungsbogen vor dem Untersuchungstermin an den vorgesehenen Stellen sorgfältig auszufüllen und evtl. vorhandene Befunde, Arztberichte, vorhandene Laborwerte und das Impfbuch zur Untersuchung mit vorzulegen. Die erhobenen Untersuchungsbefunde unterliegen dabei ebenso wie Ihre Angaben zur gesundheitlichen Vorgeschichte dem Arztgeheimnis und werden vom untersuchenden Arzt nicht an das DRK weitergegeben. Sollten sich bei der Untersuchung Einschränkungen für bestimmte Tätigkeiten im Deutschen Roten Kreuz ergeben ist es erforderlich, vor der Vereinbarung evtl. kostenpflichtiger Zusatzuntersuchungen (z.b. augenärztliche Untersuchung) dies über die zuständige Gemeinschaftsleitung mit dem verantwortlichen DRK Arzt abzuklären. Wenn Sie nun zum Verfahren noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an den Leiter Sachgebiet Rotkreuzarbeit im Kreisverband Böblingen Herrn Kilgus (Tel: 07031/ ) oder bei medizinischen Fragen an den Kreisverbandsarzt: Dr. Kurt Weber Teil: 07044/ (Praxis) - Fax: 07044/ FBH_Weber@web.de Vielen Dank für Ihre Kooperation Mit freundlichen Grüßen Unterschrift Gemeinschaftsleitung Allgemeine Helferuntersuchung, Bereitschaften, Bergwacht, Wasserwacht Blatt 1 Deutsches Rotes Kreuz e.v., 11/2004

10 Allgemeine Helferuntersuchung Blatt 2 Merkblatt für Ärzte Sehr geehrte Frau Kollegin, Sehr geehrter Herr Kollege, wir bedanken uns im Namen des Deutschen Roten Kreuzes recht herzlich für Ihre Bereitschaft, unsere Helferin / unseren Helfer zu untersuchen. Sie unterstützen damit unsere ehrenamtliche Arbeit! Zu Ihrer Unterstützung haben wir einige Unterlagen für Sie vorbereitet: Allgemeine Helferuntersuchung Blatt 1 Merkblatt für Helferinnen und Helfer: Klärt unsere Helferin / unseren Helfer über die allgemeine Helferuntersuchung auf. Blatt 2 Merkblatt für Ärzte: Zu Ihrer Information Blatt 3 Anamnese- und Untersuchungsbogen: Die Helferin / der Helfer füllt den Teil Personaldaten und medizinische Vorgeschichte aus. Der zunächst sehr umfangreich erscheinende Bogen ermöglicht Ihnen eine strukturierte schnelle und einfache Helferuntersuchung sowie deren Dokumentation. Kursiv gedruckt finden Sie in der rechten Spalte Hinweise auf Erkrankungen, die zu Einschränkungen der Rotkreuztätigkeit führen können. Blatt 4 Ergebnis der ärztlichen Untersuchung: Wir 'bitten Sie festzustellen, ob bei unserer Helferin / unserem Helfer gesundheitliche Bedenken für die Rotkreuztätigkeiten bestehen und ob bestimmte Tätigkeiten eingeschränkt / ausgeschlossen werden sollten. Bitte kontrollieren und dokumentieren Sie auch den Impfstatus unserer Helfenden. Der Formularsatz Blatt 4 wird anschließend wie folgt aufgeteilt: lx in die DRK-Personalakte, lx verbleibt beim Helfenden, lx verbleibt bei Ihnen. Es gelten die allgemeinen Aufbewahrungsfristen zur medizinischen Dokumentation. Folgende Hinweise sollen Ihnen die Beurteilung erleichtern: Die Tätigkeiten unserer Rotkreuz-Helferinnen und -Helfer sind sehr vielfältig. Wir haben für Sie einige Tätigkeitsgruppen beispielhaft aufgelistet: Tätigkeiten mit Heben und Tragen schwerer Lasten mit besonderer Belastung der Atemwege und / oder des Herz-Kreislaufsystems mit offenen Lebensmitteln mit besonders hohem Infektionsrisiko an, auf, im Wasser an Maschinen mit besonderer psychischer Belastung in der Höhe in der Dunkelheit / Nacht Wenn Sie gesundheitliche Bedenken gegen diese Tätigkeiten unserer Helferin / unseres Helfers haben und es deshalb sinnvoll ist, dass wir diese einschränken oder ausschließen, dann teilen Sie uns dies bitte mit (ankreuzen und / oder Freitext Blatt 4). Wenn Ihre Untersuchung Auffälligkeiten ergibt, die weiter abgeklärt werden sollten, so teilen Sie dies bitte der Helferin / dem Helfer mit. Bitte beurteilen Sie die Einsetzbarkeit der Helferin / des Helfers unter den derzeitigen (ungeklärten) gesundheitlichen Verhältnissen. Meist wird es dabei zu Einschränkungen kommen. Wir bitten ausdrücklich um Verständnis. dass wir über den Höchstbetrag von hinausgehende Auslagen für die Untersuchung nicht übernehmen können. Anstelle einer Auszahlung des Rechnungsbetrages ist auch die Erstellung einer Spendenquittung bis zu dieser Höhe möglich. Für Rückfragen oder weitere Informationen steht Ihnen unsere Kreisverbandsärztin / unser Kreisverbandsarzt gerne zur Verfügung. Erreichbarkeit: Dr. Kurt Weber Tel:07044/ (Praxis) Fax: 07044/ FBH_Weber@web.de Vielen Dank für Ihre Mithilfe Ihr Deutsches Rotes Kreuz Allgemeine Helferuntersuchung, Bereitschaften. Bergwacht, Wasserwacht Blatt 2 Deutsches Rotes Kreuz e.v. 11/2004

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