Bekanntmachung Satzung

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1 Bekanntmachung Satzung über die Benutzung des Kindergartens und Erhebung von Elternbeiträgen für den kommunalen Kindergarten der Ortsgemeinde Ohmbach vom Der Gemeinderat hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom (GVBL.S.153), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBL.S.390) in Verbindung mit den 1, 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes, in Verbindung mit 13 des Kindertagesstättengesetzes und der Betriebserlaubnis der zuständigen Aufsichtsbehörde in der jeweils gültigen Fassung folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: Abschnitt I Grundsätzliche Bestimmungen für Kindertagesstätten 1 Zweck-Gemeinnützigkeit Der Kindergarten dient als gemeinnützige Einrichtung der familienergänzenden, erzieherischen und sozialpädagogischen Betreuung der Kinder. 2 Aufnahmebedingungen Aufgenommen werden gemäß den Bestimmungen des Kindertagesstättengesetzes des Landes Rheinland-Pfalz (in der jeweils geltenden Fassung) Kinder vom vollendeten 3.Lebensjahr bis zum Schuleintritt, sowie bis zu 4 Kinder ab vollendeten 2.Lebensjahr. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Träger im Einvernehmen mit der Kindergartenleiterin. Die Aufnahme erfolgt erst wenn die nachfolgenden Unterlagen vollständig vorgelegt sind: - Aufnahmebogen Dieser muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben sein. - Erklärung der Erziehungsberechtigten über den Kindergartenweg. Die Erziehungsberechtigten haben zu erklären, ob das Kind den Weg zum und vom Kindergarten alleine zurücklegen darf oder nicht bzw. wer das Kind abholen darf oder nicht. - Verpflichtung der Erziehungsberechtigten bezüglich übertragbarer Krankheiten in der Familie - Einzugsermächtigung - Erklärung zur Ermäßigung des Elternbeitrages 3 Öffnungszeiten/Schließzeiten Der Träger setzt im Benehmen mit dem Elternausschuss und den Mitarbeiterinnen des Kindergartens die täglichen Öffnungszeiten fest. Den Eltern werden die aktuellen Öffnungszeiten sowie etwaige Veränderungen schriftlich bzw. durch Aushang bekannt gegeben. Außerhalb dieser Zeiten können Kinder nicht im Kindergarten verbleiben.

2 Der Kindergarten ist an Samstagen, Sonn -und Feiertagen geschlossen. Während der Sommerferien kann der Kindergarten für eine begrenzte Zeit schließen um dem Personal den im zustehenden gesetzlichen Urlaub zu gewähren. Die Kindergartenferien werden vom Kindergartenträger festgelegt. Weitere Schließtage werden den Eltern rechtzeitig durch die Kindergartenleitung bekannt gegeben. Alle Schließtage des Kindergartens, auch außerhalb der Sommerferien, werden vom Träger nach Anhörung des Elternausschusses festgelegt und durch Aushang bekannt gegeben. Eine etwa erforderliche zusätzliche vorübergehende Schließung der Einrichtung oder einzelner Gruppen, z.b. wegen Krankheit, behördlicher Anordnung, Fachkräftemangel oder betrieblicher Mängel, wird den Eltern unverzüglich mitgeteilt. 4 Beitragszahlungen Für den Besuch der gemeindlichen Kindergärten werden Elternbeiträge gemäß den Bestimmungen des 90 Abs1 Nr. 3 SGB VIII in Verbindung mit 13 des Kindertagesstättengesetzes erhoben. Der Beitrag ist durch die Erziehungsberechtigten zu zahlen. Die Höhe des Elternbeitrages bemisst sich nach den Festsetzungen des Kreisjugendamtes. Die Beitragsänderungen werden im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Schönenberg-Kübelberg bekannt gegeben. Die Verpflichtung zur Zahlung der Elternbeiträge beginnt mit Beginn des Monats der Aufnahme des Kindes in den Kindergarten und endet mit Ablauf des Monats, in dem die Abmeldung wirksam wird. Die Elternbeiträge sind grundsätzlich für 12 Monate, d.h. für das gesamte Kindergartenjahr, also vom bis des Folgejahres zu zahlen. Dies gilt auch während der Schließzeiten, den Ferien, bei Krankheit und sonstiger Abwesenheit des Kindes, wenn dem Kind der Platz erhalten bleiben soll. 5 Beitragsermäßigung Beiträge können nach 90 Abs 3 SGB VIII in Verbindung mit 13 Abs2 Satz 2 und 3 des Kindertagesstättengesetzes auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden. Die entsprechenden Anträge müssen mindestens 6 Wochen vor Beginn des Kindergartenjahres gestellt werden. Die Änderung der Anzahl der Kinder in einer Familie ist dem Kindergartenträger unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Im Falle der Geburt wird die Ermäßigung ab dem Monat gewährt, der dem Monat folgt, in dem die Personenstandsänderung dem Träger angezeigt wird. 6 Fälligkeit Der Elternbeitrag wird am 01. Kalendertag eines jeden Monats fällig. Er ist zum Fälligkeitstermin zu entrichten. Die Zahlungen werden grundsätzlich mittels Lastschrift von der Verbandsgemeindekasse Schönenberg-Kübelberg eingezogen. Über Ausnahmen entscheidet die Gemeinde.

