Dienstanweisung für die Kinderbetreuerin an öffentlichen Kindergärten
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- Franziska Engel
- vor 7 Jahren
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1 Beilage zum Dienstvertrag Dienstanweisung für die Kinderbetreuerin an öffentlichen Kindergärten Die Kinderbetreuerin ist G e m e i n d e b e d i e n s t e t e. Ihre Rechte und Pflichten ergeben sich daher nach den Bestimmungen des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 (GVBG), LGBl.2420 (dies sind z.b. Arbeitszeit, Urlaubsangelegenheiten, Dienstverhinderung). Die Kinderbetreuerin ist grundsätzlich der Leitung der Gemeinde (Bürgermeister, Amtsleiter, zuständiger geschäftsführender Gemeinderat) unterstellt und hat die zugeteilten Arbeiten grundsätzlich unverzüglich, gewissenhaft, pünktlich und genau zu erledigen. Die Kinderbetreuerin hat grundsätzlich während der Bildungszeit (ist grundsätzlich am Vormittag bis 12 Uhr festzulegen) gemäß 23 Abs.2 des NÖ Kindergartengesetzes 2006, LGBl.5060, im Kindergarten anwesend zu sein und ist der Kindergartenleiterin unterstellt; sie hat die ihr von der Kindergartenleiterin bzw. Kindergärtnerin zugeteilten Arbeiten zu erledigen. I. Während der Bildungszeit sind von der Kinderbetreuerin insbesondere folgende Tätigkeiten zu verrichten: Arbeitsleistungen, die die Kindergärtnerin bei ihrer Arbeit mit den Kindern unterstützen: a) Tätigkeiten bei der Gruppenarbeit, insbesondere o M i t h i l f e - beim Spiel der Kinder (z.b. Würfelspiele, Legospiele, Bilderbuch) - bei Werkarbeiten mit Kindern; - bei Essenseinnahme (Jause, Mittagessen); o O r d n u n g s a r b e i t e n bei jüngeren Kindern in der Gruppe (z.b. Hilfe beim Wegräumen); o B e s c h ä f t i g e n der übrigen Kinder, wenn die Kindergärtnerin in Form von Kleingruppenarbeit im selben Gruppenraum mit einigen Kindern tätig ist;
2 2 b) vorbereitende und ordnende Tätigkeiten für die Kinder, insbesondere o Mithilfe - beim Umkleiden der Kinder in der Garderobe während des Kindergartenbetriebes (z.b. Turnen, Spaziergang); - bei Tätigkeiten der Kinder in den Toilette- und Waschräumen; - bei Reinigung von Kindern, wenn erforderlich; o Vorbereitung für Jause und Mittagstisch, z.b. Geschirr vorrichten, Essensboxenanlieferungen abzuholen, z.b. vom Parkplatz vor dem Kindergarten, ergänzen der Mahlzeit (ev. Salat, Suppe wärmen, usw.); o Vorrichten und Wegräumen der allenfalls notwendigen Liegen für die Ruhestunde; o Vorrichten von bzw. Mithilfe bei Werkarbeiten der Kinder; o Reinigung von Räumen oder Gegenständen während der Bildungszeit, falls es eine zusätzliche Beschmutzung erfordert. Während der Bildungszeit darf keine Pflege und Reinigung der Räumlichkeiten und Liegenschaften vorgenommen werden. II. Während der Erziehungs- und Betreuungszeit vor Beginn der Bildungszeit sind folgende Tätigkeiten zu verrichten: o Säuberung des Spielplatzes, der Sandkiste und der Spielgeräte; (wenn notwendig sind diese Arbeiten auch während der Bildungsarbeit durchzuführen, eine dementsprechende Beaufsichtigung der Kinder muss gewährleistet sein; z.b. während dieser Tätigkeiten Zusammenlegung der beiden Kindergruppen in eine Kindergruppe) o Empfangnahme der Kinder und Mithilfe in der Garderobe; o Betreuung der Kinder bis zum Beginn der Bildungszeit.