3 7 Verhalten im Krankheitsfall Die Eltern sind verpflichtet, das Fehlen eines Kindes zu entschuldigen. Die Entschuldigung kann mündlich, telefonisch oder schriftlich erfolgen. Bei den ersten Krankheitsanzeichen wie Fieber, Erbrechen, Husten, Halsschmerzen, Ausschlag dürfen Kinder nicht in den Kindergarten gebracht werden. Bei Auftreten von übertragbaren Krankheiten nach 45 Bundes-Seuchengesetz in Verbindung mit 34 Infektionsschutzgesetz wie Diphterie, TBC, Hepatitis, Masern, Scharlach, Windpocken, Mumps, Keuchhusten, Meningitis oder Verlausung muss die Kindergartenleitung sofort informiert werden. Bei übertragbaren Krankheiten in der Familie dürfen die Kinder, auch wenn sie selbst gesund sind, nach den amtsärztlichen Vorschriften den Kindergarten erst dann wieder besuchen, wenn der ärztliche Nachweis erbracht ist, dass keine Ansteckungsgefahr besteht. 8 Versicherungsschutz Für den Kindergarten besteht eine Haftpflichtversicherung bei der Bayr. Versicherungskammer München. Sie deckt alle Schäden innerhalb der Kindertagesstättenarbeit ab, die auf ein Verschulden des Trägers oder des Kindergartenpersonals zurückzuführen sind. Außerdem besteht für die Kinder eine gesetzliche Unfallversicherung während des Aufenthaltes im Kindergarten und außerhalb der Einrichtung z.b. bei Wanderungen und Ausflügen des Kindergartens. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Unfälle, die auf dem direkten Weg zu und von der Kindertagesstätte entstehen. Der Versicherungsschutz entfällt, wenn der direkte Weg verlängert oder unterbrochen wird. Für nicht schulpflichtige Kinder besteht Versicherungsschutz nur, wenn sie von Erwachsenen oder schulpflichtigen Kindern begleitet werden. Unfälle auf dem Kindergartenweg sind unverzüglich, spätestens jedoch am Tage nach dem Unfall, der Kindergartenleitung anzuzeigen. 9 Umfang der Aufsichtspflicht Die Erziehungsberechtigten übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit dem Kindergartenpersonal und holen sie dort zu den Schließungszeiten wieder ab. Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder auf den Grundstücken der Kindertagesstätte und endet mit der Übernahme der Kinder durch die Eltern oder die abholberechtigten Personen beim Verlassen der Grundstücke. Sollten Kinder den Kindergarten vorzeitig verlassen oder den Heimweg alleine gehen, bedarf es zuvor einer schriftlichen Erklärung der Erziehungsberechtigten gegenüber der Kindergartenleitung. Es besteht keine Verpflichtung, die Kinder durch das Betreuungspersonal abzuholen oder nach Hause zu bringen.

4 10 Abholen der Kinder Die schriftliche Erklärung der Eltern, ob das Kind den Weg von und zum Kindergarten alleine oder in Begleitung geht, ist verbindlich. Änderungen müssen der Kindergartenleitung schriftlich mitgeteilt werden. Wird das Kind ausnahmsweise von Personen abgeholt, die bei der Kindergartenleitung nicht angegeben sind, ist diesen immer eine schriftliche Vollmacht mitzugeben. 11 Fernbleiben und Abmeldung der Kinder Fehlt ein Kind, so sollen die Eltern die Gruppenleiterin umgehend benachrichtigen. Das Fernbleiben eines Kindes entbindet die Eltern nicht von der Zahlung des Elternbeitrages und bei Betreuung mit Mittagessen von der Zahlung des Kostenbeitrages für das Mittagessen. Soll ein Kind auf Dauer den Kindergarten nicht mehr besuchen, so sind die Eltern verpflichtet, das Kind mindestens 2 Monate zuvor zum nächstfolgenden Monatsende bei der Kindergartenleiterin schriftlich abzumelden. Die Abmeldung kann nur zum Monatsende erfolgen. Beim Übergang in die Schule ist ebenfalls eine Abmeldung erforderlich. Kinder, die in die Schule kommen, scheiden mit Ende der Schulferien oder wenn die Schulferien vor dem Ende des Kindergartenjahres beendet sind, zum Ende des Kindergartenjahres aus. Für die beiden letzten Monate vor dem Übertritt in die Schule ist eine Abmeldung nicht zulässig. Abweichend von den vorstehenden Regelungen wird eine Abmeldung des Kindes nur in besonders begründeten Ausnahmefällen (z.b. Umzug) möglich. Die Kündigung wird mit Ablauf des Monats wirksam, in dem sie eingegangen ist. 12 Ausschluss Kinder können vom Besuch des Kindergartens mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende ausgeschlossen werden: 1. bei wiederholten groben Verstößen gegen diese Satzung 2. in Fällen, in denen die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten mit der Zahlung des Elternbeitrages länger als zwei Monate in Verzug sind, trotz schriftlicher Mahnung 3. wenn durch das Verhalten des Kindes für den Kindergartenbetrieb eine unzumutbare Belastung entsteht 4. das Kind ohne Angabe von Gründen längere Zeit (in der Regel 1 Monat) fehlt, 5. das Kind besonderer Hilfe bedarf, die der Kindergarten trotz Bemühungen nicht leisten kann. 6. erhebliche, nicht ausräumbare Auffassungsunterschiede über das Erziehungskonzept zwischen Eltern, Träger und Leitung bestehen, so dass eine angemessene Förderung der Gesamtentwicklung des Kindes trotz mehrfacher Einigungsbemühungen nicht mehr möglich ist und die Fortsetzung des Betreuungsverhältnisses dem Träger nicht zumutbar ist.

5 Abschnitt II Sonstige Bestimmungen 13 Kommunalabgabengesetz Im übrigen gelten die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes in der jeweiligen Fassung. 14 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Hinweis gem. 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Ohmbach den, (Mayer) Ortsbürgermeister

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