3 3 III. Während der Erziehungs- und Betreuungszeit von 12 bis 13 Uhr sind insbesondere folgende Tätigkeiten zu verrichten: o Mithilfe beim Ankleiden der Kinder; o Übergabe der Kinder an die Eltern bzw. an den Buschauffeur; o Betreuung jener Kinder, die am Nachmittag im Kindergarten verbleiben; o Reinigung des Geschirrs und der Essensboxen sowie Zurückstellen der Essensboxen zum Kindergarteneingang bzw. Parkplatz (wenn notwendig sind diese Arbeiten auch während der Bildungsarbeit durchzuführen, eine dementsprechende Beaufsichtigung der Kinder muss gewährleistet sein; z.b. während dieser Tätigkeiten Zusammenlegung der beiden Kindergruppen in eine Kindergruppe) IV. Während der Erziehungs- und Betreuungszeit von 13 bis 16 Uhr (18 Uhr) sind insbesondere folgende Tätigkeiten zu verrichten: o Betreuung der Kinder während der Betreuungszeit, sofern nicht eine Kindergärtnerin oder eine sonstige geeignete Person die Betreuung der Kinder vornimmt; o Reinigung während der Erziehungs- und Betreuungszeit, falls es eine zusätzliche Beschmutzung erfordert; o Soferne keine Betreuung der Kinder erforderlich ist: - tägliche Reinigung der Kindergartenräume; - Blumenpflege bzw. Pflege eines Kindergartentieres; - Waschen der Kindergartenwäsche (Staubtücher, Wischtücher, Handtücher usw.), wenn eine Waschmaschine im Kindergarten vorhanden ist; - Reinigung der Fenster und Türen nach Notwendigkeit; - Reinigung des Spiel- und Beschäftigungsmaterials nach Bedarf. - Reinigung bzw. Unkrautbeseitigung auf den Zugängen zum Kindergarten
4 4 (wenn notwendig sind diese Arbeiten auch während der Bildungsarbeit durchzu führen, eine dementsprechende Beaufsichtigung der Kinder muss gewährleistet sein; z.b. während dieser Tätigkeiten Zusammenlegung der beiden Kindergrup pen in eine Kindergruppe) V. Dienstleistung während des "Notbetriebes": Wenn die Kindergärtnerin verhindert ist, sind die Kinder während der Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungszeit am ersten Tage der Dienstverhinderung der Kindergärtnerin zu betreuen. Am zweiten Tage dieser Dienstverhinderung hat die Kinderbetreuerin die Kinder mit einer von der Gemeinde beigestellten geeigneten Person zu betreuen. VI. Erhaltungsarbeiten außerhalb des Kindergartenbetriebes und in den Kindergartenferien: o Tägliche Reinigung der Kindergartenräume; o Säuberung des Spielplatzes, der Sandkiste und der Spielgeräte; o Waschen der Kindergartenwäsche (Staubtücher, Wischtücher, Handtücher usw.), wenn eine Waschmaschine im Kindergarten vorhanden ist; o Reinigung der Fenster und Türen nach Notwendigkeit; o Reinigung des Geschirrs und Blumenpflege; (wenn notwendig sind diese Arbeiten auch während der Bildungsarbeit durchzu führen, eine dementsprechende Beaufsichtigung der Kinder muss gewährleistet sein; z.b. während dieser Tätigkeiten Zusammenlegung der beiden Kindergrup pen in eine Kindergruppe) o Generalreinigung des Kindergartens, des Spiel- und Beschäftigungsmaterials in den Sommerferien; o Reinigungsarbeiten in gemeindeeigenen Räumlichkeiten (Schule, Gemeindekanzlei) während der Kindergartenferien.
5 5 VII. Sonstige Pflichten der Kindergartenhelferin: Die Kinderbetreuerin hat sich im Umgang mit der Kindergartenleiterin, den Kindergärtnerinnen und den Eltern höflich und entgegenkommend zu benehmen, sie hat die ihr anvertrauten Kinder liebevoll und geduldig zu behandeln. Die dienstlichen Anordnungen der Kindergartenleiterin und der Kindergärtnerin sind zu befolgen; die auf Grund dieser Dienstanweisungen aufgetragenen Arbeiten und Verrichtungen sind genau und pünktlich auszuführen. Die Kinderbetreuerin darf für persönliche Dienstleistungen für das Kindergartenpersonal nicht herangezogen werden. Innerhalb eines Jahres ist gemäß 6 Abs.7 und 8 des NÖ Kindergartengesetzes 2006 die vorgeschriebene Ausbildung nachzuweisen. Die Nichterfüllung dieser Verpflichtung berechtigt die Gemeinde, das Dienstverhältnis nach 37 Abs.2 lit.d GVBG zu kündigen. Der Erholungsurlaub ist grundsätzlich in den Kindergartenferien zu verbrauchen. Die Kinderbetreuerin nimmt zur Kenntnis, dass ihr derzeitiges Beschäftigungsausmaß im Zuge einer Änderung der Erziehungs- und Betreuungszeiten gemäß 23 des NÖ Kindergartengesetzes 2006 geändert werden kann. Diese Dienstanweisung stellt einen wesentlichen Bestandteil des Dienstvertrages dar. Zur Kenntnis genommen: Für die Gemeinde: Kindebetreuerin Bürgermeister
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